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BGH · III ZR 80/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 80/69

Für die Wortberechnung von Rentonansprüchen nach Aufopferungsgrundsätzen als Entschädigung für Impfschäden ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung dos Gerichts-kostengesetzes (BGBl 1957 I» 861, 941) nicht mehr der 12 1/2-fache (vgl» BGHZ 7? von monatlich 325 DM* Dabei ist bei unterschiedlichen Rentenboträgen für die Streit-wortborechnung der höchste Jahresbetrag maßgebend (BGH in NJW 1953? Bür die Berechnung des Streitwerts der zugesprochenen Renten ist nach § 13 Abs* 3 GKG n«P. 335) - während der Geltung des Gerichtskostengesetzes alter Passung - entschieden* daß der Streitwert eines Rentenanspruchs wegen einer auf eine Zwangsimpfung zurückzuführenden Körperbeschädigung nicht nach § 10 GKG a.F.} sondern nach § 9 ZPO* also auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag zu berechnen sei* Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26° Juli 1957 (BGBl I 861* 941) und mit der Neuregelung der an die Stelle von § 10 Abs* 3 GKG a°P° getretenen Vorschrift des § 13 Abs° 3 GKG n°P° hat sich indessen die bisherige Rechtsgrundlage geändert. Jedoch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Aufgabe der Einzelaufzählung in § 10 Abs° 3 GKG a.Fo und der Einführung der allgemeineren Pas- sung des § 13 Abs* 3 GKG n0F0 der Inhalt der Vorschrift erweitert werden mit der Folge 3 daß sie nunmehr unter anderem auch "RentenansprÜcho, die unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung, zaBo bei ImpfSchäden, geltend gemacht werden,11 mit erfassen sollte (Bun-desrats-Drucksacho.1 Nr, 138/56; So 158 zu Nr* 13)« Damit ist der Grund entfallen;, der den Senat in seinem Beschluß vom 23, Oktober 1952 veranlaßt hatteP den Streitwert bei Rontenansprüchen nach § 75 Einl-FrADR nicht nach § 10 Ab3o 3 GKG a<,Fe zu berechnen, nämlich die Erwägung,, daß die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelfälle zu dieser Vorschrift einer ausdehnenden Auslegung und entsprechenden Anwendung auf andere, in 4S 10 Abs, 3 GKG aoF, nicht genannte Fälle entgegenstehe <, Seit der Geltung des § 13 Abs, 3 GKG n«Fo richtet sich also nunmehr der Streitwert bei Entschädigungsansprüchen aus Aufopferung - wegen Impfschäden - nach dem fünffachen Jahresbetrag der begehrten Rentenleistungen (so auchs lauterbach, Kostengesetze 9 15o Auflo 19663 § 13 GKG Anm„ 4 B; Drisch-ler9 Gerichtskostengesetz9 2, Auflo 1961, § 13 Anm« 1; Markl, Gerichtskostengesetz9 1967?

Zitierte Normen: § 10 GKG § 8 BRAGebO
VorschriftGerichtskostengesetz9°JahresbetragGKGStreitwert

Volltext der Entscheidung

0401 066
Nachschlagev/erk t ja
BGHZ:	3a
GKG nF (1957) § 13 Abs„ 3
Für die Wortberechnung von Rentonansprüchen nach Aufopferungsgrundsätzen als Entschädigung für Impfschäden ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung dos Gerichts-kostengesetzes (BGBl 1957 I» 861, 941) nicht mehr der 12 1/2-fache (vgl» BGHZ 7? 335)? sondern der 5-fache Jahresbetrag der Rente anzusetzen„
BGH, Besohlo v0 29» Januar 1970 - III ZR 80/69 -
BUNDESGERICHTSHOF
HJJOfi/S2	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern^ vertreten durch die Bezirksiinanzdirektion
9
Beklagten und Reviaionsklägers,,
- Frozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr =
gegen
 die am Mo MHHM 1956 geborene Jutta W gesetzlich vertreten durch die Eltern Gerhard und Ludmilla V/MMP? ObMMMMk Am K{
- Prozeßbevollraächtigter
 Klägerin und Revisionsbeklagte^ Rechtsanwalt Br,
— 2 —
Der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29» Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Dr0 Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr0 Kreft, Dr- Beyer? Dr, Hußla und Keßler
 beschlossen:
Der Streitv/ert für die Revisionsinstanz wird auf
78*136 DM (27.136 + 51o000 DM) festgesetzt*
Gründe :
Der Streitv/ert für die Revisionsinstanz setzt sich zusammen aus:
1«, dem im Berufungsverfahren für die Zeit vor Klageerhebung (1„ Februar 1967) zugesprochenen Zahlungsanspruch von 27 «>136 DM (Rückstand bis 31 o Dozember 1966 in Höhe von 25 o 164 DM zuzüglich die Rentenbeträge für Januar und Februar 1967 mit monatlich je 986 DM = lo972 DM) s dessen Abweisung die Revision des Beklagten begehrt, und
2«, den vom Berufungsgericht der Klägerin zugebilligten monatlichen Renten in Höhe von 986 DM ab lf März. 1969* 1.040 DM ab 18«,
. Dezember 1970 und 1„175 DM ab ,18c Dezember 1974 abzüglich des vom Beklagten anerkannten und laufend gezahlten Rentenbetrages
 
von monatlich 325 DM* Dabei ist bei unterschiedlichen Rentenboträgen für die Streit-wortborechnung der höchste Jahresbetrag maßgebend (BGH in NJW 1953? 104 Leitsatz b)* mithin hier 12 x 1*175 DM = 14°100 DM abzüglich 12 x 325 DM = 3°900 DM*mithin ein Jahresbetrag von 10o200 DM*
Bür die Berechnung des Streitwerts der zugesprochenen Renten ist nach § 13 Abs* 3 GKG n«P. der fünffache Wert dieses streitigen Rentenjahresbetrages in Höhe von 10*200 DM anzusetzen* also ein Wert von 51°000 DM.
Der Senat hat zwar durch Beschluß vom 23° Oktober 1952 (BG-H2 7? 335) - während der Geltung des Gerichtskostengesetzes alter Passung - entschieden* daß der Streitwert eines Rentenanspruchs wegen einer auf eine Zwangsimpfung zurückzuführenden Körperbeschädigung nicht nach § 10 GKG a.F.} sondern nach § 9 ZPO* also auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag zu berechnen sei* Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26° Juli 1957 (BGBl I 861* 941) und mit der Neuregelung der an die Stelle von § 10 Abs* 3 GKG a°P° getretenen Vorschrift des § 13 Abs° 3 GKG n°P° hat sich indessen die bisherige Rechtsgrundlage geändert. Zwar scheint sich auch § 13 Abs° 3 GKG n°P° seinem Wortlaut nach weiterhin nur auf "Schadensersatzansprüchen und nicht auf Entschüdigungs-leistungen nach Aufopferungsgrundsätzen zu beziehen. Jedoch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Aufgabe der Einzelaufzählung in § 10 Abs° 3 GKG a.Fo und der Einführung der allgemeineren Pas-
 
.1
sung des § 13 Abs* 3 GKG n0F0 der Inhalt der Vorschrift erweitert werden mit der Folge 3 daß sie nunmehr unter anderem auch "RentenansprÜcho, die unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung, zaBo bei ImpfSchäden, geltend gemacht werden,11 mit erfassen sollte (Bun-desrats-Drucksacho.1 Nr, 138/56; So 158 zu Nr* 13)«
Damit ist der Grund entfallen;, der den Senat in seinem Beschluß vom 23, Oktober 1952 veranlaßt hatteP den Streitwert bei Rontenansprüchen nach § 75 Einl-FrADR nicht nach § 10 Ab3o 3 GKG a<,Fe zu berechnen, nämlich die Erwägung,, daß die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelfälle zu dieser Vorschrift einer ausdehnenden Auslegung und entsprechenden Anwendung auf andere, in 4S 10 Abs, 3 GKG aoF, nicht genannte Fälle entgegenstehe <,
Seit der Geltung des § 13 Abs, 3 GKG n«Fo richtet sich also nunmehr der Streitwert bei Entschädigungsansprüchen aus Aufopferung - wegen Impfschäden - nach dem fünffachen Jahresbetrag der begehrten Rentenleistungen (so auchs lauterbach, Kostengesetze 9 15o Auflo 19663 § 13 GKG Anm„ 4 B; Drisch-ler9 Gerichtskostengesetz9 2, Auflo 1961, § 13 Anm« 1; Markl, Gerichtskostengesetz9 1967? § 13 Anmo 15; Mielke, Gerichtskostengesetz9 1965? § 13 Anm0 6; Willenbücher9 Kostenfestsetzungsverfahren,
16o Aufl» 1959, § 8 BRAGebO Anme 150; pfleger 1957 So 532/334; Knobelsdorff S« 1506)o
Pr« Pagendarm	Pro	Kreft
 Lappe in Rechto-in NJW 1957
Dr, Beyer
 Pr» Hußla
 Keßler