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BGH · III-ZR-79/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-79/53

Gesetz: BGB § 823 Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26« März 1934 (BGBl I* 243); § 4 Rechtssatzs Für die Verletzung der Pflicht zur VerkehrsSicherung auf Reichsstraßen haftete in der Regel nur das Land oder die (preussische) Provinz, nicht das Reich» Der mangelhafte Zustand der Straße an der Unfall-steile sei für den Unfall vom 13- Oktober 1936 mit ursächlich gewesen, weil der von ihm gelenkte Kraftwagen dadurch ins’ Schleudern geraten sei„ Durch die Herbeiführung und das Bestehenlassen dieses Zustandes habe die Straßenbauverwaltung die dem Reich als Eigentümer und V»egebaupflichtigen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Der Kläger hat beantragt, ihn in Höhe der Hälfte aller Verpflichtungen freizustellen, die ihm aus dem Kraftfahrzeuge,• Unfall vom 13« Oktober 1936 auf der Reichsstraße Sinsen - Recklinghausen in Höbe des Kilometersteines 10,8 erwachsen sind und noch erwachsen werden.* Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht: Sie brauche für die Verbindlichkeiten, die mit den von ihr übernommenen Straßen in Zusammenhang stünden, nicht einzustehen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweises festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, d§n Kläger von den ihm aus dem Kraftfahrzeugunfall erwachsenen Verpflichtungen zur Hälfte'freizustellen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel gemäß dem Hilfsantrag des Klägers, wie folgt, neu gefaßt ist: "Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Höhe der Hälfte von allen Verpflichtungen freizustellen, die ihm aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 13 * Oktober 1936 auf der damaligen Reichsstraße Sinsen - Recklinghausen in der Nähe des Kilometersteines 10,8 erwachsen sind und noch erwachsen werden." Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang der Verletzte Ansprüche auch gegen die beklagte Bundesrepublik wegen der behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat, da nur insoweit dann auch eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht. Vor der Prüfung der von der Revision bekämpften Annahme des Berufungsgerichts, die beklagte Bundesrepublik habe für die mit den früheren Reichsstraßen innerhalb des jetzigen Bundesgebiets zusammenhängenden Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Reiches als dessen Rechtsnachfolger einzustehen, ist die Vorfrage zu entscheiden, ob für die Verletzung der Bflicht zur Verkehrssicherung auf Reichsstraßen zur Zeit des Unfalls überhaupt das Reich haftete. 2c a) Der erkennende Senat hat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil - III ZR 102/53 - erneut sich zu dem Grundsatz bekannt, daß ein aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch gegen eine öffentlichrechtliche Körperschaft nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB) zu beurteilen ist; fer- 373; 14, 83)a Hiervon ausgehend hat der Senat für einen im Oktober 1950 auf einer Bundes- (früher Reichs-) Straße entstandenen Verkehrsunfall entschieden, daß nach der heutigen Regelung (Art 90 und 85 GrundG) die Bundesrepublik in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßmzu sorgen, es vielmehr grund sätzlich Aufgabe der zuständigen Landesbehörden oder Selbstverwaltungskörperschaften kraft der ihnen übertragenen Verwaltungsbefugnisse ist, den auf den Bundesstraßen durch ordnungswidrigen Zustand derselben entstehenden Gefahren zu begegnen, so daß auch die Länder oder die Selbstverwaltungskörperschäften die Haftung für Verletzungen der Pflicht zur Verkehrssicherheit auf den Bundesstraßen trifft. Da diese Landes- oder Provinzial-behörden insoweit weder "Verrichtungsgehilfen” noch "Organe” des Bundes seien, vielmehr die Verwaltung der Bundesstraßen bei ihnen allein und eigenverantwortlich liege, könnten aus der Verletzung der Verkehrssicherungs pflicht auf Bundesstraßen deshalb in der Regel nur die Länder oder selbständigen Provinzialverwaltungen in Anr spruch genommen werden« Ebenso wie jetzt die Landes- oder Provinzialbehörden im Aufträge des Bundes die Bundesstraßen verwalten und hierbei den Weisungen (allgemeiner Art und Einzelanweisungen) der zuständigen obersten Bundesbehörde unterstehen, wobei die Bundesaufsicht sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Auftragsangelegenheit erstreckt, verwalteten die Landes- und Provinzialbehörden die Reichsstraßen im Aufträge des GeneralInspektors als obersten Reichsbehörde, der sachlich die gleichen Befugnisse einschließlich der Mitwirkung bei der Ernennung der leitenden Beamten der Straßenbauverwaltungen der Länder und preussisehen Provinzen hatte, wie heute der Bund gegenüber den Ländern, Die durch das Gesetz über die einstv/eilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26« März 1934 erreichte Einheit der Verwaltung der Öffentlichen Straßen in der Hand der Lahdes- oder Provinzial-Straßenbaubehörden ist bei der Regelung des Grundgesetzes nur erhalten geblieben« ohne daß sich also gegenüber dem vor dem Zusammenbruch geltenden Recht hinsichtlich der Verwaltung der Reichsstraßen etwas geändert hat; abgesehen davon, daß insoweit sogar Erweiterungen eingetreten sind9 als auch die Bundesautobahn zur AuftragsVerwaltung der Länder oder Provinzial verwalt ungen gehör t-und nunmehr alle Reichsstraßen ausdrücklich in das Eigentum des Bundes überführt worden sind (vgl v„Mangoldto Bonner Grundgesetz Art 90 Anm 3 u 4; Marschall, Straßenbaurecht 1951 S 94 Anm 1)„ Wie in dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - III ZR 102/53 - näher ausgeführt ist« bedeutet im Rahmen der Öffentlichrechtlichen Auftragsvertfaltung der "Auftrag" grundsätzlich die Übertragung von Zuständigkeiten zur selbständigen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben und gleichzeitig die Übertragung der Verantwortung auf den "Beauftragten"» Daraus folgt, daß der "Beauftragte" bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten zwar Aufgaben des "Auftraggebers" wahrnimmt, aber doch nicht als dessen Organ tätig wird, und daß seine eigenen Organe, die als Handelnde bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben in Erscheinung treten, nicht auch gleichzeitig als Organe des "Auftraggebers" angesehen werden können. spruch wegen der behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen das Reich überhaupt nicht hatte, so daß insoweit auch keine Ausgleichspflicht des Reiches gegenüber dem Kläger bestand.

Zitierte Normen: § 14 UStellungsG § 823 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
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Gesetz:	BGB	§ 823
Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26« März 1934 (BGBl I* 243); § 4
Rechtssatzs Für die Verletzung der Pflicht zur VerkehrsSicherung auf Reichsstraßen haftete in der Regel nur das Land oder die (preussische) Provinz, nicht das Reich»
Aktenzeichen:	III	ZR	79/53
Urteil des BGH vom 30, 12» 1954
LG Münster/Westfc OLG Hamm/V/estf»
Ill ZR 79/53
Verkündet am 30«, Dezember 1954 ■■MPt, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, vertreten durch die Verwaltung des Provinzialverbandes Westfalen, diese vertreten durch den Landeshauptmann der Provinz Westfalen in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Ingenieur Anton F fflHHHHHM in KÜ0Rstraße d,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 und den Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in KfllP-RfllB?
Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rr« Pagendarm, Rietschel, Dr, Kreft, Dr0 Beyer und Dr„ Hußla.
für Recht erkannt:
II Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Y/estf. vom 22, Dezember 1952 aufgehoben und das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 31» Januar 1950 abgeändert:
Die Klage wird abgewieseno
IIo Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auf-erlegt; jedoch hat der Nebenintervenient die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand

Der Kläger hatte als Kraftfahrzeug-Ingenieur die Kraftwagen des Landkreises Recklinghausen auf ihre Fahrtüchtigkeit zu untersuchen» Am 13» Oktober 1936 befuhr er mit einem Personenkraftwagen des Landkreises zu Überprüfungszwecken die damalige Reichsstraße und jetzige Bundesstraße zwischen Sinsen und Recklinghausen, In dem Wagen saßen außer dem Kläger und dem Hausmeister Scl^lB, üer ^en Wagen sonst zu fahren pflegte, die Angestellte	und	der	Arzt	Dr.>
Die Reichsstraße zwischen Sinsen und Recklinghausen war bis kurz vor dem Kilometerstein 10.8 gepflastert; anschließend war sie mit einer Teer-Makadam-Decke vergehen. Die Straße war damals regennaß und mit welkem Laub bedeckt. Der Wagen geriet, nachdem er auf die Teermakadam-Decke gekommen warr ins Schleudern und prallte gegen einen auf der linken Straßenseite stehenden Baum» Sämtliche Insassen des Wagens wurden verletzt. Der Arzt Dr, R^^insbesondere erlitt einen doppelten Schädelbruch und Verletzungen des Gehirns und sonstiger innerer Organe, Er leidet noch heute an den Folgen dieser Verletzungen und ist dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit behindert,
 Dr, RÄ(^^at ^en jetzigen Kläger als den Fahrer des Wagens auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Münster vom 23o August 1938 (2 0 82/38) wurde der jetzige Kläger verurteilt, an Dr. R^BHB 2,000 RM als Teilbetrag eines verlangten Schmerzensgeldes zu zahlen.
Die weiteren Ansprüche des Dr. Rm^ auf Zahlung von 3;821<;87 RM und einer Jahresrente von 4»000 RM wurden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, daß der jetzige Klä-
 
ger verpflichtet ist, dem Dr.	allen	weiteren
 aus dem Autounfall vom 13c Oktober 1936 noch entstehenden Schaden zu ersetzen., soweit nicht der Gemeindeunfallversicherungsverband für die Provinz Westfalen als reichsgesetzliche Unfallversicherung gemäß der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hat<. Dr.	hat	den jetzigen Kläger im Jahre 1947 auf
 Ersatz seines weiteren Schadens verklagt (20 110/47 des Landgerichts Münster),
Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten, daß sie sich zur Hälfte an dem Ersatz des dem Dr. entstandenen Schadens beteilige. Er hat hierzu vorgetragen;
Der mangelhafte Zustand der Straße an der Unfall-steile sei für den Unfall vom 13- Oktober 1936 mit ursächlich gewesen, weil der von ihm gelenkte Kraftwagen dadurch ins’ Schleudern geraten sei„ Durch die Herbeiführung und das Bestehenlassen dieses Zustandes habe die Straßenbauverwaltung die dem Reich als Eigentümer und V»egebaupflichtigen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte hafte dafür als Rechtsnachfolgerin des Reiches a
Der Kläger hat beantragt,
 ihn in Höhe der Hälfte aller Verpflichtungen freizustellen, die ihm aus dem Kraftfahrzeuge,• Unfall vom 13« Oktober 1936 auf der Reichsstraße Sinsen - Recklinghausen in Höbe des Kilometersteines 10,8 erwachsen sind und noch erwachsen werden.*
Dje Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
 
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Sie hat bestritten, daß die Straßenbauverwaltung ihre Verkehrssicherungspflieht schuldhaft vernachlässigt habec
 Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt»
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht: Sie brauche für die Verbindlichkeiten, die mit den von ihr übernommenen Straßen in Zusammenhang stünden, nicht einzustehen. Es müsse vielmehr abgewartet werden, wie die Haftung für die Verbindlichkeiten des Reiches demnächst gesetzlich geregelt werde» Soweit es sich um Verbindlichkeiten des Reiches aus der Zeit vor der Währungsreform handele, komme hilfsweise § 14 Ziff 1 UmstG zur Anwendung,. wonach Verbindlichkeiten des Reiches nicht von R-Mark auf D-Mark umgestellt werden. Soweit ihre Haftung aus Vermögensübernahme hergeleitet werde, mache sie vorsorglich die Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 419 Abs 2 BGB geltend-
Der Kläger hat beantragt,
 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweises festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, d§n Kläger von den ihm aus dem Kraftfahrzeugunfall erwachsenen Verpflichtungen zur Hälfte'freizustellen»
Der Kläger verbleibt bei seiner Ansicht, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Reiches für die hier eingeklagte Verbindlichkeit einzustehen habe, zu demal sie die früheren ReichsStraßen als BundesStraßen übernommen habe.
 
Dem Kläger ist der Versicherungsverband für Gemein den und Gemeindeverbände als Nebenintervenient beigetre ten. Er hat dieselben Anträge wie der Kläger gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel gemäß dem Hilfsantrag des Klägers, wie folgt, neu gefaßt ist:
"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Höhe der Hälfte von allen Verpflichtungen freizustellen, die ihm aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 13 * Oktober 1936 auf der damaligen Reichsstraße Sinsen - Recklinghausen in der Nähe des Kilometersteines 10,8 erwachsen sind und noch erwachsen werden."
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger und der Nebenintervenient bitten um Zurückweisung der Revision.
Ent s ch e i dung sgründ e:
lo Der nach §§ 426, 840 BGB geltend gemachte und rechtlich mögliche Ausgleichsanspruch (hier der des aus einem Unfall in Anspruch genommenen Kraftwagenfahrers gegen den Verkehrssicherungspflichtigen) besteht nur in den Grenzen, in denen der die Ausgleichung beanspruchende Gesamtschuldner dem Verletzten verpflichtet ist, und eine Ausgleichungspflicht nur in dem Maße, in dem auch der auf Ausgleichung in Anspruch genommene Ge samt Schuldner dem Verletzten verpflichtet ist (vgl RGRK 10.Auf1 § 426 Aron 1; RGZ 84, 415 Z.43J7).
 
Daß der Kläger hier von einem Verletzten, nämlich Dr „ Remberg, mit Recht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in Anspruch genommen ist bezw. noch wird, ergibt sich aus dem festgesteilten und unstreitigen Sachverhalt. Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang der Verletzte Ansprüche auch gegen die beklagte Bundesrepublik wegen der behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat, da nur insoweit dann auch eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht. Nach den Behauptungen des Klägers soll nun eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Organe des seit dem Zusammenbruch 194-5 nicht mehr handlungsfähigen Reiches, nämlich vor dem im Oktober 1936 erfolgten Unfall, begangen sein. Vor der Prüfung der von der Revision bekämpften Annahme des Berufungsgerichts, die beklagte Bundesrepublik habe für die mit den früheren Reichsstraßen innerhalb des jetzigen Bundesgebiets zusammenhängenden Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Reiches als dessen Rechtsnachfolger einzustehen, ist die Vorfrage zu entscheiden, ob für die Verletzung der Bflicht zur Verkehrssicherung auf Reichsstraßen zur Zeit des Unfalls überhaupt das Reich haftete. Diese Frage, auf die dann auch die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung vorwiegend abgestellt hat, ist aber zu verneinen.
2c a) Der erkennende Senat hat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil - III ZR 102/53 - erneut sich zu dem Grundsatz bekannt, daß ein aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch gegen eine öffentlichrechtliche Körperschaft nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB) zu beurteilen ist; fer-
ner, daß Quelle der Verkehrssicherungspflicht die von der öffentlichen Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage ist, so daß die Verantwortung für die Beseitigung dieser Gefahrenlage denjenigen trifft, der diese Gefahrenlage ”schafft” und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es also darauf ankommt, wer Eigentümer einer Straße ist und wer für sie die Straßenhaulast trägt (vgl auch BGHZ 9. 373; 14, 83)a Hiervon ausgehend hat der Senat für einen im Oktober 1950 auf einer Bundes- (früher Reichs-) Straße entstandenen Verkehrsunfall entschieden, daß nach der heutigen Regelung (Art 90 und 85 GrundG) die Bundesrepublik in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßmzu sorgen, es vielmehr grund sätzlich Aufgabe der zuständigen Landesbehörden oder Selbstverwaltungskörperschaften kraft der ihnen übertragenen Verwaltungsbefugnisse ist, den auf den Bundesstraßen durch ordnungswidrigen Zustand derselben entstehenden Gefahren zu begegnen, so daß auch die Länder oder die Selbstverwaltungskörperschäften die Haftung für Verletzungen der Pflicht zur Verkehrssicherheit auf den Bundesstraßen trifft. Da diese Landes- oder Provinzial-behörden insoweit weder "Verrichtungsgehilfen” noch "Organe” des Bundes seien, vielmehr die Verwaltung der Bundesstraßen bei ihnen allein und eigenverantwortlich liege, könnten aus der Verletzung der Verkehrssicherungs pflicht auf Bundesstraßen deshalb in der Regel nur die Länder oder selbständigen Provinzialverwaltungen in Anr spruch genommen werden«
b) Diese für die Geltung des Grundgesetzes entwickelten Grundsätze sind auch für den Geltungsbereich und Geltungszeitraum des Gesetzes über die einstweili-
 
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ge ITeuregelung des Straßenwesens und der Straßenver-waltung vom 26, März 1934 (RGBl I, 243) entsprechend anwendbare Nach § 4 aaO wurden die Reichsstraßen vom Ge-neralinspektor für das Deutsche Straßenwesen verwaltet. Dieser bediente sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Landesverwaltungen, in Preussen der Provinzialverwaltungen. Die Länder- und Provinzialverwaltungen wurden damit bei der Erfüllung dieser Auftragsangelegenheiten als solche, nicht aber als Reichsbehörden oder als verfassungsmäßige Organe des Reiches tätig und demgemäß handelten ihre Beamten als Landes- oder Provinzialbeamte und ihre Behörden als verfassungsmäßig berufene Organe des Landes oder der Provinz (so schon RG in einem unveröffentlichten Urteil vom 9^ Juni 1939 - III 174/38; Hinweis in BGHZ 6, 195 cßOö/ und bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz 1954 § 3 Anm 8 S 62)<>
Die Regelung des § 4 aaO hinsichtlich der Verwaltung der Reichsstraßen entspricht ihrem sachlichen Gehalt und ihren Auswirkungen nach tatsächlich im wesentlichen derjenigen der Art 90, 83 GrundG bezüglich der jetzigen Bundesstraßen. Ebenso wie jetzt die Landes- oder Provinzialbehörden im Aufträge des Bundes die Bundesstraßen verwalten und hierbei den Weisungen (allgemeiner Art und Einzelanweisungen) der zuständigen obersten Bundesbehörde unterstehen, wobei die Bundesaufsicht sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Auftragsangelegenheit erstreckt, verwalteten die Landes- und Provinzialbehörden die Reichsstraßen im Aufträge des GeneralInspektors als obersten Reichsbehörde, der sachlich die gleichen Befugnisse einschließlich der Mitwirkung bei der Ernennung der leitenden Beamten der Straßenbauverwaltungen der Länder und preussisehen Provinzen hatte, wie heute der Bund gegenüber den Ländern, Die durch das Gesetz über die
 einstv/eilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26« März 1934 erreichte Einheit der Verwaltung der Öffentlichen Straßen in der Hand der Lahdes- oder Provinzial-Straßenbaubehörden ist bei der Regelung des Grundgesetzes nur erhalten geblieben« ohne daß sich also gegenüber dem vor dem Zusammenbruch geltenden Recht hinsichtlich der Verwaltung der Reichsstraßen etwas geändert hat; abgesehen davon, daß insoweit sogar Erweiterungen eingetreten sind9 als auch die Bundesautobahn zur AuftragsVerwaltung der Länder oder Provinzial verwalt ungen gehör t-und nunmehr alle Reichsstraßen ausdrücklich in das Eigentum des Bundes überführt worden sind (vgl v„Mangoldto Bonner Grundgesetz Art 90 Anm 3 u 4; Marschall, Straßenbaurecht 1951 S 94 Anm 1)„
Wie in dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - III ZR 102/53 - näher ausgeführt ist« bedeutet im Rahmen der Öffentlichrechtlichen Auftragsvertfaltung der "Auftrag" grundsätzlich die Übertragung von Zuständigkeiten zur selbständigen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben und gleichzeitig die Übertragung der Verantwortung auf den "Beauftragten"» Daraus folgt, daß der "Beauftragte" bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten zwar Aufgaben des "Auftraggebers" wahrnimmt, aber doch nicht als dessen Organ tätig wird, und daß seine eigenen Organe, die als Handelnde bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben in Erscheinung treten, nicht auch gleichzeitig als Organe des "Auftraggebers" angesehen werden können. Da die Verwaltungstätigkeit im Rahmen der "Auftragsverwaltung" und damit auch die Verwaltung der ReichsStraßen trotz der Verpflichtung, den Y/eisungen allgemeiner Art
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oder den Einzelanweisungen des Reichsinspektors zu folgen«, eigenverantwortlich bei den Ländern oder den zuständigen Selb st verv/altungskörper schaf ten lag, diesen insbesondere das Organisationsrecht zustand und sie die mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten - allerdings zu dem Teil unter Mitwirkung des Generalinspektors - bestellten, können weder die zuständigen Organe der Länder und Provinzen zugleich als Organe des Reiches, noch ihre Beamten zugleich als ”verfassungsmäßig berufene Vertreter” des Reiches angesehen werden. Damit entfällt hier auch eine Haftung des Reiches aus dem Gesichtspunkt der §§ 31? 89 BGB neben der des Landes oder der Provinz, Jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Zustand der Reichsstraße, auf der sich der Unfall ereignet hat, auf ein eigenes Handeln oder Unterlassen der Dienststelle des Geneialinspektors zurückzuführen ist.
Eine Haftung des Reiches kann auch nicht aus § 831 BGB hergeleitet werden, da die Stellung der Länder und preussisehen Provinzialverbände als - zu demindest im fiskalischen Bereich - selbständige und eigenverantwortlich handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mit der eines ”Verrichtungs-gehilfen” des Reiches gleichgesetzt werden kann.
Das bedeutet für den vorliegenden Pall, daß der Unfallverletzte Dr,	einen	Schadensersatzan-
spruch wegen der behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen das Reich überhaupt nicht hatte, so daß insoweit auch keine Ausgleichspflicht des Reiches gegenüber dem Kläger bestand. Bei dieser
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Sachlage kann unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bundesrepublik für Verpflichtungen des Reiches einzustehen hätte. Die Klage gegen die Bundesrepublik war vielmehr unter Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisenu Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 ZPO o
Dr„ Pagendarm	Rietschel	Dr,	Kreft
 Dr„ Beyer	Dr»	Hußla
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