* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · m zr 79/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m zr 79/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9- April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9- August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. 1. Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht nimmt jedoch einen Vertrag nach den §§ 16, 17 PrEnteigG an und läßt unter Heranziehung des § 1 Abs. 2 PrAGBGB die Schriftform genügen. Juni 1954 die Schriftform, weil nach den §§ 13» 14 Pr. Fluchtliniengesetz, dessen Voraussetzungen hier erfüllt waren, die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Im Endergebnis muß die Revision in jedem Falle wegen der hier gebotenen Vorteilsausgleichung erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 14 GG § 313 BGB
VorschriftvertragenEntschädigungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m zr 79/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz Istraße fl b,
9
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr. und Dr. flflfl -
gegen
 die Stadt
 vertreten durch den Magistrat,
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9- April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9- August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
1.	Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
2.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1980 - 1 U 42/79 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
3.	Streitwert: 304.329,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
Die erheblichen Rechtsfragen betreffen entweder inzwischen außer Kraft getretene Rechtsnormen oder aber sie sind nur einzelfallbezogen zu beantworten.
Sin Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Nicht jede Enteignung muß zur Festsetzung einer Entschädigung führen. Es ist durchaus möglich, daß wegen der dem Eigentümer zugeflossenen und anzurechnenden Vorteile die Entschädigung sich letztlich auf Null ermäßigt.
Der Vertrag vom 14. Juni 1954 ist als ein öffentlich-rechtlicher Erschließungsvertrag zu werten, bei dem - soweit Grundstücksübertragungen in Rede stehen - grundsätzlich die Form des § 313 BGB zu beachten ist (BGHZ 58, 386); der Form des § 518 BGB bedurfte der Vertrag nicht (vgl. BGH Warn 1971 Nr. 76).
Das Berufungsgericht nimmt jedoch einen Vertrag nach den §§ 16, 17 PrEnteigG an und läßt unter Heranziehung des § 1 Abs. 2 PrAGBGB die Schriftform genügen. Gegen die unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften bestehen Bedenken, da noch kein Enteignungsverfahren eingeleitet war. Gleichwohl genügte für den Vertrag vom 14. Juni 1954 die Schriftform, weil nach den §§ 13» 14 Pr. Fluchtliniengesetz, dessen Voraussetzungen hier erfüllt waren, die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt worden sind.
Ein unzulässiges Kopplungsgeschäft kann in dem Vertrag vom 14. Juni 1954 nicht gesehen werden.
Im Endergebnis muß die Revision in jedem Falle wegen der hier gebotenen Vorteilsausgleichung erfolglos bleiben.
Krohn
 Nüßgens
 Boujong
Scholz-Hoppe
 Kroner