Lie Beklagten Mathilde uflBHB und Hermann ü werden verurteilt, über ihre Tätigkeit als 1estamentsvollStrecker am Lachlaß der Bheleute Barbara und Jakob aus jingen den fiterben einschließlich des Klägers für die *--eit vom 30o September 1946 bis 12. Lie Beklagten Hat bilde l.'JIHPBI sowie Hermann und Josef KBHBv/erden verurteilt, dem Kläger über ihre Verwaltung des Iiacnlasses der Zheleute Barbara und Jakob KHH^aus BBB für die Zeit vom 12. Lr hatte zunächst auch von der Gesellschaft selbst Verlegung aller Elle her, Belege und Unterlagen in Gegenwart eines Sachverständigen für die Zeit von 1945 bis 1959 ver- bcr.gtj insoweit ist die Klage rechtskräftig abgevviesen, weil dieser Anspruch nach § 18 -des GmbH-Gesetzes nur von allen Iliterben gemeinsam geltend gemacht werden könne«, Ler Kläger verfolgt insoweit nur noch einen nilfsanspruch gegen die übrigen Iliterben dahin, daß sie zur Lurchsetzung des Auskunft Einspruches gegen die Gesellschaft ihre Zustimmung erteilen. Die Beklagten halten die Auseinandersetzung aus asm ^chre 1947 für rechtswirkeam, mindestens vom Kläger für genehmigt, so daß er nur bis zu seinem Ausscheiden Ansprüche auf Auskunft oder Rechnungslegung habe. verlangen des Klägers zuzustimmen, daß die Gesellschaft nochmals Auskünfte erteile, einem Kcnkun enzunternehmen ur.f.sich selbständig machen weil der Kläger inzwischen bei in leitender Stellung tätig sei wolle; diese Bedenken würden Das Landgericht hat nach den Anträgen des Klägers erkannte Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und eine Eventualanschlußberufung des Klägers die beklagten Mit erben unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wie folgt verurteilt: alle I*!it erben zur Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses der Eheleute KflHBfür die Zeit von Februar bis Ende Dezember 1959? Kluger - hilfsweise der Erbengemeinschaft - in Gegen eines Sachverständigen ihre Bücher, Unterlagen und b für die Zeit von 1945 bis 1959 vorlegt. Die Erbengemeinschaft bestehe daher noch heutee Die beklagten Miterben hätten dann nach Eiederlegung des Amtes der Testamentsvollstrecker den Nachlaß irrigerweise als ihnen allein gehörig behandelt und damit in Wahrheit ein fremdes Geschäft als eigenes geführt; in solchen Müllen einer unechten Geschäftsführung bestehe eine Pflicht zur Rechnungslegung. Die Unwirksamkeit 'der sogenannten Auseinandersetzung durch die Testamentsvollstrecker in Jahre 1947 ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem Testament des Vaters der Parteien hätten alle Erben gleich behandelt werden sollen. Das Berufungsgericht hat es für den Anspruch auf Rechnungslegung für unerheblich erachtet, daß der Kläger ;-etzt in einem Konkurrenzunternehmen tätig sei» weil er dort weder Gesellschafter sei noch in der kaufmännischen Abteilung, sondern in der Betriebsabteilung arbeite, auch nicht ersichtlich sei, daß durch eine Rechnungslegung Betriebsgeheimnisse aufgedeckt wurden, die der Kläger zu V,ettbev;erbs2wecken verwenden könnte, zu demal er auf Mitteilung des Kundenkreises bei der Rechnungslegung verzichtet, habe. damals entgegen dem V/iderspruch des Klägers über Machlaßgegenstände zu dem Zwecke der Auseinandersetzung verfügt» Kar diese Verfügung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, teilweise unentgeltlich, so war sie schon deshalb rechtsunwirksam, weil den Testamentsvollstreckern unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich verboten sind (§ 2205 BG3), auch wenn sic von Beschränkungen befreit sindDer Senat stimmt der bereits vom V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Vorprozeß der Parteien im Urteil vom 15» *!ai 1963 (BGH Y/arn 196} Wr» 106) näher begründeten Auffassung zu, daß eine unentgeltliche Verfügung im Rahmen einer^jbauseinanderSetzung vorliegt, wenn ein Miterbe v/ertcäßig/zugeteilt bekommt, als seiner § 259 Ann. 5)- Ein solcher F*all liegt hier vor, weil die Beklagten mit Hilfe der fehlerhaften und recht sur.wirksamen Maßnahmen der xestamentsvoll-ctrecker im Jahre 1947 den Kläger von der Verwaltung des i.;Schlosses völlig ausgeschlossen und den Nachlaß als ihnen allein gehörig behandelt haben, obwohl der Kläger weiterhin gleichberechtigter Miterbe geblieben war» Damit haben die geklagten in dieser Zeit die auf den Hachlaß bezüglichen Es geht dabei nicht um die Verfügung über einen Nachlaßgegenstand im Sinne des £ 2040 und nicht um einen Mzun Nachlaß gehörigen Anspruch" nach $ 2039 3GB, sondern um ein persönliches Recht des einen .’lit-erben gegen die anderen Miterben, gegründet auf das zwischen den Kiterben bestehende Rechtsverhältnis. Der Kläger hat nur Rechnungslegung und keine allgemeine Auskunft oder Rechenschaftslegung verlangt. - ähnliches gilt ihr die Rechnungslegung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile» Lie beklagten haben sich in dieser Zeit als alleinige Inhaber der Gesellschaftsreente betrachtet und alle Rechte aus der Inhaberschaft dieser Geschäftsanteile allein aucgeübt» Lie Pflicht zur Rechnungslegung bezieht sich r.ur auf die Einnahmen und Ausgaben, nicht auf die gesamte Betätigung der Gesellschaft und Gesellschafter» Zur Erfüllung dieser Rechnungslegungspflicht müssen die Beklagten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben verlegen, die sich für sie aus ihren Rechten an den Gesellschaft sent eilen ergeben haben» Sie müssen also aufzeigen, welche Einnahmen ihnen von der Gesellschaft zugeilossen sind» Lach v 29 des Gmfoii-Gesetzes haben die Gesellschafter* nur Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn; die beklagten müssen also darlegen, welche Gewinne die Gesellschaft in dieser Zeit an sie aus** geschüttet hat» Als belege gemäß § 259 LG3 genügen dabei Jic von der Gesellschaft für die Errechnung des Reingewinns vifgestellten Gewinn- und Verlustreehnungen» Lie geklagten müssen ferner die ihnen mitgeteilten bilanzen der Gesellschaft sowie eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Gesellschalterkonten bei der Gesellschaft vorlegen» Alle diese Übersichten enthalten keine ömstände, die der klüger zu konkurrenzzwecken mißbrauchen könnte, denn irgendwelche Angaben über künden, Fabrikationsvorgänge oder sonstige technische Einzelheiten ergeben sich daraus nicht» Auch die angebliche Vernichtung von ^uchungsuntcrlagen ist dafür ohne bedeutungo Im. übrigen braucht in diesem Verfahren nicht entschieden ru werden, welche weiteren einzelnen Auskünfte die jeklagten zu erteilen und welche belege sie sonst vorzulegcn haben» Liese Entscheidung muß der weiteren Entwicklung und einem etwaigen späteren Verfahren überlassen bleiben, zu demal die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß der Kläger in Ausübung seiner Gesellschafterrechte alle fUr ihn wichtigen Auskünfte ohne eine neue Klage erhält, da inzwischen für die Gesellschaft ein neutraler Geschäftsführer bestellt worden ist» II * Las Berufungsurteil hat weiterhin die Beklagten Hermann und cosef kJHH als frühere Testamentsvollstrecker verurteilt, für die Zeit vom 1. a) Ler Kläger ist zwar nur Hiterbe, doch kann er das Verlangen auf Rechnungslegung gegen die Testamentsvollstrecker allein durchsetzen und ist im Prozeß nicht auf die Mitwirkurg der anderen ;jiterben angewiesen. hvudlungcn die Beklagten dem klüger gesxattelen, die jücher in beschränkter Einsicht einzusehen, und daß ein Steuerberater für den Kläger bereits Einsicht in die Bücher genommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger auf diesen Anspruch verzichtet hat, denn jene /insieht erfolgte, wie das Oberlandesgericht zutrefiend o er. c) Die Revision wendet sich gegen diese Verurteilung eit dem nochmaligen Hinweis darauf, daß die Rechnungslegung unzu demutbar sei, weil die Beklagten damit Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft offenbaren müßten und zu befürchten sei, daß der Kläger sie mißbräuchlich verwerten werde» IIIo Das Oberlandesgericht hat schließlich die Beklagten Hermann und Josef verurteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie die Vorgänge in dem Rechenschaftsbericht vom 5. Danach hat der zur Rechnungslegung Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid zu leisten, v.enn Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht sind. Das Berufungsgericht hat als Begründung insoweit ausgeführt: Unbestritten hätten sich in dem abschließenden Rechenschaftsbericht der Testamentsvollstrecker vom 5.^ai 1953 keine Einnahmen aus Sektverkaufen gefunden, obwohl nach den Lie Gesellschaft mit beschrankter Haftung ist eine selbständige juristische Person, deren Geschäfte durch den Geschäftsführer der Gesellschaft und .nicht durch die einzelnen Gesellschafter, hier also nicht durch die Testamentsvollstrecker als ’Repräsentanten der Erben geführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Testamentsvollstrecker in dieser ihrer Eigenschaft außer den von der Gesellschaft empfange:,er* Reingewinnen nach ?. Lie Begründung des Berufungsgerichts trügt daher die Verurteilung zur Ableistung des Offenbarungseides nicht; andere Gründe für eine solche Verurteilung sina weder fest-gestellt noch ersichtlich, so daß der Revision insoweit stattaugeben ist. die au-Stimmung der beklagten Mterben zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft durch die Gesellschaft selbst für die Zeit von 1945 his 1959» und zwar in erster Linie dahin, daß die Auskunft dem Kläger, hilisweise, daß sie der Erbengemeinschaft erteilt wird. Insoweit ist die Klage in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden, und zwar von Berufungsgericht mit der Begründung, daß nach $ 18 des GmbH-Gesetzes die Hechte aus einem Geschäftsanteil, der mehreren Uitberechtigten ungeteilt zusteht, nur gemeinschaftlich ausgeübt v/erden könnten, darunter falle auch die hier bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft, die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bilde, Ler Kläger hat die Entscheidung insoweit nicht angegriffen, so daß damit der vom Kläger gegen die Gesellschaft erhobene.Anspruch auf Auskunft rechtskräftig abgewiesen ist. Las Berufungsgericht hat die Klage insoweit mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Ler Kläger könne die Zustimmung su diesem Vorgehen nur verlangen, wenn es sich um eine im Interesse aller Miterben notwendige Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses handele. Las trifft hinsichtlich des Tr.halts der früheren Anträge nicht zu, weil die Bitte um Verurteilung unter btraf-drohung in den Anträgen des lingers gegenüber der Gesellschaft stets enthalten war* Ler Kläger verlangt auch ;etzt eine Strafandrohung nur später gegen die Gesellschaft, zu demal bei dem Antrag gegen die jetzigen Beklagten eine Verurteilung unter Strafdrohung nicht in frage kommt. Renn der .Häger verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung; eie Vollstreckung eines solchen Urteils richtet sich nach § 894 ZPOo fit Rechtskraft des ur-teiic gilt die Willenserklärung als abgegeben, hier also die Zustimmung zur Klagerhebung gegen die Gesellschaft als erteilt, ohne daß weitere Vollstx'eckungsmaßnahmen notwendig lie Beklagten meinen weiter, der Kläger könne seinen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft, wenn er noch fit-erbe sei, nach f 2039 BGB allein durchsetzen«> La nach dieser Bestimmung ^eder fiterbe Ansprüche allein geltend m. Wenn aber § 2039 I3GB diese ältere Sonderbestimnung des Gesellcchaftsrechtes außer Kraft gesetzt hat, gilt hier folgendes: Bern Kläger ist jetzt jedenfalls der V/eg des 5 2039 3GJ3 versperrt, weil infolge der Rechtskraft des Berufungsurteils im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihm feststeht, daß der Kläger die Auskunft nicht alleine von der Gesellschaft verlangen darfo Ler Kläger benötigt also der Gesellschaft gegenüber die Zustimmung der übrigen iterben, und dann ist lediglich nach § 2038 BGB zu entscheiden, ob die Beklagten diese Zustimmung zu erteilen haben, ob also diese Maßnahme zur ordnungsmäßigen Kachlaß-verwaltung gehört» Im übrigen bestimmt § 2039 BGB nur, daß der einzelne Kiterbe Ansprüche auf Leistung allein geltend machen k ö n n e; die Bestimmung gewährt also aem einzelnen Miterben nur ein Recht, verpflichtet ihn aber nient, von diesem Recht immer Gebrauch zu machen» L-er einzelne *iterbe ist nicht gehalten, Prozesse zur Lurchsetzang von Ansprüchen des Nachlasses alleine zu führen, sondern Kann sich vorher des Binverstänöni^ses seiner Mit erben vergewissern» Kr darf insbesondere bei Ansprüchen, zu deren Verfolgung es weittragender, zweifelhafter oder kostspieliger Maßnahmen bedarf, vorher die Zustimmung der Miterben einholen. Bin solcher rail liegt hier vor, da es durchaus sachgemäß erscheint, daß schon vor Einreichung einer Klage gegen die Gesellschaft auf Auskunftserhebung durch den Kläger geklärt wird, ob eine solche Klageerhebung noch zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 BGB gehört» Zwar enthu.lt dieser Vertrag hier keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wann die Gesellschaft einzelnen Gesellschaftern zur Auskunft sonic sur Vorlage vcn Büchern und Unterlagen verpflichtet ist« _.::ch gefestigter Rechtsprechung hat auch ohne eine derartige ausdrückliche VertragsbeStimmung ^eder Gesellschafter das ..echt auf Vorlage der Bücher und Belege der Gesellschaft ssv;ic ein -echt auf Auskunft, wenn ein wichtiger Grund oder rer. l ie Verpflichtung der .beklagten zur Austiircnung zu a 1.-setz Verlangen muß nach § 2038 'BGB oe^aht werden, iiach dieser ctirr.mung ist ^eder Miterbe den anaeren gegenüber verpflichtet zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, fern Berufungsgericht i3t zwar zuzustimmen., daß die Miterben nur zu Maßnahmen zuzustimmen brauchen, die rech billigen: Krraessen dem Interesse aller Miterben entehr? laß endlich eine gerechte, loyale ^.usscixiandersetzung zwischen den Miterben vorgenommen wird, nachdem seit oald ::.,ar,zig Jahren der Kläger durch die übrigen Mit erben irriger- weise rechtswidrig von einer Beteiligung an dem sum elterlichen Nachlaß gehörigen Eamilienunternehmen ausgeschlossen worden ist«, Eine Fortsetzung und Vertiefung des entstandenen Streites kann letzten Endes den Bestand des ganzen Unternehmens gefährden, zu demal bereits weitere Verfahren schweren, die schon zur Einsetzung eines gerichtlich bestellten Geschäftsführers geführt haben» Eine Bereinigung aller Streitpunkte ist nur möglich, wenn der Kläger endlich diejenigen Auskünfte erhält, die ihm einen Überblick über die Lage *cr Gesellschaft und seine Hechte ermöglichen,die die Gesellschaft den übrigen Biter ben erteilt und dem Kläger jahrelang nur deshalb vorenthalten hat, weil die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter davon ausgingen, daß der Kläger aus der Erbengemeinschaft und der Gesellschaft ausgesehieden gewesen sei» Das hat sich inzwischen als unrichtig heraus-gestellt« Alle Beteiligten müssen daraus nun die notwendigen. Gesichtspunkt dom 'wohlverstandenen Gesamtinteresse aller Biterben dient» li~ Beklagten sind daher zur Bitwirkung bei Erteilung der genannten Auskunft verpflichtet, allerdings gemäß § 18 des Gmbli-Gesetzes und § 2039 BGB nur nach Maßgabe des Bills-antrags derart, daß die Gesellschaft die Auskunft allen Biterben gemeinsam und gleichzeitig zu erteilen hat. Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, di-> Gesellschaft habe ihre Verpflichtung zur Auskunfterteilung gegenüber dem Kläger dadurch erfüllt, daß sie den uorigen .literben eine Auskunft gegeben hat. d; Unbegründet sind v.'iederum die auch hier erhobenen gedenken, die Gesellschaft sei nach freu und Glauben zur Auc-:unft nicht verpflichtet, weil der Klüger in einem Konkurrenz-unternohmen tätig sei» Möglicherweise ist der Klüger dann nicht mehr in einem Konkurrenzunternehmen tätig und unter Umständen ändern sich die Auffassungen der Beteiligten oder finden sie bis dahin einen weg für eine freiwillige Auskunft oder gütliche Kcgc-lung, der eine Gefährdung geschäftlicher Interessen - er Gesellschaft völlig ausschlieüt„ vielleicht gewährt tritt jedenfalls in: ilauptprozeß der Kläger allein auf, weil er dazu nun durch die Kiterben ermächtigt ist, deren Zustimmung durch dieses Urteil ersetzt wird. § 2039 BGB, wo der einzelne Miterbe aus eigenem Recht allein vorgeht, so daß dort das Urteil nicht gegen die übrigen ^iterben wirkt. Auch im iiauptprczeß ist erst zu entscheiden, ob Jas Verlangen des Klägers berechtigt ist, bei der sicht in die Unterlagen der Gesellschaft einen Sachverständigen zuzuziehen, und wer den Wo^verstdndigen auserwählt. e) Ber Revision des Klägers muß daher stattgegeben werden, jedoch nur in der iorai des Hilfsantrages, da er die Auskünfte von der Gesellschaft nur für alle Miterben gemeinschaftlich verlangen darf und die Gesellschaft sie nur allen Miterben gemeinsam 2u erstatten hat. aus §§ 91, 92, 97 ZPOe Klagten Gesellschaft von ist nicht angefochten, nur über die Kosten der Pöger.darci Br» Arndt Ir. Beyer Keßler Br. Reinhardt
Nachschlagewerk: Ja
'.mtlicho Sammlung: nein
2165 078
t
3GB §§ 2218, 2039
Bin Hitorbe kann den Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker allein geltend machen, allerdings nur derart, daß Leistung an alle Miterben verlangt wird.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1%^
III ZK 79/63 -
OLG Koblenz LG Mainz
Ill ZU 79/63
am 17» Leze ustizobcr se'
1U r kund cbe a nt er der Geschäftsstelle
Tiber 1964 iCi-e tär
«}
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lei Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1 e o o o o o
2o der Witwe Mathilde Iü Gestrafte
3» des Sektfabrikanten Hermann K G®straBe flp,
I, geborene
•r 3 aes Gcktfabrikanten Josef K .Ästraße
Beklagten, Eevisicnskläger und AnschluB-revisionsbeklagten,
- x" rozeßbevollmächtigter:
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den 5ektiabrikanten Karl Schloß "Saarfcls",
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschluß-revisionskläger,
- RrozelSbevollir.ächtigte
Recht sanwält e ? rof„I> r
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hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe liehe Verhandlung vom 19» November 1964 unter -es Senatepräsidenten Dr. Pagendarm sov.;ie der
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Arndt, Ir. Beyer, Kegler und Lz*.
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Io Auf die liecht emit tel des Klägers'sowie der
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Beklagten Mathilde :Vj
und Jo sei' Kasper wird das urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27- Februar 1963 teilweise aufgehoben und das urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts llainz vom 20» September I960 teilweise abgeändert s soweit die Urteile diese geklagten betreffen, und insoweit dahin neu gefaßt:
Lie Beklagten Mathilde uflBHB und Hermann ü werden verurteilt, über ihre Tätigkeit als 1estamentsvollStrecker am Lachlaß der Bheleute Barbara und Jakob aus jingen den fiterben
einschließlich des Klägers für die *--eit vom 30o September 1946 bis 12. Februar 1931 Rechnung zu legen»
Lie Beklagten Hat bilde l.'JIHPBI sowie Hermann und Josef KBHBv/erden verurteilt, dem Kläger über ihre Verwaltung des Iiacnlasses der Zheleute Barbara und Jakob KHH^aus BBB für die Zeit vom 12. Februar 1951 bis 31- -ezember 1959 Rechnung zu legen»
Lie Beklagten Mathilde fBBBIBi sowie Hermann und Josei Kf^B^werden verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:
wir sind einverstanden, da^de^J^iver gegen die Firma Sektkellerei ScBHBHHBV'^0^''in gingen einen Anspruch uahin geltend macht, den hiterben nach Barbara und Jakob die Bücner,
Buchunjsunterlagen und Belege für die zeit vom 1. Januar 194-5 bis 31. Lezember 1959 zur Zinsicht in Gegenwart eines Sachverständigen vorzulegen, ihnen die Prüfung zu gestatten und ihnen die in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen»
Im übrigen wird die Klage gegen diese Beklagten abgev^iesen»
Lie weitergeiienden Rechtsmittel dieser Parteien werden zurückgewiesen«,
Von den Kosten des 5:eviaionsVerfahrens tragen die
Beklagten Mathilde owie Hermann una
Josef KflBBlals Gesamtschuldner 5/6, der Kläger 1/6.
Lie Kosten der anderen Hechtssüge - mit Ausnahme aer außergerichtlichen Kosten der Firma Sektkellerei äcBBBHBHB gIs Brstbeklagte, aie dem Kläger auferlegt sind - werden wie folgt verteilt:
und
- n ‘-lg Ui. auicixcjj
Die Beklagten Mathilde Kicklei- sowie Hermann Jcsef ?^BBi Klager 1/3-
tragen als Gesamt Schul dner 2/3, dar
Von ^eents wegen
I , „ # I • I
Tat Toes tands
vex Klüger und die drei Eevisionsbeklagten sind Geschwister und zu ie 1/4 Kiterben ihrer Eltern, nämlich Lacherben ihrer im Jahre 1922 verstorbenen mutter Barbara und Vollerben ihres im Jahre 1935 verstorbenen
Vaters, des Sektfabrikanten Jakob Kl
aus -jIngen» *.u
der.: Nachlaß gehörten neben persönlicher habe und mehreren Grundstücken sämtliche Geschäi'tsanteile im äennoetrage von damals 120.000 FBI an der 1913 ge-griindeten Sektkellerei äcflHMHHHl in GmbH, der früheren i"it beklagten.
Ter Vater der Parteien hatte durch Testament vom 5o August 1928 alle Kinder gleichmäßig bedacht, aber die Auseinandersetzung auf 10 Jahre ausgeschlossen sowie seine Kinder Mathilde und Hermann, die geklagten zu 2 und 3, unter Erteilung aller gesetzlich zulässigen Befreiungen zu Testamentsvollstreckern berufen. Beide hatten das Amt alsbald nach dom Tode des Vaters angenommen. Geschäftsführerin der Gesellschaft war seit 1936 die beklagte Schwester Mathilde; andere ..'.iterben hatten Prokura. Hach einem früheren vergeblichen Auseinandersetzungsversuch ' übersandten die Testamentsvollstrecker im August 1947 allen Kiterben einen Teilungsplan mit drei zur Wahl gestellten Vorschlägen für eine endgültige Auseinandersetzung, wobei der erste Vorschlag eine Barabfindung mit ;je rund 104.CGO PH versah. Lie Testamentsvollstrecker hatten hinzugefügt, dafs der Miterbe, der keinem Vorschlag zustimme, nach dem ersten Vorschlag abgefunden werde. Ter Kläger hielt diese Art der Auseinandersetzung für unzulässig, nahm keiner. Vorschlag an und trug T.üncche für die weiteren Verhandlungen vor.
.oarauf erklärten die Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 17^ Sect ember 1947 bei ihm den Pall Hr. 1 der Vor^i-r* für ot't-cfcen. Sie überwiesen den Abfindungsoetrag und oe-
trachteten den Kläger als ausgeschieden. Dieser lehnte die Annahme der Abfindung ab, worauf die Testamentsvollstrecruder. Betrag hinterlegten, dessen Umotellungsbetrog mit rur.a 6o770 ZI' später auf Grund eines Zwischenvergleichs an den Kläger unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen liechts-standpunkte ausgezahlt wurde. Die Testamentsvollstrecker nahmen sedann die weitere Auseinandersetzung gemäß dem vor. den übrigen Hiterben angenommenen Vorschlag Kr. 3 vor, wonach die Gesellschaftsanteile nach Erbquoten (auf die nicht ausgeschiedenen Erben) verteilt werden sollten. Sie teilten dem Registergericht mit, daß der Kläger als Gesellschafter ab 15o Harz 1945 ausgeschieden sei, ohne jedoch eine förmliche Übertragung des Anteils des Klägers auszusprecheri.
Lie übrigen niterben beschlossen eine Neufassung des Gesell-schcftsvertrages unter dem 11. April 1949 sowie die Gründung einer besonderen Grundstücksgecel..schaft• Die Te3laments-vollstr- cker übertrugen den Grundbesitz auf die drei ; it-erben ohne den Kläger, die ihn an die Grund st ücksgesellcc i Weitergaben. Hit Schreiben vom 12. Eebruar 1951 legten die Testament^Vollstrecker dann ihr Amt als angeblich beendet nieder und reichten unter dem 5. Uai 1951 einen SehlUb-bui mit einer Rechnung für die Zeit bis 50. September 1946 ein.
In einem Vorprozeß klagte der Kläger gegen die aus der. jetzigen drei Revisionsbeklagten bestehende Grundstücks-gcsellcchaft auf Zustimmung zur Berichtigung des Grund ouches dahin, daß alle vier Hiterben in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen seien, weil die sogenannten Erbauoeinandersetzungsmaßnahmen rechtcurwirksam seien. Kr hat in allen Instanzen obgesiegt (Urteil des Bundesgerlchlc-hofoe vom 15. Hai 1963 V ZR 141/61 « KJY- 1963, 1613 =
BGH '.Varn 1963 Kr. 106).
V
Eer Kläger ot end our kt,
vertritt auch in in diesem Rechtsstreit daß die von den Testamentsvollstreckern
'v er genommene Erb enger.
Auseinandersetzung rechtsunwirksam, sei und .einschaft noch bestehe. Seit Iliederlegung der
’-'eotamentcvollctreckung hätte danach die Verwaltung der Gesellschaftsent eile allen Kiterben gemeinsam zugestanden.
verlangt deshalb zunächst Auskunft und .Rechnungslegung vc-n den Mit erben bzw. Leistung des Offenbarungseides durch ale Testamentsvollstrecker bezüglich ihres Rechenschaftsberichtes. Lr hatte zunächst auch von der Gesellschaft selbst Verlegung aller Elle her, Belege und Unterlagen in Gegenwart eines Sachverständigen für die Zeit von 1945 bis 1959 ver-
bcr.gtj insoweit ist die Klage rechtskräftig abgevviesen, weil dieser Anspruch nach § 18 -des GmbH-Gesetzes nur von allen Iliterben gemeinsam geltend gemacht werden könne«, Ler Kläger verfolgt insoweit nur noch einen nilfsanspruch gegen die übrigen Iliterben dahin, daß sie zur Lurchsetzung des Auskunft Einspruches gegen die Gesellschaft ihre Zustimmung erteilen.
Die Beklagten halten die Auseinandersetzung aus asm ^chre 1947 für rechtswirkeam, mindestens vom Kläger für genehmigt, so daß er nur bis zu seinem Ausscheiden Ansprüche auf Auskunft oder Rechnungslegung habe. Lieser Pflicht seien eie durch den Bericht der -Testamentsvollstrecker vom 5»Mai 1951 neengekemmen. heitere Auskünfte seien schon deshalb nicht roglicn, weil die Gesellschaft gemäß gesetzlicher Lrnächtigung irre Ceccnäftsbücher bis 1949 und die Belege bis einschließ-licn 1952 vernichtet habe. Lie Beklagten brauchten auch nicht aer.i verlangen des Klägers zuzustimmen, daß die Gesellschaft
nochmals Auskünfte erteile, einem Kcnkun enzunternehmen ur.f. sich selbständig machen
weil der Kläger inzwischen bei in leitender Stellung tätig sei wolle; diese Bedenken würden
noch verstärkt, weil der Kläger schon vor Janren gegen seine Geschwister und die Gesellschaft unwahre Anzeigen bei Behörden erstattet nabe»
Das Landgericht hat nach den Anträgen des Klägers erkannte Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und eine Eventualanschlußberufung des Klägers die beklagten Mit erben unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wie folgt verurteilt:
alle I*!it erben zur Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses der Eheleute KflHBfür die Zeit von Februar bis Ende Dezember 1959?
die früheren Testamentsvollstrecker dahin, die Rechnung über ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker vom 50. September 1946 bis Februar 1951 zu legen sowie den Offenbarunge eid dahin zu leisten, daß sie die Vorgänge im Rechenschafts-bericht vom 5. Mai 1951 für die Seit von 1945 bis 50. September 1946 so vollständig angegeben hätten, als sie dazu im Stande seien»
Dagegen richtet sich die Revision der Geklagten .Sterben, mit der sie die volle Abweisung der Klage erstreben. Der Kläger beantragt mit einer Anschlußrevision die Verurteilung der drei Liiterben auch dahin, ihre Zustimmung iyzu zu erteilen, daß die Firma Sektkelleri S<
COC!
Kluger - hilfsweise der Erbengemeinschaft - in Gegen eines Sachverständigen ihre Bücher, Unterlagen und b für die Zeit von 1945 bis 1959 vorlegt. Jede Partei tragt die Zurückweisung der gegnerisehen Revision.
*• Ca X U
elcge
oean-
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision der beklagten Mterben I. Das Berufungsgericht hat die drei beklagten J'itejcen
zunächst verurteilt, dem Kläger über ihre Verwaltung am
V , ,
alaß der Lheleute Barbara und Jakob
in der Zeit
oeit Eieherlegung der Testamentsvollstreckung von Februar 1951 bis einschließlich Dezember 1959 Kechnung zu legen (Urteils-Dora el I 2) .
1» Das Oberlandesgericht hat insoweit zur Begründung folgendes ausgeführt:
Die Maßnahmen der Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaftt im Jahre 194-7 seien rechtsun-ivirkcom. Die Erbengemeinschaft bestehe daher noch heutee Die beklagten Miterben hätten dann nach Eiederlegung des Amtes der Testamentsvollstrecker den Nachlaß irrigerweise als ihnen allein gehörig behandelt und damit in Wahrheit ein fremdes Geschäft als eigenes geführt; in solchen Müllen einer unechten Geschäftsführung bestehe eine Pflicht zur Rechnungslegung.
Die Unwirksamkeit 'der sogenannten Auseinandersetzung durch die Testamentsvollstrecker in Jahre 1947 ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem Testament des Vaters der Parteien hätten alle Erben gleich behandelt werden sollen. Diesen '.Villen hätten die Testamentsvollstrecker beachten müssen. Der von ihnen durchgeführte Vorschlag habe dem widersprochen, denn der dem Xläger zugedachte Betrag von rund 104.CCO Eli habe nicht annähernd einem Viertel des überwiegend aus Sachgütern bestehenden Nachlasses entsprochen, zu demal die Errechnung dieses Abfindungsbetrages an Hand der nur mäßig erhöhten Einheitswerte des Grundbesitzes und des Nennbetrages der Gesellschaftsteile enolgt sei. Liese Beträge hätten keinesfalls den wirklichen ’werten ent sprechen. -Nie Testamentsvollstrecker hätten damit ihre Befugnisse überschritten, weil diese Übertragung von Kachlaßgegenstünden
8
auf die übrigen Erben teilweise als unentgeltliche Verfügung anzusehen sei; dazu seien die Testamentsvollstrecker nicht befugt gewesen»
Das Berufungsgericht hat es für den Anspruch auf Rechnungslegung für unerheblich erachtet, daß der Kläger ;-etzt in einem Konkurrenzunternehmen tätig sei» weil er dort weder Gesellschafter sei noch in der kaufmännischen Abteilung, sondern in der Betriebsabteilung arbeite, auch nicht ersichtlich sei, daß durch eine Rechnungslegung Betriebsgeheimnisse aufgedeckt wurden, die der Kläger zu V,ettbev;erbs2wecken verwenden könnte, zu demal er auf Mitteilung des Kundenkreises bei der Rechnungslegung verzichtet, habe.
2» Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind unbegründet»
a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Ausführung, des (ierufungsgerichts dahin, daß die Maßnahmen der Testdmgcvt-vollstrecker im Jahre 194-7 eine wirksame Erbauseir.sr.Versetzung nicht bewirkt hätten»
Die Testamentsvollstrecker, h-'ber. damals entgegen dem V/iderspruch des Klägers über Machlaßgegenstände zu dem Zwecke der Auseinandersetzung verfügt» Kar diese Verfügung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, teilweise unentgeltlich, so war sie schon deshalb rechtsunwirksam, weil den Testamentsvollstreckern unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich verboten sind (§ 2205 BG3), auch wenn sic von Beschränkungen befreit sindDer Senat stimmt der bereits vom V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Vorprozeß der Parteien im Urteil vom 15» *!ai 1963 (BGH Y/arn 196} Wr» 106) näher begründeten Auffassung zu, daß eine unentgeltliche Verfügung im Rahmen einer^jbauseinanderSetzung vorliegt, wenn ein Miterbe v/ertcäßig/zugeteilt bekommt, als seiner
Erb^uoto entspricht, Die Revision hat insoweit keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen.
Lie Voraussetzung einer solchen Unwirksamkeit ist vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Es bestehen nämlich keine jedenken gegen die Annahme einer teilweisen Unentgeltlichkeit und die Feststellung, daß der Kläger durch die Art der ,'bfir.öung ganz erheblich benachteiligt worden sei, sodaß cie übrigen Viterbon mehr bekommen hätten, als ihnen zugekommen sei0
Es kann dann dahingestellt bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der Verfügungen nicht auch noch aus anderen Erwägungen ergibt.
b) Las Oberlandesgericht meint, daß eine Verpflichtung zur Rechnungslegung hier aus § 667 13G3 folge» Las bedarf keiner weiteren Erörterung, denn eine Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich jedenfalls schon aus dem allgemeinen Grundsatz, daß n_ch freu und Glauben jeder zur Rechnungslegung verpflichtet ist, der fremde Angelegenheiten besorgt hat, oder solche, die zugleich fremde und eigene sind (siehe die Recht sprec:iunLcnaehweise EGE Kommentar zu dem BG3, 11» Auflage, § 259 Anm. 3 a und § 2038 Anm 13; auch Staudinger-Weber 11, Aufl. § 259 Ann. 5)- Ein solcher F*all liegt hier vor, weil die Beklagten mit Hilfe der fehlerhaften und recht sur.wirksamen Maßnahmen der xestamentsvoll-ctrecker im Jahre 1947 den Kläger von der Verwaltung des i.;Schlosses völlig ausgeschlossen und den Nachlaß als ihnen allein gehörig behandelt haben, obwohl der Kläger weiterhin gleichberechtigter Miterbe geblieben war» Damit haben die geklagten in dieser Zeit die auf den Hachlaß bezüglichen
‘to so geführt, als ob es allein ihre eigenen Geschäfte obwohl cs sich in Lahrheit teilweise noch um Ange—
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legenheiten des Klägers handelte. Lie beklagten ...iterben haben also teilweise fremde Geschäfte v/ie eigene behandele , für diese Fälle besteht eine Pflicht zur Rechnungslegung.
b) Ler Kläger kann diesen Anspruch allein und selbsiauc ?.. geltend machen, weil es sich insoweit um die Vorbereitung der Auseinandersetzung handelt. Es geht dabei nicht um die Verfügung über einen Nachlaßgegenstand im Sinne des £ 2040 und nicht um einen Mzun Nachlaß gehörigen Anspruch" nach $ 2039 3GB, sondern um ein persönliches Recht des einen .’lit-erben gegen die anderen Miterben, gegründet auf das zwischen den Kiterben bestehende Rechtsverhältnis. Lie Regelung dieses Innenverhältnisses zwischen den Miterben unterliegt keinen prem*rrsualen Besonderheiten (vgl. BG3-RGRh"ll. Aufl. I 2039 Anm. 13; § 2042 Anm. 22).
d) Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die n-nahme des Berufungsgerichts, daß die iätigkeit des Klägers ir. einem Konkurrenzunternehmen diesem Anspruch nicht er.tge/n stehe. Lenn die Rechnungslegung der Beklagten betrifft Geschäftsgeheimnisse.
Der Kläger hat nur Rechnungslegung und keine allgemeine Auskunft oder Rechenschaftslegung verlangt. Nach j ZS9 WS haben dann die Beklagten eine die geordnete 2usaer.ste.'Jluff
der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Rechnung ritsu-teilen sowie die Belege vorzulegen, die üblicherweise erteil'' werden« Bas bedeutet hier folgendes: Lie drei Beklagter. Laben sic’ 1*. der streitigen Zeit einmal als EigcnuUuer der zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücke cintragon lassen, diese Gruro-stücke allein verwaltet und sie einer selbständigen cifenen Kandel ege seil Schaft übertragen. Insoweit müssen sie dem Rli*e5or
darlegen, was sie durch die Verwaltung und Veräußerung Grundstücke an einmaligen oder laufenden Einnahmen erha
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haben» label besteht keine Interessenkollioion. - ähnliches gilt ihr die Rechnungslegung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile» Lie beklagten haben sich in dieser Zeit als alleinige Inhaber der Gesellschaftsreente betrachtet und alle Rechte aus der Inhaberschaft dieser Geschäftsanteile allein aucgeübt» Lie Pflicht zur Rechnungslegung bezieht sich r.ur auf die Einnahmen und Ausgaben, nicht auf die gesamte Betätigung der Gesellschaft und Gesellschafter» Zur Erfüllung dieser Rechnungslegungspflicht müssen die Beklagten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben verlegen, die sich für sie aus ihren Rechten an den Gesellschaft sent eilen ergeben haben» Sie müssen also aufzeigen, welche Einnahmen ihnen von der Gesellschaft zugeilossen sind» Lach v 29 des Gmfoii-Gesetzes haben die Gesellschafter* nur Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn; die beklagten müssen also darlegen, welche Gewinne die Gesellschaft in dieser Zeit an sie aus** geschüttet hat» Als belege gemäß § 259 LG3 genügen dabei Jic von der Gesellschaft für die Errechnung des Reingewinns vifgestellten Gewinn- und Verlustreehnungen» Lie geklagten müssen ferner die ihnen mitgeteilten bilanzen der Gesellschaft sowie eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Gesellschalterkonten bei der Gesellschaft vorlegen»
Alle diese Übersichten enthalten keine ömstände, die der klüger zu konkurrenzzwecken mißbrauchen könnte, denn irgendwelche Angaben über künden, Fabrikationsvorgänge oder sonstige technische Einzelheiten ergeben sich daraus nicht» Auch die angebliche Vernichtung von ^uchungsuntcrlagen ist dafür ohne bedeutungo
Im. übrigen braucht in diesem Verfahren nicht entschieden ru werden, welche weiteren einzelnen Auskünfte die jeklagten zu erteilen und welche belege sie sonst vorzulegcn haben»
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Ler Kläger kann dann, wenn er die Auskunft oder die belebe für unvollständig hält, die Leistung des Ofi'enbarungseides verlangen» Wenn die Beklagten allerdings aus Rechtsgründen bestimmte Gruppen von Geschäften, Einnahmen oder Belege von der Rechnung ausnehmen, kann der Kläger sogar im Pro-zeßwege zunächst eine Ergänzung der Rechnung erzwingen (s. dazu 3GB-RGRK 11. Aufl. § 259 Anm. 11). Liese Entscheidung muß der weiteren Entwicklung und einem etwaigen späteren Verfahren überlassen bleiben, zu demal die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß der Kläger in Ausübung seiner Gesellschafterrechte alle fUr ihn wichtigen Auskünfte ohne eine neue Klage erhält, da inzwischen für die Gesellschaft ein neutraler Geschäftsführer bestellt worden ist»
II * Las Berufungsurteil hat weiterhin die Beklagten Hermann und cosef kJHH als frühere Testamentsvollstrecker verurteilt, für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 2ö. iebruar 19Bj Rechnung zu legen (Urteilsformel I 1 b) .
1. Las Oberlandesgericht bejaht die Verpflichtung gernä..1 ‘‘f 2218, 666 BGB, weil die Beklagten für diuse Seit r.oeh .ceine Abrechnung vorgelegt hätten. Auch für diese Zeit Lv,t das Berufungsgericht gemeint, daß diese Verpflichtung insbesondere aus Xonkurrenzgründen nicht unzu demutbar sei.
2o Lie Angriffe der Revision bleiben hier ebenfalls ohne Erfolg.
a) Ler Kläger ist zwar nur Hiterbe, doch kann er das Verlangen auf Rechnungslegung gegen die Testamentsvollstrecker allein durchsetzen und ist im Prozeß nicht auf die Mitwirkurg der anderen ;jiterben angewiesen. Ler Nachlaß ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben (§ 2032 12GB). Nach § 2040 BGB steht zwar die Verfügung über einen Nachlaßgegenstand nur den Miterben gemeinschaft-
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lie:: zu und ebenso können die Erben Rechte grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben. Eine Ausnahme gilt aber iir die Ausübung von Rechten mit Anspruchscharakter, denn nach j 2039 BGB kann bei Ansprüchen ^eder Jiterbe die Leistung allein verlangen, allerdings nur an alle Riterben gemein-san. Ein Anspruch ist nach § 194 3GB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Lazu gehört such die Befugnis, von einem Testamentsvollstrecker die Rechnungslegung zu verlangen(so schon das Urteil des Senats vcej 1. Juni 1964 III ZR 52/63) und die Rechnung oder Auskunft durch den Offenbarungseid bekräftigen zu lassen. Die Krteilcformel muß allerdings die Einschränkung erhalten, da3 die Rechnung gegenüber allen Riterben gemeinsam zu legen ist.
b) Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich hier aus § 2218, 666 BGB. Dabei ist dem Berufungsgericht zuzu— stimmen, daß diese Verpflichtung nicht dadurch erfüllt worüe oder erloschen ist, daß im Rohmen früherer Vergleiehsvei*-
hvudlungcn die Beklagten dem klüger gesxattelen, die jücher in beschränkter Einsicht einzusehen, und daß ein Steuerberater für den Kläger bereits Einsicht in die Bücher genommen hat. Denn wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, i;.uß eine eigene Tätigkeit entfalten und nach } 259 BGB eine
die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitteilen sowie erforderlichenfalls
..elege verlegen» Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nech ihrem eigenen Vortrag für die hier streitige Zeit bisher nicht nachgekommen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger auf diesen Anspruch verzichtet hat, denn jene /insieht erfolgte, wie das Oberlandesgericht zutrefiend o er. er kt hat, nur mit dem Ziel der Förderung der damaligen jergicichsverhandlangen.
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c) Die Revision wendet sich gegen diese Verurteilung eit dem nochmaligen Hinweis darauf, daß die Rechnungslegung unzu demutbar sei, weil die Beklagten damit Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft offenbaren müßten und zu befürchten sei, daß der Kläger sie mißbräuchlich verwerten werde»
Richtig ist, daß die Verpflichtung zur Rechnungslegung unter den Grundsatz von Treu und Glauben steht, so daß der .Pflichtige Angaben, deren Ausnutzung zu verträgst'remden Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Wettbewerbs nach den Umständen nahe liegt, nur zu machen braucht, soweit sie zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt erforderlich sind (13GHZ 10, 385) * Der Hinweis der Beklagten auf die jetzige Tätigkeit des Klägers reicht aber nicht aus, um die Beklagten von jeder Rechnungslegung zu befreien, da bir’rer nicht ersichtlich ist, daß die Beklagten bei Erfii3 2ur.t.. dieser Pflicht Geschäftsgeheimnisse offenbaren müßten. Insoweit wird auf die früheren Ausführungen verwiesen.
IIIo Das Oberlandesgericht hat schließlich die Beklagten Hermann und Josef verurteilt, den Offenbarungseid
dahin zu leisten, daß sie die Vorgänge in dem Rechenschaftsbericht vom 5. Hai 1951, soweit sie in den Zeitraum von 1945 bis 30. September 1946 fallen, so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind (I 1 a der Urteilsformel).
1. Die Verurteilung stützt sich auf § 259 BGB. Danach hat der zur Rechnungslegung Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid zu leisten, v.enn Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht sind. Das Berufungsgericht hat als Begründung insoweit ausgeführt: Unbestritten hätten sich in dem abschließenden Rechenschaftsbericht der Testamentsvollstrecker vom 5.^ai 1953 keine Einnahmen aus Sektverkaufen gefunden, obwohl nach den
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Angaben über der* Sektbestand und dem Gutachten eines ,,irt-schaftsprüfers Tuchs iü.r die Zeit von 1944 bis 1947 ein lausender Umsatz an Sekt festzustellen sei» Liese Lat suche rechtfertige die Annahme, daß die Angaben über die Lin-nahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien,
L Der revision ist aarin zuzustimmen, daß der Reehen-scheftsbcricht der Testamentsvollstrecker al3 Repräsentant der Gesellschafter keine Angaben über Sektverküufe zu entsaft er. braucht, weil der Sektverkauf Angelegenheit der Gesellschaft und nicht der Testamentsvollstrecker war. Lie Gesellschaft mit beschrankter Haftung ist eine selbständige juristische Person, deren Geschäfte durch den Geschäftsführer der Gesellschaft und .nicht durch die einzelnen Gesellschafter, hier also nicht durch die Testamentsvollstrecker als ’Repräsentanten der Erben geführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Testamentsvollstrecker in dieser ihrer Eigenschaft außer den von der Gesellschaft empfange:,er* Reingewinnen nach ?. 29 des Gmbii-Gesetzes andere Einnahmen aus eigenen Ecktverkaufen gehabt haben könnten, her Rechenschaftsbericht vom 5. i<"ai 1951 und der vom kluger vorgetragene Sachverhalt oieten insoweit keine weiteren Anhaltspunkte,,
Lie Begründung des Berufungsgerichts trügt daher die Verurteilung zur Ableistung des Offenbarungseides nicht; andere Gründe für eine solche Verurteilung sina weder fest-gestellt noch ersichtlich, so daß der Revision insoweit stattaugeben ist.
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Lie Anschlußrevisipn__des Klägers
I» Ler Kläger begehrt mit seiner Anachlußrevisior. die au-Stimmung der beklagten Mterben zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft durch die Gesellschaft selbst für die Zeit von 1945 his 1959» und zwar in erster Linie dahin, daß die Auskunft dem Kläger, hilisweise, daß sie der Erbengemeinschaft erteilt wird.
Ler Kläger hatte ursprünglich den Anspruch auf Auskunfts-erteilung gegen die Gesellschaft selbst erhoben. Insoweit ist die Klage in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden, und zwar von Berufungsgericht mit der Begründung, daß nach $ 18 des GmbH-Gesetzes die Hechte aus einem Geschäftsanteil, der mehreren Uitberechtigten ungeteilt zusteht, nur gemeinschaftlich ausgeübt v/erden könnten, darunter falle auch die hier bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft, die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bilde, Ler Kläger hat die Entscheidung insoweit nicht angegriffen, so daß damit der vom Kläger gegen die Gesellschaft erhobene.Anspruch auf Auskunft rechtskräftig abgewiesen ist. Er verfolgt jetzt seinen früher hilfsweise geltend gemachten Anspruch weiter, daß die übrigen Miterben ihre Zustimmung zu seinem Verlangen auf Auskunfterteilung durch die Gesellschaft erteilen.
Las Berufungsgericht hat die Klage insoweit mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Ler Kläger könne die Zustimmung su diesem Vorgehen nur verlangen, wenn es sich um eine im Interesse aller Miterben notwendige Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses handele. Las sei nicht der fall, weil er damit nur seine eigenen Interessen verfolge. Im übrigen habe die Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte den drei oeklogten Kit erben bereits erteilt und damit den Anspruch auch, im Verhältnis zu dem Klüger erfüllt.
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Hose Entscheidung kann nicht bestehen oleiben.
a) Lie von den Beklagten in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht insoweit erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken sind unbegründet.
lie jeklagten haben zunächst vorgetragen» der in Revisionsverfahren gestellte Antrag gehe mit dem begehren der ’ndrohung von Strafen über die früheren Anträge hinaus; im ..evisicnsverfehren sei aber die Lrhebung neuer Ansprüche
....Hssig. Las trifft hinsichtlich des Tr.halts der früheren
Anträge nicht zu, weil die Bitte um Verurteilung unter btraf-drohung in den Anträgen des lingers gegenüber der Gesellschaft stets enthalten war* Ler Kläger verlangt auch ;etzt eine Strafandrohung nur später gegen die Gesellschaft, zu demal bei dem Antrag gegen die jetzigen Beklagten eine Verurteilung unter Strafdrohung nicht in frage kommt. Renn der .Häger verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung; eie Vollstreckung eines solchen Urteils richtet sich nach § 894 ZPOo fit Rechtskraft des ur-teiic gilt die Willenserklärung als abgegeben, hier also die Zustimmung zur Klagerhebung gegen die Gesellschaft als erteilt, ohne daß weitere Vollstx'eckungsmaßnahmen notwendig
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lie Beklagten meinen weiter, der Kläger könne seinen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft, wenn er noch fit-erbe sei, nach f 2039 BGB allein durchsetzen«> La nach dieser Bestimmung ^eder fiterbe Ansprüche allein geltend m. chen könne, brauchten die Beklagten ihre Zustimmung nicht zu erteilen. liece Bestimmung gehe der Vorschrift des { 18 des Gmill-GeLGtzes vor, und der Kläger hätte das insoweit unrichtige Berufungsurteil nicht rechtskräftig werden lassen dürfen. Auch diese Bedenken sind unbegründet. Labei kann dahingestellt bleiben, ob £ 2039 BGB die ältere Bestimmung
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in § 18 des GmbH-Gesetzes abgeändert hat, Lenn v/enn § 1c des GmbH-Gesetzes vorgeht, bedarl' der Kläger nach dieser ausdrücklichen Vorschrift noch der Zustimmung der übrigen Kiterben. Wenn aber § 2039 I3GB diese ältere Sonderbestimnung des Gesellcchaftsrechtes außer Kraft gesetzt hat, gilt hier folgendes: Bern Kläger ist jetzt jedenfalls der V/eg des 5 2039 3GJ3 versperrt, weil infolge der Rechtskraft des Berufungsurteils im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihm feststeht, daß der Kläger die Auskunft nicht alleine von der Gesellschaft verlangen darfo Ler Kläger benötigt also der Gesellschaft gegenüber die Zustimmung der übrigen iterben, und dann ist lediglich nach § 2038 BGB zu entscheiden, ob die Beklagten diese Zustimmung zu erteilen haben, ob also diese Maßnahme zur ordnungsmäßigen Kachlaß-verwaltung gehört» Im übrigen bestimmt § 2039 BGB nur, daß der einzelne Kiterbe Ansprüche auf Leistung allein geltend machen k ö n n e; die Bestimmung gewährt also aem einzelnen Miterben nur ein Recht, verpflichtet ihn aber nient, von diesem Recht immer Gebrauch zu machen» L-er einzelne *iterbe ist nicht gehalten, Prozesse zur Lurchsetzang von Ansprüchen des Nachlasses alleine zu führen, sondern Kann sich vorher des Binverstänöni^ses seiner Mit erben vergewissern» Kr darf insbesondere bei Ansprüchen, zu deren Verfolgung es weittragender, zweifelhafter oder kostspieliger Maßnahmen bedarf, vorher die Zustimmung der Miterben einholen. Bin solcher rail liegt hier vor, da es durchaus sachgemäß erscheint, daß schon vor Einreichung einer Klage gegen die Gesellschaft auf Auskunftserhebung durch den Kläger geklärt wird, ob eine solche Klageerhebung noch zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 BGB gehört»
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b} lie Verpflichtung der Gesellschaft sur Ausicunfterteilung ergibt sich aus den Gesellschaftsvertrag. Zwar enthu.lt dieser Vertrag hier keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wann die Gesellschaft einzelnen Gesellschaftern zur Auskunft sonic sur Vorlage vcn Büchern und Unterlagen verpflichtet ist« _.::ch gefestigter Rechtsprechung hat auch ohne eine derartige ausdrückliche VertragsbeStimmung ^eder Gesellschafter das ..echt auf Vorlage der Bücher und Belege der Gesellschaft ssv;ic ein -echt auf Auskunft, wenn ein wichtiger Grund oder rer. st besondere Gr. Stände vorliegen, die derartige Äontroll-boiugniose alG gerechtfertigt erscheinen lassen. Als ausreichender Grund dafür muß es bereits gelten, daß der Gesellschafter const keine Klarheit über seine Hechte gewinnen und seine Rechte nicht ausüben kann. Bas gilt nach Ireu und Glauben als stillschweigender Inhalt eines -eden Gesellschaft: Vertrages» Beehalb besteht dieses Recht andererseits nur, soweit nicht Überwiegende Interessen der Gesellschaft oder der Allgemeinheit entgegenstehen (BGilZ 14, 53)»
c)
l ie Verpflichtung der .beklagten zur Austiircnung zu a 1.-setz Verlangen muß nach § 2038 'BGB oe^aht werden, iiach dieser ctirr.mung ist ^eder Miterbe den anaeren gegenüber verpflichtet zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, fern Berufungsgericht i3t zwar zuzustimmen., daß die Miterben nur zu Maßnahmen zuzustimmen brauchen, die rech billigen: Krraessen dem Interesse aller Miterben entehr? chen, doch muß diese Voraussetzung hier entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts bejaht werden.
Bern Interesse aller Mit erben entspricht es, daß endlich die zahlreichen Streitpunkte zwischen ihnen bereinigt werden
... laß endlich eine gerechte, loyale ^.usscixiandersetzung
zwischen den Miterben vorgenommen wird, nachdem seit oald ::.,ar,zig Jahren der Kläger durch die übrigen Mit erben irriger-
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weise rechtswidrig von einer Beteiligung an dem sum elterlichen Nachlaß gehörigen Eamilienunternehmen ausgeschlossen worden ist«, Eine Fortsetzung und Vertiefung des entstandenen Streites kann letzten Endes den Bestand des ganzen Unternehmens gefährden, zu demal bereits weitere Verfahren schweren, die schon zur Einsetzung eines gerichtlich bestellten Geschäftsführers geführt haben» Eine Bereinigung aller Streitpunkte ist nur möglich, wenn der Kläger endlich diejenigen Auskünfte erhält, die ihm einen Überblick über die Lage *cr Gesellschaft und seine Hechte ermöglichen,die die Gesellschaft den übrigen Biter ben erteilt und dem Kläger jahrelang nur deshalb vorenthalten hat, weil die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter davon ausgingen, daß der Kläger aus der Erbengemeinschaft und der Gesellschaft ausgesehieden gewesen sei» Das hat sich inzwischen als unrichtig heraus-gestellt« Alle Beteiligten müssen daraus nun die notwendigen. Folgerungen ziehen, also den Kläger wieder in seine Gesell-schaftsrechte voll einsetzen. Dazu bedarf er der verlangten Auskunft, deren Erteilung unter dieser. Gesichtspunkt dom 'wohlverstandenen Gesamtinteresse aller Biterben dient» li~ Beklagten sind daher zur Bitwirkung bei Erteilung der genannten Auskunft verpflichtet, allerdings gemäß § 18 des Gmbli-Gesetzes und § 2039 BGB nur nach Maßgabe des Bills-antrags derart, daß die Gesellschaft die Auskunft allen Biterben gemeinsam und gleichzeitig zu erteilen hat.
Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, di-> Gesellschaft habe ihre Verpflichtung zur Auskunfterteilung gegenüber dem Kläger dadurch erfüllt, daß sie den uorigen .literben eine Auskunft gegeben hat. Denn diese Auskunft betraf gerade nicht alle Biterben, sondern wurde nur den drei Beklagten als Einzel'öerechtigten nach scheinbar durchgeführter Auseinandersetzung erteilt. Lie Gesellschaft mußte
die Auskunft allen Kiterben erteilen, zu denen auc-.i der .Liäger gehörte; die Leistung gegenüber einzelnen ..iSerben unser bewußter ..usschaltung anderer stellt keine vollständige ... r j-1.* jl i u 11 e t d a i' ö
d; Unbegründet sind v.'iederum die auch hier erhobenen gedenken, die Gesellschaft sei nach freu und Glauben zur Auc-:unft nicht verpflichtet, weil der Klüger in einem Konkurrenz-unternohmen tätig sei»
Liese Krage betrifft Einwendungen, die erst in Haup’:-prozeB vorzubringen und dort zu entscheiden sine« Zs ist richer nicht zu übersehen, wie die Lage sich bis dahin entwickelt. Möglicherweise ist der Klüger dann nicht mehr in einem Konkurrenzunternehmen tätig und unter Umständen ändern sich die Auffassungen der Beteiligten oder finden sie bis dahin einen weg für eine freiwillige Auskunft oder gütliche Kcgc-lung, der eine Gefährdung geschäftlicher Interessen - er Gesellschaft völlig ausschlieüt„ vielleicht gewährt
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Gesellscnait vertretbar sind, una aufzufordern, im etwaigen späteren Hauptprozeß Einwendungen vorzubringen, die sie für erheblich halten, her GeschältcfIhrer hat dann auf Grund des zwischen ihm und den uer. eilschaltern bestehenden Innenverhältnisses zu ent scheiden,
'•--er solche .Künsche zu beachten hat. K-lagep?rtei' tritt
jedenfalls in: ilauptprozeß der Kläger allein auf, weil er dazu nun durch die Kiterben ermächtigt ist, deren Zustimmung durch dieses Urteil ersetzt wird. Der Kläger handelt daoei iKr die anderen Mit erben in Art einer Prozeßstandschaf t <>
. ie Prozedlagc ist dabei also anders
als in dem Kall des
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§ 2039 BGB, wo der einzelne Miterbe aus eigenem Recht allein vorgeht, so daß dort das Urteil nicht gegen die übrigen ^iterben wirkt.
Auch im iiauptprczeß ist erst zu entscheiden, ob Jas Verlangen des Klägers berechtigt ist, bei der sicht in die Unterlagen der Gesellschaft einen Sachverständigen zuzuziehen, und wer den Wo^verstdndigen auserwählt. Seine Klage darf den Antrag in dieser ror enthalten.
e) Ber Revision des Klägers muß daher stattgegeben werden, jedoch nur in der iorai des Hilfsantrages, da er die Auskünfte von der Gesellschaft nur für alle Miterben gemeinschaftlich verlangen darf und die Gesellschaft sie nur allen Miterben gemeinsam 2u erstatten hat. Zuz* Klarstellung ist daoei die verlangte Erklärung in der Urteilsformel wörtlich aufgeführt.
Krgeonisj^
Bas Gesamtergebnis ist damit folg0"":
Bie Anschlußrevision des Klägers hat nach Maßgabe.des Hilfsantrages Erfolg. lie Revision der oe~ ‘tlag^en wird zurückgewiesen, soweit es sich um die beiden Rechnungslegungen handelt; sie hat Erfolg, soweit es um die Veru. teilung zur Ableistung des Offenbarungseides genfc.
Zur Verdeutlichung ist die Urteilst'or&el neu gefaßt o
Lie KostenentScheidung folgt Lie Freistellung der früher citver Lotten durch das Berufungsgericht cc daß os dabei verbleibt und hier übrigen Parteien zu befinden ist.
aus §§ 91, 92, 97 ZPOe Klagten Gesellschaft von ist nicht angefochten, nur über die Kosten der
Pöger.darci Br» Arndt Ir. Beyer
Keßler Br. Reinhardt