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BGH · III ZR 81/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 81/07

Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BeschwerdeMünchenKlageantragRevisionHucke12

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 81/07
vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	-
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2007 - 17 U 5529/06 -zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I betrifft.
Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die Verantwortlichkeit der Beklagten unzureichend.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.723,49 € und 33 v.H. der nach einem Wert von 29.842,82 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt
 Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 22 O 23299/05 -OLG München, Entscheidung vom 05.03.2007 - 17 U 5529/06 -