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BGH

Gericht: BGH

Er hat vorgebracht, die Beamten der Beklagten seien zur Wegnahme des Wagens nicht befugt gewesen, sie hätten dadurch eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Infolgedessen habe der Kläger nicht rechtzeitig die erforderlichen Schritte zur Bück-erlcngung des Wagens unternehmen können, 3r hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Hägens, hilfs-weise zur Zahlung von 5«000 DH zu verurteilen. Lie Beschlagnahme sei, obwohl es in der Bescheinigung "für das Postamt heiße, von Anfang an für die Militärregierung erfolgt. Damit seien aber die Beamten noch nicht berechtigt gewesen, die Beschlagnahme des Wagens selbst vorzunehmen. Das Berufungsurteil stellt dazu fest, daß die Beschlagnahme auf Befehl des majors und für des- daraus erwachsene Schaden sei also nicht auf die Handlung der Beamten der Jost, sondern ausschließlich auf den Befehl des Majors FflHB als eines Repräsentanten der Hilitärregierung zurüclrzuführen. Das ist aber nicht der Ja.ll, denn sie hat in der Tat nur die Bedeutung eines 'Beweismittels. Rach den PestStellungen des Berufungsgerichts ist aber als erwiesen anzusehen, daß der Y.agen auf Befehl des üajor be- In übrigen braucht die Erwähnung des Jostauts EflHP in der Bescheinigung auch nicht im Viderspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts zu stehen, daß die Beschlagnahme für clie Besatzungsnacht erfolgt sei, da die Jost danals - es war noch vor der Kapitulation - übeiwiegend für die Zwecke der Besatz ungcmacht tätig war. Die Revision verkennt, daß damals nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich noch der Kriegszustand herrschte und Kämpfe uit deutschen Truppenverbänden im Gange waren. Bei der Beschlagnahme des Wagens für den Dajor handelten sie jedenfalls nur als "verlängerter Arm" desselben. Ob diese Beschlagnahme durch die Besatzungsnacht den Vorschriften des ICriego- und Völkerrechts entsprach, kann und braucht nicht nachgeprüft zu werden, da der Eiliger hieraus keine Deckte gegen die Beklagte herleiten könnte« für eine Durchführung der befohlenen Beschlagnahme eines Y.agens nach den Vorschriften des Keichsleistungs-.gesetzes war also in diesen Palle überhaupt kein Platz. Es kann ihnen nicht zun Verschulden eingerechnet werden, wenn sie in den damaligen Tagen des völligen Zusammenbruchs, als die Kampfhandlungen noch in Gange waren, auf den Befehl eines englischen Offiziers den schnellsten und einfachsten Y.’eg zur Befolgung dieses Befehls wählten und sich über Möglichkeiten einer ordnungsmäßigen Beschlagnahme, deren Durchführbarkeit damals überdies höchst zweifelhaft war, keine Gedanken machten. Ganz abgesehen davon, daß die Zulässigkeit einer Beorderung nach dem Eeichsleistungsgesetz ausschließlich für Zwecke der Besatzungsmacht auch nach der Kapitulation zweifelhaft sein mag, ist auch nicht festgestellt, daß diese Beorderung den Beteiligten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dem Eigentümer, also den Klüger, ist sie jedenfalls nicht zugegangen, i.un genügt es allerdings auch, wenn die Anforderung einen Besitzer zugeht (BGIIZ 4, 77)» Eie Bost war aber bei Zugang der Beorderung nicht mehr Besitzer des Y/a-gens. Damit entfällt für den Kläger also die Uöglichkeit,’ auf Grund dieser Beorderung etwaige Ansprüche aus dem i'.eichüleictungsgesetz gegen die Post geltend zu machen. Lie Bost hat nach den Feststellungen des Berufung sgerichts auch auf Grund dieser Beorderung keine Xhit Schädigung erhalten, deren Herausgabe der Kläger gegebenenfalls verlangen könnte. Die Beamten der Beklagten hätten pflichtwidrig den Kläger über den Verbleib seines Lagens in unklaren gelassen, so daß dieser nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Schritte zu seiner V.iederbeschaffung zu unternehmen. Das Berufungsgericht sieht in den Verhalten der beiden Beamten allenfalls einen Verstoß gegen die Gebote' der Loyalität, aber keine AmtspflichtVerletzung und.auch keine positive Vertragsverletzung. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre aber der dem Kläger obliegende Nachweis, daß jene Unterlass:ung für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Es ist auch kein Verstoß gegen § 286 ZFO, wenn das Berufungsgericht auf den Antrag des Klägers, ihn als Partei zu vernehmen, nicht eingegangen ist, da der Kläger auch bei einer Parteivernehmung nicht mehr hätte Vorbringen können, als die in seinen Schriftsätzen aufgestellte Behauptung, er Hit dieser Behauptung, die nur eine Vernutung ißt, hat sich das Berufungsgericht auseinander-gesetzt und sie für nicht beweiskräftig genug gehalten, um den Beweis der Ursächlichkeit als geführt anzusehen, Es kann auch nicht gesagt werden, daß etwa der erste Anschein für die Richtigkeit der Behauptung, des Klägers spräche. Es ist nichts für die Annahme dargetan, die Stellung des education officer gegenüber dem Major P^HHH^ sei eine solche gewesen, daß die Einschaltung des ersteren trotz des Y/illens des Majors den Nagen zu behalten, voraussichtlich zu dem Erfolg geführt hätte. Der Kläger kann somit nicht den ihm obliegenden Nachweis führen, daß die Unterlassung der Benachrichtigung für den eingetretenen Schaden ursächlich war6 Fehl geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGZ 171, 168 ff, wonach ein Arzt u,U, aus Billig-lreitsgründen den Beweis zu erbringen habe, daß ein von ihr.i Auch aus der von der Revision weiter angeführten Entscheidung OGHZ 1, 253 lassen sich keine Folgerungen für den vorliegenden Pall ziehen, da es sich dort um einen besonders gelagerten Tatbestand handelte, der eine Anwendung des Anscheinbeweises rechtfertigte und in dem betreffenden Urteil eine für diesen Pall anwendbare allgemeine Regel.nicht aufgestbllt worden ist. Da somit die Ursächlichkeit des Verhaltens der beiden Postbeamten für den Schaden des Klägers nicht nach-gewiesen werden kann, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Prtge, ob die beiden Postbeamten durch.die von dem • Kläger behauptete Unterlassung der Benachrichtigung des Klägers über den Verbleib des Uagens nur gegen die Gebote der Loyalität verstoßen oder aber eine Rechtspflicht verletzt haben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeschlagnahmeBeamteWagenBerufungsgerichtBrKlägerBefehlBeorderungRevision

Volltext der Entscheidung

III. ZR 80/51 Verkündet
'am 8. iäa.i 1952 dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Uhiversitütsprofesoors Br. H. S(
\7e4MP, StflNtraße
 Klägers, Berufungsklägers und Re vi si onskläger s,
- iJroze£bevollmllchtigters Rechtsanv/alt Justizrat
 Br.
gegen
 die Beutsche Bundespost, vertreten.durch den Präsidenten1 der Oberpostdirektion	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- I-rozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat cfer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die * mündliche Verhandlung vom 8. Hai 1952 unter Ilitv/irkung des Senatopräsidenten j?rof. Br. Riese und der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Gelhaar, Rietschel und Br. Rotberg
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für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des S* Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Ilamm vom 12. Januar 1951 wird zurttckge-wiesen.
Uer Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen
 
(Tatbestands
 An 23* April 1945 beschlagnahmte der Postinspektor ^ auf Anordnung des Postamtmannes BW^ UMHP/ ■■fc, den in der Garage eines Universität sinstituts
 untergebrachten 2,5 ltr. Adler-PKW - I P 116 004 - des Klägers und verbrachte ihn- zu dem Postamt 1 in Llanster. Dem Institatßv.ärter v;urde eine von den Postantnann Beissert Unterzeichnete Bescheinigung ausgehandigt mit folgendem Inhalt s ■
11 Hauptpostamt	23*4*1945
Au 10. Juli 1945 erließ der Oberpräsident (Straßen-
 der in seinen Besitz befindliche Personenkraftwagen Adler I X (offenbarer Schreibfehler, sollte I P heißen)
entstandenen Schaden in Anspruch. Er hat vorgebracht, die Beamten der Beklagten seien zur Wegnahme des Wagens nicht befugt gewesen, sie hätten dadurch eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Hierdurch sei er seines Wagens verlustig gegangen. Eine weitere Pflicht Verletzung der Beamten der Beklagten sieht er darin, daß
 Bescheinigung
Es wird hiermit bescheinigt, daß der Wagen ITr. I P 116 004 auf Befehl der Liilitärregie-rung i‘SP/ufür das Postamt
 beschlagnahmt worden ist."
Verkehrsdirektion - SVD) in ZJMB eine an den Postamtmann	gerichtete	schriftliche	Beorderung,	wonach
 mit allem Zubehör dem A.D.U.G. Road Transport £• flP 12il.Gov. i: sofort	zu	Eigentum
 zu Überlassen sei.'
Der Kläger nimmt die Beklagte für seinen hierdurch

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eie später den klüger nicht über den Verbleib des Wagens aufge.klärt mitten, obwohl sie auf Grund des Ver-wahrungsverhültnisses zwicclien den Parteien dazu verpflichtet gewesen v.üren. Infolgedessen habe der Kläger nicht rechtzeitig die erforderlichen Schritte zur Bück-erlcngung des Wagens unternehmen können, 3r hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Hägens, hilfs-weise zur Zahlung von 5«000 DH zu verurteilen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, der Pootamtmrnn BflHBil habe in seiner damaligen Eigenschaft als "Ileadpostnaster of Westphalia” auf Anordnung des von der Britischen Militärregierung eingesetzten Leiters der Abteilung für Fernmeldewesen Eil.Gov. Bet P.T.T.) Major	die	Beschlag-
nahme des Wagens veranlaßt. Lie Beschlagnahme sei, obwohl es in der Bescheinigung "für das Postamt heiße, von Anfang an für die Militärregierung erfolgt. Der Wagen sej von der Post auch nicht benutzt worden, sondern nach ein oder zwei Tagen von Major F4HMHP mitgenommen und in der Folgezeit ausschließlich von diesem gefahren worden. Lie Verfügung des OberprLloidenten (SVB) vom 10. Juli *i945 sei auf Veranlassung des Majors ausgestellt worden und deshalb an gerichtet gewesen, weil dieser damals das Amt des "Head-
oostmasters of Westphalia" bekleidet und der Kläger
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eine 3eccneinigung von Beiosert schon in Händen gehabt habe. Ls liege eine rechtswirksame. auf Anordnung der Militärregierung ergangene Beschlagnahme vor. Ben damit beauftragten Beamten falle keine Antspflichtverlet-zung zur Last.
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Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers wurde zurüelcgev/iesen. Soweit der Kläger Ansprüche aus einen öffentlich-rechtlichen Verv/ah-rungsverhültnis geltend bacht, wurde die Revision in den Urteilegründen zugelassen. LIit der Revision strebt der Klüg*er die Aufhebung und Abänderung der Vorderurteile an mit den Antrag, die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen« Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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1- Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine widerrechtliche Wegnahme des Wagens durch die Bostbeanten verneint,- weil ein Befehl des Llajors
 Vorgelegen habe. Der Befehl sei nur dahin gegangen, einen Wagen zu besorgen. Damit seien aber die Beamten noch nicht berechtigt gewesen, die Beschlagnahme des Wagens selbst vorzunehmen. Sie hätten vielmehr unter Einschaltung der zuständigen Bedarfsctellen eine recht^wirksame Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz veranlassen müssen.
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Das Berufungsurteil stellt dazu fest, daß die Beschlagnahme auf Befehl des majors	und	für	des-
sen Zwecke erfolgt sei, obwohl in der Bescheinigung vom 23. April 1945 die Worte ’’für das Bostamt LjMHP" ständen. Der Vagen sei auch nie von der Bost benutzt worden, sondern nach 1-2 Sagen von llajor	abgeholt
 und nicht mehr zurückgegeben worden. Es folgert daraus, . die Becmten der Bost hätten mit der Beschlagnahme nur einen unmittelbar an cie ergangenen Befehl der Besatzungs macht ausgeführt; der Rechtsverlust des Klügers und der
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daraus erwachsene Schaden sei also nicht auf die Handlung der Beamten der Jost, sondern ausschließlich auf den Befehl des Majors FflHB als eines Repräsentanten der Hilitärregierung zurüclrzuführen. Dieser habe sich nur zur Durchführung seines Befehls der beiden Beamten bedient.
In -catsächlicher Hinsicht lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Verstoß gegen Benkgesetze oder Erfahrungesätze erkennen. Es ist irrig, wenn die Revision aus der Tatsache, daß es in der Bescheinigung der Jost von 23. April 1945 heißt, "für das Jostamt rtflBW 9 den zwingenden Schluß ziehen will, die Beschlagnahme sei nur für die Jost und nicht für die Be- .
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satzungL-macht erfolgt. Der Inhalt der Bescheinigung wäre nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn diese Bescheinigung eine unerläßliche Voraussetzung für die Re eilt sv. irksankeit der Beschlagnahme gewesen wäre. Das ist aber nicht der Ja.ll, denn sie hat in der Tat nur die Bedeutung eines 'Beweismittels. Rach den PestStellungen des Berufungsgerichts ist aber als erwiesen anzusehen, daß der Y.agen auf Befehl des üajor	be-
schlagnahmt worden ist. In übrigen braucht die Erwähnung des Jostauts EflHP in der Bescheinigung auch nicht im Viderspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts zu stehen, daß die Beschlagnahme für clie Besatzungsnacht erfolgt sei, da die Jost danals - es war noch vor der Kapitulation - übeiwiegend für die Zwecke der Besatz ungcmacht tätig war.
In rechtlicher Hinsicht ist der Revision allerdings
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dahin beicupflioliten, daß aus dem allgemeinen Befehl des englischen Offiziers, einen Tragen zu besorgen, noch
 
nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß dies ohne Rücksicht auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hätte geschehen dürfen. Der Befehl ging ja nicht dahin, gerade den Lagen des Klägers zu Beschlag-
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nahmen; die Beamten der Beklagten hatten also an sich die Möglichkeit, auch einen anderen Lagen herbeizuschaffen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Reichs-leistungegeoetz, sind aber gerade dazu da, durch entsprechende Regelung der Zuständigkeit, der Förmlichkeiten und der sachlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme jede '.illkür bei der Auswahl der zu beschaffenden Gegenstände zu verhindern. Die deutschen Behörden, die d3e Besatzungmacht eingesetzt oder denen gegenüber sie sich weitgehende Veisungs- und Kontrollrechte vorbehal-. ten hatte, waren deshalb noch keine Organe der Besatzungenacht, sondern unterlagen in Ausübung ihrer Befugnisse den deutschen Recht (Urteil des IV. Zivilsenats von 14. Februar 1952 IV ZR 51/51). Dies kann aber nicht ausnahmslos gelten. Auch die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht die Einschränkung "sofern sich aus den Anordnungen der Besatzungsmacht nicht etwas anderes ergibt”. Das ist nun hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Fall. Die Revision verkennt, daß damals nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich noch der Kriegszustand herrschte und Kämpfe uit deutschen Truppenverbänden im Gange waren. Das Interesse der Besatzungsmacht und des Uajors .PflSHHP' al3 Leiter des englischen Fernmeldewesens in dem betreffenden Abschnitt konnte bei der damaligen Lage noch nicht daliin gehen, das deutsche Fostwesen wieder aufzubauen,' sondern dahin, im Interesse der Kriegsführung der Alliierten das deutsche Fernmeldenetz wieder in Betrieb zu brin-^ gen- Dazu bediente er sich verotiindlicherweise der ihm
 zur Verfügung stehenden ortskundigen deutschen Postbe-rr.ro en. Core it diese also für LTajor	tätig	wa-
ren, handelten sie nicht in Interesse der deutschen Post, sondern für die Alliierten Streitkräfte. Dann übten sie aber, mindestens insoweit, auch nicht Deichsoder Lendes&ewalt aus, sondern waren unter den Zwang der Verhältnisse nur”Handlanger der Besatzungsmacht".
Ob sie zu diesen Zeitpunkt daneben auch schon um den Aufbau des deutschen Postwesens bemüht waren, kann auf sich beruhen bleiben. Bei der Beschlagnahme des Wagens für den Dajor	handelten	sie jedenfalls nur
 als "verlängerter Arm" desselben. Ob diese Beschlagnahme durch die Besatzungsnacht den Vorschriften des ICriego- und Völkerrechts entsprach, kann und braucht nicht nachgeprüft zu werden, da der Eiliger hieraus keine Deckte gegen die Beklagte herleiten könnte«
für eine Durchführung der befohlenen Beschlagnahme eines Y.agens nach den Vorschriften des Keichsleistungs-.gesetzes war also in diesen Palle überhaupt kein Platz. Die Anwendung des keichsleistungsgesetzes setzt den Inhalt und Zweck des Gesetzes nach die Erfüllung von Deicheaufgaben oder entsprechenden Aufgaben voraus. Dieses Gesetz für die Zwecke der ICriegsführung fielen das Deich anzuwenden, würde geradezu eine Verdrehung seines eigentlichen Zweckes bedeuten.
Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum das Vorliegen einer Antspflichtverletzung der beiden Postbeamten verneint.
Im übrigen würde es, selbst wenn man objektiv eine A:..ospflichtverletzung der beiden Beamten bejahen wollte,
 
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en einen Verschulden derselben fehlen. Es kann ihnen nicht zun Verschulden eingerechnet werden, wenn sie in den damaligen Tagen des völligen Zusammenbruchs, als die Kampfhandlungen noch in Gange waren, auf den Befehl eines englischen Offiziers den schnellsten und einfachsten Y.’eg zur Befolgung dieses Befehls wählten und sich über Möglichkeiten einer ordnungsmäßigen Beschlagnahme, deren Durchführbarkeit damals überdies höchst zweifelhaft war, keine Gedanken machten.
2.	. Der Beorderung des Oberpräsidenten (SVD) vom 10.
Juli 194-5 ko:.:.it in diesen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Ganz abgesehen davon, daß die Zulässigkeit einer Beorderung nach dem Eeichsleistungsgesetz ausschließlich für Zwecke der Besatzungsmacht auch nach der Kapitulation zweifelhaft sein mag, ist auch nicht festgestellt, daß diese Beorderung den Beteiligten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dem Eigentümer, also den Klüger, ist sie jedenfalls nicht zugegangen, i.un genügt es allerdings auch, wenn die Anforderung einen Besitzer zugeht (BGIIZ 4, 77)» Eie Bost war aber bei Zugang der Beorderung nicht mehr Besitzer des Y/a-gens. Ob die Beorderung auch der Besatzungsmacht, in. deren Besitz der Yi*agen damals war, zugegangen ist, ist nicht festgestellt. Bas kann aber dahingestellt bleiben. Auch wenn man die Kechtcwirksamkeit dieser Beorderung ' bejaht, so würden daraus jedenfalls keine.Rechte’ des Klägers, gegen die Beklagte erwachsen. Etwaige Ersatzansprüche aus J 26 REG können nur gegen den Bedarfsträger oder die Bedarfsstelle geltend gemacht werden. Bie Post war aber keines von beiden. Bedarfsträger war die Besät zungcnacht, Bedarfsotelle der Oberpräsident (SVB). Damit entfällt für den Kläger also die Uöglichkeit,’ auf
 Grund dieser Beorderung etwaige Ansprüche aus dem i'.eichüleictungsgesetz gegen die Post geltend zu machen. Lie Bost hat nach den Feststellungen des Berufung sgerichts auch auf Grund dieser Beorderung keine Xhit Schädigung erhalten, deren Herausgabe der Kläger gegebenenfalls verlangen könnte. Ansprüche gegen die Ee3-logte nach den Leichsleistungsgesetz stehen den Kläger also ebenfalls nicht zu.
3. Lie Revision versucht, die Ansprüche des Klägers ferner auf Vertragsverletzung aus* einem öffentlichen Verwahrung’sverhültnis zu stützen. Die Beamten der Beklagten hätten pflichtwidrig den Kläger über den Verbleib seines Lagens in unklaren gelassen, so daß dieser nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Schritte zu seiner V.iederbeschaffung zu unternehmen. Hütte der Kläger rechtzeitig gewußt, wo .sich der Uagen befindet, so. wäre es ihn als damaligem Rektor der Universität zweifellos gelungen, seinen Lagen frei zu bekommen.
Diese Revisionsrüge ist, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist, zulässig, da in den Gründen des angefochtenen Urteils insoweit die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist. oie ist aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht sieht in den Verhalten der beiden Beamten allenfalls einen Verstoß gegen die Gebote' der Loyalität, aber keine AmtspflichtVerletzung und.auch keine positive Vertragsverletzung. Din öffentlich-rechtliches Verwahrung^Verhältnis habe nicht Vorgelegen. Im übrigen sieht es das Berufungsgericht nicht als fest- * gestellt an, daß der Klüger seinen Lagen zurückerhalten
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hätte, wenn die beiden Beamten ihn rechtzeitig Uber den Verbleib desselben aufgeklärt hätten; die Ursächlichkeit der Unterlassung der beiden Postbeamten für den eingetretenen Schaden sei nicht nachweisbar.
Ob im vorliegenden Pall, in dem die Beamten der x^ost die Beschlagnahme auf Befehl der Besatzungsmacht durchgeführt haben, ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wurde, aus dem der Kläger Ansprüche gegen die Bundespost herleiten könnte, kann dahin gestellt bleiben; Bei Vorliegen eines solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses könnte den Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertrags-Verletzung ein Anspruch nur insoweit zustehen, als es ihm durch die Unterlassung jeder Mitteilung Über den Verbleib des Tragens unmöglich gemacht wurde, die Freigabe des Wagens zu erreichen. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre aber der dem Kläger obliegende Nachweis, daß jene Unterlass:ung für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

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Auf Grund seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, insbesondere auf ‘Grund der Angaben des Zeugen W^|0, der Major	hätte	sich	allen	•
Bemühungen’um Freigabe des Wagens widersetzt, hält das Berufungsgericht diesen Nachweis für nicht erbracht. Biese für das Revisionsgericht hindernde Feststellung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Es ist auch kein Verstoß gegen § 286 ZFO, wenn das Berufungsgericht auf den Antrag des Klägers, ihn als Partei zu vernehmen, nicht eingegangen ist, da der Kläger auch bei einer Parteivernehmung nicht mehr hätte Vorbringen können, als die in seinen Schriftsätzen aufgestellte Behauptung, er
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hätte den Nagen durch Vermittlung des education officer frei bel.omnen. Hit dieser Behauptung, die nur eine Vernutung ißt, hat sich das Berufungsgericht auseinander-gesetzt und sie für nicht beweiskräftig genug gehalten, um den Beweis der Ursächlichkeit als geführt anzusehen,
 Es kann auch nicht gesagt werden, daß etwa der erste Anschein für die Richtigkeit der Behauptung, des Klägers spräche. Es ist nichts für die Annahme dargetan, die Stellung des education officer gegenüber dem Major P^HHH^ sei eine solche gewesen, daß die Einschaltung des ersteren trotz des Y/illens des Majors den Nagen zu behalten, voraussichtlich zu dem Erfolg geführt hätte. Der Kläger kann somit nicht den ihm obliegenden Nachweis führen, daß die Unterlassung der Benachrichtigung für den eingetretenen Schaden ursächlich war6
Fehl geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGZ 171, 168 ff, wonach ein Arzt u,U, aus Billig-lreitsgründen den Beweis zu erbringen habe, daß ein von ihr.i begangener Kunstfehler für eine Schädigung des Patienten nicht ursächlich gewesen sei. Hier handelte es sich offensichtlich um einen Pall des Beweises des ersten Anscheins, weil bei der Schädigung eines Patienten durch einen Kunstfehler des Arztes ein typischer Gesche-hensablauf vorliegt. Auch aus der von der Revision weiter angeführten Entscheidung OGHZ 1, 253 lassen sich keine Folgerungen für den vorliegenden Pall ziehen, da es sich dort um einen besonders gelagerten Tatbestand handelte, der eine Anwendung des Anscheinbeweises rechtfertigte und in dem betreffenden Urteil eine für diesen Pall anwendbare allgemeine Regel.nicht aufgestbllt worden ist.
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Da somit die Ursächlichkeit des Verhaltens der beiden Postbeamten für den Schaden des Klägers nicht nach-gewiesen werden kann, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Prtge, ob die beiden Postbeamten durch.die von dem • Kläger behauptete Unterlassung der Benachrichtigung des Klägers über den Verbleib des Uagens nur gegen die Gebote der Loyalität verstoßen oder aber eine Rechtspflicht verletzt haben.
4.	’ Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließ-
lich das Vorliegen von Ansprüchen aus Eigentum oder aus §§ 823« 826 BGB verneint. Die Revision .hat insoweit auch das Berufungsurteil nicht angegriffen.
5„ Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Di9 Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr, Riese	Dr. Delbrück	Df.	Gelhaar
 Rietschel	Dr.	Rotberg
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