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BGH · Ill ZR 79/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 79/60

des Gesandtschaftsrats Dr. KafHfc dem belgischen Kolonialministerium und der belgischen Fremdenpolizei mit, die Kläger - die sich im September 1953 nach Brüssel begeben hatten - "sont recherches" von der Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik, das Ministerium möge bis zur Klärung der Angelegenheit verhindern, daß den Klägern die von ihnen erbetenen Visa für Belgisch-Kongo ausgehändigt v/ürden, die Polizei möge den gegenwärtigen Aufenthalt der Kläger in Belgien möglichst rasch der Botschaft mit-teilen, um eine Ausreise in den Kongo zu verhindern (pour pouvoir empecher un depart). Oktober 1953 auf eine Mitteilung von Dr. F^H, der klagende Ehemann habe seine Wohnung in Frankfurt auf gegeben und halte sich in Brüssel auf, um dort unmittelbar die Heisegenehmigung nach Belgisch-Kongo zu erhalten, die einstweilige Einstellung des Verfahrens und die Wiedervorlage auf den 5. September 1953 hatte Bi'.’Fuchs ausgeführt, er sei von den Klägern bei dem Erwerb der beiden Unternehmen auf das schwerste betrogen und zusammen mit seiner Familie in völlige Armut gestürzt worden, habe n&ch Bewilligung des Armenrechts gegen die Kläger einen dinglichen Arrest Uber 27.000 BM erwirkt und bei Vollstreckungsversuchen festgestellt, daß die Kläger das Weite gesucht hätten und ihre Wohnung verkauft sein solle; der von ihm aufgesuchte belgische Generalkonsul in Frankfurt habe ihm mitgeteilt, in Frankfurt hätten die Kläger, die sich in Brüssel auf hielten, ein Visum zur Einreise nach Belgisch-Kongo beantragt, aber noch nicht erhalten. Anschließend hatte Br. mm in seinem Schreiben die Botschaft um Hilfe gebeten und darauf hingewiesen, die Kläger würden voraussichtlich selbst bei Versagung der Einreiseerlaubnis’' nicht nach Frankfurt zurückkehren, weil dort gegen sie ein Strafverfahren wegen Betruges u.a. anhängig sei; sie würden, soweit ihm bekannt sei, wahrscheinlich über mehrere 100.000 BM verfügen, die über Frankreich illegal aus Beutschland fortgeschafft worden seien. Oktober 1953 den Klägern auf dem Flugplatz in Brüssel die Pässe weg, gerade als sie nach dem Kongo abfliegen wollten; dadurch wurde ihre Ausreise unmöglich. Die Kläger hatten die erforderlichen Visa von den belgischen Stellen in Brüssel bereits erteilt bekommen; ihnen gegenüber hatte der klagende Ehemann von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nichts verlauten lassen. Oktober 1953 um Bestätigungen des Arrestgerichts und der Staatsanwaltschaft, daß gegen den klagenden Ehemann ein Arrestbefehl erlassen und ein Strafverfahren eingeleitet sei - die entsprechenden Auskünfte gingen am Oktober 1953 erließ das Amtsgericht Frankfurt gegen den Kläger auf Antrag von Staatsanwalt Br. GflH, dem für Auslandsrechtshilfe zuständigen Bezer-nenten, wegen dringenden Verdachts des Betruges' einen Einlieferungshaftbefehl. Oktober 1953 noch in den Akten vermerkt, gegen den Kläger sei ein Fluchtverdacht nicht angenommen worden, weil er den polizeilichen Vorladungen Folge geleistet und die beabsichtigte Reise nach Belgisch-Kongo von sich aus angegeben habe. Oktober 1953 übersandte die Botschaft den Haftbefehl dem belgischen Außenministerium mit dem Einlieferungsersuchen sowie dem Antrag auf Verlängerung der Einii^ferüngßha'ftcaHächdem! November 1955 widerrufen, so daß nunmehr die Sache noch der belgischen Anklagekammer zur Entscheidung darüber vorgelegt werden müsse, ob der in dem Einlieferungshaftbefehl dargestellte Sachverhalt auch nach belgischem Recht den Betrugstatbestand erfülle und demgemäß eine Auslieferung des Klägers nach dem deutsch-belgischen Auslieferungsvertrag erfolgen könne. Januar 1954 lehnte darauf das belgische Außenministerium auf Grund einer Entscheidung der belgischen Justizbehörden die Auslieferung des Klägers mitsder Begründung ab, daß bei dem Verkauf des Unternehmens an Br. lediglich wahre Tatsachen unterdrückt worden seien, ein solcher Sachverhalt erfülle nach belgischem Recht nicht den Tatbestand des Betruges. Januar 1954 aufgehoben, weil der Arrest nicht wirksam vollzogen worden sei., und ein von Br. gegen die Kläger erwirkter Vollstreckungsbefehl über 26.000 BIS wurde am 18. November 1958 mit der auch in erster Instanz gegebenen Begründung abgewiesen worden, das Auswärtige Amt sei berechtigt gewesen, die belgische Regierung um Einlieferung zu bitten, selbst wenn die belgische Regierung auf Grund des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages zur Auslieferung nicht verpflichtet gewesen sei 5 ausreichender Anlaß für ein solches Ersuchen habe auf Grund des schwebenden Strafverfahrens und des Haftbefehls Vorgelegen, es sei nicht Aufgabe des Auswärtigen Amtes gewesen, den Haftbefehl und die Annahme des Tatverdachts auf ihre Berechtigung hin nachzuprüfen. Ihre Schäden haben die Kläger auf insgesamt 100.710 DM beziffert und hierzu vorgetragens die zur Vorbereitung ihrer Reise vor der Inhaftierung des Klägers verauslagten Kosten, insbesondere für zahlreiche Röison zu verschiedenen Unternehmen, notwendige Impfungen, Besuch eines zweieinhalbmonatigen Schulungslehrgangs in Brüssel, Flugscheine nach Belgisch-Kongo und Gepäckbeförderung, bezifferten sich auf 21.780 DM; die während und nach der Haft entstandenen Kosten, insbesondere Telefon-und 'Reisespesen der Klägerin sowie Anwaltskosten des Klägers, betrügen 9-630 DM; der ihnen durch Verlust von zahlreichen Geschäften entgangene Gewinn belaufe sich auf 64.300 DM. Oktober 1953 nicht lediglich eine Überprüfung der Angaben von Dr. herbeiführen, sondern eine Ausreise der Kläger nach Belgisch-Kongo verhindern wollen, zu demindest hätten sie diGSenjalsIFolge einer Hücknahme der Visa oder sogar der Abnahme der Pässe, eintretenden Erfolg ihrer Schritte bewußt in Kauf genommen. damit hätten sie die für und wider ihr Vorgehen sprechenden Gründe überhaupt nicht miteinander abgewogen und in pflichtwidriger Weise von dem Ermessen, das ihnen nach Vornahme einer Überprüfung zugestanden haben möge, keinen Gebrauch gemacht. den belgischen Stellen unrichtige Angaben gemacht; gegen die klagende Ehefrau sei ein Ermittlungsverfahren überhaupt nicht eingeleitet gewesen, der klagende Ehemann sei auch nicht von den Strafverfolgungsbehörden "gesucht11 (recherche) worden; er habe lediglich eine drei- bis viermonatige Reise nach dem Kongo unternehmen und sodann nach Frankfurt zurückkehren wollen, der von der Reise der Kläger unterrichtete Staatsanwalt habe damals sich auch nicht veranlaßt gesehen, einen Haftbefehl gegen den Ehemann zu beantragen. Wenn die Beamten sich nach Eingang des Schreibens von Br. Fuchs alsbald mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hätten, wäre ihnen mitgeteilt worden, daß gegen den Kläger zwar ein Strafverfahren anhängig sei, daß andererseits der Strafverfolgungsbehörde seit Juni 1953 bekannt sei, der Kläger wolle für vier Monate nach dem Kongo verreisen, und daß bisher mangels Fluchtverdachts ein Anlaß zur Erwirkung eines Haftbefehls nicht bestanden habe. Bas Verschulden der Beamten, das auch durch die ihnen günstige Entscheidung des Landgerichts nicht ausgeräumt werde, liege darin, daß sie grob fahrlässig die einem allgemeinen Verwaltungsgrundsatz entsprechende Pflicht, private Schreiben auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen, mißachtet und die Angelegenheit mangelhaft behandelt hätten; für letzteres sei bezeichnend, daß die Beamten1, l'^wfetf'ein»"vom*51 ©.Oktober 1953 datierter Vermerk in den Akten der Botschaft zeige, den Klägern im Widerspruch zu § 15 der Paßvorschriften den Nachweis überbürdet hätten, daß ihre Reise nach dem Kongo unbedenklich sei, selbst aber erst dann Auskünfte eingeholt hätten, als die Kläger Der Schaden, der den Klägern durch die Abnahme der Ausreisepapiere am 7o Oktober 1953 erwachsen sei, bestehe daring die hätten an jenem Tage ihre Geschäftsreise nach dem Belgisch-Kongo nicht entre-ten können und die ,fiir die Reise gemachten Aufwendungen seien damit sinnlos geworden; die Kläger hätten weder die bestellten Flugkarten benutzen noch aus den Geschäften, die sie im Kongo hätten anbahnen oder abschließen wollen, Gewinne erzielen können; darüber hinaus seien auch die sonstigen Reisevorbereitungen hinfällig geworden. Die Pflicht der beklagten Bundesrepublik zu dem Ersatz dieser Schäden entfalle entgegen ihrer Ansicht nicht etwa mit Rücksicht darauf, daß der klagende Ehemann das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren den belgischen Behörden nicht angegeben und mit Rücksicht hierauf eine nach Meinung der Beklagten "risikoreiche" Reise angetreten habe, sie entfalle auch nicht im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 oder Abs.3 BGB. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß bei der Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich nicht danach zu fragen ist, ob die Kläger von einer deutschen Stelle im Widerspruch zu den deutschen Gesetzen pflichtwidrig an einer Ausreise aus der Bundesrepublik gehindert wurden9 sondern daß es darum ging, die Kläger, die bereits den deutschen Boden verlassen hatten und sich in Brüssel auf hielten, durch eine Einschaltung der belgischen Stellen an der Weiterreise in einen bestimmten Teil des ausländischen Gebietes, nämlich nach dem damaligen belgischen Kongo, zu hindern. Nur ist zu bemerken, daß es für die Beurteilung der zu Anfang Oktober 1953 bestehenden Verhältnisse nicht entscheidend darauf ankommt, daß später nach Klärung des Palles, oder nachdem sich eine weitere Klärung als unmöglich herausgestellt hatte, der Haftbefehl aufgehoben, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger abgelehnt wurde, und daß der von Er. gegen den Kläger angestrengte Zivil- Wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, das gegen ihn schwebende Ermittlungsverfahren den belgischen Behörden zu offenbaren, so trifft das nicht den entscheidenden Punkt, nämlich, daß der Kläger nur eine mehr oder minder unbestimmte Möglichkeit, nicht aber ein Recht hatte, in den Kongo einzureisen. November 1867 den Staatsangehörigen der Bundesrepublik im Rahmen der Gesetze Rat und Beistand zu gewähren hatten, ein die Reise des Klägers nach Belgisch-Kongo verhinderndes Eingreifen der belgischen Stellen auslösten, wie es hier in Gestalt der Wegnahme des Passes auf dem Plugplatz geschah, um dem deutschen Staatsangehörigen Dr. P^Bfe zu helfeni so kann darin grundsätzlich nicht eine Pflichtverletzung, zu demindest nicht die schuldhafte Begehung einer Pflichtverletzung gefunden werdenOb eine schuldhafte Pflichtverletzung darin liegen könnte, daß die Beamten sich an die belgischen Behörden wandten, ohne die Eingabe von Dr. auf ihre Richtigkeit nachzuppüfen, oder ob sie nicht auch einem privaten Schreiben gewichtige Bedenken gegen die Handlungsweise und Persönlichkeit des Klägers entnehmen durften, kann offen bleiben. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beamten hätten sich ohne Nachprüfung und damit ohne jede Abwägung des Für und Wider an die belgischen Behörden gewandt und so von dem ihnen bei der Abwägung des Für und Wider eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, das angefoch-tene Urteil nicht trögt. ob die Beamten, nur weil sie eine Nachprüfung unterließen, von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht haben sollen, so ist doch ein etwa darin&li egend er Mangel für den Kläger nicht schadensursächlich geworden. Anders könnte möglicherweise das Vorgehen der Beamten der Botschaft beurteilt werden, soweit es sich gegen die klagende Ehefrau richtete, schon mit Rücksicht darauf, daß gegen diese ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden war. Damit erweist sich die Klage als imbegründet, ohne daß noch näher auf das Vorbringen der Revision und der Revisionserv/ide-rung eingegangen zu werden braucht und ohne daß im einzelnen weitere Bedenken zu erörtern sind, die im Hinblick auf das angefochtene Urteil bestehen und die die Prägen betreffen einmal, ob die Kläger die von ihnen zu dem Ersatz gestellten Unkosten für die Vorbereitung ihrer Reise überhaupt neben dem eingeklagten Gewinnausfall verlangen dürfen x oder ob sie nicht diese Unkosten aus der Entschädigung decken müßten, die sie auf den eingeklagten Verdienstaüs-fall zugesprochen erhielten, zu dem anderen, ob die Klägerin*: durch die Verhinderung der Reise nach Belgisch-Kongo mehr als eine nur unbestimmte und als solche nicht pzr'üatz-pflichtige tatsächliche Gewinnaussicht eingebüßt haben, ferner ob die von ihnen geforderten Haftkosten als ursächliche Folge der Abnahme der Pässe angesprochen werden können. Im Ergebnis ist sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und sind den

Zitierte Normen: § 112 StPO
BeamteBotschaftbelgischBelgisch-KongoBrKlägerBrüssel

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 79/60
Verkündet .	2185	083
am 13. Juli 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter ■der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In;;dem Hechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesaußenminister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Eheleute Kaufmann Carl Heinz B1 Kosmetikerin Päulette beide wohnhaft in B
tr.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1961 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Februar I960 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. Januar 1958 zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
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Tatbestand:
Am 2. Oktober 1953 teilte der auf der Deutschen Botschaft in Brüssel tätige Konsulats Sekretär KfH im Aufträge? des Gesandtschaftsrats Dr. KafHfc dem belgischen Kolonialministerium und der belgischen Fremdenpolizei mit, die Kläger - die sich im September 1953 nach Brüssel begeben hatten - "sont recherches" von der Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik, das Ministerium möge bis zur Klärung der Angelegenheit verhindern, daß den Klägern die von ihnen erbetenen Visa für Belgisch-Kongo ausgehändigt v/ürden, die Polizei möge den gegenwärtigen Aufenthalt der Kläger in Belgien möglichst rasch der Botschaft mit-teilen, um eine Ausreise in den Kongo zu verhindern (pour pouvoir empecher un depart).
Anlaß zu diesem Schreiben gab der Botschaft ein vom 28. September 1953 datiertes und bei ihr am 30. September 1953 eingegangenes Schreiben des Dipl. Kaufmanns Dr. Fuchs aus Frankfurt. Dieser hatte am 17* April 1953 von den Klägern zwei Unternehmen erworben und fühlte sich nachträglich übervorteilt. Er hatte am 22. Juni 1953 die Kläger wegen Betruges angezeigt, dabei angegeben, sie beabsichtigten, nach Belgisch-Kongo auszuwandern, und um sofortige Abnahme ihrer Pässe gebeten. Der Kläger hatte demgegenüber angegeben, er wolle mit seiner Frau eine Geschäftsreise nach dem Kongo unternehmen. Der damals das Ermittlungsverfahren bearbeitende Staatsanwalt Dr. v. F^HB) hatte am 1. Oktober 1953 auf eine Mitteilung von Dr. F^H, der klagende Ehemann habe seine Wohnung in Frankfurt auf gegeben und halte sich in Brüssel auf, um dort unmittelbar die Heisegenehmigung nach Belgisch-Kongo zu erhalten, die einstweilige Einstellung des Verfahrens und die Wiedervorlage auf den 5. Oktober 1953
zur Prüfung, ob Haftbefehl zu beantragen sei, verfügt.
Ein solcher Antrag wurde vorerst nicht gestellt. Perner hatte Br. F^BI 8111 24. September 1953 beim Amtsgericht Frankfurt gegen beide Kläger wegen seiner angeblichen Schädigung einen dinglichen Arrest über 26.700 BM erwirkt .
In dem Schreiben vom 28. September 1953 hatte Bi'.’Fuchs ausgeführt, er sei von den Klägern bei dem Erwerb der beiden Unternehmen auf das schwerste betrogen und zusammen mit seiner Familie in völlige Armut gestürzt worden, habe n&ch Bewilligung des Armenrechts gegen die Kläger einen dinglichen Arrest Uber 27.000 BM erwirkt und bei Vollstreckungsversuchen festgestellt, daß die Kläger das Weite gesucht hätten und ihre Wohnung verkauft sein solle; der von ihm aufgesuchte belgische Generalkonsul in Frankfurt habe ihm mitgeteilt, in Frankfurt hätten die Kläger, die sich in Brüssel auf hielten, ein Visum zur Einreise nach Belgisch-Kongo beantragt, aber noch nicht erhalten. Ber Generalkonsul habe ihm weiter angeraten, sich mit der Beutschen Botschaft in Brüssel in Verbindung zu setzen, damit diese beim belgischen Kolonialministerium eine Einreiseerlaubnis vereiteln könne. Anschließend hatte Br. mm in seinem Schreiben die Botschaft um Hilfe gebeten und darauf hingewiesen, die Kläger würden voraussichtlich selbst bei Versagung der Einreiseerlaubnis’' nicht nach Frankfurt zurückkehren, weil dort gegen sie ein Strafverfahren wegen Betruges u.a. anhängig sei; sie würden, soweit ihm bekannt sei, wahrscheinlich über mehrere 100.000 BM verfügen, die über Frankreich illegal aus Beutschland fortgeschafft worden seien.
 
Auf Grund der von der Botschaft unternommenen Schritte nahm die belgische Polizei am 7. Oktober 1953 den Klägern auf dem Flugplatz in Brüssel die Pässe weg, gerade als sie nach dem Kongo abfliegen wollten; dadurch wurde ihre Ausreise unmöglich. Die Kläger hatten die erforderlichen Visa von den belgischen Stellen in Brüssel bereits erteilt bekommen; ihnen gegenüber hatte der klagende Ehemann von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nichts verlauten lassen.
Gesandtschaftsrat Br. Ka^IBl bemühte sich unter dem
8.	und 12. Oktober 1953 um Bestätigungen des Arrestgerichts und der Staatsanwaltschaft, daß gegen den klagenden Ehemann ein Arrestbefehl erlassen und ein Strafverfahren eingeleitet sei - die entsprechenden Auskünfte gingen am
9.	und 14. Oktober 1953 in Brüssel ein - und benachrichtigte am 12. Oktober 1953 fernmündlich das Auswärtige Amt in Bonn von der Angelegenheit. Hach Einschaltung des BundesJustizministeriums und des Hessischen Justizministeriums wies das Auswärtige Amt die Botschaft in Brüssel an9 vorläufige Einlieferungshaft gegen den Kläger zu beantragen und die umgehende Übersendung des Einlieferungsersuchens anzukündigen. Auf die entsprechende Verbalnote der Botschaft vom 14. Oktober 1953 wurde der Kläger am 15. Oktober 1953 von der belgischen Polizei in vorläufige Einlieferungs-haft genommen. Am 16. Oktober 1953 erließ das Amtsgericht Frankfurt gegen den Kläger auf Antrag von Staatsanwalt
 Br. GflH, dem für Auslandsrechtshilfe zuständigen Bezer-nenten, wegen dringenden Verdachts des Betruges' einen Einlieferungshaftbefehl. Staatsanwalt Br. v. F^HHH hatte am 13. Oktober 1953 noch in den Akten vermerkt, gegen den Kläger sei ein Fluchtverdacht nicht angenommen worden, weil er den polizeilichen Vorladungen Folge geleistet und die beabsichtigte Reise nach Belgisch-Kongo von sich aus angegeben habe.
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Däe Auswärtige Amt wies daraufhin die Botschaft in Brüssel am 26. Oktober 1953 an, bei der belgischen Regierung die Einlioferung des Klägers sowie die Anordnung der Einlieferungshaft bis zur Entscheidung über das Einlieferungsersuchen zu beantragen. Am 29. Oktober 1953 übersandte die Botschaft den Haftbefehl dem belgischen Außenministerium mit dem Einlieferungsersuchen sowie dem Antrag auf Verlängerung der Einii^ferüngßha'ftcaHächdem! der Ilaftbe fehl vom zuständigen belgischen Gericht nach Art. 3 Abs. 2 d,ers belgischen Auslieferungsgesetzes vom 15. März 1874 für vollstreckbar erklärt worden war, wurde der Kläger in nunmehr endgültige Einlieferungshaft genommen. Eine von ihm gegen den Einlieferungshaftbefehl eingelegte Beschwerde, die damit begründet worden war, daß kein Tatverdacht vorliege, wurde am 4. November 1953 mit Rücksicht darauf für gegenstandslos erklärt, daß der. Kläger am 26. Oktober und 2. November 1953 die Durchführung eines Haftprüfungsverfahrens beantragt hatte; Bisse Anträge wurden jlurch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt vom 4. November 1953 als unzulässig verworfen, da der Kläger sich lediglich in. Einlieferungshaft und nicht auf Grund eines Haftbefehls gemäß §§ 112, 114 StPO in Untersuchungshaft befinde. Bie hiergegen vom Kläger am TO. November 1953 eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Frankfurt am 14. November 1953 aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses surückgewiesen.
Am 3. November 1953 erging Haftbefehl gegen den Kläger mit der Begründung, er sei. mangels festen Wohnsitzes fluchtverdaehtig. Dieser Haftbefehl ist am 9. Februar 1954 aufgehoben wurden.
Nachdem sich am 20. November 1953 das belgische Außenministerium mit der beantragten Einlieferung des Klägers zunächst einverstanden erklärt hatte, zog es am 2. Dezember 1953 sein Einverständnis mit der Begründung zurück, der Kläger habe - wie unstreitig ist - seinen
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ursprünglich erklärten Verzicht auf die zu seinen Gunsten im belgischen Auslieferungsverfahren bestehenden Rechtsgarantien und Förmlichkeiten am 21. November 1955 widerrufen, so daß nunmehr die Sache noch der belgischen Anklagekammer zur Entscheidung darüber vorgelegt werden müsse, ob der in dem Einlieferungshaftbefehl dargestellte Sachverhalt auch nach belgischem Recht den Betrugstatbestand erfülle und demgemäß eine Auslieferung des Klägers nach dem deutsch-belgischen Auslieferungsvertrag erfolgen könne. Auf Anfrage der belgischen Justizbehörden, unter welchen Umständen der dem Kläger zur Last gelegte Betrug begangen worden sei und ob der Kläger insbesondere "betrügerische Machenschaften" angewandt habe, teilte Staatsanwalt Br. Gr^HH am 30. November 1953 mit, der Kläger habe bei Vertragsscftluß eine falsche Übernahmebilanz vorgelegt, in der er erhebliche Verbindlichkeiten nicht aufgeführt habe, um auf diese V/eise das Vertrauen des Br. FUHi zu mißbrauchen. Am 6. Januar 1954 lehnte darauf das belgische Außenministerium auf Grund einer Entscheidung der belgischen Justizbehörden die Auslieferung des Klägers mitsder Begründung ab, daß bei dem Verkauf des Unternehmens an Br.	lediglich wahre Tatsachen unterdrückt worden
 seien, ein solcher Sachverhalt erfülle nach belgischem Recht nicht den Tatbestand des Betruges.
Ber Kläger war inzwischen, nämlich am 31. Bezember 1955, aus der Haft entlassen worden und anschließend nach Beutschland zurückgekehrt.
Ber gegen ihn erwirkte dingliche Arrest wurde mit Urteil vom 11. Januar 1954 aufgehoben, weil der Arrest nicht wirksam vollzogen worden sei., und ein von Br. gegen die Kläger erwirkter Vollstreckungsbefehl über 26.000 BIS wurde am 18. Januar 1957 vom Landgericht Frankfurt aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen,
 
es sei nicht erwiesen, daß die Kläger Br. Puchs beim Erwerb der Unternehmen arglistig getäuscht hätten; in der Berufungsinstanz verglichen sich die Kläger und Br. Fgp an 18. März 1958 dahin, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei und keine Partei irgendwelche Ansprüche aus den Verträgen vom 17. April 1953 herleiten könne, auch andere zwischen den Parteien schwebende Rechtsstreitigkeiten mit dem Vergleich ihr Ende fänden. Am 28. Mai 1954 hatte die Staatsanwaltschaft den Kläger wegen Betruges angeklagt. Ber Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde jedoch vom Amtsgericht Frankfurt unter Hinweis auf das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 1957 wegen mangelnden Tatverdachts abgelehnt.
Eine vom Kläger gegen das Auswärtige Amt beim Landes-verwaltungsgericht in Köln am 20. November 1953 erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ersuchens um vorläufige Festnahme und des Einlieferungsersuchens ist auf die Berufung des Klägers vom Oberverwaltungsgericht Münster am 21. November 1958 mit der auch in erster Instanz gegebenen Begründung abgewiesen worden, das Auswärtige Amt sei berechtigt gewesen, die belgische Regierung um Einlieferung zu bitten, selbst wenn die belgische Regierung auf Grund des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages zur Auslieferung nicht verpflichtet gewesen sei 5 ausreichender Anlaß für ein solches Ersuchen habe auf Grund des schwebenden Strafverfahrens und des Haftbefehls Vorgelegen, es sei nicht Aufgabe des Auswärtigen Amtes gewesen, den Haftbefehl und die Annahme des Tatverdachts auf ihre Berechtigung hin nachzuprüfen.
Bie Kläger nehmen nunmehr die Beklagte auf Ersatz einer Reihe von Schäden in Anspruch, die sie als Folge davon erlitten haben wollen, daß ihnen ihre ^geplante
 
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Keise nach Belgisch-Kongo unmöglich gemacht worden sei. Sie haben namentlich den Beamten der Deutschen Botschaft in Brüssel vorgeworfen, diese hätten kein Recht dazu gehabt, sich wie geschehen am 2. Oktober 1953 an die belgischen Stollen zu wenden, sic hätten zunächst die Behauptungen von Dr.	in	seinem	Schreiben	vom	28.	September	1953
auf ihre Richtigkeit prüfen müssen und hätten überdies in. ihren eigenen Schreiben an die belgischen Stellen weitere unzutreffende Angaben gemacht. Ihre Schäden haben die Kläger auf insgesamt 100.710 DM beziffert und hierzu vorgetragens die zur Vorbereitung ihrer Reise vor der Inhaftierung des Klägers verauslagten Kosten, insbesondere für zahlreiche Röison zu verschiedenen Unternehmen, notwendige Impfungen, Besuch eines zweieinhalbmonatigen Schulungslehrgangs in Brüssel, Flugscheine nach Belgisch-Kongo und Gepäckbeförderung, bezifferten sich auf 21.780 DM; die während und nach der Haft entstandenen Kosten, insbesondere Telefon-und 'Reisespesen der Klägerin sowie Anwaltskosten des Klägers, betrügen 9-630 DM; der ihnen durch Verlust von zahlreichen Geschäften entgangene Gewinn belaufe sich auf 64.300 DM.
Mit der vorliegenden Klage erbitten sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen als tgilweisen Schadensausgleich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie haben nunmehr erklärt, von der Klagesumme würden 9-630 DM als Haft- und Anwaltskosten, 10.370 DM als Kosten für die Vorbereitung der Reise und 10.000 DM für entgangenen Gewinn geltend ‘gemacht, hilfsweise, insoweit einer der genannten Beträge ausfallen sollte, solle* an seine Stelle jeweils einer der anderen Beträge gemäß der angeführten Reihenfolge treten.
Bntscheidungsgründe;
Das angefochtene Urteil bejaht schuldhafte Amtspflichtver-letzungfen*' der beiden genannten Beamten der Deutschen Botschaft mit der Erwägung: Die Beamten hätten mit den an die belgischen Stellen gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1953 nicht lediglich eine Überprüfung der Angaben von Dr. herbeiführen, sondern eine Ausreise der Kläger nach Belgisch-Kongo verhindern wollen, zu demindest hätten sie diGSenjalsIFolge einer Hücknahme der Visa oder sogar der Abnahme der Pässe, eintretenden Erfolg ihrer Schritte bewußt in Kauf genommen. Die Deutsche Botschaft und ihre Konsularabteilung seien Paßbehörden im Sinne des Paßgesetzes vom 4* März 1952 gewesen und hätten daher dieses Gesetz samt den zu ihm ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften beachten müssen und damit namentlich die in §§ 7, 8 des Gesetzes getroffene Regelung, wonach den Klägern ein Paß nur habe entzogen werden dürfen, wenn Wätsacften die Annahme rechtfertigten, die Kläger wollten sich einer ausländischen Strafverfolgung entziehen, ebenso die in § 15 der Verwaltungsvorschriften wiedergegebene Verpflichtung der Paßbehörden, ihrerseits den Nachweis eines Entziehungsgrundes zu führen und die hierfür etwa benötigten Auskünfte einzuholen. Statt dessen hätten die beiden Beamten nach dem Eingang des von Dr. FJlfe verfaßten Schreibens die erforderliche und ihnen mögliche pflichtgemäße Prüfung der Angelegenheit unterlassen und seien ohne Rücksichtnahme auf die Belange der Kläger einseitig im Interesse von Dr.	vor gegangen;
damit hätten sie die für und wider ihr Vorgehen sprechenden Gründe überhaupt nicht miteinander abgewogen und in pflichtwidriger Weise von dem Ermessen, das ihnen nach Vornahme einer Überprüfung zugestanden haben möge, keinen Gebrauch gemacht. Zudem hätten beide Beamten, wiederum pflichtwidrig?
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den belgischen Stellen unrichtige Angaben gemacht; gegen die klagende Ehefrau sei ein Ermittlungsverfahren überhaupt nicht eingeleitet gewesen, der klagende Ehemann sei auch nicht von den Strafverfolgungsbehörden "gesucht11 (recherche) worden; er habe lediglich eine drei- bis viermonatige Reise nach dem Kongo unternehmen und sodann nach Frankfurt zurückkehren wollen, der von der Reise der Kläger unterrichtete Staatsanwalt habe damals sich auch nicht veranlaßt gesehen, einen Haftbefehl gegen den Ehemann zu beantragen.
Wenn die Beamten sich nach Eingang des Schreibens von Br. Fuchs alsbald mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hätten, wäre ihnen mitgeteilt worden, daß gegen den Kläger zwar ein Strafverfahren anhängig sei, daß andererseits der Strafverfolgungsbehörde seit Juni 1953 bekannt sei, der Kläger wolle für vier Monate nach dem Kongo verreisen, und daß bisher mangels Fluchtverdachts ein Anlaß zur Erwirkung eines Haftbefehls nicht bestanden habe. Auch die Bestimmung des § 1 des Konsulargesetzes rechtfertige das Verhalten der beiden Beamten nicht, da die Bestimmung die Beamten nicht von der Einhaltung der Gesetze, insbesondere der Faßvorschriften entbinde und außerdem keine Handhabe dafür gebe, kriminell verdächtige Personen an der Ausreise ins Ausland zu hindern. Bas Verschulden der Beamten, das auch durch die ihnen günstige Entscheidung des Landgerichts nicht ausgeräumt werde, liege darin, daß sie grob fahrlässig die einem allgemeinen Verwaltungsgrundsatz entsprechende Pflicht, private Schreiben auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen, mißachtet und die Angelegenheit mangelhaft behandelt hätten; für letzteres sei bezeichnend, daß die Beamten1, l'^wfetf'ein»"vom*51 ©.Oktober 1953 datierter Vermerk in den Akten der Botschaft zeige, den Klägern im Widerspruch zu § 15 der Paßvorschriften den Nachweis überbürdet hätten, daß ihre Reise nach dem Kongo unbedenklich sei, selbst aber erst dann Auskünfte eingeholt hätten, als die Kläger
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mit Regreßansprüchen hervorgetreten seien. Weder die Rechtewidrigkeit des Vorgehens der Beamten noch dessen Schadensursächlichkeit sei durch die spätere Binliefe-rungshaft und den gegen den klagenden Ehemann ergangenen Haftbefehl beseitigt worden. Der Schaden, der den Klägern durch die Abnahme der Ausreisepapiere am 7o Oktober 1953 erwachsen sei, bestehe daring die hätten an jenem Tage ihre Geschäftsreise nach dem Belgisch-Kongo nicht entre-ten können und die ,fiir die Reise gemachten Aufwendungen seien damit sinnlos geworden; die Kläger hätten weder die bestellten Flugkarten benutzen noch aus den Geschäften, die sie im Kongo hätten anbahnen oder abschließen wollen, Gewinne erzielen können; darüber hinaus seien auch die sonstigen Reisevorbereitungen hinfällig geworden. Die Pflicht der beklagten Bundesrepublik zu dem Ersatz dieser Schäden entfalle entgegen ihrer Ansicht nicht etwa mit Rücksicht darauf, daß der klagende Ehemann das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren den belgischen Behörden nicht angegeben und mit Rücksicht hierauf eine nach Meinung der Beklagten "risikoreiche" Reise angetreten habe, sie entfalle auch nicht im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 BGB.
Bei seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht in zu enger Betrachtungsweise ausschließlich auf eine Entziehung des Passes nach §§ 8 und 7 des - deutschen - Paßgesetzes abgehoben. Es hat schon dem Umstand niöht Rechnung getragen, daß es neben der Entziehung des Passee auch eine vorläufige Einziehung des Reisepasses gibt, eine Möglichkeit, auf die § 23 Abs* 2 der Allgemeinen VerwaltungsVorschriften zur Ausführung des Paßgesetzes vom 13. August 1932 besonders hinweist. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß bei der Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich nicht danach zu fragen ist, ob die Kläger von einer deutschen Stelle im Widerspruch zu den

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deutschen Gesetzen pflichtwidrig an einer Ausreise aus der Bundesrepublik gehindert wurden9 sondern daß es darum ging, die Kläger, die bereits den deutschen Boden verlassen hatten und sich in Brüssel auf hielten, durch eine Einschaltung der belgischen Stellen an der Weiterreise in einen bestimmten Teil des ausländischen Gebietes, nämlich nach dem damaligen belgischen Kongo, zu hindern.
Für das Eingreifen der belgischen Behörden war aber die nach dem Parteivortrag unstreitige belgische Regelung bedeutsam, die niemandem die Einreise nach Belgisch-Kongo gestattete, gegen den ein Strafverfahren lief.
Gegen den klagenden Ehemann war damals ein Ermittlungsverfahren anhängig. Gegen ihn war übrigens auch ein dinglicher Arrest erwirkt worden. Dabei mag in diesem Zusammen-hang ganz davon abgesehen werden, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Klägers bestehen mochte; gegen ihn erging am 16. Oktober 1953 ein Einlieferungsbefehl und am 3. November 1953 ein Haftbefehl. Nur ist zu bemerken, daß es für die Beurteilung der zu Anfang Oktober 1953 bestehenden Verhältnisse nicht entscheidend darauf ankommt, daß später nach Klärung des Palles, oder nachdem sich eine weitere Klärung als unmöglich herausgestellt hatte, der Haftbefehl aufgehoben, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger abgelehnt wurde, und daß der von Er.	gegen	den	Kläger	angestrengte	Zivil-
prozeß ersterem nicht den erhofften Erfolg gebracht hat.
Für den Kläger bestand jedenfalls zu Anfang Oktober 1953 nach der belgischen Regelung keine Freiheit, nach Belgisch Kongo einzureisen. Wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, das gegen ihn schwebende Ermittlungsverfahren den belgischen Behörden zu offenbaren, so trifft das nicht den entscheidenden Punkt, nämlich, daß der Kläger nur eine mehr oder minder unbestimmte Möglichkeit, nicht aber ein Recht hatte, in den Kongo einzureisen.
Wenn unter solchen Umständen die Beamten der Deutschen Botschaft, die nach § 1 des Konsulargesetzes vom B. November 1867 den Staatsangehörigen der Bundesrepublik im Rahmen der Gesetze Rat und Beistand zu gewähren hatten, ein die Reise des Klägers nach Belgisch-Kongo verhinderndes Eingreifen der belgischen Stellen auslösten, wie es hier in Gestalt der Wegnahme des Passes auf dem Plugplatz geschah, um dem deutschen Staatsangehörigen Dr. P^Bfe zu helfeni so kann darin grundsätzlich nicht eine Pflichtverletzung, zu demindest nicht die schuldhafte Begehung einer Pflichtverletzung gefunden werdenOb eine schuldhafte Pflichtverletzung darin liegen könnte, daß die Beamten sich an die belgischen Behörden wandten, ohne die Eingabe von Dr.	auf ihre Richtigkeit nachzuppüfen,
 oder ob sie nicht auch einem privaten Schreiben gewichtige Bedenken gegen die Handlungsweise und Persönlichkeit des Klägers entnehmen durften, kann offen bleiben. Denn das Unterlassen einer gebotenen Nachprüfung hat dem Kläger einen Schaden nicht zugefügt. Nachforschungen hätten bei pflichtgemäßer Beantwortung nur zu den Auskünften führen können, daß gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren anhängig, auch ein dinglicher Arrest erwirkt worden war, daß allerdings, was aber nicht den üüsschlag geben mußte, ein Fluchtverdacht seitens der Strafverfolgungsbehörde bisher nicht angenommen worden war.
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beamten hätten sich ohne Nachprüfung und damit ohne jede Abwägung des Für und Wider an die belgischen Behörden gewandt und so von dem ihnen bei der Abwägung des Für und Wider eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, das angefoch-tene Urteil nicht trögt. Erscheint es bereits fraglich,
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ob die Beamten, nur weil sie eine Nachprüfung unterließen, von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht haben sollen, so ist doch ein etwa darin&li egend er Mangel für den Kläger nicht schadensursächlich geworden. Da bereits der Umstand, daß gegen einen Gesuchsteller ein Ermittlungsverfahren schwebte, den belgischen. Behörden genügte, eine Einreise nach Belgisch-Kongo nicht zu erlauben, läßt sich nicht sagen, daß eine Angabe, der Kläger würde von der Staatsanwaltschaft "gesucht”, irgendwelche eigene Bedeutung gehabt hätte. Es kann daher offen bleiben, ob die Mitteilung der Beamten, die Kläger ”sont recherches”,bedeutete, daß die Kläger gesucht würden, oder ob ”reehereher” in der Gerichtssprache "jemanden in Untersuchung ziehen, jemand gerichtlich verfolgen” bedeutet.
Anders könnte möglicherweise das Vorgehen der Beamten der Botschaft beurteilt werden, soweit es sich gegen die klagende Ehefrau richtete, schon mit Rücksicht darauf, daß gegen diese ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden war. Es fehlt indessen an jedem Anhalt dafür, daß die Klägerin die Reise ohne ihren Ehemann angetreten hätte. Was die Revisionserwiderung zu diesem Punkt vorträgt, ist nicht geeignet, die Folgerung auszuschließen, daß die Beamten durch eine nicht als schuldhaft pflichtwidrig anzusprechende Verhinderung der Reise des Klägers die Reise beider Eheleute unmöglich gemacht haben, daß also eine etwa von der Beklagten zu vertretende Verletzung der ihren Beamten gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten nicht mehr schadensursächlich geworden ist.
Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten. Andere als die behandelten Pflichtvei'letzungen sind von den Klägern,
 
nachdem die verwaltungsgerichtliche Klage vom Oberverwaltungsgericht' zu ihren Ungunsten entschieden worden ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht worden, können auch bei Würdigung des oberverwaltungs-gerichtlichen Urteils nicht angenommen werden. Damit erweist sich die Klage als imbegründet, ohne daß noch näher auf das Vorbringen der Revision und der Revisionserv/ide-rung eingegangen zu werden braucht und ohne daß im einzelnen weitere Bedenken zu erörtern sind, die im Hinblick auf das angefochtene Urteil bestehen und die die Prägen betreffen einmal, ob die Kläger die von ihnen zu dem Ersatz gestellten Unkosten für die Vorbereitung ihrer Reise überhaupt neben dem eingeklagten Gewinnausfall verlangen dürfen x oder ob sie nicht diese Unkosten aus der Entschädigung decken müßten, die sie auf den eingeklagten Verdienstaüs-fall zugesprochen erhielten, zu dem anderen, ob die Klägerin*: durch die Verhinderung der Reise nach Belgisch-Kongo mehr als eine nur unbestimmte und als solche nicht pzr'üatz-pflichtige tatsächliche Gewinnaussicht eingebüßt haben, ferner ob die von ihnen geforderten Haftkosten als ursächliche Folge der Abnahme der Pässe angesprochen werden können.
Im Ergebnis ist sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und sind den
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Klägern als dem unterlegenen Teil die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu überbürden.
Br. Geiger	Br.	Kreft	Dr. Arndt
 Br. Beyer
 Br. Hußla