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BGH · Ill ZB 81/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 81/59

Das Arbeitsamt ordnete eine Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt Dr. M^|^ an, die am 17. Ber Kläger nimmt die Beklagte für den ihm in der Zeit vom 1. Ber Kläger hat den in der Zeit vom 1« September 1950 bis 17» Juni 1952 angegebenen Arbeitsverdienst unter Berücksichtigung der in dieser Zeit von ihm anderweitig bezogenen Unterstützungen auf insgesamt 5 358,75 BM errechnet. Sie bestreitet das Vorliegen von schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Amtsarztes $r* Im übrigen habe der Kläger selbst dahin gewirkt; als nicht arbeitsfähig zu erscheinen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29* Oktober 1953 die Beklagte zu * Zahlung von' 2 469,11 DM nebst 476 Zinsen seit dem 1'. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu trägen. Bas Verschulden des Amtsarztes Br. sieht das Oberlandesgericht darin, daß das unrichtige Urteil Uber die angeblich mangelnde Arbeitsfähigkeit des Klägers, das für diesen als Arbeitssuchenden wegen des Ausschlusses von der Arbeitsvermittlung weittragende Folgen hatte, vorschnell und ohne gehörige Nachprüfung, insbesondere nicht auf Grund einwandfrei festgestellter Symptome, sondern nur auf einen "Verdacht" hin abgegeben worden sei. Burch diese Pflichtverletzung habe - so führt der Berufungsrichter weiter aus-der Amtsarzt Br. Njgm, selbst wenn er*nur in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden habe, auch eine dem Kläger als Arbeitssuchenden gegenüber obliegende Amtspflicht* verletzt , für die die Beklagte einzustehen habe. Ber Vorderrichter verneint weiterhin das Vorliegen eines Verschuldens des Klägers im Sinne des § 839 Abs 3 und § 234 BGB und bejaht einen Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Br. und dem für den Kläger in Form des Verdienstausfalles eingetretenen Schaden jedenfalls für die Zeit vom 1. beklagte Bundesanstalt hafte fUr den erhobenen Klageanspruch überhaupt nicht, da nach § 42 Abs 5 des Bundesgen setzes über die Errichtung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. Diese erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragene Einwendung kann der Revision indessen nicht zu dem Erfolg verhelfen: Unstreitig hat der Kläger das Armenrecht nachgesucht für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen, dem im Zeitpunkt der behaupteten Amtspflichtverietzungen des Amtsarztes Dr. M^p im Juli 1950, also vor Errichtung der beklagten Bundesanstalt, das Arbeitsamt Wiesbaden und das Landesarbeitsamt für Hessen in Frankfurt (Main) organisatorisch und personell unterstanden. Die bei dem Kläger noch bestehenden und zu dem'Ausdruck gebrachten ,Zweifel in der* Frage, ob für die behauptete Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Dr. Mpp, der damals in den ''Diensten* des Arbeitsamts Wiesbaden stand, das Land Hessen als ursprünglicher "Dienst-herr* oder die neu gegründete Bundesanstalt als neuer "Dienstherr* nach Art 34 GjrundG einzustehen habe, hat der Juni 1953 dahingehend ausgeräumt, daß die Bundesanstalt, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts Hessen, die richtige Beklagte sei. Denn aus dem wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich jedenfalls, daß die beklagte Bundesanstalt von vornherein eine etwa bestehende Schadens-ersatzverpflichtung aus der vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Dr. Mg|^, falls sie nicht ohnehin haften sollte, mitübernommen hat. August 1953) für seinen Geschäftsbereich, also auch für erhobene Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des ihm unterstehenden Arbeitsamts Wiesbaden, die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Bundesanstalt hat. Die Erklärungen und das Verhalten beider Parteien können,1 gerade mit Rücksicht auf die damals und auch heute noch zweifelhafte objektive Rechtslage in der Frage der passiven Sachbefugnis der beklagten Bundesanstalt für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 1. 2. Entgegen der Meinung der Bevision hat das Berufungsgericht den Begriff der Sorgfaltspflichten des mit der Untersuchung des Klägers am i7* Juli 1950 beauftragten Amtsarztes Br. MflHPnicht überspannt. Ber Berufungsrichter, hat, wie gegenüber einer gegenteiligen Annahme der Bevision zu bemerken ist, die früheren aus dem Jahre 1947 stammenden Untersuchungsergebnisse des Amtsarztes Br. G^|^, nach denen der Kläger schon einmal - allerdings nur vorübergehend - für arbeitsunfähig erklärt worden war, ausdrücklich in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen. Mit Hecht hat er diese*früheren Untersuchungsbefunde aber für unerheblich gehalten, weil sie mehrere Jahre zurückliegen, der Kläger in der Zwischenzeit einige Jahre eine Arbeitsstelle innehatte und nach dem 30. Juni 1950 vom Vertrauensarzt der AOK Wiesbaden für die Zeit nach dem 9- Juli 1950 für arbeitsfähig erklärt worden ist. Wenn das Berufungsgericht weiterhin "in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil" ein schuldhaftes Verhalten des Amtsarztes Br. bejaht, so nimmt es damit das erstinstanzliche Urteil in Bezug,, das seinerseits auf dem Gutachten des Sachverständigen Ffof.Br. beruht, soweit es zu dem Ergebnis kommt, die Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt Br. M^^ am 17* Juli 1950 sei objektiv unrichtig und in vorwerfbarer Die Bevision meint, das Untersuchungsergebnis vom 17« Juli 1950 habe die Versorgung des Klägers im Wege der Arbeitslosenfürsorge nicht ausgeschlossen. '} ‘ .• f.:ä als wenn er nur die Arbeitsfähigkeit für einen Arbeitseinsatz durch das Arbeitsamt beurteilen soll. Zutreffend hebt der .Berufungsrichter hervor, daß der Amtsarzt, wenn seine Untersuchung des Arbeitssuchenden - wie hier - Zweifel an der Invalidität offen läßt, die er selbst nicht beheben kann, ein so einschneidendes und endgültiges Urteil nicht abgeben darf, sondern eine fachärztliche Untersuchung veranlassen oder* zu demindest die Beantwortung der Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit offen lassen muß, wie dies bei der zweiten Untersuchung des Klägers durch Pr. M^^fünf Wochen danach, am 21. a) Es ist zwar richtig, daß der Kläger gegen das Verhalten des Arztes, insbesondere den Untersuchungsbefund vom 17« Juli 1950 weder eine Beschwerde noch Gegenvorstellungen erhoben hat. Ein solches schuldhaftes Verhalten des Klägers verneint das Oberlandesgericht mit Recht; es führt aus, daß der Kläger von der Richtigkeit des amtsärztlichen Untersuchungsbefundes und der*Bescheinigung des Arbeitsamtes Wiesbaden vom 18. Einem in den einfachsten Verhältnissen lebenden, in medizinischen Fragen unbewanderten,' sich selbst krank fühlenden Menschen kann nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er einen amtsärztlichen Untersuchungsbefund zunächst als richtig hinnimmt und deshalb keine Beschwerde dagegen erhebt (vgl auch Urteil des Senats vom 11. b) Der Vorderrichter hat endlich auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem fehlerhaften Untersuchungsbefund vom 17* Juli 1950 und an dem eingetretenen Schaden im Ergebnis zutreffend verneint. Juli 1950 sei insofern durch "simulantes Verhalten” des Klägers herbeigeführt, als der Kläger "bei den Untersuchungen immer wieder auf alle möglichen gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen und erklärt habe, er könne nicht arbeiten"% ferner, der Kläger habe "ständig versucht, eine Geisteskrankheit vorzutauschen". Auf die letzte Behauptung der Beklagten brauchte der Berufungsrichter schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil eie nur eine allgemeine Behauptung ohne Anführung konkreter Tatsachen, über die Beweis hätte erhoben werden können, darstellt« Soweit der Kläger aber immer wieder auf alle möglichen gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen und erklärt haben soll, er könne nicht arbeiten, behauptet die Beklagte damit nicht mehr, als daß der Kläger sein Leiden stark überbetont habe« Diese Überbetonung seines Leidens ist aber nach dem von beiden Parteien in den Prozeß eingeführten und nicht angegriffenen ärztlichen Gutachten der Universitätsnerven-klinik Frankfurt/Main vom 15- Oktober 1951 gerade das Krankheitsbild des Klägers« Denn dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, es handele sich bei dem Kläger um "ein neurasthenisches Zustandsbild mit hypochondrischen und depressiven Zügen; der Kläger sei ein von Hause aus empfindsamer Mensch, der Zeit seines Lebens den Zuständen seines Körpers große Beachtung schenke"; abschließend wird in dem Gutachten festgeäteilt, es liege eine "nervöse Erschöpfbarkeit mit Jffeigung zur traurigen Verstimmung" vor. Bei einem solchen Krankheitsbild des Klägers kann ihm aber eine selbst grobe Überbetonung seiner Beschwerden gegenüber dem untersuchenden Arzt und anderen Stellen nicht zu dem Verschulden gereichen, so daß schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 254 BGB nicht festgestellt werden können. der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitssuchenden durch einen für' ein Arbeitsamt tätig werdenden Amtsarzt in Übereinstimmung steht (vgl LH Nr 2 zu §.839 /Fc7 B®B) und einen sonstigen Bechtsirrtum nicht erkennen läßt» war die Bevision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
HessenFrageBevisionBrArbeitsamtKlägerBundesanstalt

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 81/59
I
Verkündet ItoProtokoll am 29»Oktober 11956 Vogt, Justizober sejkretär, als Urkundsbeamtejr der Geschäftsstelle
2365 081
I m Namen des Volkes In dem Bechtsstreit
 der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg, vertr. durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen in Prankfurt/Main,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
•=• Prozeßbetollmächtigterg Bechtsanwalt
 gegen
den Arbeiter Erwin S t Istiaßefllbei B
Kläger, Berufungsbeklagten i	. und Bevisionsbeklagten$
- Prozeßbevollmächtigter * Bechtsanwalt Br
i
hat der II2j. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1956 unter Mitwirkung desj Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichtler Bietschel, Br» Arndt*,. Br. Beyer und Br. Hußla
 für Becht e
ckannts
i
Bile Be vision der Beklagten gegen das Urteil des lii Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17- Februar 1955 wird zu-rückgowiesen.
B:.e Beklagte hat die Kosten der Bevision
 zu
1 *
\ ' •
' Yen Hechts wegen

Tatbestands
 Der 1911 geborene Kläger war bei der amerikanischen Besatzungsmachtj (Camp Lindsey) als Kegelaufsetzer beschäftigt. Wegen ein|er Erkrankung von längerer Dauer wurde er
i
am 5. Juni 19501 entlassen, Am 30. Juni 1950 war ihm von dem Vertrauensarzt der AOK Wiesbaden bescheinigt worden, daß er nach dem|9» Juli 1950 wieder arbeitsfähig sei. Am 10. Juni 1950 beantragte er bei dem Arbeitsamt in Wies-
baden Arbeitslosenunterstützung und die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle. Das Arbeitsamt ordnete eine Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt Dr. M^|^ an, die am 17. Juli 1950 stattfand. Dr.	dem	bei	der	Untersu-
chung frühere amtsärztliche Beurteilungen des Klägers vom 16. Juli 1947 urd 3. Dezember 1947 Vorlagen, kam auf Grund seiner Untersuchung zu dem Befund:
"Seine Zunge ist stark belegt, der mittlere und linke Oberbauch ist diffus druckempfindlich. In der Psyche ist er statrk auffällig. Es besteht der begründete Verdacht, daß es sich bei St. nicht nur um eine Psychopathie Dder Neurasthenie, sondern um eine echte Psychose handelt« Wegen der geistigen Störungen kommt St. für de:i Arbeitseinsatz nicht in Frage. Erwerbsfähigkeit 50*.w
Der Kläger der auf Grund dieser Feststellung des Amtsarztes für eine Vermittlung als Arbeitskraft ausschied, beantragte nunmehr b<ti der LandesverSicherungsanstalt Hessen Invalidenrente, juch die Landesversicherungsanstalt ordnete eine Untersuchung; des Klägers an, die ebenfalls von dem Amtsarzt Dr.	und	zwar am 21. August 1950, vorgenom-
men wurde. Dr. M||^kam jetzt zu dem Ergebnis, daß für die endgültige Diagncse, insbesondere für die Schätzung der Minsfähigkeit -des Klägers eine stationäre Be-Universitäts-Nervenklinik Frankfurt am Main-Am 13* Oktober 1951 erstattete die Ner-irersität Frankfurt am Main, in der der Klä-
iderung der Arbeit obachtung in der erforderlich sei venklinik der Uni
 ger vom 2. bis 7. April 1951 zur Beobachtung war, ein Gut-
 
i
achten dahin, daß heim Kläger eine "nervöse Erschöpfbarkeit mit Neigung zur traurigen* Verstimmung" bestehe, und daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 20jf betrage» Mit Bescheid! vom 10. März 1952 wurde daraufhin der Bentenantrag des Klägers abgelehnt. Erst durch diesen Bescheid erhielt der Kläger auch Kenntnis von dem Ergebnis der klinischen
i
Begutachtung. Ab 18. Juni 1952 fand der Kläger wieder einen Arbeit spllatz.
Ber Kläger nimmt die Beklagte für den ihm in der Zeit vom 1. sieptember 1950 bis zu dem 15* Juni 1952 entgangenen Arbeitsverdienst auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat hierzu geltend gemacht}
i
Das! .Gutachten der Universitäts-Nervenklinik vom 15 *
i
Oktober 1951 habe ergeben, daß er entgegen der ursprünglichen Beurteilung des Amtsarztes Br. MflU am 17* Juli 1950 nicht nuir 30$, sondern 80£ arbeitsfähig gewesen sei* Bie
 Begutachtung, des Amtsarztes Br. Mg|B vom 17 • Juli 1950,
! *
auf Grund deren er von der Betreuung des Arbeitsamtes aus-
i
geschlossen worden sei, sei fehlerhaft und unter Verletzung . der Sorgjfaltspflichten erfolgt. Ber Amtsarzt Br. MflHpbabe damit seine dem Kläger als Arbeitssuchehden gegenüber bestehende^ Amtspflichten schuldhaft verletzt. Bei richtiger und sachgemäßer Behandlung durch den Amtsarzt Br. MflHI würde der Kläger - wie er im einzelnen näher ausgeführt hat
i
alsbald jvieder einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben«	!	.~
Ber Kläger hat den in der Zeit vom 1« September 1950 bis 17» Juni 1952 angegebenen Arbeitsverdienst unter Berücksichtigung der in dieser Zeit von ihm anderweitig bezogenen Unterstützungen auf insgesamt 5 358,75 BM errechnet. Hiervon machjt er einen Teilbetrag geltend und hat dementsprechend beantragt.,
die; Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 500 UM nebst IZinsen seit dem 1. Juli 1952 zu zahlen»
 
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet das Vorliegen von schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Amtsarztes $r*	Im	übrigen	habe	der	Kläger	selbst
 dahin gewirkt; als nicht arbeitsfähig zu erscheinen. Deshalb habe er sich au$h der ärztlichen Beurteilung vom 17« Juli 1950 angeschlossen, habe diese hingenommen, ohne dagegen Gegenvorstellungen zu erheben oder Beschwerde einzulegen.
Es stehe ferner nicht fest, daß dem Kläger auch bei richtiger ärztlicheif Beurteilung am 17. Juli 1950 Arbeitsplätze hätten vermittelt werden können.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29* Oktober 1953 die Beklagte zu * Zahlung von' 2 469,11 DM nebst 476 Zinsen seit dem 1'. Juli} 1952 verurteilt, im übrigen hat es die Klage abgewiesen, j
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht erkannt 1	I
Der Kläger wird in Röhe von weiteren 398,11 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. Juni 1952 mit seiner Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnBte Urteil zurückgewissen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu trägen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung} der Revision*.
i
Ent scheidungsgrüade*
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Untersuchungsergebnis des Amtsarztes Dr. M^BPvom 17. Juli 1950, der Kläger komme wegbn geistiger Störung für den Arbeitseinsatz
1
 
nicht ln Betracht, und seine Arbeitsfähigkeit betrage nur noch 3<p$, objektiv unrichtig war, und vertritt die Ansicht,
i
daß di^se Fehlbeurteilung bei Anwendung der erforderlichen
i
Sorgfalt nicht hätte erfolgen dürfen, also schuldhaft gewesen sei. Bas Verschulden des Amtsarztes Br.	sieht
 das Oberlandesgericht darin, daß das unrichtige Urteil Uber die angeblich mangelnde Arbeitsfähigkeit des Klägers, das für diesen als Arbeitssuchenden wegen des Ausschlusses von der Arbeitsvermittlung weittragende Folgen hatte, vorschnell und ohne gehörige Nachprüfung, insbesondere nicht auf Grund einwandfrei festgestellter Symptome, sondern nur auf einen "Verdacht" hin abgegeben worden sei. Burch diese Pflichtverletzung habe - so führt der Berufungsrichter weiter aus-der Amtsarzt Br. Njgm, selbst wenn er*nur in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden habe, auch eine dem Kläger als Arbeitssuchenden gegenüber obliegende Amtspflicht* verletzt , für die die Beklagte einzustehen habe. Benn insoweit habe es sich um eine hoheitliche Betätigung der öffentlichen Fürsorge des Arbeitsamtes gehandelt. Ber Vorderrichter verneint weiterhin das Vorliegen eines Verschuldens des Klägers im Sinne des § 839 Abs 3 und § 234 BGB und bejaht einen Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Br.	und	dem
 für den Kläger in Form des Verdienstausfalles eingetretenen Schaden jedenfalls für die Zeit vom 1. Februar 1931
bis 31 •: März 1932. Für diese 14 Monate errechnet das Ober-
*
landesgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger ander-weit bezogenen Unterstützungen einen Schaden (Verdienstausfall) in Höhe von insgesamt 2 071»- DM, den es dem Kläger .zubilligt.
II.'
Bie von der Bevision gegen das Berufungsurteil erhobenen Bügen sind unbegründet.
1. In erster Linie macht die Bevision geltend, die
 
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beklagte Bundesanstalt hafte fUr den erhobenen Klageanspruch überhaupt nicht, da nach § 42 Abs 5 des Bundesgen setzes über die Errichtung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. tfärz 1952 (BGBl I, 123), in Kraft getreten zu dem l..Mai 1952, die Beklagte für - wie hier - vor dem 1. Mai 1952 entstandene Verbindlichkeiten nur hafte, wenn sie mit dem von der Bundesanstalt übernommenen Vermögen im rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Diese Voraussetzung liege für Ansprüche aus im Jahre 1950 angeblich begangenen Amtspflichtverletzungen von Angehörigen der Arbeitsverwaltung nicht vor.
Diese erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragene Einwendung kann der Revision indessen nicht zu dem Erfolg verhelfen: Unstreitig hat der Kläger das Armenrecht nachgesucht für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen, dem im Zeitpunkt der behaupteten Amtspflichtverietzungen des Amtsarztes Dr. M^p im Juli 1950, also vor Errichtung der beklagten Bundesanstalt, das Arbeitsamt Wiesbaden und das Landesarbeitsamt für Hessen in Frankfurt (Main) organisatorisch und personell unterstanden. Der Präsident des Landesarbeitsamts Hessen, der in dem Armenrechtsverfahren als gesetzlicher Vertreter auf der beklagten Seite auftrat, war es, der in seinem ersten Schriftsatz vom 30. Juni 1952 die Sachbefugnis in Bezug auf den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch des Klägers für die Bundesanstalt in Anspruch nahm; dementsprechend regte er für die beabsichtigte Klage einen Parteiwechsel an (statt Land Hessen: Bundesanstalt, vertreten*durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts Hessen). Die bei dem Kläger noch bestehenden und zu dem'Ausdruck gebrachten ,Zweifel in der* Frage, ob für die behauptete Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Dr. Mpp, der damals in den ''Diensten* des Arbeitsamts Wiesbaden stand, das Land Hessen als ursprünglicher "Dienst-herr* oder die neu gegründete Bundesanstalt als neuer "Dienstherr* nach Art 34 GjrundG einzustehen habe, hat der
 
Präsident des Landäsarbeitsamts Hessen alsdann dem Kläger gegenüber mit dem unbestrittenen Schreiben des Direktors des Arbeitsamts Wiesbaden vom 11. Juni 1953 dahingehend ausgeräumt, daß die Bundesanstalt, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts Hessen, die richtige Beklagte sei. Daraufhin hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 28. August 1953 die Bundesanstalt als Beklagte bezeichnet und in Anspruch-genommen. In der Folgezeit hat dann die beklagte Bundesanstalt weder in erster noch in zweiter Instanz mit der jetzt gegebenen Begründung ihre passive Sachbefugnis bestritten.
Es kann offen bleiben, ob die Bundesanstalt allgemein für Schädensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen der Arbeitsverwaltung auch aus der Zeit vor dem 1. Mai 1952 haftet. Denn aus dem wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich jedenfalls, daß die beklagte Bundesanstalt von vornherein eine etwa bestehende Schadens-ersatzverpflichtung aus der vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Dr. Mg|^, falls sie nicht ohnehin haften sollte, mitübernommen hat. Die beklagte Bundesanstalt muß die Erklärungen des Präsidenten des Landesarbeitsamts Hessen gegen' sich'gelten lassen, da dieser auf Grund der §§ 6, 23 des Gesetzes vom 10. März 1952 in Vbdg. mit der Satzung der beklagten Bundesanstalt vom 24- Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr 153 vom 12. August 1953) für seinen Geschäftsbereich, also auch für erhobene Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des ihm unterstehenden Arbeitsamts Wiesbaden, die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Bundesanstalt hat. Die Erklärungen und das Verhalten beider Parteien können,1 gerade mit Rücksicht auf die damals und auch heute noch zweifelhafte objektive Rechtslage in der Frage der passiven Sachbefugnis der beklagten Bundesanstalt für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 1. Mai 1952 nur dahin ausgelegt werden, daß die beklagte Bundesanstalt
 
für eine etwaige Schadensersatzpflicht aus der behaupteten AmtspflichtVerletzung dem Kläger gegenüber einstehen will. Hiermit hat sich der Kläger seinerseits - wie die Änderung der Klage zeigt - einverstanden erklärt* Bi'e Bundesanstalt ist demnach für den im Streit befindlichen Amtshaftungsanspruch die richtige Beklagte.
2. Entgegen der Meinung der Bevision hat das Berufungsgericht den Begriff der Sorgfaltspflichten des mit der Untersuchung des Klägers am i7* Juli 1950 beauftragten Amtsarztes Br. MflHPnicht überspannt. Bie vom Vorderrichter in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen sind
 ebenfalls nicht zu beanstanden und reichen zur Annahme ei-
#
nes Verschuldens aus.
Ber Berufungsrichter, hat, wie gegenüber einer gegenteiligen Annahme der Bevision zu bemerken ist, die früheren aus dem Jahre 1947 stammenden Untersuchungsergebnisse des Amtsarztes Br. G^|^, nach denen der Kläger schon einmal - allerdings nur vorübergehend - für arbeitsunfähig erklärt worden war, ausdrücklich in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen. Mit Hecht hat er diese*früheren Untersuchungsbefunde aber für unerheblich gehalten, weil sie mehrere Jahre zurückliegen, der Kläger in der Zwischenzeit einige Jahre eine Arbeitsstelle innehatte und nach dem 30. Juni 1950 vom Vertrauensarzt der AOK Wiesbaden für die Zeit nach dem 9- Juli 1950 für arbeitsfähig erklärt worden ist.
Wenn das Berufungsgericht weiterhin "in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil" ein schuldhaftes Verhalten des Amtsarztes Br.	bejaht,	so nimmt es
 damit das erstinstanzliche Urteil in Bezug,, das seinerseits auf dem Gutachten des Sachverständigen Ffof. Br.
beruht, soweit es zu dem Ergebnis kommt, die Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt Br. M^^ am 17* Juli 1950 sei objektiv unrichtig und in vorwerfbarer
 
Weise fehlerhaft. Damit erledigt sich die Bevisionsrüge, das Oberlandesgericht habe das Gutachten des Prof.Dr.Wagner unbeachtet gelassen. Die Frage, ob und inwieweit dem Amtsarzt Dr. lippp schuldhafte Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, ist zudem eine Bechtsfräge, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom erkennenden Gericht zu entscheiden ist. Abgesehen hiervon hat auch der Sachverständige Prof.Dr. Wagner den Untersuchungsbefund vom 17« Juli 1950 als objektiv unrichtig bezeichnet.
Die Bevision meint, das Untersuchungsergebnis vom 17« Juli 1950 habe die Versorgung des Klägers im Wege der Arbeitslosenfürsorge nicht ausgeschlossen. Das mag sein. Der Kläger läßt sich auch anrechnen, was er an Arbeitslosenunterstützung bezogen hat. Für ihn ist hier allein entscheidend, daß ihn das. Untersuchungsergebnis tatsächlich von der Arbeitsvermittlung durch'das Arbeitsamt gänzlich ausschloß. Diese Tatsache löste nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsrichters einen zeitweisen Verdienstausfall und damit den Schaden des Klägers aus.
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Die Bevision übersieht bei ihren Ausführungen ferner, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zur Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung-des Amtsarztes Dr.	ausdrücklich davon ausgeht, daß an ei-
nen Arzt, der über die Invalidität eines Arbeitnehmers entscheiden soll, andere Anforderungen zu stellen sind,
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 wenn er nur die Arbeitsfähigkeit für einen Arbeitseinsatz durch das Arbeitsamt beurteilen soll. Der Vorderrichter verlangt jedoch, wenn eine völlige Arbeitsunfähigkeit -*der eine Arbeitsfähigkeit von nur 30£ gleichsteht - und damit ein gänzlicher Ausschluß von der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt in Frage steht, daß sich der untersuchende Arzt ein eigenes zweifelsfreies, sicheres Urteil von der angeblichen Arbeitsun-
 
fähigkeit bildet, und hält die bloße Annahme eines "Verdachtes” als Grundlage für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit ihren weitreichenden Folgen fUr den Arbeitssuchenden nicht für ausreichend. Paß aber lediglich »»der begründete Verdacht einer echten Psychose" Grundlage des Urteils des .Amtser-ztÄ Pr. M^Bl vom 17. Juli 1950 war, hat der Berufungsrichter - ohne daß insoweit von der Bevision Bügen erhoben sindr- bindend festgestellt.
Pie Argumentation des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist frei von Bechtsirrtum; insbesondere liegt darin keine Überspannung der Sorgfaltspflichten, die an einen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitssuchenden berufenen Arzt zu stellen sind. Zutreffend hebt der .Berufungsrichter hervor, daß der Amtsarzt, wenn seine Untersuchung des Arbeitssuchenden - wie hier - Zweifel an der Invalidität offen läßt, die er selbst nicht beheben kann, ein so einschneidendes und endgültiges Urteil nicht abgeben darf, sondern eine fachärztliche Untersuchung veranlassen oder* zu demindest die Beantwortung der Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit offen lassen muß, wie dies bei der zweiten Untersuchung des Klägers durch Pr. M^^fünf Wochen danach, am 21. August 1950, richtigerweise auch geschehen ist. .
3* Entgegen der Ansicht der Bevision ist aus Bechts-gründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs 3 BGB sowie eines mitwirkenden. Verschuldens des Klägers (§ 254 BGB) verneint hat.
a) Es ist zwar richtig, daß der Kläger gegen das Verhalten des Arztes, insbesondere den Untersuchungsbefund vom 17« Juli 1950 weder eine Beschwerde noch Gegenvorstellungen erhoben hat. Jedoch muß die Nichterhebung einer Beschwerde durch den Verletzten schuldhaft sein, um den Ausschluß der Scha'densersatzpflicht gemäß § 839
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Abs 3 BGB herbeizuführen. Ein solches schuldhaftes Verhalten des Klägers verneint das Oberlandesgericht mit Recht; es führt aus, daß der Kläger von der Richtigkeit des amtsärztlichen Untersuchungsbefundes und der*Bescheinigung des Arbeitsamtes Wiesbaden vom 18. Juli 1950, daß er arbeitsunfähig sei, ausgehen konnte und folgerichtig handelte, wenn er anschließend, nur noch die Anerkennung seiner Invalidität durch die Landesver'sicherungsanstalt Hessen betrieb. Die Nichteinlegung einer Beschwerde oder die unterbliebene Gegenvorstellung können dem Kläger hier umso weniger zu dem Vorwurf gereichen, als er unstreitig schon in den früheren Jahren sich selbst für nervenleidend hielt und er das Ausmaß dieser von ihm angenommenen Erkrankung selbst nicht beurteilen konnte. Einem in den einfachsten Verhältnissen lebenden, in medizinischen Fragen unbewanderten,' sich selbst krank fühlenden Menschen kann nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er einen amtsärztlichen Untersuchungsbefund zunächst als richtig hinnimmt und deshalb keine Beschwerde dagegen erhebt (vgl auch Urteil des Senats vom 11. Dezember 1952 - III ZR 331/51 - S 8- insoweit in IM Nr 2 zu § 839 .(Fc) - vBGB.nicht abgedruckt).
b) Der Vorderrichter hat endlich auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem fehlerhaften Untersuchungsbefund vom 17* Juli 1950 und an dem eingetretenen Schaden im Ergebnis zutreffend verneint.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe sich über die Behauptung der Beklagten hinweggesetzt, der Kläger habe ständig und insbesondere bei der Untersuchung am 17. Juli 1950 seine Erkrankung simuliert und durch Simulation die unrichtige Beurteilung des Amtsarztes Dr: Meyer am 17» Juli 1950 selbst herbeigeführt; ferner habe es die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben-.
Die Beklagte hat in dieser Beziehung lediglich vor-
 
getragen, die Falschbeurteilung vom 17. Juli 1950 sei insofern durch "simulantes Verhalten” des Klägers herbeigeführt, als der Kläger "bei den Untersuchungen immer wieder auf alle möglichen gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen und erklärt habe, er könne nicht arbeiten"% ferner, der Kläger habe "ständig versucht, eine Geisteskrankheit vorzutauschen". Auf die letzte Behauptung der Beklagten brauchte der Berufungsrichter schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil eie nur eine allgemeine Behauptung ohne Anführung konkreter Tatsachen, über die Beweis hätte erhoben werden können, darstellt« Soweit der Kläger aber immer wieder auf alle möglichen gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen und erklärt haben soll, er könne nicht arbeiten, behauptet die Beklagte damit nicht mehr, als daß der Kläger sein Leiden stark überbetont habe« Diese Überbetonung seines Leidens ist aber nach dem von beiden Parteien in den Prozeß eingeführten und nicht angegriffenen ärztlichen Gutachten der Universitätsnerven-klinik Frankfurt/Main vom 15- Oktober 1951 gerade das Krankheitsbild des Klägers« Denn dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, es handele sich bei dem Kläger um "ein neurasthenisches Zustandsbild mit hypochondrischen und depressiven Zügen; der Kläger sei ein von Hause aus empfindsamer Mensch, der Zeit seines Lebens den Zuständen seines Körpers große Beachtung schenke"; abschließend wird in dem Gutachten festgeäteilt, es liege eine "nervöse Erschöpfbarkeit mit Jffeigung zur traurigen Verstimmung" vor. Bei einem solchen Krankheitsbild des Klägers kann ihm aber eine selbst grobe Überbetonung seiner Beschwerden gegenüber dem untersuchenden Arzt und anderen Stellen nicht zu dem Verschulden gereichen, so daß schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 254 BGB nicht festgestellt werden können.
Da auch im übrigen das Berufungsurteil mit der Hechtsprechung des Senats zur Frage einer Amtshaftung der Behörden der Arbeitsverwaltung im Zusammenhang mit
-13-
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitssuchenden durch einen für' ein Arbeitsamt tätig werdenden Amtsarzt in Übereinstimmung steht (vgl LH Nr 2 zu §.839 /Fc7 B®B) und einen sonstigen Bechtsirrtum nicht erkennen läßt» war die Bevision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gr. Geiger	Bietschel	Br.	Axndt
 Br. Beyer	Br.	Hußla