11 000 Dachziegel und die Zuteilung an die einzelnen Interessenten sei durch den Architekten Otto SchSHBIerfolgt, der vor der Besetzung zu dem "Baueinsatz-leiter*1 für die Beklagte bestellt worden war, und nach der Besetzung von der Beklagten mit ähnlichen Aufgaben betraut worden sei. Sie hat vorgetragem Zur Zeit der Abdeckung der Fabrikhalle sei eine deutsche Gemeindeverwaltung überhaupt noch nicht wieder eingerichtet gewesen» Nachdem der Angestellte von der Besatzungsmacht zu dem Bürgermeister bestellt worden sei, seien alle früheren Gemeindebediensteten, die Mitglieder der Partei gewesen waren - darunter, auch Scl4HP-, von weiterer Mitarbeit ausgeschlossen worden» Erst im Oktober 1945 sei SchflB wieder für die Gemeinde tätig ge-worden, nachdSfi mtvor seine Beschäftigung von der Besät zungsmach^ ausdrücklich abgelehnt worden sei. 1- Bie Beklagte würde für den der Klägerin durch die Abdeckung des Baches ihrer Fabrikhalle im März/April 1945 entstandenen Schaden haften, wenn sie für das von der Klägerin behauptete Verhalten des Architekten SchflBfc einzustehen hätte- Die Haftung - auch die aus § 839 BO® in Verb mit Art 131 WeimVerf - hängt nicht davon ab, ob SchflBfc - wie das Oberlandesgericht sich ausdrückt - als "Organ" der Beklagten tätig geworden ist, ob er im Rahmen einer ihm von der Beklagten übertragenen dienstlichen Tätigkeit oder ob er auf Grund eines ihm von der BeKLag-ten ertasten Auftrages gehandelt hat, auch nicht davon, ob überhaupt ein Dienstverhältnis bestand« Es genügt, daß der Handelnde von der betreffenden Kürperschaft mit öf-fentlicJ»* ..Sewalt ausgeetattet war <U» 142, 190). Auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller sonst verwertbaren Ihistände des Falles kommt der Tatrichter * zu dem Ergebnis, dass SchflHB zu der Zeit, als das Fabrikdach abgedeckt worden ist, eine dienstliche Tätigkeit für die Beklagte überhaupt nicht ausgeübt hat, ihm auch nicht in sonstiger Weise eine Berechtigung zu dem Handeln für die Beklagte eingeräumt war- Soweit SchHH früher für die Beklagte als "Baueinsatzleiter" tätig war, sieht das Berufungsgericht dieses Beschäftigungsverhältnif für die Zeit nach der Besetzung der Beklagten durch.die alliierten Streitkräfte als beendet an. Soweit SchflU nach der Besetzung tatsächlich noch tätig geworden ist, hält der Vorderrichter für bewiesen, dass diese Tätigkeit lediglich im Rahmen der von den meisten Bürgern, insbesondere von früheren Parteimitgliedern, verlangten und üblicherweise verrichteten allgemeinen Aufräumungsarbeiten* erfolgte, jedenfalls weder im Rahmen des früheren Beschäftigungsverhält-nisses noch eines nach der Besetzung erteilten besonderen Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass SchflBP als Architekt of-:;.vfenbar erst in den Jahren 1940/41 zu dem MBaue insatzleit er” 7.V$erufen worden ist und in einem freier gestalteten Ar-*beitsverhältnis zur Beklagten stand, dass die Verwaltung* der Beklagten von den amerikanischen Streitkräften Anfang März 1945 unter Ausschluss aller Mitglieder der NSDAP, zu denen SchflHk gehörte, völlig neu auf gebaut wurde und dass SohflHiln der fraglichen Zeit eine Vergütung nicht erhalten hat. 3. Bie vom Vorderrichter aus diesen bedenkenfreien Feststellungen gezogene Folgerung, die Beklagte hafte nicht für das von der Klägerin behauptete Verhalten des _ % Auch wenn der in § 904 BGB vorausgesetzte Eingriff eine nur mittelbare Einwirkung sein kann (HGZ 156, 190), so setzt doch die Haftung des Auftraggebers - hier der Beklagten - nach § 904 voraus, dass der unmittelbar Handelnde in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Auftraggeber steht oder zu demindest dieser eine besondere Anord- Kann somit das von der Klägerin behauptete Handeln des ScfcHBB auch nicht als mittelbare Einwirkung der Beklagten im Sinne des § 904 BGB angesehen werden, entfällt eine Haftung der Beklagten aus i .904 BGB. Auch soweit SchHBUetwa den ihm erteilten besonderen Auftrag willkürlich oder irrtümlich überschritten hätte, würde das von der Klägerin behauptete Handeln des SchflHi nicht mehr im inneren Zusammenhang mit seinem Auftrag stehen (vgl Palandt BGB 11. Aber auch wenn SchflUbei den Strassenaufräumungsarbeiten hoheitliche Befugnisse ausgeübt und seinen Auftrag hierbei willkürlich und irrtümlich überschritten hätte, so gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 839 3GB das zu der Haftung aus § 831 BGB Gesagte. Bei dem festgestellten Sachverhalt, demzufolge eine Haftung der Beklagten wegen des von der Klägerin behaupteten Handelns des SchÜB überhaupt entfällt, konnte das Berufungsgericht mit Recht offenlassen, ob und gegebenenfalls was im einzelnen SchflB) damals tatsächlich hinsichtlich des Abdeckens des Baches veranlasst hat. Insoweit;dst von der Klägerin nicht behauptet worden, dass al£ unter dem Ge sicht spunkt des § 812 BGB mehr verlangen könne. Ob die Entnahme von Ziegeln zugunsten der Beklagten erst die Vegnahme der übrigen Ziegel durch verschiedene Ortsbürger aualöste, kann dahinstehen; es ist deshalb un-schädlich, dass das Oberlandesgericht dazu keine PestStellungen getroffen und sich darüber nicht weiter ausgelassen hat. Denn wie sich aus den Ausführungen unter I ergibt, ist nach den Feststellungen des Oberiandesgeriehts ein für*die Gemeinde hoheitsrechtlich Handlungsbefugter, auf dessen Massnahmen die Entnahme irgendwelcher Mengen von Ziegeln zurückzuführen wäre, nicht tätig geworden; Ädhafte zu dem Schadensersatz verpflichten-de Amtspflichtver 1 etzung des Bürgermeisters oder eines anderen Bediensteten der Beklagten kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht darin gesehen werden, dass sie unterlassen haben, die Entnahme der Bachziegel durch die Bevölkerung zu verhindern. Dies schon deshalb nicht, weil unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Verhältnisse in den ersten Wochen der feindlichen Besetzung, insbesondere des Fehlens einer intakten und gut funktionierenden Verwaltung der Beklagten, die zudem damals ohne ausreichende Machtmittel war, ein Verschulden des Bürgermeisters oder des von der Besatzungsmacht eingesetzten stellvertretenden Polizeichefs Massia nicht angenommen werden kann.
Ill ZR 81/53 ^icündet am 29. November 1954 ^ Justizangestellter als isbeamter der Geschäftsstelle & 2532 088 k'lf Im Namen des Volkes ,iv'- In dem Ilfchtsstreit v> der Firma Gustav QSGln R< Klägerin, Berufungsbeklag-jten und Revisionsklägerin, - Prozessbevolloächtigter: Rechtsanwalt gegen die Gemeinde BoflM» gesetzlich vertreten durch den Gerne inde'rat, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Rietschel, Dr.Kreft und Br .Beyer 4 für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Februar 1953 wird zurückgewiesen. . Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. kr. Von Rechts wegen Tatbestand? Der Fabrikationsbetrieb der Klägerin war zur Zeit der Besetzung von Rodenkirchen durch die alliierten Streitkräfte - Anfang März 1945 - nach Thüringen verlagert-Kurze Zeit nach der Besetzung ist die mit Ziegeln gedeckte Fabrikhaile der Klägerin in Rodenkirchen von den Einwohnern dieses Orts für ihren eigenen Bedarf abgedeckt worden. Auch die Beklagte hat einige hundert Ziegel für ihre Gebäude entnehmen lassen. Die Klägerin hat behauptet, die Anweisung zur Entnahme der ca. 11 000 Dachziegel und die Zuteilung an die einzelnen Interessenten sei durch den Architekten Otto SchSHBIerfolgt, der vor der Besetzung zu dem "Baueinsatz-leiter*1 für die Beklagte bestellt worden war, und nach der Besetzung von der Beklagten mit ähnlichen Aufgaben betraut worden sei. Die Wiedereindeckung des Daches habe einen Kostenaufwand von 6.659>75 DM erfordert, ausserdem seien in der Fabrikhalle durch Witterungseinflüsse Vorräte im Gesamtwert von 3*152,10 DM verdorben. Die Klägerin .ist; der Meinung, die Beklagte sei für diese Schäden ersatzpflichtig, weil eines ihrer Organe die. Abdeckung des Daches veranlasst habe, jedenfalls an dieser Massnahme beteiligt gewesen sei. nachdem die Beklagte im Laufe des ersten Rechtszuges für die für ihre eigenen Gebäude entnommenen Dachziegel 288 DU bezahlt hat, hat die Klägerin ihre Forderung um diesen Betrag ermässigt und nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9*523,85 DM nebst 4 # Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragem Zur Zeit der Abdeckung der Fabrikhalle sei eine deutsche Gemeindeverwaltung überhaupt noch nicht wieder eingerichtet gewesen» Nachdem der Angestellte von der Besatzungsmacht zu dem Bürgermeister bestellt worden sei, seien alle früheren Gemeindebediensteten, die Mitglieder der Partei gewesen waren - darunter, auch Scl4HP-, von weiterer Mitarbeit ausgeschlossen worden» Erst im Oktober 1945 sei SchflB wieder für die Gemeinde tätig ge-worden, nachdSfi mtvor seine Beschäftigung von der Besät zungsmach^ ausdrücklich abgelehnt worden sei. Vorher habe er sich'älienfalls freiwillig und unentgeltlich wie viele andereinwohneir an Arbeiten im Interesse der All gerne inhe|L^^^eiligt» Selbst wenn aber SchBBt im Sinne der kä^^|ehauptungen tätig geworden sei, könne sein Verhalten keine Ersatzpflicht begründen, weil ange- ♦'4* sichts des Notstandes jener Tage die Selbsthilfe der Einwohner erlaubt gewesen sei. Ber Bürgermeister hätte damals mangels brauchbarer Vollzugsorgane auch gegen eine unzulässige Abdeckung nicht einschreiten können. ♦' * » Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen r Hiergegen richtet sich die Bevision der Klägerin, mit-der sie ihren Klageanspruch weiter verfolgt. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision. Entgehe iäungsgründes I. 1- Bie Beklagte würde für den der Klägerin durch die Abdeckung des Baches ihrer Fabrikhalle im März/April & 1945 entstandenen Schaden haften, wenn sie für das von der Klägerin behauptete Verhalten des Architekten SchflBfc einzustehen hätte- Die Haftung - auch die aus § 839 BO® in Verb mit Art 131 WeimVerf - hängt nicht davon ab, ob SchflBfc - wie das Oberlandesgericht sich ausdrückt - als "Organ" der Beklagten tätig geworden ist, ob er im Rahmen einer ihm von der Beklagten übertragenen dienstlichen Tätigkeit oder ob er auf Grund eines ihm von der BeKLag-ten ertasten Auftrages gehandelt hat, auch nicht davon, ob überhaupt ein Dienstverhältnis bestand« Es genügt, daß der Handelnde von der betreffenden Kürperschaft mit öf-fentlicJ»* ..Sewalt ausgeetattet war <U» 142, 190). *, ' Auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller sonst verwertbaren Ihistände des Falles kommt der Tatrichter * zu dem Ergebnis, dass SchflHB zu der Zeit, als das Fabrikdach abgedeckt worden ist, eine dienstliche Tätigkeit für die Beklagte überhaupt nicht ausgeübt hat, ihm auch nicht in sonstiger Weise eine Berechtigung zu dem Handeln für die Beklagte eingeräumt war- Soweit SchHH früher für die Beklagte als "Baueinsatzleiter" tätig war, sieht das Berufungsgericht dieses Beschäftigungsverhältnif für die Zeit nach der Besetzung der Beklagten durch.die alliierten Streitkräfte als beendet an. Soweit SchflU nach der Besetzung tatsächlich noch tätig geworden ist, hält der Vorderrichter für bewiesen, dass diese Tätigkeit lediglich im Rahmen der von den meisten Bürgern, insbesondere von früheren Parteimitgliedern, verlangten und üblicherweise verrichteten allgemeinen Aufräumungsarbeiten* erfolgte, jedenfalls weder im Rahmen des früheren Beschäftigungsverhält-nisses noch eines nach der Besetzung erteilten besonderen 4 - %l\ Beschäftigungsauftrages. Der entweder von der Besätzungsmacht oder der Beklagten erteilte besondere Auftrag an SchflBl zur Beaufsichtigung der Strassenaufräumungsarbeiten liege im Rahmen der oben gekennzeichneten allgemeinen Aufräumungsarbeiten. 2. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Im Gegensatz zur Meinung der Revision hat der Tatrichter Ziffer IV der Proklamation 1 des Interalliierten Obersten Befehlshabers (ABI BritMilReg Nr 2 S 1) nicht verkannt, nach der die deutschen Beamten verpflichtet waren, bis auf weiteres auf ihren Posten zu bleiben. Damit ist nämlich nichts darüber gesagt, ob der Beamte im^Ein-zelfall auch tatsächlich seine frühere dienstliche Tätigkeit fortgesetzt hat. Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass SchflBP als Architekt of-:;.vfenbar erst in den Jahren 1940/41 zu dem MBaue insatzleit er” 7.V$erufen worden ist und in einem freier gestalteten Ar-*beitsverhältnis zur Beklagten stand, dass die Verwaltung* der Beklagten von den amerikanischen Streitkräften Anfang März 1945 unter Ausschluss aller Mitglieder der NSDAP, zu denen SchflHk gehörte, völlig neu auf gebaut wurde und dass SohflHiln der fraglichen Zeit eine Vergütung nicht erhalten hat. Im Hinblick hierauf brauchte entgegen der Ansicht der Revision das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht darauf abzustellen, ob, wann und durch welchen Akt SchflBI durch den neuen Bürgermeister Wpp aus seiner bisherigen Tätigkeit ”abbe-.rufen” worden ist. S b \ i Entgegen der Meinung der Revision hat der Berufungs- S.i riehter auch ausdrücklich und eingehend untersucht, oh SchflH) seine nach der Besetzung ausgeübte Tätigkeit auf Grund und kraft seines alten Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt hat, und diese Frage verneint. Br brauchte ferner nicht noch ausführlicher darauf einzugehen, wie das Verhalten des SchflBI von der Bevölkerung allgemein aufgefasst worden ist. Zudem hat das Berufungsgericht ausdrücklich auch zwei Zeugenaussagen für seine Feststellung, ScftM^ habe keine dienstliche oder amtliche Funktion gehabt, angeführt. Der Tatrichter ist also in seiner eingehenden Beweiswürdigung ohne Verstoss gegen § 286 ZBO sowie gegen Denk- und Brfahrungssätze zu seinen Feststellungen gelangt. 3. Bie vom Vorderrichter aus diesen bedenkenfreien Feststellungen gezogene Folgerung, die Beklagte hafte nicht für das von der Klägerin behauptete Verhalten des _ % SchJMP» insbesondere auch nicht aus der besonderen Tätigkeit des SchflBU nach der Besetzung, ist frei von Hechtsirrtum. Auch wenn der in § 904 BGB vorausgesetzte Eingriff eine nur mittelbare Einwirkung sein kann (HGZ 156, 190), so setzt doch die Haftung des Auftraggebers - hier der Beklagten - nach § 904 voraus, dass der unmittelbar Handelnde in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Auftraggeber steht oder zu demindest dieser eine besondere Anord- JvVtV/ ' w _ %ung zu dem Handeln gegeben hat (vgl Urteil des Senats till Hr 2 zu § 904 BGB). Der Vorderrichter hat aber ausdrücklich und bedenkenfrei festgestellt, dass Sch^M in der fraglichen Zeit nicht in. einem solchen Dienstoder Abhängigkeitsverhältnis stand, ferner dass ScMIB zu dem von der Klägerin behaupteten Handeln - Abdecken der Fabrikhalle - einen Auftrag von der beklagten Gemeinde nicht hatte. Soweit der Berufungsrichter von einem besonderen Auftrag an Schüfe zur Beaufsichtigung der Strassenaufräumungsarbeiten ausgeht, schliesst dieser den Auftrag, das Abdecken der Fabrikhalle zu veranlassen, nicht in sich? abgesehen davon ist insoweit offen geblieben, ob die Beklagte oder die Besatzungsmacht den Auftrag an SchMIM zur Beaufsichtigung der Strassenauf-räumungsarbeiten erteilt hat. Kann somit das von der Klägerin behauptete Handeln des ScfcHBB auch nicht als mittelbare Einwirkung der Beklagten im Sinne des § 904 BGB angesehen werden, entfällt eine Haftung der Beklagten aus i .904 BGB. * Eine Ersatzpflicht der Beklagten kann auch nicht aus §831 BGB hergeleitet werden, da SchSUnicht die Stellung eines ,,yerrichtungsgehilfenw der Beklagten hatte. Wenn SchflMBmit der Beaufsichtigung der Strassenauf räumungsarbeiten beauftragt war, fiel das angeblich von ihm * •.* » veranlasste Abdecken des Fabrikdaches nicht in den Kreis derjenigen liassnahmen, die zur Ausführung des Auftrags (Aufsicht bei Strassenaufräumungsarbeiten) gehören. Auch soweit SchHBUetwa den ihm erteilten besonderen Auftrag willkürlich oder irrtümlich überschritten hätte, würde das von der Klägerin behauptete Handeln des SchflHi nicht mehr im inneren Zusammenhang mit seinem Auftrag stehen (vgl Palandt BGB 11. Aufl § 831 Anm 4)'. Was eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB in Verb mit Art 131 WeimVerf, ferner aus § 26 RLG oder nach den allgemeinen EntscbMigungsgrundsätzen für enteignungs- SI gleichen Eingriff oder Aufopferung anbelangt, so ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters mit genügender Deutlichkeit, dass SchflBI weder auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses noch auf der Grundlage eines besonderen Auftrags hoheitliche Befugnisse für die Beklagte in der in Bede stehenden Zeit ausgeübt hat« Die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des nach der Besetzung erteilten Auftrags an Scbl^HI zur Beaufsichtigung der Strassenaufräumungsarbeiten sind jedenfalls so Zu ,verste&$nf dass SchdHB als technischer Fachmann auch hür eine. Art technische Leitung bei den allgemeinen Strassenauf räümungsarbei ten ausgeübt, sich also insoweit nicht hoheitlich betätigt hat. Dafür spricht vor allem, dass damals ein anderer - der Zeuge HaflHB - das provisorische Bauamt der Beklagten leitete und die Ausführung von Strassenaufräumungsarbeiten selbst nicht ohne weiteres in den Kreis der hoheitlichen Betätigung fällt« Die genannten Vorschriften und Hechtsgrundsätze, die ein hoheitliches ^"Sandeln voraussetzen, können deshalb ebenfalls nicht zur /Abwendung kommen. Aber auch wenn SchflUbei den Strassenaufräumungsarbeiten hoheitliche Befugnisse ausgeübt und seinen Auftrag hierbei willkürlich und irrtümlich überschritten hätte, so gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 839 3GB das zu der Haftung aus § 831 BGB Gesagte. Auch hier hätte SchiMHPdann nicht in "Ausübung eines ihm übertragenen Amtes", sondern nur "bei Gelegenheit" der Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, da ein innerer Zusammenhang zwischen den Strassenaufräumungsarbeiten und dem Abdecken eines völlig unbeschädigten Daches einer Fabrikhalle nicht besteht. Bei dem festgestellten Sachverhalt, demzufolge eine Haftung der Beklagten wegen des von der Klägerin behaupteten Handelns des SchÜB überhaupt entfällt, konnte das Berufungsgericht mit Recht offenlassen, ob und gegebenenfalls was im einzelnen SchflB) damals tatsächlich hinsichtlich des Abdeckens des Baches veranlasst hat. Es bedurfte auch keiner Entscheidung, ob der geltend gemachte Anspruch der Klägerin als Anspruch auf Enteignungsentschädigung im Hinblick auf § 13 Abs 2 Nr 2 oder § 13 Abs 3 LAG entfällt. II. Für die Entnahme von einigen Hundert Ziegeln, die zu dem Eindecken eines gemeindeeigenen Gebäudes verwendet wurden,, hat die Beklagte einen Betrag von 288 DM gezahlt. j'i' s'- ' Insoweit;dst von der Klägerin nicht behauptet worden, dass al£ unter dem Ge sicht spunkt des § 812 BGB mehr verlangen könne. !\VV Ob die Entnahme von Ziegeln zugunsten der Beklagten erst die Vegnahme der übrigen Ziegel durch verschiedene Ortsbürger aualöste, kann dahinstehen; es ist deshalb un-schädlich, dass das Oberlandesgericht dazu keine PestStellungen getroffen und sich darüber nicht weiter ausgelassen hat. Denn wie sich aus den Ausführungen unter I ergibt, ist nach den Feststellungen des Oberiandesgeriehts ein für*die Gemeinde hoheitsrechtlich Handlungsbefugter, auf dessen Massnahmen die Entnahme irgendwelcher Mengen von Ziegeln zurückzuführen wäre, nicht tätig geworden; - ebensowenig hat nach diesen Ausführungen die Beklagte aus SI einem bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkt für das Handeln eines von ihr Beschäftigten einzutreten, weil es sich bei der Entnahme von Ziegeln - auch soweit sie für eines ihrer Gebäude verwendet wurden - höchstens um eine Eigenmächtigkeit handelte, die sich einer oder einige der von der Gemeinde Beschäftigten bei Gelegenheit von Verrichtungen, zu denen sie bestellt waren, zuschulden kommen Hessen« Haftet aber die Beklagte nicht für den Schaden, der der Klägerin durch die Entnahme der Ziegel entstand, die für das gemeindeeigene Gebäude verwendet wurden, so entfällt auch die Haftung für den weiteren. Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass andere erst "dem Beispiel der GemeindeM folgten» III, Ädhafte zu dem Schadensersatz verpflichten-de Amtspflichtver 1 etzung des Bürgermeisters oder eines anderen Bediensteten der Beklagten kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht darin gesehen werden, dass sie unterlassen haben, die Entnahme der Bachziegel durch die Bevölkerung zu verhindern. Dies schon deshalb nicht, weil unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Verhältnisse in den ersten Wochen der feindlichen Besetzung, insbesondere des Fehlens einer intakten und gut funktionierenden Verwaltung der Beklagten, die zudem damals ohne ausreichende Machtmittel war, ein Verschulden des Bürgermeisters oder des von der Besatzungsmacht eingesetzten stellvertretenden Polizeichefs Massia nicht angenommen werden kann. Bas Berufungsgericht geht davon aus, dass der Bürgermeister dem stellvertre- tenden Polizeichef den Auftrag erteilt habe, dem Abdecken der Dachziegel auf dem Gebäude der Klägerin Einhalt zu gebieten, und dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass MMMPetwa zu spät eingeschritten ist. Somit ist, zu demal unstreitig das Abdecken des Daches durch die Bevölkerung* ungewöhnlich schnell - vermutlich an einem Tag oder einigen wenigen Tagen - vor sich gegangen ist, der Verschuldensbegriff nicht verkannt. Es kommt hinzu, dass der Bürgermeister unstreitig am Tage, nachdem ihm von der Entnahme der Dachziegel durch die Bevölkerung Kenntnis gegeben worden war, durch einen öffentlichen Anschlag die Entnahme von Dachziegeln verboten hat. Er hat also das getan, was im Hinblick auf die ihm damals zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Machtmittel zweckmässig und angebracht erschien. Die Annahme eines Verschuldens ist deshalb unter den damals gegebenen besonderen Verhältnissen nicht gerechtfertigt • - 12 Da sich sonach der geltend gemachte Anspruch aus keinem Bechtsgrund als begründet erweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zurückzuweisen. Dr. Geiger Dr.Bftgendarm Rietschel Dr = Kreft Dr. Beyer