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BGH

Gericht: BGH

das Land Hiedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Minister des Innern, Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Januar 1949, in den Nachmittags stunden mit dem Gastwirt und einigen anderen Kunden der Klägerin in in der V/irtschaft über Y/arenlie.£erungen abgerechnet und dabei einen Betrag von insgesamt ungefähr 34*300 DM vereinnahmt, .Das Geld verwahrte er in. merkt und war mit He^B^ dem sie am Abend in ihrer Wohnung Mitteilung davon gemacht .hatte, übereingekommen, die Tasche zu entwenden. Ke(H) hatte sich daraufhin, getrennt von der B49 und ihrer Schwester in das Lokal begeben: er wurde von der durch Zeichen auf die richtige Ak- Dach der Tat hatte sich Heim in <3ie Wohnung des Schlos sers be geben, wo ihn die am Sonntag, den 23. gleichen Nachmittage in die Wohnung des Kaufmanns Wi Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Täter setzten dauerdienstes in EMPIPP noch in der Nacht zu dem Sonntag beamten sperrten das Lokal, in dem sich unter den anderen Diese war ihm von früher her bekannt Von ihr war im Jahre 1946 gegen PrBHB eine Anzeige wegen Ver letzung dienstlicher Obliegenheiten bei seiner Dienststelle erstattet worden* Späterhin hatte sie ihn auf dem Polizei revier wiederholt besuchte Er wusste, dass sie seine An- unter anderem, dass ihr der Diebstahl erst später bekannt geworden sei und ihr Begleiter, mit cem sie am Freitag, den Am Mittwoch, den 26, Januar, bekundete die Zeugin vor der Polizei, sie habe' in der Toilette der Gastwirt Schaft rechtskräftig verurteilt* Pie mitangeklagte Schwester der BÄBMurde freigesprochen« Pas entwendete Geld konnte nicht wieder herbeigeschafft werden* Ein wegen Begünstigung durchgeführtes Strafverfahren vor dem der Straftat gegen sie nicht so vorgegängen, wie es nor-malerweise habe geschehen müssen* Auf Grund dieser beson- h ihm bereits aus dem Inhalt der Ermittlungsakten geradezu aufdrängenden Hinweises auf die Täterschaf terlassen, bei der B und auch ihre jetzige Wohnung zu räumen sich habe verpflich-ten müssen. die am Sonntag, den 23, Januar 1949 klärt, dass sie mit diesem oder für nicht nur geschont, sondern sie sogar noch in Schutz genommen, indem er dem Vertreter Sch anlässlich der Un terredung am Sonntag nachmittag in der Y/ohnung des Kaufmanns geraten habe, sic h wegen des von ihm am Tatabend auf die B Davon habe er im übrigen nur dadurch Kenntnis haben können, dass er mit der ® auch schon in der Zwi schenzeit in Verbindung gestanden habe Durch das Verhalten des sei der Verlust des entrissenen Geldes verursacht worden. Tatsächlich habe sich das Geld bis auf einen kleinen Teil noch am Montag den h anschliessend das Geld in eine Kassette verpackt und aus der Wohnung fort-geschafft. Die genaue Lage des Geldes habe sie in einer selbst verfertigten Skizze vermerkt und Januar 1949s das Geld ausgegraben Die-Höhe des hocn am Montag in der Wohnung der B erhalten habe, seien am Montag jedoch eben falls noch in der von ihr zusammen mit der B Y/ohnung vorhanden gewesen.. bewohnten Nach Kenntnis von der Ermittlungstätigkeit des Br am sei der Zeuge zusammen mit dem Zeugen ontag nach der Tat auf der Kriminalpolizeidienststelle gegeben Die bezügliche Aussage seiner he frau habe man indessen auch nach der Richtung eines Entlastungsversuches für den Pestgenommenen werten müssen, ‘ zu demal dieser durch sein auffälliges Bemühen um die Tasche und den Umstand, dass er am Tatabend ganz entgegen seiner sonstigen Gewohnheit dem Täter Ke^^® eiia Bier und einen Schnaps spendiert und mit ihm getrunken habe, sehr tatver-dächtig gewesen sei. erhoben, als diese nach ihrer Vernehmung seit dem 25* Januar 1949 flüchtig geworden sei, und die Zeugin FP|®|^® durch ihre Aussage vom Mittwoch die BP® erheblich belastet habe. Daraufhin habe Br®®® sich umgehend in die Wohnung der £4® begeben und ihre dort anwesende Schwester verhaftet, sowie eine Durchsuchung der Y/ohnung vorgenommen. Er habe insoweit durchaus sachge-mäss gehandelt und alle Massnahmen ergriffen, die nach Lage der Dinge geboten gewesen seien* Von einer Y/arnung der B®P anlässlich seines Besuches am Montag morgen könne ebensowenig die Rede sein, wie davon, dass er mit ihr hierbei oder bei früherer Gelegenheit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Mit der Aufforderung, zur Vernehmung auf der Y/ache zu erscheinen, habe er die E^® ebenso wie* alle anderen Zeugen auch behandelt. Darüber hinaus fehle jeglicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsweise ErpHH® und dem Verlust des Geldes* Die- Im übrigen aber habe die Klägerin für das mitwirkende Verschulden ihrer Vertreter einzustehen, das darin begründet liege, dass diese sich vom frühen Nachmittag des Tat- Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und bittet nach dem.Klageantrag zu Das Rubrum ist im Hinblick auf § 65 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Grund sätze des Staatshaftungsrechts nicht genau genug wiedergegeben. Wiederbeschaffung gestohlenen Gutes, von der das Berufungs gericht spreche, sondern vor allem auch die Ermittlung des Täters. Diese Pflicht habe der Kriminalpolizei meis ter gröblich verletzt Wenn das Berufungsgericht auf S 12 des Urteils ausführt, nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts habe das beklagte Land der Klägerin gegenüber nur dann für den Verlust des ihr gestohlenen Geldes einzustehen, wenn seine Beamten dessen Y/iederbesehaffung vorsätzlich oder fahrlässig verhindert hätten, so ist dort die Y/ied erbe Schaffung des gestohlenen Geldes erkennbar deshalb in den Vordergrund gestellt worden, weil der eingeklagte Schaden gerade in der angeblichen Vereitelung der Zurückschaffung des Ge3.des Das Urteil lässt aber deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht nicht nur in der Y/iederbeschaffung des gestohlenen Gutes eine der Polizei gegenüber dem Geschädigten "bei der Suche nach dem Täter, dessen Ergreifung und_Uh erfüll rung an das entsendete Geld heranzukommen prochen habe" Amtspflicht "zur Ermittlung’ des Täters, mit der die Suche nach dem Diebesgut verbunden ist", (OGKZ 4, 263^573/)• Keinesfalls hat da her das Beru Die Revision.rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Polizei bei der sich ihr darbietenden Sachlage bereits am Sonntag, spätestens aber am Montag vor-mittag verpflichtet gewesen sei, die Y/ohnung der Prau wegen dringenden Tatverdachts nach § 105 StPO zu durch- fungsgerichts die Verpflichtung, einem Gesichtspunkt, der sachdienlich erscheine, nachzugehen, auch wenn die Gefahr der Irreführung bestände» Die Revision greift dabei vor allem den Satz auf S 14 des angefochtenen Urteils an: V/enn ein Gesichtspunkt sachdienlich erscheine, so sei ihm nac' zugehen, auch wenn die Gefahr der Irreführung bestehe.. leitet aus diesem Sa elmehr nur her, es sei nicht Au gäbe des chaftsdienstes der Polizei gewesen, diesem Verdacht nachzugehen. durch den Bereitschaftsdienst; sofortige Einschaltung des zu ständigen Kriminalbeamten BrMHK schon am Sonntag mit Rücksicht auf die Höhe der gestohlenen Beträge), kann dahin- Das Bichtergreifen solcher Massnahmen durch den Bereitschaftsdienst der Polizei nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Scha- auf Grund der Aussage der Frau nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht möglich gewesen wäre, die, wie noch .darzulegen sein wird, zutreffend sind geht weiter davon aus, nach Kenntnis der Aussage der Frau sei es dem Kriminalpolizeimeister klar gewesen, da verschlossen ist» Ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist bei dieser Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht erkennbar» Dass-die'Aussage der Frau wolle möglicherweise ihren unter Tatverdacht stehenden Ehemann enbiasten« Das Berufungsgericht hat sich auch eingehend damit auseinandergesetzt, dass BrBHB Frau des Berufungsgerichts, das nicht sofort erfolgte Tätigwerden des Bereitschaftsdienstes und des Kriminalpolizeimeisters gegenüber Frau B^B sei nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen; sie führt aus, entgegen dei Annahme des Berufungsgerichts habe nach Kenntnis vorne hm müssen* Es sei ht endlich, wie das Be rufungsgericht sagen könne, dass "aus .den am Sonntag für ersichtlichen Tatumständen sich noch nicht mit ergeben habe", nach dem Tatbestand wegen Diebstahls zweimal vor bestraft sei* Das Berufungsgericht hätte aber auch alles und ihres Verhältnisses zu im übrigen geführt habe* Wäre das Berufungsgericht sich d nähme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tat Sachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die ge suchte antwortung der Präge, ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden waren, stand aber, im pfliohtgemässen Ermessen der Polizei* Gerade diesen Umstand verkennt die Revision, denn geht nicht auf das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs ein Im Amtshsftungsprocess, kann die behördliche Ermessens entsc hei dung .nur beschränkt nachgeprüft werden*rHaäh stän Selbst wenn im Hinblick auf das Vorleben und die Vorstra fen der Frau B bei ihr ein schärferes Zugreifen zulässig gewesen wäre, als BrPHBPes angewandt hat, so ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht festgestellt, dass BrflHBI jegliche Erwägungen über die Zulässigkeit ei nes schärferen Eingreifens unterlassen hätte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass es sich bei der persönlichen Bekanntschaft zwischen und Brau BpPum eine solche gehandelt habe, wie sie der Beruf eines Kriminalbeamten nicht ganz &usschliesserund dass der unvermeidliche Umgang mit derartigen Personen schwerlich als etwas Ungewöhnliches zu bewerten sei, widersprechen entgegen der Annahme der Revision nicht der Lebenserfahrung« Derartige Verbindungen zwischen Kriminalbeamten und schlecht beleumundeten, den Dirnenkreisen nahestehenden Brauen sind jedem Richter, der mit der Ermittlung in Strafsachen zu tun . Dass dabei auch Annäherungsversuche der als Auskunfspersonen verwandten Frauen gegenüber den Kriminalbeamten Vorkommen, ist nicht selten, bedeutet aber noch in keiner ’Veise, dass diese Beamten dadurch gegenüber diesen Brauen ,,befangen” sein müssten, falls sie einmal gegen Die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts ist daher-.mit den Penkgesetzen und Fir fahr ungs Sätzen vereinbar «'Die vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen sind möglich. Die Revision will mit den Ausf ühruhgen zu III der Revi-sionsbegr.ündungsschrift offenbar weiter; rügen, dass das Be- .nicht nochmals vernommen hat und trotzdem zu Feststei-lungen gelangt ist, die den Feststellungen des Landgerichts völlig entgegenstehen. Dass ein ausdrücklicher, Antrag auf erbeute Zeugenvernehmung übergangen worden ist,, wird, von der. Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit der erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen missbraucht hätte, ist nichts dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, intime Beziehungen zwischen und Frau seien nicht erwiesen, vor allem auf die Unglaubwürdigkeit der Frau Bfl^ gestützt, von der warum er sich mit ihr duze, habe er zunächst keine Antwort geben können, um sich dann insoweit festzulegen, dass er sie aus Nichtachtung heraus duze, eine Einstellung, die keines falls dem von ihm mit ihr gepflogenen Verkehr entspreche* Y/ürdigung der Aussage des He^lP hat das Landgericht auf den persönlichen Eindruck abgestelit und auf 3 9 seines Ur- teils betont, der Zeuge.habe bei seiner Vernehmung das Bestreben erkennen lassen, die 7/ahrheit zu sagen, er habe einen sicheren und zuverlässigen Eindruck gemacht* Dieser Zeuge bekundet aber über das persönliche Verhältnis zwi-sehen Br^BI^ und Frau selbst überhaupt nichts, so dass schon aus diesem Grunde das Berufungsgericht nicht ge-halten sein konnte, diesen Zeugen nochmals zu vernehmen, um sich ein vollständiges Bild von dessen Glaubwürdigkeit zu macheno Bei der Würdigung der entscheidenden Zeugin, nämlich der Frau B • • • zwischen BrUH^ und Frau nicht als erwiesen an, so entfällt damit auch die Grundlage für die Feststellung, dass die Ermessensentscheidung des Br^BHP, ob er Frau Demnach hat das Berufungsgericht eine AmtsPflichtverletzung des BrflHHfc auch zu diesem Punkt mit Hecht ver- Damit ist aber auch schlechthin die AmtspflichtVerletzung der Polizei verneinte Auf die Behauptung der Klägerin BrflHB) habe bereits am Sonntag nachmittag von der Aussage der Frau Kenntnis gehabt, und die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entgegen den ausdrücklichen Anträgen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Das Berufungsgericht geht nämlich zutreffend davon aus, dass Br^H^ auch nach Kenntnis dieser Aussage nicht anders, vor-zugehen brauchte, als er tatsächlich vorgegangen ist. Damit kommt es dann aber auch nicht auf die das gleiche Gebiet behandelnde weitere Revisionsbegfündung und den inso- Insoweit braucht auch nicht mehr auf die Hilfsnatur der Schadensersatzan-spräche nach § 8.39 Abs 1 Satz 2 BGB eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 398 ZPO
PolizeiBerufungsgericht®GeldWohnungVernehmungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 5.Februar 1953
Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0 -
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
i
gegen
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das Land Hiedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Minister des Innern,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendörm, Rietschel, Br, Y/eber, Br, lCreft und Br, Wolany .
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle
 vom 17. Februar 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die
 Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Klägerin betreibt eine Spirituosengrosshandlung in	Ihr	Platzvertreter Schflp in HflHBP hatte
 gemeinsam.mit;einem weiteren Vertreter*am Samstag, dem 22. Januar 1949, in den Nachmittags stunden mit dem Gastwirt
 und einigen anderen Kunden der Klägerin in in der V/irtschaft	über	Y/arenlie.£erungen abgerechnet
 und dabei einen Betrag von insgesamt ungefähr 34*300 DM vereinnahmt, .Das Geld verwahrte er in. einer Aktentasche.« Diese verblieb während der folgenden Stunden an verschiede-nen Orten innerhalb des‘Schankraumes: ..zuletzt befand die Tasche sich auf dem Radiotisch hinter der- Theke., Von dort liess Sch^l^sich in den Nachtstunden des 22,/23, Januar idle Tasche von der Ehefrau	reichen	und nahm sie,
 während er an der Theke stehenblieb, an sich. Ein gewisser He®BB>riss die Tasche in überraschendem Zugriff for-t und entkam bei dem entstehenden Gedränge durch-die Tür* An dieser Tat war eine Pr&u PM beteiligt, eine wegen Diebstahls
 bereits zweimal vorbestrafte Person. Sie hatte sich in den
- ' • %.*..• .... ....
Tagen vor der Tat und auch während des ganzen nachmittags
 des 22, Januar in der Gastwirtschaft Y/flBP aufgehalten«
* •
• • • •• * * *
Dabei hatte sie die'Abrechnung des hohen Geldbetrages be-
merkt und war mit He^B^ dem sie am Abend in ihrer Wohnung Mitteilung davon gemacht .hatte, übereingekommen, die
 Tasche zu entwenden. Ke(H) hatte sich daraufhin, getrennt von der B49 und ihrer Schwester in das Lokal begeben: er wurde von der	durch Zeichen auf die richtige Ak-
tentasche hingewiesen,
.
Dach der Tat hatte sich Heim in <3ie Wohnung des Schlos sers	be geben, wo ihn die am Sonntag, den 23.
Januar, aufsuchte. Dort wurde das Geld gezählt und gebündelt

*
3
und die Aktentasche verbrannt»	und	die	bei	ihm	an
 wesende Frau	erhielten	von	dem	gestohlenen	Gelde

Rest der Beute verliesse:	.n	den	Mit-
tagsstunden des Sonntag, des 23* Januar, die Wohnung des
 uemam,
nach telefonischer Benachrichtigung des Kriminalpolizei-
. •
gegen 2 Uhr morgens ein. Die erschienenen Kriminalpolizei-
über bestehenden Tatverdachtes zur Klärung des Tatherganges
 von d'er Kriminalpolizei vernommen®- Das Vernehmungsprotokoll enthält folgende durch Unterstreichen hervorgehobene Stelle ihrer Aussage s
wohnhaft, mit einem blonden jungen Manne bei mir im Lokal« Wenn ich mich nicht irre,, ist es der unbekannte lvlann, der die Tasche entwendet hat» Bei einer GegenüberStellung wurde ich ihn wiedererken-nen.w
Der für die weitere Bearbeitung dieses Falles zustän-
• •
• •
dige Kriminalpolizeimeister Brfl|p erfuhr von dem Dieb-stahl am Sonntag nachmittag durch den Fuhrunternehmer Uoflt>
gleichen Nachmittage in die Wohnung des Kaufmanns Wi
 Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Täter setzten
 dauerdienstes in EMPIPP noch in der Nacht zu dem Sonntag
 beamten sperrten das Lokal, in dem sich unter den anderen
•	•	M
Gästen auch noch die BHPund ihre Schwester befanden, ab.
% •
♦
Der Gastwirt Y/flpp wurde wegen eines zunächst ihm gegen-
fästgenommen. An demselben Tage wurde auch seine Ehefrau
"Am Freitag, dem 210 Januar 19499 gegen 21 Uhr war Frau Anna SPP, hier, Hup-jPHIH-3tras.se Hr, PP
HP, der ihn kannte und ihn in seiner Wohnung deswegen aufgesucht hatte» HoHP hatte dabei darauf hingewiesen dass als Tatzeugen die BPPl deren Liebhaber und deren Schwester in Betracht kämen® BrHHP begab sich noch am
1
antraf und-. zur Unterrichtung über den Tathergang hörte
 Bei
dieser Unterredung wurde auch der Name der B
erwähnt
 Den inzwischen in der Dienststelle entstandenen Aktenvor
 gang
mit den Vernehmungen der Eheleute'
holte sich
 nach der Darstellung der Klägerin am Sonntag nach
 mittag, nach'd
Darstellung des beklagten Land
 am
morgen dort ab und begab sich am Montag'morgen in d
onta 7/o h
nung der B
Diese war ihm von früher her bekannt
 Von
ihr war im Jahre 1946 gegen PrBHB eine Anzeige wegen Ver letzung dienstlicher Obliegenheiten bei seiner Dienststelle
 erstattet worden* Späterhin hatte sie ihn auf dem Polizei revier wiederholt besuchte Er wusste, dass sie seine An-
näher
O
suchte. Auch hat
 er
ts 3
genommen. Er sprach die
4 Besuche in in persönlichem
 ihrer Wohnung voi
 Umgang mit "Dü" an. An diesem Morgen bestellte er sie für
*
später zu dem Polizeirevier und vernahm sie noch am Montag, den
24
Januar, dort. Bei dieser Vernehmung erklärte die B
unter anderem, dass ihr der Diebstahl erst später bekannt geworden sei und ihr Begleiter, mit cem sie am Freitag, den
21
Januar 1949 $ im Lokal
 zusammengesessen habe
9
am
 Tattage in dieser Gaststätte nicht anwesend gewesen sei.
Am Mittwoch, den 26, Januar, bekundete die Zeugin
 vor der Polizei, sie habe' in der Toilette der Gastwirt
 Schaft
• • gehört, wie zwischen dem Täter und Frau B
die Worte gefallen seien "mach, dass Du rein kommst, icii wer
 de die Tasche schon kriegen"» Daraufhin führte
 am
m
Mittwoch abend, den 26. Januar, gegen 18 Uhr eine
 olglo
durch. Frau B
war
 Durchsuchung der Wohnung der Frau B zu dieser Zeit nicht mehr auffindbar. Sie war nach Hamburg
 gefahren und hatte
h dort mit
 getrof
Auf
 Grund der von
 nunmehr aufgegebenen Fahndungsersuchen
 konnten die
 ebenso wie der
 späterhin verha
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*
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• • . «
I** f
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werden* Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 3
• «
August 1949 wurden beide in dieser Sache wegen gemein
 schaftlichen Piebstahls zu je 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis
• •
rechtskräftig verurteilt* Pie mitangeklagte Schwester der BÄBMurde freigesprochen« Pas entwendete Geld konnte
 nicht wieder herbeigeschafft werden* Ein
 wegen Begünstigung durchgeführtes Strafverfahren vor dem
* • *
Landgericht Hannover endete mit seinem .Freispruch wegen
* •
Mangels an Beweisen*
Pie Kläge
 hat behauptet, der ICrirainalpoli
• •
habe schon lange vor dieser Tat zu Frau B
i
• •
ein intimes Verhältnis unterhalten. Er sei deshalb entge-
• •
gen seiner Pflicht als Kriminalbeamter bei der Aufklärung
«
der Straftat gegen sie nicht so vorgegängen, wie es nor-malerweise habe geschehen müssen* Auf Grund dieser beson-
deren Umstände habe er in der Sache entweder wegen Befangenheit gar nicht tätig werden dürfen oder aber zu dem mindesten

andere Beamte hinzuziehen müssen* Tro
 des
h ihm bereits
 aus dem Inhalt der Ermittlungsakten geradezu aufdrängenden
 Hinweises auf die Täterschaf
 terlassen, bei der B
, habe er es pflichtwidrig un-alsbaldige Wohnungsdurchsuchung
__ eine
 zunehmen, die allein schon wegen der Höhe des. entwendete
 Betrages notwendig gewesen sei, Pie B
*
habe nach ihrer
 ganzen Persönlichkeit, wie ihm habe bekannt sein müssen
9
in
 besonderem Masse verdächtig gewirkt* Sie habe ständig intimen Umgang mit zahlreichen Männern, auf Grund dessen sie
*
schon einmal aus einer Wohnung herausgeklagt worden sei
*
und auch ihre jetzige Wohnung zu räumen sich habe verpflich-ten müssen. In drei verschiedenen Lokalen habe sie bereits Lokalverbot, weil es dort ihretwegen zu Zwischenfällen gekommen sei* In einem Falle rühre das Lokalverbot daher, dass
* •
*•
o
1
sie einem Gast einen Ring entwendet habe« Andererseits
 habe sie
 der Zeit vor dem 22„ Januar'1949 eines Abends
 einen fremden Hann auf dem Bahnhof in
 kennenge
S
lernt und mit zu sich in die Vfohnung genommen; d
habe
 ihr eine goldene Uhr gestohlen
 Aus der von ihr deswegen
» •
erstatteten Anzeige habe der
 entnehmen können
9
wie es die E
9
getrieben habe und dass ihr eigener kri
 mineller Lebensstil besondere Aufmerksamkeit erfordert
• •
habe
 habe
Umsö unverständlicher sei
9
dass er es unterlassen
9
sofort eine Wohnungsdurchsuchung bei ihr vorzunehmen,
• • •
durchführen
 hrend er andererseits eine Vernehmung der B
zu müssen geglaubt habe. Der Grund hierfür
 in dem engen
w
Verhältnis zwischen den beiden.
habe die B
vor
 her in ihrer'Yfohnung ständig besucht und sich von ihr auch
4 •
freihalten lassen, wo sie auch
 einmal in dem Lokal
 söhst des öfteren zusammen verkehrt hätten. Gegenüber der
 Ehefrau
in Eezug auf
 hab
o
die
 am Sonntag, den 23, Januar 1949 klärt, dass sie mit diesem oder für

diesen schon ganz andere Linger gedreht habe, Koch
 am liontag
 morgen habe sich
 anlässlich seines Aufenthaltes bei
 der B
mit ihr in Geschlechtsverkehr eingelassen, bevor
w
er sie für später zur Wache bestellt habe. Er habe die
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nicht nur geschont, sondern
 sie sogar noch in Schutz
 genommen, indem er dem Vertreter Sch
 anlässlich der Un
 terredung am Sonntag nachmittag in der Y/ohnung des Kaufmanns
 geraten habe, sic
h wegen des von ihm am Tatabend
 auf die B
gemünzten Ausdrucke
 Pissnelke
bei
 hr zu
 entschuldigen. Davon habe er im übrigen nur dadurch Kenntnis
 haben können, dass er mit der ®
auch schon in der Zwi
 schenzeit in Verbindung gestanden habe
 Durch das Verhalten des
 sei der Verlust des entrissenen Geldes verursacht worden. Tatsächlich habe sich
 das Geld bis auf einen kleinen Teil noch am Montag
 den
24
Januar, in der Y/ohnung der B
zwischen Herdplatte
 und Hauchfang im Ofen sowie in einer Kindertrompete ver-
nach seinem
 borgen befunden«, Dieses Versteck habe
 Weggang mit der B
aus der V/ohnun
 des
in
 Gegenwart der B
erwählt.
gen in greifbarer Nähe gestand
 habe' am Montag mor-Durch seine vor Verlas
 sen d
Wohnung an d
B
gerichtete" Aufforderung
 zur
Wache zu kommen, habe er sie gewarnt und ihr dadurch d
w
Möglichkeit* verschafft, das Geld anderweit in Sicherheit

zu bringen. So habe die B
dann
0
h anschliessend das
 Geld in eine Kassette verpackt und aus der Wohnung fort-geschafft. Im Ruinengelände, nahe der Wohnung einer Brau
 habe sie es vergraben. Die genaue Lage des Geldes
 habe sie in einer selbst verfertigten Skizze vermerkt und
m
diese dem
 in Hamburg ausgehändigt, wohin sie ihm am Dienstag, den 25. Januar 1949> nachgefolgt
 sei daraufhin nach
 zuräckgefahren; er habe am
 Breitag, den 28. Januar 1949s das Geld ausgegraben
 Die-Höhe des hocn am Montag in der Wohnung der B
vorhanden gewesenen Geldbetrages habe 31*500 DI.1 betragen,
 hdem von der erbeuteten Ge
 und Ro
 am Vortage ca
500
I :l>.
w
erhalten und He'
für
 er
ich
3000 DM entnommen' habe. Weitere 5000 HEI. die die Schwe
 ster der B
erhalten habe, seien am Montag jedoch eben
 falls noch in der von ihr zusammen mit der B Y/ohnung vorhanden gewesen..
bewohnten
 Nach Kenntnis von der Ermittlungstätigkeit des Br
 am
sei der Zeuge
 zusammen mit dem Zeugen ontag nach der Tat auf der Kriminalpolizeidienststelle
b
d
Vorgesetzten Beamten des
 vorstellig ge
1
8
wordene Dabei sei von beiden auf die Verdachtsmomente
• • •
gegenüber der	hingewiesen	und	darauf	aufmerksam
o
macht worden
f
das
 wegen seiner Verbindung
 zu ihr als befangen angesehen werden müsse
• %
Die Klägerin hat beantragt« das beklagte Land zu
 verurteilen., an die zu zahlen
 rin 31o500 DM nebst 8 4 Zinsen
•• I
#• • *
/ . •
* • •

Das beklagte Land hat beantragt, .die Klage abzuwei
 sen
Es hat' bestritten, dass
 seine Pflicht.als
.Kriminalbeamter bei den Ermittlungen, verletzt habe
 Br
habe auch keine intimen Beziehungen zur
 unter
halte
 Für
habe ein
i
JJ.
mittlungsauftr&g am 23
Januar 1949* noch nicht Vorgelegen. Die Übernahme der Ermittlungen durch ihn sei erst am 24. Januar 1949 erfolgt
 Zu diesem Zeitpunkt sei kein Tatverdacht gegen die gegeben gewesen. Ihre Verhaftung und eine sofortige ?/oh
£
nungsdurchsuchung hätten sich durch nichts rechtfertigen lassen. Eur bei rüokschauender Betrachtungsweise könne die
«•
Klägerin auf die l^otw-endigkeit derartiger Massnahmen kom-
• *
men. Eine objektive Betrachtungsweise lasse ihre nachträg liehen Hinweise als haltlose Vermutungen erscheinen. Bis
 zur Vernehmung
 der Ehefrau Yfi
 eien Hinv
 auf eine
 Verbindung der B
mit dem Täter nicht vorhanden gewesen
V
den
 ährend der Tatzeit im Lokal anwesenden Per
 hst nur der Gastwirt
 verdächtig
chie
 und deshalb von den herbeigerufenen Beamten festgenommen worden. Er habe bei seiner Vernehmung keinen Hinweis auf
d
B
gegeben
 Die
bezügliche Aussage seiner
 he
frau habe man indessen auch nach der Richtung eines Entlastungsversuches für den Pestgenommenen werten müssen, ‘ zu demal dieser durch sein auffälliges Bemühen um die Tasche
 und den Umstand, dass er am Tatabend ganz entgegen seiner sonstigen Gewohnheit dem Täter Ke^^® eiia Bier und einen Schnaps spendiert und mit ihm getrunken habe, sehr tatver-dächtig gewesen sei. Im übrigen sei die sofort einsetzende Ermittlungstätigkeit durch die grosse Zahl der ausnahmslos
 unter Alkoholeinwirkung stehenden Gäste sehr erschwert
* •
worden* Es habe mithin am Montag morgen noch kein Grund be-
_ _	•
standen, die B®Pmit der Tat in Verbindung zu bringen«,
Bei ihrer am gleichen Tage durchgeführten ordentlichen
 Vernehmung habe sie zudem den Tatverdacht aivf eine Frauens-
• •
person hingelenkt, die am Tatabend versucht habe, einem der
♦
Spirituosehvertreter die Brieftasche zu entwenden*
i	•
Ein Verdacht gegenüber der B^® habe sich erst dann
*
• 9
erhoben, als diese nach ihrer Vernehmung seit dem 25* Januar 1949 flüchtig geworden sei, und die Zeugin FP|®|^® durch ihre Aussage vom Mittwoch die BP® erheblich belastet habe. Daraufhin habe Br®®® sich umgehend in die Wohnung der £4® begeben und ihre dort anwesende Schwester verhaftet,
 sowie eine Durchsuchung der Y/ohnung vorgenommen. Gegen die
• • • •• *
• »
flüchtige £^® habe er Fahndungsersuchen in das gesamte •Bundesgebiet erlassen. Er habe insoweit durchaus sachge-mäss gehandelt und alle Massnahmen ergriffen, die nach Lage der Dinge geboten gewesen seien* Von einer Y/arnung der B®P anlässlich seines Besuches am Montag morgen könne ebensowenig die Rede sein, wie davon, dass er mit ihr hierbei oder bei früherer Gelegenheit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Mit der Aufforderung, zur Vernehmung auf der Y/ache zu erscheinen, habe er die E^® ebenso wie* alle anderen Zeugen auch behandelt.
Darüber hinaus fehle jeglicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsweise ErpHH® und dem Verlust des Geldes* Die-
ses habe sich' weder am 23. noch am 24« ÜTanuar 1949 in der Y/ohnung der B^pfcbefunden.
•	•	ft
• #	1 - .
Im übrigen aber habe die Klägerin für das mitwirkende
 Verschulden ihrer Vertreter einzustehen, das darin begründet liege, dass diese sich vom frühen Nachmittag des Tat-
• • • t ••
* •
tages an in dem. Lokal	auf ge halten, und dort völlig
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bezecht hätten* In ihrer Trunkenheit hätten-sie ständig
•	•»•**•*•
laut von der mitgeführten grossen Geldmenge gesprochen und dadurch in äusserst leichtfertiger Weise die grosse Zahl fremder Gäste darauf aufmerksam gemacht. Dieses Ver-
halten habe.sich geradezu als eine Herausforderung zu dem Dieb-
• • ^
stahl erwiesen.
*	*	m	•	»

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von
•	j	•	•	•	•
25«500 DM nebst 4 Zinsen verurteilt* Gegen dieses Urteil
*
haben beide.Parteien Berufung eingelegt. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin ist auf die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen worden.
• *
• •
♦
Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des
 angefochtenen Urteils und bittet nach dem.Klageantrag zu
* *.
erkennen;, Das beklagte Land hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Das Rubrum ist im Hinblick auf § 65 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
 vom 21. März 1951 (GVB1 Nds .1951, 79) zu ändern, da die PolizeiaueschUsse aufgehoben worden sind. An ihre Stelle
11

*
»
sind nach § 65 Abs 2 des Gesetzes die in § 62 bezeicbneten Träger der Polizeikosten getreten« Hach § 62 werden die
 Kosten der Polizei mit einer hier nicht in Betracht kommen-
•	*
• •
den Ausnahme der Kosten der städtischen .Polizei vom Land
• ♦ •
getragen.
♦	•
Die Pflichten der Polizeiausschüsse sind nach § 65 Abs 2 des Gesetzes auf die neuen Rechtsträger, hier also auf das beklagte Land, übergegangen«
II

1
o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Grund sätze des Staatshaftungsrechts nicht genau genug wiedergegeben. Zum Aufgabenkreis der Polizei gehöre nicht nur die
V
Wiederbeschaffung gestohlenen Gutes, von der das Berufungs
 gericht spreche, sondern vor allem auch die Ermittlung des Täters. Diese Pflicht obliege der Polizei auch im Interesse des Geschädigten. Diese Pflicht habe der Kriminalpolizei
 meis
ter
 gröblich verletzt
 Wenn das Berufungsgericht auf S 12 des Urteils ausführt, nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts habe das beklagte Land der Klägerin gegenüber nur dann für den Verlust des ihr gestohlenen Geldes einzustehen, wenn seine Beamten dessen Y/iederbesehaffung vorsätzlich oder fahrlässig verhindert hätten, so ist dort die Y/ied erbe Schaffung des gestohlenen Geldes erkennbar deshalb in den Vordergrund gestellt worden, weil der eingeklagte Schaden gerade in
 der angeblichen Vereitelung der Zurückschaffung des Ge3.des
• »
erblickt wird. Das Urteil lässt aber deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht nicht nur in der Y/iederbeschaffung des gestohlenen Gutes eine der Polizei gegenüber dem Geschädigten
?

obliegende Amtspflicht erblickt, sondern auch in der Er
 mittlung de
 Täters, denn es fährt fort: Der Polizei sei
"bei der Suche nach dem Täter, dessen Ergreifung und_Uh erfüll
 rung an das entsendete Geld heranzukommen
 prochen habe"
9
eine
 huldhafte Pflichtwidrigkeit
 lieh nicht vorzuwer
 fen. Damit bejaht das Berufungsgericht auch'eine der Poli-
• •
• • zei dem Geschädigten gegenüber obliegende. Amtspflicht "zur
 Ermittlung’ des Täters, mit der die Suche nach dem Diebesgut verbunden ist", (OGKZ 4, 263^573/)• Keinesfalls hat da
 her das Beru
0
wie die- Revi
 ungsgericht den Kreis seiner Betrachtungen
7
9	•
meint, zu eng gezogen, sondern ganz allge
 mein untersucht, ob die Polizei ihrer. Verpflichtung, das ge
• • i	*
stohlene Gut nach Möglichkeit, und zwar auch durch Ermitt-
• —*
lung des Täters, wieder zu beschaffen, nachgekomraen ist
 Das
0
Berufungsgericht hat daher den Umfang d
der Polizei dem
r •
Geschädigten gegenüber obliegenden Amtspflichten keinesfalls zu dem Kachteil des Geschädigten verkannt (vgl RGZ 78, 241/^43/;
 147, 144^1477; OGKZ 4, 263^2737).
2. Die Revision.rügt weiter, das Berufungsgericht habe
m • • • • *
% • •
verkannt, dass die Polizei bei der sich ihr darbietenden
* • •
• •
Sachlage bereits am Sonntag, spätestens aber am Montag vor-mittag verpflichtet gewesen sei, die Y/ohnung der Prau
 wegen dringenden Tatverdachts nach § 105 StPO zu durch-
• •
* **• #
suchen» Die Polizei habe entgegen der Ansicht des Beru-
* / *
fungsgerichts die Verpflichtung, einem Gesichtspunkt, der sachdienlich erscheine, nachzugehen, auch wenn die Gefahr der Irreführung bestände» Die Revision greift dabei vor allem den Satz auf S 14 des angefochtenen Urteils an:
"Der neue Gesichtspunkt (Täterschaft des blonden Liebhabers der Prau BiB} konnte aber ebenso sachdienlich wie irre-
führend sein." Sie meint, als Leitsatz für die Kriminal-
*
polizei führe diese Betrachtungsweise zur Untätigkeit der
♦
«
Polizei
9
a
h
zur
 Unterlassung zielbewu
 ster Untersuchungen,
V/enn ein Gesichtspunkt sachdienlich erscheine, so sei ihm nac' zugehen, auch wenn die Gefahr der Irreführung bestehe..
In dieser Allgemeinheit hat das Berufungsgericht je
 doch einen solchen Satz überhaupt
 ht aufgesteilt
E
O
leitet aus diesem Sa
 elmehr nur her, es sei nicht Au
 gäbe des
 chaftsdienstes der Polizei gewesen, diesem
 Verdacht nachzugehen. Es sieht die Aufgabe des Bereitschaftsdienstes der Polizei vielmehr vor allem darin,"die die Er-
% •
mittlung einleitenden Massnahmen zu treffen, um im übrigen
• •
für den Einsatz inanderen Polizeiaufgaben bereitzustehen". Ob diese grundsätzlich richtige Beurteilung, der Aufgaben
 des
eitschaftsdienstes im vorliegenden Palle der Pol
 etwa doch Veranlassung hätte bieten müssen, sogleich wei
 tere Schritte zur Klärung des Hinweises auf einen bestimmten
 Täter zu unterrichten (Vernehmung der Ehefrau B
durch
 den Bereitschaftsdienst; sofortige Einschaltung des zu
 ständigen Kriminalbeamten BrMHK schon am Sonntag mit Rücksicht auf die Höhe der gestohlenen Beträge), kann dahin-
gestellt bleiben. Das Bichtergreifen solcher Massnahmen durch
 den Bereitschaftsdienst der Polizei
 nach zutreffender
 Ansicht des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Scha-
den gewesen, weil eine sofortige Durchsuchung der Uohnung
 der Frau ®
auf Grund der Aussage der Frau
 nach den
 Ausführungen des Berufungsgerichts nicht möglich gewesen wäre, die, wie noch .darzulegen sein wird, zutreffend sind
b)
Die K
geht weiter davon aus, nach Kenntnis der
 Aussage der Frau
 sei es dem Kriminalpolizeimeister
 klar gewesen, da
I
hinreichend verdäch
 tig gewesen sei, den Diebstahl selbst begangen oder zu demindest
 da
2*8
n teilgenommen zu haben. Die Unterscheidung zwischen Tat
14
zeugen und Tätern widerspreche "bei dieser Sachlage ;jeder
 Lebenserfahrung»
Dem kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht sieht nach dem* ganzen Inhalt des Urteils nicht als erwiesen
 an
9
verdacht
 nabe zu dieser Zeit einen'hinreichenden Tat-Frau BBP gehabt» Es handelt sich insoweit
* • • im wesentlichen um Tatsaöhenwürdigung und -Feststellung
 seitens des Berufungsgericht
 er
9
also um ein Gebiet
9
das
 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich
4
verschlossen ist» Ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder
 Erfahrungssätze ist bei dieser Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht erkennbar» Dass-die'Aussage der
 Frau
’.auf unmittelbare Beziehungen der Frau B
zu dem
 Täter hindeutete, hat auch das Berufungsgericht nicht ver kannto Es hat. aber abgewogen» dass gegen die Glaubwürdig-
keit der Frau
 der Umstand gesprochen habe
9
wolle
 möglicherweise ihren unter Tatverdacht stehenden Ehemann
 enbiasten« Das Berufungsgericht hat sich auch eingehend
 damit auseinandergesetzt, dass BrBHB Frau
0
gekannt hat. Erst auf Grund dieser Abwägungen ist
 näher
zu
 nen tatsächlichen Feststellungen dahin gekommen,
 habe zu dieser Zeit keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Frau BO» gehabt. Ein-Verstoss gegen Er fahr ungs Sätze kann
 bei die
 Sachlage in dieser Tatsachenfeststellung nicht
 gefunden werden
c) Die Revision wendet sich endlich gegen die Auffassung
v
*
des Berufungsgerichts, das nicht sofort erfolgte Tätigwerden
 des Bereitschaftsdienstes und des Kriminalpolizeimeisters
 gegenüber Frau B^B sei nicht ursächlich für den
 eingetretenen Schaden gewesen; sie führt aus, entgegen dei
 Annahme des Berufungsgerichts habe
 nach Kenntnis
15

J5
* *,
, l
• *
'• fr
 nähme von der Aussage der Frau
 nicht nur die Ver
 pflichtung gehabt, Frau
 er
9
m »
habe wegen dringenden Tatverdachts
• • sofort zu vernehmen, sondern
 gemäs s
105 StPO
eine sofortige Durchsuchung der Wohnung der Frau B
vorne hm
 müssen* Es sei
 ht
endlich, wie das Be
 rufungsgericht sagen könne, dass "aus .den am Sonntag für
 ersichtlichen Tatumständen sich noch nicht mit
 ergeben habe",
zu der Tat in eigene Beziehung zu bringen, ihre
 ausreichender Grundlage die Notwendigkeit die
• ♦
Wohnung zu durchsuchen oder sie mindestens sofort zur Y/a-che mitzunehmen«, Wenn das Berufungsgericht meine, sofortige
*
♦*
Wohnungsdurchsuchung oder mindestens sofortige Mitnahme der
 Frau B
z ur. Wac he hät ten
 leicht dem Vorwurf des
 Übereifers und des Eingriffs in die Rechtssphäre der Frau
B
ausgesetzt

so
 eine derartige Beurteilung eine
 mit den Pflichten eines Polizeibeamten unvereinbare Rück
 sichtnahme auf eine, übel beleumundete Person erkennen
 Das
• •
$
Berufungsgericht habe
 ichtlich ausser
h
b
ge las
 dass

Frau B
nach dem Tatbestand wegen Diebstahls zweimal vor
 bestraft sei* Das Berufungsgericht hätte aber auch alles
i.
berücksichtigen müssen, was es hinsichtlich der Person der
Ü
E
\
ü
Frau B
und ihres Verhältnisses zu
 im übrigen
 geführt habe* Wäre das Berufungsgericht sich d
Sach-
verhalts bewusst gewesen, dann hätte es
 vom Standpunkt allge
••
meiner Lebenserfahrung aus nicht annehmen können, dass ein
 ihn leicht dem
 scharfes Vorgehen
 gegen Frau B
« %i
i\*
Vorwurf des Übereifers und des Eingriffs in die Rechtssphäre
 der Frau B
ausgesetzt hätte
3
Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet» Die Durchsuchung der Wohnung ist nach § 102 StPO nur bei einer
 Person zulässig, die als Täter oder Teilnehmer einer straf
 baren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig
%

ist
9
wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auf
♦ i
findung von Beweismitteln fuhren werde »..Bei anderen Personen

sind nach
103 StPO Durchsuchungen nur
O .O Cr 9
zur Beschlag

nähme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tat
 Sachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die ge
 suchte
o © o o
Sache 'sich in den zu durah suchenden Räumen be
« •
findet* Die Durchsuchung darf nur "bei Gefahr im Verzüge"
durch die Staat
 nwaltschaft und ihre hilfsbeamten ange

ordnet werden
105 StPO)* Hach allen.diesen Bestimmungen
•i •
hätte die Polizei nur einschreiten dürfen, wenn Anhaltspunkte
• *
dafür Vorgelegen hätten, dass das Geld sich in der Y/ohnung
 der Prau B
befand und dass "Gefahr., im Verzüge” war. Die Be

antwortung der Präge, ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden waren, stand aber, im pfliohtgemässen Ermessen der
 Polizei* Gerade diesen Umstand verkennt die Revision, denn
 geht nicht auf das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs
 ein
Im Amtshsftungsprocess, kann die behördliche Ermessens
 entsc hei dung .nur beschränkt nachgeprüft werden*rHaäh stän
* • • 4*
% * * *
äiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl z.B* BGHZ
A
P
 302/311/127) ist
 Ermessensmissbrauch nur dann
 geben anzusehen, wenn die Behörde überhaupt keine Erwägungen über die Zulässigkeit ihrer Entscheidung angestellt hat, wenn bei der Entscheidung sachfremde Beweggründe ausschlaggebend
 gewesen sind oder wenn die Behörde bewusst die rechtlich
 zogenen Schranken bei Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnis
 überschritten hat. Hat die Behörde dagegen das Für und 7/ider
 für ihre Entscheidung abgewogen, so muss auch das Gericht
 Amtshaftungspro
die' Entscheidung hinnehmen, und zwar
 selbst dann, wenn sie ihm unrichtig zu sein scheint* Alle diese Voraussetzungen feiher:Ermessensnachprüfung hat . aber j.
das Berufungsgericht verneint«
Selbst wenn im Hinblick auf das Vorleben und die Vorstra
 fen der Frau B
bei ihr ein schärferes Zugreifen zulässig
 gewesen wäre, als BrPHBPes angewandt hat, so ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht festgestellt, dass BrflHBI jegliche Erwägungen über die Zulässigkeit ei
 nes schärferen Eingreifens unterlassen hätte.
Die Revision vertritt allerdings die Auffassung, Br
 sei wegen seiner persönlichen Beziehung zu Brau B mit Notwendigkeit befangen und sei deshalb viel zu rück-
sichtsvoll ihr gegenüber gewesen«, Damit könnten dann aller
/	• •
dings für die Ermessensentscheidung des
 sachfremde
Beweggründe ausschlaggebend gewesen sein« Jedoch hat das
♦
mit tatsächlichen Erwägungen verneint, die
 Berufungsgericht solche persönlichen Beziehungen des Br
 zu Brau B
die Revision' in der Art ihres Zustandekommens zu Unrecht
 angreift.
•••
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass es sich bei der persönlichen Bekanntschaft zwischen	und
 Brau BpPum eine solche gehandelt habe, wie sie der Beruf eines Kriminalbeamten nicht ganz &usschliesserund dass der unvermeidliche Umgang mit derartigen Personen schwerlich als etwas Ungewöhnliches zu bewerten sei, widersprechen entgegen der Annahme der Revision nicht der Lebenserfahrung« Derartige Verbindungen zwischen Kriminalbeamten und schlecht beleumundeten, den Dirnenkreisen nahestehenden Brauen sind jedem Richter, der mit der Ermittlung in Strafsachen zu tun .
hatte, durchaus bekannt. Dass dabei auch Annäherungsversuche
 der als Auskunfspersonen verwandten Frauen gegenüber den
 Kriminalbeamten Vorkommen, ist nicht selten, bedeutet aber
 noch in keiner ’Veise, dass diese Beamten dadurch gegenüber
 diesen Brauen ,,befangen” sein müssten, falls sie einmal gegen
#
diese Brauen als Polizeibeamte vorzugehen hätten. Die Anrede "Du" gehört geradezu zu dem allgemeinen Umgangston in diesen Kre
f
sen, dem sich die Kriminalbeamten, wenn sie Erfolge erzielen wollen, anp&ssen müssen. Daraus kann keineswegs swingend auf ein vertrautes Verhältnis der Kriminalbeamten zu diesen Frauen geschlossen werden. Auch wenn	Frau
3-4 mal in. ihrer V/ohnung äufgesuoht hat., kann das geschehen sein* ohne dass es Ausdruck eines* persönlichen .Verhältnisses zwischen beiden zu sein, braucht. Die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts ist daher-.mit den Penkgesetzen und Fir fahr ungs Sätzen vereinbar «'Die vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen sind möglich. Die so gewonnenen Tatsachenfeststellungen binden daher das Revisions-
gericht. >•_*. .	•	....
• •
• •• •
Die Revision will mit den Ausf ühruhgen zu III der Revi-sionsbegr.ündungsschrift offenbar weiter; rügen, dass das Be-
ruf ungs gericht die im ersten Rechtszug ^vernommenen Zeugen
*•.* •
.nicht nochmals vernommen hat und trotzdem zu Feststei-lungen gelangt ist, die den Feststellungen des Landgerichts völlig entgegenstehen. Die erneute Vernehmung von Zeugen steht nach § 398 Abs 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Dass ein ausdrücklicher, Antrag auf erbeute Zeugenvernehmung übergangen worden ist,, wird, von der. Revision - mit Ausnahme des Antrages auf erneute Zeugenvernehmung wegen des Ge-spräches zwischen BrtfHV und dem .Vertreter SchflPvom Sonntag nachmittag (vgl Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 9» März 1951)- selbst nicht behauptet. Dafür, dass das. Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit der erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen missbraucht hätte, ist nichts dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, intime Beziehungen zwischen
 und Frau	seien	nicht	erwiesen,	vor	allem
 auf die Unglaubwürdigkeit der Frau Bfl^ gestützt, von der
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9 •
19
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gerade auch die Klägerin, allerdings zu anderen Punkten (z*R. hinsichtlich der Verwahrung des Feldes) ausgeht* Auch wenn das Landgericht zu anderen Ergebnissen gelangt
 ist
9
SO
ingt dieser Umstand das Berufungsgericht
h
• •
schlechthin zur Y/iederholung der Beweisaufnahme
 Das
Landgericht hat allerdings hei der Beurteilung der Aussage
 des Kriminalpölizeimeisters
 gerade auf des
 per
sönlichen
 druck abgestellt* Es hat auf S 7 ausgeführt
3
sei hei seiner Aussage unsicher“ gewesen und habe
♦
seine Angaben in bezug auf seine Beziehungen zu Frau E zögernd und zurückhaltend gemacht; auf die
1?
warum er
 sich mit ihr duze, habe er zunächst keine Antwort geben können, um sich dann insoweit festzulegen, dass er sie aus Nichtachtung heraus duze, eine Einstellung, die keines
 falls dem von ihm mit ihr gepflogenen Verkehr entspreche*
*
Gerade der letztere Umstand wird aber vom Berufungsgericht
 wie oben
• •
geführt, mit Recht völlig anders beurteilt und
 brauchte daher trot
 de
Zögerns d
Zeu
 bei der Beant
 wortung der Frage nach dem Grunde des Duzens keinen Anlass zu geben, dessen erneute Vernehmung anzuordnen, da durch die andere Beurteilung des DUzens verständlich erscheint, warum
 der Zeuge bei seiner landgerichtlichen Vernehmung nicht sogleich eine passende Antwort gefunden hat* Auch bei der
• • •
Y/ürdigung der Aussage des He^lP hat das Landgericht auf
 den persönlichen Eindruck abgestelit und auf 3 9 seines Ur-
♦
teils betont, der Zeuge.habe bei seiner Vernehmung das Bestreben erkennen lassen, die 7/ahrheit zu sagen, er habe einen sicheren und zuverlässigen Eindruck gemacht* Dieser Zeuge bekundet aber über das persönliche Verhältnis zwi-sehen Br^BI^ und Frau	selbst überhaupt nichts, so
 dass schon aus diesem Grunde das Berufungsgericht nicht ge-halten sein konnte, diesen Zeugen nochmals zu vernehmen, um sich ein vollständiges Bild von dessen Glaubwürdigkeit zu
 macheno Bei der Würdigung der entscheidenden Zeugin, nämlich der Frau B
selbst, hat aber das Landgericht auf S 8
überhaupt nicht auf den persönlichen "Eindruck abgestellt*
*
Unter diesen Umständen kann darin, dass das Berufungsgericht eine erneute Vernehmung der Zeugin über das Verhält nis des Br^HHP zu ihr nicht angeordnet hat, ein Ernies-sensmissbrauch nicht erblickt werden«,
Sieht aber das Berufungsgericht persönliche Beziehungen
• • •
• • • zwischen BrUH^ und Frau	nicht	als	erwiesen an, so
 entfällt damit auch die Grundlage für die Feststellung,
 dass die Ermessensentscheidung des Br^BHP, ob er Frau
♦
sofort zu einer Vernehmung mitnehmen musste oder sogar
 bei ihr sojgleich eine Hausdurchsuchung vornehmen konnte, miss
• • •
bräuchlich aus sachfremden Beweggründen oder unter ausdrück-
•
licher Verletzung der richtig erkannten Verpflichtung zu der-
artigen Eingriffen erfolgt sei.
•• •
Demnach hat das Berufungsgericht eine AmtsPflichtverletzung des BrflHHfc auch zu diesem Punkt mit Hecht ver-
neint*
•#
Damit ist aber auch schlechthin die AmtspflichtVerletzung der Polizei verneinte Auf die Behauptung der Klägerin
 BrflHB) habe bereits am Sonntag nachmittag von der Aussage
• •
der Frau	Kenntnis	gehabt,	und	die	Rüge der Revision,
 das Berufungsgericht habe entgegen den ausdrücklichen Anträgen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. September 1950 S 3 angebotenen Beweis über diese Tatsache nicht er-hoben, braucht nicht mehr näher eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht geht nämlich zutreffend davon aus, dass Br^H^ auch nach Kenntnis dieser Aussage nicht anders, vor-zugehen brauchte, als er tatsächlich vorgegangen ist. Dass
 diese Annahme richtig ist, wurde bereits oben erörtert.
Damit kommt es dann aber auch nicht auf die das gleiche
 Gebiet behandelnde weitere Revisionsbegfündung und den inso-
*
weit gestellten Antrag auf V/iedereinsetzung vom .12. November 1951 an.
Desgleichen bedarf es keines Eingehens auf die Rüge wegen der Feststellungen zu dem Verbleib des Geldes,
 Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge wegen der Aus-führungen 2um angeblichen Mitverschulden der Ortsvertreter
 der Klägerin, die sich gerühmt haben sollen, grosse Geld-
.
mengen einkassiert zu haben,und die dadurch geradezu zur Fortnahme des. Geldes angereizt haben sollen. Insoweit braucht auch nicht mehr auf die Hilfsnatur der Schadensersatzan-spräche nach § 8.39 Abs 1 Satz 2 BGB eingegangen zu werden.
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Dr, Pagendarm	Rietschel	Dr. Y/eber
 Dr.Kreft	Wolany