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BGH · III ZR 80/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 80/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Gründe Nach dem Berufungsurteil ist der Kläger aufgrund des Vorvertrages vom 21. September 1990 (III ZR 45/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen ab 1991 III Nr. 104) entschieden hat, ist, soweit es um die Festsetzung der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO geht, für die Bewertung eines Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Pachtvorvertrages Für die Festsetzung des Streitwertes bei Streit über die Wirksamkeit eines Vorvertrages kann nichts anderes gelten. Beide Vorinstanzen haben der Streitwertbemessung den Wert des vom Kläger geleugneten Anspruchs auf Abschluß eines Hauptvertrages über den Kiesabbau zugrunde gelegt. Dieser Schätzung, der die Parteien nicht widersprochen haben, schließt sich der Senat für die Revisionsinstanz an.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 16 GKG § 8 ZPO
ProzeßbevollmächtigteFestsetzungKiesabbauVorvertragesZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BESCHLUSS
III ZR 80/91
in dem Rechtsstreit
 Hans-Friedrich W(
Straße 4,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Heinrich Lt
 Landstraße 1,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
C
WII
2/
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. November 1991
beschlossen:
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 276.352 DM festgesetzt .
Gründe
 Nach dem Berufungsurteil ist der Kläger aufgrund des Vorvertrages vom 21. März 1968 verpflichtet, mit dem Beklagten über den Kiesabbau auf dem Flurstück 11 der Flur 2 der Gemarkung	einen	Hauptvertrag	abzuschließen.	Nur
 insoweit ist der Rechtsstreit der Revisionsinstanz zur Entscheidung angefallen.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 3 ZPO; § 16 GKG findet hier keine Anwendung. Wie der Senat mit Beschluß vom 27. September 1990 (III ZR 45/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen ab 1991 III Nr. 104) entschieden hat, ist, soweit es um die Festsetzung der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO geht, für die Bewertung eines Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Pachtvorvertrages
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nicht § 8 ZPO, sondern § 3 ZPO maßgebend. Für die Festsetzung des Streitwertes bei Streit über die Wirksamkeit eines Vorvertrages kann nichts anderes gelten.
Beide Vorinstanzen haben der Streitwertbemessung den Wert des vom Kläger geleugneten Anspruchs auf Abschluß eines Hauptvertrages über den Kiesabbau zugrunde gelegt. Dabei sind sie übereinstimmend von einer möglichen Abbautiefe von 5 m und - nach Maßgabe des Vertrages vom 3. November 1966 - einem Abbauzins von 0,75 DM/cbm ausgegangen. Dieser Schätzung, der die Parteien nicht widersprochen haben, schließt sich der Senat für die Revisionsinstanz an. Danach ergibt sich bei einer Abbaufläche von 73.694 qm ein Streitwert von 276.352 DM.
Krohn
 Rinne