Bin ”Dienstunfall,, liegt nicht “vor, wenn der Unfall im Bahmen einer Tätigkeit eingetreten ist, die der Beamte zwar weisungs-gemäß ausgeübt hat, die jedoch zu einem Aufgabenkreis gehört, der seinem Wesen nach nicht im Bahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen ist und dessen Bi-siken in besonders geregelter Weise abgegolten werden» (Ilerg Partisanenbekämpfung 1,1<D”01and duröh pei,izeieinheiten«) Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Kreft, Br« Wolany und Br» Beyer für Recht erkannte Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3» Eebruar 1955 wird zuxuckgewiesen. mmmm m* imrin m ■ mm rnmmmmtmtmmmm Die Klägerin gehört - darüber besteht auch unter den Parteien Einigkeit - zu dem von § 63 Abs 1 Nr 2 Cr 131 erfaßten Personengreis, seitdem dieses Gesetz auf Grund des .im Tatbestand erwähnten Berliner Gesetzes vom 13» Dezember 1951 auch in Berlin Anwendung findet. Ihre Versorgungsansprüche richten sich nach § 49 in Verbindung miV^ 34 G 131» Zwar ist § 34 in § 63 Abs 1 G 131 nicht in Bezug genommen» Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daraus, daß das insoweit nach § 63 Abs 1 Satz 2 maßgebliche Landesrecht, nämlich die für den hier interessierenden Zeitraum maßgebliche Bestimmung des § 7 des Berliner Durchführungsgesetzes zu dem G i31 vom 13» Dezember 1951 (GVB1 Bin 1951, 1162) die Sinngemäße Anwendung des § 34 G 131 vorschreibt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff des Dienstunfalls im Sinne der zur Erörterung stehenden Bestimmung kein anderer ist als der allgemeine in §§ 107 Abs 2 DBG, 135 Abs 1 BBG und § 126 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24-Juli 1952 (GVB1 Bin 1952, 603) normierte beamtenrechtliche Begriff} darnach ist unter Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursa- Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint und dazu im einzelnen ausgeführts Der "Unfall" sei dem Ehemann der Klägerin zwar als Beamten, nämlich als Offizier der Schutzpolizei, zugestoßen.. Schließlich sei auch davon auszugehen, daß der "Unfall" dem Ehemann der Klägerin bei Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten zugestoßen seiDas alles reiche jedoch noch nicht für die Annahme eines DienstUnfalls aus. mit einer wesensmäßig von Beamten im Sinne der Beamtengesetze wahrzunehmenden Aufgabenerledigung eintrete ; Wenn dem Beamten bei jeder weisungsgemäß verrichteten Tätigkeit im staatlichen Interesse Unfallschutz gewährt werden müßte, dann würde es der Erweiterung des Dienstbegriffs in § 107 Abs 2 Nr 1 - 3 DBG nicht bedurft haben. Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin durch einen Bienstunfall zu lode gekommen sei, ^sei mithin davon abhängig, ob der Unfall im Zusammenhang mit einer wesensmäßig von Beamten im Sinne dä'r Beamtengesetze wahrzunehmenden Aufgabenerledigung geschehen' sei. Bie Ursache des Unfalls des Ehemannes der Klägerin liege somit im Bereich der ihrem Wesen nach militärischen Dienstleistung, also außerhalb derjenigen Risiken, die auch bei weitester Ausdehnung von dem für Zivilbeamte geltenden Bienstunfallrecht abgegolten werden könnten. Die gesetzliche Unfallfürsorge soll den Beamten in besonderem Maße gegen alle, aber auch nur gegen diejenigen Risiken schützen, die mit dem "Dienst" des Beamten, d.h. mit seiner Tätigkeit bei der Erfüllung seiner beamtenmäßigen Aufgaben Zusammenhängen. Angesichts dessen muß dem Beamten die besondere beamtenrechtliche Unfallfürsorge versagt bleiben, wenn der Unfall im Rahmen einer Tätigkeit eingetreten ist, die der Beamte zwar weisungsgemäß ausgeübt hat, die jedoch zu einem Aufgabenkreis gehört, der seinem Wesen nach nicht im Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen ist und dessen Risiken in besonders geregelter Weise abgegolten werden. 'des Dienstunfalls in der genannten Weise einschränkenden Auslegung Überhaupt die Regelung verstanden werden kann, wie sie in § 27 a EWFVG in Verbindung mit dem bereits erwähnten "Führererlaß” vom 25« Juni 194-5 getroffen ist. Nach diesen Bestimmungen ist auch den ehemaligen Angehörigen der Polizei (und ihren Hinterbliebenen), die in Kampfverbänden an der Front ’ zur Bekämpfung von Banden, zur Sicherung der besetz- * ten Gebiete usw als solche eingesetzt waren und hierbei Körperverletzungen erlitten haben, die bei Soldaten als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurden, Un-fallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz zu gewähren. Bei der hier zu treffenden Entscheidung kann sonach allein daraus, daß der Ehemann der Klägerin als Führer des Schutzmannschafts-Bataillons 118 im aktiven Polizeibeamtendienst stand und in dieser Eigenschaft den tödlichen "Unfall” erlitten hat, noch nicht auf einen nin Ausübung oder infolge des Dienstes” erlittenen Unfall geschlossen werden«, Vielmehr kommt es noch entscheidend darauf an, ob die Aufgabe, bei deren Erfüllung der Ehemann der Klägerin den Tod erlitten hat, in den wesensmäßig von Beamten wahrzunehmenden Aufgabenkreis, d.ho in den Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes fällt oder nicht. Der Ehemann der Klägerin tat sonach als Führer des zur PartisanenBekämpfung eingesetzten Schutzmannschafts-Bataillons nur formell (Polizei-) Beamtendienst; der Sache nach war er Soldat und erfüllte rein soldatische Aufgaben, Sein Bei Erfül-. 77 Gr 131 dazu führt, daß die der Klägerin früher auf Grund des § 27 a EWFVG gewährte Besondere Unfallversorgung in Fortfall kommt, kann darin ein Verstoß gegen die auch in Berlin zu Beachtenden Grund-'re£ht|^ des Grundgesetzes nicht gesehen werden. Wenn nach den genannten Bestimmungen auch die Ansprüche der Beamten auf Gehalt und Versorgung den verfassungsmäßigen Schutz der Eigentumsgarantie genießen, so Bedeutet das doch nicht, daß diese Ansprüche, soweit sie nicht Bereits fällig geworden sind, ihrer Höhe nach nicht herabgesetzt werden könnten. Denn durch die Beschränkung der Klägerin auf die allgemeine beamtenrechtliche Versorgung ist der verfassungsmäßig geschützte Anspruch der Klägerin nicht entscheidend berührt, halten sich die ihr verbliebenen Bezüge' im Rahmen ihres dem innegehabten Amt und der Dienstzeit ihres Ehemannes entsprechenden Anspruchs auf angemessene Alimentation, Schließlich könnte die Klägerin auch dann, wenn ihrem Vortrag entsprechend nach anderen lande srechtlichen Regelungen in gleichgelagerten Fällen a^n verletzten Polizeibeamten oder ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt werden sollte,
* fc* Bür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! immmim* Mm'« ■iii—! *, WWW»» —um., *» mu iw»»— —> *«1 4 »»i,—— —«fftr-i Gesetz* Bechtssatz? DBG § 107; BBG § 135; Gesetz zu.Art 131 GrundG § 34; Berliner Landesbesratengesetz vom 24o Juli 1952 (GTB1 Bin 52,603 § 126) Bin ”Dienstunfall,, liegt nicht “vor, wenn der Unfall im Bahmen einer Tätigkeit eingetreten ist, die der Beamte zwar weisungs-gemäß ausgeübt hat, die jedoch zu einem Aufgabenkreis gehört, der seinem Wesen nach nicht im Bahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen ist und dessen Bi-siken in besonders geregelter Weise abgegolten werden» (Ilerg Partisanenbekämpfung 1,1<D”01and duröh pei,izeieinheiten«) Urteil des BGH >om 2Q0 September 1956 Bammergericht Berlin I III ZB 79/55 Verkündet am 2QaSeptember 1956 I, Justizangestellter als ITr kundsbeamt er der Geschäftssteile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der^J^w^Edith W * * - Prozeßbevollmächtigters Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Kreft, Br« Wolany und Br» Beyer für Recht erkannte Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3» Eebruar 1955 wird zuxuckgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand! * '»»MW» —»Bi»#» Der Ehemann der Klägerin war Hauptmann der Schutzpolizei in BMHB. J3r ist am 22, März 1943 als Führer des Schutzmannsehafts-Bataillons 118 bei der Partisanenbekämpfung in Bussland gefallen. Nach seinem Tode wurde er mit Wirkung ab 1. März 1943 zu dem Major der Schutzpolizei befördert. Bis zu dem Kriegsende bezog die Klägerin Witwengeld auf Grund des § 27 a des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der Passung des 2. Inderungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (BGBl I, 286) -EWFVG-, Auf Grund des Gesetzes zur Begelung der Bechtsver-häitnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11.' Mai 1951 - G 131 - in Verbindung mit dem Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVB1 Bin 1951, 1149) gewährt die Beklagte der Klägerin seit Oktober 1951 erneut Witwengeld. Dieses Witwengeld, das ohne Anwendung der Bestimmungen über die?Dienstunfallversorgung berechnet wird, betrug für die Monate Oktober und November 1951 je 119?88 DM« Die Klägerin verlangt weitergehende Dienstunfallversorgung und hat, nachdem sie zunächst einen noch höheren Betrag errechnet hatte, den Unterschied zwischen der ihr vermeintlich zustehenden Versorgung und deh ihr tatsächlich gewährten Bezügen für die Monate Oktober und November 1951 auf je 125,55 DM beziffert. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie den Unterschiedsbetrag für die genannten Monate in Hohe von ' (2 mal 125,55 DM=) 251,10 DM. Das landgeri-cht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe g mmmm m* imrin m ■ mm rnmmmmtmtmmmm Die Klägerin gehört - darüber besteht auch unter den Parteien Einigkeit - zu dem von § 63 Abs 1 Nr 2 Cr 131 erfaßten Personengreis, seitdem dieses Gesetz auf Grund des .im Tatbestand erwähnten Berliner Gesetzes vom 13» Dezember 1951 auch in Berlin Anwendung findet. Ihre Versorgungsansprüche richten sich nach § 49 in Verbindung miV^ 34 G 131» Zwar ist § 34 in § 63 Abs 1 G 131 nicht in Bezug genommen» Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daraus, daß das insoweit nach § 63 Abs 1 Satz 2 maßgebliche Landesrecht, nämlich die für den hier interessierenden Zeitraum maßgebliche Bestimmung des § 7 des Berliner Durchführungsgesetzes zu dem G i31 vom 13» Dezember 1951 (GVB1 Bin 1951, 1162) die Sinngemäße Anwendung des § 34 G 131 vorschreibt. Ein Anspruch auf Zahlung der in dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 G 131 vorgesehenen besonderen Versorgungsbezüge hat u,a. zur Voraussetzung, daß der Tod des Beamten durch einen Dienstunfall verursacht worden ist.» Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff des Dienstunfalls im Sinne der zur Erörterung stehenden Bestimmung kein anderer ist als der allgemeine in §§ 107 Abs 2 DBG, 135 Abs 1 BBG und § 126 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24-Juli 1952 (GVB1 Bin 1952, 603) normierte beamtenrechtliche Begriff} darnach ist unter Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursa- chendes Ereignis zu begreifen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Daß der Tod des Ehemannes der Klägerin, der bei der Partisanenbekäm-pfung gefallen ist, ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis darstellt, steht außer Präge, Es kommt mithin entschei-dend allein darauf an, ob der Tod "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint und dazu im einzelnen ausgeführts Der "Unfall" sei dem Ehemann der Klägerin zwar als Beamten, nämlich als Offizier der Schutzpolizei, zugestoßen.. Denn seine Einberufung zur Wehrmacht oder die dem gleichzuachtende Übernahme‘in einen Verband der Waffen-SS sei nicht feststellbar. Vielmehr beruhe sein Einsatz außerhalb des Dienstbereichs des Polizeipräsidenten in Berlin offenbar auf der Anwendung des § 1 Abs 1 a der 2>V0 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 3 -Mai 1940 (BGBl I, 732), wonach jeder Beamte, wenn eine ♦ dienstliche Notwendigkeit bestand, auch außerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn beschäftigt werden konnte. Schließlich sei auch davon auszugehen, daß der "Unfall" dem Ehemann der Klägerin bei Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten zugestoßen seiDas alles reiche jedoch noch nicht für die Annahme eines DienstUnfalls aus. Vielmehr sei dafür Voraussetzung, daß der Körperschaden im Zusammenhang 5 mit einer wesensmäßig von Beamten im Sinne der Beamtengesetze wahrzunehmenden Aufgabenerledigung eintrete ; Wenn dem Beamten bei jeder weisungsgemäß verrichteten Tätigkeit im staatlichen Interesse Unfallschutz gewährt werden müßte, dann würde es der Erweiterung des Dienstbegriffs in § 107 Abs 2 Nr 1 - 3 DBG nicht bedurft haben. Auch lasse sich nur bei einer derartigen Begrenzung des beamtenrechtlichen Unfallschutzes die in § 27a EWFVG getroffene Regelung und ebenso auch die Bestimmung des § 1 des Führereriasses Uber die Fürsorge und Versorgung für die ehemaligen Angehörigen der Polizei usw vom 25» Juni 1943 (RGBl I, 373) verstehen, wonach die Vorschriften,des § 27 a EWFVG auf ehemalige Angehörige der Polizei anwendbar wurden, die als solche in Kampfvexbänden an der Front, zur Bekämpfung von Banden und zur Sicherung der besetzten Gebiete und von Einrichtungen und Betrieben des Reiches in diesen Gebieten eingesetzt waren. Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin durch einen Bienstunfall zu lode gekommen sei, ^sei mithin davon abhängig, ob der Unfall im Zusammenhang mit einer wesensmäßig von Beamten im Sinne dä'r Beamtengesetze wahrzunehmenden Aufgabenerledigung geschehen' sei. -Biese Frage sei zu verneinen. Einsatzdienststelle des von dem Ehemann der Klägerin befehligten Schutzmannschafts-Bataillons 11B sei der Beauftragte des Reichsführers SS für die Bandenbekämpfung in Weiß-Ruthenien gewesen. Baraus folge eindeutig die Einsatzaufgabe dieses Bataillons, Bie Partisanenbekämpfung sei keine von der (zivilen) Polizei im Rahmen ihrer Ermächtigung zur Gefahre-nabwehr im Rahmen der öffentlichen (zivilen) Sicherheit und Ordnung mit den in den Polizeigesetzen vorgesehenen Mitteln und Verfahrensformen zu erledigende Aufgabe. Vielmehr gehöre die Partisanenbekämpfung wesensmäßig zu den militärischen, •nicht zu den polizeilichen Aufgaben. Bie Ursache des Unfalls des Ehemannes der Klägerin liege somit im Bereich der ihrem Wesen nach militärischen Dienstleistung, also außerhalb derjenigen Risiken, die auch bei weitester Ausdehnung von dem für Zivilbeamte geltenden Bienstunfallrecht abgegolten werden könnten. Bie hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. Bas Berufungsgericht hat mit Recht zur Auslegung und Abgrenzung des Begriffs des Bienstunfalls auch auf die Rechtsentwicklung, die schließlich zu der im PBG getroffenen Regelung der Unfallfürsorge geführt hat, hingewiesen. Pem Beamten-recht war ursprünglich eine besondere Unfallfürsorge für die Beamten fremd. Erst nach dem Vorbild der in den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen (Un~ fallversichezungsgesetz vom 6„ Juli 1884 - RUBI 6g-, später Gewerbeunfallversicherungsgesetz in der Passung vom 5, Juni 1900 - RGBl 585 -) für die gewerblichen Arbeiter geregelten Unfallfürsorge wurde auch für die Beamten eine besondere Fürsorge nach erlittenen Betriebsunfällen gesetzlich eingeführt. Im Reich erging das Gesetz betr, die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen vom 15» März 1886 (RGBl 53)* das unter dem 18, Juni 1901 (RGBl 211) als Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes in abgeänderter Fassung neu bekanntgemacht wurde\ in Preußen erfolgte die Regelung durch das Gesetz betr, die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen vom 18, Juni 1887 (Gs S 282), in neuer Fassung bekanntgemacht unter dem 2. Juni 1902 (Gs S 153). Pie in diesen - später zwar noch mehrfach, aber nicht im Grundsatz geänderten - Gesetzen getroffene Regelung begründete jedoch nur einen begrenzten Schutz der Beamten vor den Folgen der im Pienst erlittenen Unfälle, da u.a. die besondere Unfallfürsorge nur den Beamten zugute kam, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt waren und dort im Pienst einen'Betriebsunfall erlitten, Pieser angesichts der Fortentwicklung der Unfallgesetzgebung naoh der Reichäversieherüngsordnung sich immer 4 \ *4 mehr als unvollkommen erweisende Unfallschutz der Beamten führte alsdann zu der umfassenden 'Neuregelung, der beamtenrechtlichen Unfall-Fürsorge in den §§ 107 ff BBG, die im Bunßesbeamtengesetz (§§ 134 ff) im wesentlichen beibehalten ist. Zu den wichtigsten Neuerungen gehörte es, daß nicht nur ein in einem reichsge- setzlich der Unfallversicherung unterliegenden -„ technischen - Betrieb erlittener Betriebsunfall, sondern jeder "Dienstunfall”, das heißt jeder "in Ausübung oder infolge des Dienstes" erlittene Unfall die besondere Unfallfürsorge auslösen sollte Hiernach wird deutlich, daß zwar der Begriff des Dienstunfalls nicht eng ausgelegt werden darf. Ir kann.beispielsweise nicht beschränkt werden auf die Palle, in denen der Unfall sich gerade innerhalb des besonderen Gefahrenkreises zugetragen hat, der der Verwaltung, der der einzelne Beamte angehört, eigentümlich ist» Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Unfall des Beamten im Dienst der eigenen Verwaltung oder im Dienste einer anderen Verwaltung oder gar im Dienste eines anderen Dienstherrn zugetragen hat« Andererseits aber verbietet sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -eine so weite Auslegung des Begriffs des "in Ausübung oder infolge des Dienstes" erlittenen Unfalls 4 dahin, daß darunter jeder Unfall, der bei Ausübung irgend einer weisungsgemäß verrichteten Tätigkeit erfolgt, verstanden werden müßte. Die gesetzliche Unfallfürsorge soll den Beamten in besonderem Maße gegen alle, aber auch nur gegen diejenigen Risiken schützen, die mit dem "Dienst" des Beamten, d.h. mit seiner Tätigkeit bei der Erfüllung seiner beamtenmäßigen Aufgaben Zusammenhängen. Angesichts dessen muß dem Beamten die besondere beamtenrechtliche Unfallfürsorge versagt bleiben, wenn der Unfall im Rahmen einer Tätigkeit eingetreten ist, die der Beamte zwar weisungsgemäß ausgeübt hat, die jedoch zu einem Aufgabenkreis gehört, der seinem Wesen nach nicht im Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen ist und dessen Risiken in besonders geregelter Weise abgegolten werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nur bei dieser den Begriff t ~ 8 - *0 Y 'des Dienstunfalls in der genannten Weise einschränkenden Auslegung Überhaupt die Regelung verstanden werden kann, wie sie in § 27 a EWFVG in Verbindung mit dem bereits erwähnten "Führererlaß” vom 25« Juni 194-5 getroffen ist. Nach diesen Bestimmungen ist auch den ehemaligen Angehörigen der Polizei (und ihren Hinterbliebenen), die in Kampfverbänden an der Front ’ zur Bekämpfung von Banden, zur Sicherung der besetz- * ten Gebiete usw als solche eingesetzt waren und hierbei Körperverletzungen erlitten haben, die bei Soldaten als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurden, Un-fallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz zu gewähren. Einer solchen Bestimmung würde es überhaupt nicht bedurft haben, wenn jegliche weisungsgemäß verrichtete Tätigkeit eines Beamten unter dem besonderen beamtenrechtlichen Unfallschutz stünde. Denn in diesen Fällen würden die Polizeibeamten (und ihre Hinterbliebenen) auch ohne die erwähnten Sonderbestimmungen in den dort geregelten Fällen Anspruch auf Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz gehabt haben. Bei der hier zu treffenden Entscheidung kann sonach allein daraus, daß der Ehemann der Klägerin als Führer des Schutzmannschafts-Bataillons 118 im aktiven Polizeibeamtendienst stand und in dieser Eigenschaft den tödlichen "Unfall” erlitten hat, noch nicht auf einen nin Ausübung oder infolge des Dienstes” erlittenen Unfall geschlossen werden«, Vielmehr kommt es noch entscheidend darauf an, ob die Aufgabe, bei deren Erfüllung der Ehemann der Klägerin den Tod erlitten hat, in den wesensmäßig von Beamten wahrzunehmenden Aufgabenkreis, d.ho in den Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes fällt oder nicht. - Das ist jedoch nicht der Fall. Die Partisanen- — Q ÄS Bekämpfung im Besetzten Feindesland war - auch unter Berücksichtigung der Besonderen während eines Krieges Bestehenden Verhältnisse - nicht eine Aufgabe, deren Erledigung der (zivilen) Polizei zukäme Sie war vielmehr eine rein militärische Aufgabe, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Hiervon geht auch der nur von dieser Auffassung her verständliche, mehrfach erwähnte ftFührer-erlaß" aus. Der Ehemann der Klägerin tat sonach als Führer des zur PartisanenBekämpfung eingesetzten Schutzmannschafts-Bataillons nur formell (Polizei-) Beamtendienst; der Sache nach war er Soldat und erfüllte rein soldatische Aufgaben, Sein Bei Erfül-. lung dieser Aufgabe erlittener Tod stellt mithin keinen ”Bienstunfall,t im Sinne des Beamtenrechts dar. Die Besondere Beamtenrechtliche Unfallversorgung kann die Klägerin sonach nach den Bestimmungen des Gf 131 nicht in Anspruch nehmen* Soweit die Anwendung der Bestimmungen der §§ 63? 34? 77 Gr 131 dazu führt, daß die der Klägerin früher auf Grund des § 27 a EWFVG gewährte Besondere Unfallversorgung in Fortfall kommt, kann darin ein Verstoß gegen die auch in Berlin zu Beachtenden Grund-'re£ht|^ des Grundgesetzes nicht gesehen werden. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GrundG und gegen Artikel 33 Abs 5 GrundG, soweit in ihm die Eigentumsgarantie enthalten ist (vgl über das Verhältnis der Beiden Bestimmungen BGHZ 13? 265 /$16 - 318(7), liegt nicht vor. Wenn nach den genannten Bestimmungen auch die Ansprüche der Beamten auf Gehalt und Versorgung den verfassungsmäßigen Schutz der Eigentumsgarantie genießen, so Bedeutet das doch nicht, daß diese Ansprüche, soweit sie nicht Bereits fällig geworden sind, ihrer Höhe nach nicht herabgesetzt werden könnten. Vielmehr 10 - können Bezüge der Beamten, soweit die Eigentumsgarantie, d.h. der Anspruch auf Gewährung standesgemäßer Alimentation nicht verletzt ist, auch im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetz werden, Dies ist in der Entscheidung des Senats in BGHZ 16, 192 ff, auf die zur Vermeidung von-Wiederholungen verwiesen wird, bereits im einzelnen dargelegt» Danach aber kann hier in der vom Gesetz getroffenen Regelung, nach der die Klägerin wieder allein auf die allgemeine beamtenrechtliche Versorgung angewiesen ist und sie die - in ihrem Pall lediglich auf besonderen Kriegsvorschriften beruhende - weitergehende Unfall-versorgung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, wie sie nach dem Vorstehenden inhaltlich zu begreifen ist, nicht gesehen werden. Denn durch die Beschränkung der Klägerin auf die allgemeine beamtenrechtliche Versorgung ist der verfassungsmäßig geschützte Anspruch der Klägerin nicht entscheidend berührt, halten sich die ihr verbliebenen Bezüge' im Rahmen ihres dem innegehabten Amt und der Dienstzeit ihres Ehemannes entsprechenden Anspruchs auf angemessene Alimentation, Schließlich könnte die Klägerin auch dann, wenn ihrem Vortrag entsprechend nach anderen lande srechtlichen Regelungen in gleichgelagerten Fällen a^n verletzten Polizeibeamten oder ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt werden sollte, €a£aus nichts zu ihren Gfunsten im Blick auf den 'GJleiöhheitsgrundsatz''(Art 3 GrundG) herleiten. Der Gleichheitssatz erfordert nicht,, daß in allen Ländern dlfje.Rechtsverhältnisse der gleichen Beamtengruppen ♦auch in gleicher Weise geregelt werden müßten. 11 - Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußte. Br. Geiger Dr. Kreft Dr. Beyer Wolany Rietschel