Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter KrÖner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Rn. 224 ff.) eröffnet worden ist und die Beklagte dementsprechend für die Rückzahlung des Schuldsaldos auf dem Konto haftet. Die dagegen von der Revision geltend gemachten Einwendungen sind nicht begründet. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann ergibt sich aus Nr. 2 Abs.3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ("Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner"), die Vertragsbestandteil geworden und, soweit hier von Interesse, nach dem AGB-Gesetz nicht zu beanstanden sind. Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF
Ill ZR 80/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Klara
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
Hypotheken- und Wechselbank AG,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
Btraße ■§, HflB
Dr.
und Dr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Will
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter KrÖner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 1986 - 8 U 1355/84 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.591,92 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das streitige Konto Nr. 4120102325 als Gemeinschaftskonto mit EinzelZeichnungsberechtigung (vgl. dazu Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 224 ff.) eröffnet worden ist und die Beklagte dementsprechend für die Rückzahlung des Schuldsaldos auf dem Konto haftet.
Die dagegen von der Revision geltend gemachten Einwendungen sind nicht begründet.
Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann ergibt sich aus Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ("Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner"), die Vertragsbestandteil geworden und, soweit hier von Interesse, nach dem AGB-Gesetz nicht zu beanstanden sind.
Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn
Halstenberg
Kröner
Werp
Boujong