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BGH · III ZR 80/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 80/64

Versicherungskarten, die nach den P^^ üb ergebenen Geldbeträgen und Beitragsmarken hätten voll geklebt sein müssen, sind bei den Versicherungsanstalten nicht eingegangon, da P(B sic^ entweder sofort die ihm von dom Kläger übergebenen Geldbeträge oder Beitragsmarken angeeignet oder doch zu demindest später deren Gegenwert für sich verv?ondet hat. Wenn sich dieser auch insoweit Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen, so seien diese doch nicht für den den Klägern bereits vorher durch dessen Unterschlagungen odor Veruntreuungen entstandenen Schaden ursächlich gewesen, sondern hätten lediglich noch der Verschleierung seiner ausschließlich in die private Sphäre der Beteiligten fallenden strafbaren Handlungen gedient. Denn habe das erhaltene Geld oder die ihm von den Klägern übergebenen Beitragsmarken schon mit dem Willen entgegengenommen, sich das Erhaltene anzueignen und dieses erst gar nicht in seinen amtlichen Gewahrsam zu nehmen. Im übrigen sei es bei dem zwischen den Klägern und PflB bestandenen Vertrauensverhältnis wenig wahrscheinlich, daß die Kläger die Übergabe von Geldern oder Beitragsmarken von der vorherigen Aushändigung früherer Aufrechnungsbescheinigungen abhängig gemocht hätten. Es könne den Klägern nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, "prima facie" spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß in der von ihnen angenommenen Weise verfahren sei, d.h. sich die erhaltenen Geldbeträge sofort nach Erhalt pflichtwidrig angeeignet habe. Da3 wäre ihm aber nur dadurch möglich gewesen, daß er die ihm von den Klägern übergebenen oder die von ihm selbst mittolo der erhaltenen Geldbeträge gekauften Beitragsmarken zunächst ordnungsgemäß in die Versicherungskarten eingeklcbt und sie bis zu dem spätest möglichen, d.h. bis zu dem Zeitpunkt auf diesen belassen habe, in dem die Versicherungskarten vollgcklcbt gewesen seien und alsdann an die Versicherungsanstalten hätten abgesandt werden müssen. Sollte er in dieser Weise verfahren sein, dann würde das zwar gegenüber einer sofortigen Veruntreuung der ihm übergebenen Geldbeträge ein umständlicheres Verfahren bedeutet haben, andererseits aber ouch ein solches, durch das er die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung auf ein Mindestmaß beschränkt habe. Diese Darlegungen zeigen, daß das Berufungsgericht zwar zwei Möglichkeiten des Geschehensablaufes in Betracht zieht, nämlich daß Pfl| sich entweder sofort die ihm übergebenen Geldbeträge und Beitragsmarken angecignot odor erst die Beitragskai’ten geklebt, in amtliche Verwahrung genommen und danach deren Gegenwert für sich verwendet hat, aber für seine Entscheidung nur vom Vor-licgen der letzte®* ■■Möglichkeit ausgeht,, Während cs das Vorliegen der ersten Möglichkeit mangels geführten Beweises de® beweispflichtigen Kläger, für eine Beurteilung glaubt nicht heranziehen zu können. Wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, so ist dennoch dom Zusammenhang der Gründe des Berufungsurtoils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Pflicht des die vollgeklebten Versicherungskarten den Versicherungsanstalten zu übersenden, als eine ihm in Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraute Aufgabe angesehen hat. Biese Annahme, die auch vom beklagten Land niemals in Abrede gestellt worden ist, ist zutreffend, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß das Versicherungsamt des beklagten Landes als Ausgabestelle im Sinne des § 136 AnVG (§ 1414 RVO) anzuschen ist, und es zu den hoheitlichen Amtspflichten (Mitwirkung bei der Erfüllung der Sozialaufgaben des Staates in Ausübung öffentlicher Gewalt) der bei dieser Behörde tätigen Beamten unter anderem gehört, die Aufrechnung alter Versicherungskarten sowie die Ausstellung neuer Versicherungskarten vorzunehmen, die entsprechenden Aufrochnungsbescheinigungen zu erteilen und die umge-touschten Versicherungskarten den Versicherungsanstalten zu übersenden (vgl. Habe aber der Versicherte in dieser Form seine Beiträge geleistet, dann sei damit sein Versicherungsanspruch entstanden, ohne daß es weiterhin darauf ankäme, ob dio in vorschriftsmäßiger Weise beklebten Versicherungskarten von den Versicherungsämtern an die Versicherungsanstalten woitor-geleitet würden und diese bei ihnen eingingen. Denn auch bei ihm wäre - was für das Berufungsgericht die tragende Grundlage war - die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung in gleicher Weise auf ein Mindestmaß beschränkt gewesen. Ein solcher Geschehensablauf wäre aber wohl nicht wesentlich anders zu beurteilen, als wenn P0| sich die Geldbeträge und Beitragsmarken sofort angeoignet hätte, in welchem Pall auch das Berufungsgericht den Eintritt einer Schadensfolge nicht verkennt, indem es hierzu ausführt: Von einem den Klägern entstandenen Schaden wäre nur dann zu sprechen, wenn eindeutig feststünde, daß Ffl) die ihm von den Klägern übergebenen Geldbeträge gar nicht erst dazu verwandt hätte, Beitragsmarken zu kaufen und diese in die Versicherungskarten einzukleben. Selbst wenn man aber den vom Berufungsgoricht angcnQijimQScn*;’ Geschehensablauf zugrundelcgt, nämlich daß die Versicherungskarten noch ordnungsmäßig geklebt, in amtliche Verwahrung genommen und sie dann für sich verwendet hat, so läßt sich auch für diesen Pall ein den Klägern entstandener Schaden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlechthin aus-schlicßcn. Dem Berufungsgericht wäre nur dann zuzustimmen, wenn man davon ausgehen könnte, daß auch die Versicherungsanstalten dem Versichorungsverhältnis der Kläger einen Geschehensablauf zugrundelegen, wie er vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Dieses Beiseiteschaffen der Versicherungskarten ist die Ursache dafür, daß die Kläger möglicherweise gezwungen sind, einen Rechtsstreit gegenüber den Versicherungsanstalten zu führen, dessen Ausgang sich zu demindest nicht Übersphcn läßt. Das aber stellt bereits einen ursächlich auf die Handlungsweise des FflB zurückgehenden Schaden dar, wenn sich zur Zeit auch noch nicht übersehen läßt, in welcher Höhe er sich im Ergebnis auswirken v/ird. Behördenvorgang gewesen sei, der zwar zu den Amtspflichten des Pflfr gehört, aber eine Amtspflicht dnrgostellt habe, die dom Boomten nicht gegenüber den Klägern ob-golegon habe. Sie lag daher dom auch gegenüber den Klägern ob, die durch die Nichtabscndung und Beseitigung der Versicherungskarten insofern geschädigt wurden, als sie die ihnen auf Grund der geklebten, aber von beiseite geschafften Vorsicherungskarten zustc- Auch wenn man unterstellen wollte, daß P^^sich die Geldbeträge und Beitragsmarken unmittelbar angccignct habe, unterliegt es keinem Zv/eifol, daß der hierdurch den Klägern entstandene und auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogene Schaden auf Amtopflichtvcr-letzungen des P^^ zurückzuführen ist. Denn hätte, wie schon das Landgericht zutreffend ausführt, den Klägern keine Aufrechnungsbescheinigungen erteilt, wäre eine sich über Jahre erstreckende Veruntreuung der Versicherungsbeiträge nicht möglich gewesen. Jedoch ist die Ursächlichkeit insoweit zu demindest für einen Teilschaden zu bejahen, als bei einer Aufdeckung der Veruntreuungen des Paul zu diesem Zeitpunkt die Kläger noch zu einer Nachzahlung ihrer Versicherungsbeiträge gemäß § 140 AnVG in der Lage gewesen wären, so daß zu demindest ihr Versicherungsschutz keine Einbuße erlitten, ihr Schaden sich insoweit nur auf die veruntreuten Beträge beschränkt hätte. Aber auch eine Sachentscheidung zugunsten der Kläger ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da es hierzu noci an den erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Schadet fohlt, wobei diese Feststellungen möglicherweise erst worden getroffen werden können, wenn vom Sozialgcricht das Rechtsverhältnis, wie es nunmehr zwischen den Klägern und den Versicherungsanstalten im Hinblick auf die von veruntreuten Beitragsloistungen vorlicgt, geklärt ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 51 SGG
VersicherungskartenGeldbeträgeBerufungsgerichtVeruntreuungVersicherungsanstaltenBeitragsmarkenWeiseKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 80/64	URTEIL
Verkündet am
24. Januar 1966 Scheibl, Justiz obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	) des Omnibusunternohmers Adolf M
2.	) des Kraftfahrers Lothar M
beide in H|
über W
Kläger und Revisionskläger,
 Prozoßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Lr
 gegen
das Land H e s s e n , vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Inneren, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oherlandesgcrichts in Frankfurt am Main vom 20. Februar 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rovi-sionsrechtszugea, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger nehmen das beklagte Land aus angeblich schuldhafter Amtspflichtverletzung eines seiner Boomten in Anspruch.
Bei der Behörde des Landrats dos Oberlahnkrcisos war früher der von dem Regierungspräsidenten in lf/ies-baden angestellte Regierungsobersekretär PfB als Bediensteter des Versicherungsamtes tätig. Neben seiner dienstlichen Tätigkeit half PHD dem Kläger Adolf M( UBibci der Führung dessen Geschäftsbücher. Auf Grund einer Vereinbarung übergab der Kläger Adolf dem Obersckretär P^Blaufend Geldbeträge, wogegen Pfl
□ich verpflichtete, für ihn und seinen Sohn, den Klii-
willige SozialrentenverSicherung zu kaufen, diese
 selbst Übergebene Beitragsmarken in die Versicherungskarten oinzukleben, die Aufrechnung alter Vorsicherungo-korton sowie die Ausstellung neuer Vcrsichcrungekartcn vorzunehmen, die entsprechenden Aufrechnungsbcschoini-gungen zu erteilen und die vollgoklcbtcn Vcraichcrungo-korten an die Versicherungsanstalten einzusenden. Für die angeblich von ihm auf diese Weise für die Kläger geleisteten Beitragszahlungen stellte PflH diesen Aufrcchnungsbeschcinigungcn aus, die er mit dem Dienstsiegel seiner Behörde versah.
Versicherungskarten, die nach den P^^ üb ergebenen Geldbeträgen und Beitragsmarken hätten voll geklebt sein müssen, sind bei den Versicherungsanstalten nicht eingegangon, da P(B sic^ entweder sofort die ihm von dom Kläger übergebenen Geldbeträge oder Beitragsmarken angeeignet oder doch zu demindest später deren Gegenwert für sich verv?ondet hat. P^| deswegen und wegen noch anderer im Amte begangener strafbarer Handlungen durch rechtskräftiges Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Limburg/L. vom 5» Dezember 1962 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie zu Geldstrafen von 100 und 200 DM verurteilt worden.
Die Versicherungsanstalten haben inzwischen die den Klägern von FS| ausgestellten Aufrechnungsbcschoi-nigungon eingezogen und erklärt, daß sic die Beitragszahlungen, v/ie sie sich aus den Aufrechnungsbecchci-nigungon ergeben, nicht anerkennen.
ger Lothar M
Beitragsmarken für deren frei-
sowie ihm von dem Kläger Adolf M
gelegentlich
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Der Kläger Adolf Mf^BHHI beziffert die veruntreuten Beträge mit 4 060 DM und der Kläger Lothar MfBHBB mi-t 676 DM.
Die Kläger haben hierzu vorgetragen: Die Aufrechnung alter und die Ausstellung neuer Vorsichcrungs-karten sowie die Übersendung der vollgeklebtcn Vci’-sichorungskarten an die Versicherungsanstalten habe zu den dienstlichen Obliegenheiten PflB3 gehört.
Dadurch, daß er ihnen unrichtige Aufrechnungsbescheinigungen ausgestellt habe, habe er somit eine ihnen gegenüber zu erfüllende Amtspflicht vorsätzlich verletzt. Gerade dadurch aber sei der ihnen entstandene Schaden verursacht worden. Denn hätte	keine
 falschen Aufrechnungsbescheinigungen ausgestellt und ihnen ausgehändigt, so hätten seine Unterschlagungen sofort auffallen müssen und hätten alsdann von ihm nicht mehr fortgesetzt werden können.
Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger Adolf M^m4 060 DM nebst Zinsen und an den Kläger Lothar	676	DM
nebst Zinsen zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Wenn PflB von 0en Klägern Geld oder möglicherwoiso auch Beitragsmarken in Empfang genommen habe, so habe es sich insoweit nicht um eine Amtshandlung, sondern um eine rein persönliche Gefälligkeit gehandelt, da die Entgegennahme von Geld oder Beitragsmarken nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Bediensteten des Ver-cicherungsamtes gehöre. Es sei zwar richtig, daß die
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Weitcrleitung der Versicherungsknrtcn an die Versicherungsanstalten sowie die .Ausstellung von Auf-rechnungsbeschcinigungen zu den Amtspflichten dos
 gehört habe. Wenn sich dieser auch insoweit Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen, so seien diese doch nicht für den den Klägern bereits vorher durch dessen Unterschlagungen odor Veruntreuungen entstandenen Schaden ursächlich gewesen, sondern hätten lediglich noch der Verschleierung seiner ausschließlich in die private Sphäre der Beteiligten fallenden strafbaren Handlungen gedient. Denn	habe	das erhaltene
 Geld oder die ihm von den Klägern übergebenen Beitragsmarken schon mit dem Willen entgegengenommen, sich das Erhaltene anzueignen und dieses erst gar nicht in seinen amtlichen Gewahrsam zu nehmen. Im übrigen sei es bei dem zwischen den Klägern und PflB bestandenen Vertrauensverhältnis wenig wahrscheinlich, daß die Kläger die Übergabe von Geldern oder Beitragsmarken von der vorherigen Aushändigung früherer Aufrechnungsbescheinigungen abhängig gemocht hätten. Auch bleibe nach wie vor die Möglichkeit offen, daß PflB zunächst die Beitragsmarken in die Versicherungskarten eingeklebt und dann erst diese beiseite geschafft habe. Sei er aber in dieser Weise verfahren, dann sei der Inhalt seiner,Aufrochnungsbcocheini-gungen durchaus zutreffend gewesen. Schließlich falle den Klägern zu demindest ein erhebliches Mitvcrschuldon insofern zur Last, als sie lediglich auf Grund ihrer persönlichen Bekanntschaft mit PflB diesem ohne zwingenden Anlaß statt beklebter Beitragskarten Bargeld oder loso Versicherungsmarken übergeben hätten.
Das Landgericht hat unter teilweiser Zurückweisung des von den Klägern geltend gemachten Zinsanspruchos im
 übrigen der Klage stattgegebon. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe :
Voraussetzung für einen sachlichen Erfolg der Klage ist, daß der damalige RegiorungsßbQ©sekrotär soweit seine Tätigkeit hier in Rede steht, in Ausübung eines ihm anvortrauten öffentlichen Amtes gehandelt und dabei schuldhaft Amtspflichten verletzt hat, die ihm gegenüber den Klägern oblagen, und daß durch seine Amtspflichtverletzung den Klägern Schaden zugefügt worden ist (§ 839 BGB i.V.m. Art, 34 GG).
Zum tatsächlichen Geschehen ist im Berufungsurteil gesagt:
Es könne den Klägern nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, "prima facie" spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß	in	der	von	ihnen	angenommenen
 Weise verfahren sei, d.h. sich die erhaltenen Geldbeträge sofort nach Erhalt pflichtwidrig angeeignet habe. Denn dieser nach Auffassung der Kläger bestehenden tatsächlichen Vermutung stehe die Erwägung entgegen, daß cs Pfl| notwendigerweise darum zu tun habe sein müssen, sich nach Möglichkeit vor einer frühzeitigen Entdeckung zu sichern, das heißt so zu verfahren, daß
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bei einer etwaigen Kontrolle die Vorsicherungskarton ala äußerlich in Ordnung befindlich vorgefundon würden.
Da3 wäre ihm aber nur dadurch möglich gewesen, daß er die ihm von den Klägern übergebenen oder die von ihm selbst mittolo der erhaltenen Geldbeträge gekauften Beitragsmarken zunächst ordnungsgemäß in die Versicherungskarten eingeklcbt und sie bis zu dem spätest möglichen, d.h. bis zu dem Zeitpunkt auf diesen belassen habe, in dem die Versicherungskarten vollgcklcbt gewesen seien und alsdann an die Versicherungsanstalten hätten abgesandt werden müssen. Zwar "sollen” nach § 131 AnVG vom 23. Februar 1957 die Beitragsmarken entwertet werden. Da es sich aber insoweit lediglich um eine Soll-Vorschrift handele, habe	wenn	er	dies unterlassen
 habe, daraus auch bei einer etwaigen Kontrolle keine größeren dienstlichen Unannehmlichkeiten zu befürchten gehabt. Sollte er in dieser Weise verfahren sein, dann würde das zwar gegenüber einer sofortigen Veruntreuung der ihm übergebenen Geldbeträge ein umständlicheres Verfahren bedeutet haben, andererseits aber ouch ein solches, durch das er die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung auf ein Mindestmaß beschränkt habe. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß für die eine oder die andere Verhaltensweise des FflR eine größere innere Wahrscheinlichkeit spreche. Danach aber’ müsse notwendigerweise zu tasten der bcweispflichtigon Kläger davon ausgegangen werden, daß P^^ zunächst die Beitragsmarken ordnungsgemäß in die Versicherungskarten der Kläger eingeklebt habe.
Diese Darlegungen zeigen, daß das Berufungsgericht zwar zwei Möglichkeiten des Geschehensablaufes in Betracht zieht, nämlich daß Pfl| sich entweder sofort die ihm übergebenen Geldbeträge und Beitragsmarken angecignot
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b
odor erst die Beitragskai’ten geklebt, in amtliche Verwahrung genommen und danach deren Gegenwert für sich verwendet hat, aber für seine Entscheidung nur vom Vor-licgen der letzte®* ■■Möglichkeit ausgeht,, Während cs das Vorliegen der ersten Möglichkeit mangels geführten Beweises de® beweispflichtigen Kläger, für eine Beurteilung glaubt nicht heranziehen zu können.
Bas Berufungsgericht unterliegt jedoch einem Rechtsirrtum, wenn es zu dem Ergebnis kommt, bei dem von ührä	"’gegeben ~ angcnommenonGeschehcnsablauf fehle
 es an einem den Klägern entstandenen Schaden.
Wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, so ist dennoch dom Zusammenhang der Gründe des Berufungsurtoils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Pflicht des die vollgeklebten Versicherungskarten den Versicherungsanstalten zu übersenden, als eine ihm in Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraute Aufgabe angesehen hat. Biese Annahme, die auch vom beklagten Land niemals in Abrede gestellt worden ist, ist zutreffend, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß das Versicherungsamt des beklagten Landes als Ausgabestelle im Sinne des § 136 AnVG (§ 1414 RVO) anzuschen ist, und es zu den hoheitlichen Amtspflichten (Mitwirkung bei der Erfüllung der Sozialaufgaben des Staates in Ausübung öffentlicher Gewalt) der bei dieser Behörde tätigen Beamten unter anderem gehört, die Aufrechnung alter Versicherungskarten sowie die Ausstellung neuer Versicherungskarten vorzunehmen, die entsprechenden Aufrochnungsbescheinigungen zu erteilen und die umge-touschten Versicherungskarten den Versicherungsanstalten zu übersenden (vgl. hierzu die heute geltende Allgemeine
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Verhaltungsvorschrift über Versicherungskarten und Aufrechnungsbeschoinigungen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten vom 27* Mai 1964» Beilage zura Bundesanzeiger Nr. 99 vom 3. Juni 1964, insbesondere die §§ 12, 18, 19»
20 und 29).
Bas Berufungsgericht meint jedoch, auf den Umstand, daß Paul die Versichorungekarten nicht an die Versicherungsanstalten übersandt, sondern beiseite geschafft habe, komme es nicht anD $enn, so führt das Berufungsgericht aus, die Entrichtung von Beiträgen erfolge durch Verwendung von Beitragsmarken, die entwertet worden sollen, das heißt durch deren Einkleben in die Versicherungskarte des Versicherten. Habe aber der Versicherte in dieser Form seine Beiträge geleistet, dann sei damit sein Versicherungsanspruch entstanden, ohne daß es weiterhin darauf ankäme, ob dio in vorschriftsmäßiger Weise beklebten Versicherungskarten von den Versicherungsämtern an die Versicherungsanstalten woitor-geleitet würden und diese bei ihnen eingingen.
Mit dieser Rechtsansicht folgt das Berufungsgericht der Entscheidung des Großen Senats des Rcichovcrsichonungt amtes vom 14* Juni 1913 (Amtl. Nachr. Jahrg. 29 S. 593), die auch das Reichsgericht (RGZ 156, 220, 237/238) gebilligt und sich zu eigen gemacht hat, und der sich auch der erkennende Senat anschließt.
Zumindest Zv/eifeln unterliegt es jedoch bereits, ob diese Rechtsansicht dann noch durchzugreifen vermag» 1 wenn Pfli sich die Geldbeträge und Beitragsmarken zwar nicht sofort angeeignet, sondern die Versicherungskarten
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noch ordnungsmäßig geklebt, aber diese dann bei sich zu Hause behalten oder in seinem Büro für sich privat aufbewahrt, also gar nicht in amtliche Verwahrung genommen hätte. Diesen möglichen Gcschchcnsablauf hätte das Berufungsgericht nicht außer acht lassen dürfen.
Denn auch bei ihm wäre - was für das Berufungsgericht die tragende Grundlage war - die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung in gleicher Weise auf ein Mindestmaß beschränkt gewesen. Ein solcher Geschehensablauf wäre aber wohl nicht wesentlich anders zu beurteilen, als wenn P0| sich die Geldbeträge und Beitragsmarken sofort angeoignet hätte, in welchem Pall auch das Berufungsgericht den Eintritt einer Schadensfolge nicht verkennt, indem es hierzu ausführt: Von einem den Klägern entstandenen Schaden wäre nur dann zu sprechen, wenn eindeutig feststünde, daß Ffl) die ihm von den Klägern übergebenen Geldbeträge gar nicht erst dazu verwandt hätte, Beitragsmarken zu kaufen und diese in die Versicherungskarten einzukleben.
Selbst wenn man aber den vom Berufungsgoricht angcnQijimQScn*;’ Geschehensablauf zugrundelcgt, nämlich daß	die	Versicherungskarten	noch ordnungsmäßig
 geklebt, in amtliche Verwahrung genommen und sie dann für sich verwendet hat, so läßt sich auch für diesen Pall ein den Klägern entstandener Schaden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlechthin aus-schlicßcn. Dem Berufungsgericht wäre nur dann zuzustimmen, wenn man davon ausgehen könnte, daß auch die Versicherungsanstalten dem Versichorungsverhältnis der Kläger einen Geschehensablauf zugrundelegen, wie er vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich aber gerade das Gegenteil. Denn der Umstand, daß die Versicherungsan-
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stolten die den Klägern von	ausgestellten	Aufrecli-
nungobeocheinigungen al3 ungültig eingezogen und erklärt haben, daß sie die Beitragszahlungen, die sich aus diesen Bescheinigungen ergeben, nicht anerkennen, läßt nur den Schluß zu, daß die Versicherungsanstalten im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Geschehensoblauf der Ansicht sind,	häbo	die ihm
 übergebenen Geldbeträge und Beitragsmarken nicht dazu verwandt, die Versicherungskarten ordnungsmäßig zu bekleben, sondern das Geld und die Marken sich sogleich angeeignet, so daß die den Klägern erteilten Aufrechnungsbescheinigungen nicht der wirklichen Sachlage entsprochen hätten. Beharren die Versicherungsanstalten auf ihrer Ansicht über den Geschehensablauf, dann bliebe den Klägern nur der Teg einer Klage vor dem Sozialgericht (§ 51 SGG) übrig. Eine Veranlassung zu einer solchen Klage hätte aber niemals bestanden, wenn - vom ange^ nominellem ^schvorhalt des Berufungsgerichts ausgehend -Faul die Versicherungskarten an die Versicherungsanstalten abgesandt und nicht beiseite geschafft hätte. Dieses Beiseiteschaffen der Versicherungskarten ist die Ursache dafür, daß die Kläger möglicherweise gezwungen sind, einen Rechtsstreit gegenüber den Versicherungsanstalten zu führen, dessen Ausgang sich zu demindest nicht Übersphcn läßt. Das aber stellt bereits einen ursächlich auf die Handlungsweise des FflB zurückgehenden Schaden dar, wenn sich zur Zeit auch noch nicht übersehen läßt, in welcher Höhe er sich im Ergebnis auswirken v/ird.
Daß ?SI diese Ursache durch schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht gesetzt hat, unterliegt keinem Zwoifcl. Denn die Absendung der Versicherungskarten gehörte, wovon, wie schon gesagt, auch das Berufungsgericht ausgeht, zu seinen Amtspflichten. Es läßt sich auch nicht etwa sogen, daß! die Absendung der Versicherungskarten ein interner
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Behördenvorgang gewesen sei, der zwar zu den Amtspflichten des Pflfr gehört, aber eine Amtspflicht dnrgostellt habe, die dom Boomten nicht gegenüber den Klägern ob-golegon habe. In jedem Polle stellte es einen Mißbrauch seines Amtes dar, wenn P^| die ordnungsmäßig geklebten und in den Bereich des Vcrsicherungsamtos gelangten Versicherungskorten, statt sic pflichtgemäß an die Versicherungsanstalten abzusonden, für sich behielt, um sic persönlichen Zwecken zuzuführen. Die Amtspflicht, sich jeden Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten, obliegt dem Beamten .?» %;. gegenüber jedem Britten, der durch den Mißbrauch geschädigt worden könnto (BGB RGRK, 11. Aufl.,
 § 839 Anm. 41). Sie lag daher dom	auch gegenüber
 den Klägern ob, die durch die Nichtabscndung und Beseitigung der Versicherungskarten insofern geschädigt wurden, als sie die ihnen auf Grund der geklebten, aber von	beiseite	geschafften Vorsicherungskarten zustc-
henden Versicherungsleistungen gar nicht oder erst noch Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht crhalton werden.
Das Berufungsurteil läßt sich daher weder mit der von ihm gegebenen noch mit snderer Begründung halten.
Auch wenn man unterstellen wollte, daß P^^sich die Geldbeträge und Beitragsmarken unmittelbar angccignct habe, unterliegt es keinem Zv/eifol, daß der hierdurch den Klägern entstandene und auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogene Schaden auf Amtopflichtvcr-letzungen des P^^ zurückzuführen ist. Es mag dahin-stchen, ob sich in diesem Palle die Veruntreuungen dos Paul, wie dos beklagte Land meint, noch in der Privat-ophäre zwischen den Klägern und P^A abgespielt hätten. Vieles spricht hierfür, da man wird annehmen können, daß
 in gleicher V/cise wie zur Pührung der Geschäftsbücher
 auch zur Erledigung der Versichorungsangclcgcnhoiton von den Klägern herangezogen wurde. In jedem l?allc handelte Ff^ jedoch hei der Ausstellung der Auf-rechnungshescheinigungen in amtlicher Eigenschaft. Entsprachen diese Bescheinigungen jedoch nicht der wirklichen Sachlage, dann stellte ihre Erteilung einen Amtsmißbrauch dar, der für den den Klägern entstandenen Schaden ursächlich war. Denn hätte, wie schon das Landgericht zutreffend ausführt,	den	Klägern	keine
 Aufrechnungsbescheinigungen erteilt, wäre eine sich über Jahre erstreckende Veruntreuung der Versicherungsbeiträge nicht möglich gewesen. Schon nach kurzer Zeit wäre das ungetreue Verhalten des Pfl^ aufgedeckt und damit seinem Handeln ein Ende gesetzt v/orden. Den Schoden der Kläger hätten mithin nicht nur die vielleicht noch in der Privatsphäre liegenden Veruntreuungen, sondorr auch der zur Verschleierung der Straftaten dienende Amtsmißbrauch verursacht. Zweifel könnten hier im Blick auf den ursächlichen Zusammenhang nur hinsichtlich der Geldbeträge und Beitragsmarken bestehen, die Pfl| bis zur Ausstellung der ersten Aufrechnungsbcscheinigung erhielt. Jedoch ist die Ursächlichkeit insoweit zu demindest für einen Teilschaden zu bejahen, als bei einer Aufdeckung der Veruntreuungen des Paul zu diesem Zeitpunkt die Kläger noch zu einer Nachzahlung ihrer Versicherungsbeiträge gemäß § 140 AnVG in der Lage gewesen wären, so daß zu demindest ihr Versicherungsschutz keine Einbuße erlitten, ihr Schaden sich insoweit nur auf die veruntreuten Beträge beschränkt hätte.
Aber auch eine Sachentscheidung zugunsten der Kläger ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da es hierzu noci an den erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Schadet fohlt, wobei diese Feststellungen möglicherweise erst
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worden getroffen werden können, wenn vom Sozialgcricht das Rechtsverhältnis, wie es nunmehr zwischen den Klägern und den Versicherungsanstalten im Hinblick auf die von veruntreuten Beitragsloistungen vorlicgt, geklärt
 ist.
Sollte sich im Ergebnis ein den Klägern entstandener Schaden ergeben, wird es auch noch der Erörterung bedürfen, ob den Klägern möglicherweise ein anrechenbares Mitvorschulden anzulasten ist.
Auf die Revision der Kläger ist somit da3 Berufungs-urtcil Qufzuhcben und die Sache zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückzuvorv/eisen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kroft	Dr.	Arndt
 Keßler	Dr. Reinhardt