Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Kosten hat der Kläger zu tragen, weil auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstandes davon auszugehen ist, daß er ohne die Erledigung der Hauptsache unterlegen wäre (§ 91a ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) könne ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht hergeleitet werden, ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 79/95 vom 19. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit St. MflHB Krankenhaus, Verein für Krankenpflege und Diakonie in gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ■Straße tf, Fl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. von und gegen Land vertreten durch den Hessischen Minister des Inneren, dieser vertreten durch das Polizeipräsidium F| FrMHHB-EbM|-Anlage Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz: I m I I i i| i Fl 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Oktober 1995 gemäß § 91a ZPO beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die vorinstanzlichen Urteile gegenstandslos, und es ist nur noch über die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Kosten hat der Kläger zu tragen, weil auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstandes davon auszugehen ist, daß er ohne die Erledigung der Hauptsache unterlegen wäre (§ 91a ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das einen Ko-stenerstattungsansprucch des klagenden Krankenhauses gegen das beklagte Land verneint hat, läßt revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler nicht erkennen. Dementsprechend hatte die Revision keine Aussicht auf Erfolg. 3 Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) könne ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht hergeleitet werden, ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Gesichtspunktes der Amtshaftung läßt die Annahme des Berufungsgerichts, als haftende Körperschaft komme - ungeachtet der (nichtrevisiblen) Vorschrift des § 102 Abs. 2 HSOG - nur der Freistaat Bayern als Anstellungskörperschaft in Betracht, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rinne Engelhardt Werp Streck Schlick