Seit dem Säuberungsspruch vom* 4* Februar 1949 wurde der Kläger von dem landesarbeitsamt als Angestellter behandelt. Da das Sozialministerium der Ansicht war, dass der Kläger nicht mehr Beamter sei und deshalb auch als. solcher nicht in den Ruhestand versetzt werden könne, stellte es für den Kläger ein Gesuch' um gnadenweise Zuerkennung des Ruhegehalts gemäss § 24 des Rechtsstellungsgesetzes vom Darauf wurde der Kläger durch Erlass des Sozialministers vom 21. Gegen diesen Erlass erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, ihm.das Ruhegehalt vom Zeitpunkt der Dienst-unfähigkeit an zu zahlen. Am 9* Januar 1952 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land ftlr die Zeit vom 1. Er hat vorgetragen, er sei durch die Säuberungssprüche nicht aus dem öffentlichen Dienst entlassen, sondern nur in das Angestelltenverhältnis zurückversetzt worden. Es hat ausgeführt, der Kläger könne keine Rechte aus § 17 Abs 4 der Säuberungsverordnung herleiten, da sein Beamten-verhältnie widerrufen worden sei, das sei nicht gleichbedeutend mit einer Oberführung in das Angestelltenverhältnis nach § 17 Abs 1 c. Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung eingelegt und hat in der Berufungsinstanz im Hinblick auf das inzwischen ergangene Bundesgesetz Über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. 1.) Ber Anspruch auf Ruhegehalt hat zur Voraussetzung, dass der Beamte in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Seine Bienstunfähigkeit bewirkte nicht (wie die Erreichung der Altersgrenze) unmittelbar kraft Gesetzes den Eintritt in den Ruhestand; es bedurfte dazu vielmehr des besonderen Verwaltungsakts der Versetzung in den Ruhestand (§ 73 ff BBG, so auch § 13 Abs 3 des Rechtsstellungsgesetzes in der Fassung vom 25 i April 1950 - GVB1 RhPf 165 -). Ein solcher Verwaltungsakt ist erst mit dem Erlass des So2ialministers vom 21. Piir die vorhergehende Zeit kann der Kläger somit kein Ruhegehalt verlangen, gleichviel oh die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand schon Vorlagen oder nicht* Es kann deshalb auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob er nach § 17 Abs 1 c SäubVO unter Wahrung1 seiner Versorgungsansprüche nach §^17 Abs 4 aap in das Angestelltenverhältnis zurückversetzt worden oder ob naoh § 17 Abs 1 f aaO - möglicherweise unzulässigerweise - seine s Ernennung zu dem Beamten rückgängig gemacht worden ist. Daran hat sich auch durch seine durch Säuberungsspruch, vom 15* Hovember 1949 erfolgte Umstufung in die Gruppe der Mitläufer nichts geändert. Selbst wenn dadurch nach § 17 Abs 3 SäubVO die Voraussetzung für eine Überführung in das Angestelltenverhältnis weggefallen, die Aufrechterhaltung der in dem ersten Spruch verhängten Massnahme also möglicherweise nicht zulässig gewesen sein sollte, so könnte das doch nicht zu einem automatischen Wiederaufleben des alten Beamtenverhältnisses geführt haben. 3. ) Ob der Kläger nach Art I des inderungs- und Br-gänzungsgesetzes zu dem Rechtsstellungsgesetz vom 10. 4.) Die Revision versucht, den Anspruch des Klägers auch auf Amtspflichtverletzung oder Verletzung der tür-sorgepflicht des Landes zu stutzen. Die Revision trägt weiter vor, die Mitglieder der Spruchkammer hätten durch ihre unrichtigen Sprüche ihre Amtspflichten verletzt, dem Kläger stünde daher auch aus diesem Grund gegen das beklagte Land ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzuhg zu.
Ill ZB 80/53 Verkündet am 15. November 1954 000P, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Regierungsinspektors a.B. Friedrich wohn- haft in 90b a.d.Mfli, Klägers, Berufungsbeklagten und .Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Sozialminister, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeits-amtes Rheinland-Hessen-Nassau in K0HHP, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br* Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Weber,; ?r. Wolany und Br.. Hüßla für Recht erkannt: . , Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts'' in Koblenz vom 4. Februar 1953 wird zurück-gewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand* Der Kläger war seit dem 1. Juni 1933 als Angestellter bei dem Arbeitsamt in Trier beschäftigt. Am 22, August 1942 wurde er zu dem Regie rungs inspector ernannt, Seit Kriegsende wurde er nicht mehr beschäftigt. Am 12, Mai 1947 wurde ihm mitgeteilt, dass er durch einen Vorentscheid der zuständigen Bereinigungskommission aus dem Staatsdienst entlassen worden sei. Hiergegen legte er Einspruch ein. Durch Säuberungs Spruch vom 4. Februar 1949 wurde der Kläger in Gruppe III als ”Minderbela steter” eingestuft. Unter III des Säuberungsspruches heisst es ferner wörtlich« ”Die im Dritten Reich ausgesprochene Beförderung des Betroffenen zu dem Regierungsinspektor wird rückgängig gemacht.” Durch Säuberungsspruch vom 15. November 1949 wurde der Kläger sodann in die Gruppe de£ "Mitläufer” umgestuft, jedoch unter Aufrechterhaltung der verhängten SUhnemass-nahmen. * > Seit dem Säuberungsspruch vom* 4* Februar 1949 wurde der Kläger von dem landesarbeitsamt als Angestellter behandelt. Mit Schreiben vom 28. Juni 1949 wurde das Angestelltenver-hältnis zu dem 31 • Dezember 1949 gekündigt. , ’. ' Ab 1. Januar 1950 bezog der. Kläger Wohlfahrtsunter-stützung, bis er mit dem 1. April 1951 auf Grund inzwischen eingetretener Invalidität eine Angestelltenversioherungs-rente erhielt. Am 29. März 1950 stellte der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit einen Antrag auf.Versetzung in den ,. Ruhestand. Da das Sozialministerium der Ansicht war, dass der Kläger nicht mehr Beamter sei und deshalb auch als. solcher nicht in den Ruhestand versetzt werden könne, stellte es für den Kläger ein Gesuch' um gnadenweise Zuerkennung des Ruhegehalts gemäss § 24 des Rechtsstellungsgesetzes vom jJ8f 25. April 1950 (GYB1 RhPf 165)» Dieses Gesuch wurde durch J-f Gnadenakt des Ministerpräsidenten vom 9. Mai 1951 bewilligt. Darauf wurde der Kläger durch Erlass des Sozialministers vom 21. Mai 1951 ©it Wirkung vom 1. Juni 1951 in den Ruhestand versetzt. Von diesem Zeitpunkt ab erhält er Ruhegehalt . Gegen diesen Erlass erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, ihm.das Ruhegehalt vom Zeitpunkt der Dienst-unfähigkeit an zu zahlen. Diese Beschwerde hat der Sozialminister mit Erlass vom 29» Hovember 1951 zurückgewiesen. Am 9* Januar 1952 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land ftlr die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Mai 1951 zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 211,65 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, er sei durch die Säuberungssprüche nicht aus dem öffentlichen Dienst entlassen, sondern nur in das Angestelltenverhältnis zurückversetzt worden. Damit sei ihm aber sein beamtenrechtlicher Ruhegehaltsanspruch gemäss § 17 Abs 4 der Säuberungsverordnung vom 17» April 1947 (GVB1 RhPf 121) erhalten geblieben. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es hat ausgeführt, der Kläger könne keine Rechte aus § 17 Abs 4 der Säuberungsverordnung herleiten, da sein Beamten-verhältnie widerrufen worden sei, das sei nicht gleichbedeutend mit einer Oberführung in das Angestelltenverhältnis nach § 17 Abs 1 c. Der Kläger könne deshalb Ruhegehalt erst von dem dem Erlass des Gnadsnaktes folgenden Monat an beanspruchen. Zur Präge der Auslegung des Säuberungsspruches vom 4» Pebruar 1949 wurde der.damalige Vorsitzende der Spruchkammer gemäss § 18 DurchfVO: zur SäubVO vom 2. Dezember 1947 •a 3» * 4 - (GVB1 RhPf 1948, 232) gehört. Er hat bekundet, der Säuberungs-sprueh vom 4. Februar 1949 sei nach § 17 Abs 1 f der SäubVO ergangen* diese Entscheidung sei nicht identisch mit einer Versetzung in daB Angestelltenverhältnis gemäss § 17 Abs 1 c SäubVO. Es sei mithin das alte Angestelltenverhältnis mit Rückgängigmachung" der Ernennung zu dem Inspektor wieder aufgelebt . Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung eingelegt und hat in der Berufungsinstanz im Hinblick auf das inzwischen ergangene Bundesgesetz Über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl I, 123) seine Passivlegitioation bestritten. Bas Berufungsgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen, ohne die Frage der Fassivlegi-timation zu prüfen. . Mit der Revision ^erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bas beklagte i*and beantragt die Zurückweisung der Revision. ^tscheiduagsgrtodg j Bie Revision ist nicht begründet, 1.) Ber Anspruch auf Ruhegehalt hat zur Voraussetzung, dass der Beamte in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Ber Kläger hatte vor dem 1. Juni 1951 die Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht ^ ' ♦ erreicht. Seine Bienstunfähigkeit bewirkte nicht (wie die Erreichung der Altersgrenze) unmittelbar kraft Gesetzes den Eintritt in den Ruhestand; es bedurfte dazu vielmehr des besonderen Verwaltungsakts der Versetzung in den Ruhestand (§ 73 ff BBG, so auch § 13 Abs 3 des Rechtsstellungsgesetzes in der Fassung vom 25 i April 1950 - GVB1 RhPf 165 -). Ein solcher Verwaltungsakt ist erst mit dem Erlass des So2ialministers vom 21. Mai 1951 ergangen. Piir die vorhergehende Zeit kann der Kläger somit kein Ruhegehalt verlangen, gleichviel oh die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand schon Vorlagen oder nicht* Es kann deshalb auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob er nach § 17 Abs 1 c SäubVO unter Wahrung1 seiner Versorgungsansprüche nach §^17 Abs 4 aap in das Angestelltenverhältnis zurückversetzt worden oder ob naoh § 17 Abs 1 f aaO - möglicherweise unzulässigerweise - seine s Ernennung zu dem Beamten rückgängig gemacht worden ist. 2. ) Gehalt als aktiver Beamter:kann der Kläger nicht verlangen. Auch bei^^fier Ob’brfÜhrung in das Angestelltenverhältnis nach § ll1 jfbs 1 c aaO, auf die sich der Kläger selbst beruft, und die, solange er in Gruppe III eingestuft war, auch zulässig war, ist ihm dieser Anspruch versagt. Daran hat sich auch durch seine durch Säuberungsspruch, vom 15* Hovember 1949 erfolgte Umstufung in die Gruppe der Mitläufer nichts geändert. Selbst wenn dadurch nach § 17 Abs 3 SäubVO die Voraussetzung für eine Überführung in das Angestelltenverhältnis weggefallen, die Aufrechterhaltung der in dem ersten Spruch verhängten Massnahme also möglicherweise nicht zulässig gewesen sein sollte, so könnte das doch nicht zu einem automatischen Wiederaufleben des alten Beamtenverhältnisses geführt haben. Auch dazu hätte es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurft. 3. ) Ob der Kläger nach Art I des inderungs- und Br-gänzungsgesetzes zu dem Rechtsstellungsgesetz vom 10. Januar 1951 (GVB1 RhPf S 1) zu dem von dem Rechtsstellungsgesetz erfassten Personenkreis gehört und daher nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 Ansprüche auf •+ g «■* Unterhaltsbeitrag oder öbergangsgeld geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da die© nicht Gegenstand der Klage ist. Der Kläger hat dazu in dem ganzen Rechtsstreit nichts vorgetragen. 4.) Die Revision versucht, den Anspruch des Klägers auch auf Amtspflichtverletzung oder Verletzung der tür-sorgepflicht des Landes zu stutzen. Das Land, hier also das Landesarheitsamt, hätte erkennen mUssen, dass die Sprüche deshalb, weil sie für den Rail des Klägers im Gesetz nicht vorgesehene Sühnemassnahmen verhängt und aufrecht erhalten haben, unrichtig gewesen seien und hätte sich deshalb für seine Massnahme nicht auf diese Sprüche berufen dürfen* Die Revision trägt weiter vor, die Mitglieder der Spruchkammer hätten durch ihre unrichtigen Sprüche ihre Amtspflichten verletzt, dem Kläger stünde daher auch aus diesem Grund gegen das beklagte Land ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzuhg zu. Zumindest stehe dem^äg^r dieserhalb ein Entschädigungsanspruch aus nEhtei^hhgM zu, da dadurch unrechtmässig in seine Beamt $ttreeh|e. eingegriffen worden sei • Die Richtigkeit üiesea Vorbringens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht braucht nicht erörtert zu werden^ieee Behauptungen des Klägers sind in den fat-söcheUinstanzen nicht vorgetragen worden. Es handelt sich also um ein völlig neues tatsächliches Vorbringen, eine Klageänderung, die in der Revisiönsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. 5.) Dem die Klage abweisenden angefochtenen Urteil ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Die Revision des Klägers war somit, ohne dass es «noch auf die Erage der Bassivlegitimation des Landes ankommt, bereits aus den oben genannten GrtadSn als unbegründet zurückzuweisen Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZPO. » ♦ c ' Dr, Geiger Rietsehel Weber Dr. Husela Wolany