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BGH · in zr 80/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 80/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte die außerhalb der geschlossenen Bebauung gelegene Straße am Vormittag des Unfalltages nicht zu streuen, weil insbesondere ortskundige Kraftfahrer, wie es die Klägerin unstreitig war, vereinzelt auftretende witterungsbedingte Schwierigkeiten - vor allem

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RevisionProzeßbevollmächtigterRechtsanwaltNüßgensZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
St
 in zr 80/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Lehrerin Dolores
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Gemeinde B	,
vertreten durch den Gemeindedirektor,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 59 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1981 - 9 U 155/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.000 DM
Gründe
 Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch verspricht die Revision keinen Erfolg.
Nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte die außerhalb der geschlossenen Bebauung gelegene Straße am Vormittag des Unfalltages nicht zu streuen, weil insbesondere ortskundige Kraftfahrer, wie es die Klägerin unstreitig war, vereinzelt auftretende witterungsbedingte Schwierigkeiten - vor allem
 
in Gestalt einer Glättebildung - bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen und dadurch eine ernstliche Gefährdung auch ohne erneutes Streuen der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln vermeiden konnten.
Nüßgens	Tidow	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe
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