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BGH · in zr 79/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 79/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 22. Es hat nur die Hingabe eines zweier vom Kläger behaupteter Darlehen als bewiesen angesehen; die vom Beklagten behauptete Tilgung dieses Darlehens durch Umwandlung in eine Beteiligung an der Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beitritt des Erblassers zu der Gesellschaft sich unmittelbar auf den Bestand der geltend gemachten Darlehensforderung ausgewirkt habe, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere war das Oberlandesgericht durch die Rechtskraft des klageabweisenden Teils des landgerichtlichen Urteils nicht gezwungen, davon auszugehen, daß für die in der Beitrittserklärung vorgesehene Umwandlung in eine Gesellschaftsbeteiligung nur das als hingegeben festgestellte Darlehen an den Beklagten in Betracht kam. Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, erstreckt sich nicht auf die positive Feststellung, daß der Beklagte nur ein Darlehen von dem Erblasser erhalten hat. Das Oberlandesgericht war daher nicht gehindert, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Tilgung des festgestellten Darlehens davon auszugehen, daß der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht den Beweis für die Hingabe nur eines Darlehens geführt habe. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von der Möglichkeit ausgegangen ist, daß der Beklagte vom Erblasser zwei Darlehen erhalten hat, kommt es auf die weitere Möglichkeit, daß in der Beitrittserklärung ein Darlehen an die Premis Finanz AG gemeint gewesen sein könnte, ebenfalls nicht an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VoraussetzungOberlandesgerichtErblasserDarlehenZPObeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^ / /
S
in zr 79/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Jürgen G
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr. MHB -
gegen
 Dr. Drost von B August W», Mü
 als Testamentsvollstrecker nach R, GrflH/SI
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. MUHR-
i
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 25* Januar 1985 - 8 U 4192/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000,— DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 300.000,— DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat nur die Hingabe eines zweier vom Kläger behaupteter Darlehen als bewiesen angesehen; die vom Beklagten behauptete Tilgung dieses Darlehens durch Umwandlung in eine Beteiligung an der
 
RVG Reif Vertriebs-GmbH & Co. Beteiligungs KG hat es nicht als bewiesen angesehen. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt.
Die Revision greift im wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruht und ob bei ihr Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beitritt des Erblassers zu der Gesellschaft sich unmittelbar auf den Bestand der geltend gemachten Darlehensforderung ausgewirkt habe, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere war das Oberlandesgericht durch die Rechtskraft des klageabweisenden Teils des landgerichtlichen Urteils nicht gezwungen, davon auszugehen, daß für die in der Beitrittserklärung vorgesehene Umwandlung in eine Gesellschaftsbeteiligung nur das als hingegeben festgestellte Darlehen an den Beklagten in Betracht kam. Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, erstreckt sich nicht auf die positive Feststellung, daß der Beklagte nur ein Darlehen von dem Erblasser erhalten hat. Das Oberlandesgericht war daher nicht gehindert, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Tilgung des festgestellten Darlehens davon auszugehen, daß der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht den Beweis für die Hingabe nur eines Darlehens geführt habe.
 
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Auf die Frage, ob die Voraussetzungen eines Clearing-Verhältnisses (dazu BGH WM 1972, 1379) vorliegen, kommt es demnach nicht an.
Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von der Möglichkeit ausgegangen ist, daß der Beklagte vom Erblasser zwei Darlehen erhalten hat, kommt es auf die weitere Möglichkeit, daß in der Beitrittserklärung ein Darlehen an die Premis Finanz AG gemeint gewesen sein könnte, ebenfalls nicht an.
Unter diesen Umständen nötigten auch Verbuchung und Behandlung eines Darlehens durch die Firmen MI und RVG-KG das Berufungsgericht nicht, zu einem anderen Beweisergebnis zu kommen.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne