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BGH · III ZR 79/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 79/65

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1a Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4- November 1964 - den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 7. Die Klägerin stürzte vor dem Anwesen des Pranziskanerklostoro, das durch einen Staketenzaun von der Straße abgegrenzt ist. Eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger sei nach der Verordnung von I960 für Straßen ohne Fußgängerwege nicht erfolgt. Die Klägerin sei auch auf der Fahrbahnmitte gegangen, wo keinesfalls eine Streupflicht bestanden habe. Ferner treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da die Straße nicht ganz glatt gewesen sei und sie die sicheren Straßenstellen hätte benutzen müssen, sich auch am Zaun hätte festhalten können. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines Teiles des bezifferten Anspruchs verurteilt, an die Klägerin 498,33 DM nebst Zinsen und ein Schmerzensgeld von 1.000 DM zu zahlen. Nach Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes könnten die Gemeinden die Streupflicht für Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf die Anlieger abwälzen. Ein Fußweg sei an der Unfallstelle nicht vorhanden, auch habe die Beklagte nichts unternommen, Teile der Straße für Fußgänger besonders zu bestimmen oder besonders bercitzustellen. Die Verordnung sei insoweit klar und eindeutig, so daß auch ein Irrtum der Beklagten Uber den Inhalt der Verordnung nicht entschuldbar wäre. Insbesondere sei es ihr nicht zuzu demuten gewesen, sich am Zaun neben der Straße entlangzuhangeln, zu demal auch das nicht die Gefahr eines Sturzes ausgeschlossen hätte. Diese Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung nicht für alle Straßen, insbesondere nicht immer für die Fahrbahnen, doch müssen für Fußgänger bei Winterglättc regelmäßig die Fußgängerwege und die belebten, über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortslage bestreut werden (BGH Warn 1965 Nr. 243). 1900 Gebrauch genacht, doch nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Unfallstelle hier durch diese Verordnung eine Abwälzung der Streupflicht nicht erfolgt sei. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auslegung der Gemeindeverordnung durch da3 Berufungsgericht und rügt damit eine Verletzung der Verordnung von 17. b) Ein solcher Pall liegt hier möglicherweise vor, soweit die Gemeindeverordnung der Beklagten bei der Abwälzung der Streupflicht für Gehbahnen auf die Anlieger den Ausdruck der Gehbahn durch eine besondere Begriffsbestimmung näher erläutert hat, nämlich dahin, daß als Gehbahnen nur zu verstehen sind: Diese Verordnung hat die Streupflicht nach ihrem Y7ort-laut nur in beschränktem Umfange auf die Anlieger abgewälzt, nämlich nur für solche Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke, die reine Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte oder bereitgeotelltc Teile der Straße Denn unter den Begriff der Gchbahnen im allgemeinen wege-rechtlichon Sinne können sov/ohl die besonders gekennzeichneten oder gesicherten Fußgängersteige (Bürgersteige) als auch die bloßen Fußgängerstreifen fallen, nämlich die am Hände einer Straße ohne besondere Kennzeichnung üblicherweise von den Fußgängern benutzten ütraßenteile. Heben der Sache liegen daher alle Ausführungen der Parteien darüber, was nach dem allgemeinen Wegerecht unter einer Gehbahn zu verstehen ist und ob in Art. 37 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes der Begriff der Gehbahn weiter zu fassen ist, nämlich dahin, daß als Gehbahn auch die nicht besonders gekennzeichneten Teile am Rande einer Straße fallen, die üblicherweise von Fußgängern benutzt werden (Fußgängerstreifen). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die Gemeinden ermächtigt, in diesem weiten Umfange auch für nicht gekennzeichnete Straßenteile die Streupflicht auf Anlieger abzuwälzen. Entscheidend ist, daß jedenfalls die beklagte Gemeinde durch ihre erwähnte Verordnung die Streupflicht für Gehbahnen nur in dem besondere bezeichneten Umfange auf die Anlieger übertragen hat, und zwar durch diese betont einengende Begriffsbestimmung in einem beschränkten Maß. Denn die Übertragung ist nur dann wirksam, wenn sie durch eine ordnungsmäßig beschlossene und verkündete Gemeindeverordnung erfolgt. Nach den Ausführungen in dem Aufsatz von Neesse ("Der Bayerische Bürgermeister" 1957, 248) waren die Gemeinden darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft sei, ob der Begriff der Gehbahn im Ginne des Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die bloßen Fußgängerstreifen umfaßte; bei einer Überschreitung der zugrundeliegenden Ermächtigung wäre möglicherweise die ganze Verordnung nichtig gewesen. Jedenfalls ist der Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß durch die GemeindeverOrdnung der Beklagten die Streupflicht auf die Anlieger nur für reine Fußwege oder für besonders bestimmte und besonders bereitgestellte Teile der Straße abgewälzt worden ist. d) Im vorliegenden Fall ist dann für die Unfallstelle eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger nicht erfolgt. Die Beklagte hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie mit den vorhandenen sächlichen und persönlichen Mitteln nicht auch diese Straße hätte bestreuen können. b) Die Revision meint, die Beklagte habe ohne Verschulden geglaubt, daß sie die Streupflicht an der Unfall-steile durch ihre Verordnung auf die Anlieger abgewälzt habe. Im übrigen ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen, daß ein derartiger Irrtum die Organe der Beklagten nicht entschuldigen könnte, denn der Y/ortlaut der Verordnung v/ar insoweit klar. Außerdem hatte der einführende Aufsatz bei Veröffentlichung der Musterverordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagene Fassung die Ermächtigung nicht voll ausschöpfe, sondern nur eine beschränkte Abwälzung empfehle; den Gemeinden war.überlassen, andere weitergehende Fassungen zu wählen (Nce3se, Der Bayerische Bürgermeister, 1957, 248). Bei Anwendung nur geringer Sorgfalt war dann erkennbar, daß die Fassung der hier streitigen Verordnung die Streupflicht nur in beschränktem Umfang auf Anlieger abwälzte. Bas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff der Gehbahn nach derartigen bayerischen Gemeindeverordnungen stets im Sinne der Auffassung der Beklagten ausgelegt hätte. Auf die Rechtsprechung zu Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sowie zu Verordnungen anderen Wortlauts kommt es nicht an, denn die hier streitige Verordnung verwendet gerade einschränkende besondere B^ri^^b^Stimmungen. c) Die Revision meint schließlich, aus den vorgelegten Lichtbildern und der Aussage des Zeugen ergebe sich, daß die Klägerin nicht mehr auf dem üblicherweise dem Fußgängerverkehr dienenden Randstreifen gegangen sei. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die Verletzte jedenfalls immer den bestreuten Teil benutzt hätte, wenn irgendwo gestreut gewesen wäre; dagegen stand es ihr frei, bei einer völlig vereisten und unbestreuten Straße sich die Stellen auszusuchen, die ihr am sichersten erschiener für ein Mitverschulden können aber nur Umstände berücksichtigt werden, von denen der Tatrichter festgestellt hat, daß sie den Schaden tatsächlich verhindert oder verringert hätten.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
VerordnungStraßeBerufungsgerichtBayerischeGemeindeStreupflichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 79/65
URTEIL
Verkündet am
24- November 1966 Scheibl, Justiz-obersekretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Gemeinde F ___
durch den Bürgermeister,
|), gesetzlich vertreten
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.-
gegen
 die Arbeiterin Gertrud E in P^I^B (IHHB) » Am Al
 geb
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
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/
(H
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie d£L'?Bundcs-richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1a Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4- November 1964 - den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 7. und 9. November 1964 -wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles.
Die Klägerin stürzte am 29* Dezember 1961 gegen 9 Uhr auf der Boigenstraße in der beklagten Gemeinde Die Boigenstraße ist eine fast 5 m breite Gemeindestraße, die weder Bürgersteige, Gehsteige oder sonstige abgegrensto oder gekennzeichnete Gehstreifen für Fußgänger besitzt.
Die Klägerin stürzte vor dem Anwesen des Pranziskanerklostoro, das durch einen Staketenzaun von der Straße abgegrenzt ist.
Die Straße hatte in der Gehrichtung der Klägerin leichtes Gefälle, sie war vereist, aber nicht gestreut.
Die beklagte Gemeinde hatte durch eine Verordnung vom 17. Februar I960 die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortschaften auf die Anlieger abgewälzt; in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung heißt es dazu:
 
"Gehbahnen sind Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestellte Teile von Straßen und Plätzen, und zv/ar ohne Büeksicht darauf, ob sie besonders befestigt sind...“
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die beklagte Gemeinde habe die ihr kraft der allgemeine. Straßenverkehrssicherungspflicht obliegende Streupflicht schuldhaft verletzt. Eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger sei nach der Verordnung von I960 für Straßen ohne Fußgängerwege nicht erfolgt. Sie sei am äußersten Straßenrand gegangen, habe aber trotz aller Vorsicht den Unfall nicht vermeiden können, da die Straße in ihrer ganzen Ausdehnung vereist gewesen sei. Bei dem Sturz' habe sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen, insbesondere das linke Handgelenk gebrochen; Folgeschäden beständen noch heute.
Sie hat nach Anrechnung von Sozialversicherungcleistungen ihren Schaden mit 628,33 DM errechnet und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sov/ie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Die Beklagte h<vi Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt:
Sie habe durch die GemeindeVerordnung die Streupflicht wirksam auf die Anlieger abgewälzt; als Fußwege gälten die für Fußgänger üblicherweise bestimmten Randstreifen. Die Klägerin sei auch auf der Fahrbahnmitte gegangen, wo keinesfalls eine Streupflicht bestanden habe. Ferner treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da die Straße nicht ganz glatt gewesen sei und sie die sicheren Straßenstellen hätte benutzen müssen, sich auch am Zaun hätte festhalten können.
Die Ansprüche seien schließlich der Höhe nach übersetzt.
 
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines Teiles des bezifferten Anspruchs verurteilt, an die Klägerin 498,33 DM nebst Zinsen und ein Schmerzensgeld von 1.000 DM zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist ergebnislos goblieben. Dagegen richtet sich ihre - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision, mit der sie den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat zur Klärung der Revisibilität der auf einer MusterverOrdnung der Bayerischen Vercicherungs-kammer beruhenden Verordnung vom 17. Februar I960 Beweis darüber erhoben, ob gleichlautende Bestimmungen auch in Gemeinden anderer Oberlandesgerichtsbezirke gelten.
Kt hat dazu Auskünfte vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren eingcholt. Auf den Inhalt der in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Auskünfte des Staats-minisferiums vom 2. und 17. November 1966 wird Bezug genommen.

I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die beklagte Gemeinde sei kraft der allgemeinen Verkchrs-sicherungspflicht zu dem Streuen verpflichtet gev/esen. Das werde durch da3 neue Bayerische Straßengesetz und die Gemeinde-ordnung nur bestätigt. Nach Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes könnten die Gemeinden die Streupflicht für Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf die Anlieger abwälzen. Davon habe die Beklagte durch ihre Verordnung vom 17. Februar I960 nur in beschränktem Umfange
 
Gebrauch gemacht, weil sie den Begriff "Gehbahn" einschränkend erläutert habe. Ein Fußweg sei an der Unfallstelle nicht vorhanden, auch habe die Beklagte nichts unternommen, Teile der Straße für Fußgänger besonders zu bestimmen oder besonders bercitzustellen. Damit habe die Verordnung die Streupflicht an der Unfallstelle nicht auf die Anlieger abgewälzt. Die Verordnung sei insoweit klar und eindeutig, so daß auch ein Irrtum der Beklagten Uber den Inhalt der Verordnung nicht entschuldbar wäre.
Die Klägerin sei nicht in der Mitte der Straße, sondern ungefähr dort gegangen, wo der dem Fußgängerverkehr dienende Streifen verlaufe. Im übrigen werde die Haftung des Streupflichtigen nicht dadurch beseitigt, daß ein Fußgänger auf einem nicht zu bestreuenden Wegeteil stürze, weil der üblicherweise zu benutzende Weg nicht bestreut sei? hätte die Beklagte irgendwie für Fußgänger gestreut, dann wäre die Klägerin dort gegangen und nicht gefährdet worden. Die Klägerin hätte auch dem Glatteis nicht ausv/eichen können, weil die Straße in ihrer ganzen Breite vereist gewesen 3ei.
Ein mitvvirkendes Verschulden sei nicht festzustellon. Die Klägerin habe sich langsam und vorsichtig bewegt. Insbesondere sei es ihr nicht zuzu demuten gewesen, sich am Zaun neben der Straße entlangzuhangeln, zu demal auch das nicht die Gefahr eines Sturzes ausgeschlossen hätte.
Ein Schaden von 498,53 DM sei nachgewiesen und ein Schmerzensgeld von 1.000 DM angemessen.
II.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
1.	Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts bezüglich der Streupflicht ist zutreffend.
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/
Die Streupflicht ist Teil der allgemeinen Straßen-verkehrssichcrungspflicht. Diese soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines Verkehrs auf öffentlichen Straßen entstehen können. Verkehrssicherungspflichtig ist bei Ge-meindestraßen grundsätzlich die Gemeinde. Denn die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen Verband, der die Gefahrenlage geschaffen hat oder andauern läßt und imstande ist, den Gefahren zu begegnen. Das ist die Stelle, der die Verwaltung der Straßen obliegt (BGKZ 16, 96; 24,
124; 27, 278; 37, 165; 40, 379; BGH Warn 1964 Nr. 97 =
VersR 1964, 593)•
Die Streupflicht der Gemeinden ist jetzt in Art. 51 des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVB1 147) ausdrücklich niedergelegt und geregelt. Diese öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes aber hinter der privatrechtlich zu behandelnden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zurück.
Durch diese Sond erbe Stimmung wird auch die allgemeine Vorschrift des Art. 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verdrängt, so daß Grundlage der Streupflicht hier die allgemeine Verkehrssicherungspflicht bildet.
Diese Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung nicht für alle Straßen, insbesondere nicht immer für die Fahrbahnen, doch müssen für Fußgänger bei Winterglättc regelmäßig die Fußgängerwege und die belebten, über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortslage bestreut werden (BGH Warn 1965 Nr. 243).
Nach Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Vorordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (BayBS I 327) sind die Gemeinden berechtigt, durch eine Verordnung die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften auf die Anlieger abzuwälzen. Die Beklagte hat von dieser Befugnis durch die Verordnung vom 17* Februar
 
1900 Gebrauch genacht, doch nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Unfallstelle hier durch diese Verordnung eine Abwälzung der Streupflicht nicht erfolgt sei.
2.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auslegung der Gemeindeverordnung durch da3 Berufungsgericht und rügt damit eine Verletzung der Verordnung von 17. Februar I960.
a)	Nach § 549 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Rechtsprechung hat dabei Vorschriften, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, dann als revisibel bezeichnet, wenn in anderen Oberlandesgerichts bezirken inhaltsgleicho Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt oder aufrechterhalten ist (RGZ 154, 133; BGHZ 4, 219; 6, 47; 34, 375/377; BGH IM ZPO § 549
Nr. 12, 32, 47 und 48).
b)	Ein solcher Pall liegt hier möglicherweise vor, soweit die Gemeindeverordnung der Beklagten bei der Abwälzung der Streupflicht für Gehbahnen auf die Anlieger den Ausdruck der Gehbahn durch eine besondere Begriffsbestimmung näher erläutert hat, nämlich dahin, daß als Gehbahnen nur zu verstehen sind:
"Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestelltc Teile von Straßen und Plätzen".
Diese Fassung geht zurück auf eine Musterverordnung, die die Bayerische Versicherungskammer aufgrund ihrer Erfahrungen in Zusammenwirken mit den Kommunalen Spitzenverbänden und mit Billigung des Bayerischen Staatsministeriui
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des Innern veröffentlicht hat (vgl. die Zeitschrift “Der Bayerische Bürgermeister“, 1957 S. 254; dazu den Aufsatz von Neesse dort 3. 248). Die Musterverordnung enthält in § 3 für den Ausdruck “Gehbahn" die Klammerdefinition
“Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestellte Teile der Straße".
Zahlreiche Gemeinden Bayerns haben nach Veröffentlichung dieser Musterverordnung entsprechende Verordnungen für ihren Bereich erlassen, die bisweilen värtlich mit der Musterverordnung übereinstimmen, teilweise auch im Wortlaut abweichende Fassungen bringen, aber durchweg die vorerwähnte Erläuterung der “Gehbahn" enthalten; einige Verordnungen haben noch den auch von der Beklagten benutzten weiteren Zusatz, “ohne Rücksicht darauf, ob sie besonders befestigt sind“.
Nach dem Inhalt der Auskünfte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und der verschiedenen von den Parteien im Berufungsi*echtszug vorgelegten Entscheidungen bayerischer Gerichte spricht viel dafür, daß die Sonderbestimmung über den Begriff der Gehbahn in den bayerischen Verordnungen über die Abwälzung der Streupflicht nach der oben erwähnten Rechtsprechung revisibel ist. Einer abschließenden Entscheidung, zu der vielleicht eine Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich wäre, bedarf es aber nicht, weil der Senat auch in der Auslegung der Verordnung dem Berufungsgericht zustimmt.
c)	Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Gemeindeverordnung ist zutreffend.
Diese Verordnung hat die Streupflicht nach ihrem Y7ort-laut nur in beschränktem Umfange auf die Anlieger abgewälzt, nämlich nur für solche Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke, die reine Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte oder bereitgeotelltc Teile der Straße
 
sind. Das ergibt sich eindeutig aus dem Text der Vorschrift. Sic überträgt die Streupflicht auf Anlieger für Gehbahnen immer nur unter Hinweis auf die in der Verordnung enthaltene besondere Begriffsbestimmung. Diese Begriffsbestimmung schränkt den allgemeinen Begriff der Gehbahn ein. Denn unter den Begriff der Gchbahnen im allgemeinen wege-rechtlichon Sinne können sov/ohl die besonders gekennzeichneten oder gesicherten Fußgängersteige (Bürgersteige) als auch die bloßen Fußgängerstreifen fallen, nämlich die am Hände einer Straße ohne besondere Kennzeichnung üblicherweise von den Fußgängern benutzten ütraßenteile. Heben der Sache liegen daher alle Ausführungen der Parteien darüber, was nach dem allgemeinen Wegerecht unter einer Gehbahn zu verstehen ist und ob in Art. 37 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes der Begriff der Gehbahn weiter zu fassen ist, nämlich dahin, daß als Gehbahn auch die nicht besonders gekennzeichneten Teile am Rande einer Straße fallen, die üblicherweise von Fußgängern benutzt werden (Fußgängerstreifen). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die Gemeinden ermächtigt, in diesem weiten Umfange auch für nicht gekennzeichnete Straßenteile die Streupflicht auf Anlieger abzuwälzen. Entscheidend ist, daß jedenfalls die beklagte Gemeinde durch ihre erwähnte Verordnung die Streupflicht für Gehbahnen nur in dem besondere bezeichneten Umfange auf die Anlieger übertragen hat, und zwar durch diese betont einengende Begriffsbestimmung in einem beschränkten Maß. Die Verordnung erwähnt mehrfach diese Begriffsbestimmung und will damit in ihrem ganzen Umfange den Begriff der Gehbahn nur in diesem engen Sinne verstanden wissen. Damit ist der mehrdeutige Begriff ,,Gehbahnu für den Bereich dieser Verordnung besonders festgelegt, und zv/ar eingeschränkt. Insoweit ist die Verordnung nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie enthält für eine andere Auslegung in ihrem Wortlaut keinerlei Hinv/eise. Unerheblich ist es, ob die Beklagte das nicht erkannt hat
 oder gar die Streupflicht in wcitercmUmfang*-- abwälzen wollte. Denn die Übertragung ist nur dann wirksam, wenn sie durch eine ordnungsmäßig beschlossene und verkündete Gemeindeverordnung erfolgt. Im übrigen ist ein solcher Irrtum kaum anzunehmen, da die Gemeindeverordnung auf die von der Bayerischen Versicherungskammer empfohlene Musterverordnung zurückgeht und schon der einführende Beitrag zu dieser Muoterverordnung in den Anmerkungen (Nr. 3 und 6) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Musterverordnung nur eine beschränkte Übertragung der Streupflicht voroehe und daß es den Gemeinden überlassen bleibe, ob sie eine weitergehende Fassung wählen wollten (Zeitschrift "Der Bayerische Bürgermeister" 1957 S. 248 und 254). Die beschränkte Übertragung auf erkennbare Gehbahnen könnte dabei einen guten Grund darin haben, daß die beschränkte Fassung mögliche Zweifel gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung ausschloß, die sich ergeben hätten, wenn etwa die Ermächtigung in Artikel 37 de3 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes überschritten wurde. Nach den Ausführungen in dem Aufsatz von Neesse ("Der Bayerische Bürgermeister" 1957, 248) waren die Gemeinden darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft sei, ob der Begriff der Gehbahn im Ginne des Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die bloßen Fußgängerstreifen umfaßte; bei einer Überschreitung der zugrundeliegenden Ermächtigung wäre möglicherweise die ganze Verordnung nichtig gewesen.
Jedenfalls ist der Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß durch die GemeindeverOrdnung der Beklagten die Streupflicht auf die Anlieger nur für reine Fußwege oder für besonders bestimmte und besonders bereitgestellte Teile der Straße abgewälzt worden ist.
d)	Im vorliegenden Fall ist dann für die Unfallstelle eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger nicht erfolgt.
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Die Boigenstraße stellt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche Verkehrsfläche dar, die überwiegend dem Fährverkehr dient. Mn Fußv/eg war unstreitig nicht vorhanden. Von der Straße waren auch nach den Feststellungen für Fußgänger Teile weder besonders bestimmt noch besonders bereitgestellt. Mn Straßenstück ist nur dann als Fußweg "besonders bestimmt oder besonders bereitgestellt", wenn irgendwie eine äußerlich sichtbare Kennzeichnung erfolgt. Das war nicht der Fall.
3.	Das sonstige Vorbringen der Revision bleibt ebenfalls erfolglos.
a)	Der Hinweis auf die angebliche Leistungsunfähigkeit der Beklagten greift nicht durch. Die Verkehrsbedeutung der Boigenstraße war nicht gering. Ihre Benutzung war bei winterlicher Glätte gefährlich. Zur Bestreuung bedurfte
 es keiner besonders kostspieligen Organisation. Die Beklagte hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie mit den vorhandenen sächlichen und persönlichen Mitteln nicht auch diese Straße hätte bestreuen können.
b)	Die Revision meint, die Beklagte habe ohne Verschulden geglaubt, daß sie die Streupflicht an der Unfall-steile durch ihre Verordnung auf die Anlieger abgewälzt habe.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Irrtum nicht festgestellt. Im übrigen ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen, daß ein derartiger Irrtum die Organe der Beklagten nicht entschuldigen könnte, denn der Y/ortlaut der Verordnung v/ar insoweit klar. Außerdem hatte der einführende Aufsatz bei Veröffentlichung der Musterverordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagene Fassung die Ermächtigung nicht voll ausschöpfe, sondern nur eine beschränkte Abwälzung empfehle; den Gemeinden war.überlassen, andere weitergehende Fassungen zu wählen (Nce3se,
 Der Bayerische Bürgermeister, 1957, 248). Die Gemeinde-
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organe mußten bei Übernahme der Musterverordnung den Y/ortlaut genau prüfen und diese einführenden Erläuterungen von maßgeblicher Seite lesen sowie beachten. Bei Anwendung nur geringer Sorgfalt war dann erkennbar, daß die Fassung der hier streitigen Verordnung die Streupflicht nur in beschränktem Umfang auf Anlieger abwälzte. Bas Verschulden der Beklagten entfällt also aus diesen Erwägungen nicht.
Bie Beklagte kann sich ferner nicht auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, die ihre Auffassung stützte.. - .• = Bie hat auch aus der Zeit vor dem Unfall keine rechtskräftigen Entscheidungen höherer Gerichte vorlegen können, die ihre Auffassung zu dieser Verordnung bestätigten. Bas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff der Gehbahn nach derartigen bayerischen Gemeindeverordnungen stets im Sinne der Auffassung der Beklagten ausgelegt hätte. Auf die Rechtsprechung zu Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sowie zu Verordnungen anderen Wortlauts kommt es nicht an, denn die hier streitige Verordnung verwendet gerade einschränkende besondere B^ri^^b^Stimmungen. Im Gegenteil ergaben sich Bedenken bereits aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. Bezember 1959 (4 U 160/59)«
Gewiß hat die Rechtsprechung weiter die Auffassung entv/ickelt, daß bei Amtspflichtverletzungen grundsätzlich das Verschulden eines Beamten verneint werden müsse, wenn ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung die Maßnahmen des Beamten als objektiv richtig und sein Vorgehen als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat, Bieser Grundsatz gilt aber nicht für alle Fälle einer Verschuldenshaftung, sondern ist für Amtspflichtverletzungen entwickelt; er gilt auch nicht einmal ausnahmslos für alle Amtshaftungsfälle. Hier aber handelt es sich um
 
die S g t z u n g von (Orts)rocht. Darauf können die für die Auslegung zweifelhafter Gesetzesbestimmungen entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden.
c)	Die Revision meint schließlich, aus den vorgelegten Lichtbildern und der Aussage des Zeugen	ergebe	sich,
 daß die Klägerin nicht mehr auf dem üblicherweise dem Fußgängerverkehr dienenden Randstreifen gegangen sei. Diese Rüge ist unerheblich, weil die Revision damit eine Beweis-würdigung vornimmt, die von den Feststellungen des Tatrichters__ abweicht; das ist unzulässig.
Im übrigen ist dem Oberlandesgericht zu2ustimmen, daß es unerheblich ist, wo die Verletzte gegangen ist, wenn eine nur teilweise zu bestreuende Straße überhaupt nicht gestreut worden ist. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die Verletzte jedenfalls immer den bestreuten Teil benutzt hätte, wenn irgendwo gestreut gewesen wäre; dagegen stand es ihr frei, bei einer völlig vereisten und unbestreuten Straße sich die Stellen auszusuchen, die ihr am sichersten erschiener
V
Sonstige Umstände für ein Mitverschulden sind nicht festgestellt. Die Revision meint zwar, die Klägerin hätte hinter der Zeugin H^p|am Zaun gehen müssen, um sich dort notfalls an einem Geländer festzuhalten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber festgestellt, daß die Klägerin sich langsam und vorsichtig auf der Straße bewegt habe und daß nicht fcstgestellt werden könne, die Möglichkeit, jederzeit an den Zaun zu greifen, hätte den Unfall auf der völlig vereisten Straße verhindert. Die Klägerin hätte sich keinesfalls am Zaun entlanghangeln müssen, weil sie doch immer wieder dabei den Zaun hätte loslassen müssen. Die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens zei& dann keinen Rechtsfehler. Denn die Möglichkeit eines Sturzes - . «1er Klägerin kann auf diese Weise nicht mit Sicherheit ausgeschlossen v/erden;
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für ein Mitverschulden können aber nur Umstände berücksichtigt werden, von denen der Tatrichter festgestellt hat, daß sie den Schaden tatsächlich verhindert oder verringert hätten. 3)as Oberlandcsgericht hat diese Feststellung nicht getroffen.
4.	Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarru-	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer
 Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt; nr.' ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.