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BGH · III ZR 79/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 79/79

Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 28. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Zu den Tatbeständen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung, die bis zu dem 31. August 1976 galt) und des wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor (vgl. Das Berufungsgericht durfte bei seiner - weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden - Beurteilung der Darlehensgeschäfte im Rahmen des § 138 Abs. 1 und 2 BGB auch berücksichtigen» daß alle Beteiligten geschäftskundig waren und in Erwartung beträchtlicher Gewinne bewußt Risiken Übernahmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
RechtsanwaltBGBBerufungsgerichtGmbHZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 79/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
__iüro GmbH,
ch die Geschäftsfii] ^str. 54,

2.
Ve
S
er
c/o ~rtr. 54,
Uro GmbH,
Beklagten und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt'
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 28. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 25« April 1979 -5 U 121/78-wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Zu den Tatbeständen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung, die bis zu dem 31. August 1976 galt) und des wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor (vgl. zu § 138 Abs. 1 BGB etwa Senatsurteile vom 22. Juli 1976 - III ZR 48/74 = WM 1976, 1158 und vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = NJW 1980, 445). Diese bedarf aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortbildung oder Ergänzung.
 
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Bei der Prüfung des auffälligen Leistungsmißverhältnisses hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH LM § 138 (aA) BGB Nr. 15; MUnchKomm-Mayer-Maly § 138 Rdn. 115; Staudinger/
H. Dilcher BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 99) mit Recht auf das von einer Seite (hier: dem Kläger als Darlehensgeber) eingegangene hohe Risiko abgehoben. Das Berufungsgericht durfte bei seiner - weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden - Beurteilung der Darlehensgeschäfte im Rahmen des § 138 Abs. 1 und 2 BGB auch berücksichtigen» daß alle Beteiligten geschäftskundig waren und in Erwartung beträchtlicher Gewinne bewußt Risiken Übernahmen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Boujong