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BGH · III ZR 80/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 80/58

ZPO § 280 Eine nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann das zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider«)klage erforderliche Ahhängigkeitsverhältnie im Sinne des § 280 ZPO nicht begründen, solange nicht feststeht, daß der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch gerechtfertigt ist. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20- März 1958 wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Zwischenfeststellungswiderklage, sov/eit ihr nicht durch das 'feilurteil der 21« Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25- April 1957 stattgegeben worden ist, als unzulässig abgewiesen wird« Da eine Klägung durch einen besonderen Prozeß zwischen den Parteien nicht zustande kam, weil die Klägerin gegen die Beklagten entgegen der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung Klage nicht erhob, vollstreckten die Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil der Schätzungs-kommission für EnteignungeSachen, das auf Deutsche Mark um-gestellt war, im Jahre 1935 wegen einer Hauptsumme, von 96.100,— DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. Die Beklagten haben für den Pall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen rechtskräftig zugesprochen werden sollte, außerhalb des Prozesses erklärt, daß sie gegen diesen Anspruch mit ihrer Restforderung auf den Kapitalbetrag der Entschädigungssumme von 250.000,— DM aufrechnen, den sie mit 101.644,67 DM oder sogar mit 107.274,47 DM errechnen. 2) Auf die Zwischenfeststellungswiderklage wird festgestellt , daß die Beklagten den Räumungsentschädigungsbetrag von 40.000,” DM aus der durch Urteil der Schätzungskommission für Enteignungssachen vom 8. unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils auf Grund der ZwischenfestStellungs-Widerklage festzustellen, daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagten die den auf den hier fraglichen Grundstücken eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, soweit diese noch nicht von der Klägerin getilgt worden sind, aus dem Entschädigungsbetrage des Beschlusses der Schätzungskommission vom 8« Februar 1939 über HM 250.000,”, Bas Rechtsverhältnis, das zur Zwischenfeststel-lungs(Wider-)klage klargestellt werden soll, steht nur dann in dem von § 280 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhültnis zur Entscheidung der Hauptsache, wenn schon in den Gründen bezüglich des zunächst geltend gemachten Anspruches (regelmäßig der Klage) über den Gegenstand der Zwischenklage ent- schieden wird« Daß Tatbestandsmerkmal, das allein die erleichterte Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider-) klage des § 280 ZPO rechtfertigt, besteht darin, ’’daß das Gericht über sie in dem vorgelegten Rechtsstreit ohnedies als Vorfrage entscheiden muß" (z.B. RG JW 1939» 366). Trotz dieses Abhängigkeitsverhältnisses kann das Gericht saa Zweckmäßigkeit sgründen Uber den Inzidentfeststellungsantrag (Zwischenfeststellungs(Wider-)klage) durch Teilurteil vorab entscheiden, ohne die Entscheidungsreife der Hauptfrage abzuwarten (RGrZ 170, 328, 330; BGH Hl § 280 ZPO Hr. 5 und 6). 3) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die nach § 280 ZPO erforderliche Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung hier mit der Zwischenfeststellungs($i‘der-)klage begehrt wird, nicht besteht. Die Klage ist unstreitig auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus Hingabe eines Schecks über 160.196,39 DM und auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen Durchführung einer Zwangsvollstreckung gestützt« Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche nicht begründet seien. Das Berufungsgericht hat das offenbar auch erkannt, denn es leitet die Abhängigkeit i.S« des § 280 ZPO nur aus der "zur Aufrechnung gestellten Restforderung aus dem Ent- Schädigungsanspruch" her» Diese Aufrechnung ist aber ausdrücklich nur erklärt worden "für den Pall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen (im Betrage von 64»511,77 DM) rechtskräftig zugesprochen werden sollte". Dazu kann auf die oben zu Ziff.2) wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen werden, wonach durch Teilurteil über die Zwischenfeststellungs(Wider-)klage auch bereits vor Entscheidung über die Hauptklage erkannt werden darf.Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß eine nur hilfsweise erfolgte Aufrechnung zur Begründung der Abhängigkeit des § 280 ZPO genügt. Durch § 280 ZPO soll dem Gericht nicht eine zusätzliche Arbeit auf erlegt werden, vielmehr soll die Entscheidung des Hauptprozesses, deren Rechtskraft nur den Elaganspruch des Hauptprozesse, nicht aber das präjudizielle Rechtsverhältnis ergreift, auch für das präjudizielle Rechtsverhältnis nutzbar gemacht werden. Es soll auch Uber dieses Rechtsverhältnis, über das das Urteil zur Hauptsache ohnedies zu entscheiden hat, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (u.U. vor Erledigung des Hauptanspruches durch Teilurteil) erreicht werden (RGZ 170,. Im Verhältnis zur Eventualaufrechnung fehlt aber, solange noch nicht feststeht, ob sie zu dem Zuge kommt, das Tatbestandsmerkmal (RG JW 1939, 366), das allein die erleichterte Zulassung der in § 280 ZPO gekennzeichneten Zwischenklagen rechtfertigt, "daß nämlich das Gericht den durch sie* ihm vorgelegten Streit ohnedies als Vorprozeßfrage entscheiden muß”» Eine nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann daher das zur Zulässigkeit der Zwischen-feststelluhgs(Wider-)klage erforderliche Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 280 ZPO nicht begründen, solange nicht feststeht, daß der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch gerechtfertigt ist (so auch OLG Dresden, OLG 13, 137) 5) Da das Berufungsgericht darüber nichts sagt, ob die Eventualaufrechnung zu dem Zuge kommt, rechtfertigt der Umstand daß bei der Entscheidung über die Eventualaufrechnung auch das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Zwischenfeststellungswiderklage -bildet, zu entscheiden ist, nicht die Bejahung der Abhängigkeit-i.S. des § 280 ZPO. 6) Die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung kann auch nicht zu dem Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage des § 256 ZPO gemacht werden.

Zitierte Normen: § 280 ZPO
ZwischenfeststellungswiderklageEventualaufrechnungRechtsverhältnisAbhängigkeitAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja AmtlicheeSammlung: nein
2108 037
ZPO § 280
Eine nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann das zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider«)klage erforderliche Ahhängigkeitsverhältnie im Sinne des § 280 ZPO nicht begründen, solange nicht feststeht, daß der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch gerechtfertigt ist.
BGH, Urt. v. 27. Oktober I960 - III ZR 80/58 - OIG Hamburg
LG Hamburg
 Ill ZR 80/58 Verkündet
 am 2.7* Oktober I960 Fieser,
 Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Berufungskläger und BevisionBkläger, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr» fHV''
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte^^^
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 10- Oktober I960 unter Mitwirkung des Sc-natspräsidenten Prof- Dr- Geiger sowie der Bundesrichter Dr- Y/eber, Dr- Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20- März 1958 wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Zwischenfeststellungswiderklage, sov/eit ihr nicht durch das 'feilurteil der 21« Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25- April 1957 stattgegeben worden ist, als unzulässig abgewiesen wird«
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1
2

gegen
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Ben Beklagten standen als Erben ihrer HechtsVorgänger aus Enteignung von Grundstücken in	seit	dem Jahre
1937 Ansprüche zu» Biese hat die Schätzungskommission für EnteignungsSachen im Jahre 1939 auf 250*000,— BM mit 4# Zinsen seit dem 1» Februar 1939 festgesetzt« Burch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichte vom Jahre 1954 wurde die Entschädigungssumme einschließlich Zinsen als im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt festgesetzt» Nach Ausspruch der Enteignung haben zwischen den Rechtsvorgängern der Beklagten und der Klägerin zahlreiche Vereinbarungen und Verhandlungen “stattgefunden,' die sich auf. verschiedenste Fragen bezüglich. Bäumunig» desiGrunds#ück6,1 Zahlungri der.»/Enteignungsentschädigung, Abschluß eines Mietvertrages, Abfindung von Hauszinssteuerhypotheken u«ä. bezogen» Aus diesen teils vor, teils nach der Währungsreform gepflogenen Verhandlungen und getroffenen Vereinbarungen ergaben sich Streitigkeiten . zwischen den Parteien insbesondere auch darüber, ob die Beklagten oder die Klägerin die Forderungen der Hypothekengläubiger, deren Hypotheken auf den enteigneten Grundbesitz eingetragen gewesen waren, zu zahlen hätten; auch darüber entstand Streit, ob die Klägerin oder die Beklagten die Abfindung des Geschäftsinhabers, der auf dem enteigneten Grund-besitz eine Kaffeerösterei betrieben hatte, zu zahlen hatten» Biese Streitigkeiten rührten im wesentlichen daraus her, daß die Parteien darüber uneinig waren, wem der Vorteil der V/ährungsumstellung zugute kam, ob der Klägerin oder den Beklagten, nachdem die Hauptentschädigungssumme 1:1 auf Beut sehe Mark umgestellt' war.
Bie Beklagten, die nicht mehr in ungeteilter Erbengemeinschaft leben, sondern die zu gewissen Bruchteilen an der Erbschaft beteiligt sind, vertraten die Auffassung, daß die
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HäumungsVergütung von 40*000,— DM und die Hauszinssteuer-ablösungsvergütung von 56.100,— DM von der Klägerin zu zahlen seien. Da eine Klägung durch einen besonderen Prozeß zwischen den Parteien nicht zustande kam, weil die Klägerin gegen die Beklagten entgegen der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung Klage nicht erhob, vollstreckten die Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil der Schätzungs-kommission für EnteignungeSachen, das auf Deutsche Mark um-gestellt war, im Jahre 1935 wegen einer Hauptsumme, von 96.100,— DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. Pebruar 1939 bis zu dem 1. Juni 1955 in Höhe von 62.785,33 DM, insgesamt also in Höhe von 158.385,33 DM bei der Klägerin. Der Gerichtsvollzieher erhielt bei der Finanzkasse der Beklagten einen Barscheck von 160.196,39 DM (Vollstreckungsbetrag von 158.885,33 DM nebst Gerichtsvollziehergebühren in. Höhe, von 1*311,06 DM). Der Scheck wurde eingelöst.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten unter dem Vorbehalt weitergehender Ansprüche Zahlung eines Betrages von 161.514,51 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Schadensersatzes. Sie errechnet den Betrag wie folgt:
Scheckbetrag
 Gerichtsvollziehergebühren Beschwerdekosten innerhalb des für erledigt erklärten Rechtsstreits
 Sie ist der Auffassung, daß die Beklagten auf Grund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen aus dem Titel nicht hätten vollstrecken dürfen, so daß sie als Schadensersatz die Gerichtsvollziehergebühren und die Beschwerdekosten zu tragen hätten. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, daß die Beklagten mit Rücksicht auf einen zwischen
160.196,59 DM 997,90 DM
____520,22 DK
161,514,51 DH

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den Parteien am 25. Mai/13. Juli 1939 abgeschlossenen Vertrag Zinsen erst von der Auflassung an verlangen könnten, so daß die Vollstreckung wegen eines Zinsbetrages in Höhe von 62.785,33 DM auf jeden Pall unbegründet gewesen sei.
Im übrigen legt sie dar, es sei ihre Sache gewesen, die Hypothekengläubiger wegen der Hauszinssteuerabfindung zu entschädigen. Die Häumungsentschädigung sei noch nicht fällig. Die Klägerin hat den Betrag von 161.514,51 DM, auf die einzelnen Beklagten nach deren Anteil an der Erbschaft auf-geteilt, nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag,
a)	festzustellen, daß der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch zusteht auf Erstattung der Kosten des Verfahrens vor der Schätzungs-kommission betr. die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Klägerin;
b)	festzustellen, daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagten diede^au^den hier fraglichen
 Grundstückez^|H||HHB_^and0 Blati^K 0
und H||HHHIVBand^BVBlatt Hr.^poi in Abteilung III eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Pprderungen sowie den Räumungsentschädigungsbetrag von DM 40*000,— an den an ihm Berechtigten aus dem Entschädigungsbetrage des Entschädigungsbeschlusses der Schätzungskommission vom
8.. Pebruar 1939 über RM 250.000,--jetzt
DM 250.000,---- abzudecken haben.
Die Beklagten haben für den Pall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen rechtskräftig zugesprochen werden sollte, außerhalb des Prozesses erklärt, daß sie gegen diesen Anspruch mit ihrer Restforderung auf den Kapitalbetrag der Entschädigungssumme von 250.000,— DM aufrechnen, den sie mit 101.644,67 DM oder sogar mit 107.274,47 DM errechnen.
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Bas Landgericht hat durch Teilurteil dahin erkannt:
”1) Auf die Peststellungswiderklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen.die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung- der Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission betr. die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Klägerin nicht zusteht.
2)	Auf die Zwischenfeststellungswiderklage wird festgestellt , daß die Beklagten den Räumungsentschädigungsbetrag von 40.000,” DM aus der durch Urteil der Schätzungskommission für Enteignungssachen vom 8. Februar 1939 auf 250.000,” HM festgesetzten und durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesge-richts vom 25. August 1954 auf 250.000,— DM umgee stellten Entschädigungesumme an den Berechtigten zu zahlen haben. Im übrigen wird die Zwischenfest stellungswiderklage abgewiesen•11
Gegen dieses Urteil haben allein die Beklagten Berufung eingelegt« Sie haben im Berufungerechtszug beantragt.
unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils auf Grund der ZwischenfestStellungs-Widerklage festzustellen, daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagten die den auf den hier fraglichen Grundstücken eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, soweit diese noch nicht von der Klägerin getilgt worden sind, aus dem Entschädigungsbetrage des Beschlusses der Schätzungskommission vom 8« Februar 1939 über HM 250.000,”, jetzt DM 250.000, —, und die etwa auf diesen eingetragengpewesenen Hypotheken lastende Hypothekengewinnabgabe abzudecken haben.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
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Entscheidungsgründe:
In den Revisionsrechtszug ist die Sache nur hinsichtlich der Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage erwachsen. Soweit der Zwischenfeststellungswiderklage und der Peststellungswiderklage stattgegeben worden ist, hat die Klägerin Rechtsmittel nicht eingelegt; die Leistungsklage der Klägerin ist noch im ersten Rechtszuge anhängig.
1)	Hinsichtlich der Zulässigkeit der Zwischenfeststellung swiderklage sind zwar im Revisionsrechtszug Rügen nicht erhoben worden; doch müssen - ebenso wie bei der allgemeinen Peststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. RGZ 100, 123> 126; Urteil des BGH vom 14. März 1951 II ZR 2/50 S. 7, insoweit in NJW 1951» 524 nicht mit abgedruckt) - die Zulässigkeit svoraussetZungen von Amts wegen und damit auch im Revisionsrechtszug geprüft werden, ohne daß es der Erhebung einer Rüge bedarf.
2)	Nach § 280 ZPO kann außer dem Kläger durch Klageerweiterung auch der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zu dem Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Die besonderen Erleichterungen der Zwischenfeststel-lungs(Wider-)klage des § 280 ZPO werden daher nur bei Vorliegen der besonderen Prozeßbedingung der Präjudizialität gewährt. Bas Rechtsverhältnis, das zur Zwischenfeststel-lungs(Wider-)klage klargestellt werden soll, steht nur dann in dem von § 280 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhültnis zur Entscheidung der Hauptsache, wenn schon in den Gründen bezüglich des zunächst geltend gemachten Anspruches (regelmäßig der Klage) über den Gegenstand der Zwischenklage ent-
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schieden wird« Daß Tatbestandsmerkmal, das allein die erleichterte Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider-) klage des § 280 ZPO rechtfertigt, besteht darin, ’’daß das Gericht über sie in dem vorgelegten Rechtsstreit ohnedies als Vorfrage entscheiden muß" (z.B. RG JW 1939» 366). Trotz dieses Abhängigkeitsverhältnisses kann das Gericht saa Zweckmäßigkeit sgründen Uber den Inzidentfeststellungsantrag (Zwischenfeststellungs(Wider-)klage) durch Teilurteil vorab entscheiden, ohne die Entscheidungsreife der Hauptfrage abzuwarten (RGrZ 170, 328, 330; BGH Hl § 280 ZPO Hr. 5 und 6).
Bas Berufungsgericht durfte daher Über die hier vorliegende Zwischenfeststellungswiderklage vor Entscheidung über die Klage entscheiden«
3)	Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die nach § 280 ZPO erforderliche Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung hier mit der Zwischenfeststellungs($i‘der-)klage begehrt wird, nicht besteht. Die Klage ist unstreitig auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus Hingabe eines Schecks über 160.196,39 DM und auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen Durchführung einer Zwangsvollstreckung gestützt« Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche nicht begründet seien. Im Rahmen dieses Streites spielt die von den Beklagten begehrte Feststellung, wer die persönliche Forderung abzudecken hat, die den früher auf dem enteigneten Grundbesitz eingetragen gewesenen Hypotheken zugrunde gelegen haben, keine Rolle. Das Berufungsgericht hat das offenbar auch erkannt, denn es leitet die Abhängigkeit i.S« des § 280 ZPO nur aus der "zur Aufrechnung gestellten Restforderung aus dem Ent-
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Schädigungsanspruch" her» Diese Aufrechnung ist aber ausdrücklich nur erklärt worden "für den Pall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen (im Betrage von 64»511,77 DM) rechtskräftig zugesprochen werden sollte".
Die von § 280 ZPO geforderte Abhängigkeit. könnte daher im vorliegenden Palle nur dann bejaht werden, wenn es genügt, daß die Abhängigkeit zu einer gegenüber der Klagefor-derung erklärten Eventualaufrechnung besteht.
4)	Wieczoreck (ZPO § 280 Anm. B II a 1) folgert daraus, daß die Abhängigkeit im Verhältnis zu einem Klagegrund und entsprechend einem Verteidigungsgrund bestehet! könne, es genüge.: auch das Verhältnis "zu einem nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch oder einer nur hilfsweise geltend gemachten Verteidigung, insbesondere der Eventualaufrechnung". Er meint, die Möglichkeit (in potentia) gleichzeitiger Entasche idung genüge, die Tatsächlichkeit (in actu) sei nicht zu fordern.
Zwar kann Wieczoreck insoweit gefolgt werden, daß die Möglichkeit gleichzeitiger Entscheidung genügt; die Entscheidung über das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis braucht nicht unbedingt in einem gleichzeitig zu erlassenden Urteil zu geschehen, in dem auch über die Hauptklage entschieden wird. Dazu kann auf die oben zu Ziff. 2) wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen werden, wonach durch Teilurteil über die Zwischenfeststellungs(Wider-)klage auch bereits vor Entscheidung über die Hauptklage erkannt werden darf. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß eine nur hilfsweise erfolgte Aufrechnung zur Begründung der Abhängigkeit des § 280 ZPO genügt. Die Möglichkeit einer Entscheidung über das der hilfsweise erklärten Aufrechnung zugrunde lie-
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gende Rechtsverhältnis ist dadurch bedingt, daß die Hauptsache begründet ist» Wenn aber die Hauptklage unbegründet ist, so kann.es im Hauptprozeß schon aus Rechtsgründen nicht zur Entscheidung über das Rechtsverhältnis kommen, über das mit der Zwischenfeststellungsklage Entscheidung begehrt wird» ln dem Pall der Vorabentscheidung über die Zwischenfeststellungsklage muß jedoch zur Zeit ihrer Entscheidung stets die rechtliche Möglichkeit bestehen, über das Rechtsverhältnis der Zwischenfeststellungs (Wider-)klage im Hauptprozeß zu entscheiden» Bei der Eventualaufrechnung aber besteht diese^rechtliche Möglichkeit so lange nicht, als noch nicht klargestellt ist, daß die Ansprüche des Hauptprozesses begründet sind und deshalb die Eventualaufrechnung zu dem Zuge kommt; hier besteht also nur im Palle des Zum-Zuge-Kommens der Aufrechnung die rechtliche Möglichkeit, daß auch im Hauptpro-zeß über das Rechtsverhältnis» dessen Peststellung begehrt wird, entschieden werden kann.
Wollte man allein schon im Hinblick auf eine Eventualaufrechnung» ohne Rücksicht, ob sie zu dem Zuge kommt, die Abhängigkeit i. B. des § 280 ZPO bejahen, so würde das mit Sinn und Zweck der Zwischenfeststellungsklage nicht zu vereinbaren sein. Biese ist "nur darauf gerichtet, daß die schon an sich erforderliche Entscheidung in der Porm eines der Rechtskraft fähigen Urteils abgegeben werde" (RGZ 9, 337, 343; 126, 234» 237). Durch § 280 ZPO soll dem Gericht nicht eine zusätzliche Arbeit auf erlegt werden, vielmehr soll die Entscheidung des Hauptprozesses, deren Rechtskraft nur den Elaganspruch des Hauptprozesse, nicht aber das präjudizielle Rechtsverhältnis ergreift, auch für das präjudizielle Rechtsverhältnis nutzbar gemacht werden. Es soll auch Uber dieses Rechtsverhältnis, über das das Urteil zur Hauptsache ohnedies zu entscheiden hat, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (u.U. vor Erledigung des Hauptanspruches
 durch Teilurteil) erreicht werden (RGZ 170,. 3.28, 330; Stein/Jonas ZPO 18» Aufl. § 280 Anm. I; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozesses, 8» Aufl. § 92 III 1 S. 454). Im Verhältnis zur Eventualaufrechnung fehlt aber, solange noch nicht feststeht, ob sie zu dem Zuge kommt, das Tatbestandsmerkmal (RG JW 1939, 366), das allein die erleichterte Zulassung der in § 280 ZPO gekennzeichneten Zwischenklagen rechtfertigt, "daß nämlich das Gericht den durch sie* ihm vorgelegten Streit ohnedies als Vorprozeßfrage entscheiden muß”»
Eine nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann daher das zur Zulässigkeit der Zwischen-feststelluhgs(Wider-)klage erforderliche Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 280 ZPO nicht begründen, solange nicht feststeht, daß der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch gerechtfertigt ist (so auch OLG Dresden, OLG 13, 137)
5)	Da das Berufungsgericht darüber nichts sagt, ob die Eventualaufrechnung zu dem Zuge kommt, rechtfertigt der Umstand daß bei der Entscheidung über die Eventualaufrechnung auch das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Zwischenfeststellungswiderklage -bildet, zu entscheiden ist, nicht die Bejahung der Abhängigkeit-i.S. des § 280 ZPO.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage daher nicht begründet werden.
6)	Die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung kann auch nicht zu dem Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage des § 256 ZPO gemacht werden. Denn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses das den Gegenstand der Zwischenfeststellungswiderklage bil-
IT
det, ist bei der etwa notwendig werdenden Entscheidung über den von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch ohnehin zu befinden, so daß es insoweit bereits an dem nach § 256 ZPO notwendigen rechtlichen Interesse der Beklagten an alsbaldiger Feststellung des Hechtsverhältnisses fehlt. Es kann deshalb offen bleiben, ob überhaupt in einem Fall der hier vorliegenden Art eine ZwischenfeststellungB-klage (§ 280 ZPO) in eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) umgedeutet werden könnte.
7)	Hach alledem muß es bei der Abweisung der Zwischenfest stellungawiderklage» soweit ihr noch nicht durch das landgerichtliche Seilurteil rechtskräftig stattgegeben worden ist, sein Bewenden haben mit der Maßgabe, daß die Abweisung wegen der Unzulässigkeit dieser Klage erfolgt.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Hechtsmittels waren gemäß §§ 97» 100 Abs« 2 ZPO den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit aufzuerlegen.
Dr. Geiger Br. Weber Dr.-Kreft Dr. Beyer Gähtgens