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BGH

Gericht: BGH

Straße B, o) Biplomingenieur Michael P 1 der Rechtsnachfolger des Qberatadtdirektors i.R. Rechts-anv/alt Br .Friedrich PlB|^^,ursprünglich Beklagten zu 2), Beklagten und Revisionslcläger, Rechtsanwalt Br. Prau Antonie Sei gegen geborene P Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft,Dr.Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler beschlossen: Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren festgesetzt bis zur Verbindung der Sachen III ZR 22/67 und III ZR 79/68 Die Auffassung aller anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, soweit sie bisher mit dem Rechtsproblem befaßt v/aren, geht dahin, daß dann, v/enn eine Partei Revisionen sowohl gegen ein unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zur Hauptsache ergangenes l'eilurteil als auch gegen die Kostenentscheidung des späteren Schlußurteils einlegt, die Revision gegen das Schlußurteil einen eigenen, sich nach dem Betrag der auferlegten Kosten bemessenden Streitwert solange hat, bis die Revisionen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind (Beschlüsse vom 24. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner im Beschluß vom 31. Oktober 1968 - VII ZR 108 und 109/66-vertretenen abweichenden Meinung, die Revision gegen die Kostenentscheidung dos Schlußurteils habe keinen besonderen Streitwert, nicht mehr festhalte. Die über § 11 Abs. 1 GKG anwendbare Vorschrift des § 4 ZPO, wonach u.a. Kosten bei der Y/ertberecbnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden, kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Sind dagegen die Revisionsverfahren miteinander verbunden, so bilden sie für die gebübrenrechtliche Behandlung ein einheitliches Ganzes und der Kostenpunkt hat ebenso keine selbständige Bedeutung mehr, v/ie er sic entbehren würde, wenn das Instansgericht die Kostenentscheidung in sein als Teilurteil bezoichnetes Urteil auf-genommen hätte«

Zitierte Normen: § 11 GKG
KostenPrauKostenentscheidungStreitwertBeschlußBrZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2009 082
III__ ZR_ 2 2/67 III_JR^79/68
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 geborene FI b. Oberj
1.	der Rechtsnachfolger der Witwe Maria Hi ursprüngliche Beklagte zu 1),
a)	Prau Anita K a B^BB^^M? Bei (Krs. Si^M^B) » Am WaBMI^B 1?
b)	Prau Caroline P 1	geb. Sch\,
MöfliHBB, MoWstraße
c)	Frl. Br.med. Ursula P 1
V/eBMB^traße _	_________
d)	Ingenieur Werner P 1	>	B:
Straße B, o) Biplomingenieur Michael P 1
Mo^Pstraße •,
Beklagten, zu b - e auch Revis ionslclager,
2.	der Rechtsnachfolger des Qberatadtdirektors i.R. Rechts-anv/alt Br .Friedrich PlB|^^,ursprünglich Beklagten zu 2),
a)	Prau Caroline P 1	geborene	SchwfBV*
MöBlHHBiBB? Mo^^Bstraße_________
b)	Prl. Br. raed. Ursula P IfflHB ? KfB-Lil WeBI^^Bstra ße
c)	Ingenieur Werner P 1 BflHHHBft ? BrBBI Krs« A<
Straße SB»
d)	Biplomingenieur Michael P 1
- Prozeßbevollmächtigter zu 1b - e, 2a - d:
itraße 9,
Beklagten und Revisionslcläger, Rechtsanwalt Br.
Prau Antonie Sei
 gegen geborene P
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br.
und Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft,Dr.Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 beschlossen:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren festgesetzt
 bis zur Verbindung der Sachen III ZR 22/67 und III ZR 79/68
für die Sache III ZR 22/67 auf 100.000 DM, für die Sache III ZR 79/68 auf 17.201 bis
17.500 DM;
nach der Verbindung der beiden Sachen auf
100.000 DM.
Gründe :
Die Auffassung aller anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, soweit sie bisher mit dem Rechtsproblem befaßt v/aren, geht dahin, daß dann, v/enn eine Partei Revisionen sowohl gegen ein unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zur Hauptsache ergangenes l'eilurteil als auch gegen die Kostenentscheidung des späteren Schlußurteils einlegt, die Revision gegen das Schlußurteil einen eigenen, sich nach dem Betrag der auferlegten Kosten bemessenden Streitwert solange hat, bis die Revisionen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind (Beschlüsse vom 24. November 1955 - II ZR 19/55 und 4. April 1968 - II ZR 142/67; Beschluß
r
 
vom 21. November 1963 - VIII ZR 201/60 mit ausführlicher Begründung « DM GKG § 20 Nr. 3; Beschluß vom 25. März 1969 - X ZR 40/66). Der VII. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner im Beschluß vom 31. Oktober 1968 - VII ZR 108 und 109/66-vertretenen abweichenden Meinung, die Revision gegen die Kostenentscheidung dos Schlußurteils habe keinen besonderen Streitwert, nicht mehr festhalte.
Dieser übereinstimmenden Auffassung folgt der beschließende Senat.
Die über § 11 Abs. 1 GKG anwendbare Vorschrift des § 4 ZPO, wonach u.a. Kosten bei der Y/ertberecbnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden, kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Dio Koston sind dadurch, daß über sio in einem eigenen, mit einem eigenen Rechtsmittel anfechtbaren - hinsichtlich dessen insbesondere der Revisionsanwalt die gesondert laufende Revisionseinlegungs- und -begründungsfrist zu überwachen hat - Urteil befunden worden ist, aus ihrem Zusammenhang mit der Hauptforderung herausgerissen worden und sind gebührenrechtlich selbständig zu bewerten. Dies entspricht dem Grundgedanken der Vorschrift des § 20 GKG. Nach ihrem Absatz 3 ist bei Handlungen, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, der Betrag der Kosten maßgebend, während nach ihrem Absatz 1 bei Handlungen, die u.a. Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betreffen, der Wert der Nebenforderungen maßgebend ist, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt; diese letztere Einschränkung bedeutet lediglich eine Beschränkung auf den Höchstbetrag, ändert aber im Grunde nichts an der getrennten Bewertung.
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Sind dagegen die Revisionsverfahren miteinander verbunden, so bilden sie für die gebübrenrechtliche Behandlung ein einheitliches Ganzes und der Kostenpunkt hat ebenso keine selbständige Bedeutung mehr, v/ie er sic entbehren würde, wenn das Instansgericht die Kostenentscheidung in sein als Teilurteil bezoichnetes Urteil auf-genommen hätte«
Das führt zu der im Beschlußsats getroffenen Bewertung .
Dr« Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla	Keßler