Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollmUchtigters Rechtsanwalt Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br» Weber, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Hußla für Hecht erkannt? Bie Klageansprüche werden unter gleichzeitiger Abänderung des Urteils der 4» Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 19» Februar^Ä54 als Entschädigungsansprüche wegen SachverljKen und* Sachschäden nach Maßgabe des 5 26 Abs.yReichsleistungs-gesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt-? Durch Zwischenurteil vom 19« Februar 1954 hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den EntscheidungsgrÜnden ausgeführt, daß die Beamten des Wohnungsamts der Beklagten ihre Amtspflichten ver-letzt hätten; dadurch seien dem Kläger die behaupteten Schäden entstanden. 3*000 HI auf die Beschädigung der in der Wohnung verbliebenen Einrichtung und 6.817,50 DM auf den Verlust des einge-bracliten Gutes seiner jetzigen Ehefrau» letzteren Anspruch habe seine Frau an ihn abgetreten. Es komme hinzu, daß er - der Kläger - infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung und Einrichtung 42 1/2 Monate auf dem Fußboden habe schlafen müssen. Aus all dem ergebe sich, daß der verlangte Betrag von 5.000 Hl auf jeden Fall eine angemessene Entschädigung bedeute. Ber Kläger behauptet, ihm sei durch und infolge des Vorgehens der Beklagten ein GesamtSachschaden von 19.741,50 BM entstanden, den er - wie aus dem TTrteilstatbestand ersichtlich - im einzelnen aufgegliedert hat. der Kläger sich noch eines Ersatzanspruchs in Höhe von 6.375 Bla berühmt, weil er infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung und Einrichtungsgegenstände 42 .1/2 Monate habe auf dem Fußboden schlafen müssen. Biesen Anspruch hat das Berufungsgericht in den urteilsgründen ausdrücklich alb unbegründet bezeichnet, im übrigen jedoch den Klageanspruch bis zur Hohe des geltend gemachten Teilbetrages von 5.000 DM als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dem Grunde nach zugesprochen.. abgewiesen worden ist, ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, ist in der Revisionsinstanz zwischen den Parteien nur noch streitig, ob und ggf.welche Ansprüche der Kläger wegen der von ihm behaupteten Sachverluste und Sachschäden gegen die Beklagte geltend machen kann. Diese vermögensrechtlichen Einbußen, deren volle Ausgleichung der Kläger begehrt, sind im einzelnen hier nicht nur unselbständige Berechnungsunterlagen für einen einheitlichen Ausgleichsanspruch (wie z.B. für den Aufopferungsanspruch wegen eines Impf Schadens in 3GHZ 22, 45 angenommen worden ist), sondern selbständige Ansprüche; sie beruhen nach der Behauptung des Klägers teilweise auch auf verschiedenen Maßnahmen der Beklagten. Das bedeutets Da der Kläger nur einen feilbetrag von 5.000 DM aus mehreren selbständigen Ansprüchen klageweise geltend macht, hat er im einzelnen anzugeben, wie die Klagesumme ziffernmäßig auf die einzelneil Ansprüche verteilt werden soll, bevor ein Grundurteil ergehen kann. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil, soweit es die Klageansprüche wegen der vermögensrechtlichen Einbußen des Klägers dem Grunde nach zugesprochen hat, sind unbegründet« , Dann ist auch die Schlußfolgerung des Vorderrichters, die Beklagte habe eine eigenverantwortliche Tätigkeit entfaltet, für die sie nach deutschem Hecht einzu-stehen habe, rechtlich bedenkenfrei« Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein aus eigener Verantwortung sowie nach eigener Brmessensausübung vorgenomiaener und nach deutschem Recht zu beurteilender Verwaltungsakt einer deutschen Behörde vorliegt, wenn - wie hier - von der Besatzungsmacht nur ein allgemeiner Befehl, eine bestimmte Anzahl von Gegenständen für einen bestimmten Zweck zu beschlagnahmen, gegeben worden und der eigenen Entschließung der deutschen Behörde überlasssn worden ist, wie sie sich dieses Auftrages entledigte, und insbesondere gegen welchen Bürger sie die entsprechenden Maßnahmen ergriff (vgl. 2.) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Grundlage für das Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger (und seine Ehefrau) nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht allein das Reichsleistungsgesetz in Betracht kam. Es kann aber offen bleiben, ob die Beorderungen der Beklagten solche «zur Verfügung« (wie das Berufungsgericht angenommen hat) oder nur «zur Eutzüng« waren; ferner, ob die Beorderungen rechtmäßig oder wegen Hichtberücksichtigung der einschränkenden Vorschrift des § 5 RLG (Belassung des unent- behrlichen eigenen Bedarfs des Inanspruchgenommenen) oder wegen Nichtbeachtung der PormvorSchriften (insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahme der persönlicheh Habe des Klägers) oder wegen der nicht genügenden Bezeichnung der in Anspruch genommenen Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie der Kleidungsstücke usw. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage, nämlich nur Ersatz oder Entschädigung für die infolge des Vollzugs der Beorderung in -Verlust geratenen oder beschädigten Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstigen persönlichen Gebrauchsgegenstände, mithin nur für Substanzverluste und Sachwertminderungen. Hierfür eine Entschädigung mindestens nach den Grundsätzen des § 26 Abs.3 REG zu gewähren, ist die Beklagte als Bedarfsstelle auch dann verpflichtet, wenn die Beschlagnahmevefügungen als nichtig anzusehen sind (vgl. Daß der Entschädigungsanspruch regen Sachverlusie und Sachwertminderungen, mag er sich auf die Vorschrift des § 26 Abs.3 REG oder deren entsprechenden Anwendung gründen, auf vollen Ausgleich der dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteile gerichtet ist und insoweit der Höhe nach nicht geringer als ein Schadensersatzanspruch, z.B. aus Amtspflichtverletzung, ist, ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Das bedeutet, claö - wie auch das ]0erufungsgoricht angenommen hat - hier die geltend gemachten Bntschädigungs- und Schadens er s at zanspriiche sich ihrem Umfang nach decken, so daß es eines Eingehens auf die Klagcgrundlage der Amtspflicht-Verletzung, deren Voraussetzung die Hevieion mit näherer Be- . Auf die grundsätzlich , nur subsidiäre Haftung der Bedarfsstelle nach § 26 Abs.3 » und 4 RLG (vgl* An. zu IH Nr. 12 zu § 26 RBG) kann sich liier die Beklagte nicht berufen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Beorderungen zugunsten des Israelitischen Komitees vor genommen worden sind ünd dieses Komitee nicht mehr besteht. Aus § 26 Abs.4 Satz 2 BLG ist nämlich der Grundsatz horzulciten, daß das Risiko für die Zahlung der Entschädigung nach § 26 Abs.3 HI»G die Bedarfsstolle trägt, wenn der Beistungspflichtige - wie hier - seine Entschädigungsansprüche gegen Dritte praktisch nicht durchsetzen kann. der Schaden, dessen Ersatzmöglichkeit sich etwa nur aus dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten könnte, vom Kläger nicht behauptet worden.
Verkündet lt« Protokoll am 25» November 1957 Vieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2382 029 Im Hamen de. s Volkes In dem Hechtsstreit der St^dtgemeinde Regens bürg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Prof„Br, gegen den Kriminalobersekretär a.B. Leonhard 3 itr. in m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollmUchtigters Rechtsanwalt Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br» Weber, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Hußla für Hecht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 1956 wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil wird in der Hauptsache jedoch dahin neu getfaßt: Bie Klageansprüche werden unter gleichzeitiger Abänderung des Urteils der 4» Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 19» Februar^Ä54 als Entschädigungsansprüche wegen SachverljKen und* Sachschäden nach Maßgabe des 5 26 Abs. yReichsleistungs-gesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt-? Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. * rj "to Von Rechts wegen Tatbestands Tiährend sich der Kläger in Inter;Uerungöhaft befand,* wurde seine Yfohnung an 22. Oktober 1945 von Wohnungsamt der Beklagten beschlagnahmt. Die an die "Pamilie adres- sierte Beschlagnahmeverfügung hatte folgenden Vortlaut g "Im Aufträge der Militärregierung ist Ihre Wohnung beschlagnahmt. Sie haben die Wohnung bis heute 22.10*45, 1600 ^hr zu räumen. Möbel verbleiben in der Wohnung. Mitnahmen dürfen Sie nur Lebensmittel, Kleider, Schmuck und Brennmaterial. Der sich in der Wohnung befindliche'Untermieter wendet sich wegen Quartierzuweisung an das städt. Wohnungsamt, Zimmer d. Sie ziehen zu Herrn Reichsbahn «Sekr. S^H®etr." Auf dem Original der Beschlagnahmeverfügung war ferner noch vermerkts ♦ "I.A. der mil.Reg.d.schriftl.Verfg.vöm 17.10.45 gez. Cpt.Edmunds vergeben am 22.10.45 an das Israelitische Komitee 11 "Boruchowitsch (6 Per.) 22.10.45 Qu.Schein ausgestellt." Das Wohnungsamt stellte die Beschlegnahmcvcrftigung nicht (förmlich) zu, sondern übergab sie dem damaligen Vorsitzenden des Israelitischen Komitees, Max Sch^H). Dieser begab sich am 24. Oktober 1945, zusammen mit einem gewissen und einem Dritten in die Wohnung des Klägers und händigte der Ehefrau des Klägers die Boachlagnahmeverfügung aus. Diese zog am folgenden Tage aus der Wohnung aus und konnte nur ihre persönliche Wäsche und ihre Kleider mitnehmen. Sine Bestandsaufnahme liber die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände wurde nicht vorgenommen. Sie wurde erst im November 1946 nachgeholt. Am 15. Dezember 1949 konnte der Kläger wieder in seine Wohnung cinziehen. Der Kläger hat geltend gemacht, daß Beamte der Beklagten ihm gegenüber in mehrfacher Hinsicht schuldhaft ihre Amtspflich 4 ten verletzt hätten« Die Beklagte habe damit Sehwerdt und dessen Begleiter die Möglichkeit gegeben, seihe Kleidungsstücke und die Wäscheausstattung zu plündern. Dafür müsse ihm die Beklagte ebenso Erdatz leisten wie für den Verlust und die Beschädigung der übrigen beschlagnahmten Binrichtungsgegenstände« * 4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM nebst 4 i» Zinsen hieraus seit dem 29* Mai 1931 zu verurteilen. Durch Zwischenurteil vom 19« Februar 1954 hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den EntscheidungsgrÜnden ausgeführt, daß die Beamten des Wohnungsamts der Beklagten ihre Amtspflichten ver-letzt hätten; dadurch seien dem Kläger die behaupteten Schäden entstanden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In den Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anspruch nunmehr in erster Linie auf Haftung aus enteignungsgleichem Singriff gestützt. Durch einen von ihm zu duldenden.rechtswidrigen Eingriff von hoher Hand sei er in seinem Eigentum geschädigt worden und habe dadurch ein besonderes Opfer zu dem Besten der Allgemeinheit bringen müssen«.Deshalb stünde ihm eine angemessene Entschädigung zu, die die Beklagte als die unmittelbar Begünstigte zu zahlen habe. Sein Gesamtverlust errechne sich auf 19.741,50 TM. Hiervon entfielen 4.'924 BI auf seine persönlichen Sachen, 5.0C0 MI auf die Sachen aus der Aussteuer seiner verstorbenen ersten Irrau, die er beerbt habe, r' . 3*000 HI auf die Beschädigung der in der Wohnung verbliebenen Einrichtung und 6.817,50 DM auf den Verlust des einge-bracliten Gutes seiner jetzigen Ehefrau» letzteren Anspruch habe seine Frau an ihn abgetreten. Es komme hinzu, daß er - der Kläger - infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung und Einrichtung 42 1/2 Monate auf dem Fußboden habe schlafen müssen. Hierfür sei eine Entschädigung von monatlich 150 DM gerechtfertigt. Aus all dem ergebe sich, daß der verlangte Betrag von 5.000 Hl auf jeden Fall eine angemessene Entschädigung bedeute. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet surückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht in den Urteilsgründen zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ents cheidungsgründe * I. Ber Kläger behauptet, ihm sei durch und infolge des Vorgehens der Beklagten ein GesamtSachschaden von 19.741,50 BM entstanden, den er - wie aus dem TTrteilstatbestand ersichtlich - im einzelnen aufgegliedert hat. Außerdem hatte V der Kläger sich noch eines Ersatzanspruchs in Höhe von 6.375 Bla berühmt, weil er infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung und Einrichtungsgegenstände 42 .1/2 Monate habe auf dem Fußboden schlafen müssen. Biesen Anspruch hat das Berufungsgericht in den urteilsgründen ausdrücklich alb unbegründet bezeichnet, im übrigen jedoch den Klageanspruch bis zur Hohe des geltend gemachten Teilbetrages von 5.000 DM als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dem Grunde nach zugesprochen.. « Da der Kläger, soweit sein Anspruch vom BerufungsRichter . abgewiesen worden ist, ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, ist in der Revisionsinstanz zwischen den Parteien nur noch streitig, ob und ggf. welche Ansprüche der Kläger wegen der von ihm behaupteten Sachverluste und Sachschäden gegen die Beklagte geltend machen kann. Diese vermögensrechtlichen Einbußen, deren volle Ausgleichung der Kläger begehrt, sind im einzelnen hier nicht nur unselbständige Berechnungsunterlagen für einen einheitlichen Ausgleichsanspruch (wie z.B. für den Aufopferungsanspruch wegen eines Impf Schadens in 3GHZ 22, 45 angenommen worden ist), sondern selbständige Ansprüche; sie beruhen nach der Behauptung des Klägers teilweise auch auf verschiedenen Maßnahmen der Beklagten. Das bedeutets Da der Kläger nur einen feilbetrag von 5.000 DM aus mehreren selbständigen Ansprüchen klageweise geltend macht, hat er im einzelnen anzugeben, wie die Klagesumme ziffernmäßig auf die einzelneil Ansprüche verteilt werden soll, bevor ein Grundurteil ergehen kann. Diese notwendige und in der Revisionsinstanz noch mögliche Aufgliederung (vgl. hierzu BGHZ 11, 192) hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 21. November 1957 nachgeholt. II.' Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil, soweit es die Klageansprüche wegen der vermögensrechtlichen Einbußen des Klägers dem Grunde nach zugesprochen hat, sind unbegründet« , 1.) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Beschlag nahmeverfügung der Beklagten nicht als ein "Requisition« der Besatzungsmacht angesehen werden; die Beklagte handelte bei ihrem Vorgehen auch nicht als der "verlängerte Arm" der Militärregierung* Die Feststellung des Vorderrichters, es habe kein spezieller Befehl der Besätzungomacht Vorgelegen, gerade die Wohnung und die ilöbel des Klägers (und seiner Ehefrau) zugunsten des Israelitischen Komitees zu beschlagnahmen, ist nicht angegriffen, vielmehr von der Bevision ausdrücklich als richtig bezeichnet worden. Dann ist auch die Schlußfolgerung des Vorderrichters, die Beklagte habe eine eigenverantwortliche Tätigkeit entfaltet, für die sie nach deutschem Hecht einzu-stehen habe, rechtlich bedenkenfrei« Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein aus eigener Verantwortung sowie nach eigener Brmessensausübung vorgenomiaener und nach deutschem Recht zu beurteilender Verwaltungsakt einer deutschen Behörde vorliegt, wenn - wie hier - von der Besatzungsmacht nur ein allgemeiner Befehl, eine bestimmte Anzahl von Gegenständen für einen bestimmten Zweck zu beschlagnahmen, gegeben worden und der eigenen Entschließung der deutschen Behörde überlasssn worden ist, wie sie sich dieses Auftrages entledigte, und insbesondere gegen welchen Bürger sie die entsprechenden Maßnahmen ergriff (vgl. Urt. des Senats vom 25. Februar 1954 - III ZR 210/52 - S. 26; vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 6 und vom 25. September 1957 - III ZR 198/56 - S. 8-10)o Diese Voraussetzungen liegen nach dem festge-eilten Sachverhalt hier vor« 2.) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Grundlage für das Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger (und seine Ehefrau) nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht allein das Reichsleistungsgesetz in Betracht kam. Es kann aber offen bleiben, ob die Beorderungen der Beklagten solche «zur Verfügung« (wie das Berufungsgericht angenommen hat) oder nur «zur Eutzüng« waren; ferner, ob die Beorderungen rechtmäßig oder wegen Hichtberücksichtigung der einschränkenden Vorschrift des § 5 RLG (Belassung des unent- behrlichen eigenen Bedarfs des Inanspruchgenommenen) oder wegen Nichtbeachtung der PormvorSchriften (insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahme der persönlicheh Habe des Klägers) oder wegen der nicht genügenden Bezeichnung der in Anspruch genommenen Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie der Kleidungsstücke usw. des Klägers nichtig waren - wie der Berufungsrichter meint (vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - S. 9 = Hi Nr. 4 zu § 23 RLCr und vom 22. Dezember 1952 - III ZR 241/51 - S. 7-8) - oder nur anfechtbar. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage, nämlich nur Ersatz oder Entschädigung für die infolge des Vollzugs der Beorderung in -Verlust geratenen oder beschädigten Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstigen persönlichen Gebrauchsgegenstände, mithin nur für Substanzverluste und Sachwertminderungen. Hierfür eine Entschädigung mindestens nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 REG zu gewähren, ist die Beklagte als Bedarfsstelle auch dann verpflichtet, wenn die Beschlagnahmevefügungen als nichtig anzusehen sind (vgl. IM Nr. 12 zu § 26 REG mit Anra. und Hr. 16 zu Art 153 WeimVerf.), oder die Beorderungen nur "zur Nutzung" erfolgt sind und die Verluste und Schäden an den beorderten Gegenständen durch Handlungen oder gar Veruntreuungen entstanden sind, die der Eeistungsempfänger oder ein Dritter an den zur Benutzung beorderten Gegenständen vorgenommen hat (vgl. Urteile des Senats vom 12. April 1956 - III ZR 214/55 - S. 9-10 und vom 25. Eebruar 1954 - III ZR 210/52 S. 28). Daß der Entschädigungsanspruch regen Sachverlusie und Sachwertminderungen, mag er sich auf die Vorschrift des § 26 Abs. 3 REG oder deren entsprechenden Anwendung gründen, auf i vollen Ausgleich der dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteile gerichtet ist und insoweit der Höhe nach nicht geringer als ein Schadensersatzanspruch, z.B. aus Amtspflichtverletzung, ist, ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu BGHZ 11, 156 = IM Ur. 10 zu § 26 REG mit t 11*1 * ► Anm.). Das bedeutet, claö - wie auch das ]0erufungsgoricht angenommen hat - hier die geltend gemachten Bntschädigungs- und Schadens er s at zanspriiche sich ihrem Umfang nach decken, so daß es eines Eingehens auf die Klagcgrundlage der Amtspflicht-Verletzung, deren Voraussetzung die Hevieion mit näherer Be- . gründung verneint, nicht bedarf. • Der Berufungsrichter hat mit näherer Begründung einen « * « hoheitlichen Eingriff der Beklagten auch hinsichtlich der in l der schriftlichen Beßchlagnahmeverfiigung nicht aufgeführten persönlichen ll»be des Klägers auf Grund des Verhaltens des Angestellten des V/ohnungsamts, Ertl, rechtlich bedenkenfrei angenommene Bann ist die Beklagte als Bedarfsstelle nach Maßgabe oder entsprechend der Vorschrift des § 26 Abs. 3 RBG auch die }sntschädigungspflichtige für die vom Kläger behaupteten Sachverluste und -schaden, ohne daß es insoweit auf die Frage der nBegünstigung” ankoamt. Auf die grundsätzlich , nur subsidiäre Haftung der Bedarfsstelle nach § 26 Abs. 3 » und 4 RLG (vgl* Anm. zu IH Nr. 12 zu § 26 RBG) kann sich liier die Beklagte nicht berufen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Beorderungen zugunsten des Israelitischen Komitees vor genommen worden sind ünd dieses Komitee nicht mehr besteht. Aus § 26 Abs. 4 Satz 2 BLG ist nämlich der Grundsatz horzulciten, daß das Risiko für die Zahlung der Entschädigung nach § 26 Abs. 3 HI»G die Bedarfsstolle trägt, wenn der Beistungspflichtige - wie hier - seine Entschädigungsansprüche gegen Dritte praktisch nicht durchsetzen kann. ; Der Entschädigungsanspruch aus oder entsprechend § 26 > RLG unterliegt nicht der kurzen Verjährung, sondern der von 30 Jahren (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1955 - III \ ZR 262/53 - S. 2 und vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - S. 30). ^ Bern Kläger ist die Durchsetzung seiner Kiageansprüche auch % nicht im Hinblick auf Art. 125 Bay AG3G3 verwehrt, selbst wenn ü A» der Entschädigungsanspruch nach § 26 BIG dieser landesrechtlichen Vorschrift unterliegen sollte. Da nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger 'erst am 15. Dezember 1949 sei-ne Wohnung wieder beziehen konnte, und er somit erst zu die-sem Zeitpunkt seine Vermögenseinbußen genau feststellen und abschließend beurteilen konnte, wäre die dreijährige Prist des Art. 125 Bay AGBGB zur Geltendmachung des Anspruchs nicht vor Ende des Jahres 1952 abgelaufen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1956 - III ZB 134/55 - S. 11/12). Der Kläger hat aber bereits Anfang Dezember 1952 die Klage erhoben. Hiernach sind in jedem Palle die Klageansprüche als Entschädigungsansprüche gemäß oder entsprechend § 26 Abs. 5 BLG begründet. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Klageansprüche - wie der Berufungsrichter angenommen hat - auch aus dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht der Beklagten aus enteignungsgleichem Eingriff begründet sind, insbesondere weil und insoweit die Beorderungen der Beklagten rechtswidrige Verfügungen gewesen seien. Denn die geltend gemachten Ersatz- oder Entschädigungsansprüche werden durch den Anspruch aus oder entsprechend § 26 Abs. 3 BLG voll gedeckt; jedenfalls ist ein darüber hinausgehen- * der Schaden, dessen Ersatzmöglichkeit sich etwa nur aus dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten könnte, vom Kläger nicht behauptet worden. Da das Landgericht der Klage dem Grunde nach wegen Amts Pflichtverletzungen der Beklagten entsprochen und das Berufungsurteil in seinem Tenor sich darauf beschränkt hat, die Berufung zurückzuweisen, erschien es angebracht, auch im Ur teilsausspruch klarzustellen, daß die Klageansprüche dem Grunde nach als Entschädigungsansprüche wegen der Verluste w \ und der Beschädigungen der Möbel und Einrichtungsgegenstän-de des Klagers und seiner Ehefrau sowie wegen der verloren gegangenen und beschädigten sonstigen Gebrauchsgegenstände des Klägers nach den Grundsätzen des § 26 Abs« 3 RLG für gerechtfertigt erklärt werden« Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen mit der aus dem Urteilsteaor ersichtlichen Neufassung des Berufungsurteils in der Hauptbache« Die Kosten der Revision waren der Beklagten nach 5 97 ZPO aufzuerlegen« Pr« Geiger Dr. T/eber Wolany Pr« Beyer Pr. llußla