Januar 1984 auch insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist. Sie traten nach außen als Anwaltssozietät auf.Der Kläger erteilte der Anwaltssozietät den Auftrag, ihn in seinem Ehescheidungsverfahren und einem von seiner Ehefrau gegen ihn angestrengten Rechtsstreit auf Auskunft über sein Vermögen zu vertreten. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten zu 1 (der Beklagte zu 2 hat vorprozessual ein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgegeben) auf Erstattung der Scheckbeträge in Höhe von 81.456,50 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. November 1981 die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 40.000,— DM abgewiesen. November 1982 den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 41.456,50 DM nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage - auch gegen den Beklagten zu 2 - hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen beide Beklagte weiter, soweit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat. November 1985 das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist, und hat in diesem Umfang die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht das - insoweit klageabweisende - Schlußurteil des Landgerichts im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2 als rechtskräftig angesehen und daher in diesem Umfange keiner Nachprüfung unterzogen hat. 1. Gegen das Schlußurteil hat der Kläger Berufung eingelegt? Von diesen Schlußanträgen richtete sich der Antrag Nr. 2 auch gegen den Beklagten zu 2.Die Berufung wurde in der Begründungsschrift nicht eingeschränkt. Im Gegenteil wurde dort geltend gemacht, dem Kläger stehe gegen "die Beklagten als Gesamtschuldner" der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung enthält den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und auch insoweit nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Kläger hat seine Berufung auch nicht im Laufe des Berufungsverfahrens beschränkt oder erkennen lassen, daß sie von Anfang an nur eingeschränkt eingelegt war. Da das Berufungsgericht über die wirksam eingelegte Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 nicht entschieden hat, ist es auch insoweit Er hat sich, weil das Schlußurteil insoweit in der Berufungsinstanz als rechtskräftig angesehen wurde, gegen die Berufungsangriffe nicht verteidigt.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES III ZR 80/84 URTEIL Verkündet am: 9. Oktober 1986 Recknagel JustizoberSekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. Rechtsanwalt Dr. Bernd GoJIMstraße Beklagter zu 1) und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2- Dr. Hans S GuflHBs tr aße Beklagter zu 2) und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 C_ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1984 auch insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 -Tatbestand Die Beklagten betrieben vom 1. März 1975 bis zu dem 29. Februar 1980 in Köln eine Anwaltspraxis. Sie traten nach außen als Anwaltssozietät auf. Der Kläger erteilte der Anwaltssozietät den Auftrag, ihn in seinem Ehescheidungsverfahren und einem von seiner Ehefrau gegen ihn angestrengten Rechtsstreit auf Auskunft über sein Vermögen zu vertreten. In dem letztgenannten Rechtsstreit gab der Beklagte zu 2 für den Kläger am 15. Juni 1979 ein Anerkenntnis über 20.000,— DM ab, worauf gegen den Kläger ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erging. Im Rahmen des Anwaltsvertrages händigte der Kläger dem Beklagten zu 2 mehrere Schecks aus, die dieser einlöste. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten zu 1 (der Beklagte zu 2 hat vorprozessual ein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgegeben) auf Erstattung der Scheckbeträge in Höhe von 81.456,50 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Ferner hat er von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz von 23.388,74 DM nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, ihm sei durch das am 15. Juni 1979 ohne sein Einverständnis abgegebene Anerkenntnis ein Schaden in die- ser Höhe entstanden. 4 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 4. November 1981 die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 40.000,— DM abgewiesen. Es hat ferner durch Schlußurteil vom 24. November 1982 den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 41.456,50 DM nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage - auch gegen den Beklagten zu 2 - hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Es hat ferner auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Schlußurteil dahin abgeändert und neu gefaßt, daß der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 21.456,50 DM verurteilt, der Klageanspruch über 23.388,74 DM gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1 sowie die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen werden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen beide Beklagte weiter, soweit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat. Der erkennende Senat hat durch Teil-Urteil vom 14. November 1985 das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist, und hat in diesem Umfang die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. 5 5" Entscheidungsgründe Die Revision hat, soweit sie noch anhängig ist, Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht das - insoweit klageabweisende - Schlußurteil des Landgerichts im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2 als rechtskräftig angesehen und daher in diesem Umfange keiner Nachprüfung unterzogen hat. 1. Gegen das Schlußurteil hat der Kläger Berufung eingelegt? in der Berufungsschrift wurden beide Beklagte aufgeführt, jedoch wurde nur der Beklagte zu 1 auch als Berufungsbeklagter bezeichnet. In der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger beantragt, "unter teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen". Von diesen Schlußanträgen richtete sich der Antrag Nr. 2 auch gegen den Beklagten zu 2. Die Berufung wurde in der Begründungsschrift nicht eingeschränkt. Im Gegenteil wurde dort geltend gemacht, dem Kläger stehe gegen "die Beklagten als Gesamtschuldner" der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Schadensersatzanspruch zu. Dementsprechend wurde auch die Begründung des Landgerichts für die Abweisung des Antrages Nr. 2 im einzelnen bekämpft. Dabei wurde u.a. die Rüge erhoben, der Beklagte-zu 2) habe am 15. Juni 1979 das Anerkenntnis über 20.000,— DM pflichtwidrig abge- geben. 6 Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. In der Revisionsschrift wurden beide Beklagte genannt, allerdings wird der Beklagte zu 1 zugleich als "Revisionsbeklagter" bezeichnet, während das bei dem Beklagten zu 2 nicht der Fall ist. Die Revisionsbegründung enthält den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und auch insoweit nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. In der Revisionsbegründung wird sodann gerügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, das landgerichtliche Schlußurteil sei im Verhältnis Kläger-Beklagter zu 2 rechtskräftig. 2. Berufungs- und Revisionsbegründung wenden sich prozeß- ordnungsgemäß gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage. Beide Rechtsmittel sind wirksam gegen den Beklagten zu 2 eingelegt worden. Zum notwendigen Inhalt der Berufungs- und Revisionsschrift gehört auch die in der Form des S 518 ZPO abgegebene (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650) Erklärung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/85 = NJW 1985, 2651 m.w.Nachw.). Dabei sind indes an die Bezeichnung insbes. des Rechtsmittelgegners keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 * NJW 1984, 58 = VersR 1983- 984). Die unter 1 angeführten Um- 7 S stände ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Kläger die angefochtenen Entscheidungen insoweit angreifen wollte, als er durch sie beschwert war. Die Rechtsmittelschriften ließen eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen. Eine solche Beschränkung liegt grundsätzlich noch nicht in der unterschiedlichen Bezeichnung der beiden Rechtsmittelgegner als "Beklagter zu 1 und Berufungs- bzw. Revisionsbeklagter" und als "Beklagter zu 2" (BGH, Urteil vom 21. Juni 1983 aaO), zu demal hier beide Beklagte mit dem Antrag zu 2 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden. Das gilt für die Revisionsschrift um so mehr, als die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sieben Abschriften der Revisionsschrift eingereicht haben. Der Kläger hat seine Berufung auch nicht im Laufe des Berufungsverfahrens beschränkt oder erkennen lassen, daß sie von Anfang an nur eingeschränkt eingelegt war. Er hat zwar gegen den Beklagten zu 2, der im Verhandlungstermin vom 21. Oktober 1983 nicht vertreten war, nicht (ausdrücklich) den Erlaß eines Versäumungsurteils beantragt. Das zwingt aber nicht zu dem Schluß, er habe sein Klagebegehren gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht weiterverfolgen wollen. Nach alledem ist das Berufungsurteil auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 angefochten worden. Da das Berufungsgericht über die wirksam eingelegte Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 nicht entschieden hat, ist es auch insoweit 8 aufzuheben. Der erkennende Senat kann insoweit nicht abschlie ßend entscheiden. Der Beklagte zu 2 hat vor dem Landgericht o siegt. Er hat sich, weil das Schlußurteil insoweit in der Berufungsinstanz als rechtskräftig angesehen wurde, gegen die Berufungsangriffe nicht verteidigt. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne