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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt beschlossen: August 1939 enteignete die Regierung von Schwaben dieses Teil-grundstlick nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23- Februar 1957 (= LBG) und billigte dem Kläger u.a. für die durch die Enteignung erforderlich gewordene Neuanlage seines Gartens 1.423>90 DM als Entschädigung zu. Mit seiner Klage hat der Kläger die Erhöhung dieser Entschädigung auf 8.804>27 DM, darunter zu dem Ausgleich eines weiteren, durch die Enteignung erlittenen Vermögensnachteils einen Betrag für die Errichtung eines auf ein Betonfundament und einen Betonsockel zu setzenden Gartenzaunes verlangt und hierzu geltend gemacht, Sockel und Fundament seien notwendig, um dem Eindringen von Regenwasser und Unkraut von der Nord-Süd-Straße und dem zwischen der Straße und seinem Resirgr und stück verlaufenden Grünstreifen in seinen Garten zu begegnen. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger eine weitere Entschädigung von 3*437,85 DM, darunter 1.628,80 DM für die Herstellung von Betonsockel und Betonfundament, zugesprochen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und gebeten, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der 1.628,80 DM für den Betonsockel nebst Zubehör abzuv/ei-sen. Die Revision hat sich in ihrer schriftlichen Begründung darauf beschränkt, darzulegen, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des von dem Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogenen § 17 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht erfüllt seien. Nur zur Unterstützung ihres Angriffs gegen die materielle Begründetheit der Klage hat die Revision geltend gemacht, dai3 der Kläger allenfalls einen Anspruch aus § 4 LBG habe, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung jedoch nicht geprüft zu werden brauche, weil dies im Verwaltungsrechtsweg geschehen müsse, ersichtlich sind diese Ausführungen nur gemacht worden, um damit einen Verstoß gegen materielles Recht aufzuzeigen. Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil für Ansprüche aus dem Landbeschaffungsgesetz nach § 59 Abs.3 LBG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.). Denn nach § 59 Abs.3 LBG- ist durch diese Zuweisung eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften der §§ 511 a Abs.4, 547 Abs. 2 Ir. 2 ZPO a-P. Denn wenn der Bundesgesetzgeber die Begründung einer solchen Zulässigkeit aus der nunmehr von ihm selbst angeordneten ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für den eingeklagten Anspruch ausschließt, muf3 das ebenso für eine mit seiner .Ermächtigung vom Landes-gesetzgeber getroffenem Zuweisung an die Landgerichte gelten«

Zitierte Normen: § 275 ZPO § 17 LandbeschaffG § 13 GVG § 59 LandbeschaffG § 547 ZPO
ZulässigkeitgeltenAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2017 007
BUNDESGERICHTSHOF
m_2R_B0/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in'
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
R e c ht sa nwä11 e
Prof- Dr und Dr
 gegen
den Handelsvertreter Franz AI
Joseph [str
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagton,
 Rechtsanv/alt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 2. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das"'.am 12. November 1964 verkündete Urteil des 1 a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Im Jahr 1932 nahmen die amerikanischen Besatzungsstreitkräfte einen Teil des dem Kläger gehörenden Grundstücks	in	SflMliB	für	den	Bau	einer
 Nord-Süd-Straße in Anspruch. Durch Beschluß vom 6. August 1939 enteignete die Regierung von Schwaben dieses Teil-grundstlick nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23- Februar 1957 (= LBG) und billigte dem Kläger u.a. für die durch die Enteignung erforderlich gewordene Neuanlage seines Gartens 1.423>90 DM als Entschädigung zu.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erhöhung dieser Entschädigung auf 8.804>27 DM, darunter zu dem Ausgleich eines weiteren, durch die Enteignung erlittenen Vermögensnachteils einen Betrag für die Errichtung eines auf ein Betonfundament und einen Betonsockel zu setzenden Gartenzaunes verlangt und hierzu geltend gemacht, Sockel und Fundament seien notwendig, um dem Eindringen von Regenwasser und Unkraut von der Nord-Süd-Straße und dem zwischen der Straße und seinem Resirgr und stück verlaufenden Grünstreifen in seinen Garten zu begegnen.
 
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger eine weitere Entschädigung von 3*437,85 DM, darunter 1.628,80 DM für die Herstellung von Betonsockel und Betonfundament, zugesprochen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und gebeten, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der 1.628,80 DM für den Betonsockel nebst Zubehör abzuv/ei-sen. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurüekgewiesen.
Ihre - nicht zugelassene - Revision, mit der die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt, ist nicht zulässig -
Der Vfert des Besehwerdegegenstandes beträgt nur 1.62ö,6u DM und überschreitet die Revisionssumme nicht. Die Revision könnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 Nr- 1 oder 2 a-F. zulässig sein. Das ist nicht der Fall.
§ 547 Abs- 2 Nr. 1 ZPO würde der Revision nur zur Zulässigkeit verhelfen, wenn die Beklagte in der Revisionsinstanz Angriffe gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs, den das Berufungsgericht für eröffnet hält, in der Form des § 554 Abs. 5 Ziffer 2 ZPO ausdrücklich erhoben hätte (BOHZ 16, 275, 278 m.w.N.).
In ihrer schriftlichen RevisionsBegründung hat die Revision unter Hervorhebung der §§ 4, 17, 19 LBO nur die Verletzung materiellen Rechts gerügt, dagegen keine prozessuale Rechtsnorm als verletzt bezeichnet, ^rst nach Ablauf der Begründungsfrist hat sie eine Verletzung des § 13 OVG geltend gemacht.
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Allerdings kann der Verstoi3 gegen Verfahrensvorschriften auch dann im Sinne von § 554 Abs- 3 Ziffer 2 ZPO gerügt sein, wenn die verletzte Verfahrensnorrn in der Revisionsbegründung selbst gar nicht oder unrichtig bezeichnet worden ist, der Inhalt der Revisionsbegründung aber ausreicht, um jedem Kundigen die Norm, auf die sich die Rüge beziehen soll, eindeutig und zweifelsfrei erkennen zu lassen (vgl* BG-H LM Nr. 16 zu Art. 153 Weira.Verf.; BGH MDR 1953» 164)* Bs kann dahingestellt bleiben, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Revisionsbegründung, in der lediglich materielle Rechtsnormen als verletzt aufgeführt worden sind, Angriffe gegen das Verfahren enthalten kann (so Wieezorek ZPO § 554 C III c 1; anderer Ansicht RG HRR 1926 Nr. 1429)* Damit Revisionsgründen, die als Sachrügen bezeichnet worden sind, ein Angriff gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs entnommen werden kann, muß sich jedenfalls zu demindest aus dem Inhalt der Revisionsbegründung zweifelsfrei ergeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Klage gerügt werden soll. An einem solchen eindeutigen Vortrag fehlt es im vorliegenden Pall. Die Revision hat sich in ihrer schriftlichen Begründung darauf beschränkt, darzulegen, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des von dem Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogenen § 17 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht erfüllt seien. Nur zur Unterstützung ihres Angriffs gegen die materielle Begründetheit der Klage hat die Revision geltend gemacht, dai3 der Kläger allenfalls einen Anspruch aus § 4 LBG habe, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung jedoch nicht geprüft zu werden brauche, weil dies im Verwaltungsrechtsweg geschehen müsse, ersichtlich sind diese Ausführungen nur gemacht worden, um damit einen Verstoß gegen materielles Recht aufzuzeigen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 13 GVG verletzt, ist deshalb erst mit Schriftsatz vom 16. November 1965 nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet in das Revisionsverfahren eingeführt worden.
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Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil für Ansprüche aus dem Landbeschaffungsgesetz nach § 59 Abs. 3 LBG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.). Denn nach § 59 Abs. 3 LBG- ist durch diese Zuweisung eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften der §§ 511 a Abs. 4, 547 Abs. 2 Ir. 2 ZPO a-P. nicht begründet worden. Diese Vorschrift schließt auch die Möglichkeit aus, die erweiterte Zulässigkeit der Revision aus § 71 Abo. 3 GVG- in Verbindung mit Art. 14 BayAG CrVGr vom 17*11*1956 (GrVBl* S* 49) herzuleLten. Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 OVO überläßt es dem Landesgesetzgeber, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Bayern Gebrauch gemacht. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung, gesetzt, der geltend gemachte Anspruch würde von ihr erfaßt, überhaupt neben der bundesrechtlich besonderen Zuweisung des § 59 Abs. 1 LBG-anwendbar sein kann. Jedenfalls kann sie nicht mehr über § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F. zur bevorrechtigten Zulässigkeit der Revision führen. Denn wenn der Bundesgesetzgeber die Begründung einer solchen Zulässigkeit aus der nunmehr von ihm selbst angeordneten ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für den eingeklagten Anspruch ausschließt, muf3 das ebenso für eine mit seiner .Ermächtigung vom Landes-gesetzgeber getroffenem Zuweisung an die Landgerichte gelten«
Die Revision ist deshalb unter Anwendung von § 5b4 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfciglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr . Arndt	Dr	.	Hußla.
Dr. Pagendarm
 Keßler
 Dr. Reinhardt