Die Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts haften gesamtschuldnerisch für Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist. Die Einholung einer dienstlichen Bescheinigung der Truppe entfällt bei Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Schaden durch eine NATO-Truppe verursacht worden sei. Gehe man von Unterschallgeschwindigkeit aus, so seien selbst bei sehr niedriger (50 - 200m) Flughöhe die erzeugten Druckwellen so schwach, daß sie ein Dach nicht mehr belasten könnten als der Wind oder das starke Zuschlägen einer Tür. Die Revision zeigt auf, das Flugzeug könne mit Unterschallgeschwindigkeit angeflogen sein und erst über dem Stall die Schallmauer durchbrochen haben. a) Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit des Unfallhergangs nicht bedacht hat, ist seine Feststellung, es komme nach der Schilderung der Zeugen, wenn man diesen Glauben schenke, nur ein Überfliegen mit Unterschallgeschwindigkeit in Betracht, nicht haltbar. Eine solche Einwirkung kann nicht verneint werden, wenn der Einsturz des Daches hier die Folge einer Druckwelle ist, die durch ein Überschallflugzeug ausgelöst wurde (vgl. Die Frage, ob eine adäquate Verursachung durch Flugbetrieb auch vorliegt, wenn ein "ein-sturzreifes" Bauwerk durch Auswirkungen des Flugbetriebes zusammenbricht, die sich nicht stärker bemerkbar machen als der übliche Wind oder das (starke) Zuschlägen einer Tür, stellt sich dann nicht. Der vom Kläger im zweiten Rechtszug für den guten baulichen Zustand des Gebäudes angebotene Zeugen- und Sachverständigenbeweis ist vom Berufungsgericht nicht erhoben worden. Ist hiernach offen geblieben, wie der Dachstuhl vor dem Unfall beschaffen war, so lassen sich auch aus dieser Sicht keine Schlüsse ziehen, die gegen die Darstellung der Revision über das Flugverhalten des beteiligten Flugzeugs sprechen. Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht bisher nicht erörterte Frage, ob der Umstand, daß keine oder nur wenige Glasscheiben bei dem Überfliegen zersprangen, die Annahme eines Uberschallflugs auszuschließen vermag. a) Grundsätzlich ist allerdings den EntsendeStaaten (Art. I Abs. 1 d NTS), nicht auch der Bundesrepublik, die Befugnis eingeräumt, bei nicht feststellbarer Beteiligung ihrer Truppen am Schadensereignis eine auch die deutschen Gerichte bindende "negative" Erklärung abzugeben (Art. 41 Abs.11 a, c des Zusatzabkommens zu dem NATO Truppenstatut - ZA -; Senatsurteil in NJW 1968, 1044 = VersR 1968, 596; vgl. 1 ZA entfällt jedoch die dienstliche Bescheinigung der Truppe über die in Art. VIII Abs.8 NTS genannten Fragen, wenn im Einzelfall nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist der Nachweis eines Truppenschadens, dessen (bestimmter) Verursacher nicht zu ermitteln ist (Rieger, Stationierungsschädenrecht Art. VIII Abs. 5 e NTS An. Z zu Rdn. 196, 197, Art. 41 Abs.11 ZA An. 1 a zu Rdn. 49). Die Bescheinigung entfällt auch, wenn nur Truppenteile oder Mitglieder einer einzelnen NATO-Vertragspartei den Schaden verursacht haben können (z.B. nur ein Soldat; ein -nur mit Mitgliedern derselben Truppe bemannter - Kraftwagen; ein Flugzeug), diese Vertragspartei jedoch nicht festgestellt werden kann, weil nach der Art und Weise des militärischen Handelns im Einzelfall auch ein anderer oder andere Vertragsparteien als Verursacher des Schadens in Betracht kommen. 1 ZA erscheint namentlich geboten, wenn - wie hier - der Unfall sich auf einer Tiefflugstrecke, die von mehreren NATO-Vertragspartnern beflogen wird, ereignet, und die Zugehörigkeit des Flugzeugs zu einer bestimmten Streitmacht nicht mit Bestimmtheit ermittelt werden kann. Für solche Fälle trifft Art. VIII Abs. 5 e unter (iii) NTS eine besondere Bestimmung über die Verteilung des Schadens im Verhältnis zwischen den Staaten, deren Streitkräfte als Beteiligte in Betracht kommen. Dort hat der Senat ausgeführt, die grundsätzlich zu erteilende dienstliche Bescheinigung sei nicht entbehrlich, wenn als Verursacher des Schadens nur die Streitkräfte eines (bestimmten) Entsendestaates in Betracht kämen, etwa deshalb, weil die an der Unfallstelle gemachten Wahrnehmungen auf eine bestimmte Truppe hinwiesen. Die Beteiligung der Bundesluftwaffe kann ohnehin durch entsprechende negative Erklärung nicht bindend ausgeschlossen werden, weil die in Art. 41 Abs.11 a und c ZA enthaltene Regelung nur für die (ausländischen) EntsendeStaaten gilt (Art. I Abs. 1 a NTS). Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Schaden durch eine NATO-Truppe verursacht worden sei, ist daher aus sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen nicht haltbar. 1. Der Nachweis eines Überschallfluges als Schadensursache kann hier - mittelbar - durch den Beweis geführt werden, daß der beschädigte Dachstuhl vor dem Unfall nicht "einsturzreif" war. Denn war er nicht so beschaffen, daß ihn bereits ein Windstoß oder das starke Zuschlägen einer Tür zu dem Einsturz bringen konnten, so mußten die auf ihn wirkenden Druckwellen stärker sein, als sie nach Darstellung des Sachverständigen Koch bei einem Unterschallflug auftreten. 2. Steht fest, daß ein Flugzeug der NATO-Streit-kräfte den Schaden verursacht hat, kann aber die beteiligte Streitmacht nicht mit Bestimmtheit ermittelt werden, was hier anzunehmen sein wird, so kommt eine Haftung aller NATO-Vertragsparteien einschließlich der Die Regelung des Kostenausgleichs im Innenverhältnis der Vertragsparteien (Abs.5 e (ii) und (Lii) NTS) geht aber ersichtlich davon aus, daß bei Fehlen eines bestimmten Verursachers eine Haftung der Vertragsparteien, deren Streitkräfte als Verursacher in Betracht kommen, immer gegeben ist, wenn nur feststeht, daß der Schaden überhaupt von Streitkräften der Vertragsparteien verursacht worden ist. Da die in den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 5 e (Li) und (Lii) NTS vorausgesetzte Gefahrengemeinschaft auch den "Aufnahmestaat tt einschließt, ist auch dieser, falls er als Verursacher nicht ausscheidet, in das HaftungsVerhältnis einbezogen (so wohl auch Rieger aaO Art. VIII Abs. 5 a,b An. B 6 d zu Rdn. 167, 168; vgl.
Nachschlagewerk BGHZ ja nein NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5 Buchst, e (ii) und (iii); LuftVG §§ 53 Abs. 1, 33 Die Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts haften gesamtschuldnerisch für Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist. Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut Art. 41 Abs. 11 a Die Einholung einer dienstlichen Bescheinigung der Truppe entfällt bei Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1975 - III ZR 79/73 OLG Hamm LG Paderborn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 79/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Oktober 1975 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gutsbesitzers Theodor RI Gut Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, zugleich in Prozeßstandschaft für den in Betracht kommenden EntsendeStaat, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 / (/) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Kroner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf•) vom 30. Januar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines GebäudeSchadens, der durch ein tieffliegendes Flugzeug einer imbekannt gebliebenen NATO-Macht verursacht worden sein soll. Der Kläger ist Eigentümer des Gutes in Stirpe. Am 2. September 1968 brach das Dach seines Jungviehstalles in sich zusammen; dabei stürzten der Südgiebel,große Teile des Mauerwerks, die Decken über Tenne und Jungviehstall sowie das Dach der angrenzenden Remise ein. Eine Ballenförderungsanlage wurde teilweise zerstört. Der Kläger meldete seine Schadensersatzansprüche beim zuständigen Amt für Verteidigungslasten (AVL) an. Zur Begründung gab er an: Am 2. September 1968 gegen 13.15 Uhr habe ein Düsenflugzeug das Stallgebäude in Firstrichtung von Nord nach Süd in niedriger Höhe überflogen. Durch den Düsenknall und eine mögliche Sogwirku beim Überfliegen sei es zu dem Einsturz des Gebäudes gekommen. Das AVL lehnte Jeglichen Schadensersatz ab mit der Begründung, der Einsturz des Gebäudes sei allein, wenigstens aber in erster Linie auf die Baufälligkeit des Bauwerks zurückzuführen. Gegen diese Entschließung hat der Kläger Klage auf Zahlung von 38.290,11 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Der Schaden sei nicht durch ein Flugzeug der Bundeswehr oder eines NATO-Verbündeten verursacht worden, weil zur fraglichen Zeit ein solches Flugzeug nicht über S|HB geflogen sei. Es sei vielmehr anzunehmen, daß der Schaden durch Baufälligkeit des Gebäudes eingetreten sei. Jedenfalls sei aber das Eigenverschulden, das sich der Kläger wegen des schlechten baulichen Zustandes des eingestürzten Gebäudes anrechnen lassen müsse, so groß, daß eine Haftung entfalle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Ersatzanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Schaden durch eine NATO-Truppe verursacht worden sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß das beobachtete Militärflugzeug mit Überschallgeschwindigkeit geflogen sei. Gehe man von Unterschallgeschwindigkeit aus, so seien selbst bei sehr niedriger (50 - 200m) Flughöhe die erzeugten Druckwellen so schwach, daß sie ein Dach nicht mehr belasten könnten als der Wind oder das starke Zuschlägen einer Tür. Solche geringen Einwirkungen könnten Schäden nur bei bereits einsturzreifen Bauwerken auslösen. Hierfür habe der Halter eines Luftfahrzeugs nicht einzustehen. Hiergegen macht die Revision zu Recht geltend, daß die ausgewerteten Zeugenaussagen eine weitere Möglichkeit des Flugverhaltens ergeben, die das Berufungsgericht nicht bedacht hat. 2. Die Revision zeigt auf, das Flugzeug könne mit Unterschallgeschwindigkeit angeflogen sein und erst über dem Stall die Schallmauer durchbrochen haben. Die NATO verwende drei Typen von Düsenflugzeugen, die auch in niedriger Flughöhe in den Überschallflug übergehen könnten und mit denen dies regelmäßig geübt werde. Der erkennende Senat vermag nicht auszuschließen, daß die im September 1968 von der NATO verwendeten Strahlflugzeuge selbst bei Einhaltung der vom Berufungsgericht unterstellten Flughöhe (unter 200 m) in den Überschallflug übergehen konnten. 5 a) Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit des Unfallhergangs nicht bedacht hat, ist seine Feststellung, es komme nach der Schilderung der Zeugen, wenn man diesen Glauben schenke, nur ein Überfliegen mit Unterschallgeschwindigkeit in Betracht, nicht haltbar. Damit entfallen auch die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus einem solchen Unfallverlauf gezogen hat, namentlich die Feststellung, daß die bei einem derartigen Flug auftretenden (schwachen) Druckwellen eine Gefährdungshaftung des Halters des eingesetzten Militärflugzeugs gern. §§ 53 Abs. 1, 33 LuftVG in Verb, mit Art. VIII Abs. 5 Buchst, a NTS nicht begründen könnten. b) Die Haftung nach § 33 Abs. 1 LuftVG setzt voraus, daß der "Unfall” beim "Betrieb" des Luftfahrzeugs entstanden ist. Unfall ist die plötzliche Einwirkung eines äußeren Tatbestands auf einen Menschen oder eine Sache, die eine Schädigung zur Folge hat (RGZ 158, 3^, 37). Eine solche Einwirkung kann nicht verneint werden, wenn der Einsturz des Daches hier die Folge einer Druckwelle ist, die durch ein Überschallflugzeug ausgelöst wurde (vgl. Hofmann, LuftVG § 33 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dann bestehen auch keine Bedenken, einen adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Flugzeugs und dem Schaden anzunehmen (vgl. dazu RG aaO S. 39; RGZ 133, 126, 127; BGHZ 3, 261, 267; Hofmann aaO). Die Frage, ob eine adäquate Verursachung durch Flugbetrieb auch vorliegt, wenn ein "ein-sturzreifes" Bauwerk durch Auswirkungen des Flugbetriebes zusammenbricht, die sich nicht stärker bemerkbar machen als der übliche Wind oder das (starke) Zuschlägen einer Tür, stellt sich dann nicht. Das Berufungsgericht hat im übrigen nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Dach einsturzreif gewesen sei. Auch der Sachverständige Koch 6 hat das Dach nicht auf bestehende Mängel untersucht. Er hat lediglich gefolgert, daß ein solcher Dachstuhl einsturzgefährdet gewesen sein müsse, wenn ihn die beim Unterschallflug auftretende schwache Druckwelle zu dem Einsturz gebracht habe. Der vom Kläger im zweiten Rechtszug für den guten baulichen Zustand des Gebäudes angebotene Zeugen- und Sachverständigenbeweis ist vom Berufungsgericht nicht erhoben worden. Ist hiernach offen geblieben, wie der Dachstuhl vor dem Unfall beschaffen war, so lassen sich auch aus dieser Sicht keine Schlüsse ziehen, die gegen die Darstellung der Revision über das Flugverhalten des beteiligten Flugzeugs sprechen. Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht bisher nicht erörterte Frage, ob der Umstand, daß keine oder nur wenige Glasscheiben bei dem Überfliegen zersprangen, die Annahme eines Uberschallflugs auszuschließen vermag. 3. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß das imbekannte Flugzeug ein Militärflugzeug der NATO-Streitkräfte war. Das ist bei der revisionsrechtlichen Prüfung zugrundezulegen, zu demal unter den Parteien nunmehr unstreitig ist, daß das Gehöft des Klägers an der Verbindungsstrecke Nr. 2 des NATO-Tiefflugsystems "Low 250" liegt, das in mindestens 75 m Höhe durchflogen werden darf. 4. Das Berufungsgericht führt weiter aus, es könne angesichts der vorliegenden "Negativbescheinigungen" der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Bundesluftwaffe eine Beteiligung dieser Streitkräfte nicht positiv feststellen. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. a) Grundsätzlich ist allerdings den EntsendeStaaten (Art. I Abs. 1 d NTS), nicht auch der Bundesrepublik, die Befugnis eingeräumt, bei nicht feststellbarer Beteiligung ihrer Truppen am Schadensereignis eine auch die deutschen Gerichte bindende "negative" Erklärung abzugeben (Art. 41 Abs. 11 a, c des Zusatzabkommens zu dem NATO Truppenstatut - ZA -; Senatsurteil in NJW 1968, 1044 = VersR 1968, 596; vgl. auch Senatsurteil in Warn 1964 Nr. 285 = LM Finanzvertrag Nr. 39). Gern. Art. 41 Abs. 11 a Halbs. 1 ZA entfällt jedoch die dienstliche Bescheinigung der Truppe über die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen, wenn im Einzelfall nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist der Nachweis eines Truppenschadens, dessen (bestimmter) Verursacher nicht zu ermitteln ist (Rieger, Stationierungsschädenrecht Art. VIII Abs. 5 e NTS Anm. Z zu Rdn. 196, 197, Art. 41 Abs. 11 ZA Anm. 1 a zu Rdn. 49). Das gilt nicht nur dann, wenn Streitkräfte mehrerer EntsendeStaaten vereint, etwa bei einem Manöver, auftreten, aber nur ein Truppenteil oder nur ein einzelnes Mitglied der beteiligten Streitkräfte als Verursacher in Betracht kommen. Die Bescheinigung entfällt auch, wenn nur Truppenteile oder Mitglieder einer einzelnen NATO-Vertragspartei den Schaden verursacht haben können (z.B. nur ein Soldat; ein -nur mit Mitgliedern derselben Truppe bemannter - Kraftwagen; ein Flugzeug), diese Vertragspartei jedoch nicht festgestellt werden kann, weil nach der Art und Weise des militärischen Handelns im Einzelfall auch ein anderer oder andere Vertragsparteien als Verursacher des Schadens in Betracht kommen. Diese Auslegung des Art. 41 i 8 Abs. 11 a Halbs. 1 ZA erscheint namentlich geboten, wenn - wie hier - der Unfall sich auf einer Tiefflugstrecke, die von mehreren NATO-Vertragspartnern beflogen wird, ereignet, und die Zugehörigkeit des Flugzeugs zu einer bestimmten Streitmacht nicht mit Bestimmtheit ermittelt werden kann. Für solche Fälle trifft Art. VIII Abs. 5 e unter (iii) NTS eine besondere Bestimmung über die Verteilung des Schadens im Verhältnis zwischen den Staaten, deren Streitkräfte als Beteiligte in Betracht kommen. Das Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1968 (aaO) steht einer solchen Anwendung des Art. 41 Abs. 11 a Halbsatz 1 ZA nicht entgegen. Dort hat der Senat ausgeführt, die grundsätzlich zu erteilende dienstliche Bescheinigung sei nicht entbehrlich, wenn als Verursacher des Schadens nur die Streitkräfte eines (bestimmten) Entsendestaates in Betracht kämen, etwa deshalb, weil die an der Unfallstelle gemachten Wahrnehmungen auf eine bestimmte Truppe hinwiesen. In einem solchen Fall kann allerdings nicht davon gesprochen werden, daß daneben noch Mitglieder eines anderen NATO-Vertragspartners als Verursacher in Frage kommen. b) In Erkenntnis der Schwierigkeiten, die sich der positiven Feststellung eines Militärflugzeuges entgegenstellen, das ein sog. Düsengewitter ausgelöst hat, hatte die Blinde srepublik im Schadens Zeitpunkt mit den belgischen und kanadischen Streitkräften vereinbart, daß bei dadurch verursachten Schadensfällen die Einholung der in Art. 41 Abs. 11 a ZA vorgesehenen Bescheinigung entfalle und die in den Verwaltungsabkommen zu dem NTS getroffenen Regelungen nur noch in den Fällen gelten sollen, in denen mit Bestimmtheit festgestellt werden könne, daß ein Flugzeug eines bestimmten Entsendestaats den Schaden verursacht habe (vgl. Rundschreiben des BMinFin vom 27. Februar 1968 - VI B/ 1 - W 7162-24/68 - SA 29/31)• Diese Vereinbarungen gehen für die genannten Schadensfälle der in Art. 41 Abs. 11 a ZA getroffenen Regelung vor (vgl. Art. 41 Abs. 13 ZA; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 41 des Zusatzabkommens, Abs. 9). Soweit eine Beteiligung der belgischen und kanadischen Luftstreitkräfte in Betracht kommt, bedarf es daher, was das Berufungsgericht verkennt, zur Entscheidung über das Ersatzbegehren keiner positiven Bescheinigung (Art. 41 Abs. 11 a ZA) der entsprechenden Schadensämter mehr. Die Beteiligung der Bundesluftwaffe kann ohnehin durch entsprechende negative Erklärung nicht bindend ausgeschlossen werden, weil die in Art. 41 Abs. 11 a und c ZA enthaltene Regelung nur für die (ausländischen) EntsendeStaaten gilt (Art. I Abs. 1 a NTS). II. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Schaden durch eine NATO-Truppe verursacht worden sei, ist daher aus sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen nicht haltbar. Da die Entscheidung sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 10 Für die weitere Behandlung der Sache erscheinen folgende Hinweise angezeigt: 1. Der Nachweis eines Überschallfluges als Schadensursache kann hier - mittelbar - durch den Beweis geführt werden, daß der beschädigte Dachstuhl vor dem Unfall nicht "einsturzreif" war. Denn war er nicht so beschaffen, daß ihn bereits ein Windstoß oder das starke Zuschlägen einer Tür zu dem Einsturz bringen konnten, so mußten die auf ihn wirkenden Druckwellen stärker sein, als sie nach Darstellung des Sachverständigen Koch bei einem Unterschallflug auftreten. Für einen guten baulichen Zustand des Stalles hat der Kläger Beweis angetreten (vgl. oben I 2 b). Ob bei einem in sehr geringer Höhe durchgeführten Uberschallflug erfahrungsgemäß die Glasscheiben des Hofes hätten zerbrechen müssen, wird hier besonders zu prüfen sein, namentlich im Hinblick darauf, daß bei entsprechendem Beweisergebnis davon auszugehen wäre, daß der Flugkörper erst und unmittelbar über dem Stall die Schallmauer durchbrochen hat. Möglicherweise tritt bei einem solchen Tiefflug - wenn überhaupt -am Erdboden nur ein sehr schmaler "Knallteppich" auf, der nur räumlich eng begrenzte Schäden verursacht (vgl. dazu auch Achtnich, Haftung für Stoßwellenschäden, Zeitsehr. f. Luftrecht und Weltraumrechtsfragen 1968, 172 f, 175 f). 2. Steht fest, daß ein Flugzeug der NATO-Streit-kräfte den Schaden verursacht hat, kann aber die beteiligte Streitmacht nicht mit Bestimmtheit ermittelt werden, was hier anzunehmen sein wird, so kommt eine Haftung aller NATO-Vertragsparteien einschließlich der 11 Bundesrepublik in Betracht. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Art. VIII Abs.5 a NTS. Die Regelung des Kostenausgleichs im Innenverhältnis der Vertragsparteien (Abs. 5 e (ii) und (Lii) NTS) geht aber ersichtlich davon aus, daß bei Fehlen eines bestimmten Verursachers eine Haftung der Vertragsparteien, deren Streitkräfte als Verursacher in Betracht kommen, immer gegeben ist, wenn nur feststeht, daß der Schaden überhaupt von Streitkräften der Vertragsparteien verursacht worden ist. Diesem Gedanken der Gefahrengemeinschaft der Vertragsparteien entspricht eine gesamtschuldnerische Haftung der in Betracht kommenden Parteien in allen Fällen, in denen ein Tatbestand der in Art. VIII Abs. 5 e Ü-D und (iii) NTS geregelten Art vorliegt (Rieger aaO Art. VIII Abs. 5 a, b Anm. B 6 d zu Rdn. 168, Art. VIII Abs. 5 e Anm. 1 zu Rdn. 195; Palandt/Danckelmann BGB 34. Aufl. Art. VIII Abs, 5 Anm. 10; OLG Stuttgart NJW 1968, 2202; Entschädigungsrecht der Truppenschäden (1969) - Erl.BMinFin-Tz. 24). Dieser Haftungsgrundsatz gilt auch für den Bereich der Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz. Da die in den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 5 e (Li) und (Lii) NTS vorausgesetzte Gefahrengemeinschaft auch den "Aufnahmestaat tt einschließt, ist auch dieser, falls er als Verursacher nicht ausscheidet, in das HaftungsVerhältnis einbezogen (so wohl auch Rieger aaO Art. VIII Abs. 5 a,b Anm. B 6 d zu Rdn. 167, 168; vgl. auch Erl.BMinFin Tz. 24 a.E.). Soweit nach diesen Haftungsgrundsätzen eine (gesamtschuldnerische) Mithaftung der Bundesrepublik zu bejahen ist, kann der Ersatzanspruch in dem vorliegenden Verfahren 12 - verfolgt werden (vgl* Rieg©r aaO Art. VIII Abs. 5 b Anm. B 6 b zu Rdn. 165; Rundschreiben des BMinFin vom 8. Juli 1968 - VI B 1 - W 7162 - 62/68). In einem hierüber geführten Rechtsstreit wird die Bundesrepublik nicht durch den Bundesminister der Verteidigung, sondern durch den Bundesminister der Finanzen vertreten (vgl. Rieger aaO). Kreft Dr. Krohn Dr. Tidow Peetz Kroner