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BGH · Ill ZK 80/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZK 80/63

Im März 1947 ließ sie den in Bad Nauheim ausgelagerten Hausrat abfahren, den dieser.ihr geschenkt hatte* Als sie im Juli 1947 von der bevorstehenden Haftentlassung Kotes erfuhr, schrieb sie ihm einen Absagebriefe R^i^^verlangte darauf den Schmuck und die Einrichtungsgegenstände ohne Erfolg zurück«, Sein Treuhänder - das Vermögen war g< - Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 1951 der Klage hinsichtlich einiger weiterer Gegenstände stattgegeben und den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Wertes des der Beklagten geschenkten Schmuckes dem Grunde nach für berechtigt erklärt; hinsichtlich einiger Gegenstände hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Klageeo-Weisung wegen eines weiteren Betrages von 50 000 DM, oen das Berufungsgericht als Wertersatz für die drei erwähnten Brillanten zugesprochen hat. Die Revision wendet sich ohne Erfolg mit Verfahrens-rechtlichen Rügen gegen die Beweiswürdigung de3 Berufungsgerichts, auf Grund deren dieses für erwiesen erachtet, Rott habe der Beklagten gegen Ende des zweiten Weltkriegs drei große Brillanten im Werte von 50 000 DM schenkweise übergeben« lo Bas Berufungsgericht stützt seine Ansicht, Hott habe entgegen dem Bestreiten der Beklagten dieser die Steine auu-gehändigt, unter anderem auf die beeidigten Aussagen der bereits vorher» insbesondere in den Verfahren wegen einstweiliger Verfügung und Arrestes, eidesstattliche - Erklärungen abgegeben hatten» Biese Zeugen haben bekundet, die Beklagte habe ihnen erzählt, sie habe drei besonders wertvolle Steine iE Schritt eines Höschens (Schlüpfers) eingenäht (Bü 92 2iff. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 7« November 1962 hatte der Vorsitzende laut Sitzungsniederschrift die Parteivertreter "im Hinblick auf die bereits durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme" aufgefordert, "falls sie die Erhebung noch weiterer Beweise begehrten, nunmehr abschließend im einzelnen die Beweismittel und die entsprechenden Beweissätze zu bezeichnen" <> Darauf hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, um die Glaubwürdigkeit der fünf genannten Zeugen zu erschüttern, unter anderem beantragt, diese zu der Behauptung der Beklagten zu vernehmen, daß die Angaben in den früheren eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen, insbesondere die Beklagte habe ihnen erzählt, sie hätte die drei großen Steine im Schritt eines ihrer Höschen eingenänt, vom jetzigen Kläger selbst in die eidesstattlichen Versicherungen aufgenommen worden seien, ohne daß die Zeugen hiervon Kenntnis gehabt hätten» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beweisantrag sei, wenn nicht schon nach j 529 Abs. 2, 3 ZPO, so jedenfalls nach §§ 279, 265 ZPO Lurch die Zulassung des Antrags würde die Erledigung des Rechtsstreits noch weiter erheblich verzögert werden» wach der festen 'Überzeugung des Senats habe die Beklagte zu demindest aus grober Nachlässigkeit das Be ei sangebot nicht früher vorgebracht. 2c Nach §§ 279> 2ö3 ZPO können Angriffs-, Verteidigungs und Beweismittel sowie Beweiseinreden, die von einer Partei nachträglich vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn durch ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts die Partei aus der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit das Angriffs-, Verteidigungs- oder Beweismittel oder die Beweiseinrede nicht früher vorgebracht hat«, a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Ansicht, durch die beantragte Beweiserhebung werde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert werden, nicht begründet. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Zeugen noch im November 1962 hätte vernehmen und noch im ciahre 1962 ein Urteil hätte fällen können. Denn sie bringt vor, bei Durchführung der Beweisaufnahme hätte die Beklagte geltend machen können, daß sie durch das Urteil des erweiterten bchoff engericht s Frankfurt a .Main vom 2ö. Unerheblich ist dabei entgegen der Auffassung der Revision, ob etwa eine Verzögerung nicht eingetreten wäre, wenn das Berufungsgericht anderen im Termin vom 7. Eovemoer 1962, die Parteien möchten, falls sie die Erhebung weiterer Beweise begehrten, nunmehr anschließend im einzelnen die Beweismittel und Beweissätze bezeichnen, war das Berufungsgericht nicht gehindert, einen nunmehr gestellten Antrag als verspätet zu Gehandelt Offenbar verfolgte der Vorsitzende in erster Linie den Zweck, festzustellen, auf welche der noch nicht erledigten Beweis-angebote die Parteien noch Wert legten; er mag auch die Möglichkeit im Auge gehabt haben, daß die Parteien noch neue Beweisanträge stellen würden, wie dies nach §§ 525, 285 Abs„ 1 ZPO bis zu dem Schlüsse der Verhandlung möglich war. Sie übersieht, daß Renern Urteil ein vom vorliegenden völlig verschiedener Sachverhalt zugrundelag* Ebensowenig kann die Revision etvva9 aus der Entscheidung des Reichsgerichts in SeuffArch 86 Nr. 60 (Ziff.3) für sich herleiten. Las Gericht kann nicht vorher übersehen, welche Anträge die Parteien auf die Aufforderung hin stellen; es ist deshalb der Aufforderung ein Wille des Gerichts, den einen oder anderen Punkt noch weiter zu klaren« auch nicht zu entnehmen. c) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb gehindert, den Beweisantrag als verspätet zu behandeln, weil er unmittelbar auf die Aufforderung des Vorsitzenden hin im Termin vom 7«November 1962 gestellt wurde. Lie Revision übersieht auch hier, daß die allgemeine Aufforderung des Vorsitzenden das Gericht nicht hindern konnte, einen bestimmten Beweisantrag als verspätet zu behandeln, sei es auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 529 Abs* 2 ZPO, sei es gemäß §§ 263, d) Ohne Erfolg macht die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts RGZ 172, 192, 194 geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei dem Beweisantrag um neues oder um die stets zulässige Ergänzung des bisherigen Vorbringens gehandelt habe* Lie Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich mindestens teilweise um neues Vorbringen, traf zu* Las ergibt sich aus dem Vergleich des im Termin vom 7. e) Lie Revision kann auch mit der Rüge nicht durchdringen, das Berufungsgericht hätte den Beweisantrag nichx wegen grober Nachlässigkeit als verspätet behandeln dürfen., ihres Vortrages nicht erkennt und gemäß § 139 ZPO aufgefordert wird, den Vortrag zu ergänzen, dann darf der Vortrag;, den die Partei auf die Aufforderung hin unverzüglich bringt, regelmäßig nicht wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden0 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein sollte, das Fragerecht zur weiteren Aufklärung des eingehend vorgetragenen Sachverhalts auszuüben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte, Es ist also davon auszugehen, daß das Berufungsgericht nicht vev~ pflichtet war, den Prozeßstoff weiter nach § 139 ZPO aufzuklären. sich über die Gründe des verspäteten Vorbringens zu äußern; das ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 139 ZPO; Wieczorek, aaO An. 3 III) 0 Einer abschließenden Prüfung, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Falle vor der Anwendung des § 279 ZPO der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung hätte geben sollen, bedarf es jedoch nicht. Denn die Revision trägt nicht vor, daß die Beklagte auf Frtf£en des Gerichts Umstände hätte geltend machen können, die der Die Behauptung, den Zeugen seien, insbesondere in den einstweiligen Verfügungsvex'fahren, fertige Erklärungen vorgelegt worden, beispielsweise der Zeugin hat die Beklagte bereits in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Ermittlungssache gegen die Eheleute Frankenberg wegen Meineids durch einen Rechtsanwalt unter dem 4. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß eine Befragung der Beklagten Umstände zutage gefördert häute, die das Gericht hätte veranlassen können, von der Anwendung des § 279 ZPO abzusehen« Bei dieser Sachlage läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus grober Nachlässigkeit den Beweisantrag nicht früher gestellt, keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Überspannung des Rechtsbegriffs der groben Nachlässigkeit erkennen« f) Entgegen der Ansicht der Revision schließt auch der Umstand, daß der Beweisantrag auf die Aufforderung des Vorsitzenden alsbald gestellt wurde, die Annanme grober Nachlässigkeit nicht aus. III« Auf das weitere Vorbringen der Revision, das darlegt, was die Beklagte noch hätte vortragen können, wenn dem Be'.veisantrag stattgegeben worden wäre;, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an«

Zitierte Normen: § 66 EheG § 529 ZPO
BerufungsgerichtParteiZeugeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZK 80/63
Verkündet am 8. Oktober 1964 B> Justizobersekretar, als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2170 087
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Else van den C JBB gebe L|	■p,	gesch.
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QBB^traße flP,
, geech. Spi
 in Fol
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Fr. Möhring
 gegen
den Rechtsanwalt Fr. Johannes j BHHHBP in M| üB^straße BHfe eis Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 2« November 1951 verstorbenen Fabrikoesitzers Paul
 Kläger und Revisionsbeklagten*
- Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Fr. BBB -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Fr. Kreft, Fr. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Pt echt erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In dem seit 1948 anhängigen Rechtsstreit geht es um Ansprüche aus Schenkungen, die der Fabrikbesitzer Faul R^B der Beklagten gemacht und später widerrufen und für ungültig erklärt hat» Im gegenwärtigen Revisionsverfahren bekämpft die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung eines Wertersatzes von 30 0C0 LM für drei Brillanten«,
Rfll lernte die Beklagte Anfangs des Jrhnes 1944 kennen und unterhielt ab Frühjahr 1944 mit ihr ein Liebesverhältnis „ Im Oktober 1944 schenkte er ihr wertvollen Schmückt, Vom März 1945 bis zu dem 12«, Juni 1945 lebte er mit ihr in Gartnisch zusammen«, An diesem Tage wurde er aus politischen Gründen verhaltet und anschließend im Lager Mossburg bis Ende Juli 1947 festgehalteuo Etwa Ende August 1946 entschloß sich die Beklagte, "die Angelegenheit	als	erledigt	zu betrachten"«
Äußerlich hielt sie jedoch die Beziehungen zu Rflfc aufrecht*
Im März 1947 ließ sie den in Bad Nauheim ausgelagerten Hausrat	abfahren,	den	dieser.ihr geschenkt hatte* Als
 sie im Juli 1947 von der bevorstehenden Haftentlassung Kotes erfuhr, schrieb sie ihm einen Absagebriefe R^i^^verlangte darauf den Schmuck und die Einrichtungsgegenstände ohne Erfolg zurück«, Sein Treuhänder - das Vermögen	war	g<	-
maß Militärregierungsgesetz Nr. 52 gesperrt - bewirkte Ende 1947 eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe einzeln bezeichneter Schmuckstücke und Einrichtungsgegenstände an einen Gerichtsvollzieher sowie einen Arrest wegen eines bar-betrages von 60 000 RM, den die Beklagte nach der Verhaftung an 3ich genommen habe«.
Im März 1948 hat der Treuhänder Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, eine Anzahl einzeln bezeichneter Einrichtungsgegenstände und Schmuckstücke herau
 
zugeben, in die Herausgabe weiterer, vom Gerichtsvollzieher verwahrter und anderweit untergebrachter Gegenstände einzuwilligen und 255 000 DM zu zahlen, davon 250 000 DM als Ersatz für veräußerten und abhanden gekommenen Schmuck und 5 000 DM als Rückerstattung des ßarbetrags. Der Kläger hat vorgetragen, unter den geschenkten SchmuckSachen hätten sich auch drei besonders wertvolle Brillanten von ca. 4,5, 6 und nochmals 6 Karat befunden.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, die drei Brillanten erhalten zu haben*
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 16. Juli 1949 der Klage hinsichtlich eines großen Teils der Einrichtungsgegenstände stattgegeben und die Beklagte weiter verurteilt, 5 000 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage teils abge~ wiesen, so insbesondere hinsichtlich des Zahlungsanspruchs von 250 000 DM, teils die Entscheidung dem Jänd urteil Vorbehalten.,
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Im Berufungr~ verfahren ist	anstelle	seines	Treuhänders	als	Kläger
 in den Rechtsstreit eingetreten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 1951 der Klage hinsichtlich einiger weiterer Gegenstände stattgegeben und den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Wertes des der Beklagten geschenkten Schmuckes dem Grunde nach für berechtigt erklärt; hinsichtlich einiger Gegenstände hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt.	ist	im Laufe
 des Revisionsverfahrens verstorben. Der Kläger hat das Verfahren als sein Testamentsvollstrecker aufgenommen. Durch Urteil vom 25. Juni 1953 - IV ZR 135/51 - hat der IV. Zivil-
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senat, des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil hinsichtlich einzelner herauszugebender Gegenstände aufgehoben. Hinsichtlich des Anspruches auf Wertersatz für den schmuck hat er die Revision zuruekgewieseno
 Im weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger neben der Herausgabe von Gegenständen nunmehr die Zahlung von 150 000 DM nebst Zinsen als Wertersatz xür den scnmuck. verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere Gegenstände herauszugeben und 70 600 IM nebst Zinsen zu zahlen im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht hinsichtlich der herauevur-langten Gegenstände zurückgewitsen; hinsichtlich des Zahlunga-Anspruchs hat es das landgericntliche Urteil abgeänüert und die Beklagte lediglich verurteilt, 44 000 DM nebst 4 •£ Zinsen seit 29o April 1949 zu zahlen; den weitergehenden Klaganspruch hat es abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Klageeo-Weisung wegen eines weiteren Betrages von 50 000 DM, oen das Berufungsgericht als Wertersatz für die drei erwähnten Brillanten zugesprochen hat. Ler Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweiseno
 Ent scheid ungsgrUnd e:
I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg mit Verfahrens-rechtlichen Rügen gegen die Beweiswürdigung de3 Berufungsgerichts, auf Grund deren dieses für erwiesen erachtet, Rott habe der Beklagten gegen Ende des zweiten Weltkriegs drei große Brillanten im Werte von 50 000 DM schenkweise übergeben«
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lo Bas Berufungsgericht stützt seine Ansicht, Hott habe entgegen dem Bestreiten der Beklagten dieser die Steine auu-gehändigt, unter anderem auf die beeidigten Aussagen der
 bereits vorher» insbesondere in den Verfahren wegen einstweiliger Verfügung und Arrestes, eidesstattliche - Erklärungen abgegeben hatten» Biese Zeugen haben bekundet, die Beklagte habe ihnen erzählt, sie habe drei besonders wertvolle Steine iE Schritt eines Höschens (Schlüpfers) eingenäht (Bü 92 2iff. 7). Bas Berufungsgericht hat in ausführlichen Darlegungen seine Auffassung begründet, die von der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen erhobenen Angriffe seien unbegründet. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 7« November 1962 hatte der Vorsitzende laut Sitzungsniederschrift die Parteivertreter "im Hinblick auf die bereits durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme" aufgefordert, "falls sie die Erhebung noch weiterer Beweise begehrten, nunmehr abschließend im einzelnen die Beweismittel und die entsprechenden Beweissätze zu bezeichnen" <> Darauf hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, um die Glaubwürdigkeit der fünf genannten Zeugen zu erschüttern, unter anderem beantragt, diese zu der Behauptung der Beklagten zu vernehmen, daß die Angaben in den früheren eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen, insbesondere die Beklagte habe ihnen erzählt, sie hätte die drei großen Steine im Schritt eines ihrer Höschen eingenänt, vom jetzigen Kläger selbst in die eidesstattlichen Versicherungen aufgenommen worden seien, ohne daß die Zeugen hiervon Kenntnis gehabt hätten» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beweisantrag sei, wenn nicht schon nach j 529 Abs. 2, 3 ZPO, so jedenfalls nach §§ 279, 265 ZPO
, Cäcilie
(Bü 73, 74), die
 
zurückzuweisen«. Lurch die Zulassung des Antrags würde die Erledigung des Rechtsstreits noch weiter erheblich verzögert werden» wach der festen 'Überzeugung des Senats habe die Beklagte zu demindest aus grober Nachlässigkeit das Be ei sangebot nicht früher vorgebracht. 1er Beklagten habe spätestens curch den Beweisbeschluß des Einzelrichters vom 6. Mai 1362, der nurmehr die Bewertung des Schmucks betroffen habe, und erst recht durch den Beschluß des Einzelrichters vom 31o Juli 1962, in dem nach der Bewertung des Schmucks durch den Sachverständigen die Vorlage der Akten an den Senat an-geordnet worden sei, klar geworden sein müssen, daß der Rechtsstreit nunmehr endlich der bereits überfälligen Entscheidung zugeführt werden solle. Bei gewissenhafter Wahrnehmung der auch ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht habe sie unter diesen Umständexi mit dem erwähnten Beweis-antrag keinesfalls bis zu dem Senatstermin vom 7« November* 1962 warten dürfen.
2c Nach §§ 279> 2ö3 ZPO können Angriffs-, Verteidigungs und Beweismittel sowie Beweiseinreden, die von einer Partei nachträglich vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn durch ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts die Partei aus der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit das Angriffs-, Verteidigungs- oder Beweismittel oder die Beweiseinrede nicht früher vorgebracht hat«,
a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Ansicht, durch die beantragte Beweiserhebung werde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert werden, nicht begründet. Sie verweist zutreffend auf das Urteil des Bundes gerichtahofs BGHZ 31» 210, 214 (= LM § 66 EheG Nr. 3 mit Anmerkung Raske), wonach die Begründung in der Tat nur ent-
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behrlich ist, wenn offensichtlich ist, daß infolge der beantragten Beweiserhebung die Erledigung des Verfahrens verzögert werden würde, Liese Voraussetzung ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Falle gegeben: In der Verhandlung vom 7. November 1962 wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. November 1962 bestimmt. An diesem Tage wurde das umfangreiche Berufungen urteil verkündet. Lie nochmalige Vernehmung der fünf auswärts wohnenden Zeugen (Eheleute	in	Eheleute
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Frau Re'
in Garmisch-
Partenkirchen) hätte, gleichviel ob sie im Wege der Rechtshilfe oder vor dem Pro2eßgericht vorgenommen worden wäre, eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen. Bei der früheren Vernehmung der Zeugen durch ersuchte Richter lagen zwischen
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dem öeweisbeschluß und dem Eingang der Vernehmungsnieder--schriften beim Prozeßgericht zv/ei bis drei Monate. Auch eine Vernehmung vor dem Frozeßgericht hätte diese Zeit nicht wesentlich abkürzen können. Erfahrungsgemäß gestattet es die Geschäftslage eines Oberlandesgerichts nicht, in nicht ganz dringenden Fällen eine zeitraubende Beweisaufnahme kurzfristig anzusetzen; die Verhandlungs- und Beweisaufnahme-Termine sind regelmäßig auf lange Zeit hinaus angesetzt«
Zudem dauert es notwendig eine gewisse Zeit, bis der Vorschuß für die Zeugengebühren von der beweisführenden Partei eingeht und die Ladung der Zeugen erfolgen kann. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Zeugen noch im November 1962 hätte vernehmen und noch im ciahre 1962 ein Urteil hätte fällen können. Hiermit rechnet im Übrigen die Revision selbst nicht. Denn sie bringt vor, bei Durchführung der Beweisaufnahme hätte die Beklagte geltend machen können, daß sie durch das Urteil des erweiterten bchoff engericht s Frankfurt a .Main vom 2ö. Vianuar 1963 vom
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Vorwurf wissentlich falscher Anschuldigung rechtskräftig freigesprochen worden sei, weil die eidliche Bekundung des Zeugen irankenberg vom 29. Oktober 1954 mindestens in einem Punkt objektiv falsch gewesen sei. lie nochmalige Vernehmung der Zeugen hätte demnach zu einer monatelangen, also erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Unerheblich ist dabei entgegen der Auffassung der Revision, ob etwa eine Verzögerung nicht eingetreten wäre, wenn das Berufungsgericht anderen im Termin vom 7. November 1962 gestellten Beweisanträgen der Beklagten stattgegeben hätte«
Las hat es nicht getan. 'Es kommt deshalb nur darauf an, ob durch die Vernehmung der fünf angeführten Zeugen eine Verzögerung eingetreten wäre.
b)	Durch die allgemeine Aufforderung des Vorsitzenden im Verhandlungstermin vom 7. Eovemoer 1962, die Parteien möchten, falls sie die Erhebung weiterer Beweise begehrten, nunmehr anschließend im einzelnen die Beweismittel und Beweissätze bezeichnen, war das Berufungsgericht nicht gehindert, einen nunmehr gestellten Antrag als verspätet zu Gehandelt Offenbar verfolgte der Vorsitzende in erster Linie den Zweck, festzustellen, auf welche der noch nicht erledigten Beweis-angebote die Parteien noch Wert legten; er mag auch die Möglichkeit im Auge gehabt haben, daß die Parteien noch neue Beweisanträge stellen würden, wie dies nach §§ 525, 285 Abs„ 1 ZPO bis zu dem Schlüsse der Verhandlung möglich war.
Irgend eine Zusage oder auch nur ein Inaussichtstellen, daß neue Beweisanträge nicht als verspätet behandelt werden könnten, ist der Aufforderung nicht zu entnehmen. Soweit die Anwendung der Vorschrift des § 529 Abs. 2 ZPO in betracht kam, war eine Bindungswirkung wegen der zwingenden Natur dieser Vorschrift rechtlich nicht möglich. Aber auch die Anwendung des § 279 ZPO wurde durch die Aufforderung des
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Vorsitzenden nicht ausgeschlossen. Dazu wäre zuraindesten erforderlich gewesen, daß das Gericht in irgend einer Weise zu erkennen gegeben hätte, es halte die Beweisaufnahme in bestimmter Beziehung für unzureichend und für ergänzungsbedürftig. Zu Unrecht versucht die Revision für ihre Ansicht das bereits genannte Urteil des Bundesgerichtshofs iiGHZ 31, 210 und die Anmerkung Raskes hierzu in LM EheG § 66 Kr. 3 heranzuziehen. Sie übersieht, daß Renern Urteil ein vom vorliegenden völlig verschiedener Sachverhalt zugrundelag* Ebensowenig kann die Revision etvva9 aus der Entscheidung des Reichsgerichts in SeuffArch 86 Nr. 60 (Ziff. 3) für sich herleiten. In beiden Entscheidungen handelte es sich darum,; daß das Prozeßgericht bestimmte Punkte der Aufklärung odex* des Beweises für bedürftig erachtet und die Parteien zu entsprechenden Erklärungen und Anti'ägen auf gef ordert hatte, liier wäre es ein 'widersprüchliches und deshalb unzulässiges verhalten gewesen, wenn das Gericht hinterher die auf seine Aui~ forderung hin unverzüglich vorgebrachten Erklärungen und Anträge der Parteien als verspätet behandelt hätte. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht Erklärungen oder Anträge zu bestimmten Punkten gefordert. Lie allgemeine Aufforderung, Beweismittel und Beweissätze anzugeben, kann nicht dieselbe Wirkung haben. Las Gericht kann nicht vorher übersehen, welche Anträge die Parteien auf die Aufforderung hin stellen; es ist deshalb der Aufforderung ein Wille des Gerichts, den einen oder anderen Punkt noch weiter zu klaren« auch nicht zu entnehmen.
c)	Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb gehindert, den Beweisantrag als verspätet zu behandeln, weil er unmittelbar auf die Aufforderung des Vorsitzenden hin im Termin vom 7«November 1962 gestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser
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 Umstand geeignet sein sollte, ähnlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Folgen des Trüberen Parteiverhaltens zu beseitigen. Lie Revision übersieht auch hier, daß die allgemeine Aufforderung des Vorsitzenden das Gericht nicht hindern konnte, einen bestimmten Beweisantrag als verspätet zu behandeln, sei es auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 529 Abs* 2 ZPO, sei es gemäß §§ 263,
279 ZPO.
d)	Ohne Erfolg macht die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts RGZ 172, 192, 194 geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei dem Beweisantrag um neues oder um die stets zulässige Ergänzung des bisherigen Vorbringens gehandelt habe* Lie Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich mindestens teilweise um neues Vorbringen, traf zu* Las ergibt sich aus dem Vergleich des im Termin vom 7. November 1962 gestellten Beweis-antrages mit den Beweissätzen, die im Schriftsatz der Beklagten vom 19o September i960 S. 8 aufgestellt und durch die genannten fünf Zeugen unter Beweis gestellt waren* Las Berufungsurteil kann daher nicht auf der unterlassenen Anhörung beruhen*
e)	Lie Revision kann auch mit der Rüge nicht durchdringen, das Berufungsgericht hätte den Beweisantrag nichx wegen grober Nachlässigkeit als verspätet behandeln dürfen., ohne sein Fragerecht auszuübeiu Wohl darf das Gericht regelmäßig erst dann ein Vorbringen nach § 279 ZPO als verspätet zurückweisen, wenn es seiner Fragepflicht genügt hat - vorausgesetzt, daß eine solche besteht - (RG HER 1931 Nr* 55; Stein/Jonas, ZPO 18* Aufl. § 279 Anmerkung II 1 c; Wieczorek, ZPO § 279 B I b). Wenn also eine Partei die Unvoll3tänöigkeit
 
ihres Vortrages nicht erkennt und gemäß § 139 ZPO aufgefordert wird, den Vortrag zu ergänzen, dann darf der Vortrag;, den die Partei auf die Aufforderung hin unverzüglich bringt, regelmäßig nicht wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden0 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein sollte, das Fragerecht zur weiteren Aufklärung des eingehend vorgetragenen Sachverhalts auszuüben. Fine Fragepflicht besteht nur, wenn das Gericht Anlaß zu der Annahme hat, der Parteivortrag sei unvollständig oder die gestellten Anträge seien nicht sachdienlich. Die Revision macht nicht geltend, diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte, Es ist also davon auszugehen, daß das Berufungsgericht nicht vev~ pflichtet war, den Prozeßstoff weiter nach § 139 ZPO aufzuklären. Es konnte daher von den Möglichkeiten des § 279 ZPO Gebrauch machen, ohne vorher das Pragerecht hinsichtlich des eigentlichen Prozeßstoffes auszuüben.
Dagegen ist es vor der Zurückweisung eines Angriffs-,
Verteidigungs- oder Beweismittels oder einer Beweiseinrede nach §§ 279-, 283 ZPO regelmäßig - außer etwa bei völlig kl erliegenden Fällen - geboten, der Partei Gelegenheit zu geben? sich über die Gründe des verspäteten Vorbringens zu äußern; das ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 139 ZPO; Wieczorek, aaO Anm. 3 III) 0 Einer abschließenden Prüfung, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Falle vor der Anwendung des § 279 ZPO der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung hätte geben sollen, bedarf es jedoch nicht. Wenn ein Rechteverstoß vorläge, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen.
Denn die Revision trägt nicht vor, daß die Beklagte auf Frtf£en des Gerichts Umstände hätte geltend machen können, die der
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Annahme grober Nachlässigkeit entgegengestanäen hätten. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem festgestellt er» Sachverhalt und aus dem Verlaufe des Rechtsstreits. Die fünf Zeugen, die die Beklagte nochmals gehört haben wollte, sind bereits im Jahre 1354 vernommen worden. Ihre im Beweisanurag vom 7o November 1962 nicht näher bezeichneten eidesstattlichen Versicherungen, über deren Zustandekommen sie nach dem Beweisantrag Angaben machen sollten, sind in den Jahren 1947 bis 1951 abgegeben worden. Die Behauptung, den Zeugen seien, insbesondere in den einstweiligen Verfügungsvex'fahren, fertige Erklärungen vorgelegt worden, beispielsweise der Zeugin hat die Beklagte bereits in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Ermittlungssache gegen die Eheleute Frankenberg wegen Meineids durch einen Rechtsanwalt unter dem 4. November 1958 vortragen lassen (Akten der Staatsanwaltschaft .Frankfurt a. Main 15 Js 414/57 Bl« 298)« Es war ihr auch klar, daß die Beweislage fUr sie nicht günstig sei. Das ergibt sich aus den Schriftsätzen ihres Prozeßbevollmachtigten vom 19o September I960 S. 1 und vom 5o Oktober 1962 S. 1«
Es bestand für sie daher bereits lange vor dem Termin vom 7. November 1962 Anlaß, Umstande vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die geeignet sein konnten, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß eine Befragung der Beklagten Umstände zutage gefördert häute, die das Gericht hätte veranlassen können, von der Anwendung des § 279 ZPO abzusehen« Bei dieser Sachlage läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus grober Nachlässigkeit den Beweisantrag nicht früher gestellt, keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Überspannung des Rechtsbegriffs der groben Nachlässigkeit erkennen«
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f)	Entgegen der Ansicht der Revision schließt auch der Umstand, daß der Beweisantrag auf die Aufforderung des Vorsitzenden alsbald gestellt wurde, die Annanme grober Nachlässigkeit nicht aus. Wie bereits oben zur Frage der Verzögerung ausgeführt worden ist, hinderte die allgemeine Aufforderung des Vorsitzenden das Berufungsgericht nicht, die Zulässigkeit der einzelnen Beweisanträge auch unter den Gesichtspunkten des § 279 ZPO zu prüfen« Hatte sich die Beklagte bereits vorher nachlässig verhalten, so wurde diese Nachlässigkeit durch die Aufforderung des Vorsitzenden nicht rückwirkend beseitigt«
IIo Die Revision rügt ohne nähere Begründung weiter die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, nämlich der §§ 133s 242, 531 Abs. 2, 818 Ab3. 2 BGB« Auch in dieser Hinsicht ergeben sich gegen das Berufungsurteil keine durchschlagenden Bedenken« Zwar befaßt es sich nicht ausdrücklich mit der Rechtsgrundlage des Klageanspruchs« Eas ist jedoch im vorliegenden Falle unschädlich, weil das Beruf ungsgericht , ebenso wie dies die Parteien getan haben., offensichtlich und zutreffend davon ausgeht, daß die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Wertersatzes für die hier in Betracht kommenden drei Brillanten gerade so lägen, wie das die früheren Urteile des Berufungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Wertersatzes für die übrigen Schmuckstücke aus* geführt haben«
III« Auf das weitere Vorbringen der Revision, das darlegt, was die Beklagte noch hätte vortragen können, wenn dem Be'.veisantrag stattgegeben worden wäre;, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an«
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Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zu rüc kz uw e i s en o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Pagendarm	Dr0	Kreft	Br»	Arndt
 Gähtgens
Keßler