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BGH · 111 ZR 80/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZR 80/67

Bio Bestimmung des § 40 regelt die Entschädigung für - nicht nur erstmalige, sondern auch an die stelle früherer tretende - Festsetzungen im Bebauungsplan zu den in ihrem Absatz 1 aufgezählten und ihrerseits wieder einen Ausschnitt aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 doG. BundesbauG § 40; GG Art» 14 D, Da Die Bestimmung des § 40 BBauG verstößt nicht gegen Art« 14 GG, insoweit sie in ihren Absätzen 2 und 3 dem Eigentümer einer in einem Bebauungsplan herab-gezonton und dadurch im Vcrkehrswort gesunkenen Flüche im allgemeinen einen Anspruch auf Übernahme der Fläche, nicht aber auf Leistung einer Entschädigung in Gold gewährt« - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Frhr^ Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen de3 Hanseatischen Oborlundesgerichts in Bremen vom 5» April 1967 wird zurUckgewlesen. Am 12» Juli 1957 verhängte die Antragsgegnerin über das Gebiet zwischen Neuenlander Straße und Kornstraße gemäß § 3 Abs, 2 StaffelbauO eine förmliche Bausperre, die die vorgenannten Flurstücke der Antragsteller erfaßte» Im Jahre 1958 hob ein Bebauungsplan für diese Flurstücke die Festsetzungen des Bebauungsplanes von 1929 auf, ohne neue Bestimmungen über die Bebaubarkeit dieser Flurstücke zu troffen; in dem Bebauungsplan wird lediglich auf die im Jahre 1957 beschlossene Bausperre hingewiesen. Pur die nicht von dem Bebauungsplan 1962 erfaßten Grundstücke der Antragsteller hat die Antragsgegnerin, die sich zur.Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzung für verpflichtet hielt, den Antragstellern, die damals eine bauliche Nutzung der Flurstücke oder doch deren Veräußerung zu diesem Zweck beabsichtigten, vergleichsweise bis zu dem 31* Dezember 1962 eine Bausperrenentschädigung von 11.100 DM bezahlt. Die Antragsgegnerin ist sich mit den Antragstellern darüber einig, daß sie ihnen für die nicht vom Bebauungsplan 1962 erfaßten Flurstücke mit Rücksicht auf die beabsichtigte Neuplanung eine Baugenehmigung auch in der Folgezeit nicht erteilt hätte. Auf den Antrag der Antragsteller hat der Bremer Senator für das Bauwesen als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 18 Abs. 2, § 40 Abs.6 BBauG durch Bescheid vom 21. September 1965 zugesprochen und bat außerdem die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsteller die ihnen durch die Hinzuziehung ihres Prozeßbevollmächtigten im Verfahren .vor dem Senator entstandenen Auslagen und Kosten in Höhe von zwei Gebühren nach der BundesrechtsanwaltsgebUbrenord-nung unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.022,34 DM zu erstatten. Ferner haben sie beantragt, den Streitwert, nach welchem die Antragsgegnerin die Kosten für das Verfahren vor dem Senator zu erstatten habe, auf 34»436,98 DM (nämlich 11.500 + 22.936,98) festzuaetzen. Die Antragsgegnerin hat ihren Anspruch auf Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgt, jedoch mit der Einschränkung, daß sie den Antragstellern über die vom Senator zugebilligten 11.500 DM hinaus nur noch 647,05 DM als Bauspcrrenontschädigung nebst Zinsen zu zahlen habe. Bausperrenentschädigung Das Berufungsgericht ist, was die von dein Bebauungsplan 1962 nicht erfaßten Grundstücke der Antragsteller anlangt, der Auffassung: Die Antragsgegnerin habe Uber diese Grundstücke im Juli 1957 sum Nachteil der Antragsteller, die diese Grundstücke einer baulichen Nutzung hätten zufUhren wollen, eine Bau3perre zunächst auf eine bestimmte Zeit förmlich verhängt und nach deren Ablauf faktisch aufrechterhalten; dafür müsse die Antragsgegnorin, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes weder eine Veränderungs-sperre nach §§ 14, 18 d.6. verhängt noch die Voraussetzung für Maßnahmen nach § 15 d.G. geschaffen habe, für die hier strittigen Jahre 1965 und 1964 eine Entschädigung leisten, die sich nach Art« 14 Abs« 3 GG bemesse, jedoch auch, nachdem der Senator für das Bauwesen eine Entscheidung gemäß § 18 Abs« 2 BBauG getroffen habe, von einem Baulandspruchkörper zu-oder aberkannt werden könne. Die Höhe der Entschädigung berechnet das Berufungsgericht im Anschluß an das sog« Freiburger Bausperrenurteil des jetzt erkennenden Senats vom 25« Juni 1959 - III ZR 220/57 = BGHZ 30, 338 in Anpassung an die Bodenrente nach einer 5ySigen Verzinsung des Wertes, den die Grundstücke als Rohbauland im Jahre 1963 (19 DM/qm) und 1964 (22 DM/qm) gehabt Wenn die Revision hieran beanstandet, das Berufungsgericht habe, was die Bedeutung einer größeren oder geringeren Stadtnahe des Grundbesitzes anlange, nur auf die allgemeinen, nicht auf die konkreten Verhältnisse abgehoben, so mißversteht 3ie das angefoch-tone Urteil« Dieses will - so ist es vernünftigerweise zu lesen - nichts anderes besagen, als daß eine weitere Entfernung eines Grundstücks zur 'innen-) Stadt angesichts der heutigen Verkohrsmöglichkeiten im allgemeinen und damit mangels besonderer, hier nicht vorliegender Umstände keine ausschlaggebende Bedeutung habe* Das Vorbringon der Revision gemäß Abschnitt II 5 a bis b der Revisionsbegründung läuft im Grunde auf den im Revisionsverfahren nicht zulässigen Versuch hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichtero zu setzen« Mit der Lage der Grundstücke befaßt sich das angefochtene Urteil des näheren o Auf jede Einzelheit des Partoivortrages braucht der Tatrichter bei der Begründung einer von ihm vorgenommenen Schätzung, wie sie hier bei der Bewertung vom Berufungsgericht vorzunehmen war, nicht einzugehen; daß überhaupt keine aachentsprechende Würdigung des einschlägigen Vortrages der Antragsteller atatfc-gefunden hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen« trag nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, in Huchting hätten sich zu demindest seit dem Jahre 1962 die Preise für Rohbau- und Bauerwartungsland weithin angeglichen, so scheitert sie, wenn nicht daran, daß die Revision, was die angeblich notwendige Unterteilung dos Rohbaulandes anlangt, nur auf den Vortrag der Antragsteller vor dem Landgericht verweist, jedenfalls an der Ausführung im angefochtenen Urteil, die Antragsteller hätten hinsichtlich der Preisentwicklung besonders auf das Gebiet von Huchting hingewiesen, das sich für einen Preisvergleich auch anbiete« 3o Das Vorbringen der Antragsteller, "in vielen Fällen11 müßten Grundstücksgesellschaften zusammenhängende Besitzungen ankaufen, von denen ein Teil Kleingartenland oder sonst unbebaute Fläche werde und daher hinterher einen geringeren Wert habe, der Gesamtpreis sei daher ein Mischpreis aus Bauland, Kleingartenland oder sonst unbebaubarer Fläche, der bereinigte Baulandpreie liege daher höher als der angegebene Vergleichspreis, ist so unbestimmt, daß sich das Berufungsgericht mit ihm entgegen einer weiteren Rüge der Revision nicht näher auseinanderzusetzen brauchte« Grundstücke durch eine höhere Bebauung möglich im Pal-lc drei- bis viergeschossig), als sie nach dem Bebauungsplan von 1929 für die Flurstücke der Antragsteller möglich v;ur (zwei- bis dreigeschossig)«. Bei einer Aufschließung des Geländes durch Baugeoellschaften im Hahmen ae3 öffentlich geförderten Wohnungsbaus, wie sie hier allein in Betracht zu ziehen ist, wären nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtorausschuases höhere Preise als 19 DM/qm für 1965 und 22 DII/qm für 1964 wirtschaftlich nicht tragbar und damit im allgemeinen auch nicht erzielbar gewesen, wenn der Grund und Boden nur zwei- bis dreigeschossig bebaubar war. tragsteller hätten sich dann auf das Zeugnis oineB Grundstücksmaklers berufen, daß die betreffende Ge-Seilschaft bereit gewesen wäre, die genannten Preise auch bei einer zwei- bis dreigeschossigen Bebauungs-möglichkcit zu zahlen, mag auf den ersten Blick verfahrensrechtlich etwas für sich haben; sie erscheint aber in einem anderen Licht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Antragsteller, schon bevor der Gut-achterausschuß sich äußerte, jenes Kaufangebot, ohne auf eine Geschoßzahl abzuheben, unter Beweis gestellt hatten (Schriftsatz vom 14» Oktober 1965 S, 1} und dann - anwaltschaftlich vertreten - sich nach Bin-gang des Gutachtens nicht mit einer bloßen Wiederholung ihres Vortrages (Schriftsatz vom 6. 5, Ferner meint das angefochtene Urteil, bei einer Aufachließung des Geländes durch Baugesellschaften im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues, wie sie hier allein in Betracht zu ziehen sei, wären nach dem Gutachterausschuß höhere Preise als 19 DM/qm für das Jahr 1963 und 22 DM/qm für das Jahr 1964 nicht tragbar und damit im allgemeinen auch nicht erzielbar gewesen, wenn der Grund und Boden nur mit zwei bis drei Geschossen bebaubar war. Denn die RUge der Revision scheitert jedenfalls daran: Das von dem Gutachterausschuß geschilderte Ansteigen der Preise ist bereits im Jahre 1962 eingetreten, hat also schon damals eine etwaige Preisabsprache zwischen den BJHHP Bauge-sollschaften hinfällig gemacht; im vorliegenden Pall aber geht es erst um die Grundstückspreise in den Jahren 1963 und 1964. Hcrabzonungsschaden Das Berufungsgericht versagt den Klägern bezogen auf die Jahre 1963 und 1964 eine Entschädigung dafür, daß ihre Flurstücke VL 6 Nr, 12 und 76 durch den Bebauungsplan 1962 'Verfahren Nr, 410) von JRohbauland zu Flächen für den gemeinen Bedarf herabgezont worden seien, mit der Begründung: Nach der maßgeblichen Vorschrift des Bundeobaugeoetzes, nämlich § 40 Abs, 1 und 2, käme für die Antragsteller nur eine Entschädigung in Form einer Übernahme der Flächen durch die Antragsgegnerin in Betracht; eine Entschädigung in Geld, wie sie die Antragsteller verlangton, sehe § 40 Abs, 1, Abs, 3 nur für den Fall vor, daß bei einer bereits überbauten Fläche wertsteigernde Änderungen baulicher Anlagen nach § 32 nicht ausgeführt werden dürften und dadurch die bisherige Nutzung des Grundstücks wirtschaftlich erschwert werde; die eine Geldentschädigung vorsehende Bestimmung des § 44 BBauG greife zugunsten der Antragsteller nicht ein, weil in ihrem Fall der Tatbestand des § 40 Abs, 1 Nr, 1 und 6 BBauG erfüllt sei und sich damit die Entschädigungsregelung ausschließlich nach § 40, nicht aber nach der hinter § 40 zurücktretenden Vorschrift des § 44 BBauG richte, Auch eine Entschädigung in Form eines 2insan-spruchs stehe den Antragstellern für die Jahre 1963 und 1964 nicht zu. Entscheidend ist aber für ihre Bedeutung und Tragweite, daß es in dem jeweiligen Fall um die bauplanmäßige Bestimmung einer Nutzung und Zweckes geht, wie sie in den einzelnen Textziffern des § 40 Abs«, 1 aufgezählt sind und ihrerseits wieder einen Ausschnitt aus den in der Vorschrift des § 9 Abs. 1 d.G. zusammengefaßten Festsetzungen bilden. Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind namentlich nicht Flächen, für die nach Abs. 1 Nr« 3 ff, wie fUr Verkehrs- und Grünflächen, ein besonderer Nutzungszweck festzulegen ist, mögen diese auch eine Bebauung ganz oder teilweise ausschließen 'vgl. Eine entschüdigungspflichtige Enteignung liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch einen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt wird« Der hoheitliche Eingriff muß, damit eine Entschädigungspflicht entsteht, für den Betroffenen eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung mit sich bringen« Letztere muß nicht notwendig mit der Rechtsverbindlichkeit der bebauungsplanmäßigen Festsetzung ein-treten« So verweisen Schütz-Frohberg aaO § 40 Anm* 4 mit Recht auf den Fall, daß ein in Privateigentum stehender Park als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wird, ohne daß mit der Ausweisung den Eigentümer belastende Beschränkungen verbunden sind« Auch der Senat hat dem Erfordernis der konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigung beispielsweise in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung bei einem vorübergehenden Bauverbot Wgl» die Zusammenstellung in NJW 1968, 631) immer mehr Gewicht beigelegt« Mit der Her-* abzonung einer Fläche, z«B« von einem bebaubaren Grundstück zu einer Grünfläche, wird allerdings vielfach eine dem Eigentümer sofort spürbar werdende Wert- mindorung seines Grund und Bodens verbunden sein» Doch mögen sich Fälle denken lassen, in denen zwar als Folge der Herabzonung eine Minderung des Verkohrswertes des Grundstücks eintritt, diese jedoch für den Eigentümer, weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern wollte, noch belieben hat noch beleihen will, nicht spürbar wird. Dazu tritt die Überlegung, daß es mit Art. 14 GG als vereinbar angesprochen werden muß, wenn in Fällen wie dem gegenwärtigen der von der Festsetzung und von durch sie hervorgerufenen Vermögenanachteilen betroffene Eigentümer nach der Regelung des § 40 nur die Übernahme der Fläche, nicht aber eine Entschädigung in Geld beanspruchen kann. Dem Gesetzgeber, der ein Gesetz ohne Verfassungsrang erläßt, ist es nicht schlechthin verwehrt, Einzelheiten der Entschädigungsregelung, auch die Art der Entschädigung zu bestimmen, und die Gewährung eines Übernabmeanspruchs hat eine innere Stütze darin, daß die öffentliche Hand oder der aus der spoziollen privaten Festsetzung Begünstigte in dor Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß, weil die Durchführung des Pla-nungszwockes in der Regel nur durch völlige Entziehung des Eigentums und seine Übertragung an den Aufgabenträger möglich sein wird. Der Eigentümer kann danach die Übernahme der Fläche verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr zuzu demuten ist, das Grundstück zu behalten .... Im Lichte dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist es geboten, auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, in verfassungskonformer Auslegung § 4-0 Abs. 2 dahin zu verstehen, daß der iäi-gentümer die Übernahme der von einer Festsetzung der in Abs. 1 aufgezähltcn Art betroffenen Fläche fordern kann, insoweit und sobald ihm aus der Festsetzung oder der Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, daß er die Fläche behielte, fühlbare, die aufgezeigte Opfergrenze übersteigende Vermögensnachteile erwüchsen. Alles in allem eröffnet also § 40 BBauG dem von einer Festsetzung des Bebauungsplanes im Sinne des Abs. 1 betroffenen Eigentümer, wenn ihm durch diese oder durch ihre Durchführung ein eine fühlbare Beeinträchtigung eines Vermögenswertes einschließendes Sonderopfer, unter Umständen durch die Minderung des Verkehrswertes der in Betracht kommenden Grundstücksfläche, abverlangt wird, die Möglichkeit, eine Entschädigung - hier in Gestalt der Übernahme der Fläche -zu beanspruchen, sobald ein solches Sonderopfer für ihn spürbar wird. Was die von den Antragstellern des weiteren begehrte Erstattung der Kosten des sie im Verfahren vor dem Senator für das Bauwesen vertretenden Anwalts anlangt, so hat zu gelten: Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit bereits aus dem Tenor des Urteils; in ihm verurteilt es die Antragsgegnerin, einmal einen höheren Betrag zu dem Ausgleich von Baucperren- und Horabzonungsschädon, ferner "weiter" an die Antragsteller die durch Hinzuziehung ihres Prozeßbevollmächtigton im Vorverfahren entstandenen "Auslagen und Kosten in Höhe von zwei Gebühren nach der BRAGcbO nach einem Streitwert von DH 30.022,34" zu zahlen; sodann weist es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im übrigen als unbegründet zurück und trifft anschließend eine Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Der vom Erstgericht begangene Verstoß gegen § 308 ZPO ist aber dadurch gegenstandslos geworden, daß die Antragsteller vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt haben, den Streitwert, nach welchem die Antragsgegnerin die Kosten für das Verfahren zu erstatten habe, auf 34»436,98 DM featzusetzen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgoführt hat, beurteilt sich eine Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin für die von ihr verhängte Bausperre nicht nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes, Das Verfahren vor dem Senator für das Bauwesen war, soweit diese Entschädigungspflicht in Frage steht, ein Verwaltungoverfahren, das im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen war. Der Senator für das Bauwesen hat nicht etwa als Behörde in einem Verfahren des § 155 BBauG entschieden, sondern als eine im Bundesbaugeoetz für zuständig erklärte höhere Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung indessen kein Kaum war» Die insoweit in dem Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten können daher, weil unnütz aufgewendet ^hierzu Urteil vom 6. nicht aus dem allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt von Folgeschäden der Enteignung für erstattungsfähig erklärt werden, öoweit dagegen die Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senator ihr Begehren nach einer Herabzonungsentschädigung verfolgt haben, greifen, wie schon gesagt, die Bestimmungen des Eundcabaugesetzes ein und war Raum für ein Verfahren vor dem Senator vgl. Schließlich geht es auch nicht an, den Antragstellern die Kosten im Verfahren vor dem Senator für das Bauwesen im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung zuzusprechen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 141 BBauG Art. 14 GG § 40 BBauG Art. 14 GG § 99 BBauG § 308 ZPO § 157 BBauG
GrundstückAntragstellernEntschädigungFlächeBerufungsgerichtBBauGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	ja
 BundesbauG §§ 40, 44
Bio Bestimmung des § 40 regelt die Entschädigung für - nicht nur erstmalige, sondern auch an die stelle früherer tretende - Festsetzungen im Bebauungsplan zu den in ihrem Absatz 1 aufgezählten und ihrerseits wieder einen Ausschnitt aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 doG. bildenden Nutzungszweckeno
 Die Bestimmung des § 44 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen bereits die §§ 40 bis 42 eine, sei es positive oder negative, iäntachädigungorege-lung enthalten»
BundesbauG § 40; GG Art» 14 D, Da
 Die Bestimmung des § 40 BBauG verstößt nicht gegen Art« 14 GG, insoweit sie in ihren Absätzen 2 und 3 dem Eigentümer einer in einem Bebauungsplan herab-gezonton und dadurch im Vcrkehrswort gesunkenen Flüche im allgemeinen einen Anspruch auf Übernahme der Fläche, nicht aber auf Leistung einer Entschädigung in Gold gewährt«
BGH, Urto v« 29« April 1968 - 111 ZR 80/67 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
111-200^67	URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
29o April 1968 Schorm, Juatizangeatellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die Zahlung einer Bausperren-- und Nutzungsentschädigung für in BflHH|im Gebiet zwischen der Reuenlander Straße und der Kjlptruße gelegene Flurstücke
 Beteiligte^
1.
a)
*)
c)
praktischer Arzt Br. Rolf
 UflMKru° H®|,
Frau Wv/o. Marie Eleonore
 gebo	upH^^Kre»	Hj
W
9
Eigentümer» Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Reviaionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Frhr^
2. Stadtgemeinde B	»	Stadtplanungsamt»
vertreten durch den Senator für das Bauwesen»
- Prozeßbevollmächtigter:
Antragagegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revi-sionabeklagte»
Rechtsanwalt Dr.
5o der Senator für dao Bauweuen in als höhere Verwaltungebehörde0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar I960 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundcarichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgeno und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen de3 Hanseatischen Oborlundesgerichts in Bremen vom 5» April 1967 wird zurUckgewlesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Den Antragstellern gehören als Miteigentümern zur gesamten Hand die in	inneren	Bereich
 des Gebietes zwischen der NflHHHH Straße und der K|Bs^raße gelegenen, nicht an eine Straße angrenzenden Grundstücke
VL 6 Nr. 6 in der Größe von 4»822 qm Nr. 88	"	"	"	"	584,5 qm,
 die Ackerland darstellen, aber nicht genutzt werden, und für die auch keine Nachfrage besteht,
VL 6 Nr. 12 in der Größe von 6.914,5 qm Nr. 76	"	"	"	"	589 qm
- 5
VL 7 Nr» 169/1
in der Größe von
418 qm 784 qm 605,5 qm
 Nr» 170/2 Nr» 171
II	II	II	II
II	II	II	1t
II
II
11
II
die als Kleingartenland genutzt werden und für die die Antragsteller eine Pacht von jährlich 279»21 DM erzielten« Davon entfallen 72,22 DM auf die in Flur VL 7 belogenen Flüchen»
Die Gründet licke sind in einem im Jahre 1929 erlassenen Bebauungsplan (Bebauungsplan im Sinne des Bremischen Gesetzes vom 29» April 1908 - GBl S» 53 -Staffelbau- und Gewcrbeplan) als Bauland (Baustaffel 2 bzw, 5, Gewerboklasse II bzw» IV) ausgewiesen« Im Jahre 1930 wurde ein Umlegungsverfahren eingeleitet, um das Gebiet zv/ischcn Neuenlander Straße und Kornstraße baureif zu machen, später jedoch, ohne daß es zu einer Umlegung gekommen war, wieder aufgehoben»
Am 12» Juli 1957 verhängte die Antragsgegnerin über das Gebiet zwischen Neuenlander Straße und Kornstraße gemäß § 3 Abs, 2 StaffelbauO eine förmliche Bausperre, die die vorgenannten Flurstücke der Antragsteller erfaßte» Im Jahre 1958 hob ein Bebauungsplan für diese Flurstücke die Festsetzungen des Bebauungsplanes von 1929 auf, ohne neue Bestimmungen über die Bebaubarkeit dieser Flurstücke zu troffen; in dem Bebauungsplan wird lediglich auf die im Jahre 1957 beschlossene Bausperre hingewiesen.
Im Mai 1962 beschlossen Senat und Stadtbürgeraehaft der Antragsgegnerin für das östliche Gebiet zwischen Neuenlander Straße und Kornstraße einen am 6» Juli 1962 veröffentlichten Bebauungsplan (Verfuhren Nr, 410). Dieser Plan erfaßte von den genannten
 
Grunastückon der Antragsteller nur die Flurstücke VL 6 Nr. 12 und Nr. 76 (insgesamt 7»503,5 qm) und weist diese als öffentliche Bedarfsflächen (Grünfläche und Schulgelände) aus.
Pur die nicht von dem Bebauungsplan 1962 erfaßten Grundstücke der Antragsteller hat die Antragsgegnerin, die sich zur.Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzung für verpflichtet hielt, den Antragstellern, die damals eine bauliche Nutzung der Flurstücke oder doch deren Veräußerung zu diesem Zweck beabsichtigten, vergleichsweise bis zu dem 31* Dezember 1962 eine Bausperrenentschädigung von 11.100 DM bezahlt. Die Antragsgegnerin ist sich mit den Antragstellern darüber einig, daß sie ihnen für die nicht vom Bebauungsplan 1962 erfaßten Flurstücke mit Rücksicht auf die beabsichtigte Neuplanung eine Baugenehmigung auch in der Folgezeit nicht erteilt hätte.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Antragsteller und die Antragsgegnerin einmal über die Höhe der Bausperrenentschädigung für die Jahre 1963 und 1964-, ferner darüber, ob die Antragsgegnerin den Antragstellern in diesen beiden Jahren für die von dem Bebauungsplan 1962 erfaßten und als Grünfläche oder Schulgelände ausgewiesenen Grundstücke eine laufende Entschädigung, ggf. in welcher Höhe, (sog. Herabzo-nungsentschädigung) zu entrichten hat.
Auf den Antrag der Antragsteller hat der Bremer Senator für das Bauwesen als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 18 Abs. 2, § 40 Abs. 6 BBauG durch Bescheid vom 21. Juli 1965 zugunsten der Antragsteller eine Bausperrenentschädigung für die Jahre 1963
 
una 1964 von 11=500 DM festgesetzt, dagegen den Antragstellern eine Herabzonungaentochüdigung in Gold abgesprochen und ihren Antrag auf Auferlegung der Kosten ihrer Rechtaverfolgung auf die Antragsgegnerin abgelehnt .
Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche .Entscheidung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgeg-nerin zur Zahlung einer höheren Bausperrenentschädigung sowie einer Herabzonungsentschädigung, insgesamt Uber die ihnen vom Senator zugebilligten 11=500 DM hinaus zur Zahlung weiterer 52.646,50 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1965 zu verurteilen. Ihrer Berechnung haben sie eiue Grundstücksfläche von 14.715»5 qm» einen Grundstückswert von 30 DM/qm und einen jährlichen Entschädigungssatz von 5 # zugrunde gelegt.
Das Landgericht hat den Antragstellern über die ihnen vom Senator zugebilligten 11.500 DM hinaus eine weitere Bausperrenentschädigung von 3.140,16 DM, ferner eine Herabzonungsentschädigung von 15.382,18 DM, insgesamt also 18.522,34 DM, sowie 4 # Zinsen hieraus ab 8. September 1965 zugesprochen und bat außerdem die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsteller die ihnen durch die Hinzuziehung ihres Prozeßbevollmächtigten im Verfahren .vor dem Senator entstandenen Auslagen und Kosten in Höhe von zwei Gebühren nach der BundesrechtsanwaltsgebUbrenord-nung unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.022,34 DM zu erstatten.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.
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Die Antragsteller haben nunmehr einen Quadratmeterpreis von 22 DM für das Jahr 1963, von 25 DM für das Jahr 1964 angesetzt und gebeten, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie über die vom Senator festgesetzten 11.500 DM hinaus weitere 22.936,98 DM nebst 4 # Zinsen ab 8. September 1965 zu zahlen. Ferner haben sie beantragt, den Streitwert, nach welchem die Antragsgegnerin die Kosten für das Verfahren vor dem Senator zu erstatten habe, auf 34»436,98 DM (nämlich 11.500 + 22.936,98) festzuaetzen.
Die Antragsgegnerin hat ihren Anspruch auf Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgt, jedoch mit der Einschränkung, daß sie den Antragstellern über die vom Senator zugebilligten 11.500 DM hinaus nur noch 647,05 DM als Bauspcrrenontschädigung nebst Zinsen zu zahlen habe.
Antragsteller und Antragsgegnerin haben beantragt, die von der Gegenseite eingelegte Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsteller zurückgewiesen und ihnen, indem es der Berufung der Antragsgegnerin teilweise stattgab, über die ihnen vom Senator zugebilligten 11.500 DM hinaus noch 3.140,16 DM als weitere Bausperrenentschädigung nebst 4 Prozeßzinsen hieraus ab 8. September 1965 zugesprochen. Die woitergehende Berufung der Antragagegnerin hat es ebenfalls zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Antragsteller ihren Berufungsantrag, soweit ihm nicht entsprochen ist, weiter.
Die Antragsgegnerin erbittet die Zurückweisung der Revision.
Entocheidun«sgründe:
1.
Bausperrenentschädigung
 Das Berufungsgericht ist, was die von dein Bebauungsplan 1962 nicht erfaßten Grundstücke der Antragsteller anlangt, der Auffassung: Die Antragsgegnerin habe Uber diese Grundstücke im Juli 1957 sum Nachteil der Antragsteller, die diese Grundstücke einer baulichen Nutzung hätten zufUhren wollen, eine Bau3perre zunächst auf eine bestimmte Zeit förmlich verhängt und nach deren Ablauf faktisch aufrechterhalten; dafür müsse die Antragsgegnorin, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes weder eine Veränderungs-sperre nach §§ 14, 18 d.6. verhängt noch die Voraussetzung für Maßnahmen nach § 15 d.G. geschaffen habe, für die hier strittigen Jahre 1965 und 1964 eine Entschädigung leisten, die sich nach Art« 14 Abs« 3 GG bemesse, jedoch auch, nachdem der Senator für das Bauwesen eine Entscheidung gemäß § 18 Abs« 2 BBauG getroffen habe, von einem Baulandspruchkörper zu-oder aberkannt werden könne. Ein Bedenken gegen diese Auffassung besteht nicht, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Die Höhe der Entschädigung berechnet das Berufungsgericht im Anschluß an das sog« Freiburger Bausperrenurteil des jetzt erkennenden Senats vom 25« Juni 1959 - III ZR 220/57 = BGHZ 30, 338 in Anpassung an die Bodenrente nach einer 5ySigen Verzinsung des Wertes, den die Grundstücke als Rohbauland im Jahre 1963 (19 DM/qm) und 1964 (22 DM/qm) gehabt
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hätten, wobei es von dem so gewonnenen Betrag von 14«784,60 DM den Y/ert der Eigennutzung mit 144,40 DM abzieht und zu einer Entschädigungssumme von 14*640,16 DM gelangt.» Diese Berechnungsart als solche ist nicht zu beanstandeno Die Revision rügt auch nur, das Berufungsgericht habe bei der Ansetzung der Grundstückswerte mit 19 und 22 DM je qm unter Verletzung von § 287 ZPO nicht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und als Folge davon zu niedrige Werte angenommen« Diesen Rügen ist indessen ein Erfolg zu versagen«
1. Die Revision verweist fgemäß Abschn« XX 2 a bis c der Revisionsbegründung) auf das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz an das Landgericht vom 6. Juli 1966 S« 2 und in ihrem Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 28« Dezember 1966 S« 2, wonach die Grundstücke zwischen Heuenlander Straße und Xorn3traße v^esentlich wertvoller als die Grundstücke in Huchting und in anderen Gebieten und etwa den Grundstücken in Horn-Lehe gleichwertig seien, weil die Grundstücke der Antragstoller in nächster Nähe zu dem Arbeitsplatz lägen, oine hervorragende Verbindung zur Innenstadt hätten und dennoch ein großes zusammenhängendes Gebiet bzw« die Fortsetzung der Gartenstadt Süd, also eines geschlossenen Baugebiete, darstellten« Las angefochtene Urteil erklärt demgegenüber mit näherer Begründung eine Anlehnung an das Preisgefüge in der bevorzugten Wohnlage Horn-Lehe für ungerechtfertigt, die größere oder geringere Stadtnähe bei den heutigen Verkehrs-möglichkeiten im allgemeinen für nicht ausschlaggebend, und geht auch auf den von den Antragstellern herausgestcllten Zusammenhang ihres Grundbesitzes ein«
 
Wenn die Revision hieran beanstandet, das Berufungsgericht habe, was die Bedeutung einer größeren oder geringeren Stadtnahe des Grundbesitzes anlange, nur auf die allgemeinen, nicht auf die konkreten Verhältnisse abgehoben, so mißversteht 3ie das angefoch-tone Urteil« Dieses will - so ist es vernünftigerweise zu lesen - nichts anderes besagen, als daß eine weitere Entfernung eines Grundstücks zur 'innen-) Stadt angesichts der heutigen Verkohrsmöglichkeiten im allgemeinen und damit mangels besonderer, hier nicht vorliegender Umstände keine ausschlaggebende Bedeutung habe* Das Vorbringon der Revision gemäß Abschnitt II 5 a bis b der Revisionsbegründung läuft im Grunde auf den im Revisionsverfahren nicht zulässigen Versuch hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichtero zu setzen« Mit der Lage der Grundstücke befaßt sich das angefochtene Urteil des näheren o Auf jede Einzelheit des Partoivortrages braucht der Tatrichter bei der Begründung einer von ihm vorgenommenen Schätzung, wie sie hier bei der Bewertung vom Berufungsgericht vorzunehmen war, nicht einzugehen; daß überhaupt keine aachentsprechende Würdigung des einschlägigen Vortrages der Antragsteller atatfc-gefunden hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen«
2« Die Revision groift weiter auf den Vortrag der Antragsteller zurück, bei der Aufteilung in baureifes Land, Rohbauland und Bauerwartungsland müsse innerhalb der Gruppe Rohbauland noch unterschieden werden, ob das Land, wenn auch noch nicht erschlossen, Bauland sei oder nicht, bei den Grundstücken der Antragsteller sei im Gegensatz zu den Vergleichsgrundstücken erstores der Pall« Wenn die Revision nunmehr rügt, das Berufungsgericht habe 3ich mit diesem Vor-
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trag nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, in Huchting hätten sich zu demindest seit dem Jahre 1962 die Preise für Rohbau- und Bauerwartungsland weithin angeglichen, so scheitert sie, wenn nicht daran, daß die Revision, was die angeblich notwendige Unterteilung dos Rohbaulandes anlangt, nur auf den Vortrag der Antragsteller vor dem Landgericht verweist, jedenfalls an der Ausführung im angefochtenen Urteil, die Antragsteller hätten hinsichtlich der Preisentwicklung besonders auf das Gebiet von Huchting hingewiesen, das sich für einen Preisvergleich auch anbiete«
3o Das Vorbringen der Antragsteller, "in vielen Fällen11 müßten Grundstücksgesellschaften zusammenhängende Besitzungen ankaufen, von denen ein Teil Kleingartenland oder sonst unbebaute Fläche werde und daher hinterher einen geringeren Wert habe, der Gesamtpreis sei daher ein Mischpreis aus Bauland, Kleingartenland oder sonst unbebaubarer Fläche, der bereinigte Baulandpreie liege daher höher als der angegebene Vergleichspreis, ist so unbestimmt, daß sich das Berufungsgericht mit ihm entgegen einer weiteren Rüge der Revision nicht näher auseinanderzusetzen brauchte«
4« Das angefochtene Urteil besagt ferner:
"Zum einen haben nach dem vom Gutachterausschuß in dieser Bache erstatteten Gutachten, in dem sich der Ausschuß erneut mit der Preisentwicklung in Huchting auseinandergesotzt hat, die Preise im Durchschnitt der Verkaufsfälle in den Jahren 1963 und 1964 etwa 21 DM/ qm betragen, v/ie die Aufstellung Bl« 38 d«A« zeigt«
Zum andern war dort eine rentablere Ausnutzung der
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Grundstücke durch eine höhere Bebauung möglich im Pal-lc	drei-	bis viergeschossig), als sie nach dem
 Bebauungsplan von 1929 für die Flurstücke der Antragsteller möglich v;ur (zwei- bis dreigeschossig)«. Gerade diesem Umstand hat der Gutachterausschuß entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei einer Aufschließung des Geländes durch Baugeoellschaften im Hahmen ae3 öffentlich geförderten Wohnungsbaus, wie sie hier allein in Betracht zu ziehen ist, wären nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtorausschuases höhere Preise als 19 DM/qm für 1965 und 22 DII/qm für 1964 wirtschaftlich nicht tragbar und damit im allgemeinen auch nicht erzielbar gewesen, wenn der Grund und Boden nur zwei- bis dreigeschossig bebaubar war. Ob eine achtgeschossige Bebauung weniger rentabel wäre, wie die Kläger behaupten, ist unerheblich, da hier nur der Unterschied zwischen zwei/drei- und drei/viergesehossiger Bebauung in Rede steht und die Kläger selbst eine viergeschossige Bebauung für die preisgünstigste Wohnbauweise halten. Von einer zwei/dreigeschossigen Bebauung ist aber für die Bewertung auszugehen, da den Klägern die Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen des Bebauungsplanes von 1929 entzogen worden sind. Weitergehende Nutzungsmöglichkeiten sind niemals Inhalt ihres Eigentums gewesen. Deshalb besagt auch die Bereitwilligkeit einer auswärtigen Baugesellschuft (GmbH HflHH ■■■), höhere Preisangebote zu akzeptieren, als solche nichts, da die Kläger nicht vorgetragen haben, daß die Gesellschaft auch bereit gewesen wäre, diese Preise bei einer nur zwei- bis dreigeschossigen Bebauungsmöglichkeit zu zahlen."
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte sein l'ragerecht ausüben sollen § 139 ZPO), die An-
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tragsteller hätten sich dann auf das Zeugnis oineB Grundstücksmaklers berufen, daß die betreffende Ge-Seilschaft bereit gewesen wäre, die genannten Preise auch bei einer zwei- bis dreigeschossigen Bebauungs-möglichkcit zu zahlen, mag auf den ersten Blick verfahrensrechtlich etwas für sich haben; sie erscheint aber in einem anderen Licht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Antragsteller, schon bevor der Gut-achterausschuß sich äußerte, jenes Kaufangebot, ohne auf eine Geschoßzahl abzuheben, unter Beweis gestellt hatten (Schriftsatz vom 14» Oktober 1965 S, 1} und dann - anwaltschaftlich vertreten - sich nach Bin-gang des Gutachtens nicht mit einer bloßen Wiederholung ihres Vortrages (Schriftsatz vom 6. Juli 1966 So 2) hätten begnügen dürfen. Abgesehen davon reicht die Abgabe von Kaufangeboten seitens einer einzelnen Baugesellschaft nicht ohne weiteres aus, um den genannten Preis entgegen der Auffassung des Gutachterausschusses als den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis ;§ 141 BBauG) und damit als den gemeinen Wert erscheinen zu lassen,
5, Ferner meint das angefochtene Urteil, bei einer Aufachließung des Geländes durch Baugesellschaften im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues, wie sie hier allein in Betracht zu ziehen sei, wären nach dem Gutachterausschuß höhere Preise als 19 DM/qm für das Jahr 1963 und 22 DM/qm für das Jahr 1964 nicht tragbar und damit im allgemeinen auch nicht erzielbar gewesen, wenn der Grund und Boden nur mit zwei bis drei Geschossen bebaubar war.
Die Revision verweist demgegenüber auf den Vortrag der Antragstoller im Schriftsatz vom 6. Juli
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1966 So 2 des landgerichtlichen Verfahrene, der Gut-achterausachuß habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, das plötzliche Ansteigen der Grundstückspreise in Bremen sei darauf zurückzuführen, daß eine Hamburger Gesellschaft in Bremen habe cindringen wollen, mit diesem Hinwoie habe es folgende Bewandtnis:
Die BflHH Baugesellschaften hätten unter der Führung der GflHHeine feste Absprache wegen der Ankäufe von Grundstücken gehabt, die Preise bestimmt und angegeben, wer was kaufen dürfe; als Folge davon sei für nicht erschlossene Grundstücke oder für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes ein freier Grundstücksmarkt ausgeschlossen und seien die in dem Gutachten des Ausschusses angeführten Ankäufe der Baugesellschaften nicht echt vergleichbar»
Diese Rüge der Revision, mit der anscheinend beanstandet werden soll, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Antragsteller nicht nachgegangen sei, mag schon deswegen versagen, weil von der Revision nicht angegeben wird, wo die Antragsteller dieses ihr Vorbringen dem Berufungsgericht unterbreitet haben. Letzteres, so könnte angenommen werden, hätte in einer solchen Weise geschehen müssen, daß das Berufungsgericht erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rochtszuges angegriffen wird; eine allgemeine Bezugnahme auf das Geoamtvorbringen einer Partei im ersten Rechtszug genüge nicht, um das Berufungsgericht zur Überprüfung eines angeblich verfahrensrechtlich zu Unrecht nicht gewürdigten Prozeßstoffes zu verpflichten f,BGHZ 35j 103, 106/7)« Die Angabe aber, an welcher Stelle der Akten eine ausreichende Rüge seitens des Berufungsführers erhoben worden ist, ist, so ließe sich weiter sagen, in der Revisionsrüge er—
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forderlich, um das Revisionsgericht, was mit der Sinn des Revisionsbegründungszwanges ist, von der Aufgabe zu entbinden, die Akten zu durchforschen, ob das Berufungsgericht einem ordnungsmäßig eingeflihrten Parteivortrag verfahrensrechtlich fehlerhaft nicht nachgegangen ist. Doch mögen diese Erwägungen letztlich auf sich beruhen bleiben. Denn die RUge der Revision scheitert jedenfalls daran: Das von dem Gutachterausschuß geschilderte Ansteigen der Preise ist bereits im Jahre 1962 eingetreten, hat also schon damals eine etwaige Preisabsprache zwischen den BJHHP Bauge-sollschaften hinfällig gemacht; im vorliegenden Pall aber geht es erst um die Grundstückspreise in den Jahren 1963 und 1964.
Insoweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht stelle, wenn es darauf abhebe, ob die Grund-stücksproise tragbar seion, einseitig auf die Interessen der Wohnungsbaugeoellschaften ab, verkennt sic die Tragweite der wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts. Diese gehen in Wahrheit dahin, daß, da nur eine Erschließung des Geländes durch Baugesellschaften im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues in Betracht gezogen werden könne, dann aber höhere Preise als 19 bzw. 20 DM/qm in den Jahren 1963 und 1964 nicht wirtschaftlich tragbar gewesen seien, solche Preise auch nicht erzielt worden wären. Damit hat das Berufungsgericht in einer für das Revisionsgericht bei dem Eehlen einer anderen beachtlichen Revisionsrüge bindenden Weise den gemeinen Wert nach oben begrenzt.
Den Antragstellern kann mithin nach dem Gesagten eine höhere Bausperrenentschädigung, als ihnen das Berufungsgericht zugebilligt hat, nicht zuerkannt werden.
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II,
Hcrabzonungsschaden
 Das Berufungsgericht versagt den Klägern bezogen auf die Jahre 1963 und 1964 eine Entschädigung dafür, daß ihre Flurstücke VL 6 Nr, 12 und 76 durch den Bebauungsplan 1962 'Verfahren Nr, 410) von JRohbauland zu Flächen für den gemeinen Bedarf herabgezont worden seien, mit der Begründung: Nach der maßgeblichen Vorschrift des Bundeobaugeoetzes, nämlich § 40 Abs, 1 und 2, käme für die Antragsteller nur eine Entschädigung in Form einer Übernahme der Flächen durch die Antragsgegnerin in Betracht; eine Entschädigung in Geld, wie sie die Antragsteller verlangton, sehe § 40 Abs, 1, Abs, 3 nur für den Fall vor, daß bei einer bereits überbauten Fläche wertsteigernde Änderungen baulicher Anlagen nach § 32 nicht ausgeführt werden dürften und dadurch die bisherige Nutzung des Grundstücks wirtschaftlich erschwert werde; die eine Geldentschädigung vorsehende Bestimmung des § 44 BBauG greife zugunsten der Antragsteller nicht ein, weil in ihrem Fall der Tatbestand des § 40 Abs, 1 Nr, 1 und 6 BBauG erfüllt sei und sich damit die Entschädigungsregelung ausschließlich nach § 40, nicht aber nach der hinter § 40 zurücktretenden Vorschrift des § 44 BBauG richte, Auch eine Entschädigung in Form eines 2insan-spruchs stehe den Antragstellern für die Jahre 1963 und 1964 nicht zu. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Schuldnerverzugs scheide aus, da die Antragsteller niemals von der Antragsgegnerin die Übernahme der Grundstücke verlangt und daher die Antragsgegnerin nicht in Verzug gesetzt hätten. Eine analoge Anwendung von § 99 Abs, 3 BBauG komme nur
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im Bereich des § 44» nicht aber flir einen unter § 40 fallenden Herabzonungsfall in Betracht, vias das ange-fochtenc Urteil des näheren darlegt»
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf eine Herabzonungsentschädigung ergebe sich auf jeden Ball aus der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 44 BBauG, und meint in diesem Zusammenhang, während die §§ 40 bis 42 BBauG von der Aufstellung eines ersten Bebauungsplanes ausgingen, beträfe § 44 BBauG, wie bereits seine Überschrift zeige, die Änderung eines Bebauungsplanes»
Mit dieser Auffassung, die schon äußerlich auf eine auffällige Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 40 BBauG zugunsten des bereits nach seiner Wortfassung nur subsidiär Geltung beanspruchenden § 44. BBauG hinausläuft, wird die Revision dem Aufbau des Gesetzes und dem Verhältnis, in das die §§ 40 bis 44 zueinander gebracht sind, nicht gerecht»
Die Bestimmung des § 40 regelt - richtig gesehen -die Entschädigungspflicht flir solche Bälle, in denen im Bebauungsplan 'vgl. § 9 d«G.) eine ganz bestimmte Nutzung zu bestimmten Zwecken festgesetzt ist und einem Eigentümer dadurch Nachteile zugefllgt werden (Schrödter, Bundesbaugesetz § 40 Rdnx» 14)» Sie betrifft Festsetzungen nicht nur im Sinne einer erst*-, maligen Festsetzung (vgl. auch Schütz-Brohberg, Bundesbaugesetz 2. Auflo § 40 Anm. 4, wonach § 40 auch bei Umklassifizierungen eingreift), sondern auch Festsetzungen, die an die Stelle einer bisherigen bauplanmäßigen Festsetzung treten. Die Vorschrift
 
gibt schon nach ihrer Fassung keinen überzeugenden Anhalt dafür, daß sie nur gelten will, wenn ein Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet erstmals aufgestellt wird. Entscheidend ist aber für ihre Bedeutung und Tragweite, daß es in dem jeweiligen Fall um die bauplanmäßige Bestimmung einer Nutzung und Zweckes geht, wie sie in den einzelnen Textziffern des § 40 Abs«, 1 aufgezählt sind und ihrerseits wieder einen Ausschnitt aus den in der Vorschrift des § 9 Abs. 1 d.G. zusammengefaßten Festsetzungen bilden.
Die sich an § 40 anschließende Bestimmung des § 415 die die Entschädigung bei Festsetzungen von unbebaubaren Grundstücken und von Schutzflächen regelt und wiederum im Blick auf § 9 d.G«, zu verstehen ist, betrifft nur andere als die in § 40 genannten Flächen«, £s muß sich um Festsetzungen nach § 9 Abs«, 1 Nr«, 2 handeln und damit um Festsetzungen, die in der Aufzählung des § 40 Abs. 1 nicht enthalten sind. Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind namentlich nicht Flächen, für die nach Abs. 1 Nr« 3 ff, wie fUr Verkehrs- und Grünflächen, ein besonderer Nutzungszweck festzulegen ist, mögen diese auch eine Bebauung ganz oder teilweise ausschließen 'vgl. Zinkahn-Bielenberg, Bundoabaugesetz § 41 Hdnr. 5; Vorb. §§ 40 bi3 44 Rdnr. 216; § 9 Hdnr. 41; s. auch Schrödter aaO § 41 Rdnr. 1),
Die im gegenwärtigen Fall ohne weiteres auszuscheidenden Vorschriften der §§ 42 und 43 BBauG enthalten eine iäntschädigungsregelung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten '§ 42) sowie bei Bindungen für Bepflanzungen (§ 43).
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Die Bestimmung des § 44, die nach ihrer Überschrift die Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung betrifft, kommt nach ihren Eingangsworten nur zu dem Zug, wenn die Voraussetzungen der §§ 40 bis 42 nicht vorliegen. Fälle, in denen die §§ 40 bis 42 eine Entschädigungsregelung enthalten, sei es eine positive oder auch negative, scheiden für die Anwendung von § 44 aus ?Brügelmann-Förster, Kommentar zu dem Bundesbaugeaetz, § 44 Anm. 1 a; Zinkahn-Bielenberg aaO § 44 Rdnr. 12, 17; Dittus, Einführung in das Bundesbaugesetz, S. 78/80; Neuffer, Das neue Baurecht, § 44, zu Abs. 1; Schrödter aaO § 40 Rdnr. 14). Andererseits kann, was ebenfalls gegen die Ansicht der Revision spricht, § 44 nicht nur bei der Aufhebung oder Änderung einer bestehenden, sondern auch bei der eratmaligon Festsetzung einer Nutzung gelten (Knaup-Ingenatau, Bundesbaugesetz, Anm. zu §44). Im Bundestag wurde in der Zweiten Lesung die Überschrift "Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes" in "Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung" mit Rücksicht darauf geändert, daß auch in erstmals überplanten Gebieten Entschädigungsansprüche entstehen könnten (vgl. hierzu die bei Zinkahn-Bielenberg aaO § 44 Rdnr. 8 wiedorgegebene Entstehungsgeschichte des Gesetzes).
Die in Betracht kommenden Grundstücke der Antragsteller sind im Bebauungsplan des Jahres 1962 teils als Schulgelände und damit als Baugrundstück für den Gemeinbedarf (§ 40 Abs. 1 Nr. 1) oder als Grünfläche (§40 Abs. 1 Nr. 6) ausgewiesen. Bei einer Ausweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 sieht § 40 grundsätzlich eine Entschädigung des Eigentümers vor.
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soweit diesem durch die Ausweisung oder deren Durchführung Verinögensnachtoile entstehen. Als Entschädigung kann der Eigentümer aber im allgemeinen nur die Übernahme der Flache verlangen, eine Goldentschädigung nur unter den bestimmten, in Abs, 3 geregelten Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt»
Gegen eine solche Entuchädigungsregelung bestehen jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine Bedenken im Hinblick auf Art« 14 GG«
Eine entschüdigungspflichtige Enteignung liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch einen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt wird« Der hoheitliche Eingriff muß, damit eine Entschädigungspflicht entsteht, für den Betroffenen eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung mit sich bringen« Letztere muß nicht notwendig mit der Rechtsverbindlichkeit der bebauungsplanmäßigen Festsetzung ein-treten« So verweisen Schütz-Frohberg aaO § 40 Anm* 4 mit Recht auf den Fall, daß ein in Privateigentum stehender Park als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wird, ohne daß mit der Ausweisung den Eigentümer belastende Beschränkungen verbunden sind« Auch der Senat hat dem Erfordernis der konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigung beispielsweise in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung bei einem vorübergehenden Bauverbot Wgl» die Zusammenstellung in NJW 1968, 631) immer mehr Gewicht beigelegt« Mit der Her-* abzonung einer Fläche, z«B« von einem bebaubaren Grundstück zu einer Grünfläche, wird allerdings vielfach eine dem Eigentümer sofort spürbar werdende Wert-
 
mindorung seines Grund und Bodens verbunden sein» Doch mögen sich Fälle denken lassen, in denen zwar als Folge der Herabzonung eine Minderung des Verkohrswertes des Grundstücks eintritt, diese jedoch für den Eigentümer, weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern wollte, noch belieben hat noch beleihen will, nicht spürbar wird. Doch braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Es genügt in diesem Zusammenhang, herauszustellen, daß die Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht gleichzeitig mit dem Entstehen von Verraögensnacbteilen auf seiten des von der Festsetzung betroffenen Eigentümers einhergehen muß. Dazu tritt die Überlegung, daß es mit Art. 14 GG als vereinbar angesprochen werden muß, wenn in Fällen wie dem gegenwärtigen der von der Festsetzung und von durch sie hervorgerufenen Vermögenanachteilen betroffene Eigentümer nach der Regelung des § 40 nur die Übernahme der Fläche, nicht aber eine Entschädigung in Geld beanspruchen kann. Dem Gesetzgeber, der ein Gesetz ohne Verfassungsrang erläßt, ist es nicht schlechthin verwehrt, Einzelheiten der Entschädigungsregelung, auch die Art der Entschädigung zu bestimmen, und die Gewährung eines Übernabmeanspruchs hat eine innere Stütze darin, daß die öffentliche Hand oder der aus der spoziollen privaten Festsetzung Begünstigte in dor Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß, weil die Durchführung des Pla-nungszwockes in der Regel nur durch völlige Entziehung des Eigentums und seine Übertragung an den Aufgabenträger möglich sein wird. Hierbei ist zu bedenken, daß nach Art. 14 Abs. 3 GG die Entschädigung unter gerechter Abwägung sowohl der Interessen der Allgemeinheit wie dor Beteiligten, also nicht nur nach den Belangen dos von der Enteignung Betroffenen, zu bestimmen ist.
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Der Gesetzgeber hat nun in § 40 Abs, 2 BBauG den Übernabraeanapruch von dem .Eintritt bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Eigentümer kann danach die Übernahme der Fläche verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr zuzu demuten ist, das Grundstück zu behalten .... . Das bedeutet zugleich, daß der Eigentümer in diesem Rahmen die Übernahme verlangen kann, sobald ihm die bczoichneten Nachteile entstehen (Schütz-Frohberg aaO § 40 Anm. 4)- Wollte man die Bestimmung dahin auslegen, daß der Eigentümer die Übernahme nur dann verlangen kann, wenn er in dem Falle, daß er die Fläche weiter behält, schwere wirtschaftliche Nachteile erlitte, so möchten gegen ihre Verfassungsmä3igkeit ernstliche Zweifel bestehen. Denn nach der durch BGHZ 6, 270 ff eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die entschädigungspflichtige Enteignung einen Eingriff in das Eigentum dar, der dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt} ein besonders großes Opfer wird nicht gefordert. Auf der anderen Seite besteht aber, wie der jetzt erkennende Senat ergänzend zu BGHZ 6, 270 ff ausgesprochen hat, auch bei der Enteignung eine gewisse Opfergrenze, die überschritten sein muß, bevor eine wirtschaftlich vernünftige Betrachtungsweise die Beeinträchtigung als Opfer, als ein Sonderopfer ansieht 'BGHZ 30,
241; NJW 1965» 2101 u.a,). Es ist also für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs wegen Enteignung erforderlich, jedoch auch ausreichend, daß eine fühlbare - nicht notwendig eine besonders schwere - Beeinträchtigung eines Vermögenswertes vorliegt. Eine unbedeutende oder unwesentliche Vermögensbeein-
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trächtigung begründet dagegen einen Entschädigungsanspruch nicht. Im Lichte dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist es geboten, auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, in verfassungskonformer Auslegung § 4-0 Abs. 2 dahin zu verstehen, daß der iäi-gentümer die Übernahme der von einer Festsetzung der in Abs. 1 aufgezähltcn Art betroffenen Fläche fordern kann, insoweit und sobald ihm aus der Festsetzung oder der Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, daß er die Fläche behielte, fühlbare, die aufgezeigte Opfergrenze übersteigende Vermögensnachteile erwüchsen. Hierzu kann eine - wofür im übrigen auf das vorstehend Gesagte zu verweisen ist - nicht nur unerhebliche Minderung des Verkehrswertes der Fläche führen.
Alles in allem eröffnet also § 40 BBauG dem von einer Festsetzung des Bebauungsplanes im Sinne des Abs. 1 betroffenen Eigentümer, wenn ihm durch diese oder durch ihre Durchführung ein eine fühlbare Beeinträchtigung eines Vermögenswertes einschließendes Sonderopfer, unter Umständen durch die Minderung des Verkehrswertes der in Betracht kommenden Grundstücksfläche, abverlangt wird, die Möglichkeit, eine Entschädigung - hier in Gestalt der Übernahme der Fläche -zu beanspruchen, sobald ein solches Sonderopfer für ihn spürbar wird. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG. Daraus folgt, daß die Antragsteller, die keinen Übernabmeanspruch, sondern einen im Gesetz für einen Fall der vorliegenden Art nicht vorgesehenen Geldansprucb geltend machon, mit diesem Begehren abgewiesen werden müssen.
Ein anderes Ergebnis läßt sich, worin dem Berufungsgericht ebenfalls zu folgen ist, auch nicht
 etwa daraus ableiten, daß man den Antragstellern Uber eine entsprechende Anwendung von § 99 Abs,, 3 .BBauG doch eine Geldentschädigung zusprochen wollte. Das ungefochtenc Urteil hat bereits dargelegt, daß ein solcher V/eg nicht gangbar ist. Zu Unrecht hält die Kevision der Erwägung des Berufungsgerichts, die Zubilligung eines Anspruchs aus § 99 Abs, 3 wurde den Eigentümer zu einer Nichtgoltendmachung des Übernahmeanspruchs verfuhren können, entgegen, der Entschä-digungspflichtigc könne jederzeit die Teilgeldentschädigung (fUr die Herabzonung) entrichten und damit die Zinsverpflichtung zu dem Erlöschen bringen; denn in dem hier in Betracht zu ziehenden Bereich von § 40 Abs* 2 BBauG ist eine Geldentschädigung gerade nicht zu leisten, sondern steht nur die Übernahme der betreffenden Flächen in Frage, in diesem Bereich hat nämlich der Entschädigungspflichtige nicht schon nach § 40, sondern erst bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen des § 87 die Möglichkeit der Enteignung und damit die Möglichkeit, einen Anspruch auf Geldleistung zur Entstehung zu bringen. Ein solcher Anspruch auf Geldleistung kann vielmehr zunächst nur durch den Betroffenen mit dem Verlangen auf Enteignung zur Entstehung gebracht werden.
III.
Was die von den Antragstellern des weiteren begehrte Erstattung der Kosten des sie im Verfahren vor dem Senator für das Bauwesen vertretenden Anwalts anlangt, so hat zu gelten:
Das Erstgericht hat den Antragstellern einen Kostenbetrag als Leistung auf einen ihnen zustehen-
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don sachlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch zugebilligt. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit bereits aus dem Tenor des Urteils; in ihm verurteilt es die Antragsgegnerin, einmal einen höheren Betrag zu dem Ausgleich von Baucperren- und Horabzonungsschädon, ferner "weiter" an die Antragsteller die durch Hinzuziehung ihres Prozeßbevollmächtigton im Vorverfahren entstandenen "Auslagen und Kosten in Höhe von zwei Gebühren nach der BRAGcbO nach einem Streitwert von DH 30.022,34" zu zahlen; sodann weist es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im übrigen als unbegründet zurück und trifft anschließend eine Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Einen derartigen sachlich-rechtlichen Kostenanspruch hatten die Antragsteller indessen nicht geltend gemacht. Der vom Erstgericht begangene Verstoß gegen § 308 ZPO ist aber dadurch gegenstandslos geworden, daß die Antragsteller vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt haben, den Streitwert, nach welchem die Antragsgegnerin die Kosten für das Verfahren zu erstatten habe, auf 34»436,98 DM featzusetzen. Zwar erscheint der Antrag zunächst als eine Bitte um höhere Streitwertfeetsetzung; seinem sachlichen Gehalt nach läßt er sich jedoch dahin verstehen, daß die Antragsteller als teilweise Entschädigung zu einer weiteren Entschädigung die Verurteilung der Antragsgegnerin in Höhe von zwei vollen Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltßgebührenordnung aus einem Streitwert von 34.436,98 DM verlangen. So verstanden handelt es sich um die Geltendmachung eines sachlich-rechtlichen Anspruchs. Betont sei in diesem Zusammenhang: Ein Antragsteller kann, wie der Senat im Urteil vom 19. Dezember 1966 - III ZR 62/66 * V/M 1967»
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568, 570 entschieden hat, grundsätzlich seinen Antrag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erweitern, ohne daß dem der Friatublauf von § 157 Abs. 2 BBauG entgegensteht o Laß die Antragsteller auf eine weitergehen-de Anfechtung der Entscheidung des Senators hätten verzichten wollen, in welchem Fall allerdings eine Erweiterung ihres Antrages ausochiede, läßt sich dem Inhalt der Akten nicht entnehmen«
Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist jedoch unbegründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgoführt hat, beurteilt sich eine Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin für die von ihr verhängte Bausperre nicht nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes, Das Verfahren vor dem Senator für das Bauwesen war, soweit diese Entschädigungspflicht in Frage steht, ein Verwaltungoverfahren, das im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen war. Der Senator für das Bauwesen hat nicht etwa als Behörde in einem Verfahren des § 155 BBauG entschieden, sondern als eine im Bundesbaugeoetz für zuständig erklärte höhere Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung indessen kein Kaum war» Die insoweit in dem Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten können daher, weil unnütz aufgewendet ^hierzu Urteil vom 6. Dezember 1965 - 1X1 ZR 172/64 unter II 4 der Entscheidung3gründe = Y/M 1966, 402, 405)? nicht aus dem allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt von Folgeschäden der Enteignung für erstattungsfähig erklärt werden, öoweit dagegen die Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senator ihr Begehren nach einer Herabzonungsentschädigung verfolgt haben, greifen, wie schon gesagt, die Bestimmungen des Eundcabaugesetzes ein und war Raum für ein Verfahren vor dem Senator vgl. § 40 Abs» 6,
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§ 44 Abo,, 3 BBauG); da den Antragstellern aber, wie unter II dargelegt, eine Geldentuchädigung wegen Her-abzonung nicht zusteht, war ihre Rechtsverfolgung insoweit nicht zweckentsprechend und sind die für diese aufgewendeten Kosten daher ebenfalls nicht erstattungsfähig (vgl. wiederum Urteil vom 6. Dezember 1965 - Ill ZR 172/64 aaO).
Schließlich geht es auch nicht an, den Antragstellern die Kosten im Verfahren vor dem Senator für das Bauwesen im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung zuzusprechen. Jedenfalls war, soweit es um die Festsetzung einer Bausperrenentschädigung geht, das Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen, kann daher nicht als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesprochen v/erden, dem cs voranzugeben hätte (vgl. Urteil vom 15. Juni 1967 - III ZR 81/66 -). Mit ihrem Begehren, ihnen eine Herabzonungsentschädigung zuzubilligen, sind die Antragsteller unterlegen, so daß aus diesem Grund eine Kostenerstattung zu ihren Gunsten ausscheidet (§ 161 BBauG, §§ 91» 97 ZPO).
 
IV.
Zusammenfassung
 Den Antragstellern kann mithin nichts von dein, was sie mit der Revision verlangen, zugesprochen werden. Ihre Revision ist daher zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 97 ZFO (§ 161 BBauG) ihnen aufzuerlegen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Hußla
 Gähtgcns	Bundesrichter
 Dr. Reinhardt ist Beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm