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BGH · III ZS 80/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZS 80/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Der Kläger nimmt die Bundesrepublik wegen Amts-pflichtverletzung ihrer Grenzzollbeamten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch, weil diese nach seiner Behauptung an oder vor dem 29. Er hat vorgetragen: Die Beklagte müsse für diese Schäden - Ausbesserungskosten und Verdienstausfall - einstehen« Die diensttuenden Grenzzollbeamten am Grenzübergang HMB, Uber den B0i mit seinem Kraftrad ohne bestehenden Versicherungsschutz in die Bundesrepublik eingereist sei, hätten es fahrlässig verabsäumt, das Fahrzeug wegen Fehlens der erforderlichen Versicherungsbescheinigung zurückzuweisen oder B0 zu dem Abschluß einer in der Bundesrepublik gültigen Haftpflichtversicherung für die Bauer seines Aufenthalts zu veranlassen« Ander- Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Beweis für eine Amtspflicht Verletzung der Zollbeamten nicht erbracht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, ob B^ über einen Zollgrenzübergang in die Bundesrepublik eingereist sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat eine - fahrlässige -Amtspflichtverletzung der GrenzZollbeamten gegenüber dem Kläger als geschädigtem Dritten angenommen und die Amtspflicht, ausländische Kraftfahrer bei der Einreise in die Bundesrepublik darauf zu überprüfen, ob sie eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, aus § 1 Abs.4 des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes (vom 24. Es hat weiterhin den Beweis als erbracht angesehen, daß der verunglückte Bos bei der Einfahrt in die Bundesrepublik einen offiziellen Grenzübergang benutzt hat, und dazu aus-geführt: Nach der Aussage des Zeugen VW» der am späten Nachmittag des 29. Aus dieser Tatsache ergebe sich im übrigen - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat -, daß der diensttuende Beamte der Grenzzollstelle es Yerabsäumt habe, sich Yom Bestehen einer gültigen HaftpflichtYerSicherung zu überzeugen, sei es, daß er den ihm bekannten Bpb nicht kontrolliert' oder 1. Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts stellt die Revision zunächst zur Nachprüfung, ob aus der Regelung des § 1 Abs.4 AuslPflVG eine Amtspflicht der Grenzzollbeamten zugunsten des Klägers als geschütztem "Britten" im Sinne von § 839 BGB folgt. Sie vertritt dazu die Ansicht, aus § 1 Abs. 1 und aus der Strafvorschrift des § 9 des Gesetzes sei zu entnehmen, daß sich das Ausländerpflichtversicherungsgesetz nicht an die Grenzzollbeamten, sondern an die einreisenden Ausländer wende. Im übrigen macht sie geltend: Eine lückenlose Überprüfung der einreisenden Kraftfahrzeugführer dürfte jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn darauf vertraut werden könne, daß die Fahrzeuge versichert seien. Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme niohthaftpflichtver sichertet Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. Oblag demnach den Zollbeamten des GrenzÜber-ganges Rl^B - grundsätzlich - im Interesse der inländischen Verkehrsteilnehmer die Amtspflicht, einreisende ausländische Fahrzeuge auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu überprüfen, so kann der Revision die Ansicht nicht zu dem Erfolg verhelfen, daß eine lückenlose Überprüfung der . Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO verstoßen, als es seiner Entscheidung diese von der Revision behauptete angebliche Erfahrungstatsache nicht zugrunde legte. 1 • Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der verunglückte BM sei am 29« August 1963 über den Grenzübergang RflV in die Bundesrepublik eingereist, mit dem Hinweis darauf, daß diese Behauptung stets bestritten worden sei. Im einzelnen macht sie geltend: Die Beklagte habe durch Antrag auf Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt, daß ein Grenzübertritt über die deutschniederländische Grenze in der Nähe des Zollamtes RIHB auf mehreren befestigten Wegen - unter Umgehung der Zollgrenz stelle - möglich gewesen sei, und zwar auch dort, wo der Zeuge T^pam Nachmittag den Motorradfahrer gesehen habe. mäßige Reiseverkehr an dem kleinen Zollamt RflBfc genau zu übersehen sei, so daß mit einer lückenlosen Überprüfung der Versicherungsbescheinigungen habe gerechnet werden müssen, noch habe es dem Umstand Rechnung getragen, daß B0, dem diese Verhältnisse als Grenzbewohner bekannt gewesen seien, besonderen Anlaß gehabt habe, den offiziellen Grenzübergang zu meiden und einen der Umgehungswege zu benutzen, weil er eine gültige Versicherungskarte für sein Motorrad nicht besessen habe* Vor allem sei schon im ersten Rechtszug durch Benennung der diensttuenden Zollbeamten, die Btf von früheren GrenzÜbertritten kannten, unter Beweis gestellt worden, daß er nicht über den offiziellen Grenzübergang nach RtHB eingereist sei. November 1966 enthaltenen Beweisantritt eingegangen ist, die damals diensttuenden Zollbeamten zu der Behauptung zu vernehmen, daß B4fc, der ihnen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, am oder vor dem 29* August 1963 nicht über das Zollamt in die Bundesrepublik eingereist sei* Das Landgericht war diesem Beweisangebot nicht nachgegangen, weil es Sie hat jedoch in ihrer Berufungsbeantwortung eingehend dargelegt, daß der Kläger - wie das Landgericht zutreffend angenommen habe - den Beweis für die behauptete Einreise des B# über den Grenzübergang RflHP nicht geführt habe. Nun hat der Bundesgerichtshof zwar mehrfach entschieden, ein Berufungsgericht verstoße nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO, wenn es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernehme, sofern das Beweisangebot im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt werde, daß der Beweis in erster Instanz zu Unrecht nicht erhoben worden sei; die Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze genüge in aller Regel nicht als Beweisantritt im Berufungsverfahren (vgl. jedoch auf das Vorbringen des Berufungsklägers in der BerufungsbegrUndung, und sie ist nicht ohne weiteres auch auf eine von dem Berufungsbeklagten abgegebene Berufungsbeantwortung zu übertragen. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, der Rechtsmittelkläger müsse dem Berufungsgericht den Streitstoff in einer Weise unterbreiten, die erkennen lasse, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszugs angegriffen werde, und welche weiteren Beweise noch angetreten werden sollten; der Kläger könne das Berufungsgericht nicht durch eine allgemeine Bezugnahme auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug verpflichten, die Akten darauf zu durchforschen, ob im vorangegangenen Rechtszug Beweise angetreten waren, die vielleicht hätten erhoben werden müssen; die Verantwortung dafür, daB das Berufungsgericht solche Verfahrensverstöße prüfe, sei nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO allein dem Rechtsmittelkläger auferlegt. Bas Oberlandesgericht hat zwar aus den Bekundungen des Zeugen geschlossen, B^^ sei auf der Z^Bstraße in die Bundesrepublik eingereist und habe mithin den offiziellen Grenzübergang benutzt. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß "das Überfahren der Grenze außerhalb der offiziellen Grenzzollstellen mit einem schweren Motorrad nicht ohne Schwierigkeiten möglich" sei, läßt jedenfalls die Möglichkeit offen, daß B^ einen der Umgehungswege benutzt haben kann. Dem steht auch die vom Berufungsgericht noch zur Begründung herangezogene Ansicht nicht zwingend entgegen, es sei "immerhin zunächst davon auszugehen, daß das Überschreiten der sog. Da nämlich eine legale Einreise in die Bundesrepublik mit einem Kraftfahrzeug u.a. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung voraussetzte, B^aber nicht im Besitz einer gültigen Yersicherungsbescheinigung war, hat er die Grenze jedenfalls insoweit auf illegale In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht nicht nur die Frage der legalen oder illegalen Einreise des Bos in die Bundesrepublik unter Beachtung des § 286 ZPO und unter Berücksichtigung der angetretenen Beweise von neuem zu prüfen haben. Dieses Verhalten hatte zur Folge, daß der Kläger nach dem Unfall seine Ansprüche auf Ersatz der an dem Mähdrescher entstandenen Schäden nicht gegenüber einer Versicherungsgesellschaft geltend machen konnte; allerdings hafteten ihm der Verursacher B# selbst und nach dessen Tod seine Erben, wenn auch unter Umständen nur bis zu dem Wert des hin-terlassenen Vermögens (Art. 1078 des niederländischen Gesetzbuchs; vgl. Das Berufungsgericht wird deshalb - gegebenenfalls - ermitteln müssen, inwieweit dem Kläger trotz dieser Haftung der Erben des B# dennoch ein Schaden erwachsen ist, der bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Grenzzollbeamten nicht entstanden wäre. Hätten die Zollbeamten B^ - bei einer Einreise in die Bundesrepublik über die Grenzzollstelle RMH - ordnungsgemäß kontrolliert, dann hätten sie ihn nach der Lebenserfahrung entweder ohne Versicherungsschutz von der Einreise zurückgewiesen, so daß ea nicht zu dem Unfall und zu der Beschädigung des Mähdreschers gekommen wäre, oder die Beamten hätten B# zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik angehalten. In diesem Fall hätte der Kläger, sofern B9 oder seine Erben zur Leistung von Schadensersatz aus anderen Mitteln nicht in der Lage gewesen wären ~ nach der damaligen Rechtslage - jedenfalls in den Anspruch der Erben gegen die Versicherungsgesellschaft vollstrecken (§ 149 WG, vgl. Der Kläger ist daher zur Befriedigung seines Schadensersatzanspruchs auf die Leistungsfähigkeit der Erben des Schädigers B# angewiesen, und er hat durch das Verhalten der Zollbeamten einen Schaden dann erlitten, wenn er seine Ersatzansprüche nicht durch Inanspruchnahme der Erben des B# befriedigen kann. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es - unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - allgemein und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände ausführt, es sei dem Kläger nicht zuzu demuten, Ermittlungen nach den Erben des Verunglückten in den Niederlanden aufzunehmen. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang die Tatsache beachten müssen, daß der verunglückte BA aue dem grenznahen Ort WtHHM stammte und daß die Namen seiner nahen Angehörigen (Eltern und Halbbruder) bereits aus dem Strafverfahren bekannt waren, so daß eine Ermittlung der Erben durch den Kläger, der ebenfalls Grenzbewohner ist, nicht mit besonderen - aus-landsbedingten - Schwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. macht hatten und deshalb die Rechtswohltat des Inventars nach Artikel 1078 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch genossen« Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auf mögliche Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland hindeuten sollen, wäre der wVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivilund Handelssachen” vom 30. Das Gericht hätte vielmehr zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, den Kläger zu dem Beweis über die Vermögens Verhältnisse des Bos und seiner Erben anhalten müssen, zu demal die Beklagte die Behauptung, die Erben des Bos seien zur Schadensersatzleistung an den Kläger nicht in der Lage, im Berufungsrechtszug bestritten hatte (Schriftsatz vom 8* Mai 1967 GA Bl. 71).

Zitierte Normen: § 1 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB
BGBgrenzenEinreiseBerufungsgerichtBundesrepublikErbeZPOKlägerbeweisen

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 639 Cb, Pe, PI; AusländerPflVG v. 24. Juli 1956, BGBl I 667, § 1 Abs« 4 Satz 1
Die den Grenzzollstellen nach § 1 Abs. 4 des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes obliegende Pflicht, ausländische Fahrzeuge, denen die erforderliche Versicherungsbescheinigung fehlt, von der Einreise in die Bundesrepublik zurückzuweisen, besteht - als Amtspflicht - auch gegenüber den inländischen Verkehrsteilnehmern als geschlitzten "Dritten** im Sinne von § 839 BGB.
Zur Erfüllung dieser Amtspflicht müssen die Grenzzollstellen die einreisenden ausländischen Fahrzeuge jedenfalls dann lückenlos kontrollieren, wenn in ihren Heimat ländern eine Zwangshaftpflichtversicherung nicht besteht.
BGH, ürt.v. 8. Juli 1971 - III ZS 80/68 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
T
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 80/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Juli 1971 Schorm,
 JustizSekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirek-tion in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den tendwirt Jakob
(sm)
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
r
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer,
 Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 6« Zivilsenats des Ober lande sgeriohts in Oldenburg vom 27. Oktober 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Bundesrepublik wegen Amts-pflichtverletzung ihrer Grenzzollbeamten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch, weil diese nach seiner Behauptung an oder vor dem 29. August 1963 den niederländischen Staatsangehörigen Jan-Harm B0 aus mit einem nicht haftpflichtversicherten Motorrad in die Bundesrepublik einreisen ließen.
fuhr am Abend des 29. August 1963 bei Dunkelheit auf der Landesstraße Q2 - Z^pstraße - bei Kreis A^^HIIM» mit seinem Motorrad auf einen dem
 Kläger gehörenden Vollmähdrescher auf, der von dem Landwirt Konrad	gefahren	wurde«	war	mit
 dem Mähdrescher unmittelbar vor dem Zusammenstoß aus einer - in Fahrtrichtung des B0 gesehen- links gelegenen Ackerausfahrt nach links in die ZflBstraße eingebogen«
Bei dem Unfall zog BV sich lebensgefährliche Verletzungen zu, denen er am 30« August 1963 erlag« An dem Motorrad und dem Mähdrescher entstanden erhebliche Sachschäden«
B^ war zur Zeit des Unfalls im Besitz einer internationalen grünen Versicherungskarte, deren Gültigkeit sich jedoch erst auf den Zeitraum vom 17. November 1963 bis zu dem 16« November 1964 erstreckte«
In einem wegen des Unfalls eingeleiteten Strafverfahren wurden N^mHF sowie sein Beifahrer, der Mechanikerlehrling	der	ihm	Zeichen
 zu dem Ausfahren auf die Straße gegeben hatte, ebenso wie der Kläger von der Anklage der fahrlässigen Tötung des B^ freigesprochen«
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schädel «
Er hat vorgetragen: Die Beklagte müsse für diese Schäden - Ausbesserungskosten und Verdienstausfall - einstehen« Die diensttuenden Grenzzollbeamten am Grenzübergang HMB, Uber den B0i mit seinem Kraftrad ohne bestehenden Versicherungsschutz in die Bundesrepublik eingereist sei, hätten es fahrlässig verabsäumt, das Fahrzeug wegen Fehlens der erforderlichen Versicherungsbescheinigung zurückzuweisen oder B0 zu dem Abschluß einer in der Bundesrepublik gültigen Haftpflichtversicherung für die Bauer seines Aufenthalts zu veranlassen« Ander-
weite Ersatzmöglichkeiten seien nicht gegeben« Insbesondere seien die Erben des getöteten B0 zu Ersatzleistungen nicht in der Lage«
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.200 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Amtspflichtverletzung ihrer Grenzzollbeamten in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht: Es sei zulässig, die Prüfungen bei der Zollabfertigung auf Stichproben zu beschränken. Davon abgesehen habe Bos aber den Grenzübergang des Zollamtes BflB bei seiner Einreise in die Bundesrepublik nicht überschritten. Es sei ihm nach den örtlichen Verhältnissen an der deutsch-niederländischen Grenze ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, unter Umgehung der Zollstellen in die Bundesrepublik einzureisen. Hierzu habe er besondere Veranlassung gehabt, weil er keine gültige Versicherungsbescheinigung besessen und von früheren Einreisen gewußt habe, daß ausländische Fahrzeuge auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung Überprüft würden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Beweis für eine Amtspflicht Verletzung der Zollbeamten nicht erbracht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, ob B^ über einen Zollgrenzübergang in die Bundesrepublik eingereist sei.
 
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent Scheidungsgrunde;
I.
Das Berufungsgericht hat eine - fahrlässige -Amtspflichtverletzung der GrenzZollbeamten gegenüber dem Kläger als geschädigtem Dritten angenommen und die Amtspflicht, ausländische Kraftfahrer bei der Einreise in die Bundesrepublik darauf zu überprüfen, ob sie eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, aus § 1 Abs. 4 des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes (vom 24. Juli 1956 BGBl I 667 - AuslPflVG)im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes hergeleitet. Es hat weiterhin den Beweis als erbracht angesehen, daß der verunglückte Bos bei der Einfahrt in die Bundesrepublik einen offiziellen Grenzübergang benutzt hat, und dazu aus-geführt: Nach der Aussage des Zeugen VW» der am späten Nachmittag des 29. August 1963 eine ihm unbekannte Person mit einem schweren Motorrad der Marke BSA, wie es B^ gefahren habe, auf der ZflBstraße aus der Richtung der holländischen Grenze in Richtung RW
 
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habe fahren und später nach dem Unfall an der Unfalletelle ein gleiches Motorrad habe liegen sehen, stehe fest, daß am Machmittag auf der ZflHstraße aus der Richtung der holländischen Grenze gekommen sei. Am Abend sei er dann auf derselben Straße in umgekehrter Richtung zurück-gefahren. Bei dieser Sachlage halte es das Gericht für erwiesen, daß zur Einfahrt in die Bundesrepublik den offiziellen Grenzübergang bei RflHi benutzt habe. Allein der Umstand, daß beiderseits dieses Grenzübergangs Feld- Fuß- und Moorwege Yorhanden seien, auf denen ein Motorradfahrer die Grenze möglicherweise unter Umgehung der offiziellen Grenzzoll stelle überschreiten könne, gebe keinen wesentlichen Hinweis auf eine illegale Einreise des BMI. Immerhin sei zunächst daron auszugehen, daß das Überschreiten der sog. "grünen" Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen yerboten und mit einem schweren Motorrad auoh nicht ohne Schwierigkeiten möglich sei, sowie daß Bos den Grenzübergang bei RflHI häufig benutzt habe und den dortigen Grenzbeamten bekannt gewesen sei. Schließlich habe er bei dem Grenzübertritt eine, wenn auch noch nicht gültige, grüne Ter sicherungskarte bei sich gehabt.
Aus dieser Tatsache ergebe sich im übrigen - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat -, daß der diensttuende Beamte der Grenzzollstelle es Yerabsäumt habe, sich Yom Bestehen einer gültigen HaftpflichtYerSicherung zu überzeugen, sei es, daß er den ihm bekannten Bpb nicht kontrolliert' oder

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nicht auf den Giiltigkeitszeitraum der grünen Versicherungskarte geachtet habe. In beiden Fällen habe er fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ausgelöst.
Anderweite Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht gegeben. Auf etwaige Ansprüche gegen die Erben des verunglückten B^ brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Es stehe nicht einmal fest, wer BW beerbt habe. Bern Kläger sei nicht zuzu demuten, Ermittlungen in dieser Richtung in den Niederlanden aufzunehmen. Auch könnte eine Vollstreckung aus einem gegen die Erben erwirkten Urteil wegen der beschränkten Erbenhaftung in den Niederlanden möglicherweise erfolglos sein. Schließlich stehe nicht fest, ob BW überhaupt Vermögen gehabt habe. Sine Inanspruchnahme des Mähdrescherführers NHBBHB und seines Beifahrers FWi-JW komme ebenfalls nicht in Betracht.
treffe allenfalls der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit. Da aber im Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger die Grundsätze über die Haftung von Arbeitnehmern bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden seien, könne ihn der Kläger insoweit nicht in Anspruch nehmen.
Im Übrigen sei zweifelhaft, ob ein Urteil gegen mit Erfolg zu vollstrecken gewesen wäre. Entsprechendes gelte für den Beifahrer PlHBBV-JMBHK der nicht einmal in einem Dienstverhältnis zu dem Kläger gestanden habe» Auf den Ersatzanspruch, den der Kläger demnach gegen die Beklagte habe, müsse er sich allerdings
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nach § 831 BGB dag mitwirkende Verschulden des N - in Höhe von einem Viertel - anrechnen lassen.
II.
1.	Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts stellt die Revision zunächst zur Nachprüfung,
 ob aus der Regelung des § 1 Abs. 4 AuslPflVG eine Amtspflicht der Grenzzollbeamten zugunsten des Klägers als geschütztem "Britten" im Sinne von § 839 BGB folgt.
Sie vertritt dazu die Ansicht, aus § 1 Abs. 1 und aus der Strafvorschrift des § 9 des Gesetzes sei zu entnehmen, daß sich das Ausländerpflichtversicherungsgesetz nicht an die Grenzzollbeamten, sondern an die einreisenden Ausländer wende. Im übrigen macht sie geltend: Eine lückenlose Überprüfung der einreisenden Kraftfahrzeugführer dürfte jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn darauf vertraut werden könne, daß die Fahrzeuge versichert seien. Bei oft kontrollierten Einreisenden könne damit gerechnet werden, daß sie eine grüne Versicherungskarte bei sich führten. Biese Tatsache habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet.
2.	Bie Rüge ist nicht begründet.
Bas Berufungsgericht hat zu Recht sowohl aus dem allgemeinen Gesetzeszweck als auch aus der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 AuslPflVG eine
 
Amtspflicht der Grenzzollbeamten hergeleitet, alle ausländischen Kraftfahrer - jedenfalls soweit in ihrem Heimatland keine Pflichtversicherung besteht - bei der Hinreise in die Bundesrepublik darauf zu überprüfen, ob sie eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Dem stehen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und die Strafbestimmung des § 9 AuslPflVG nicht entgegen. Denn das Gesetz wendet sich nicht nur in § 1 Abs. 1 bis 3 und § 9 an die einreisenden Kraftfahrzeugführer und -halter, sondern es enthält daneben Regelungen, die die Versicherer (z.B. §§ 3 und 5) sowie die Bundesminister für Verkehr und für Wirtschaft (z.B.§§ 7, 8, 8 a) betreffen, und darüber hinaus legt es gerade in § 1 Abs. 4 Satz 1 auch Pflichten der Grenzzollbeamten fest.
Wie aus der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 1956, 562) hervorgeht, soll das Ausländ erpfliohtver-sicherungsgesetz den "Gebrauch unversicherter ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auf öffentlichen Straßen oder Plätzen" der Bundesrepublik verhindern, nachdem bis zu seinem Inkrafttreten "für ausländische Kraftfahrzeuge ... im Gegensatz zu deutschen Fahrzeugen im Inland keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben und die Rechtsverfolgung im Ausland oft schwierig" gewesen war. Um diesen Zweck des Gesetzes sicherzustellen, ist in § 1 Abs. 4 Satz 1 den Grenzzollbeamten die Pflicht auferlegt, ausländische Fahrzeuge, denen die erforderliche Versicherungsbescheinigung fehlt, von der Einreise zurückzuweisen. Dieser Pflicht können die Grenzzollstellen nur dadurch naohkommen.
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daß sie die ausländischen Fahrzeuge - jedenfalls soweit in ihren Heimatländern eine Zwangshaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge nicht besteht - lückenlos kontrollieren. Es ist mit § 1 Abs. 4 Satz 1 AuslPflVG weder vereinbar, daß sich die Grenzzollbeamten in solchen Fällen auf Stichproben beschränken, noch steht die Überprüfung der einreisenden Fahrzeuge etwa im Ermessen der Zollstellen. Da die Regelung des Gesetzes in erster Linie dem Interesse und dem Schutz geschädigter inländischer Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 2 und 8 und § 8 AuslPflVG) sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. BGHZ 28, 297/99; 39, 358/63; BGH LM zu BGB § 839 Fg Nr. 5 und C Nr. 60) als geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB anzusehen, denen gegenüber den Zollgrenzbeamten die Pflicht obliegt, die Versicherungsbescheinigungen ausländischer Kraftfahrzeu ge zu überprüfen.
Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme niohthaftpflichtver sichertet Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. BGHZ 20, 53 ff* BGH LM zu BGB § 839 D Nr. 22 und zu StVZO § 29 d Nr. 3; BGH Urteil vom 11. Februar 1954 - Ill ZR 163/53 bei Kayser-Leiss Amtshaftung 2. Aufl. 1958

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Nr. 2499). In den Fällen des § 29 d StVZO gelten die geschädigten Verkehrsteilnehmer - nach gefestigter Rechtsprechung - gleichfalls als durch die Amtspflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsbeamten geschützte "Dritte” im Sinne von § 839 BGB (vgl. auch BGH in VersR 1966, 237).
Oblag demnach den Zollbeamten des GrenzÜber-ganges Rl^B - grundsätzlich - im Interesse der inländischen Verkehrsteilnehmer die Amtspflicht, einreisende ausländische Fahrzeuge auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu überprüfen, so kann der Revision die Ansicht nicht zu dem Erfolg verhelfen, daß eine lückenlose Überprüfung der . einreisenden Fahrzeuge jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn darauf vertraut werden könne, daß sie versichert seien. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht allgemein zugestimmt werden könnte, bestand nämlich im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu einem derartigen Vertrauen, da im Zeitpunkt des Unfalls, am 29. August 1963» in den Niederlanden die Zwangs-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge noch nicht eingeführt war (das Gesetz vom 30. Mai 1963, niederländisches Staatsblatt Nr. 228/1963 S. 761 bis 766, ist erst am 1. Januar 1965 in Kraft getreten; vgl. Cuntz "Zwangshaftpflicht in der Kraftverkehrsversicherung der Niederlande” in Versicherungswirtschaft 1965 S. 91). Ebensowenig konnte - entgegen dem weiteren Vorbringen der Revision - von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, nach dem bei oft
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kontrollierten Einreisenden damit zu rechnen sei, daß sie eine gültige grüne Versicherungskarte hei sich führten. Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO verstoßen, als es seiner Entscheidung diese von der Revision behauptete angebliche Erfahrungstatsache nicht zugrunde legte.
III.
Hinsichtlich der weiteren Beweisführung und Beweiswürdigung hält das Berufungsurteil indessen den Angriffen der Revision nicht stand.
1 • Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der verunglückte BM sei am 29« August 1963 über den Grenzübergang RflV in die Bundesrepublik eingereist, mit dem Hinweis darauf, daß diese Behauptung stets bestritten worden sei.
Im einzelnen macht sie geltend: Die Beklagte habe durch Antrag auf Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt, daß ein Grenzübertritt über die deutschniederländische Grenze in der Nähe des Zollamtes RIHB auf mehreren befestigten Wegen - unter Umgehung der Zollgrenz stelle - möglich gewesen sei, und zwar auch dort, wo der Zeuge T^pam Nachmittag den Motorradfahrer gesehen habe. Da das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachgegangen sei, habe es gegen § 286 ZPO verstoßen. Weiter habe das Gericht unter Verletzung von § 286 ZPO weder beachtet, daß der nur
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mäßige Reiseverkehr an dem kleinen Zollamt RflBfc genau zu übersehen sei, so daß mit einer lückenlosen Überprüfung der Versicherungsbescheinigungen habe gerechnet werden müssen, noch habe es dem Umstand Rechnung getragen, daß B0, dem diese Verhältnisse als Grenzbewohner bekannt gewesen seien, besonderen Anlaß gehabt habe, den offiziellen Grenzübergang zu meiden und einen der Umgehungswege zu benutzen, weil er eine gültige Versicherungskarte für sein Motorrad nicht besessen habe* Vor allem sei schon im ersten Rechtszug durch Benennung der diensttuenden Zollbeamten, die Btf von früheren GrenzÜbertritten kannten, unter Beweis gestellt worden, daß er nicht über den offiziellen Grenzübergang nach RtHB eingereist sei. Nachdem die Beklagte in erster Instanz obsiegt hatte, habe sie damit rechnen können, daß das Berufungsgericht vor einer Verurteilung jenem Beweisantritt nachgehen würde* Da das Gericht die Zollbeamten nicht vernommen habe, habe es auch damit die Grundsätze des § 286 ZPO verletzt.
2* Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen*
Das angefochtene Urteil beruht in der Tat insoweit auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, als das Oberlandesgericht nicht auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 1966 enthaltenen Beweisantritt eingegangen ist, die damals diensttuenden Zollbeamten zu der Behauptung zu vernehmen, daß B4fc, der ihnen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, am oder vor dem 29* August 1963 nicht über das Zollamt in die Bundesrepublik eingereist sei* Das Landgericht war diesem Beweisangebot nicht nachgegangen, weil es
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schon nach der Aussage des einzigen vom Kläger benannten Zeugen V|ÄB den Beweis für einen legalen Grenzübertritt des B# nicht für erbracht hielt. Nachdem die Beklagte daraufhin im ersten Rechtszug obgesiegt hatte, hat sie zwar das Beweisangebot im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich wiederholt. Sie hat jedoch in ihrer Berufungsbeantwortung eingehend dargelegt, daß der Kläger - wie das Landgericht zutreffend angenommen habe - den Beweis für die behauptete Einreise des B# über den Grenzübergang RflHP nicht geführt habe. Außerdem hat sie "nochmals ausdrücklich bestritten, daß der Schadensverursacher BÄ ••• von den Zollbeamten auf die Ver-
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Sicherungsbescheinigung hin kontrolliert wurde" (GA Bl. 68 unten). Diese Erklärung der Beklagten schloß nach dem Zusammenhang ihres Vorbringens vor dem Berufungsgericht erkennbar die Absicht mit ein, eine Einreise des Bä über die Grenzzollstelle RÄÄ weiterhin zu bestreiten. Dementsprechend bildete auch die Präge, ob BÄ vor dem Unfall auf einem legalen oder illegalen Weg in die Bundesrepublik gekommen war9 noch im zweiten Rechtszug in tatsächlicher Hinsicht den Kernpunkt des Verfahrens.
Nun hat der Bundesgerichtshof zwar mehrfach entschieden, ein Berufungsgericht verstoße nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO, wenn es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernehme, sofern das Beweisangebot im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt werde, daß der Beweis in erster Instanz zu Unrecht nicht erhoben worden sei; die Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze genüge in aller Regel nicht als Beweisantritt im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 35, 103)« Diese Rechtsprechung bezieht sich
 
jedoch auf das Vorbringen des Berufungsklägers in der BerufungsbegrUndung, und sie ist nicht ohne weiteres auch auf eine von dem Berufungsbeklagten abgegebene Berufungsbeantwortung zu übertragen. Denn sie stützt sich ausdrücklich auf die gesetzlichen Anforderungen, die § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung stellt. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, der Rechtsmittelkläger müsse dem Berufungsgericht den Streitstoff in einer Weise unterbreiten, die erkennen lasse, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszugs angegriffen werde, und welche weiteren Beweise noch angetreten werden sollten; der Kläger könne das Berufungsgericht nicht durch eine allgemeine Bezugnahme auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug verpflichten, die Akten darauf zu durchforschen, ob im vorangegangenen Rechtszug Beweise angetreten waren, die vielleicht hätten erhoben werden müssen; die Verantwortung dafür, daB das Berufungsgericht solche Verfahrensverstöße prüfe, sei nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO allein dem Rechtsmittelkläger auferlegt. Für den Rechtsmittelbeklagten enthält die Zivilprozeßordnung keine dem § 519 ZPO entsprechende Vorschrift. Für ihn gilt insoweit nur die allgemeine Pflicht des § 138 ZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen - vollständig und wahrheitsgemäß - zu erklären und sie gegebenenfalls erkennbar zu bestreiten. Infolgedessen könnet an das Vorbringen des Berufungsbeklagten allgemein nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie an die Berufungsbegründung des Berufungsklägers. Führt das Vorbringen des Rechtsmittelklägers dazu, daß das Berufungsgericht die Sachund Rechtslage
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anders beurteilen will als das erstinstanzliche Gericht, so muß es sich zuvor eingehend mit dem Gegenvorbringen und etwaigen Beweisangeboten des Rechtsmittelbeklag-ten unter Umständen auch aus dem ersten Rechtszug au seinander setzen. Bas gilt jedenfalls, soweit sich aua* der Berufungsbeantwortung des Beklagten ergibt, welche Einwände er nach dem Erlaß des ihm günstigen erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Vorbringen des Rechtsmittelklägers weiter aufrechterhalten will.
Ba die Berufungsbeantwortung der Beklagten nicht daran zweifeln ließ, daß eine legale Einreise des BM in die Bundesrepublik am oder vor dem 29. August 1963 - vorsorglich - weiterhin bestritten werden sollte, hätte das Berufungsgericht dem Beweisangebot vom 10. November 1966 nachgehen müssen, bevor es zu der Überzeugung gelangte,
"daß B0 tatsächlich den offiziellen Grenzdurchgang bei RUB benutzt hatte, um in die Bundesrepublik einzu-fähren" •
Diesem Beweisangebot kam im übrigen auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Aussage des Zeugen VMM in ihrer Gesamtheit eine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Einreise des BM über die offizielle Grenzzollstelle KMM nicht ohne weiteres bot. Bas Oberlandesgericht hat zwar aus den Bekundungen des Zeugen geschlossen, B^^ sei auf der Z^Bstraße in die Bundesrepublik eingereist und habe mithin den offiziellen Grenzübergang benutzt.
Babei hat es sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge ausdrücklich erklärt hatte, der Motorradfahrer, der ihn am Nachmittag des Unfalltages
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bei der Gastwirtschaft Sinnigen überholt habe, habe
-	wie im übrigen auch durch Antrag auf Augenscheinsein-nahme unter Beweis gestellt war (Schriftsatz vom 8. Mai 1967)- mehrere Möglichkeiten gehabt, noch hinter der Gastwirtschaft auf illegalen Wegen schwarz über die Grenze zu kommen. Bogen aber noch zwischen der Gast“ Wirtschaft und der Grenze Umgehungswege ab, die über die Grenze führten, so läßt die Bekundung des Zeugen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einen hinreichend sicheren Schluß nicht darauf zu, ob B#
-	falls es sich bei dem Motorradfahrer um ihn handelte -die Grenze tatsächlich auf der Zflftstraße Überschritten hatte. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,
 daß "das Überfahren der Grenze außerhalb der offiziellen Grenzzollstellen mit einem schweren Motorrad nicht ohne Schwierigkeiten möglich" sei, läßt jedenfalls die Möglichkeit offen, daß B^ einen der Umgehungswege benutzt haben kann. Dem steht auch die vom Berufungsgericht noch zur Begründung herangezogene Ansicht nicht zwingend entgegen, es sei "immerhin zunächst davon auszugehen, daß das Überschreiten der sog. "grünen" Grenze außerhalb der zugelassenen Zollübertrittsstellen verboten" sei. Denn B^ hatte bei seiner Einreise am 29. August 1963 begründeten Anlaß, eine Krontrolle am Grenzübergang zu vermeiden und daher unter Umständen einen Grenzübertritt an einer der zugelassenen Zollstellen überhaupt zu unterlassen.
Da nämlich eine legale Einreise in die Bundesrepublik mit einem Kraftfahrzeug u.a. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung voraussetzte, B^aber nicht im Besitz einer gültigen Yersicherungsbescheinigung war, hat er die Grenze jedenfalls insoweit auf illegale
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Weise Überschritten* Es spricht keine größere Vermutung dafür, daß er für diese illegale Einreise den offiziellen Grenzübergang benutzte als dafür, daß er in diesem Fall einen der möglichen Umgehungswege wählte*
Eachdem das Berufungsgericht dem zur Klärung dieser Frage von der Beklagten angebotenen Beweis auf Vernehmung der Zollbeamten nicht nachgegangen ist, ist das angefochtene Urteil - wegen Verletzung des § 286 ZPO -aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckzuver-weisen*
IV.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht nicht nur die Frage der legalen oder illegalen Einreise des Bos in die Bundesrepublik unter Beachtung des § 286 ZPO und unter Berücksichtigung der angetretenen Beweise von neuem zu prüfen haben.
Es wird vielmehr gegebenenfalls auch nähere Feststellungen darüber treffen müssen, inwiefern dem Kläger durch die behauptete Amtspflicht Verletzung der Zellbeamten ein Schaden entstanden ist (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die den Zollbeamten vorgeworfene Verletzung ihrer Amtspflichten bestand darin, daß sie angeblich den später verunglückten BMP mit einem nicht haftpflichtversicherten Motorrad in die Bundesrepublik einreisen ließen.

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Dieses Verhalten hatte zur Folge, daß der Kläger nach dem Unfall seine Ansprüche auf Ersatz der an dem Mähdrescher entstandenen Schäden nicht gegenüber einer Versicherungsgesellschaft geltend machen konnte; allerdings hafteten ihm der Verursacher B# selbst und nach dessen Tod seine Erben, wenn auch unter Umständen nur bis zu dem Wert des hin-terlassenen Vermögens (Art. 1078 des niederländischen Gesetzbuchs; vgl. dazu Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht Bd. II Niederlande, Vorbem. Rdn. 18 und Bürgerliches Gesetzbuch Art. 880, 1082 ff). Das Berufungsgericht wird deshalb - gegebenenfalls - ermitteln müssen, inwieweit dem Kläger trotz dieser Haftung der Erben des B# dennoch ein Schaden erwachsen ist, der bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Grenzzollbeamten nicht entstanden wäre. Hätten die Zollbeamten B^ - bei einer Einreise in die Bundesrepublik über die Grenzzollstelle RMH - ordnungsgemäß kontrolliert, dann hätten sie ihn nach der Lebenserfahrung entweder ohne Versicherungsschutz von der Einreise zurückgewiesen, so daß ea nicht zu dem Unfall und zu der Beschädigung des Mähdreschers gekommen wäre, oder die Beamten hätten B# zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik angehalten. In diesem Fall hätte der Kläger, sofern B9 oder seine Erben zur Leistung von Schadensersatz aus anderen Mitteln nicht in der Lage gewesen wären ~ nach der damaligen Rechtslage - jedenfalls in den Anspruch der Erben gegen die Versicherungsgesellschaft vollstrecken (§ 149 WG, vgl. auch § 138 c I, V WG a.F.) und damit seinen Schadensersatzanspruch realisieren können. An einer derartigen Möglichkeit fehlt es im vorliegenden Fall auf Grund der - behaupteten - Amtspflichtverletzung der Grenzzollbeamten.
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Der Kläger ist daher zur Befriedigung seines Schadensersatzanspruchs auf die Leistungsfähigkeit der Erben des Schädigers B# angewiesen, und er hat durch das Verhalten der Zollbeamten einen Schaden dann erlitten, wenn er seine Ersatzansprüche nicht durch Inanspruchnahme der Erben des B# befriedigen kann. Hierüber enthält das angefochtene Urteil keine hinreichenden Feststellungen.
Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es - unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - allgemein und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände ausführt, es sei dem Kläger nicht zuzu demuten, Ermittlungen nach den Erben des Verunglückten in den Niederlanden aufzunehmen. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang die Tatsache beachten müssen, daß der verunglückte BA aue dem grenznahen Ort WtHHM stammte und daß die Namen seiner nahen Angehörigen (Eltern und Halbbruder) bereits aus dem Strafverfahren bekannt waren, so daß eine Ermittlung der Erben durch den Kläger, der ebenfalls Grenzbewohner ist, nicht mit besonderen - aus-landsbedingten - Schwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. Darüber hinaus vermag auch die Überlegung des Berufungsgerichts nicht zu Überzeugen, daß die Vollstreckung aus einem in der Bundesrepublik zu erwirkenden Urteil "aus den Grundsätzen der beschränkten Erbenhaftung in den Niederlanden möglicherweise erfolglosH sein könnte. Hier hätte es konkreter Angaben darüber bedurft, ob die Erben des Btf von der Möglichkeit einer Inventarerrichtung nach Artikel 1070 ff Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch ge-
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macht hatten und deshalb die Rechtswohltat des Inventars nach Artikel 1078 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch genossen« Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auf mögliche Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland hindeuten sollen, wäre der wVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivilund Handelssachen” vom 30. August 1962 (BGBl 1963 II 26) zu beachten gewesen, nach dessen Inkrafttreten am 15. September 1965 (Gesetz vom 11. August 1965 BGBl 1965 I 1040) hier nicht mehr ohne weiteres von einer dem Inlandsgläubiger unzu demutbaren Erschwerung jeder Vollstreckung im Ausland ausgegangen werden kann (vgl. für die frühere Rechtsprechung zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB RG in SeuffArch Nr. 73 S. 114/117). Insbesondere durfte sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Vermögenslage des verunglückten Bos nicht mit der Erklärung begnügen, ”es stehe nicht fest, ob Bos überhaupt Vermögen hatte”. Das Gericht hätte vielmehr zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, den Kläger zu dem Beweis über die Vermögens Verhältnisse des Bos und seiner Erben anhalten müssen, zu demal die Beklagte die Behauptung, die Erben des Bos seien zur Schadensersatzleistung an den Kläger nicht in der Lage, im Berufungsrechtszug bestritten hatte (Schriftsatz vom 8* Mai 1967 GA Bl. 71). Das gilt um so mehr deshalb, weil der zu ersetzende Schaden von 3 200 DM kein umfangreiches Vermögen des Schuldners voraussetzt.
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Dem Berufungsgericht bleibt im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten.
Dr. Arndt	Dr.	Beyer	Bundesrichter	Dr. Hußla ist
 beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Dr. Arndt
 Gähtgens	Keßler
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