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BGH

Gericht: BGH

hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2.Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm» Br. Kreft, Br. Arndt» Br. Wolany und Br. Beyer Bie Hevision des Klägers gegen das Urteil des 8. Februar 1955 beantragte der Kläger die Zahlung einer Trennungsentschädigung für die Zeit ab 8» Dezember 1954 bis zur Beendigung seiner Ausbildungsstation bei dem Oberlandesgerieht. Mit seiner am 18« Februar 1956 eingereichten und am 23« Februar 1956 zugestellten Klage verlangt der Kläger Zahlung eines Teilbetrages einer Trennungsentschädigung, und zwar für die Zeit vom 9. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Es macht geltend, der Rechtsweg sei nicht zulässig, auch bestehe kein Rechtsanspruch des Klägers auf Trennungsentschädigung. 295 zwar den Rechtsweg für zulässig, zu demal der Klageanspruch hilfsweise auch als Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht-und Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht sei, sachlich jedoch die Klage für unbegründet. der DVO hierzu entfalle schon deshalb, weil der Kläger lediglich zu seiner "weiteren Ausbildung auf die Dauer von eeohs Monaten dem Obexlandesgericht in Celle überwiesen" worden sei. nannten Bestimmungen« Es legt sodann mit näherer Begründung dar, daß das Beklagte Land auch seine Fttrsorgepflicht nicht dadurch verletzt habe, daß es nach der Bewilligung des Unterhalts Zuschusses dem Kläger eine Trennungsentschädigung nicht gewährt habe« Penn aus dem einschlägigen Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 17. September 1948 (NdsABl S.299) und dem im Einvernehmen mit diesem Minister ergangenen Erlaß des Niedersächsischön Ministers der Justiz vom 21« Februar 1953 ergebe sich nicht, daß Uber den Rahmen der Br «25 PVO zu dem UKG hinaus TrennungsentSchädigung gewährt werden soll. Pie Nichtbewilligung der Trennungsentschädigung komme einer teilweisen Wiederent-ziehung des UnterhaltsZuschusses nicht gleich, wie das Landgericht irrigerweise angenommen habe; außerdem liege in der Nichtbewilligung der Trennungsentschädigung entsprechend den vom beklagten Land ergangenen Richtlinien weder ein Ermessensmißbrauch noch eine FUrSorgepflichtverletzung noch die Verletzung des Gleichheitssatzes. zu § 11 UmzugskostenG ausdrücklich offen gelassen, ob dem Beamten ein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder unmittelbar auf Zahlung einer (bisher nicht bewilligten) Trennungsentschädigung zusteht, jedoch einen Anspruch auf IVeiterzahlung einer einmal bewilligten Trennungsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und hierfür den Rechtsweg vor dem Zivilgericht für zulässig erklärt.In dem späteren Urteil des Senats vom 12. Hier ist unstreitig dem Kläger niemals eine l’rennungs-entschädigung bewilligt, vielmehr sein darauf gerichteter An-:‘ trag von Anfang-an und auch später stets abschlägig beschieden worden« Bei einer solchen Sachlage ergibt der Gedankengang des letztgenannten Urteils des Senats vom 12«Januar 1956, daß der Kläger vor dem Zivilgericht einen unmittelbar.aus Denn jedenfalls ist die Klage, soweit der geltend gemachte Zahlungsanspruch unmittelbar aus § 11 UKG i.Vom. Nr.25 DVO und aus § 36 DBG hergeleitet wird, unzulässig, weil insoweit der Bechtsweg vor dem Zivilgericht nicht gegeben ist. 2.) Allerdings könnte der Klageanspruoh aus dem Gedanken einer "generellen Bewilligung" als begründet angesehen werden, wenn von dem beklagten Band allgemein unter den auch vom Kläger erfüllten Voraussetzungen eine Trennungsentschädigung in der verlangten Höhe gezahlt würde,(vgl. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da unstreitig das Beklagte Land, in fällen wie dem des Klägers allgemein eine Trennungsentschädigung nicht gewährt« Aus den vom Berufungsgericht angezogenen Ministerialerlassen des beklagten Landes ergibt sich - ebenso wie aus der von anderen Bundesländern getroffenen Begelung - , .daß den Beamten im Vorbereitungsdienst und insbesondere den;Gerichtsreferendaren im falle ihrer Oberweisung zu Ausbildungszwek-ken an eine andere, auswärtige Behörde aus sachlichen Gründen eine Trennungsentschädigung nichii grundsätzlich und nicht regelmäßig gewährt oder zugebilligt wird. Es kommt hinzu, daß auch nach der vom beklagten Lsnd getroffenen Begelung einem verheirateten Beamten im Vorbereitungsdienst mit eigenem Hausstand in Härte-und Ausnahme fällen unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Lage des einzelnen Beamten wenigstens ein Teil der durch die notwendig geworddne getrennte Haushaltführung entstehenden Mehrkosten erstattet werden kann.

BeamteLandBrbeklagenDVOBewilligungKlägerCelleTrennungsentschädigung

Volltext der Entscheidung

5I5-2S. 13/22
Verkündet am 2.Oktober 1958 Scheibl»
237P 048
Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst als üxkundsbeamtor der Ge-
schäftsstelle
 In Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Anwaltsassessora Wilhelm G
Klägers» Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br.
das Band Hiedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsamvalt in Celle»
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2.Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm» Br. Kreft, Br. Arndt» Br. Wolany und Br. Beyer
 Bie Hevision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Celle vom 19. Pobruar 1957 wird zuxtlckgewiesen •
Ber Kläger hat die Kosten des Bevisionsver-fahrens zu tragen.
gegen
 Beklagten» Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
- ProseiToevoilmächtigter: Beeiltsanwalt
 Von Bechts wegen '
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 Dei Kläger wurde am 28. November 1951 vom Oberlandes-. geriehtsprüsidenten in Celle "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zu dem Beferendar ernannt und "in den juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt".
Am 18 • Juli 1952 wurde ihm auf Grund der Bichtlinien Uber die Gewährung von Unterhaltszuschüssen und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst (ABI Nds 1947 S.149 und MinBl Nds 1951 So374) ab 1. August 1952 bis'Huf weiteres ein monatlicher Unterhaltszuschuß gewährt.
* ,Si8 zu dem 7« Dezember 1954 befand sich der Kläger, der seit dem 23. August 1948 verheiratet ist, in der Ausbildung beim Amtsgericht in Göttingen und führte dort einen eigenen Hausstand« Mit Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 28. Oktober 1954 wurde er am 8. Dezember 1954 zu seiner "weiteren Ausbildung" auf die Dauer von sechs Monaten dem Oberlandesgericht in Celle "überwiesen". Für die Fahrt von Göttingen nach Celle zu dem Dienstantritt beim Oberlandesgericht wurden ihm Tagegeld, tfbernaehtungsgeld und Fahrtkosten erstattet.
Am 22. Februar 1955 beantragte der Kläger die Zahlung einer Trennungsentschädigung für die Zeit ab 8» Dezember 1954 bis zur Beendigung seiner Ausbildungsstation bei dem Oberlandesgerieht. Der Oberlandesgerichtspräsident in Celle wies dieses Gesuch in einem Schreiben vom 28. Februar 1955 mit folgender Begründung zurück?
"Da Mittel für die Bewilligung von Trennungsentsohä-digung für Beferendare nicht zur Verfügung stehen, hat der Niedersächsische Minister der Justiz entschieden, daß Trennungsentschädigung für Beferen-dare nicht gewährt werden kann. Demgemäß vermag ich Ihrem Gesuch vom 22« Februar 1955 leider nicht zu entsprechen."
.Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies Niedersächsische Minister der Justiz mit Erlaß vom 28« bruar 1956 zurück«
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Mit seiner am 18« Februar 1956 eingereichten und am 23« Februar 1956 zugestellten Klage verlangt der Kläger Zahlung eines Teilbetrages einer Trennungsentschädigung, und zwar für die Zeit vom 9. bis 11. Dezember 1954 in Höhe von täglich 6,50 DM, also insgesamt 19,50 DM'«
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19,50 DM nebst 4 # Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Es macht geltend, der Rechtsweg sei nicht zulässig, auch bestehe kein Rechtsanspruch des Klägers auf Trennungsentschädigung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter«Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe 8
X.
Das Oberlandesgericht hält in Anlehnung an BGrHZ 10,
295 zwar den Rechtsweg für zulässig, zu demal der Klageanspruch hilfsweise auch als Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht-und Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht sei, sachlich jedoch die Klage für unbegründet. Hierzu führt es aus: Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers aus § 11 UKG i.V.m» Er.25 der DVO hierzu entfalle schon deshalb, weil der Kläger lediglich zu seiner "weiteren Ausbildung auf die Dauer von eeohs Monaten dem Obexlandesgericht in Celle überwiesen" worden sei. Darin liege weder eine "Versetzung" noch eine "Umzugsanordnung" noch eine "Einberufung" im Sinne der ge-
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nannten Bestimmungen« Es legt sodann mit näherer Begründung dar, daß das Beklagte Land auch seine Fttrsorgepflicht nicht dadurch verletzt habe, daß es nach der Bewilligung des Unterhalts Zuschusses dem Kläger eine Trennungsentschädigung nicht gewährt habe« Penn aus dem einschlägigen Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 17. September 1948 (NdsABl S.299) und dem im Einvernehmen mit diesem Minister ergangenen Erlaß des Niedersächsischön Ministers der Justiz vom 21« Februar 1953 ergebe sich nicht, daß Uber den Rahmen der Br «25 PVO zu dem UKG hinaus TrennungsentSchädigung gewährt werden soll. Schließlich sei die Klage auch nicht als Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen (Jesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung begründet. Pie Nichtbewilligung der Trennungsentschädigung komme einer teilweisen Wiederent-ziehung des UnterhaltsZuschusses nicht gleich, wie das Landgericht irrigerweise angenommen habe; außerdem liege in der Nichtbewilligung der Trennungsentschädigung entsprechend den vom beklagten Land ergangenen Richtlinien weder ein Ermessensmißbrauch noch eine FUrSorgepflichtverletzung noch die Verletzung des Gleichheitssatzes.
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II.
Pie Revision des .Klägers konnte keinen Erfolg haben.
1.) Per Senat hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 295, 300 und in LM Br.l zu § 11 UmzugskostenG ausdrücklich offen gelassen, ob dem Beamten ein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder unmittelbar auf Zahlung einer (bisher nicht bewilligten) Trennungsentschädigung zusteht, jedoch einen Anspruch auf IVeiterzahlung einer einmal bewilligten Trennungsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und hierfür den Rechtsweg vor dem Zivilgericht für zulässig erklärt.In dem späteren Urteil des Senats vom 12. Januar 1956 in LM Nr.10 zu § 36 PBGr ist sodann mit näherer Begründung ausgeführt, daß die Höhe der Trennungsentschädigung vom Pienstherrn festzusetzen, aber nicht vom ordentlichen Gericht zu bestimmen sei; weiterhin, daß die FUrSorgepflicht des Pienstherrn
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(§ 36 DBG) diesen verpflichte, durch eine entsprechende hoheitliche Betätigung* d.h. hier also durch Bewilligung einer [1 Trennungsentschädigung* den Anspruch des Beamten auf Fürsorge^ zu verwirklichen$ nicht jedoch entstünden aus dieser Fürsorge^ Pflicht unmittelbar Ansprüche auf Zahlung einer (bestimmten) Ä Trennungsentschädigung*

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Hier ist unstreitig dem Kläger niemals eine l’rennungs-entschädigung bewilligt, vielmehr sein darauf gerichteter An-:‘ trag von Anfang-an und auch später stets abschlägig beschieden worden« Bei einer solchen Sachlage ergibt der Gedankengang des letztgenannten Urteils des Senats vom 12«Januar 1956, daß der Kläger vor dem Zivilgericht einen unmittelbar.aus § 11 UKG i.V.m. Nr«25 DVO oder aus § 36 DBG hergeleiteten Anspruch auf Zahlung einer (bestimmten) TrennungssntSchädigung nicht geltend machen kann. Es bedarf keiner. Prüfung, ob dem Beamten entgegen der Bestimmung in Kr.25 Abs.4 Satz 2 der DVO idF der VO vom 30. April 1953 (BGBl 1 S.191), die vom beklagten Land durch seine VO vom 11« Dezember 1953 i.V.m. der Heufassung der, DVO vom 21. Dezember 1953 (vgl. GVB1 Hds 1953, 89 und 1954, 2 sowie MinBlNds 1954 So25) übernommen worden ist, überhaupt ein Bechtsanspruch auf die (erstmalige) Gewährung oder Bewilligung einer angemessenen Trennungsentschädigung zusteht (vgl.hierzu Stich und Baring “Die Eechtsnatur der Trennungsentschädigung" in ZBB 1957 S.187 ff mit weiteren Nachweisen). Denn jedenfalls ist die Klage, soweit der geltend gemachte Zahlungsanspruch unmittelbar aus § 11 UKG i.
Vom. Nr.25 DVO und aus § 36 DBG hergeleitet wird, unzulässig, weil insoweit der Bechtsweg vor dem Zivilgericht nicht gegeben ist.
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2.) Allerdings könnte der Klageanspruoh aus dem Gedanken einer "generellen Bewilligung" als begründet angesehen werden, wenn von dem beklagten Band allgemein unter den auch vom Kläger erfüllten Voraussetzungen eine Trennungsentschädigung in der verlangten Höhe gezahlt würde,(vgl. das genannte Urteil des Senats vom 12. Januar *1956 in DM Hr.10 -zu § 36 DBG). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor,
 da unstreitig das Beklagte Land, in fällen wie dem des Klägers allgemein eine Trennungsentschädigung nicht gewährt«
Eine "Entziehung" von Bechten, insbesondere eine - wie das Landgericht angenommen hat - "teilweise Entziehung" des dem Kläger bewilligten UnterhaltsZuschusses -steilt die Nichtbewilligung der Trennungsentschädigung nicht dar« Denn in der Gewährung eines Unterhaljkszuschusses liegt niemals zugleich die Bewilligung der hiervon rechtlich gesondert zu behan-delnden Trennungsentschädigung« Daß im übrigen die Nichterfüllung eines angeblich bestehenden Anspruchs nicht als "Enteignungsakt" charakterisiert werden kann, hat der .Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 12« Januar 1956 S.4 {insoweit in LM Nr. 10 zu § 36 DBG nicht abgedruckt) schon ausgeführt«
3«) Der Klageanspruch ist endlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung von Amts-und fürsorgepflichten gerechtfertigt.
Aus den vom Berufungsgericht angezogenen Ministerialerlassen des beklagten Landes ergibt sich - ebenso wie aus der von anderen Bundesländern getroffenen Begelung - , .daß den Beamten im Vorbereitungsdienst und insbesondere den;Gerichtsreferendaren im falle ihrer Oberweisung zu Ausbildungszwek-ken an eine andere, auswärtige Behörde aus sachlichen Gründen eine Trennungsentschädigung nichii grundsätzlich und nicht regelmäßig gewährt oder zugebilligt wird. Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Überweisung der Angehörigen dieser besonderen Beamtenkategorie an die verschiedenen Behörden und Gerichte entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung weniger im allgemeinen dienstlichen Interesse, als vielmehr j.n erster Linie im Interesse des in der Ausbildung stehenden Beamten im Vorbereitungsdienst selbst liegt« Anlaß und Zweck dieser "Überweisungen" sind grundsätzlich verschieden von. den "Versetzungen" und "Abordnungen" anderer Beamter« Weiterhin erfolgen diese "Überweisungen" der Beferendaxe in
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dex Segel von vornherein nur für eine verhältnismäßig kurze, vorübergehende Zeit, belasten sie also nicht auf die Dauer» $ Da somit bei der Oberweisung eines Seferendars an eine auswär-* tige Ausbildungsstation die Sachlage eine grundsätzlich andere1;
als bei der Versetzung und Abordnung der Übrigen Beamten ist, , ’
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ist auch eine verschiedene Behandlung der Beamten im vorberei-T tungsdienst und insbesondere der Gerichtsreferendare.gegenüber den übrigen Beamten in der Präge der Bewilligung von TrennhngsentSchädigungen nicht willkürlich, insbesondere stellt sie keinen, groben Ermessensmißbrauch des Dienstherrn dar (vglo zur Präge der IrennungsentSchädigung an Beamte im Vorbereitungsdienst: Wirth in ”Der Öffentliche Dienst” 1956 S.169; Ambrosius-Vogels Umzugskostenxecht 7oAufl.l956 Anm.12 zu Br.3 DVO; Ann«,3 zu Nr«4 DVO; Anm«4 zu Br«19 .DVO; Anm«3 und 11 zu Br» 25 DVO; Meyer-Fr icke Umzugskosten Anm*6 zu Br »19 DV0)o Die Versagung der Trennungsentschädigung in Pallen der genannten Art kann deshalb nicht allgemein als Verletzung von Amtspflichten oder FürSorgepflichten angesehen werden»
Es kommt hinzu, daß auch nach der vom beklagten Lsnd getroffenen Begelung einem verheirateten Beamten im Vorbereitungsdienst mit eigenem Hausstand in Härte-und Ausnahme fällen unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Lage des einzelnen Beamten wenigstens ein Teil der durch die notwendig geworddne getrennte Haushaltführung entstehenden Mehrkosten erstattet werden kann. Jedoch bedarf es auch insoweit einer ausdrücklichen Bewilligung der Erstattung dieser Mehrkosten, an der es hier fehlt« Daß das beklagte Land bei der Anwendung dieser Sonderbestimmungen gegenüber dem Kläger willkürlich gehandelt, insbesondere diesen gegenüber anderen Beferendaren in etwa gleicher Lage benachteiligt habe, trägt der Kläger selbst nicht vor«
%C' *Vv
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Hiernach kann der Klageanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet werden» Die Bevision des Klägers mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Dr. Pagendarm	Dr«	Kraft
 Pie Bundesrichter Dr.Arndt und Dr.Wolany sind auswärts auf Dienstreise: sie sind' an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm Dx. Beyer