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BGH · III zr 80/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III zr 80/69

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26«, Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft«, Dr«, Beyer „ Dr* Hußla und Keßler für Recht erkannt; Die Klägerin forderte demgegenüber wesentlich hö here Entschädigungsbeträge 5 deren Höhe im Verlaufe des nach vor angegangenem Abhilfeverfahren beim Landgericht eingeleiteten Armenrechts verfahrene wiederholt wechselte,, bis sie nach Zustellung der Klage (1, Februar 1967) mit Schriftsatz vom 10, Februar 1967 Entschädigung für die Zeit ab SchadenseintrittQ nämlich ab 26o Januar I960, verlangte. Dabei forderte sie unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzos (BVG) in seiner jeweils für die einzelnen Altersstufen und Zeitabschnitte geltenden Fassung die Zahlung von Grundrente, Ausgleichsrente 9 Pflegezulagep Zulage für Wäscheverschleiß und Schv/erstbeschädigtenzulage, Der Beklagte zahlte am IO, September 1965 die im Bescheid vom 9* Februar 1965 anerkannte Rente für die Zeit vom 12, August 1963 bis 31«. 40 DM am 9 * Dezember 1966o Seit dem lo Januar 1967 zahlt er monatlich 325 DMo Dieser Betrag setzt sich aus der Pflegezulage Stufe III nach § 35 BVG in Höhe von 275 DM und der höchsten Pauschale für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche nach § 15 BVG in Höhe von 50 DM zusammen« Die Klägerin behauptet, eine schwerere Schädigung als die ihre sei nicht möglich« Sie vertritt die Meinung, eine angemessene Entschädigung werde ihr nur dann gewährt, wenn die vom Beklagten zu erbringende Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe der sich danach ergebenden Renten nebst Zuschlägen berechnet würde, wie dies in den meisten Bundesländern geschehe; diese Bemessung führe auch bei Impfschäden zu einer angemessenen Entschädigung« Demgemäß hat sie auf dieser Grundlage ihre Ansprüche im einzelnen berechnet« 2, Der Beklagte hat an die Klägerin eine monatlich voraus zahlbare Rente in Höhe von 986 DM ab 1<> März 1969, 1.040 DM ab 18, Dezember 1970 und 1,175 DM ab 18* Dezember 1974 zu zahlen« 1« Die Parteien sind sieh darüber einige daß die Klägerin durch die Pockenschutzimpfung einen besonders schweren Ge sundhe its schaden mit den im Tatbestand dargelegten Folgen erlitten hat, sende daß der Beklagte verpflichtet ist, diesen Schaden von der Zeit seines Eintritts ab (26« Januar I960) angemessen zu entschädigen« Streit besteht zv/ischen ihnen lediglich, v/elcho Entschädigung hier angemessen ist und insbesondere wie und auf welcher Grundlage diese Entschädigung zu bemessen ist. 290) der allgemein in § 75 EinlPrALR zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke und nicht das Bundesseuchengesetz , da die Schädigung der Klägerin schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1«, Januar 1962) eingetreten seic Banach habe die Klägerin neben dem vom Beklagten mit Bescheid vom 9* Februar 1965 anerkannten Anspruch auf Heil- und Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die in der Leistung eines vollen Ausgleichs für alle, hier besonders schweren Schädigungen bestehe, wobei die Höhe der allein in Betracht kommenden vermögens-rechtlichen Schäden grundsätzlich nach den individuellen Verhältnissen des Beschädigten unter Anwendung des § 287 ZPO zu ermitteln sei (BGHZ 7, 531? 354; BGH in VersR 1963, 330)0 Die Klägerin habe ihre tatsächlichen Aufwendungen im einzelnen nicht beziffert und brauche diese auch nicht im einzelnen nachzu-weisen«, Auszugehen sei davon, daß neben den erhöhten Aufwendungen für Wäscheverschleiß, die in Höhe von monatlich 50 DM ohnehin unstreitig seien, und zur Beseitigung der von der Klägerin in ihren Anfällen von Zerstörungswut verursachten Schäden die wesentlichsten Aufwendungen für ihre Bewachung, Fütterung, Reinigung, Transport und sonstige persönliche Pflege bestünden*» Diese Pflege, die die Klägerin benötige, gehe weit über das hinaus, was ein Kind normalerweise insbesondere von seiner Mutter ohne Entschädigung verlangen könne, zu demal hier die Mutter außer für die Klägerin auch noch für ihren Ehemann und zwei andere Kinder sorgen müsse« Die Eltern der Klägerin seien deshalb befugt, eine Pflegeperson für die Klägerin zu beschäftigen, die sich Tag und Nacht bei dieser aufhalten müßteo Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage Könne die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch in Form von Renten pauschalieren und diese entsprechend dem geltenden Bundesversorgungsgesetz berechnen0 Denn dieses Gesetz regele vergleichbare Palle und seine Regelung im einzelnen führe auch beim Ausgleich von Impfschäden zu einem angemessenen Ergebnis* d„ho zu einer angemessenen Entschädigungo Das erhelle auch daraus, daß der größte Teil der Bundesländer Impfschäden unter entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes regele, und daß bei der Bemessung der Geldrente nach dem (hier zwar nicht anwendbaren) Bundesseuchengesetz die Sätze des Bundesversorgungsgesetzes nicht unterschritten werden sollen; ferner daß nach der Entstehungsgeschichte des Bundesseuchengesetzes im Interesse der Volksgesundheit und damit der Hebung der Impffreudigkeit der Bevölkerung sogar noch eine die starren Sätze des Bundesversorgungsgesetzes übersteigende Entschädigung für Impfsehäden für angemessen erachtet worden sei« Hinzu komme^ daß wie bei dem Versorgungsanspruch auch beim Aufopferungsanspruch dem Verletzten eine Entschädigung für Aufwendungen zugebilligt werden könne, die zur Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder psychischen Veränderungen nötig seien (BGHZ 22, 43, 50)«» Die entsprechende Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes für die Bemessung einer Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen werde auch nicli't dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Bundesver sorgungsgesetz Ansprüche auf mehrere Leistungen bestehen können (z.B. Grundrente, Schwerstbeschädigten Zulage, Ausgleichsrento usw.), während der Aufopferungsanspruch ein einheitlicher Anspruch sei. Bei diesem Zustand wäre bei unmittelbarer Anwendung des Bundesversorgungsgeset-zes nur die bei voller Erwerbsunfähigkeit zu zahlende Grundrente (§31 Abs. 1 BVG), eine Schwerst-beschädigtenzulage der Stufe V (§ 31 Abs. 5 BVG) und eine Pflegezulage der Stufe V (§ 35 BVG) angemessen und gerechtfertigt, ferner die höchste im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Pauschale für außergewöhnlichen Verschleiß an Wäsche und Kleidung (§15 BVG)o Bio Klägerin hätte nach dem Bundesversorgungsgesetz darüber hinaus auch einen Anspruch auf eine Ausgleichsrente (§§ 32 ff BVG), wobei die Tatsache , daß die Klägerin z.Zt. noch nicht im erwerbsfähigen Alter stehe, diesem Anspruch nicht entgegen-stünde . Insbesondere gelte dies für die Zubilligung von Grund- und Ausgleichsrenten sowie Schwerstbeschädigtenzulagen (auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes) für die Zeit vor Vollendung des 14« Lebensjahres der Klägerin« Denn Kinder bis zur Vollendung des 14«, Ja sogar des 16« Lebensjahres seien noch nicht erwerbsfähig, so daß sie auch nicht wegen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit solche Renten erhalten könnten«, Die Zuerkennung einer Entschädigung für Erwerbsausfall an eine nicht im erwerbsfähigen Alter stehende Person sei denkgesetzlich unmöglich« Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9« Mai 1963 (NJW 19633 1673) ausgeführt habe* es liege eine Verletzung des § 287 ZPO nicht vor, wenn der Tatrichter eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzon bei einem Gesundheitsschaden nach dem Bundesversorgungsgesetz berechne, habe das Oberlandesgericht bei seiner Berufung auf dieses Urteil übersehen, daß es sich in jenem entschiedenen Pall um eine erwachsene, mithin erwerbsfähige Person gehandelt habe. Wenn es mit der Gewährung der Grundrente, von 30 $> und 50 # der Ausgleichsrente sowie der Schwerst-beschädigtenzulage etwa einen Ausgleich für den erhöhten Pflegeaufwand der Klägerin vor Vollendung des 14« odor 18, Bebensjahres habe gewähren wollen, wäre die Klägerin nach Erreichung des erwerbsfähigen Alters berechtigt, nochmals eine volle Entschädigung wegen Erwerbsausfalls zu verlangen. Auszugehen ist davon, daß die Bemessung dex’ angemessenen Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung der Tatrichter nach den ihn freier stellenden Bestimmungen des § 287 ZPO vorzunehmen hat, und daß es nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist, wenn er hierbei seine Schätzung in Anwendung zulässiger abstrakter Schadensberechnung auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes vornimmt» Dieses Gesetz will Körperschäden ausgleichen, die der Geschädigte im Allgemeininteresse erlitten hat, ohne allerdings damit ein Sonderopfer erbracht zu haben, das einen Rechtsanspruch aus Aufopferung begründet; das Bundesversorgungsgesetz gewährt vielmehr aus Billigkeitserwägungen die in ihm näher geregelten Deistungen» Auch die entschädigungspflichtigen ImpfSchäden betreffen Körperschäden, die der Verletzte im Allgemeininteresse erlitten hat; bei ihnen besteht aber aus Aufopferung ein Rechtsanspruch, daß der Staat die Körperschaden in angemessener Weise auszugleichen hat (BGH in NJW 1963,1673)« Wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, mißversteht die Revision jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, der Tatrichter habe der Klägerin einen immateriellen Schaden zugebilligto Denn das Berufungsgericht hat (auf Seite 14 seines Urteils) zutreffend und eindeutig Schädigung - in jener Zeit noch nicht oder nicht voll vorhandene Erwerbsfähigkeit der Klägerin eine zu hohe Entschädigung zugebilligt sein, Dabei ist jedoch nach dem soeben Ausgeführten zu berücksichtigen9 daß diese Renten als bloße Rechnungsposten eingesetzt sind und damit in Verbindung mit der Schwerstbeschädigten-Zulage und der Pflege Zulage auch die allgemeinen, hier besonders hohen Mehr auf Wendung en als Folge der Gesundheitsbeschädigung (Wilke, aaO So 234, 263) - die nach dem fostgestellten Sachverhalt im Falle der Klägerin wegen ihrer ständigen Bewachung , Fütterung, Reinigung, Transport und sonstigen persönlichen Pflege weit über das sonst für Schwerstbeschädigten- und Pflegezulageberechtigte zu Gewährende hinausgehen - abgegoltcn sind* Diese Anlehnung an die Sätze des Bundesversorgungsgesetzes ist im Rahmen des § 267 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dem Tatrichter war die Aufgabe gestellt, den Schadensausgleich nach Aufopferungsgrundsätzen als einheitlichen Anspruch insgesamt zu schätzen, und er konnte dies - wie bereits ausgeführt - auch in pauschalierter Form tun mit der Wirkung, daß einzelne eventuell geringfügig erhöhte Rechnungsposten durch andere zu niedrig angesetzte Posten (nämlich Erwerbsminderungsentschädigung für die Zeit nach Vollendung dos 18o Lebensjahres der Klägerin und für das spätere höhere Alter) ausgeglichen werden. Es geht jedenfalls nicht an, bei einer solchen zulässigen Pauschalierung der Vermögensnachteile einer so schwor körpei\Lich geschädigten Person wie der Klägerin und unter Berücksichtigung dessen, daß die einzelnen Renten und Zuschläge im Bundesversorgungsgesetz nach der Erfahrung des Lebens der Höhe nach nur ala Mindestsätze für den erforderlichen Mehrauf-v/and und für die Nachteile im späteren Erwerbsleben anzusehen sind., einen einzelnen Rechnungsposten isoliert zu betrachten und Rechtsfolgen hieraus zu ziehen, v/ie die Revision es tut mit ihrer Ansicht, der Klägerin v/äre im nichterv/erbsfähigen Alter ein Erwerbsausfall zugebilligt worden« Zwar ist der Revision durchaus zuzugeben, daß ein voller Ersatz nach Scha-densersatzrecht die oberste Grenze des Schadensausgleichs nach Aufopferungsgrundsätzen ist und deshalb dieser nicht in einer Höhe und in einem Umfange zugesprochen v/erden kann, v/ie er selbst nach den Grundsätzen des Schadensersatzrochts nicht zugestanden v/erden könnte, v/ie z,B« entgangener Lohn im noch nichterv/erbsfähigen Alter« Jedoch ist beim Aufopferungsanspruch zu beachten, daß er ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für erlittene und noch künftig zu erleidende vermögensrechtliche Einbußen infolge einer Gesundheitsbeschädigung ist, bei dem also die einzelnen Schadensfolgen nur unselbständige Rechnungsposten und bloße Berechnungsgrundlagen für die Schätzung der Höhe der einheitlichen angemessenen Entschädigung sind (BGHZ 22, 43 ff)o Von der Gefahr einer später möglichen Entschädigung in doppelter Höhe aus dem Gedanken des Er-v/crbsausfalls für die Zeit, in der die Klägerin das erwerbsfähige Alter erreicht,was die Revision befürchtet, kann hier nicht gesprochen v/erden« Denn die Klägerin hat ihren Schaden auch für die Zukunft ganz allgemein nach den Grundsätzen des Bundesversorgungs-gosotzos bemessen und geltend gemacht, und nur auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die danach berechnete und ebenfalls künftig zu berechnende Entschädigung festgesetzt und der Klägerin bis an ihr Lebensende zugesprochen; damit ist und wird auch ihr künftiger Erwerbsschaden für alle Altersstufen ausgeglichene Der Tatrichter hat ferner nicht dadurch gegen § 287 ZPO verstoßen, daß er einen Nachweis des tatsächlichen Pflegeaufwands im einzelnen nicht gefordert hat, weil er im Rahmen des § 287 ZPO seiner Schätzung eine abstrakte Schadensberechnung, die sich nach den im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen pauschalen Erfahrungssätzen ausrichtet, zugrunde legen durfte, wie bereits ausgeführt ist0 Wenn die Revision die Ansicht vertritt, die •'angemessene Entschädigung” sei hier nur der Aufwand für die Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim oder einer entsprechenden Anstalt, und die Klägerin müßte sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der auch für den Aufopferungsanspruch geltenden Schadensminderungspflieht des Geschädigten (§ 254 Abs« 2 BGB) mit einer solchen Schadensbe-xsessung oder mit einem so zu berechnenden Schadensausgleich begnügen, so übersieht sie dabei folgendes ; Klägerin sich im Hause ihrer Eltern oder in einem Pflegeheim auf hält, von dem Beklagten in jedem Pall zu leisten ist, und nach dom Ausgeführten zu demindest für die Zeit ab Vollendung des 14» Lebensjahres und insbesondere für die Zeit ab Vollendung des 18« Lebensjahres eher zu niedrig als zu hoch bemessen worden ist, und der jedenfalls die Kosten für einen Anstaltsaufenthalt in der vom Beklagten angegebenen Höhe bei weitem übersteigt„ Zu berücksichtigen ist ferner, daß außer den reinen Anstaltskosten gewisse nicht ganz unerhebliche zusätzliche Aufwendungen als Polgen der Gesundheitsbeschädigung zu entschädigen wären, von denen z0B0 der Aufwand für erhöhten Wäscheverschleiß in Höhe von 50 3)1-1 monatlich zwischen den Parteien unstreitig ist, die aber auch u.a. die festgostellten, von der Klägerin bei ihrer "Zerstörungswut” angerichteten und die zu erwartenden Sachbeschädigungen sowie bestimmte erhöhte persönliche Bedürfnisse der Klägerin und ferner Aufwendungen für die üblichen regelmäßigen Besuche der Eltern der Klägerin zu umgreifen haben. Mehrleistungen in der Zeit vor dem Erreichen der Er-werbstätigkoit als ausgeglichen ansehen konnte mit den - v;io dargolcgt - für die Zeit einer ohne die Schädigung zu unterstellenden Erv;orbsfähigkeit der Klägerin eher zu niedrig angesotzten Ausgleichsbe-trägeno Da das Tatsaehongcricht bei der Bemessung der einheitlichen Aufopfcrungsentschädigung nach § 287 ZPO auch solche Pauschalierung vornehmen kann, braucht bei dieser Sachlage also nicht entschieden zu werden* ob aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht die Eltern der Klägerin als deren gesetzliche Vertreter bei verständiger Würdigung dor Verhältnisse rechtlich gehalten sind* ihr gesundheitlich so schwer geschädigtes Kind in einem Pflegeheim oder einer entsprechenden Anstalt untorzu-bringen* und deshalb bis zu dem Erreichen des erwerbsfähigen Alters der Klägerin nur die hierdurch entstehenden Kosten und Nebenkosten als angemessene Entschädigung angesehen werden könnten* wie die Revision meint0 Soweit schließlich die Revision etwa geltend machen will* die Pflegetätigkoit der Mutter der Klägerin* soweit sie - wie hier festgestellt - über das normale Maß gegenüber einem gesunden Kind weit hinausgeht* sei nach Aufopferungsgrundsätzen nicht voll zu entschädigen* so ist dem entgegenzuhaltens Dor in § 843 Abs« 4 BGB für das gesamto Schadens-ersatzrecht zu dem Ausdruck gekommene allgemeine Rechts-godanko, daß auf den Schaden nicht Leistungen anzurechnen sind* die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zugute kommen sollen (BGH in NJW 1963* 1051/ 1052)* gilt in gleicher Weise auch für den Aufopfe-

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 31 BVG § 287 ZPO § 32 BVG § 267 ZPO § 254 BGB
BundesversorgungsgesetzHöheEntschädigungZeitRenteZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0401 062
Nachschlagewerks ja BGHZs	nein
ZPO § 287; PrABR Einl. § 75; BVG §§ 50 ff, 35
Zur Frage, wieweit die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes zur Schätzung des Schadensausgleichs für ImpfSchäden herangezogen werden dürfen (hier? Grundrente und Ausgloichsrente für Zeiten, in denen ohne die Schädigung Erwerbsfähigkoit infolge jugendlichen Alters nicht oder noch nicht voll bestanden hat).
BGH, Urt. v« 26« Januar 1970 - III zr 80/69 - OLG München
LG Memmingen
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
I2I.zr_80/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26, Januar 1970 Sehorm, Justizangestellter
 als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 des Freistaates Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die am Mo flBHHP 1956 geborene Jutta W gesetzlich vertreten durch die Eltern Gerhard und Ludmilla	ObflHHHHH?	Am
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26«, Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft«, Dr«, Beyer „ Dr* Hußla und Keßler
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15° März 1969 wird zurückgewiesen<>
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Klägerin wurde am flfc, ■■■■§ 1956 geboren und hat zwei Geschwister«, Am 13° April 1959 wurde sie gegen Pocken geimpft. Sie erkrankte im Januar 1960 infolge der Schutzimpfung an einer Encephalitis«, Die Erkrankung rief schwerste psychische und physische Schäden hervoro Die Klägerin ist taub, stumm und leidet an einer erheblichen Sehstörung; sie ist stark gehbehindert; häufig treten Krampfanfälle auf; sie kann nicht allein essen,, sondern muß gefüttert werden* Auch andere Handlungen kann sie nicht zielbewußt aus führen* Nachts steht sie unregelmäßig auf und lärmt* Sie kann
 
nicht allein gelassen werden* Sie ist völlig unsauber p schmiert den Kot an die Möbel und ißt ihn* wenn sie nicht daran gehindert wird* Sie hat kein normales Bewußtsein* Ihr Geisteszustand hat sich auf den eines Säuglings zurüclcontwickelt* Es besteht eine völlige Idiotie; ein Kontakt mit der Umwelt ist unmöglich* Eine Besserung ihres Zustandes ist nicht zu erwarten.
Die Klägerin befand sich bis 9» Mai I960 im Krankenhaus* Seitdem wohnt sie bei ihren Eltern und wird von ihrer Muttor versorgt* Ihre Eltern haben für sie ein eigenes Zimmer mit einem vergitterten Fenster eingerichtet, da sie zu einer gewissen Zer-störungswut neigt; sie zerreißt den Bodenbelag^ die Tapeten3 Bettbezüge und Vorhänge und schlägt die Fenster ein*
Die Klägerin verlangte mit Antrag vom 12, August 1963 vom Beklagten die Übernahme der Kosten ihrer Behandlung und die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 600 DM ab 1, Januar 1962* Die Regierung von Schwaben erließ am 9* Februar 1965 folgenden Bescheid s
ul* Die im Anschluß an die am 13,4*1959 durchgeführte Pockenschutzimpfung aufgetretene Erkrankung des Kindes Jutta	geb,
•o0o 56 9 wird als Impf schaden anerkannt,
2, Zu Lasten des Freistaates Bayern werden daher folgende Leistungen übernommens
a)	die seit 12*8*63 (Tag der ersten Antragstellung) bereits angefallonen und künftig noch anfallenden Kosten für Heil-und Krankonhausbehandlungj soweit diese nicht von einem Dritten (Krankenkasse) bereits erstattet wurden oder werden.,
k
!
(
 b)	eine monatliche Pauschale von DM 25 ab
12.8.63	und von DM 40 ab 1,1,64 für Kleider- und Wäscheverschleiß und
c)	eine monatliche Geldrente von DM 75 ab
1208.63	und von DM 100 ab 1,1 «1964 wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Kindes,
3, Eine Grund- und Ausgleichsrente sowie eine
 Schwerstbeschädigtenzulage werden abgelehnt,"
Die Klägerin forderte demgegenüber wesentlich hö here Entschädigungsbeträge 5 deren Höhe im Verlaufe des nach vor angegangenem Abhilfeverfahren beim Landgericht eingeleiteten Armenrechts verfahrene wiederholt wechselte,, bis sie nach Zustellung der Klage (1, Februar 1967) mit Schriftsatz vom 10, Februar 1967 Entschädigung für die Zeit ab SchadenseintrittQ nämlich ab 26o Januar I960, verlangte. Dabei forderte sie unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzos (BVG) in seiner jeweils für die einzelnen Altersstufen und Zeitabschnitte geltenden Fassung die Zahlung von Grundrente, Ausgleichsrente 9 Pflegezulagep Zulage für Wäscheverschleiß und Schv/erstbeschädigtenzulage,
 Der Beklagte zahlte am IO, September 1965 die im Bescheid vom 9* Februar 1965 anerkannte Rente für die Zeit vom 12, August 1963 bis 31«. August 1965 in Höhe von insgesamt 3,266,60 DM, Entsprechend diesem Bescheid zahlte er vom 1, September 1965 bis 31, Dezember 1966 monatlich 140 DM, insgesamt 2,240 DM, Mit Schriftsatz vom 29, November 1966 erkannte er seine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 225 DM für die Zeit vom 1, Januar 1962 bis
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31* Dezember 1963 und von 280 DM für die Zeit vom 1, Januar 1964 bis 18« Dezember 1970 an und bezahlte den sich hieraus unter Berücksichtigung der erwähnten Zahlungen ergebenden Rückstand von 9 « 973? 40 DM am 9 * Dezember 1966o Seit dem lo Januar 1967 zahlt er monatlich 325 DMo Dieser Betrag setzt sich aus der Pflegezulage Stufe III nach § 35 BVG in Höhe von 275 DM und der höchsten Pauschale für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche nach § 15 BVG in Höhe von 50 DM zusammen«
Mit Bescheid vom 8« März 1967 erkannte die Regierung von Schwaben weiter folgende Ansprüche ans
a) Ansprüche wegen Pflegebedürftigkeits
 lo Mai 1960 - 31o Mai I960 monatl,
75 DM (Pflegezulage der Stufe I) =	75	DH
lo Juni I960 - 31o Dezember I960 monatl« 100 DM
(Pflegezulage der Stufe I)	=	700	DM
lo Januar 1961 (Vollendung des 4* lebenswahres) bis 31«* Dezember 1961 monatl« 150 DM
(Pflegezulage der Stufe II)	-	1J382J9EL_________
2o575 DM
b) Ansprüche für besonderen Wäsche-und Kleiderverschleiß (Pauschalbeträge)s
lo Mai I960 - 31«. Dezember I960
monatl« 10 DM	,	=80 DM
lo Januar 1961 - 310 Dezember 1961
monatl« 20 DM	=____________________
__320JDM
insgesamt	2«895 DM
i
Der Beklagte zahlte diesen Betrag von 2„895 EM am 20« März 1967«
 
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Die Klägerin beantragte schließlich, den Beklagten zur Zahlung von 25,164 DM nebst 4 # Zinsen sowie zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 986 DM für die Zeit vom 1« Januar 1967 bis 17« Dezember 1970, in Höhe von I0O4O DM für die Zeit vom T8« Dezember 1970 bis 17o Dezember 1974 und in Höhe von 1«175 DM ab 180 Dezember 1974 zu verurteilen«
Der Beklagte beantragte Klageabweisung« Er wandte ein, die Klägerin könne nur ihren tatsächlichen Mehraufwand, nicht aber einfach die Renten nebst Zuschlägen nach dem Bundesversorgungsgesetz als vermögensrechtliche Einbußen verlangen« In der Zeit, in der sie sich im Krankenhaus befunden habe, habe sie z«B« keine Aufwendungen gehabt«
Soweit Zahlungen erfolgt sind, haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenanträge gestellt«
Das Landgericht hat den Klageanträgen nur teilweise entsprochen« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt«
Die Klägerin behauptet, eine schwerere Schädigung als die ihre sei nicht möglich« Sie vertritt die Meinung, eine angemessene Entschädigung werde ihr nur dann gewährt, wenn die vom Beklagten zu erbringende Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe der sich danach ergebenden Renten nebst Zuschlägen berechnet würde, wie dies in den meisten Bundesländern geschehe; diese Bemessung führe auch bei Impfschäden zu einer angemessenen Entschädigung« Demgemäß hat sie auf dieser Grundlage ihre Ansprüche im einzelnen berechnet«
 
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zur Hauptsache zuletzt beantragt9 unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung zu erkennen;
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 22«
Mai 1967 v/ie folgt abgeändert?
1« Der Beklagte hat an die Klägerin 35 <»740 DM nebst 4 # Zinsen aus wechselnden Betragen für die verschiedenen Zeitabschnitte ab 12 o April 1965? weiterhin 6-610 DM für die Zeit vom 1® Mai 1968 bis Ende Februar 1969 zu bezahlen*,
2« Der Beklagte hat an die Klägerin ferner als Entschädigung für die Zukunft ab 1» März 1969 monatliche Renten zu zahlen? deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt v/ird *
Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung demgegenüber 3 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen? soweit der Klägerin eine höhere Rente als 325 LM monatlich zugesprochen worden ist«
Das Berufungsgericht hat erkannt?
"Io Auf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeänderts
 lo Der Beklagte ist schuldig? an die Klägerin 42o350 DM nebst 4 % Zinsen
 aus 25o800 DM für die Zeit vom 12« Juli 1965
bis 9* Februar 196h aus 28«059 DM für die Zeit vom 10« Februar 1967
bis 1« Oktober 1967? aus 31*113 DM für die Zeit vom 2, Oktober 1967
bis 5o Mai 1968 und aus 35 *740 DM seit 6« Mai 1968
zu zahlen«
*• 8 -
2, Der Beklagte hat an die Klägerin eine monatlich voraus zahlbare Rente in Höhe von 986 DM ab 1<> März 1969, 1.040 DM ab 18, Dezember 1970 und 1,175 DM ab 18* Dezember 1974 zu zahlen«
IIo Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22« Mai 1967 v/ird zurückgev/i esen«
III« Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Klägerin 1/20 zu tragen« Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte«M
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weitervorfolgt« Die Klägerin bittet um Zurück-v/eisung der Revision«
Entscheidungsgründej,
1« Die Parteien sind sieh darüber einige daß die Klägerin durch die Pockenschutzimpfung einen besonders schweren Ge sundhe its schaden mit den im Tatbestand dargelegten Folgen erlitten hat, sende daß der Beklagte verpflichtet ist, diesen Schaden von der Zeit seines Eintritts ab (26« Januar I960) angemessen zu entschädigen« Streit besteht zv/ischen ihnen lediglich, v/elcho Entschädigung hier angemessen ist und insbesondere wie und auf welcher Grundlage diese Entschädigung zu bemessen ist. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführts
 Grundlage des von der Klägerin erhobenen Aufopferungsanspruchs sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LM Nr« 27 zu § 75 EinlPrALR; BGHZ 45? 290) der allgemein in § 75 EinlPrALR zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke und nicht das Bundesseuchengesetz , da die Schädigung der Klägerin schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1«, Januar 1962) eingetreten seic Banach habe die Klägerin neben dem vom Beklagten mit Bescheid vom 9* Februar 1965 anerkannten Anspruch auf Heil- und Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die in der Leistung eines vollen Ausgleichs für alle, hier besonders schweren Schädigungen bestehe, wobei die Höhe der allein in Betracht kommenden vermögens-rechtlichen Schäden grundsätzlich nach den individuellen Verhältnissen des Beschädigten unter Anwendung des § 287 ZPO zu ermitteln sei (BGHZ 7, 531? 354; BGH in VersR 1963, 330)0 Die Klägerin habe ihre tatsächlichen Aufwendungen im einzelnen nicht beziffert und brauche diese auch nicht im einzelnen nachzu-weisen«, Auszugehen sei davon, daß neben den erhöhten Aufwendungen für Wäscheverschleiß, die in Höhe von monatlich 50 DM ohnehin unstreitig seien, und zur Beseitigung der von der Klägerin in ihren Anfällen von Zerstörungswut verursachten Schäden die wesentlichsten Aufwendungen für ihre Bewachung, Fütterung, Reinigung, Transport und sonstige persönliche Pflege bestünden*» Diese Pflege, die die Klägerin benötige, gehe weit über das hinaus, was ein Kind normalerweise insbesondere von seiner Mutter ohne Entschädigung verlangen könne, zu demal hier die Mutter außer für die Klägerin auch noch für ihren Ehemann und zwei andere Kinder sorgen müsse« Die Eltern der Klägerin seien
 
deshalb befugt, eine Pflegeperson für die Klägerin zu beschäftigen, die sich Tag und Nacht bei dieser aufhalten müßteo
 Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage Könne die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch in Form von Renten pauschalieren und diese entsprechend dem geltenden Bundesversorgungsgesetz berechnen0 Denn dieses Gesetz regele vergleichbare Palle und seine Regelung im einzelnen führe auch beim Ausgleich von Impfschäden zu einem angemessenen Ergebnis* d„ho zu einer angemessenen Entschädigungo Das erhelle auch daraus, daß der größte Teil der Bundesländer Impfschäden unter entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes regele, und daß bei der Bemessung der Geldrente nach dem (hier zwar nicht anwendbaren) Bundesseuchengesetz die Sätze des Bundesversorgungsgesetzes nicht unterschritten werden sollen; ferner daß nach der Entstehungsgeschichte des Bundesseuchengesetzes im Interesse der Volksgesundheit und damit der Hebung der Impffreudigkeit der Bevölkerung sogar noch eine die starren Sätze des Bundesversorgungsgesetzes übersteigende Entschädigung für Impfsehäden für angemessen erachtet worden sei« Hinzu komme^ daß wie bei dem Versorgungsanspruch auch beim Aufopferungsanspruch dem Verletzten eine Entschädigung für Aufwendungen zugebilligt werden könne, die zur Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder psychischen Veränderungen nötig seien (BGHZ 22, 43, 50)«»
Die entsprechende Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes für die Bemessung einer Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen werde auch
 nicli't dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Bundesver sorgungsgesetz Ansprüche auf mehrere Leistungen bestehen können (z.B. Grundrente, Schwerstbeschädigten Zulage, Ausgleichsrento usw.), während der Aufopferungsanspruch ein einheitlicher Anspruch sei. Denn die Einheitlichkeit des Anspruchs schließe nicht aus daß die einzelnen Bosten lediglich als Rechnungsgrundlage herangezogen würden (BGHZ 22, 43, 49).
Zur Bemessung der Entschädigung der Klägerin entsprechend der Regelung des Bundesversorgungsge-setzes stellt das Oberlandesgericht auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen fest, daß der Zustand der Klägerin mit dem eines Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung vergleichbar sei, für den eine Pflegezulage nach Stufe V der Verwaltungsvorschriften zu dem Bundesversorgungsgesetz zwingend vorgeschrieben sei; ferner daß der Zustand der Klägerin noch schwerwiegender sei, weil sie sich nicht selbst helfen könne, auf der Stufe eines Säuglings stehen geblieben sei, sich mit der Umwelt nicht verständigen könne, eine chronische Zerstörungswut zeige und dauernd beaufsichtigt werden müsse. Die Klägerin werde nach ihrem geistigen und körperlichen Zustand auch niemals in der Lage sein, selbst zu ihrem Unterhalt beizutragen. Bei diesem Zustand wäre bei unmittelbarer Anwendung des Bundesversorgungsgeset-zes nur die bei voller Erwerbsunfähigkeit zu zahlende Grundrente (§31 Abs. 1 BVG), eine Schwerst-beschädigtenzulage der Stufe V (§ 31 Abs. 5 BVG) und eine Pflegezulage der Stufe V (§ 35 BVG) angemessen und gerechtfertigt, ferner die höchste im
 Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Pauschale für außergewöhnlichen Verschleiß an Wäsche und Kleidung (§15 BVG)o Bio Klägerin hätte nach dem Bundesversorgungsgesetz darüber hinaus auch einen Anspruch auf eine Ausgleichsrente (§§ 32 ff BVG), wobei die Tatsache , daß die Klägerin z.Zt. noch nicht im erwerbsfähigen Alter stehe, diesem Anspruch nicht entgegen-stünde . Auf Grund dieser Tatsache könnte die Klägerin z.Zt. lediglich nicht den vollen Satz der Ausgleichsrente verlangen, da bis zur Vollendung des 14o Lebensjahres nur 30 und anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 50 # der vollen Ausgleichsrente zu zahlen seien. Der Vater der Klägerin habe ein so geringes Einkommen, dessen Höhe der Gewährung der Ausgleichsrente nach § 34 Abs. 2 BVG nicht entgegensteheo Schließlich könnte die Klägerin auch für die Dauer einer Krankenhausbehandlung eine Pflegezulage beanspruchen (§35 Abs.3 und 4 BVG).
Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsposten und Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen der Honton und Zuschläge nach dem Bundesversorgungs-gosetz im streitigen Schadenszeitraum kommt das Berufungsgericht zu einer geringfügig höheren Schadenosumme als sie die Klägerin berechnet hat. und hat demnach gemäß § 287 ZPO die von der Klägerin zuletzt geforderten monatlichen Renten als angemessene Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen zugesprochen.
Das Oberlandesgericht vertritt dabei weiter die Auffassung, der Beklagte könne auch unter Beachtung der bei einem Aufopferungsanspruch geltenden Schadensrainderungspflicht des Verletzten
 nach § 254 Abs, 2 BGB die Klägerin nicht darauf verweisen ? sie solle oder müsse sich in ein Pflegeheim aufnehmen lassen, da dies billiger komme«, Denn nicht dem Beklagten sondern den Eltern der Klägerin stehe das Hecht zu, den Aufenthalt der Klägerin zu bestimmen, und der Beklagte könne weder verlangen, daß die Klägerin von ihren Eltern getrennt werde, noch daß etwa ihre Mutter sich von ihrem Mann und den beiden anderen Kindern trenne, um sich ebenfalls zu dem Zwecke der Pflege der Klägerin in ein Heim aufnehmen zu lassen =,
2o Die Haupte inwände der Revision gehen dahin i
Das Berufungsgericht habe der Klägerin Ansprüche zugebilligt, denen eine Vermögenseinbuße nicht zugrunde liege und danach als immaterieller Schaden anzusehen seien, die der Aufopferungsanspruch Jedoch nicht vorsehe, und sogar über das hinaus gingen, was durch einen Schadensersatzanspruch gedeckt wäre. Insbesondere gelte dies für die Zubilligung von Grund- und Ausgleichsrenten sowie Schwerstbeschädigtenzulagen (auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes) für die Zeit vor Vollendung des 14« Lebensjahres der Klägerin« Denn Kinder bis zur Vollendung des 14«, Ja sogar des 16« Lebensjahres seien noch nicht erwerbsfähig, so daß sie auch nicht wegen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit solche Renten erhalten könnten«, Die Zuerkennung einer Entschädigung für Erwerbsausfall an eine nicht im erwerbsfähigen Alter stehende Person sei denkgesetzlich unmöglich« Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9« Mai 1963
 
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(NJW 19633 1673) ausgeführt habe* es liege eine Verletzung des § 287 ZPO nicht vor, wenn der Tatrichter eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzon bei einem Gesundheitsschaden nach dem Bundesversorgungsgesetz berechne, habe das Oberlandesgericht bei seiner Berufung auf dieses Urteil übersehen, daß es sich in jenem entschiedenen Pall um eine erwachsene, mithin erwerbsfähige Person gehandelt habe. Hier könnte als angemessene Entschädigung für die Vermögenseinbußen der Klägerin nur der Aufwand angesehen werden, der durch die Aufnahme der Klägerin in ein Pflegeheim entstehe, die ihr zuzu demuten sei und höchstens etwa 400 DM monatlich erfordere.
Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht in mehrfacher Hinsicht die Grenzen des § 287 ZPO verkannt x
Wenn es mit der Gewährung der Grundrente, von 30 $> und 50 # der Ausgleichsrente sowie der Schwerst-beschädigtenzulage etwa einen Ausgleich für den erhöhten Pflegeaufwand der Klägerin vor Vollendung des 14« odor 18, Bebensjahres habe gewähren wollen, wäre die Klägerin nach Erreichung des erwerbsfähigen Alters berechtigt, nochmals eine volle Entschädigung wegen Erwerbsausfalls zu verlangen.
Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Bemessung der Entschädigung richte sich nach den.
- hier nur - theoretischen Aufwendungen für eine an-gestellte Pflegekraft, orientiere sich nicht an dem lediglich zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwand, Es widerspreche ferner allgemeinen Erfahrungs-
 
Sätzen, die Pflegetätigkeit einer Mutter in finanzieller Hinsicht mit der einer eigens angestellten Pflegekraft gleichzustellen, zu demal hier die Mutter der Klägerin auch ihre übrige Familie (Ehemann und zwei Kinder) versorge»
Schließlich sei auch § 254 Abs» 2 3GB verletzt»
Denn die Klägerin verletze ihre Schadensrainderungs-pflicht, soweit sie eine Erhöhung der Pflegekosten dadurch verursache, daß sie von einer Anstaltspflege Abstand nehme»
3o Die Revision bleibt ohne Erfolg»
Auszugehen ist davon, daß die Bemessung dex’ angemessenen Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung der Tatrichter nach den ihn freier stellenden Bestimmungen des § 287 ZPO vorzunehmen hat, und daß es nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist, wenn er hierbei seine Schätzung in Anwendung zulässiger abstrakter Schadensberechnung auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes vornimmt» Dieses Gesetz will Körperschäden ausgleichen, die der Geschädigte im Allgemeininteresse erlitten hat, ohne allerdings damit ein Sonderopfer erbracht zu haben, das einen Rechtsanspruch aus Aufopferung begründet; das Bundesversorgungsgesetz gewährt vielmehr aus Billigkeitserwägungen die in ihm näher geregelten Deistungen» Auch die entschädigungspflichtigen ImpfSchäden betreffen Körperschäden, die der Verletzte im Allgemeininteresse erlitten hat; bei ihnen besteht aber aus Aufopferung ein Rechtsanspruch, daß der Staat die Körperschaden in angemessener Weise auszugleichen hat (BGH in NJW 1963,1673)«
 
Die läge für die Impfgeschädigten ist also vom rechtlichen Ausgangspunkt her günstiger als für die Kriegsopfer , weil letztere nur einen - weitgehend durch die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand mitbestimm-ten - billigen Ausgleich, die Impfgeschädigten dagegen einen Rechtsanspruch auf angemessene Entschädigung haben, der als Rechtsanspruch zwar auch, aber nicht in so weitgehendem Umfange wie jener von der billigen Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Öffentlichen Hand abhängig isto Kenn daher bei Impf Schäden unter Anwendung des § 287 ZPO zur Bemessung der Entschädigung auf die im rechtlichen Ausgangspunkt für die Geschädigten schwächere Regelung des BundesversorgungB-gesetzes zurückgegriffen wird, so liegt darin jedenfalls kein Fehler zu dem Nachteil des Entschädigungspflichtigen; den Impfgeschädigten könnte eher mehr als den nach dem Bundesversorgungsgesetz Begünstigten zustehen« Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29« November 1962 (VersR 1963, 330) lediglich hervorgehoben, daß die Entschädigung eines Impfschadens nach den Grundsätzen des Bundesversorgungsgesetzes noch nicht allgemeines Gewohnheitsrecht sei und der Impfgeschädigte deshalb nicht gehindert sei, einen über die Beträge des Bundesversorgungsgesetzes Hinausgehenden konkreten oder individuellen Schaden geltend zu machen«
Wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, mißversteht die Revision jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, der Tatrichter habe der Klägerin einen immateriellen Schaden zugebilligto Denn das Berufungsgericht hat (auf Seite 14 seines Urteils) zutreffend und eindeutig
 
gesagt, daß der Klägorin ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nicht zusteht, vielmehr nur die vermögensrechtlichen Nachteile nach den individuellen Verhältnissen des Geschädigten auszugleichen sind, wobei auch Aufwendungen zur Beseitigung von Schmerzen oder sonstigen psychischen Veränderungen erstattungsfähig sind» Bei der Ermittlung dieser vormögensrecht-lichen Nachteile hat der Tatrichter die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Uber die Bemessung der Renten und Zuschläge offensichtlich nur als Anhaltspunkte oder Grundlagen für seine nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung dos auszugleichenden Vermögensopfers der Klägerin verwendet« Biese nach den einzelnen Renten und Zuschlägen des Bundesvorsorgungsge-setzes als pauschalen Erfahrungssätzen vorgenommene Schätzung verstößt entgegen der Ansicht der Revision deshalb nicht gegen § 287 ZPO; insbesondere ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht mit seiner eigenen pauschalierten Schätzung der Klägerin einen Ersatz für immateriellen Schaden zugesprochen hat, wie die Revision meint«
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit nach Vollendung ihres 14«» und alsdann 18« Lebensjahres Ersatz in Porm von wiederkehrenden Leistungen unter Zugrundelegung einer Ausgleichsrente (§§ 32, 34 BVG) von zunächst 50 # und sodann 100 # des höchsten Satzes von monatlich 270 BK, sowie die volle Grundrente von 270 BM (§§ 30, 31 Abs» 1 BVG) und eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe V in Höhe von 125 BM (statt in Höhe von 150 BM gemäß § 31 Abs» 5 BVG) zugebilligt hat, ist dies nach dem unstreitigen körperlichen Zustand der Klägerin
 und der zu ihrer Pflege erforderlichen Aufwendungen sowie, nach der tatrichtorlichen Feststellung, die Klägerin werde niemals in der Lage sein., selbst zu ihrem Unterhalt beizutragen, rechtsirrtumsfrei, Zwar dient die Ausglcichorente der Bestreitung des Unterhalts, die dem Geschädigten infolge des Ausfalls der Erwerbsfähigkeit und einer Erwerbstätigkeit - die unter den hier gegebenen Umweltsverhältnissen der Klägerin unbedenklich mit der Vollendung ihres 14* Lebensjahres angesetzt worden kann - selbst nicht möglich ist, Die Ausgleichsrenten sowie die Grundrenten nebst Schwerstbcschädigtenzulage nach dem Bun-dosversorgungsgesetz wollen aber nicht nur die materiellen Einbußen des Geschädigten in seiner Erwerbstätigkeit oder -fähigkeit selbst ausgleichen; vielmehr sollen damit die verursachte gesundheitliche Versehrtheit und deren materiellen Nachteile in Form der Generalisierung oder Pauschalierung ausgeglichen werden; d.h, es wird eine Entschädigung zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einschließlich der Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen, vor allem aber zu dem Ausgleich der Mehraufwendungen, die der Beschädigte gegenüber einem gesunden Menschen hat, zugebilligt; dabei ist der Grad der gesundheitlichen Versehrtheit in Form von Hundertsätzen der "Erwerbsfähigkeit" lediglich die Grundlage für die pauschale Bemessung der Höhe dieses materiellen Schadcnsausgleichcs (vgl«, hierzu? V/ilke, BVG 1968 S« 16, 36, 234, 238, 263)* Nur so ist es auch überhaupt verständlich, daß das Bundesversorgungsgesetz in § 30 Abs* 1 eine Grundrente und in seinem § 34 eine Ausglcichsrente auch Kindern unter 14 Jahren
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und Personen unter 18 Jahren nach dem Grad ihrer Versehrtheit oder nur theoretischen "Erworbsfähigkeit" in Höhe bestimmter Sätze zubilligt.
Geht man von dieser Bedeutung der genannten Renten aus und berücksichtigt den Erfahrungssatz, daß schon die Arbeitslöhne für jeden über 18 Jahre alten und besonders im späteren höheren Alter beruflich Tätigen im allgemeinen höher sind als die nach dem Bundesversorgungsgesotz zu zahlende monatliche volle Grundrente und Ausgleichsrente (nach Vollendung des 18n Lebensjahres) , so wird offensichtlich, daß der Tatrichter der Klägerin für die Zeit nach Vollendung ihres 18» Lebensjahres mit der monatlichen Gosamtrente von (nach der z.Zt, des Erlasses des Berufungsurteils geltenden Gesotzeslage) 1,175 DM eher einen zu geringen als zu hohen Ausgleich der hier entstandenen Vermögensnachteile verschiedenster Art zugesprochen hat; denn in der Gesamtrente von 1,175 DM sind außer den theoretisch nach der "Erwerbsfähigkeit" bestimmten Renten (hier Grundrente und Ausgleichsrente von je 270 DM) noch eine Schwerst-boschädigtenzulage von 125 DM, eine Pflegezulage von 460 DM und eine Wäschepauschale von 50 DM enthaltene Selbst wenn also das Berufungsgericht für die Zeit zwischen dem 14• und 18, Lebensjahr der Klägerin mit der Zubilligung einer Grundrente von 270 DM sowie einer Ausgleichsrente von 135 DM und für die Zeit vor Vollendung des 14» Lebensjahres - also im nichtorwerbsfähigon Alter der Klägerin -eine volle Grundrente von 270 DM und 50 # der Aus-gloichsrente in Höhe von nur 81 DM monatlich gewährt hat, so mag im Blick auf die - auch ohne die
ZK) -
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Schädigung - in jener Zeit noch nicht oder nicht voll vorhandene Erwerbsfähigkeit der Klägerin eine zu hohe Entschädigung zugebilligt sein, Dabei ist jedoch nach dem soeben Ausgeführten zu berücksichtigen9 daß diese Renten als bloße Rechnungsposten eingesetzt sind und damit in Verbindung mit der Schwerstbeschädigten-Zulage und der Pflege Zulage auch die allgemeinen, hier besonders hohen Mehr auf Wendung en als Folge der Gesundheitsbeschädigung (Wilke, aaO So 234, 263)
- die nach dem fostgestellten Sachverhalt im Falle der Klägerin wegen ihrer ständigen Bewachung , Fütterung, Reinigung, Transport und sonstigen persönlichen Pflege weit über das sonst für Schwerstbeschädigten- und Pflegezulageberechtigte zu Gewährende hinausgehen - abgegoltcn sind* Diese Anlehnung an die Sätze des Bundesversorgungsgesetzes ist im Rahmen des § 267 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden.
Denn dem Tatrichter war die Aufgabe gestellt, den Schadensausgleich nach Aufopferungsgrundsätzen als einheitlichen Anspruch insgesamt zu schätzen, und er konnte dies - wie bereits ausgeführt - auch in pauschalierter Form tun mit der Wirkung, daß einzelne eventuell geringfügig erhöhte Rechnungsposten durch andere zu niedrig angesetzte Posten (nämlich Erwerbsminderungsentschädigung für die Zeit nach Vollendung dos 18o Lebensjahres der Klägerin und für das spätere höhere Alter) ausgeglichen werden. Es geht jedenfalls nicht an, bei einer solchen zulässigen Pauschalierung der Vermögensnachteile einer so schwor körpei\Lich geschädigten Person wie der Klägerin und unter Berücksichtigung dessen, daß die einzelnen Renten und Zuschläge im Bundesversorgungsgesetz nach der Erfahrung des Lebens der Höhe nach
 nur ala Mindestsätze für den erforderlichen Mehrauf-v/and und für die Nachteile im späteren Erwerbsleben anzusehen sind., einen einzelnen Rechnungsposten isoliert zu betrachten und Rechtsfolgen hieraus zu ziehen, v/ie die Revision es tut mit ihrer Ansicht, der Klägerin v/äre im nichterv/erbsfähigen Alter ein Erwerbsausfall zugebilligt worden« Zwar ist der Revision durchaus zuzugeben, daß ein voller Ersatz nach Scha-densersatzrecht die oberste Grenze des Schadensausgleichs nach Aufopferungsgrundsätzen ist und deshalb dieser nicht in einer Höhe und in einem Umfange zugesprochen v/erden kann, v/ie er selbst nach den Grundsätzen des Schadensersatzrochts nicht zugestanden v/erden könnte, v/ie z,B« entgangener Lohn im noch nichterv/erbsfähigen Alter« Jedoch ist beim Aufopferungsanspruch zu beachten, daß er ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für erlittene und noch künftig zu erleidende vermögensrechtliche Einbußen infolge einer Gesundheitsbeschädigung ist, bei dem also die einzelnen Schadensfolgen nur unselbständige Rechnungsposten und bloße Berechnungsgrundlagen für die Schätzung der Höhe der einheitlichen angemessenen Entschädigung sind (BGHZ 22, 43 ff)o
Von der Gefahr einer später möglichen Entschädigung in doppelter Höhe aus dem Gedanken des Er-v/crbsausfalls für die Zeit, in der die Klägerin das erwerbsfähige Alter erreicht,was die Revision befürchtet, kann hier nicht gesprochen v/erden« Denn die Klägerin hat ihren Schaden auch für die Zukunft ganz allgemein nach den Grundsätzen des Bundesversorgungs-gosotzos bemessen und geltend gemacht, und nur auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die danach
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berechnete und ebenfalls künftig zu berechnende Entschädigung festgesetzt und der Klägerin bis an ihr Lebensende zugesprochen; damit ist und wird auch ihr künftiger Erwerbsschaden für alle Altersstufen ausgeglichene
 Der Tatrichter hat ferner nicht dadurch gegen § 287 ZPO verstoßen, daß er einen Nachweis des tatsächlichen Pflegeaufwands im einzelnen nicht gefordert hat, weil er im Rahmen des § 287 ZPO seiner Schätzung eine abstrakte Schadensberechnung, die sich nach den im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen pauschalen Erfahrungssätzen ausrichtet, zugrunde legen durfte, wie bereits ausgeführt ist0
Wenn die Revision die Ansicht vertritt, die •'angemessene Entschädigung” sei hier nur der Aufwand für die Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim oder einer entsprechenden Anstalt, und die Klägerin müßte sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der auch für den Aufopferungsanspruch geltenden Schadensminderungspflieht des Geschädigten (§ 254 Abs« 2 BGB) mit einer solchen Schadensbe-xsessung oder mit einem so zu berechnenden Schadensausgleich begnügen, so übersieht sie dabei folgendes ;
In dem der Klägerin ab 18„ Dezember 1970 (Vollendung ihres 14» Lebensjahres) und ab 18„ Dezember 1974 (Vollendung ihres 18* Lebensjahres) vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag ist der Ausgleich für den vollen künftigen Erwerbsausfall der Klägerin enthalten, der unabhängig von der Präge, ob die
 
Klägerin sich im Hause ihrer Eltern oder in einem Pflegeheim auf hält, von dem Beklagten in jedem Pall zu leisten ist, und nach dom Ausgeführten zu demindest für die Zeit ab Vollendung des 14» Lebensjahres und insbesondere für die Zeit ab Vollendung des 18« Lebensjahres eher zu niedrig als zu hoch bemessen worden ist, und der jedenfalls die Kosten für einen Anstaltsaufenthalt in der vom Beklagten angegebenen Höhe bei weitem übersteigt„ Zu berücksichtigen ist ferner, daß außer den reinen Anstaltskosten gewisse nicht ganz unerhebliche zusätzliche Aufwendungen als Polgen der Gesundheitsbeschädigung zu entschädigen wären, von denen z0B0 der Aufwand für erhöhten Wäscheverschleiß in Höhe von 50 3)1-1 monatlich zwischen den Parteien unstreitig ist, die aber auch u.a. die festgostellten, von der Klägerin bei ihrer "Zerstörungswut” angerichteten und die zu erwartenden Sachbeschädigungen sowie bestimmte erhöhte persönliche Bedürfnisse der Klägerin und ferner Aufwendungen für die üblichen regelmäßigen Besuche der Eltern der Klägerin zu umgreifen haben. Stellt man die vom Tatrichter der Klägerin für die Zeit vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres zugesprochenen Renten den Beträgen gegenüber, die alle VermÖ-gonseinbußen der Klägerin ausgleichen sollen und die sich vom Eintritt des Schadensfalles ab (19. Januar I960) in den verschiedenen Zeitabschnitten monatlich zwischen rund 350 DM und (erst ab 1« Januar 1967) 986 DM bewegen, so ist die Differenz zwischen diesen zugobilligten Renten und den im Palle einer Anstaltsunterbringung von dem Beklagten zu erbringenden Mindestleistungen so gering, daß der Tatrichter diese theoretisch geringfügigen
 
Mehrleistungen in der Zeit vor dem Erreichen der Er-werbstätigkoit als ausgeglichen ansehen konnte mit den - v;io dargolcgt - für die Zeit einer ohne die Schädigung zu unterstellenden Erv;orbsfähigkeit der Klägerin eher zu niedrig angesotzten Ausgleichsbe-trägeno Da das Tatsaehongcricht bei der Bemessung der einheitlichen Aufopfcrungsentschädigung nach § 287 ZPO auch solche Pauschalierung vornehmen kann, braucht bei dieser Sachlage also nicht entschieden zu werden* ob aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht die Eltern der Klägerin als deren gesetzliche Vertreter bei verständiger Würdigung dor Verhältnisse rechtlich gehalten sind* ihr gesundheitlich so schwer geschädigtes Kind in einem Pflegeheim oder einer entsprechenden Anstalt untorzu-bringen* und deshalb bis zu dem Erreichen des erwerbsfähigen Alters der Klägerin nur die hierdurch entstehenden Kosten und Nebenkosten als angemessene Entschädigung angesehen werden könnten* wie die Revision meint0
Soweit schließlich die Revision etwa geltend machen will* die Pflegetätigkoit der Mutter der Klägerin* soweit sie - wie hier festgestellt - über das normale Maß gegenüber einem gesunden Kind weit hinausgeht* sei nach Aufopferungsgrundsätzen nicht voll zu entschädigen* so ist dem entgegenzuhaltens Dor in § 843 Abs« 4 BGB für das gesamto Schadens-ersatzrecht zu dem Ausdruck gekommene allgemeine Rechts-godanko, daß auf den Schaden nicht Leistungen anzurechnen sind* die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zugute kommen sollen (BGH in NJW 1963* 1051/ 1052)* gilt in gleicher Weise auch für den Aufopfe-
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rungsanspruch (Urteil des erkennenden Senats vom 8* April 1957 - III ZR 152/55 - in VersR 1957p 594)■> Aus diesem von der Revision erwähnten Gesichtspunkt läßt sich also auch nichts gegen die tatrichterliche Schätzung der Höhe der vom Beklagten auszugleichenden Vermögensrecht! ichen Einbußen der Klägerin herleiten«
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen3 zu demal die durch das Berufungsgericht nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgenororaene konkrete Berechnung der einzelnen Renten und Zuschläge von der Revision nicht angegriffen wird und Rechtsfehler insoweit ebenfalls nicht ersichtlich sind*
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Hiernach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Br» Pagendarm
 Dr» Kreft
 Dr«, Beyer
 Dr, Hußla
 Keßler