April 1949 reihte; der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung den Kläger im Y/ege der erneuten (periodischen) Überprüfung in Kategorie IV ein mi-c dem Zusatz? Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe das Ruhegehalt auch für die Zeit vor dem 1. Er hat zunächst Klage auf Zahlung eines Ruhegehalts - Teilbetrages von 400 BI für die Zeit vor dem W September 1950 erhoben und ursprünglich beantragt, das beklo0te Land zu verurteilen, an ihn 400 DH nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, daß dem Kläger ein .Anspruch auf Ruhegehalt rar die Zeit vor dem 1, September 1959 nicht zusteheo Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Erweiterung seiner Klage nunmehr Zahlung eines Ruhegehalts von monatlich 303?68 301 bzv/.. 1 * Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß für die vor dem 1* September 1954 erhobene Klage der Rechtsweg vor dem Zivilgerichfc noch gegeben ist (§§ 180, 206, 219 LBG - HRW) 9 die Voraussetzungen des § 145 DBG (§ 206 LBG) im Hinblick auf den Vorbescheid des Landesinnenninisters vom 21* Juni 1953 erfüllt sind und die Entlassung11 des Klägers nach 1945 rechtlich nur eine "Suspendierung” aus dem Amt auch darstellte, OJme Rechtsirrtum geht der Vorderrichter/davon aus, daß der Kläger, da ihm ein Ruhegehalt für die Zeit vom 1* März 1948 bis 31. Somit kann der Kläger Versorgungsansprüche für die vor dem 1« April 1951 liegende Zeit angesichts der solche Ansprache ausschließenden, vom Senat in ständiger Rechtspre-;3 chung für Ralle der vorliegenden Art als gültig angesehene Vorschrift des § 77 G 131 nur dann mit Erfolg geltend machen1] wenn besondere landesrechtliche Vorschriften ihm Ansprüche dieser Art ausdrücklich gewahren oder wenn diese Ansprüche auf eine zu seinen Gunsten getroffene! 2« Das Berufungsgericht wendet zwar § 77 G 131 grundsätzlich auf die Ansprüche des Klägers aus seinen früheren Dienstverhältnis an, meint jedoch, eine dem Kläger günstige-] re Regelung im Sinne des § 63 Abs, 3 Satz 2 G 131 liege darin, daß die von der Besatzungsnacht nach 1945 getroffene Regelung (l)inanztechnische Anweisung 1fr, 88 und die grundsätzliche Stellungnahme der BritllilRcg von 3. Diese 11Gewährungw des Ruhegehalts durch die genannte besatzungsrechtliche Zv;ischenregelung sei gemäß § 6‘3 Abs- 3 Satz 2 GM31 trotz dessen § 77 bestehen geblieben,, Demi nach dem Sinn dieser Bestimmungen sei es gleichgültig, ob derartige Ansprüche neu normiert oder die der alten Regelung entsprechenden Ansprüche nur erneut bestätigt worden seien» iäbenso sei es gleichgültig, ob die "Gewährung" derartiger Ansprüche von den nac)'» 19<5 neu entstandenen Ländern oder ihren "Rechtsvorgängern", den Organen der Besatzungsmacht ausgegangen sei» Auf jeden Pall sei auch die Verordnung der Landesregierung NRW über die politische Überprüfung der Versor-gimgsberwchtigten vom 23, Juni 1948 (GV Bl * NRW S» 127* 138) als eine dem Kläger günstigere londesrcchtliche Vorschrift im Sinne des 5 63 Abs, 5 G 131 insofern ansusehen, als sie das "materielle Recht" der genannten besatzungsrechtlichen Zwischenregelung in eigener Passung neu formuliert und erneut zu dem Ausdruck gebracht habe, daß Versorgungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen begründet sein sollten» xiärz 19*19 (GVB1 - NRW S* 25) habe die "Normen" der besatzungsrechtlichen Zwischenregelung und die Verordnung vom 28« Juni 1948 nicht aufgehoben, sondern grundsätzlich bestehen lassen und nur die nach der "bestehenden bisherigen Regelung" gegebenen Ruhegehaltsansprüche zu dem Teil anders bemessen. SparVO selbst keine Ansprüche für Ruhestandsbeernte "begründet" habe, sondern der "bisherigen Regelung" die Bedeutung einer "Begründung von Versorgungsausprüchen durch ein nach 1945 normiertes Recht" beilege» Auszugehen ist davon, daß eine günstigere Kegelung im ' Sinne des § 63 Abs.3 Satz 2 G 131 nur dann vorliegt, wenn eine besondere landesrechtliche Vorschrift dem Kläger ausdrücklich einen Ruhegehaltsanspruch . 88 und die grundsätzliche Stellungnahme der BritMilReg vom 3- April] 1947 materielle Rechtsnormen nicht darsteilen5 für den Bestand oder Hichtbestanö von Rechtsansprüchen ohne jede Bedeutung sind und daher keine Rechtsgrundlage im Sinne des § 63 Abs.3 G 131 für Gehaltsansprüche bilden können» Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts kein begründeter Anlaß« Ferner ist bereits in diesem Urteil dargelegt, daß mit dem auch hier vom Vorderrichter flir seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Senats vom 23. Juni 1953 - III ZR 333/51 - nicht ausgesprochen werden sollte.-daß die angeführten besatzungsrechtlichen Bestimmungen eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage für geltend gemachte Versorgungsansprüche bilden. 138) eine positive Bestätigung oder Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen im Sinne des § 63 Abs« 3 Gr 131 ebenfalls nicht enthält und daran auch § 7 der Ersten SparVO nichts geändert hat (vgl, das genannte Urteil vom 5« April 1956 S» 6, 7 mit weiteren Nachweisen - insoweit bei LM aaO nicht abgedruckt). SparVO selbst für den Kläger eine anspruchbegründende günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs, 3 Satz 2 G 131 ergibt, muß schon aus folgenden Erwägungen verneint.werden; noch zu prüfen, ob die im Y/ege der periodischen Überprüfung am 25.- April 1949 erfolgte Einstufung des Klägers in Kategorie IV eine andere rechtliche Beurteilung zuläßt* Hierzu 1 .' hat labor § 0 tfor'la SparVO bestimmt, daß eine Verbesserung der ICategorisierung im Wege der - wie hier - periodischen Überprüfung, also auch die Einstufung des Klägers von Kategorie III in Kategorie IV Ansprüche nach der 1, SparVO nicht auslöse, Baß diese Bestimmung als rechtsgültig anzusehen ist, hat der Senat in seinem wiederholt erwähnten Urteil vom 5c April 1956 (LM Nr, 2 zu Ein^nztechn, Anweisung) ebenfalls schon ausgeführto Deshalb bedeutet der Zusatz in dem neuen Kategorisierungsbescheid vom 25* April 1949? daß trotz der Einstufung in Kategorie IV eine Zahlung von Ruhegehalt nicht erfolgen dürfe, im Blick auf die 1. erhielt, über diese ausdrückliche Zurückdatierung hinaus rückwirkend Rechtsansprüche des Beamten nicht begründet hat und nicht begründen wollte, hat der Senat in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 5o April 1956 - II.X ZR 182/54 5 mit näherer Begründung ausgeftihrt. 4® Eine den Kläger begünstigende Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs, 3 Satz 3 GM 31 ist nicht ersichtlich. August 1950 dem Kläger oder auch nur anderen in gleicher tage wie der Kläger sich befindenden Ruhestandsbeamten Ruhegehaltszahlungen geleistet oder zugesagt habe, wird vom Kläger selbst nicht behauptet, Bie am 25 c April 1949 erfolgte Einstufung des Klägers in die Kategorie IV kann aber als reine Entnasifizierungsmaßnalime nach dem Gesagten eine Einseimaßnahme im »Sinne des § 63 Abs, 3 , 5« Hach alledem liegen weder den Klager günstiger stellei-de allgemeine Regelungen noch derartige Einzelmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs.3 0 131 vor, so daß der Anspruchsausschluß des § 77 Gr 131 für den Klägeanspruch des Klägers auf Ruhegehalt, der die Zeit vor dem 1® April 1951 (hier? terimgeri des Berufungsgerichts zur Frage der Wirksamkeit oder Nichtigkeit der "Aberkennung des Anspruchs auf Ruhegehalt” durch die erste rechtskräftige Einstufung des Klägers nach Kategorie III vom 15. lenn mit Rücksicht auf die hier anzuwendende Vorschrift des § 77 G 151 ist nur die Krage zu stellen, ob und gegebenenfalls durch welche Regelung oder Binzeimaßnahme für den»Kläger entgegen § 77 G 151 Rechte oder Ansprüche begründet worden sind, nicht aber, .ob und durch welche anderen Maßnahmen dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt "aberkannt” worden ist oder werden konnte« Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsrichters, mit denen er sich damit auseinandersetzt, warum die Vorschriften der 1, SparVO und der Verordnung zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 28, August 1949 (GVB1 - HRV/ S* 255) dem geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch des Klägers nicht entgegen stünden* Sonach erweist sich die Klageforderung als unbegründet mit der Folge, daß auf die Revision des beklagten Landes die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende landgericlitliche Urteil zurückzuweisen und die in der Berufungsinstanz erwei-
/ * 'XII ZB 81/56 Yerkiindet 2356. con laut Protokoll am 28. Januar 1958 Sattler, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers> - Prozeßbevollkächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Kriminalobersekretär i„B. Gustav I in Kläger, Berufungskläger und Revisionsb©klagten, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br* CMHP- hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27./28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr, Geiger sowie der Bundesrichter Dr, Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1956 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf von 8. Oktober 1952 wird unter gleichzeitiger Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage zurückgewieseno Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen. - \ Von Rechts wegen Tatbestand? Der am HHHHP 1883 geborene Kläger war unmittelbare^ Staatsbeamter und in Düsseldorf beschäftigt, und zwar seit,', dem 1 Januar 1927 als Kriminalsekretär im Be amtenverhalt-: nis auf Lebenszeit. Slit Wirkung vom 1. Dezember 1933 wurde*, er zu dem KriminalbezirksSekretär, später »Kriminalobersekret^ befördert. ;: Hach dem Zusammenbruch 1945 wurde er aus politischen Gründern vom Amt suspendiert. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1947 stufte die britische Militärregierung ihn in Kategorie III ein und ordnete seine «Entlassung» als Kriminalbeamter unter Ausschluß jeglichen Anspruchs auf Pension an. Am 25. April 1949 reihte; der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung den Kläger im Y/ege der erneuten (periodischen) Überprüfung in Kategorie IV ein mi-c dem Zusatz? »Zahlung eines Ruhegehalts darf nicht erfolgen”. Mit Beschluß vom 14. März 1951 verfügte der Sonderbeauftragte, daß der Kläger «mit f/irkung vom 1. September 1950 die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestuften erhält»« Entsprechend dem letztgenannten Beschluß zahlt das be- . klagte Land mit Wirkung ab 1, September 1950 dem Kläger die vollen Versorgungsbezüge als Kriminalobersekretär im Ruhestand. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe das Ruhegehalt auch für die Zeit vor dem 1. September 1950 zu. Er hat zunächst Klage auf Zahlung eines Ruhegehalts - Teilbetrages von 400 BI für die Zeit vor dem W September 1950 erhoben und ursprünglich beantragt, das beklo0te Land zu verurteilen, an ihn 400 DH nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. < / Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, daß dem Kläger ein .Anspruch auf Ruhegehalt rar die Zeit vor dem 1, September 1959 nicht zusteheo Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Erweiterung seiner Klage nunmehr Zahlung eines Ruhegehalts von monatlich 303?68 301 bzv/.. DU für die Zeit# vorn 1* März 1948 bis 31- August 1950 im Gesamtbeträge von 8290,46 DM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung verlangt* 'V Diesem in der Berufungsinstanz erweiterten Klageantrag hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils im vollen Umfange entsprochen* Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe% 1 * Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß für die vor dem 1* September 1954 erhobene Klage der Rechtsweg vor dem Zivilgerichfc noch gegeben ist (§§ 180, 206, 219 LBG - HRW) 9 die Voraussetzungen des § 145 DBG (§ 206 LBG) im Hinblick auf den Vorbescheid des Landesinnenninisters vom 21* Juni 1953 erfüllt sind und die Entlassung11 des Klägers nach 1945 rechtlich nur eine "Suspendierung” aus dem Amt auch darstellte, OJme Rechtsirrtum geht der Vorderrichter/davon aus, daß der Kläger, da ihm ein Ruhegehalt für die Zeit vom 1* März 1948 bis 31. August 1950 aus politischen Gründen vorenthalten worden ist, auf jeden Fall für die Zeit vox’ dem 1. September 1950 (Beginn der Zahlung des vollen _ yq Ruhegehalts) unter den Personenkreis des Art* 131 GG und *.3 des § 63 G 131 fällt** Daß auch Ruhestondsbeemte, die am 8. Mai 1945 noch iia aktiven Dienst standen und bei denen erst nach diesem Zeitpunkt der Eintritt in den Ruhestand erfolgte oder die Voraussetzungen hierfür Vorlagen, unter den Personenkreis des .Arte 131 GG und dos § 63 G 131 fallen, soweit sie in ihren Versorgungsbezügen aus nicht-;£ beamtenrechtlichen Gründen beeinfcrüclitigt worden sind, hat.-' der Senat wiederholt ausgesprochene Dem entspricht auch 4 die Neufassung des § 63 Abs, 1 G 131 in der Bekanntmachung vom 1, September .1953 (BGBl I, 1287), wodurch lediglich eiiij Klarstellung der Rechtslage erfolgt ist (vgl. Urteile vom .j 27, Juni 1955 - III ZR 260/53 S. 4 und vom 25 * September 1< - Ill ZR 50/54 8. 5) o Somit kann der Kläger Versorgungsansprüche für die vor dem 1« April 1951 liegende Zeit angesichts der solche Ansprache ausschließenden, vom Senat in ständiger Rechtspre-;3 chung für Ralle der vorliegenden Art als gültig angesehene Vorschrift des § 77 G 131 nur dann mit Erfolg geltend machen1] wenn besondere landesrechtliche Vorschriften ihm Ansprüche dieser Art ausdrücklich gewahren oder wenn diese Ansprüche auf eine zu seinen Gunsten getroffene! Einzelmaßnafcme gestützt werden können (§ 63 Abs, 3 Satz 2 und Satz 3 G 131)• J 2« Das Berufungsgericht wendet zwar § 77 G 131 grundsätzlich auf die Ansprüche des Klägers aus seinen früheren Dienstverhältnis an, meint jedoch, eine dem Kläger günstige-] re Regelung im Sinne des § 63 Abs, 3 Satz 2 G 131 liege darin, daß die von der Besatzungsnacht nach 1945 getroffene Regelung (l)inanztechnische Anweisung 1fr, 88 und die grundsätzliche Stellungnahme der BritllilRcg von 3. April 1947 /HaushBl.'. BrZ 1947 S, 14 und 19/ sowie Vororönmigen Nr. 79" und Kr. 110 der BritLIilReg und Kontrollräte-Direktive Nr, 138) ergebe, daß einem Ruhestandsbeamten vom Zeitpunkt seiner wirksamen Einstufung in Kategorie III ab das Ruhe- * - r - gehalt auszuzahlen sei, sofern nicht - wes allein zulässig sei - eine Kürzung des Ruhegehalts erfolgt sei«. Diese 11Gewährungw des Ruhegehalts durch die genannte besatzungsrechtliche Zv;ischenregelung sei gemäß § 6‘3 Abs- 3 Satz 2 GM31 trotz dessen § 77 bestehen geblieben,, Demi nach dem Sinn dieser Bestimmungen sei es gleichgültig, ob derartige Ansprüche neu normiert oder die der alten Regelung entsprechenden Ansprüche nur erneut bestätigt worden seien» iäbenso sei es gleichgültig, ob die "Gewährung" derartiger Ansprüche von den nac)'» 19<5 neu entstandenen Ländern oder ihren "Rechtsvorgängern", den Organen der Besatzungsmacht ausgegangen sei» Auf jeden Pall sei auch die Verordnung der Landesregierung NRW über die politische Überprüfung der Versor-gimgsberwchtigten vom 23, Juni 1948 (GV Bl * NRW S» 127* 138) als eine dem Kläger günstigere londesrcchtliche Vorschrift im Sinne des 5 63 Abs, 5 G 131 insofern ansusehen, als sie das "materielle Recht" der genannten besatzungsrechtlichen Zwischenregelung in eigener Passung neu formuliert und erneut zu dem Ausdruck gebracht habe, daß Versorgungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen begründet sein sollten» Die prste Sparverordnung der Landesregierung NRW vom 19. xiärz 19*19 (GVB1 - NRW S* 25) habe die "Normen" der besatzungsrechtlichen Zwischenregelung und die Verordnung vom 28« Juni 1948 nicht aufgehoben, sondern grundsätzlich bestehen lassen und nur die nach der "bestehenden bisherigen Regelung" gegebenen Ruhegehaltsansprüche zu dem Teil anders bemessen. Aus § 7 Abs. 1 der 1. SparVO und ihrer DB hierzu folge, daß die 1. SparVO selbst keine Ansprüche für Ruhestandsbeernte "begründet" habe, sondern der "bisherigen Regelung" die Bedeutung einer "Begründung von Versorgungsausprüchen durch ein nach 1945 normiertes Recht" beilege» 3« Hit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungsrichter in Y/iderspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Se- - 6'~ M w h nats zu §§ 63 Abs. 3, 77 G 131* .$ Auszugehen ist davon, daß eine günstigere Kegelung im ' Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 nur dann vorliegt, wenn eine besondere landesrechtliche Vorschrift dem Kläger ausdrücklich einen Ruhegehaltsanspruch . gewährt oder jedenfalls positiv bestätigt hat. Das ist aber hier nicht der Fall« 4 In dem die Ruhegehaltsansprüche eines ebenfalls erst nach] 1945 in den Ruhestand versetzten Beamten betreffenden UrteilJ vom 5« April 1956 - III ZR 234/54 (teilweise abgedruckt in IM Hr. 2 zu Finanztechn.Anweisungen) hat der Senat mit näherer Begründung ausgefUhrt, daß insbesondere die vom Be-J rüfungsgericht angezogene Finanztecbn. Anweisung Hr.- 88 und die grundsätzliche Stellungnahme der BritMilReg vom 3- April] 1947 materielle Rechtsnormen nicht darsteilen5 für den Bestand oder Hichtbestanö von Rechtsansprüchen ohne jede Bedeutung sind und daher keine Rechtsgrundlage im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 für Gehaltsansprüche bilden können» Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts kein begründeter Anlaß« Ferner ist bereits in diesem Urteil dargelegt, daß mit dem auch hier vom Vorderrichter flir seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Senats vom 23. Juni 1953 - III ZR 333/51 - nicht ausgesprochen werden sollte.-daß die angeführten besatzungsrechtlichen Bestimmungen eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage für geltend gemachte Versorgungsansprüche bilden. Soweit der Berufungsrichter die allgemeinen besätzungs-rechtlichen Bestimmungen über die jantnazifisierung als Rechtsgrundlage für die 11 Gewährung” von Ansprüchen ansieht., verkennt er., daß die entnazifizicrungsrcchtlichen normen • ’ und die auf ihnen beruhenden Rntnaz if izi er ung sent sch ei düngen nach der ihnen beizu demessenden Bedeutung beamtenrechtlicM Ansprüche niemals begründet haben, sondern solche Ansprüche entweder ganz oder teilweise aberkennen oder allenfalls Hemmungen beseitigen konnten, die den Ansprüchen des Beaxaten aus seiner früheren Rechtsstellung entgegenstanden. Auch das ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. das genannte Urteil vom 5* April 1956 S. 4 mit weiteren Nachweisen -insoweit in LM aaO nicht abgedruckt)» Schließlich hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß die Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948 (GV Bl - li'RXl S. 127? 138) eine positive Bestätigung oder Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen im Sinne des § 63 Abs« 3 Gr 131 ebenfalls nicht enthält und daran auch § 7 der Ersten SparVO nichts geändert hat (vgl, das genannte Urteil vom 5« April 1956 S» 6, 7 mit weiteren Nachweisen - insoweit bei LM aaO nicht abgedruckt). Hieran ist gleichfalls festzuhalten» Istdemnach der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die besatzungsrechtliche Zwischenregelung und (oder) die Verordnung vom 28. Juni 1948 seien beamtenrechtliche Normen, durch die beamtenrechtliche Ansprüche "gewährt” oder "positiv bestätigt" worden seien, unrichtig, dann kann auch die vom Vorderrichter gezogene weitere Folgerung, die 1. SparVO habe diese Regelung als "ein nach 1945 normiertes Recht" lediglich übernommen, keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich etwa aus der 1. SparVO selbst für den Kläger eine anspruchbegründende günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs, 3 Satz 2 G 131 ergibt, muß schon aus folgenden Erwägungen verneint.werden; Unstreitig ist der Kläger 1947 rechtskräftig in Kategorie III eingestuft worden» Dem so Eingestuften billigte aber die jf0. SparVO überhaupt keine Ansprüche zu. Es bleibt dann nur • U noch zu prüfen, ob die im Y/ege der periodischen Überprüfung am 25.- April 1949 erfolgte Einstufung des Klägers in Kategorie IV eine andere rechtliche Beurteilung zuläßt* Hierzu 1 .' hat labor § 0 tfor'la SparVO bestimmt, daß eine Verbesserung der ICategorisierung im Wege der - wie hier - periodischen Überprüfung, also auch die Einstufung des Klägers von Kategorie III in Kategorie IV Ansprüche nach der 1, SparVO nicht auslöse, Baß diese Bestimmung als rechtsgültig anzusehen ist, hat der Senat in seinem wiederholt erwähnten Urteil vom 5c April 1956 (LM Nr, 2 zu Ein^nztechn, Anweisung) ebenfalls schon ausgeführto Deshalb bedeutet der Zusatz in dem neuen Kategorisierungsbescheid vom 25* April 1949? daß trotz der Einstufung in Kategorie IV eine Zahlung von Ruhegehalt nicht erfolgen dürfe, im Blick auf die 1. SparVO lediglich einen deklaratorischen Zusatz, und niclit^&nen die Entziehung des Buhegehaltsanspruchs des Klägers aussprechenden Bescheid, der, wie der Berufungsrichter meint, als nichtig angesehen \ , werden könnte, weil die zulässigen Sühnemaßnahraen der Kategorie IV eine Entziehung des Ruhegehalts nicht kennen* Baß die sog* Hechtsstellungsverordnung vom 20, Ivlärz 1950 (GVB1 NEW So 37)> auf Grund deren der Kläger schließlich durch Beschluß des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 14. März 1951 die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestuften mit Wirkung seit dem 1, September 195.0 erhielt, über diese ausdrückliche Zurückdatierung hinaus rückwirkend Rechtsansprüche des Beamten nicht begründet hat und nicht begründen wollte, hat der Senat in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 5o April 1956 - II.X ZR 182/54 5 mit näherer Begründung ausgeftihrt. Im übrigen ist insoweit auch das Berufungsgericht der Ansicht.des Klägers offensichtlich nicht gefolgt. Hiernach fehlt für den geltend gemachten Klageanspruch / eine besondere den Kläger günstiger stellende Regelung im Sinne des § 63 Abs« 3 Satz 2 G 131. 4® Eine den Kläger begünstigende Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs, 3 Satz 3 GM 31 ist nicht ersichtlich. « In dieser Beziehung ist es ständige Rechtsprechung des j Senats, daß unter derartigen Einzelmaßnahmen nur solche ver- ! standen werden können, die eine abschließende Entscheidung beamtenrechtlich er Art darstellen und von den zuständigen Behörden erlassen worden sind, und daß insbesondere Entnazi-j fizierungsentscheidungen solche Einzelmaßnahmen nicht dar- . stellen (vgl, Urteile des Senats vom 5* April 1956 - III ZH 243/54 8® 4 und vom 8, Oktober 1956 - III ZR 60/55 S- 5, jeweils mit weiteren Hachweisen)» Baß das beklagte Land zu irgend eiiem Zeitpunkt des hier maßgeblichen Zeitraumes vom 1» März 1948 bis 31? August 1950 dem Kläger oder auch nur anderen in gleicher tage wie der Kläger sich befindenden Ruhestandsbeamten Ruhegehaltszahlungen geleistet oder zugesagt habe, wird vom Kläger selbst nicht behauptet, Bie am 25 c April 1949 erfolgte Einstufung des Klägers in die Kategorie IV kann aber als reine Entnasifizierungsmaßnalime nach dem Gesagten eine Einseimaßnahme im »Sinne des § 63 Abs, 3 , Satz 3 G 131 nicht darstellon» * 5« Hach alledem liegen weder den Klager günstiger stellei-de allgemeine Regelungen noch derartige Einzelmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 3 0 131 vor, so daß der Anspruchsausschluß des § 77 Gr 131 für den Klägeanspruch des Klägers auf Ruhegehalt, der die Zeit vor dem 1® April 1951 (hier? vor dem 1, September 1950) betrifft, durchgreift® Boi dieser Rechtslage braucht auf die ausführlichen Erör- terimgeri des Berufungsgerichts zur Frage der Wirksamkeit oder Nichtigkeit der "Aberkennung des Anspruchs auf Ruhegehalt” durch die erste rechtskräftige Einstufung des Klägers nach Kategorie III vom 15. Oktober 1947 oder durch den späteren, im Y/ege der periodischen Überprüfung ergangenen Bescheid vom 25* April 1949 nicht eingegangen zu v;erden? lenn mit Rücksicht auf die hier anzuwendende Vorschrift des § 77 G 151 ist nur die Krage zu stellen, ob und gegebenenfalls durch welche Regelung oder Binzeimaßnahme für den»Kläger entgegen § 77 G 151 Rechte oder Ansprüche begründet worden sind, nicht aber, .ob und durch welche anderen Maßnahmen dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt "aberkannt” worden ist oder werden konnte« Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsrichters, mit denen er sich damit auseinandersetzt, warum die Vorschriften der 1, SparVO und der Verordnung zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 28, August 1949 (GVB1 - HRV/ S* 255) dem geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch des Klägers nicht entgegen stünden* Sonach erweist sich die Klageforderung als unbegründet mit der Folge, daß auf die Revision des beklagten Landes die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende landgericlitliche Urteil zurückzuweisen und die in der Berufungsinstanz erwei- - 'll terte Klage im vollem Umfange absuv/eisen ist .. Hie Koatonpfj^. des Klägers für die Rechtsmittelverfahrcn ergibt sich aus §§ 91v 97 J5P0. Dr. Seiger BR Hr. Y/eber ist beurlaubt Hr- Arndt und deshalb verhindert ? zu unterschreiben. Hr. Seiger Hr,, \7olany Hr. Beyer