BBG § 36 Stellt die Behörde einem Beamten in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied für die Fahrt zu einer Bezirksbetriebsrat sverssmlung einen beamteten Kraftfahrer zu dem lenken eines vom Betriebsrat beschafften Kraftwagens, so entsteht damit eine Fürsorgepflicht (§36 BBG) der 3e-r hörde auf gefahrlose Beförderung des Beamten; sie haftet für einen von dem Kraftfahrer bei dieser Fahrt verschuldeten Unfall als für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht. fall mitverursachende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Wöise einzutreten, so stehen sie für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber, weil die Bestimmung des § 278 BGB beide zu einer Ilaftungs-einheit f'ir das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet; das gleiche gilt auch flr das Verhältnis zwischen Geschäfts-herm und Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 851 BGB. Sie hat vorgebracht, die Hafenstraße stehe im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein, deshalb sei nicht die beklagte Stadt, sondern die Ilafenbehörde streupflichtig; dies gelte insbesondere für den Teil der Straße, der zu dem Ilafenge-lilnde gehöre und wo sich der Unfall abgespielt habe. b) Eie Streupflicht an der Unfallstelle sei für die Zeit des Unfalls auch auf dem Straßendamm zu bejahen gewesen, da es sich um eine besondere Gefahrenstelle handle. Earaus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (Palandt BGB 9- Aufl Anm 14 zu § 823; RGZ 54, 53 ß§J% 121, 404 Z?0t7; 147» 275 *154'» 16 ß5/)* Eabei kommt es nicht auf das Eigentum an dem Straßengelände an, sondern darauf, daß auf dem Grundstück .ein Verkehr eröffnet und aufrechterhalten wird (Ketterer, Eie Streupflicht 1935 S3)* Eiese Verkehrssicherungspflicht istauch zu unter- Las Oberlahdesgericht sieht als festgestellt an, daß die Hafenstraße schon vor dem Eigentumsübergang an den Staat von der Beklagten dem Verkehr gewidmet worden war, diese Widmung also nicht von der Hafenbehörde ausgegangen ist, und daß auch in der Folgezeit die beklagte Stadt den öffentlichen Verkehr dort unterhalten hat. Lern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es nicht, wie die Revision der Beklagten das will, eine Unterscheidung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der Hafenstraße macht, sondern die Hafenstraße und das Hafengelände in ihrer ganzen Breite als Einheit ansieht. Die Auffassung der Revision der Beklagten, daß durch $ 5 dieser Polizeiverordnung eine erschöpfende Regelung getroffen werden sollte, und ihre Schlußfolgerung, daß deshalb ein Bestreuen des Fahrdemms nicht für verkehrserforderlich gehalten So geht auch die beklagte Stadt selbst nicht von einer grundsätzlichen Vernei-nung der Streupflicht auf Fahrdämmen aus, da sie nach ihrer eigenen Einlassung schon damals an anderen Orten, so. Paßt man alle diese Gesichtspunkte zusammen, so ist, selbst wenn man nur den Haßstab der in dieser Frage noch zurückhaltenden Rechtsprechung anlegt, die Unfallstelle als ein besonderer Gefahrenpunkt anzusehen, bei dem eine Streupflicht der beklagten Stadt zu bejahen ist. 1. Bas Berufungsgericht geht wie die Klage davon aus, daß die Ansprüche der T£itwe des bei dem Unfall zu Tod gekommenen Postschaffners gegen die beklagte Stadt aus Verletzung der Streupflicht gemäß § 139 DBG auf die Post übergegangen seien. Obgleich die beklagte Stadt wegen Verletzung ihrer Streupflicht aus § 823 BGB haftet, so bedarf es doch im Hinblick auf § 124 BBG der Prüfung, ob die Stadt für diese Verletzung der Streupflicht auch und dessen Hin- sorge haben, und daß sie sich wegen dieser .Ansprüche an den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten haben, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat* tfeitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfalk, durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist,” Beständen gegenüber der Stadt als "einer Öffentlichen Verwaltung" Ansprüche des 14MHI und' seiner Angehörigen wegen § 124 DBG nicht, so könnten solche Ansprüche auch nicht nach § 139 DBG auf die Bost übergegangen sein. 1?ohl aber stützt die Bost ihre Rüge, ein Ge samt Schuldverhältnis zwischen Bost und Stadt ber stehe nicht, vorzüglich darauf, "daß § 124 DBG einen des Übergangs fähigen Anspruch des Beamten zu dem Erlöschen gebracht habe”, hält aber, wie sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, hat,.diese Folgerung auf die in § 124 DBG genannten "anderen Öffentlichen Verwaltungen" nicht für anwendbar, während die beklagte Stadt im Hinblick auf diese Erklärungen *der Bost in der mündlichen Verhandlung ihre Revision nunmehr gerade darauf stützt, daß durch § 124 DBG nicht.nur die Ansprüche des Beamten gegen , seinen eigenen Dienstherrn, sondern gegen jede öffentliche Verwaltung erloschen seien. Eine Haftung der "Bediensteten" gegenüber den verletzten Beamten kann aber nur in Präge kommen aus Ansprüchen außerhalb des Dienstverhältnisses, weil der verletzte Beamte zu dem "Bediensteten" nicht in einem Dienstverhältnis steht, sowie aus Ansprüchen, die nicht aus Verletzung einer hoheitlichen Amtspflicht herrühren, weil insoweit nach Art 131 UeimVerf bezw. Ui thin ist § 124 Abs 2 DBG auf eine "Öffentliche Verwaltung" auch dann anzuwenden, wenn sie nicht als Dienstherr oder in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt, sondern in Wahrnehmung bürgerlich rechtlicher Interessen gehandelt hat (RG in DR 1941, 666 OLG Hamm, DR 1941, 2342? ten gegen Öffentliche Verwaltungen durch § 124 DBG ausgeschlossen sind und deshalb auch gemäß § 139 DBG nicht auf den Dienstherm des verletzten Beamten übergehen können. Hadler-Uittland (DBG § 124 Anm 1 und 6), Heyland (Deutsches Beamtenrecht S 342), \7ussow (Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 372) und das Oberlandesgericht Hamm (DR 1941, 2342) sind der Auffassung, daß ”der Beamte und dessen Hinterbliebene aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn, eine Öffentliche Verwaltung oder einen Bediensteten einer Öffentlichen Verwaltung auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften regelmäßig überhaupt keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art und aus irgendwelchen Rechtsgründen, sondern nur die ihnen nach dem Deutschen Beamtengesetz zustehenden Ansprüche auf Unfall-fürsorge haben”. Brand (DBG Aufl 4 § 124 Anm 2 S 722) und Reuss (DR 1941, 670, 2344) dagegen nehmen an, daß §124 DBG ”sich nur auf Schadensersatzansprüche des Beamten selbst beziehe,.-nicht aber.darauf, ob-und in welchem Umfang der öffentliche Dienstherr, der den Beamten entschädigt hat, auf Grund des § 139 DBG Rückgriff gegen einen anderen öffentlichen Dienstherm nehmen kann, in dessen Bereich * der. Durch § 124 Abs 2 DBG sind dem durch Dienstunfall verletzten Beamten und seinen Hinterbliebenen ”weiterge-hende Ansprüche” gegen eine andere Öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete abgeschnitten, wenn der Unfall nicht Darin, daß nach Abs 1 der Verletzte mit seinen Ansprüchen nicht «über die Grenzen” der Dnfallfttrsorgebe Stimmungen hinausgehen kann, sieht es einen Anhaltspunkt dafür, daß das Gesetz«die neben den Ansprüchen auf Unfrllfürsorge etwa bestehenden Schadensersatzansprüche nur der Höhe nach insoweit einschränken wollte, als sie über die Grenzen der Unfallfürsoxgeleistungen hinausgehen. Liit Recht weist auch Reuss (DR 1941, 2344) darauf hin, daß § 124 Abs 1 Satz 1 DBG nicht die Fassung hat, der Beamte besitze bei einem Dienstunfall Ansprüche nur ”aus den §§ daß sich der Verletzte nur an den eigenen Dienstherrn zu halten hat, braucht, wie ebenfalls schon das Reichsgericht ausgeführt hat, nicht mehr zu bezwecken, als den Adressaten für die Ansprüche des Beamten zu bestimmen,' ohne daß dadurch notwendigerweise der Bestand etwaiger Schadensersatzansprüche berührt sein müßte. Das Reichsgericht erwägt, ob gerade aus der Bestimmung, durch die der Beamte an seinen eigenen Dienstherm verwiesen wird, zu entnehmen sei, daß diesem'sodann auf dem \7ege des § Ansprüche aus einem Dienst Unfall nur gegen' den eigenen Dienstherrn zu richten sind und sich in den Grenzen des § 124 auch dann halten müssen, wenn der Unfall sich im Bereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat11* sie spricht also mit keinem Y.'ort von einer Besei-tigung anderer Ansprüche, die neben denen aus Unfallfttr-sorge noch bestehenkönnten, sondern stellt die Regelung darüber, gegen welche Behörde Ansprüche aus einem Dienstunfall zu richten sind, in den Vordergrund; sie erwähnt die Beschränkung "auf die Grenzen des § 124” nur. Jedoch kann aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der amtlichen Begründung allein eine völlig eindeutige Beantwortung der Frage nicht gefunden werden, ob mit dem Ausschluß "weitergehender Ansprüche” den betroffenen Beamten alle neben der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hergehenden Ansprüche von Grund auf genommen oder nur der Höhe nach insoweit eingeschränkt sind, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgelei stüng hinausgehen ( so auch Reuss DR 1941, 671)’. seinen Hinterbliebenen stehen daher, soweit das Gesetz keine ab-v/eichende Regelung getroffen hat, aus demselben Anlaß unter Umständen zwei verschiedene Ansprüche zu, nämlich einmal der auf dem Deutschen Beamtengesetz beruhende Anspruch gegen den Diene therm auf Unfallfürsorge, und zweitens etwaige, auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beruhende Schadensersatzansprüche (Nadler-Y.ittland DBG § 124 Anm 1* Reuss DR 1941, 2344/5)- Beide Ansprüche dienen dem gleichen Ziel, dem Ersatz des Vermögensschadens, der dem verletzten Beamten bezw. Die Ansprüche aus Unfallfürsorge sind dem Beamten einmal für die Fälle gegeben, in denen ein für den Unfall Haftpflichtiger nicht vorhanden ist, zu dem anderen erhält der Beamte bezv/. dessen Hinterbliebene auch für die Fälle, in denen für den Unfall Haftpflichtige vorhanden sind., vom öffentlichen Dienstherrn eine zwar nach den Unfallfürsorgebestimmungen begrenzte, dafür aber völlig sichere Entschädigung, ohne daß der Beamte - wie häufig Privatpersonen r erst langwierige und kostspielige Prozesse wegen seines Schadensersatzanspruchs gegen den aus dem Unfall Haftpflichtigen zu führen braucht (Brand DBG Auf! Dem begegnet die Vorschrift des § 139 DBG, nach der solche gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen Dritte im Umfang der Unfallfürsorge auf den Dienstherrn übergehen. seine Hinterbliebenen fest rechnen können, während die Durchsetzung der allgemeinen Schadensersatzansprüche häufig unsicher ist, hat der Gesetzgeber es für angemessen und billig befunden (Nadler-Wittland DBG § 124 Anm 6), die allgemeinen Ansprüche des Beamten «gegen eine Öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten«, im Hinblick auf die durch die Unfallfürsorge gewährten Vorteile einzü-schränken. Es mag sich vielleicht noch mit Billigkeitserwägungen rechtfertigen lassen, dem Beamten "weitergehende" Ansprüche gegen seinen Dienstherm deshalb zu versagen, weil der Dienstherr dem Beamten auch bei Unfällen, für die eine Haftung aus allgemeinen Vorschriften überhaupt nicht, also auch nicht seitens des Dienstherrn besteht, die Leistungen der Unfallfürsorge gewährt; allerdings erscheint es auch insoweit wenig begründet, wenn den Beam- Während im Verhältnis zu dem eigenen Dienstherm diese Regelung schließlich derjenigen der UnfallhaftpfjLichtversicherung der Reichsversicherungsordnung entspricht, wo ebenfalls derartige Ansprüche gegen den eigenen Arbeitgeber ausgeschlossen sind (§ 898 RVO), ist die Versagung der Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung nur damit zu erklären, daß die den Beamten in ihrer Gesamtheit zufließenden Vorteile aus der Gewährung der tftifallfürsorge den Leistungen der "öffentlichen Hand” als Gesamtheit gegenübergestellt v/erden. - 21 unter den ihm übergeordneten Gewalthaber angesehen wird, das dem Gesetzgeber die Berechtigung gibt, bei Regelung des Beamtenverhültnisses auch in die Reohte dieses Beamten gegenüber anderen Trägem der Staatsgewalt als dem Dienstherrn bestimmend einzugreifen. Hinzu kommt, daß in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen an sich aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften'haften, vor allem diejenigen Beamten Vorteile aus der Unfallfürsorge ziehen, die den Unfall selbst schuldhaft mitverursacht haben, denn ihnen v/ird trotz ihres LIitverschuldens Dnfallfürsorge gewährt, wenn sie den Unfall nicht gerade vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 122 Abs 1 DBG). Sind so bereits die dem Beamten in § 124 DBG auferlegten Beschränkungen bei Geltendmachung seiner Ansprüche hur mit Einschränkung zu rechtfertigen,, so sind sie im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung so eng auszulegen, wie es irgend möglich ist. Die Beschränkungen, die sich aus dem Verbot der Geltendmachung "weitergehender Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" ergeben, sind, soweit der Gesetzgeber nicht klar etwas anderes bestirnt hat, nur so weit gewollt, als sie sich aus,jener Wechselwirkung zwischen'Beschränkung und Vorteilsgewährung ergeben. a) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst zu prüfen, ob durch § 124 DBG den ■ betroffenen Beamten Ansprüche aus ."allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten1.1, Dem kann im Hinblick auf die den Anlaß für die Regelung des § 124 DBG gebende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der allgemeinen gesetzlichen Ansprüche und Gewährung der Unfallfürsorge nicht gefolgt werden. Das erkennen auch Nadler-Uittland (§ 124 DBG Anm 17) in den Ml-len an, in denen es sich .um Unfallverletzte Beamte handelt, die nach den allgemeinen .beamtenrechtlichen Vorschriften überhaupt keine Anwartschaft auf Ruhegehalt hatten, die also .bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses eine sol- ser Beamtengruppe die ihr wegen Dienstunfalls nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Schadensersatzansprüche bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses nicht abgeschnitten sein können, sei selbstverständlich, zu demal bei ihnen der Gesichtspunkt, dass ihre Schadensersatzansprüche durch Anwartschaften auf Versorgung .ausgeschlossen gewesen seien, nicht in Präge komme. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt zwar den Portfall der Ansprüche auf Unfallfürsorge als ausgesprochene bcairtenrecht-liche Ansprüche, aber nicht darüber hinaus den Entzug der Schadensersatzansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die von dem Beamtenverhältnis zunächst überhaupt nicht abhängig sind. die allgemeinen Ansprache des Beamten und seiner Hinterbliebenen nicht , auf die Anspräche "aus" ünfallfürsorge begrenzt werden, sonde'rn dem BeamT ten bezw. Für' diese Auslegung spricht auch die Erwägung,' dass es fernliegend wäre, wenn das Deutsche Beamtengesetz die Schadensersatzan-spräche eines Beamten gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten dem Grunde nach beseitigt hätte, . 1 Deshalb lässt sich § 124 DBG dahin ausleger, dass die Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber einer Öffentlich-rechtlichen Verwaltung oder ihren Bediensteten den Beamten nicht von Grund auf genommen, sondern nur der Höhe nach eingeschränkt werden. Das Deutsche Beamtengesetz sieht es zwar als billig an, daß der Beamte selbst, da ihm die sicheren Vorteile aus der Unfallfürsorge von seinem Dienstherrn nach §§ 107 ff DBG, also aus öffentlichen Mitteln, zufließen, als Ausgleich dafür gehindert wird, in allen Fälleüi, in denen der Unfall nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines öffentlichen Bediensteten verursacht ist, in denen also eine öffentliche Verwaltung nur aus Fahrlässigkeit oder sogar nur wegen schuldloser Gefährdung haftet, Ansprü.. Dagegen zwingt die Wechselwirkung zvvischeh Beschränkung der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Vorteilen durch Gewährung der Ünfallfürsorge nicht dazu, die Bestimmung des § 124 DBG dahin zu verstehen, daß auch im Verhältnis der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, in deren Bereich sich der Unfall ereignet hat, nur der für die Gewährung des Ruhegehalts zuständige Dienstherr die lasten der Unfallfürsorgeleistungen allein zu tragen hätte. Es ist nicht einzusehen‘9 war-im insoweit die Möglichkeit, Ansprüche auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung und ihre Bediensteten geltend zu machen, ausgeschlossen werden sollte. Er kann auch nicht anges.trebt sein, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei § 124 DBG nicht nur um Ansprüche gegen einzelne Verwaltungen einer einheitlichen Öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt, sondern (dass § 124 Abs 2 die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber jeder Öffentlichen Verwaltung für unzulässig erklärt, also auch gegenüber'einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung, die einer völlig anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als*der eigentliche Dienstherr des Beamten angehört. Dass auch auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet des Unfallrechts-und der Zahlung von Unfallfürsorge ein solcher Grundsatz nicht besteht, ergibt sich aus dem Erlass des Reichsfinanzministers-vom 21. 2e und Gewährung der Unfallfürsorge nur, dass der Beam-.gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den Ansprüchen aus Unfallfürsorge zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt wird, nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche gemäss § 139. der Ansprüche aus Unfallfürsorge beigelegt und ihm hinsichtlich der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vor- • Schriften die Geltendmachung - mit der in § 124 Abs 2 DBG gemachten Ausnahme bei vorsätzlichem Verhalten eines Bediensteten - versagt wird, während seinem Dienstherrn, auf den diese Ansprüche gemäss § 159 DBG übergehen, auch die Geltendmachung- dieser Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung gestattet wird« Dass der Wortlaut des § 124 DBG eine solche Ausle-gung zulässt, wurde oben bereits mit dem Reichsgericht gerade auch aus § 124 Abs 1, DBG hergeleitet, wonach der 3eamte sich auch dann an seinen eigenen Dienstherrn zu halten hat, wenn der Unfall sich im. Gerade die-se Regelung deutet in Verbindung mit der amtlichen Be-gründung darauf hin, dass in § 124 DBG insoweit nur bezweckt wird, den Adressaten für die Ansprüche des Beam--ten zu bestimmen, und dass damit dem eigenen Dienstherrn dec Beumten ein Ausgleich gegenüber der anderen öffentlichen Verwaltung über § 139 DBG Vorbehalten worden ist. Diese Beurteilung führt allerdings zu dem Ergebnis, dass über § 124 Abs 3 DBG auch die anderen öffentlichen Verwaltungen von einem dritten Schädiger im »ege der Ausgleichung einer Gesamtschuld, soweit* eine solche in den Grenzen der Unfallfürsorgeansprüche bestehen sollte, in Anspruch genommen .werden können, falls der Beamte^ Ansprüche aus Unfallfürsorge gegen seinen Dienetherm nicht gel- •tend machen, sondern sich auf die Ansprache aus allgemein gesetzlichen Vorschriften gegen den .Dritten beschränken wörde* Diese Folgerung erscheint aber nicht unbillig, weil sie zu dem gleichen Ergebnis wie der Regelfall führt, in dem der Beamte sich in den Grenzen der ünfallfürsorgeanspräche an seinen eigenen Dienstherrn hält* seiner Hinterbliebenen wird daher durch § 124 DBG weder dem Grund nach verneint, noch wird der im Verhältnis zu dem Beamten bezw* seinen Hinterbliebenen allein für passivlegitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten der Rückgriff gegen die für den Unfall etwa verantwortliche andere öffentliche Verwaltung genommen* nen daher aus dem Unfall Ansprüche, (die sie selbst freilich nicht geltend machen können), gegen die beklagte Stadt zustehen, auch wenn deren Bedienstete nur frl riesig gehandelt haben* Ferner ist die Post als der Dienstherr des befugt, diese Ansprüche, die gemäss § 139 DBG auf .sie übergegangen sind, auch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen, obgleich.die. henr die Post nach der Darstellung des Berufungsgerichts (Urteil S 39) unter Bezugnahme auf § 844 BGB davon ausgeht, es habe eine solche Verpflichtung zur Geivührüng von Unterhalt, "und zwar in einer Höhe, die den Versorgungsbe-zügen gleichkomme", bestanden, so ist dies irrig: die Höhe der Ansprüche aus § 844 BGB richtet sich nicht nach der Höhe der Versorgungsbezüge. Diese Ansprüche der Y/itwe Lgellen aber nach 5 139 DBG nur im Umfang der nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes zustehenden VersorgungsbeZüge auf die Post über. Vorschrift gezahlt werden; in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gewöhnlichen und dem erhöhten Witwengeld wären die Ansprüche der Witwe DflBB nicht kraft Gesetzes (§ 139 DBG) auf die Post* Übergegangen. fallwagens, wegen des Glatteises nicht fahren zu können, und trotz seiner eigenen Kenntnis von der ungünstigen Wetterlage die Fahrt mit dem Kraftwagen nicht auf gegeben habe. In rechtlicher Beziehung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die.Post für das Verhalten ihrer Beamten einzustehen habe und daß zwischen den Prozessparteien ein GesamtSchuldverhältnis im Sinne des § 421 3G3 bestehe ; dieses begründe gemäss § 426 in Verbindung mit § 254 BGB eine Ausgleichungspflicht unter den Prozessparteien. Es kommt also allein darauf an, ob sich an dieser Rechtslage dadurch etwas geändert hat, dass diese Ansprüche der Witwe LflM auf die klagende Post übergagangen sind. dann einer Schadensersatzpflicht gleichzustellen, \;enn der Dienstherr den Unfall auf Grund einer Verschuldens-Oder Gef ährdungshaf tung "zu vertreten oder mitzuvertreten habe; zur Begründung dieser Rechtsansicht weist das Berufungsgericht darauf hin, eine Verneinung der Aus-gleichspflicht des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Dienstherr auch in Fällen, in denen seine Verwaltung die Hauptschuld an dem Unfall des Beamten trage, von den weniger schuldigen Kitver-ursachern den Betrag seiner Versorgungsleistung in vollem Umfang ersetzt verlangen könnte» Die Revision der Post greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Gesamt-schuldverhältnioses der Parteien mit verschiedenen Erwägungen an» Sie führt aus, es zeitige schwer verständliche Ergebnisse, wenn bei Gesamtschuld von öffentlicher Körperschaft und Dritten aus unerlaubter Handlung dem Dritten zwar gegen die öffentliche Körperschaft ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB gewährt werdender Forderungsübergang hach § 426 Abs 2 BGB, der als Mittel zur Durchführung des zuerst genannten Ausgleichsänspruchs gedacht sei, aber ausgeschlossen werde« Es sei erst recht nicht einzusehen, warum der an der unerlaubten Handlung mitschuldige Dritte der Öffentlichen Körperschaft gegen-r 124 DBG einen des Übergangs fähigen Anspruch des Beamten zu dem Erlöschen gebracht habe* Die vom Reichsgericht vertretene Ansicht werde aber auch nicht den Besonderheiten des Beamfcen-verhältnisses gerecht« Die Pflicht zur Zahlung von Gehalt und Versorgungsbezügen beruhe allein auf dem Gesetz und entstehe unabhängig von dritten Ereignissen jeweils beim Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsmerkmale« Eine Sonderstellung des Staates auch dritten Schädigern gegenüber sei daher durchaus vertretbar« Wenn der Dienstherr auf dem Wege Uber §§ 840, Der Hinweis der Revision darauf, dass die Zulassung einer Ausgleichspflicht gegenüber dem Dienstherrn deshalb unbillig sei, weil die Ansprüche des verletzten 3e-amten entgegen § 426 Abs 2 BGB nicht auf den Dienstherrn übergehen, greift nicht durch, ’wie oben zu Ziff II bereits ausgeführt wurde, gehen trotz der Beschränkung des § 124 DfeG die etwa dem Beamten aus dem Unfall zustehenden An- Ein (von der Revision allerdings nicht gezogener) Vergleich mit dem Ausschluß von Ersatzansprüchen des Verletzten gegen den Arbeitgeber und dessen Be.-auftragte im Pall der Unfallhaftpflichtversicherung (§§ 898, 899 RVO) ist zwar naheliegend, aber nicht gerechtfertigt. Dagegen isV^weder in § 124 DBG noch in irgendeiner anderen Bestimmung des Beamtenrechts ein ähnlicher Ausschluss der Ansprüche des verletzten Beamten aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen den Dienstherrn ausgesprochen, vielmehr wurde bereits oben zu Ziff II ausgeführt, daß das Gesetz derartige Ansprüche nach seiner ganzen Anlage trotz Gewährung der Unfallfürsorge hat bestehen lassen. Mithin ist auch aus den Vorschriften der Unfallhaftpflichtversicherung nichts gegen die Zulässigkeit einer Ausgleichungspflicht zwischen dem DrittSchädiger und dem Dienstherm herzuleiten. Der von der Revision der Post in der Zulassung der Ausgleichungspflicht gesehene Widerspruch zu § 124 DBG würde nur vorlifcgen, wenn die auf dem Unfall beruhenden Ansprüche des Beamten aus unerlaubter Handlung usw. Es würden dann der Dienstherr und der Ersatzpflichtige Dritte allerdings ohne inneren Zusammenhang Schuldner geworden sein und ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen daher nach den oben in Ziff III 2 über die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Gesamtschul dverhältnisses gemachten Ausführungen nicht bestehen. Nach.dem oben zu Ziff II Ausgeführten sind aber die Ansprüche des Beamten aus etwa vorliegender unerlaubter Handlung oder Gefähr'dungshaftung gegen seinen eigenen Dienstherrn durch § 124 DBG nicht dem Grund nach beseitigt, sondern bestehen, wenn auch ihrer Höhe nach auf die Ansprüche aus Unfallfürsorge beschränkt, fort. Soweit die Revision der Post darauf hinweist, daas dann, wenn der Beamte selbst (öffentlich oder privat) versichert sei, die öffentlichen oder privaten Versicherungsträger wegen § 124 DBG keine Ansprüche gegen die öffentliche Verwaltung hätten, bei der der Unfall sich ereignet habe, so trifft dies zwar zu. den aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftenden anderen öffentlichen Verwaltungen nicht in einem Gesamtschuldverhältnis; sie stehen diesen Stellen daher nur als Rechtsnachfolger des Beamten gegenüber und können deshalb keine weitergehenden Ansprüche als ihre Rechtsvorgänger, nämlich die Beamten, haben. Unter Gesamtschuldnern (mehrere Schädiger) ist aber die Rechtslage völlig anders, weil die GesamtSchuldner sich nicht nur als Rechtsnachfolger des Verletzten, sondern auf Grund ihrer Ausgleichungspflicht gegenüberstelien. Endlich kann der Revision der Bost auch nicht da-» jzingefolgt werden,-das Berufungsgericht habe die vom Reichsgericht entwickelten Gedanken über die Ausgleichungspflicht des Unfallfürsorge zahlenden .Dienstherrn zu Unrecht über die Palle, in denen auch den Dienstherrn eine Haftung aus Verschulden oder Gefährdung treffe, auf Fälle ausgedehnt, in denen der Dienstherr sich nur einer Fürsorgepflichtverletzung im Sinne des § 36 DBG schuldig gemacht habe* Richtig ist allerdings, dass in den beiden veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Reichs-gerichts (EGZ 129, 128 /l32/£7; 171, 209 @1%) eine Ver-schuldens- bezw. gr'inching gerade der ersten; wenn sie zu einem anderen Ergebnis kommt, so nur deshalb, weil in dem zweiten Pall der Dienstherr nur aus Amtspflichtverletzung haftete und daher gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB die Subsidiarität dieser Ersatzansprüche zur Verneinung der Ausgleichung führte. Die Ausführungen der Revision der Post, es sei unmöglich, die Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht geradeso wie* die rechtsähnlichen Ansprüche aus § 618 BGB einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen, verkennen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses. Der Umstand, dass der Dienstherr aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, der Drittschuldner aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung haftet, steht einem GesamtSchuldverhältnis nicht entgegen, Wie oben bereits unter Ziff III 2 ausgeführt wurde, ist für ein Gesamtschuldverhältnis keineswegs ein gemeinschaftlicher Verpflichtungs- oder«Entstehungsgrund erforderlich, so dass der eine Schuldner zu der Leistung vertraglich, der andere aber infolge einer unerlaubten Handlung oder Gefährdungshaftung verpflichtet sein kann. 4.) Die Revison der Post weist allerdings in anderem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Ausgleichung zwischen mehr als zwei Gesamtschuldnern jeder Ausgleichungspflichtige grundsätzlich nur auf seinen Pflichtanteil haftet, und dass keine gesamtschuldnerische Haftung des mit der Ausgleichung in Anspruch Genommenen besteht* Dieser Grundsatz entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (vgl Palandt 9<» Aufl § 426 Anm 2b dd). Soweit er mit weiteren Personen als Gesamtschuldner aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, geht die Forderung des Beamten gemäss § 426 Abs 2 BGB auf ihn Uber. Die Ansprüche des Beamten gehen aber auch gemäss § 139 DBG auf ihn über« Soweit er sie aus diesem Rechtsgrund geltend macht, wie das im vorliegenden Prozess der Fäll ist, macht er keine Ausgleichungsansprüche nach § 426 BGB geltend. Die Bost ist daher auch unter Berücksichtigung der unter Ziff III 3 erörterten Ausgleichungspflicht aus der Stellung, die ihr § 139 DBG gewährt, befugt, den ganzen Anspruch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen, soweit die Stadt aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für den Unfall haftet« 5.) Die Revision der Bost vertritt die Auffassung, der aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftende Schuldner, hier die beklagte Stadt, könne Ausgleichungsansprü-che gegen den Dienstherrn, wenn dieser, wie hier, die gemäss § 139 DBG auf ihn Ubergegangenen Ansprüche des Beamten oder dessen Hinterbliebene geltend macht, nur im Vege der Aufrechnung geltend machen« öffenbar will die Revision der Bost darauf hinaus, eine solche Aufrechnung sei nicht erklärt, und deshalb könne eine Ausgleichung zu Lasten des Dienstherrn, hier also der Bost,nicht vorgenommen werden. dete schlechte Leitung dieser Dienstfahrt und für die durch den Fahrer des Unfallwagens, den Postschaffner fahrlässig verschuldete schlechte Ausführung der Fahrt einzustehen habe, weil sie sich beider Personen als ihrer Erfüllungsgehilfen bedient habe. Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst” oder auf "dienstliche Tätigkeit” des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der 7/ahr-nehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienstwohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 ^/?467; 91, 21 ff ; Nadler-\7itt land, DBG *§ 36 Anm 10; Brand, DBG Aufr 4 § 23 Anm B I 4b S 251). In der Tat beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung, ob eine "DienstfahrtH Vorgelegen habe, 3s leitet das Vorliegen einer solchen Dienstfahrt ausser daraus, dass die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder auch im Interesse des Dienstes liege, aus folgenden Umständen her* Der Kraftwagen des Schlächtermeisters Xa4B sei durch den Oberpostsekretär Über die Fahrbereitschaft für die Post angefordert worden. Aus den in diesen Ausführungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen ergibt sich jedenfalls so viel, dass die Post mit der Benutzung eines Kraftwagens für die Fahrt einverstanden gewesen war, dass sie diese Xraftwa-genfahrt durch Lieferung des Betriebsstoffes des Posthofs erleichterte und dass sie vor allem.den Fahrer für diese Fahrt stellte, indem sie mindestens seine Vertretung im Dienst während seiner Abwesenheit regelte. Gerade in dieser letzten Handlung liegt entgegen der Annahme der Revision der Post nicht nur eine Freistellung des Fahrers vom Dienst für diesen Tag, vielmehr erfolgte diese Freistellung, um ihn als Fahrer für die Unfallsfahrt einzusetzens er wurde als Kraftfahrer "abgestellt'*« Es war also nicht etwa in das Belieben des ge- 'fi tigkeit mittels Kraftwagen stattfand., und wenn sie einen ihrer Beamten als Fahrer für diese Fahrt von seiner regelmässigen dienstlichen Tätigkeit freistellte, so handelt es sich bei dieser Fahrt um ein Rechtsverhältnis, das die Post als Dienstherr im Verhältnis zu den an der Fahrt als Betriebsratsmitglieder teilnehmenden Beamten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eingegangen ist.. Allerdings kann eine Fürsorgepflicht des Dienstherr^ nur insoweit eintreten, als der Dienstherr im Interesse der Wahrnehmung von Dienstobliegenheiten tätig geworden ist, denn eine Verpflichtung, einen Wagen für diese Fahrt zur Verfügung zu stellen, bestand aus der Fürsorgepflicht, mindestens im vorliegenden Fäll, worauf die Revision Cer Post mit Recht hinweist, schon deshalb nicht, weil die Reise zu dem Tagungsort der Betriebsratsmitglieder notfalls fl||9 auf Grund der ihre Befugnis regelnden Verwaltungsvorschriften die Befugnis zur Anmietung eines Wagens hatten oder nicht, Mithin oblag der Post im vorliegenden Fall in dem Umfang ihres eigenen Tätigwerdens bei der Fahrt nach EflB eine Fürsorgepflicht gegenüber den mitfahrenden Beamten, wachung der ihr obliegenden Fürsorgepflichten übertragen hat und ob sie 'sich seiner zur Erfüllung der ihr oblieger— den Fürsorgepflichten bediente, kann dahingestellt bleiben, da üfMHK wie unter III 9b ausgeführt wird, ein Verschulden nicht trifft« a) Die Revision führt aus, die Ansicht des Berufungsgerichts, bei den am Unfalltage herrschenden Glatteisbildungen habe die Ausführung der Fahrt mit einem Kraftwagen bedeutet, dass Leben lind Gesundheit der Mit-fahrenden aufs Spiel gesetzt würden, und sei daher schuld- Das Berufungsgericht scheint (Urteil S 54) den Kraftfahrer A^HHl hinsichtlich der Ausführung der Fahrt offenbar durch die Anordnung des Oberpostsekretärs als gedeckt anzusehen, indem es davon ausgeht, Andersen habe den OberpostSekretär zu demindest für seinen Vorgesetzten halten dürfen, dessen Anweisungen er an sich zu befolgen gehabt hätte; nach dem ganzen Zusammenhang will das Berufungsgericht damit nicht ausdrücken, dass A4MHftau:? Anordnung des die an sich wegen der Strassenglätte 't^ier-laubte Fahrt unternehmen durfte; es will damit offensichtlich zu dem Ausdruck bringen, dass die Strassenglätte nicht so gross war, dass jeder in eigener Verantwortlichkeit handelnde Fahrer von der Durchführung einer Fahrt mit einem Kraftwagen an diesem Tage habe absehen müssen, Hit Recht weist die Revision der Post auch darauf hin, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an diesem4Tage auf der Hafenstrasse in HMM, also gerade an der Unfrll-stelle, ein lebhafter Kraftfahrzeugverkehr geherrscht habe. te die Fahrt im Hinblick auf die Benutzung des fremden TTagens ablehnen, den Oberpostsekretär TdlHHHl jedenfalls noch auf dieses weitere Bedenken hinweisen müssen1*, ergibt sich, dass das Berufungsgericht offenbar auch bei diesem Punkt nicht davon ausgeht, die Vornahme der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremden Wagen bedeute schlechthin ein Verschulden, denn offensichtlich hätte es, wenn Anders en den auch auf diesen Umstand hingewiesen haben v-nrde,. Durchführung der Fahrt wiederum nicht als.Verschulden1 angerechnet* Enthält aber die Vornahme der Fahrt' mit dem fremden Wagen trotz der Glatteisbildung kein Verschulden, so bestand auch keine Verpflichtung des Fahrers, die LIitfehrenden auf "Bedenken" aus der Benutzung eines den Fahrer fremden Wagens hinzuweisen« Wenn flP trotzdem auf Bedenken wegen des Glatteises hingewiesen hat, so ergibt sich auch aus diesem Zusammenhang immer deutlicher, dass er damit nur auf die durch die Schwierigkeiten infolge des Glatteises zu erwartende lange Bauer der Fahrt hinweisen wollte« b) Bie Revision der Bost rügt weiter,- das Berufungsgericht habe darin, dass der Fahrer die Biegung an der Ecke Schiffsbrücke und Hafenstrasse nicht in einem sanften, ausholenden Bogen nach rechts genommen habe, sondern etwa zwei Meter über die Bordsteinkante der Hafen-strassse hinausgefahren sei, zu Unrecht ein Verschulden des Fahrers erblickt. Im Gegenteil ergebe sich aus anderen Zeugenaussagen, dass im Hinblick auf den an der ün-fallstelle liegenden Schnee einem ortsfremden Fahrer nicht ohne weiteres habe klar werden können, dass der Bürgersteig an der Hafenstrasse nur ganz schmal sei, so dass es nahe liege, dass der Fahrer A^MMP angenommen habe, mit Rücksicht auf die Breite des Bürgersteigs nicht eher nach rechts einbiegen zu können« Diese Rüge ‘ibersieht aber, dass das Berufungsgericht (Urteil S 56) die angeführten Feststellungen Iber die Fahrweise ausdrücklich unter Bezugnahme auf die "eigene Aussage" des Fahrers trifft» A%HUB hat aber auf Befragen des Sachverständigen Dr. gerade angegeben (Urteil S 28), er sei, um ein Rutschen des 7/a-gens zu verhindern, nicht in einem engen Bogen um die Ecke gefahren, sondern habe etwas weiter ausgeholt; er habe es für gefährlich gehalten, im engen Bogen in die Hafenstrasse einzubiegen» Daraus ergibt sich eindeutig, dass Andersen die Lage der Bordsteinkante genau erkannt hat* Die Revision geht insoweit also von einem mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht übereinstimmenden Tatbestand aus und kann daher zu diesem Funkt keinen Erfolg haben« c) Die Revision der Post rügt weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, das kräftige Treten der Fuss-bremse sei mitursächlich für den Unfall gewesen* Sie führt aus, es fehle eine Feststellung darüber, in welchem Zeitpunkt die Fussbremse betätigt habe und dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn er die Fussbremse nicht betätigt hätte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Betätigung der Bremsen bei einem auf Glatteis ins Rutschen gekommenen Kraftwagen unsachgemäss ist, und dass auch als erfahrener Kraftfahrer sich danach habe verhalten müssen, werden von der Revision nicht beanstandet; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen« Das Berufungsgericht folgert den Ursachenzusam-menhang zwischen diesem schuldhaft unrichtigen Abbremsen und dem zu späten und zu scharfen Einbiegen einerseits und dem Unfall andererseits daraus, dass. "andere Kraftfahrzeuge vorher denselben Weg genommen hätten, ohne zu verunglücken11 (Urteil S 59)« Es trifft in der Tat also keine näheren Feststellungen darüber, wo der Vagen sich im Augenblick des Abbremse’ns innerhalb der Strassenbrei-te befunden hat« Einwandfreie Feststellungen zu diesem Punkt werden allerdings auch kaum getroffen werden können, weil das unsacligemässe Einbiegen nicht ein völliges Rutschen des Wagens in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung, also senkrecht auf die Kaimauer hin zur Folge gehabt haben muss, sondern auch zu dem Teil zu einer Veränderung der Bewegungsrichtung geffihrt haben kann« Erkennbar ergibt sich aus den genannten Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch, dass durch das unsachgemässe Abbremsen das Rutschen auf die Kaimauer hin weiter beg Infi tigt worden ist» Das steht auch mit der Lebenserfahrung in Einklang» Deshalb konnte das Berufungsgericht zulässigerweise ohne weitere Feststellungen Über die Stelle? III ZR 186/50 in Lindenmaier-MÖhring, Nachschlagewerk § 287 ZPO Nr 3 Arim), von der Ursächlichkeit dieses un-sachgemässen Bremsens für den Unfall ausgehen, Auch insoweit kann daher die Revision der Post nicht zu dem Erfolg fahren, zu demal auch die vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das strafgerichtliche Urteil festgestellte Geschwindigkeit von etwa 20 km/std unmittelbar vor dem Einbiegen in die Hafenstrasse bei der Glätte und der Benutzung eines dem Fahrer Andersen fremden Wagens als zu hoch erscheint, mit Recht geht daher das Berufungsgericht von einem Verschulden des Fahrers aus, für den die Post als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, 9.) Bie Revision der Post rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob ausser den Prozessparteien noch weitere Gesamtschuldner fir den Unfall hafteten; diese Prüfung sei notwendig, weil bei der Ausgleichung unter Gesamtschuldnern jeder Schuldner nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden Quote, nicht aber wegen der gesamten Schuld den MitgesamtSchuldnern gegenüber hafte« Haftet er trotz seiner Eigenschaft als Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Hinblick darauf, dass der durch den Unfall getötete durch das Kraftfahrzeug befördert wurde, gemäss 5§ 18, 7, 8 Ziff 1 auch nicht nach den Bestimmungen des KrfzG, so haftet er der Uitwe doch gemäss §§ 823, 844 BGB, Zu Unrecht zieht aber die Revision der Post aus der Haftung des den Schluss, er misse neben Post und Stadt als ein weiterer Ausgleichungspflichtiger bei Bemessung der Verteilungsquote der Gesamtschuld.berücksichtigt werden, so dass z.B. bei Zugrundelegung der Ausgleichung nach Kopfteilen (§ 426 Abs 1 Satz 1 BGB) nur ein Drittel des GesamtSchadens auf die Post entfallen würde. das Berufungsgericht deshalb, weil die Post dem Verletzten gegenüber auf Grund des § 278 BGB für den ganzen Schaden - soweit § 124 DBG dem nicht entgegensteht - aufzu-koxmen hat, auch im inneren Verhältnis der Parteien der Post den ganzen Schaden aufgebardet hätte. Von einem solchen irrigen Grundsatz ist aber im vorliegenden Fall das Berufungsgericht nicht ausgegang3n-, denn es hat bei der Ausgleichung nach § 426 BGB nur die Haftung der Post für ihren Erfüllungsgehilfen gemäss § 278 BGB angenommen, im ihrigen aber eine Ausgleichung gegenüber der Haftung der beklagten Stadt vorgenommen• In einem Pall wie hier, v;o der Geschäftsherr in vollem Umfang für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wo also für die schuldhafte und den Unfall mitverursuchende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Weise einzustehen haben, wo also die Bestimmung des § 278 BGB beide zu einer Haftungseinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet, stehen sie auch für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber (ebenso RG in Gruchot Bei-trä"e 59, 554 /?567; RGRK Aufl 9 § 426 Anm 1 aü). Das gleiche gilt selbstverständlich auch für die anderen Ge-samtmitSchuldner, soweit sie, wie etwa die beklagte Stadt, für das Verschulden ihrer etwaigen Erfüllungsgehilfen gemäss § 278 BGB einzustehen haben; dasselbe gilt auch für die Haftung hinsichtlich ihrer Veirichtungsgehilfen gemäss § 831 "‘•GB, da die Vorschriften des § 840 Abs 2 und 3 BGB eiitgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen ausgedehnt werden können (RGZ 58, 337)o Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Ausgleichung zwischen den Prozessparteien eine besondere Ausgleichsquote, die zu tragen hätte, nicht berücksichtigt« b) Die Revision der Post ./eist ferner darauf hin, dass auch der Oberpostsekretär nach den Aus- Bei ihm könnten zwar die Verhältnisse insofern anders liegen, als hei dem Postschaffner weil nach dem oben zu Ziff III 7h Ausgefährten dahingestellt gehliehen ist, oh er Erfüllungsgehilfe der Post war* Hinsichtlich des braucht daher nicht die Haftungseinheit wie zwischen Andersen und der Post zu bestehen« Eine Gesamtmithaftung würde daher möglicherweise die auf die Post entfallende Ausgleichsquote mindern* Aus den bereits oben zu Ziff 1*311 8a hinsichtlich der Schuld des A^^HBl erörterten Grinden, die sinngemäss auch auf anzuwenden sind, liegt entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht ein Verschulden des nicht darin, dass er trotz des Glatteises, trotz Hinweises des auf die Schwierigkeiten der Fahrt und trotz Kenntnis, dass die Fahrt mit einem f'ir den Fahrer fremden Wagen ausgefährt werden soll- Auch eine Haftung wegen Gestellung eines nicht betriebssicheren Wagens scheidet aus, weil das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, dass etwa die Bereifung des Unfallwagens übermässig abgefahren gewesen wäre (Urteil S 58). Ihre und ihrer Beamten Haftung f*ir Verletzung dieser Pflicht ist daher gemäss § 839 Ahs 1 Satz 2 BGB nur subsidiär und scheidet deshalb, da hier andere leistungsfähige Gesamtmitschuldner vorhanden sind, bei der Ausgleichung aus. Deshalb habe das Berufungsgericht ermitteln müssen, welchen weiteren Schaden der Unfall objektiv herbeigeführt habe; es habe die Verteilung des bisher geltend gemachten Schadens, auch wenn ein weiterer Schaden*bisher nicht geltend gemacht worden sei und r etwa wegen Verjährung - auch nicht mehr geltend gemacht werden könne, entsprechend de:« Gesamtschaden vorsunehmen* Die Post haftet nämlich dem durch den Dienstunfall verletzten Beamten und dessen Hinterbliebenen gemäss § 124 DBG nur "in den Grenzen der Unfallfür-sorge"; eine weitergehende Haftung besteht im vorliegenden Pall nicht* Daher ist auch eine Gesamthaftung der Post mit der Stadt nur in den Grenzen dieser gegenüber der Post allein bestehenden Ansprüche zur Entstehung gelangt, selbst wenn die Stadt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften etwa auch weitergehend haften würde. 11«) Endlich r'igt die Revision der Post die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der UitVerursachung« Sie fährt dazu aus, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei das Verhalten des Fahrers AflH^ bis zu dem Augenblick des Einbiegens in die Hafenstrasse nicht zu beanstanden gewesen; das Warnzeichen sei erst an der Unfallstelle selbst, nicht in angemessenem Abstand vorher angebracht und überdies schwer erkennbar gewesen« Die nunmehr einsetzenden Massnahmen des Fahrers seien daher Massnahmen des letzten Augenblicks gewesen, die keinesfalls das Gewicht haben könnten,wie die Unter-lassung des Streuens an dieser ungewöhnlich gefährlichen Stelle, das der beklagten Stadt zur Last falle. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht beanstandet, im Rahmen der Ausgleichung nach § 426 BGB eine Abwägung in sinngemässer Anwendung des § 254 BGB vor. Verursachung und Verschulden auf Seiten der Post können nicht deshalb geringer bewertet werden, weil der Post bezwc ihren Erfüllungsgehilfen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Fahrt trotz Eisglätte und trotz der Benutzung eines dem Fahrer unbekannten Wagens an diesem Tage zuliessen bezw.
Für dan Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung!
2499 OCO
1. ) Gesetz:
Hechtssatz:
2. ) Gesetz:
Rechtssatz;
3«) Gesetz:
Rechtssatz:
4») Gesetz:
Rechtssatz:
BGB § 823
Bei Glatteis ist an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auch auf dem Fahr dämm zu streuen.
BBG § 124
Der Anspruch des Unfallverletzten Beamten bezw. seiner Hinterbliebenen wird durch § 124 DBG weder dem Grunde nach beseitigt, noch wird der ii Verhältnis zu dem Beamten bezw« seinen Hinterbliebenen allein für passivlegitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten der Rückgriff gegen eine für den Unfall etwa verantwortliche sindere öffentliche Verwaltung genommen.
BBG§§ 124, 36; BGB § 426
Zwischen dem Unfallfürsorge leistenden Bienstherrn, soweit er für den Unfall auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften einschliesslich der Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 36 BBG haftet, und allen für den Unfall ferner haftenden Britten besteht ein Gesamtschul dverhältnis und damit auch eine Ausgleichungspflicht aus § 426 BGB.
BBG § 36
Stellt die Behörde einem Beamten in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied für die Fahrt zu einer Bezirksbetriebsrat sverssmlung einen beamteten Kraftfahrer zu dem lenken eines vom Betriebsrat beschafften Kraftwagens, so entsteht damit eine Fürsorgepflicht (§36 BBG) der 3e-r hörde auf gefahrlose Beförderung des Beamten; sie haftet für einen von dem Kraftfahrer bei dieser Fahrt verschuldeten Unfall als für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht.
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50 Gesetz: BGB §§ 278, 426, 851
Rechtssatz: Haben f*ir eine schuldhafte und einen Un-
fall mitverursachende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Wöise einzutreten, so stehen sie für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber, weil die Bestimmung des § 278 BGB beide zu einer Ilaftungs-einheit f'ir das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet; das gleiche gilt auch flr das Verhältnis zwischen Geschäfts-herm und Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 851 BGB.
Aktenzeichen: III ZR 78 + 79/51
Urteil des BGH vom 24o 4. 1952 OLG Schleswig
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m. SL 2§±23/£l
Verkündet
am 24. April 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der St^9 vertreten durch den Magistrat, dieser ver-
treten durch den Bürgermeister,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
' gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-ninister für das Post- und Fernmeldewesen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
sowie
das Land Sohleswig-üolstein, vertreten durch den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr
als Uebenintervenienten und Streithelfer der Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter im 2. Rechtszug: Rechtsanwalt
Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1952 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Prof.Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. KLeinewefers, Dr. Bock und Rietschel
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. November 1950 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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. Tatbestands
Aa 19* Dezember 1946 vormittags zwischen 10 und 11 Uhr stürzte in HfBH ein von dem Postschaffner ilflü aus gesteuerter Personenkraftwagen Opel-Super-6,
der von der Hohlen Gasse kommend in die Hafenstraße einbiegen wollte, in den Hafen. Dabei fanden die
Insassen des Wagens, nämlich der 1901 geborene Postschaffner der Postbetriebswart ChflHBHjjM und der
OberpostSekretär (■I konnte gerettet werden«
den Tod. Kur der Fahrer
Der Unfall trug sich folgendermaßen .zu* Der Bezirksbetriebsrat bei der Oberpostdirektion in hatte auf den 19* Dezember 1946 eine Betriebsräteversammlung für den nördlich des Kanals gelegenen Bezirk der Oberpostdirektion KflP nach einberufen« Die Tagung sollte in
der Gaststätte in der Hafenstraße stattfinden«
An ihr wollten die verunglückten Postbeamten aus KflHIfe teilnehmen. Für diese Fahrt wurde ihnen auf Ersuchen des Oberpostsekretärs TmHBfe von der Fahrbereitschaft bei der Kreisverwaltung in der Kraftwagen des
Schlächtermeisters Kafll in zugewiesen. AflHHB
wurde von TmMHB beauftragt, den Wagen nach zu
fahren. Er besitzt seit Harz 1944 einen Führerschein und war als Störungssucher bei der Post fast täglich mit einem zweisitzigen Kraftwagen DKW-Heisterklasse unterwegs. Als er den Wagen am 19. Dezember 1946 bei KaS abholte, ließ^er sich noch die Schaltung des Wagens zeigen, Anschließend führte er die Fahrt nach aus. Innerhalb
der Stadt fuhr er mit mäßiger Geschwindigkeit die Kohle Gasse, die in den Platz "Schifferbrticke" mündet, in Richtung auf den Hafen hinunter. Als er nach rechts in die
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Ilafenstraße einbiegen wollte, geriet sehen und glitt über das Bollwerk in mals zugefroren war, durchschlug die sank. Hierbei ertranken die Insassen Ani
der Wagen ins Rut-den Hafen, der da-Eisdecke und ver-außer dem Fahrer
Die Hafenstraße einschließlich des Hafengeländes ist an der Unfallstelle etwa 10 m breit, davon entfallen etwa 0,75 m auf den Fußsteig. In der Elitte der Straße führt ein in das Pflaster eingelassenes Eisenbahngeleise. Der Straßenkörper der Hafenstraße steht zu dem größten Teil im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein (Uasserstras-senverwaltung). Bas Eigentum an dem Hafengelände und der Hafenstraße ist im Jahre 1852 von der Stadt Ilusum auf den Preußischen Staat tibergegangen. Bie' Eigentumsgrenze verläuft etwa an der Kante des Fußsteigs vor der Häuserreihe nördlich der Hafenstraße. Bie andere Seite der nafenstraße, an der sich das Bollwerk befindet, ist nicht bebaut. Bas Bollwerk ist nicht erhöht. Am Unfalltage war auch noch kein Geländer angebracht, wie es jetzt der Fall ist. Etv/a gegenüber der Ecke .des Platzes nSchifferbrücke" und der Hafenstraße stand am Unfalltage au Bollwerk ein Kandelaber, an dem die Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" und "Gefahrenstelle" angebracht v/aren. Kn Unfalltage' war starkes Glatteis. Auf dem Fahrdamm an der Unfallstelle war nicht gestreut. In dem anschliessenden Strafverfahren wurde 'Andersen rechtskräftig freigesprochen.
Bie Klägerin hat auf Grund des Beautengesetzes der Y.itwe des getöteten Postschaffners vom 1. April
1947 bis 31. Bezember 1949 insgesamt 2.203,51 HI Versor-gungsbezüge gewährt und ist verpflichtet, für -die Zeit
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vom 1. Januar 1950 bis 30. September 1965 jährlich weitere 1.352,76 CM zu zahlen. Sie macht für diese Beträge gemäß § 139 DBG Ersatzansprüche gegen die beklagte Stadt geltend. Sie hat ausgefiihrt, die Stadt habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, an der Unfallstelle zu streuen. Bas Streuen sei umso nötiger gewesen, als es sich um eine ausgesprochen gefährliche Stelle handle. Bie Unfallstelle sei als Gefahrenstelle auch nicht hinreichend gekennzeichnet gewesen. Bie Streupflicht habe der Stadt obgelegen. * . •
Bie Beklagte hat•Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, die Hafenstraße stehe im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein, deshalb sei nicht die beklagte Stadt, sondern die Ilafenbehörde streupflichtig; dies gelte insbesondere für den Teil der Straße, der zu dem Ilafenge-lilnde gehöre und wo sich der Unfall abgespielt habe. Lie Ilafenbehörde habe auch an anderen Tagen das Streuen auf der Hafenstraße übernommen. Im übrigen bestehe nach der Rechtsprechung keine allgemeine Streupflicht auf Ifehr-dämmen. Außerdem habe den Unfall selbst verschul-
det. Er hätte bei dieser Glätte die Fahrt gar nicht übernehmen dürfen, zu demal er mit diesem.Kraftwagen nicht vertraut gewesen sei. Seine Fahrweise sei auch falsch gewesen, weil er in einem zu großen Bogen in die Ilafenstras-se gefahren und dadurch T. möglicherweise auf den Eisenbahnschienen - ins Kutschen gekommen sei. Bann habe er unsachgemäß scharf gebremst, wodurch der Uagen noch mehr gerutscht sei. Auch der Oberpostsekretär habe
schuldhaft gehandelt, weil er bei dem herrschenden Glattr eis von der Durchführung der Fahrt hätte Abstand nehmen müssen. Bie Post müsse, da es sich um eine Bienstfahrt
gehandelt habe, das Verschulden ihrer beiden Beamten vertreten.
Bas Landgericht hat der Klage zu 3/4 der eingeklagten Betrüge stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten der Klage nur in Höhe der Hälfte der eingeklagten Beträge stattgegeben.
Hegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision
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eingelegt. Bie Klägerin erstrebt Verurteilung der Beklagten in vollem Umfange, die Beklagte völlige Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Bie Post macht Ansprüche geltend, weil sie an die Litwe des Postschaffners LflU Unfallfürsorge nach den §§ 107 ff BBG gewährt. Sie vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche der Tfitwe aus § 844 BGB gemäß § 139 BBG auf sie Übergegangen seien. Bas Berufungsgericht geht von einem solchen Übergang aus, indem es feststellt,' daß die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht 'vernachlässigt hat. Lie beklagte Stadt macht demgegenüber Ausgleichsansprüclie gegenüber der Post als Gesamtschuldner geltend, die von dem Berufungsgericht ebenfalls bejaht werden.
I.
1. Bas Oberlandesgericht nimmt an, daß die beklagte Stadt.durch Verletzung der ihr an der Unfallstelle'und zur Unfallzeit obliegenden Streupflicht sich schadenser-
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satzpflichtig gemacht habe,'Es führt' dazu im einzelne*! aus?
a) Eie Stadt sei, auch wenn sie nicht Eigentümerin des Straßengeländes in der üafenstraße sei, dort verkehrssicherungspflichtig gewesen, da eie den Verkehr dort eröffnet und aufrechterhalten habe. Eiese Pflicht sei weder durch polizeiliche Vorschriften, noch durch Observanz oder Vertrag auf die Hafenbehörde übergegangen.
b) Eie Streupflicht an der Unfallstelle sei für die Zeit des Unfalls auch auf dem Straßendamm zu bejahen gewesen, da es sich um eine besondere Gefahrenstelle handle.
c) Eie Unterlassung des Streuens sei schuldhaft und für den Unfall ursächlich gewesen.
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2, Eie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht begründet.
aj Eie Verkehrssicherungspflicht für eine Straße besteht grundsätzlich für den, der diese Straße den öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Sie begründet insbesondere für eine politische Gemeinde, die einen Verkehr auf einer öffentlichen Straße unterhält, die Verpflichtung, für die Verkehrssicherheit auf dieser Straße zu sorgen. Earaus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (Palandt BGB 9- Aufl Anm 14 zu § 823; RGZ 54, 53 ß§J% 121, 404 Z?0t7; 147» 275 *154'» 16 ß5/)* Eabei kommt es
nicht auf das Eigentum an dem Straßengelände an, sondern darauf, daß auf dem Grundstück .ein Verkehr eröffnet und aufrechterhalten wird (Ketterer, Eie Streupflicht 1935 S3)* Eiese Verkehrssicherungspflicht istauch zu unter-
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scheiden von der Wegeunterhaltungspflicht, die sich vor allem auf den baulichen Zustand des Straßenkörpers bezieht, während erstere unabhängig von der Wegeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu dem Gegenstand hat (Ketterer aaO S 2).
Las Oberlahdesgericht sieht als festgestellt an, daß die Hafenstraße schon vor dem Eigentumsübergang an den Staat von der Beklagten dem Verkehr gewidmet worden war, diese Widmung also nicht von der Hafenbehörde ausgegangen ist, und daß auch in der Folgezeit die beklagte Stadt den öffentlichen Verkehr dort unterhalten hat. Ohne Rechtsirrtum leitet es schon allein* daraus die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt an der Unfall-steile ab. Lern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es nicht, wie die Revision der Beklagten das will, eine Unterscheidung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der Hafenstraße macht, sondern die Hafenstraße und das Hafengelände in ihrer ganzen Breite als Einheit ansieht. Lie Hafenstraße hat einschließlich des Hafengeländes bis zu dem Bollwerk nach Abzug des Gehwegs eine Breite von etwa 9 m. Würde man nun, wie die Revision meint, die Gleisanlage und den südlich davon liegenden Teil des Hafengeländes nicht mehr als Verkehrsstraße an-sehen, so bliebe für den Verkehr auf der Straße nur noch eine Fahrbahn von kaum 4 nr Breite übrig, was den Ansprüchen von Verkehr und Gegenverkehr nicht genügen würde. Laraus ergibt sich, daß bei der Widmung der Ilafenstraße für den öffentlichen Verkehr auch die nach dem Hafen zu liegende Straßenhälfte mindestens teilweise in den Verkehr einbezogen werden sollte. Infolgedessen ist der Einwand der beklagten Stadt, der Unfall habe sich erst^ auf den Gleisen oder auf der nach dem Hafen zu liegenden Hälfte
der Straße zugetragen, rechtlich bedeutungslos.
Die Streupflicht der Stadt ergibt sich aber im besonderen auch aus § 1 des Preußischen Gesetzes Uber die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS 187) - im folgenden "PrWRG" bezeichnet -. Danach liegt die Streupflicht grundsätzlich der Gemeinde ob, zu deren Bezirk der betreffende Weg. gehört, sofern nicht durch die §§ 3,
5, 6 PrWRG ein anderes bestimmt ist. Nach § 3 PrWRG biei-ben örtliche GesetzesvorSchriften, Observanzen und besondere öffentlich-rechtliche Titel, die eine andere Regelung vorsehen, aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, daß eine Observanz, nach der die Häfenbehörde die Streupflicht in der Uafenstraße übernommen hätte, nicht vorliegt. Diese Feststellungen sind, da es sich um eine nur örtliche Observanz handeln würde, nach §§ 562, 549 Abs 1 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Nach § 5 des PrWRG kann die Reinigungspflicht durch Ortsstatut auf die Anlieger übertragen werden.' Dies ist nach § 1 der Ortssatzung über die \
>olizeimäßige Reinigung öffentlicher Straßen, TTege und Plätze in der Stadt von 31. Januar 194*i auch ge-
schehen. Doch ist nach § 6 der Ortssatzung das Ausr.af der Reinigungspflicht der Bestimmung der Ortspoliseibe-hörde überlassen worden. Diese hat ebenfalls an 31. ar 1941 durch eine Polizeiverordnung in § 5 die Streupflicht der Anlieger auf die Gehv/ege beschrankt. Damit bleibt es für den Fahrdamm bei dek> grundsätzlichen Regelung des § 1 PrWRG, also der Streupflicht der Stadt. Die Auffassung der Revision der Beklagten, daß durch $ 5 dieser Polizeiverordnung eine erschöpfende Regelung getroffen werden sollte, und ihre Schlußfolgerung, daß deshalb ein Bestreuen des Fahrdemms nicht für verkehrserforderlich gehalten
worden sei, ist irrig. Ganz abgesehen davon, daß es durchaus sinnvoll und denkbar gewesen wäre, die Streupflicht für den Pahrdamm bei der Stadt zu belassen und nicht den Anliegern aufzuerlegen, da für den Pahrdamm mehr und zu dem Teil andere und wirksamere Streumittel erforderlich sind, ist die Präge der Streupflicht auch nicht nach der Auffassung der Polizeisondern nach den tatsächlichen Bedürfnissen der VerkehrsSicherung zu beurteilen.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch bindend festgestellt, daß eine vertragliche Übernahme der Streupflicht durch die Ilafenbehörde nicht stattgefunden hat.
b) Las nun die Streupflicht auf dem Pahrdamm betrifft, deren Bejahung von der Revision der Stadt insbesondere • angegriffen wird, so hat die herrschende Rechtsprechung allerdings eine Streupflicht der Gemeinden auf dem Pahr-dcun grundsätzlich als nicht gegeben angesehen (RG in Spergel Rspr 1907, .290; JW 1913, 91 und 859; Verkehrsrechtliche Rundschau 1929, 135; JW 1932, 393; OLG Uünchen iIRR 1937,'1221; OLG Köln VAE 1937, 232; OLG Hamm, Verkehrsblatt 1950, 15). Es wird aber auch in diesen und weiteren Entscheidungen die Streupflicht für Pahrdämme dann, bejaht, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür besteht (OLG Breslau Jtf 1.937, 1260),. so v/enn sich der Fährverkehr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht selbst helfen kann (OLG Dresden IIRR 1936, 1328), wenn die Gefährlichkeit des Geländes die Verpflichtung auf erlegt, auf dem Pahrdamm zu streuen (OLG Düsseldorf, RechtdKraftF 1942, 127), bei Gefahrenpunkten, um nach Möglichkeit die Gefahren zu beseitigen und zu* mindern (OLG Celle RechtdKraftP 1940, 155)* Im Schrifttum wird
die noch weit ergehende Auffassung vertreten, daß die bisherige Zurückhaltung der Gerichte in der Bejahung der Streupflicht auf Fahrdämmen den gesteigerten Verkehr sbedürfnissen nicht mehr gerecht werde (Ketterer aaO S 83j Güelde ÖVerw 1950, 240; Zeitlmann, Deutsches Autorecht 1950, 295 Hellmuth VAE 1939, 96). In .
der Praxis ist deshalb, worauf Hellmuth aaO auch zutreffend hinweist, das Bestreuen des Fahrdamms an verkehrswichtigen Punkten, abschüssigen Stellen, Kurven usw., in vielen Städten aus einem tatsächlichen Verkehrsbedürfnis heraus bereits zu einer regelmäßigen Übung und Selbstverständlichkeit geworden. So geht auch die beklagte Stadt selbst nicht von einer grundsätzlichen Vernei-nung der Streupflicht auf Fahrdämmen aus, da sie nach ihrer eigenen Einlassung schon damals an anderen Orten, so. auf Durchgangsstraßen und abschüssigen Straßen, den Fahrdamm bei Glatteis regelmäßig.bestreut hat.
Das Berufungsgericht vertritt ohne Rechtsirrtum die Auffassung, daß es sich bei der ünfallsecke um einen ' solchen Gefahrenpunkt, bei dem die Streupflicht auf dem Fahrdamm zu bejahen ist, handelt. Die Hohle Gasse führt mit Gefälle unmittelbar auf das Hafengelände zu. Hit Recht wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß ein ortsunkundiger Fahrer, besonders bei* ITacht oder Hebel, die Abzweigung übersieht und das Hafenbecken zu spät wahrnimmt. Dieses ist nicht durch eine Überhöhung des Bollwerks gesichert, zur Zeit des Unfalls war dort; auch kein Schutzgeländer angebracht. Die damals angebrachten Warnschilder waren angesichts dieser Gefahren eine unzureichende Sicherung, da sie sich an einer schlecht sichtbaren Stelle befanden. Der Verkehr ist dort nicht unerheblich. Hinzu kommt schließlich noch, daß nach den Feststei-
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lungen des Berufungsurtfeils der inzwischen verstorbene
lieh auf diese Gefahrenstelle und die Notwendigkeit, dort zu streuen, hingewiesen hatte»
Paßt man alle diese Gesichtspunkte zusammen, so ist, selbst wenn man nur den Haßstab der in dieser Frage noch zurückhaltenden Rechtsprechung anlegt, die Unfallstelle als ein besonderer Gefahrenpunkt anzusehen, bei dem eine Streupflicht der beklagten Stadt zu bejahen ist.
c) Die beklagte Stadt hat ihre Streupflicht an dieser Stelle auch schuldhaft verabsäumt. Sie mußte bei Anwendung der in Verkehr erforderlichen Sorgfalt die be-' sondere Gefährlichkeit der Stelle und damit ihre Streupflicht erkennen, dies umso mehr, als sie ja vorher noch von der Polizei darauf hingewiesen worden war. Sie hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, es werde dort
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regelmäßig von der Hafenbehörde gestreut. Das Streuen hätte an einer derart gefährlichen Stelle auch in dermo rgenstunden, jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Unf£.113, vorgenowmen werden müssen. Damit hat die Stadt gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht und gegen § 1 des PrTtRG,' das ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist (EG JW 1928, 1046? RGZ' 113, 293), verstoßen. Die schuldhafte Unterlassung der Stadt war auch ursächlich für den Unfall. Hach den Feststellungen des Berufungsurteils wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn an der Unfallstel-
Polizeimeister U beiter der Stadt
den damals zuständigen Sachbear-
noch vor dem Unfall ausdriiek-
le gestreut gewesen wäre
Sine Entlastung der Beklagten nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB ist nicht möglich, da die Unterlassung nicht Schuld der beauftragten Arbeiter der Stadt war, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte, daß die Organe der Stadt in der Hafenstraße grundsätzlich nicht haben streuen lassen. Bas Berufungsgericht hat somit mit Recht eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung der beklagten Stadt nach § 823 Abs 1 und 2 BOB bejaht.
II.
1. Bas Berufungsgericht geht wie die Klage davon aus, daß die Ansprüche der T£itwe des bei dem Unfall zu Tod gekommenen Postschaffners gegen die beklagte Stadt
aus Verletzung der Streupflicht gemäß § 139 DBG auf die Post übergegangen seien. Ein solcher Übergang findet aber nur statt, wenn der Beamte bezw. dessen Hinterbliebene Schadensersatzansprüche gegen einen Britten infolge des Ereignisses haben, das den Bienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet. Voraussetzung ist also, daß Levs'en bezw. dessen Hinterbliebenen derartige Ansprüche gegen die Stadt zugestanden haben.
Obgleich die beklagte Stadt wegen Verletzung ihrer Streupflicht aus § 823 BGB haftet, so bedarf es doch im Hinblick auf § 124 BBG der Prüfung, ob die Stadt für diese Verletzung der Streupflicht auch und dessen Hin-
terbliebenen gegenüber haftet. In § 124 DBG ist nämlich
bestimmt, daß "aus Anlaß eines Bienstunfalls Beamte und
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ihre Hinterbliebenen Ansprüche nur in den Grenzen der Bestimmungen des Beutschen Beamtengesetzes über Unfallfl'r-
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sorge haben, und daß sie sich wegen dieser .Ansprüche an den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten haben, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat* tfeitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfalk, durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist,” Beständen gegenüber der Stadt als "einer Öffentlichen Verwaltung" Ansprüche des 14MHI und' seiner Angehörigen wegen § 124 DBG nicht, so könnten solche Ansprüche auch nicht nach § 139 DBG auf die Bost übergegangen sein.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. 1?ohl aber stützt die Bost ihre Rüge, ein Ge samt Schuldverhältnis zwischen Bost und Stadt ber stehe nicht, vorzüglich darauf, "daß § 124 DBG einen des Übergangs fähigen Anspruch des Beamten zu dem Erlöschen gebracht habe”, hält aber, wie sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, hat,.diese Folgerung auf die in § 124 DBG genannten "anderen Öffentlichen Verwaltungen" nicht für anwendbar, während die beklagte Stadt im Hinblick auf diese Erklärungen *der Bost in der mündlichen Verhandlung ihre Revision nunmehr gerade darauf stützt, daß durch § 124 DBG nicht.nur die Ansprüche des Beamten gegen , seinen eigenen Dienstherrn, sondern gegen jede öffentliche Verwaltung erloschen seien. Diese Er-
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Weiterung der Reyisionsrüge ist zulässig, da es sich um die Rüge der Verletzung materiellen Rechts handelt und eine Überprüfung des materiellen Rechts schon mit Rück-? sicht auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts von Amts wegen zja erfolgen hat.
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Der von der Post vertretenen Ansicht, unter "den . öffentlichen Verwaltungen" des § 124 Abs 2 DBG seien diejenigen öffentlichen Verwaltungen zu verstehen, zu denen der Beamte in einen Dienstverhältnis stand oder die in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt gehandelt hätten, kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz verwendet in 5 124 Abs 2 DBG den allgemeinen Ausdruck "öffentliche Verwaltung? ohne irgendeine Einschränkung und bestimmt, daß Ansprüche nicht nur gegen sie, sondern auch gegen "ihre Bediensteten" nicht geltend gemacht werden können. Eine Haftung der "Bediensteten" gegenüber den verletzten Beamten kann aber nur in Präge kommen aus Ansprüchen außerhalb des Dienstverhältnisses, weil der verletzte Beamte zu dem "Bediensteten" nicht in einem Dienstverhältnis steht, sowie aus Ansprüchen, die nicht aus Verletzung einer hoheitlichen Amtspflicht herrühren, weil insoweit nach Art 131 UeimVerf bezw. Art 34 GrundG nicht der Bedienstete, sondern die öffentliche Verwaltung haftet. Ui thin ist § 124 Abs 2 DBG auf eine "Öffentliche Verwaltung" auch dann anzuwenden, wenn sie nicht als Dienstherr oder in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt, sondern in Wahrnehmung bürgerlich rechtlicher Interessen gehandelt hat (RG in DR 1941, 666 OLG
Hamm, DR 1941, 2342? Brand DBG Aufl 4 5 124 Anm 2 S 722* Uadler-Littland § 124 Anm 12* Bahlmann in RVerwBl "i938, 162). Der Umstand, daß hier die beklagte Stadt nicht gemäß § 839 BGB in. Verbindung mit Art 34 GrundG, sondern wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB haftet, steht daher der'Anwendung des 5 124 DBG nicht entgegen.
Es bedarf somit der Prüfung, ob und wieweit Ansprüche des Beamten auf, Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschrif-
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1.5:
ten gegen Öffentliche Verwaltungen durch § 124 DBG ausgeschlossen sind und deshalb auch gemäß § 139 DBG nicht auf den Dienstherm des verletzten Beamten übergehen können. Diese Hechtsfrage ist, soweit ersichtlich, bisher von den Obersten Gerichten noch nicht entschieden worden. Das Reichsgericht hat sie in DR 1941, 666 /El67 nur aufgeworfen, brauchte sie dort aber, da § 124 DBG auf den vor seinem Inkrafttreten erfolgten damaligen Unfall überhaupt keine Anwendung fand, nicht zu entscheiden. Hadler-Uittland (DBG § 124 Anm 1 und 6), Heyland (Deutsches Beamtenrecht S 342), \7ussow (Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 372) und das Oberlandesgericht Hamm (DR 1941, 2342) sind der Auffassung, daß ”der Beamte und dessen Hinterbliebene aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn, eine Öffentliche Verwaltung oder einen Bediensteten einer Öffentlichen Verwaltung auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften regelmäßig überhaupt keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art und aus irgendwelchen Rechtsgründen, sondern nur die ihnen nach dem Deutschen Beamtengesetz zustehenden Ansprüche auf Unfall-fürsorge haben”. Brand (DBG Aufl 4 § 124 Anm 2 S 722) und Reuss (DR 1941, 670, 2344) dagegen nehmen an, daß §124 DBG ”sich nur auf Schadensersatzansprüche des Beamten selbst beziehe,.-nicht aber.darauf, ob-und in welchem Umfang der öffentliche Dienstherr, der den Beamten entschädigt hat, auf Grund des § 139 DBG Rückgriff gegen einen anderen öffentlichen Dienstherm nehmen kann, in dessen Bereich * der. Schaden angerichtet worden ist”.
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Durch § 124 Abs 2 DBG sind dem durch Dienstunfall verletzten Beamten und seinen Hinterbliebenen ”weiterge-hende Ansprüche” gegen eine andere Öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete abgeschnitten, wenn der Unfall nicht
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durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden ist. Der Ausdruck ”weitergehende Ansprüche” kann aber nur in Verbindung mit § 124 Abs I DBG richtig verstanden werden. Schon das Reichsgericht (DR 19419 666 /JSiö/) bezweifelt, daß das Gesetz unter den «weitergehenden” Ansprüchen schlechthin jeden Schadensersatzanspruch versteht, der an sich neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge, hergehen kann. Darin, daß nach Abs 1 der Verletzte mit seinen Ansprüchen nicht «über die Grenzen” der Dnfallfttrsorgebe Stimmungen hinausgehen kann, sieht es einen Anhaltspunkt dafür, daß das Gesetz«die neben den Ansprüchen auf Unfrllfürsorge etwa bestehenden Schadensersatzansprüche nur der Höhe nach insoweit einschränken wollte, als sie über die Grenzen der Unfallfürsoxgeleistungen hinausgehen. Liit Recht weist auch Reuss (DR 1941, 2344) darauf hin, daß § 124 Abs 1 Satz 1 DBG nicht die Fassung hat, der Beamte besitze bei einem Dienstunfall Ansprüche nur ”aus den §§
107-112 DBG........”, sondern nur ”in den Grenzen der
§.§ 107-112.......”. Die weitere Vorschrift, in Abs 1,
daß sich der Verletzte nur an den eigenen Dienstherrn zu halten hat, braucht, wie ebenfalls schon das Reichsgericht ausgeführt hat, nicht mehr zu bezwecken, als den Adressaten für die Ansprüche des Beamten zu bestimmen,' ohne daß dadurch notwendigerweise der Bestand etwaiger Schadensersatzansprüche berührt sein müßte. Das Reichsgericht erwägt, ob gerade aus der Bestimmung, durch die der Beamte an seinen eigenen Dienstherm verwiesen wird, zu entnehmen sei, daß diesem'sodann auf dem \7ege des §
139 DBG ein Ausgleich gegenüber der anderen öffentlichen Verwaltung, in deren Dienstbereich der Unfall geschehen sei, habe Vorbehalten bleiben sollen. Die amtliche Begründung zu § 124.DBG führt aus: ”§ 124 stellt fest, daß
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Ansprüche aus einem Dienst Unfall nur gegen' den eigenen Dienstherrn zu richten sind und sich in den Grenzen des § 124 auch dann halten müssen, wenn der Unfall sich im Bereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat11* sie spricht also mit keinem Y.'ort von einer Besei-tigung anderer Ansprüche, die neben denen aus Unfallfttr-sorge noch bestehenkönnten, sondern stellt die Regelung darüber, gegen welche Behörde Ansprüche aus einem Dienstunfall zu richten sind, in den Vordergrund; sie erwähnt die Beschränkung "auf die Grenzen des § 124” nur. beiläufig; sie spricht auch bei der Erörterung des § 124 Abs 2 nur davon, daß "weitergehende" Ansprüche außer bei Vorsatz eines Bediensteten - nicht geltend gemacht werden können, aber nicht davon, daß sie entfallen. Jedoch kann aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der amtlichen Begründung allein eine völlig eindeutige Beantwortung der Frage nicht gefunden werden, ob mit dem Ausschluß "weitergehender Ansprüche” den betroffenen Beamten alle neben der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hergehenden Ansprüche von Grund auf genommen oder nur der Höhe nach insoweit eingeschränkt sind, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgelei stüng hinausgehen ( so auch Reuss DR 1941, 671)’. ..
Dagegen ergibt sich aus der Gesamtregelüng der Unfallfürsorge im Deutschen Beamtengesetz, daß diese Frage im Sinne der zweiten Uöglichkeii zu beantworten ist. Für die Beanspruchung der Unfallftirsorge nach § 107 ff DBG genügt es, wie die amtliche'Begründung ausdrücklich her-•vorhebt, daß der Beamte in Ausübung oder infolge des-Dienstes einen Ifafall erleidet. Die Gewährung der Unfallfürsorge ist daher, unabhängig davon, ob dem Beamten bezw,. dessen Hinterbliebenen nach allgemeinen gesetzlichen Vor-
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Schriften (unerlaubte Handlung, Haftung nach Kraft-fatozeuggesetz oder nach den Haftpflichtgesetzen, Verletzung der FürSorgepflicht) Schadenersatzansprüche gegen den Dienstherrn oder irgendeine andere Stelle zustehen. Dem verletzten Beamten bezw. seinen Hinterbliebenen stehen daher, soweit das Gesetz keine ab-v/eichende Regelung getroffen hat, aus demselben Anlaß unter Umständen zwei verschiedene Ansprüche zu, nämlich einmal der auf dem Deutschen Beamtengesetz beruhende Anspruch gegen den Diene therm auf Unfallfürsorge, und zweitens etwaige, auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beruhende Schadensersatzansprüche (Nadler-Y.ittland DBG § 124 Anm 1* Reuss DR 1941, 2344/5)- Beide Ansprüche dienen dem gleichen Ziel, dem Ersatz des Vermögensschadens, der dem verletzten Beamten bezw. dessen Hinterbliebenen durch den Dienstunfall entstanden ist. Die Ansprüche aus Unfallfürsorge sind dem Beamten einmal für die Fälle gegeben, in denen ein für den Unfall Haftpflichtiger nicht vorhanden ist, zu dem anderen erhält der Beamte bezv/. dessen Hinterbliebene auch für die Fälle, in denen für den Unfall Haftpflichtige vorhanden sind., vom öffentlichen Dienstherrn eine zwar nach den Unfallfürsorgebestimmungen begrenzte, dafür aber völlig sichere Entschädigung, ohne daß der Beamte - wie häufig Privatpersonen r erst langwierige und kostspielige Prozesse wegen seines Schadensersatzanspruchs gegen den aus dem Unfall Haftpflichtigen zu führen braucht (Brand DBG Auf! 4 § 124 Anm* 2 S 722). Sinn ünd Zweck der Gewährung der UnfallfUrsorge geht also dahin, den Beamten hinsichtlich des Dienstunfal-les insoweit günstiger zu stellen, als er nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen würde.
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Würden aber die Ansprüche aus Unfallfürsorge und die Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen neben einander erfüllt, so v;ären die berechtigten Beamten bereichert. Dem begegnet die Vorschrift des § 139 DBG, nach der solche gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen Dritte im Umfang der Unfallfürsorge auf den Dienstherrn übergehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch mit dieser Beschränkung der allgemeinen Ansprüche des Beamten nicht begnügt. Da er dem Verletzten bezw. dessen Hinterbliebenen unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Schadensersatzansprüche den Anspruch auf TkifallfÜrsorge gegeben hat, der zwar nicht immer den ganzen Schaden, wohl aber einen großen Teii desselben deckt, und der vor allem einen sicheren Betrag darstellt, mit dem der Beamte bezv/. seine Hinterbliebenen fest rechnen können, während die Durchsetzung der allgemeinen Schadensersatzansprüche häufig unsicher ist, hat der Gesetzgeber es für angemessen und billig befunden (Nadler-Wittland DBG § 124 Anm 6), die allgemeinen Ansprüche des Beamten «gegen eine Öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten«, im Hinblick auf die durch die Unfallfürsorge gewährten Vorteile einzü-schränken.
llun kann aber diese Regelung entgegen der Wertung des Gesetzgebers nicht als "angemessen und billig" bezeichnet werden. Es mag sich vielleicht noch mit Billigkeitserwägungen rechtfertigen lassen, dem Beamten "weitergehende" Ansprüche gegen seinen Dienstherm deshalb zu versagen, weil der Dienstherr dem Beamten auch bei Unfällen, für die eine Haftung aus allgemeinen Vorschriften überhaupt nicht, also auch nicht seitens des Dienstherrn besteht, die Leistungen der Unfallfürsorge gewährt; allerdings erscheint es auch insoweit wenig begründet, wenn den Beam-
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ten trotz Verschuldenshaftung des eigenen Dienstherrn Ansprüche auf Schmerzensgeld versagt werden, obgleich zu dem Ausgleich der erlittenen Schmerzen den Beamten keinerlei Leistungen aus Unfallfürsorge zufließen. Geradezu unbillig und ungerechtfertigt erscheint es dagegen, dem Beamten weitergehende Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung, insbesondere z.B. Ansprüche auf Entschädigung des vollen Verdienstausfalls (Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt aus Unfallfürsorge und dem Gehalt als aktiver Beamter) und auf Schmerzensgeld zu versagen, denn diese andere öffentliche Verwaltung gewährt dem Beamten keinerlei Leistungen aus Unfallfürsor-ge (vgl Bahlmann RVerwBl 1938, 162). Während im Verhältnis zu dem eigenen Dienstherm diese Regelung schließlich derjenigen der UnfallhaftpfjLichtversicherung der Reichsversicherungsordnung entspricht, wo ebenfalls derartige Ansprüche gegen den eigenen Arbeitgeber ausgeschlossen sind (§ 898 RVO), ist die Versagung der Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung nur damit zu erklären, daß die den Beamten in ihrer Gesamtheit zufließenden Vorteile aus der Gewährung der tftifallfürsorge den Leistungen der "öffentlichen Hand” als Gesamtheit gegenübergestellt v/erden. 3s werden' der Beamtenschaft Rechte aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der öffentlichen Hand im Hinblick darauf versagt, daß die Unfallfürsorge aus Öffentlichen Ilitteln aufgebracht wird, also schlechthin aus lüttein der "öffentlichen Hand"; dabei wird es für unerheblich angesehen, ob auch die den Beamten versagten Ansprüche gerade aus den Uitteln der öffentlichen Verwaltung zu zählen wären, gegen die Ansprüche auf UnfallfUrsorge bestehen. Liese Regelung beruht ersichtlich darauf, daß das Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn als das eines Gewaltunterworfenen
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unter den ihm übergeordneten Gewalthaber angesehen wird, das dem Gesetzgeber die Berechtigung gibt, bei Regelung des Beamtenverhültnisses auch in die Reohte dieses Beamten gegenüber anderen Trägem der Staatsgewalt als dem Dienstherrn bestimmend einzugreifen. Es kommt darin also eine Auffassung zu dem Ausdruck, die nach der Ansicht des erkennenden Senats der heutigen Anschauung mindestens in-soweit nicht entspricht, als das Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn jedenfalls auf dem Gebiete der Besoldung dem Verhältnis gleichberechtigter Parteien, wie dem der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anzugleichen ist, soweit das mit der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht vereinbar ist. Hinzu kommt, daß in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen an sich aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften'haften, vor allem diejenigen Beamten Vorteile aus der Unfallfürsorge ziehen, die den Unfall selbst schuldhaft mitverursacht haben, denn ihnen v/ird trotz ihres LIitverschuldens Dnfallfürsorge gewährt, wenn sie den Unfall nicht gerade vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 122 Abs 1 DBG). Sind so bereits die dem Beamten in § 124 DBG auferlegten Beschränkungen bei Geltendmachung seiner Ansprüche hur mit Einschränkung zu rechtfertigen,, so sind sie im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung so eng auszulegen, wie es irgend möglich ist.
llur aus diesen Wechselbeziehungen zwischen Beschränkung der allgemeihen Ansprüche des Beamten und Gewährung der weitergehenden Unfallfürsorge kann daher § 124 DBG richtig verstanden und ausgelegt werden. Die Beschränkungen, die sich aus dem Verbot der Geltendmachung "weitergehender Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" ergeben, sind, soweit der Gesetzgeber nicht
klar etwas anderes bestirnt hat, nur so weit gewollt, als sie sich aus,jener Wechselwirkung zwischen'Beschränkung und Vorteilsgewährung ergeben.
a) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst zu prüfen, ob durch § 124 DBG den ■ betroffenen Beamten Ansprüche aus ."allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten1.1, von Grund auf gehömmen sind. Waren sie ihnen in. dieser Weise genommen, so würden sie mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen-Regelung nicht wieder aufleben, wenn der Beamte bezw. seine Hinterbliebenen später die Ansprüche auf Unfallfürsorge nach §§
107 ff DBG aus allgemeinen beamtenrechtlichen Gründen wieder verlieren würden, z.B. durch Ausscheiden aus-dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts, Verzicht auf Ruhegehalt usw. Diese Folgerung ziehen in der Tat Nadler-Wittland (§ 124 DBG Anm 16)| sie führen aus, Ersatzansprüche solcher Beamter nach allgemeinen Bestimmungen hätten gegen eine öffentliche Verwaltung oder deren Bedienstete nie bestanden und entstünden . auch nicht neu bei Verlust der Ansprüche auf Unfallfürsorge; diesen Beamten könnte nur im Rahmen des § 120 DBG. Unfallfürsorge nach Ermessen bewilligt werden; einen Rechtsanspruch hierauf oder auf Schadensersatz nach allgemeinen gesetzlichen Ansprüchen hätten sie dagegen nicht.
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Dem kann im Hinblick auf die den Anlaß für die Regelung des § 124 DBG gebende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der allgemeinen gesetzlichen Ansprüche und Gewährung der Unfallfürsorge nicht gefolgt werden. Ent-, fallen die Vorteileder Unfallfürsorge, so entfällt auch
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die Berechtigung zur Beschränkung der allgemeinen Ansprüche. Die Beamten sollten durch die Regelung der Unfallfürsorge in §§ 107 ff in erster Linie besser gestellt werden, als sie nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-
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DBG werden ihnen nur unter der Voraussetzung der Gewährung der Vprteiie der Unfallfürsorge zugemutet. Das erkennen auch Nadler-Uittland (§ 124 DBG Anm 17) in den Ml-len an, in denen es sich .um Unfallverletzte Beamte handelt, die nach den allgemeinen .beamtenrechtlichen Vorschriften überhaupt keine Anwartschaft auf Ruhegehalt hatten, die also .bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses eine sol-
che AnwartSchaft auch nicht verlieren konnten. Dass die-
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ser Beamtengruppe die ihr wegen Dienstunfalls nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Schadensersatzansprüche bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses nicht abgeschnitten sein können, sei selbstverständlich, zu demal bei ihnen der Gesichtspunkt, dass ihre Schadensersatzansprüche durch Anwartschaften auf Versorgung .ausgeschlossen gewesen seien, nicht in Präge komme. Die glei-chen Erwägungen müssen aber auch für die Beamten gelten, deren Unfallfürsorgeansprüche wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses ..entfallen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt zwar den Portfall der Ansprüche auf Unfallfürsorge als ausgesprochene bcairtenrecht-liche Ansprüche, aber nicht darüber hinaus den Entzug der Schadensersatzansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die von dem Beamtenverhältnis zunächst überhaupt nicht abhängig sind.
Darüber, ob ein.solcher Fortfall der Beschränkung der allgemeinen Ansprüche bei.Portfall der Ünfallfürsorge eintritt oder nicht*.ist in.124 DBG eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen. Da jedoch trotz Pehlens einer
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solchen ausdrücklichen Regelung anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber eine gerechte Regelung treffen wollte, muss der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, § 124 DBG lasse auch in der vorliegenden Form die Berücksichtigung der Folgen aus jenem Wechselverhältnis zwischen Beschränkung der allgemeinen Ansprache und Gewährung der Vorteile aus Unfallfirsorge bereits zu. Eine solche Auslegung ist auch durchaus möglich, da. die allgemeinen Ansprache des Beamten und seiner Hinterbliebenen nicht , auf die Anspräche "aus" ünfallfürsorge begrenzt werden, sonde'rn dem BeamT ten bezw. seinen Hinterbliebenen nur "in den Grenzen11 der Unfallfirsorge Leistungen zustehen sollen. Für' diese Auslegung spricht auch die Erwägung,' dass es fernliegend wäre, wenn das Deutsche Beamtengesetz die Schadensersatzan-spräche eines Beamten gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten dem Grunde nach beseitigt hätte, . obgleich diese Anspräche keine Ansprüche aus dem Beamtenrecht darstellen, sondern dem allgemeinen Recht angehören, also überhaupt nicht im Rahmen des BesmSenrechts zu regeln wären.
1 Deshalb lässt sich § 124 DBG dahin ausleger, dass die Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber einer Öffentlich-rechtlichen Verwaltung oder ihren Bediensteten den Beamten nicht von Grund auf genommen, sondern nur der Höhe nach eingeschränkt werden. Insoweit steht also § 124 DBG dem Übergang der Ansprüche des Beamten- bezw. 'seiner Hinterbliebenen auf den Dienstherrn gemäß § 139 DBG nicht entgegen.
b) Allerdings enthält § 124 DBG die weitere Bestimmung, dass die "weitergehenden Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwal-. tung und deren Bedienstete nur geltend gemacht werden kör.-
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nen, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist”. Das Deutsche Beamtengesetz sieht es zwar als billig an, daß der Beamte selbst, da ihm die sicheren Vorteile aus der Unfallfürsorge von seinem Dienstherrn nach §§ 107 ff DBG, also aus öffentlichen Mitteln, zufließen, als Ausgleich dafür gehindert wird, in allen Fälleüi, in denen der Unfall nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines öffentlichen Bediensteten verursacht ist, in denen also eine öffentliche Verwaltung nur aus Fahrlässigkeit oder sogar nur wegen schuldloser Gefährdung haftet, Ansprü.. che auf fcrund allgemeiner gesetzlicher Vprschriften gegen diese öffentliche Verwaltung geltend zu machen und insoweit zusätzlich die öffentlichen Mittel in Anspruch zu nehmen. Dagegen zwingt die Wechselwirkung zvvischeh Beschränkung der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Vorteilen durch Gewährung der Ünfallfürsorge nicht dazu, die Bestimmung des § 124 DBG dahin zu verstehen, daß auch im Verhältnis der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, in deren Bereich sich der Unfall ereignet hat, nur der für die Gewährung des Ruhegehalts zuständige Dienstherr die lasten der Unfallfürsorgeleistungen allein zu tragen hätte. Es ist nicht einzusehen‘9 war-im insoweit die Möglichkeit, Ansprüche auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung und ihre Bediensteten geltend zu machen, ausgeschlossen werden sollte. Ein solcher Ausschluß unter den beteiligten öffentlichen Verwaltungen kann mit der Wechselwirkung zwischen’Beschränkung der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der Gewährung der Fürsorgeleistung nicht,gerechtfertigt werden, sondern .könnte höchstens mit der Ersparung überflüssiger
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wechselseitiger Verrechnyuagsanspräche unter öffentlichen
Verwaltungen begründet werden. Gerade ein solcher Grundsatz, dass Ansprüche unter öffentlichen'Verwaltungen, etwa wie hier aus Unfällen, nicht verrechnet werden, besteht aber nicht. Er kann auch nicht anges.trebt sein, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei § 124 DBG nicht nur um Ansprüche gegen einzelne Verwaltungen einer einheitlichen Öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt, sondern (dass § 124 Abs 2 die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber jeder Öffentlichen Verwaltung für unzulässig erklärt, also auch gegenüber'einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung, die einer völlig anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als*der eigentliche Dienstherr des Beamten angehört. Dass auch auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet des Unfallrechts-und der Zahlung von Unfallfürsorge ein solcher Grundsatz nicht besteht, ergibt sich aus dem Erlass des Reichsfinanzministers-vom 21. Oktober 1937 (Reichshaushalts- und. Besoldungsblatt 1937> 302) und aus der 4. DVO zu dem D3G vom 12. November 1941 su § 124 Ziff 2 (RGBl I 715).
Mithin verlangt die den § 124 DBG beherrschende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der allgemeinen Ansprü-
2e und Gewährung der Unfallfürsorge nur, dass der Beam-.gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den Ansprüchen aus Unfallfürsorge zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt wird, nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche gemäss § 139. DBG übergehen. Insoweit verlangt die Interessefclage. geradezu, dass der Dienstherr diese Ansprüche auch gegen eine andere öffentliche Verwaltung geltend machen kann. Sinn und Zweck des § 124 DBG wifcd daher in vollem Unfang Rechnung getragen, wenn dem Beamten die Legitimation zur Geltendmachung nur hinsichtlich
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der Ansprüche aus Unfallfürsorge beigelegt und ihm hinsichtlich der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vor- • Schriften die Geltendmachung - mit der in § 124 Abs 2 DBG gemachten Ausnahme bei vorsätzlichem Verhalten eines Bediensteten - versagt wird, während seinem Dienstherrn, auf den diese Ansprüche gemäss § 159 DBG übergehen, auch die Geltendmachung- dieser Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung gestattet wird«
Dass der Wortlaut des § 124 DBG eine solche Ausle-gung zulässt, wurde oben bereits mit dem Reichsgericht gerade auch aus § 124 Abs 1, DBG hergeleitet, wonach der 3eamte sich auch dann an seinen eigenen Dienstherrn zu halten hat, wenn der Unfall sich im. Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat. Gerade die-se Regelung deutet in Verbindung mit der amtlichen Be-gründung darauf hin, dass in § 124 DBG insoweit nur bezweckt wird, den Adressaten für die Ansprüche des Beam--ten zu bestimmen, und dass damit dem eigenen Dienstherrn dec Beumten ein Ausgleich gegenüber der anderen öffentlichen Verwaltung über § 139 DBG Vorbehalten worden ist.
Steht aber der. Wortlaut des § 124 DBG dieser Auslegung, die allein dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspricht, nicht entgegen, so muss § 124 DBG in diesem.Sinne ausgelegt werden«
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Diese Beurteilung führt allerdings zu dem Ergebnis, dass über § 124 Abs 3 DBG auch die anderen öffentlichen Verwaltungen von einem dritten Schädiger im »ege der Ausgleichung einer Gesamtschuld, soweit* eine solche in den Grenzen der Unfallfürsorgeansprüche bestehen sollte, in Anspruch genommen .werden können, falls der Beamte^ Ansprüche aus Unfallfürsorge gegen seinen Dienetherm nicht gel-
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•tend machen, sondern sich auf die Ansprache aus allgemein gesetzlichen Vorschriften gegen den .Dritten beschränken wörde* Diese Folgerung erscheint aber nicht unbillig, weil sie zu dem gleichen Ergebnis wie der Regelfall führt, in dem der Beamte sich in den Grenzen der ünfallfürsorgeanspräche an seinen eigenen Dienstherrn hält*
Der Anspruch des Unfallverletzten Beamten bezw. seiner Hinterbliebenen wird daher durch § 124 DBG weder dem Grund nach verneint, noch wird der im Verhältnis zu dem Beamten bezw* seinen Hinterbliebenen allein für passivlegitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten der Rückgriff gegen die für den Unfall etwa verantwortliche andere öffentliche Verwaltung genommen*
Den Hinterbliebenen des Postschaffners kön-
nen daher aus dem Unfall Ansprüche, (die sie selbst freilich nicht geltend machen können), gegen die beklagte Stadt zustehen, auch wenn deren Bedienstete nur frl riesig gehandelt haben* Ferner ist die Post als der Dienstherr des befugt, diese Ansprüche, die gemäss § 139
DBG auf .sie übergegangen sind, auch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen, obgleich.die. beklagte Stadt eine öffentliche Verwaltung ist*
2*) Es bedarf weiter der Prüfling, welche Ansprüche die Witwe gegen die beklagte Stadt hat und in welcher
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Höhe diese Ansprüche auf die Post Übergegangen sind.
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Die Stadt hat gemäss § 844 Abs 2 BGB der Witwe lev-sen durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der durch den Unfall getötete 3he-
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mann während der mutmasslichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. henr die Post nach der Darstellung des Berufungsgerichts (Urteil S 39) unter Bezugnahme auf § 844 BGB davon ausgeht, es habe eine solche Verpflichtung zur Geivührüng von Unterhalt, "und zwar in einer Höhe, die den Versorgungsbe-zügen gleichkomme", bestanden, so ist dies irrig: die Höhe der Ansprüche aus § 844 BGB richtet sich nicht nach der Höhe der Versorgungsbezüge. Sie hängt vielmehr allein davon ab, wie hoch das Gehalt des verstorbenen Ehemannes gewesen ist und welcher Teil desselben auf seine Ehefrau während seiner Lebenszeit entfallen wäre. Hierüber fehlen jegliche Angaben. Jedoch lässt das Vorbringen der Post sich dahin ver.stehen, dass sie in tatsächlicher Beziehung behaupten will, die Höhe der der witwe LflMP nach § 844 3GB zustehenden Beträge komme den von der Post gezahlten Versorgungsbezügen gleich.
Diese Ansprüche der Y/itwe Lgellen aber nach 5 139 DBG nur im Umfang der nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes zustehenden VersorgungsbeZüge auf die Post über. Nun ist zwar nicht bestritten, dass die von der Post eingeklagten Betrüge tatsächlich aj.eh an die Y/itwe gezahlt worden sind. Es kommt aber
nach dem Gesetz nicht darauf an; welche 3eträge der Dienstherr zahlt, sondern welche Beträge dem Versorgungsberechtigten nach dem'Deutschen Beamtengesetz zustehen. Die Höhe dieser Ansprüche kann aber abhängig davon sein, ob der getötete Beamte einen "Dienstunfall"
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im Sinne der §§ 107 ff DBG erlitten hat, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass bei’einem Dienstunfall ge-rade ein jüngerer Beamter, wie der Postschaffner L^-Ut* eij£ höheres Ruhegehalt als bei Zurruhe Setzung nach
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allgemeinen Bestimmungen erhalt; dieses Unfallruhegehalt kann sich dem zur Unfallzeit bezogenen Gehalt bis zu einem gewissen Grad angleichen (§§ 111/112 DBG), so dass auch das Witwengeld (§ 115 DBG) entsprechend höher liegen kann. Ob die Witwe ein solches erhöhtes Wit-
wengeld gemäss § 115 DBG erhält oder nicht, ist aus dem Vortrag der Post bisher nicht ersichtlich.
Die Klärung dieses Punktes ist hier jedoch rechtlich nicht von Bedeutung. .Die Revision der Post vertritt zwar in anderem Zusammenhang und zwar bei Prüfung, ob der Post eine Fürsorgepflicht zur ordnungsgemässen Beförderung gegenüber dem Postschaffner ) obgelegen hat, die An-
sicht, "die Wahrung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehöre nicht zu den Dienstgeschäften eines Betriebsangehörigen". Daraus könnten sich Zweifel ergeben, ob der Unfall bei der Fahrt zur Versammlung der Betriebsräte überhaupt ein Dienstunfall im Sinne des § 107 DBG gewesen ist. Wäre er das nicht gewesen, so würde das erhöhte Witwengeld aus'§ 115 DBG nicht kraft gesetzlicher
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Vorschrift gezahlt werden; in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gewöhnlichen und dem erhöhten Witwengeld wären die Ansprüche der Witwe DflBB nicht kraft Gesetzes (§ 139 DBG) auf die Post* Übergegangen. Dieser Umstand wäre im vorliegenden Prozess gegen die beklagte Stadt auch zu beachten (Nadler-wittland DBG § 139 Anm 15, 16, 22, 23; Fischbach DBG Aufl 1951, § 139 *Anm III; Brand DBG Auf 1 4. § 139 S 771).
Jedoch kann daraus, dass die beklagte Stadt die Höhe der.Klageforderung nicht bestritten hat, entnommen werden, dass die Parteien sich auch insoweit über die Höhe des über gegangenen • • Witwengeldes einig sind. Diese Einigung bin-
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det den Senat.
s Die geltend gemachten Beträge standen daher der ..it-
' we Levsen zu und sind auf die Post Ubergegangen.
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■, Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche im Hin-
blick auf die Ausgleichung unter Gesamtschuldnern wegen ,j‘ eines Kitverschuldens der Post sin dem Unfall dieser nur
Ü zur Hälfte zugesprochen. Die Revision der Post greift
t die Ausführungen zur Gesamthaftung der Parteien und zu
dem Verschulden der Post an.
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1.) Das Berufungsgericht hat zu diesen Fragen atisge-führt: Ein Verschulden des Postschaffners an
dessen T/itwe die. Post Pension zahlt, derentwegen sie Rückgriff auf die Stadt nimmt, liege nicht vor (Urteil S 58). Dagegen habe der Oberpostsekretär als
derjenige, der die Beteiligung der Postbeamten aus
an der Betriebsratsversammlung in Hjmfe habe leitet sollen, schuldhaft gehandelt, weil er trotz der Erklärung des Postschaffners das Fahrers des Un-
fallwagens, wegen des Glatteises nicht fahren zu können, und trotz seiner eigenen Kenntnis von der ungünstigen Wetterlage die Fahrt mit dem Kraftwagen nicht auf gegeben habe. Der Postschaffner AflHHH) habe als * Fahrer des Unfallwagens sich in drei Richtungen unrichtig Verhaltens er habe ausser auf die allgemeine Stras-senglätte gegenüber noch darauf hinweisen müs-
sen, dass er die. Fahrt bei.dem Glatteis nicht mit einem ihm nicht vertrauten Wagen - nämlich dem Unfallwagen,' einem Ope.l-Super-6 - ausführen könne; ausserdem Habe er die Biegung in die Haferistrasse nicht in einem\sanften
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ausho.le'nden Bogen nach rechts genonimen, sondern sei etwa
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zwei Meter über die 3ordsteinkante der Hafenstrasse hinaus gefahren und habe erst dann die Räder - und zwar stark - nach rechts eingeschlagen; endlich habe er, als er bemerkt habe, dass der Wagen der Lenkung nicht gefolgt sei, die Pussbremse kräftig getreten. Dieses Verhalten sei for ihn als erfahrenen Kraftfahrer als schuldhaft anzusehen. Das Berufungsgericht sieht das schuldhafte Verhalten dieser beiden Postbeamten auch als mitursachlich für den Unfall an. #
In rechtlicher Beziehung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die.Post für das Verhalten ihrer Beamten einzustehen habe und daß zwischen den Prozessparteien ein GesamtSchuldverhältnis im Sinne des § 421 3G3 bestehe ; dieses begründe gemäss § 426 in Verbindung mit § 254 BGB eine Ausgleichungspflicht unter den Prozessparteien.
Das Berufungsgericht führt dann weiter aus," auf Seiten der Stadt iberwiege das Verschulden, auf Seiten der Post die Verursachung um ein geringes. Es habe deshalb den Schaden aus den der Höhe nach unstreitigen Pensionszahlungen der Post beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.
2.) Mit Recht weist die Revision der Post darauf hin, dass ein Mi tver schul den des Postschaffners da?
sich'dessen 7/itwe gemäss § 846 BGB und damit auch die
Post als deren Rechtsnachfolgerin gemäss §§ 404, 412 3G3 - • * k <
entgegenhalten lassen misste, vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wird (Urteil S 58). Die*Ausführungen zu dem fehlenden Mit verschulden de§ IflB^,die im Re visionsrecht szug nicht angegriffen worden sind, lassen einen
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Lechtsirrtum auch nicht erkennen* Klagansprüche der Witwe würden daher hinsichtlich der von der Post gel-
tend gemachten Beträge der Unfallfürsorgeleistungen - mit
Ausnahme der der Witwe I4HB gemäss § 124 BBC fehlenden
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Klagebefugnis - in vollem Umfang begründet sein.
Aus dem Rechtsverhältnis zwischen der ‘Witwe und der beklagten Stadt kann letztere also Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht erheben. Es kommt also allein darauf an, ob sich an dieser Rechtslage dadurch etwas geändert hat, dass diese Ansprüche der Witwe LflM auf die klagende Post übergagangen sind. Biese Fragestellung, auf die die Revision der Post ausdrücklich hinweist, hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt.
Bieses geht davon aus, dass zwischen der klagenden Post und der beklagten Stadt ein.GesamtSchuldverhältnis besteht, aus dem die beklagte Stadt Ausgleichsanspräche gegen die klagende Post geltend machen könne. Zur Begründung eines solchen Gesamtschuldverhältnisses geht das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 82, 436 /4397; 84, 415 /?3Q?) davon aus, dass bei Identität der Ueistung ein Gesamtschuldver-hältnis anzunehmen ist, falls beide Schuldner nicht ohne jeden inneren Zusammenhang Schuldner geworden sind, wenn auch auf der einen Seite eine gesetzliche, auf der anderen Seite eine vertragliche Haftung bestehe. Biese grundsätzlichen Ausführungen über die Voraussetzung eines Gesamt Schuldverhältnisses, die von der Revision nicht angegriffen worden,sind, entsprechen in der Tat der ständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts,, von der abzuv/eichen ein Anlass nicht besteht. Sie lassen einen Rechtsirrtum
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nicht erkennen»
Das Berufungsgericht geht weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 ff) und auf die zustimmende Stellungnahme im Schrifttum (Besold, JVT 1931 > 871; föüller, Strassenverkehrsrecht, 15. Aufl § 17 KrfzG Anm.C I a 4) davon aus, die* dem Dienstherrn obliegende beamtenrechtiiche FürSorgepflicht sei , ^ % ' * * / ‘ >
dann einer Schadensersatzpflicht gleichzustellen, \;enn der Dienstherr den Unfall auf Grund einer Verschuldens-Oder Gef ährdungshaf tung "zu vertreten oder mitzuvertreten habe; zur Begründung dieser Rechtsansicht weist das Berufungsgericht darauf hin, eine Verneinung der Aus-gleichspflicht des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Dienstherr auch in Fällen, in denen seine Verwaltung die Hauptschuld an dem Unfall des Beamten trage, von den weniger schuldigen Kitver-ursachern den Betrag seiner Versorgungsleistung in vollem Umfang ersetzt verlangen könnte»
Die Revision der Post greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Gesamt-schuldverhältnioses der Parteien mit verschiedenen Erwägungen an» Sie führt aus, es zeitige schwer verständliche Ergebnisse, wenn bei Gesamtschuld von öffentlicher Körperschaft und Dritten aus unerlaubter Handlung dem Dritten zwar gegen die öffentliche Körperschaft ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB gewährt werdender Forderungsübergang hach § 426 Abs 2 BGB, der als Mittel zur Durchführung des zuerst genannten Ausgleichsänspruchs gedacht sei, aber ausgeschlossen werde« Es sei erst recht nicht einzusehen, warum der an der unerlaubten Handlung mitschuldige Dritte der Öffentlichen Körperschaft gegen-r
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über einen Ausgleichsanspruch haben solle, der den an der unerlaubten Handlung unbeteiligten öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern (§ 1542 RVO) oder dem ebensowenig mitschuldigen Privatversicherer (§67 WG) mit der Begründung versagt werde, dass §. 124 DBG einen des Übergangs fähigen Anspruch des Beamten zu dem Erlöschen gebracht habe* Die vom Reichsgericht vertretene Ansicht werde aber auch nicht den Besonderheiten des Beamfcen-verhältnisses gerecht« Die Pflicht zur Zahlung von Gehalt und Versorgungsbezügen beruhe allein auf dem Gesetz und entstehe unabhängig von dritten Ereignissen jeweils beim Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsmerkmale« Eine Sonderstellung des Staates auch dritten Schädigern gegenüber sei daher durchaus vertretbar« Wenn der Dienstherr auf dem Wege Uber §§ 840,
426 BGB vpn den anderen Schädigern zur Ausgleichung herangezogen werde, so widerspreche das der eindeutigen Vorschrift des § 124 DBG« Billigkeitsgesichtspunkte könnten einen solchen Verstoss gegen das Gesetz umso weniger rechtfertigen, als der Gesetzgeber für den Pall der Amtshaftung sich in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ausdrücklich über solche Billigkeitsgesichtspunkte, selbst bei grober Fahrlässigkeit des Besmten und leichtester Fahrlässigkeit des mitschuldigen Dritten, hinweggesetzt habe. Dass von mehreren Mitschuldigen der Schuldigste frei ausgehe und der Mitschuldige, den nur der Vorwurf leichtester Fahrlässigkeit treffe, alles zahlen müssei sei praktisch überaus häufig« Keinesfalls könne eine Gleichstellung der Unfallfärsorgeansprüehe aus §§ 107 ff mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung' in den Fällen erfolgen, wenn dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber keine unerlaubte Jand-lung, sondern nur die Verletzung einer heaatenretätlichen FürSorgepflicht zur Last falle« Ss sei ausgeschlossen,
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ausgesprochen beamtenrechtliche Ansprüche einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen. Der Dienstherr müsse oft an seine Beamten erhöhte Anforderungen stellen. !ßr trage daher ihnen und ihren Angehörigen gegenüber erhöhte Verpflichtungen. Die eigenartigen, auf diesem wechselseitigen TreueVerhältnis beruhenden Rechte und Pflichten mit Verpflichtungen dritter Personen aus unerlaubter Handlung zu verquicken, sei unmöglich.
3«) Die Angriffe der Revision richten sich also, wie bereits oben zu Ziff III 2 erwähnt wurde, nicht gegen die vom Berufungsgericht angeführten grundsätzlichen Ausführungen über die Voraussetzungen eines Gesamtschuld-verhältnisses, die in der Tat einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen lassen. Die Rügen der Revision richten sich vielmehr ausschließlich gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die hier vorliegenden Ansprüche. Sie 'werden teils aus § 124 D3G und teils aus dem V/esen des Beamten-Verhältnisses hergeleitet. Sie sind jedoch unbegründet.
Der Hinweis der Revision darauf, dass die Zulassung einer Ausgleichspflicht gegenüber dem Dienstherrn deshalb unbillig sei, weil die Ansprüche des verletzten 3e-amten entgegen § 426 Abs 2 BGB nicht auf den Dienstherrn übergehen, greift nicht durch, ’wie oben zu Ziff II bereits ausgeführt wurde, gehen trotz der Beschränkung des § 124
DfeG die etwa dem Beamten aus dem Unfall zustehenden An-
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spräche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, und*
zwar auch die Ansprüche gegen öffentliche Verwaltungen
und deren Bedienstete, entgegen der Ansicht der Revision % * »
auf den Dienstherrn über. Der von der Revision vermisste Übergang aus § 426 Abs 2 BGB findet also statt, so dass insoweit Bedenken gegen die Gewährung einer Ausgleichungs-
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pflicht auch gegenüber dem Dienstherrn aus § 426 BGB nicht hergeleitet werden können.
Der auch von V.ussow (Unfallhaftpflichtrecht Aufl 4 S 377) gezogene Vergleich mit der Rechtslage hei § 1542 RVO und hei § 67 WG verkennt die unterschiedliche Rechts-*' und Interessenlage hei §124 DBG. Die öffentlichen Versicherungsträger des § 1542 RVO und die privaten Versicherer des § 67 WG, auf die die Ansprüche der Verletzten übergehen, haben im Gegensatz zu dem Dienstherrn des Beamten nicht die Haftungstathestände verwirklicht, aus denen die Ausgleichungspflicht hergeleitet wird. Es
ist daher gerechtfertigt, dass der Dienstherr, wenn er
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seihst einen ausgleichungspflichtigen Tatbestand gesetzt hat, anders als die Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger oder die privaten Versicherer behandelt wird. Aus § 1542 RVO und § 67 WG kann'daher ebenfalls nichts gegen eine Ausgleichsverpflichtung des Dienstherrn hergeleitet werden. Ein (von der Revision allerdings nicht gezogener) Vergleich mit dem Ausschluß von Ersatzansprüchen des Verletzten gegen den Arbeitgeber und dessen Be.-auftragte im Pall der Unfallhaftpflichtversicherung (§§ 898, 899 RVO) ist zwar naheliegend, aber nicht gerechtfertigt. Dort ist eine ausdrückliche völlig eindeutige gesetzliche Bestimmung getroffen, wonach der Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte entfällt. Infolgedessen kann zwischen dem Drittschädi-ger und diesem Unternehmer und damit auch gegenüber der Unfaliberufsgenossenschaft, soweit man annehmen wollte, dass sie an die Stelle des Unternehmers getreten ist, eir Gesamtschuldverhültnis nicht entstehen. Dagegen isV^weder in § 124 DBG noch in irgendeiner anderen Bestimmung des Beamtenrechts ein ähnlicher Ausschluss der Ansprüche
des verletzten Beamten aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen den Dienstherrn ausgesprochen, vielmehr wurde bereits oben zu Ziff II ausgeführt, daß das Gesetz derartige Ansprüche nach seiner ganzen Anlage trotz Gewährung der Unfallfürsorge hat bestehen lassen. Mithin ist auch aus den Vorschriften der Unfallhaftpflichtversicherung nichts gegen die Zulässigkeit einer Ausgleichungspflicht zwischen dem DrittSchädiger und dem Dienstherm herzuleiten.
Der von der Revision der Post in der Zulassung der Ausgleichungspflicht gesehene Widerspruch zu § 124 DBG würde nur vorlifcgen, wenn die auf dem Unfall beruhenden Ansprüche des Beamten aus unerlaubter Handlung usw. ge~ gegen seinen eigenen Dienstherrn - mit Ausnahme der auf vorsätzlicher Handlung eines Bediensteten beruhenden -durch § 124 DBG dem Grund nach beseitigt wären. Dann würden sich in der Tat Verpflichtungen des Dienstherrn allein aus dem ”eigenen Gesetzen unterstehenden Rechtsinstitut des Beamtenverhältnisses11 und solche aus bestimmten Handlungen, die wegen Verschuldens oder Gefährdung haftbar machen, gegenüberstehen. Es würden dann der Dienstherr und der Ersatzpflichtige Dritte allerdings ohne inneren Zusammenhang Schuldner geworden sein und ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen daher nach den oben in Ziff III 2 über die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Gesamtschul dverhältnisses gemachten Ausführungen nicht bestehen. Nach.dem oben zu Ziff II Ausgeführten sind aber die Ansprüche des Beamten aus etwa vorliegender unerlaubter Handlung oder Gefähr'dungshaftung gegen seinen eigenen Dienstherrn durch § 124 DBG nicht dem Grund nach beseitigt, sondern bestehen, wenn auch ihrer Höhe nach auf die Ansprüche aus Unfallfürsorge beschränkt, fort. Insoweit läßt
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sich also auch aus § 124 DBG nichts für die Unzulässigkeit einer Ausgleichungspflicht nach §§ 840, 426 BGB her-leiten.
Soweit die Revision der Post darauf hinweist, daas dann, wenn der Beamte selbst (öffentlich oder privat) versichert sei, die öffentlichen oder privaten Versicherungsträger wegen § 124 DBG keine Ansprüche gegen die öffentliche Verwaltung hätten, bei der der Unfall sich ereignet habe, so trifft dies zwar zu. Daraus kann jedoch nichts gegen das Vorliegen einer Ausgleichungspflicht bei Gesamtschuldner schaft hergeleitet werden. Diese Versicherungs-
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träger stehen mit dem Dienstherrn bezw. den aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftenden anderen öffentlichen Verwaltungen nicht in einem Gesamtschuldverhältnis; sie stehen diesen Stellen daher nur als Rechtsnachfolger des Beamten gegenüber und können deshalb keine weitergehenden Ansprüche als ihre Rechtsvorgänger, nämlich die Beamten, haben. Es ist daher auch nicht ersichtlich, warum sie befugt sein sollten, die an sich bestehe«den Ansprüche, die der Beamte jedoch selbst nicht geltend machen darf, geltend zu machen. Unter Gesamtschuldnern (mehrere Schädiger) ist aber die Rechtslage völlig anders, weil die GesamtSchuldner sich nicht nur als Rechtsnachfolger des Verletzten, sondern auf Grund ihrer Ausgleichungspflicht gegenüberstelien. Von einer Unbilligkeit . zu sprechen, wenn Versicherungsträger und Gesamtschuldner entsprechend der völlig unterschiedlichen Rechtslage unterschiedlich behandelt werden, ist unbegrUndetv^
Der Hinweis der Revision, die Bejahung cLer Ausgleichungspflicht verstiesse gegen den. in § 839 Abs 1 Satz 2 « %
3GB ausdrücklich erklärten Uillen des Gesetzgebers, dass
der Beamte für Verletzung seiner Amtspflichten und damit auch der Staat an Stelle des Beamten nur hilfsweise hafte» nämlich nur dann» wenn der Verletzte keine Möglichkeit habe» sich an anderer Stelle schadlos zu halten, geht ebenfalls fehl* Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. März 1952 - III ZR 61/50 - ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz der ersatzweisen Haftung ausschließlich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung; er kann nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen werden*
Endlich kann der Revision der Bost auch nicht da-» jzingefolgt werden,-das Berufungsgericht habe die vom Reichsgericht entwickelten Gedanken über die Ausgleichungspflicht des Unfallfürsorge zahlenden .Dienstherrn zu Unrecht über die Palle, in denen auch den Dienstherrn eine Haftung aus Verschulden oder Gefährdung treffe, auf Fälle ausgedehnt, in denen der Dienstherr sich nur einer Fürsorgepflichtverletzung im Sinne des § 36 DBG schuldig gemacht habe* Richtig ist allerdings, dass in den beiden veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Reichs-gerichts (EGZ 129, 128 /l32/£7; 171, 209 @1%) eine Ver-schuldens- bezw. Gefährdungshaftung des Dienstherrn aus unerlaubter Handlung bezw. Kraftfahrzeuggesetz in Betracht kam. Das Reichsgericht hat aber an beiden Stellen eine Ausgleichungspflicht bei Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 36 DBG nicht verneint, sondern insoweit die Entscheidung offen gelassen* Die Ansicht von V.'ussow (Un-fallhaftpflichtre.cht Aufl 4 S 377 Anm 15), das Reichsgericht habe in der angeführten späteren Entscheidung seine in der früheren Entscheidung vertretene Ansicht über das Bestehen der’Ausgleichungspflicht eingeschränkt, trifft nicht zu, denn die zweite 'Entscheidung entnimmt ihre 3e-
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gr'inching gerade der ersten; wenn sie zu einem anderen Ergebnis kommt, so nur deshalb, weil in dem zweiten Pall der Dienstherr nur aus Amtspflichtverletzung haftete und daher gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB die Subsidiarität dieser Ersatzansprüche zur Verneinung der Ausgleichung führte.
Die Ausführungen der Revision der Post, es sei unmöglich, die Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht geradeso wie* die rechtsähnlichen Ansprüche aus § 618 BGB einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen, verkennen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses. Wesentliches Merkmal eines GesamtschuldVerhältnisses ist die •Identität.1, der Leistung. Soweit Dienstherr und Drittschuldner dem Beamten beide aus* Verschulden oder Gefährdung haften, ist diese /Identität der Leistung gegeben. Gerade aber die Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung gemäss § 36 DBG sind wie die Ansprüche aus § 618 BGB ihrem Wesen nach Ansprüche aus Verschulden. Beide Ansprüche sind damit aucn durch das Unfallereignis bedingt. Mithin sind Dienstherr wie ersatzpflichtiger Dritter nicht ohne inneren Zusammenhang Schuldner geworden. Der Umstand, dass der Dienstherr aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, der Drittschuldner aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung haftet, steht einem GesamtSchuldverhältnis nicht entgegen, Wie oben bereits unter Ziff III 2 ausgeführt wurde, ist für ein Gesamtschuldverhältnis keineswegs ein gemeinschaftlicher Verpflichtungs- oder«Entstehungsgrund erforderlich, so dass der eine Schuldner zu der Leistung vertraglich, der andere aber infolge einer unerlaubten Handlung oder Gefährdungshaftung verpflichtet sein kann.
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Mithin besteht zwischen dem Dienstherrn, der Unfall— fürsorge leistet, soweit er für den Unfall auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Verletzung der FürSorgepflicht aus § 36 DBG haftet, eine Ausgleichungspflicht gegeniber allen für den Unfall haftenden Dritteno
4.) Die Revison der Post weist allerdings in anderem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Ausgleichung zwischen mehr als zwei Gesamtschuldnern jeder Ausgleichungspflichtige grundsätzlich nur auf seinen Pflichtanteil haftet, und dass keine gesamtschuldnerische Haftung des mit der Ausgleichung in Anspruch Genommenen besteht* Dieser Grundsatz entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (vgl Palandt 9<» Aufl § 426 Anm 2b dd). Dieser Grundsatz gilt aber nur da, wo Ausgleichungsansprüche aus dem GesamtSchuldverhältnis geltend gemacht werden.
Der auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftende Dienstherr wird aber aus zwei anderen Gründen Gläubiger der Ansprüche des Beamten. Soweit er mit weiteren Personen als Gesamtschuldner aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, geht die Forderung des Beamten gemäss § 426 Abs 2 BGB auf ihn Uber. I£acht er diesen Anspruch geltend, so macht er allerdings selbst' Aüsgleichungsansprüehe aus § 426 BGB geltend und kam daher von den mi thaftenden' Ge samt Schuldnern nur den auf sie entfallenden Pflichtanteil verlangen. Die Ansprüche des Beamten gehen aber auch gemäss § 139 DBG auf ihn über« Soweit er sie aus diesem Rechtsgrund geltend macht, wie das im vorliegenden Prozess der Fäll ist, macht er keine Ausgleichungsansprüche nach § 426 BGB geltend. Erst ihm gegenüber macht der in Anspruch genommene Schuldner aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Ans-
gleichungsansprüche gemäss § 426 BGB geltend« Hier gilt der oben ausgesprochene Grundsatz nur für den Drittschuldner wegen seiner Ausgleichungsansprüche, nicht aber für den Dienstherrn, der Überhaupt keine Ausgleichungsansprüche geltend macht«
Die Bost ist daher auch unter Berücksichtigung der unter Ziff III 3 erörterten Ausgleichungspflicht aus der Stellung, die ihr § 139 DBG gewährt, befugt, den ganzen Anspruch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen, soweit die Stadt aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für den Unfall haftet«
5.) Die Revision der Bost vertritt die Auffassung, der aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftende Schuldner, hier die beklagte Stadt, könne Ausgleichungsansprü-che gegen den Dienstherrn, wenn dieser, wie hier, die gemäss § 139 DBG auf ihn Ubergegangenen Ansprüche des Beamten oder dessen Hinterbliebene geltend macht, nur im Vege der Aufrechnung geltend machen« öffenbar will die Revision der Bost darauf hinaus, eine solche Aufrechnung sei nicht erklärt, und deshalb könne eine Ausgleichung zu Lasten des Dienstherrn, hier also der Bost,nicht vorgenommen werden. ' ^
Dem kann nicht gefolgt werden: In der hier erfolgten Geltendmachung der Ausgleichungsansprüche im Brozess ist alles das zu finden, was zu ihrer Berücksichtigung auch im Verhältnis zu dem aus § 139. DBG klagenden Dienstherrn billigerweise verlangt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision der Bost ist daher die Ausgleichung nach § 426 BGB nicht aus formellen Erwägungen afczulehnen, sondern zuzulassen, wenn im 'Übrigen ihre Voraussetzungen gegeben sind«
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6.) Bas Berufungsgericht erblickt die der Post zur Last
fallende und die GesamtSchuldnerSchaft begründende Far-
sorgePflichtverletzung im Sinne des § 36 DBG darin, dass
der verunglückte Postschaffner LflIP sich bei der Fahrt
zur Betriebsräte Zusammenkunft in auf einer Bienst-
fahrt befunden habe und die Post als Dienstherrin für die
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durch den Oberpost Sekretär fahrlässig verschul-
dete schlechte Leitung dieser Dienstfahrt und für die durch den Fahrer des Unfallwagens, den Postschaffner fahrlässig verschuldete schlechte Ausführung der Fahrt einzustehen habe, weil sie sich beider Personen als ihrer Erfüllungsgehilfen bedient habe.
a) Pie Revison der Post stellt zur Nachprüfung, ob die Nahrung der Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes zu den Dienstgeschäften eines Betriebsangehörigen gehöre.
Entgegen den Ausführungen der Revision der Post kann die Tätigkeit der Betriebsräte nach dem KGR ITr 22 keinesfalls "als einseitige Interessenvertretung der Arbeitnehmer” bezeichnet werden. Selbst wenn die Betriebsräte nach Art I KGR Nr 22 im Gegensatz zu § 1 des alten . • Betriebsrätegesetzes vom 4.. Februar 1920 (RGBl 147) auf die reine Interessenvertretung der Belegschaft des,Betriebs beschränkt sind (Fortfall der Aufgabe der "Unterstützung des. Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke”), so dient /lie Einrichtung des Betriebsrats nach moderner Auffassung nicht, wie.es früher, als der.Gedanke der Betrlebsvertretung neu wa;r, der Fall gewesen sein mag, einseitig der T/ahrnehmung der Belange der Gefolgschaft, sondern dem Betrieb als Ganzem, als einer Gemeinschaft von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wie das Bayerische Landesversicherungsamt in seinem Entscheid
vom 3» März 1950 (Breithaupt Sammlungen von Entscheidungen aus dem Gebiet der Sozialversicherung, Jahrg 1950,
736 ff) im Hinblick auf § 542 RVO unter Anführung weiterer Nachweise überzeugend ausgeführt hat. Auch die Tätigkeit als Betriebsrat in einer Behörde dient daher dem Betrieb als Ganzem und ist eine Tätigkeit, die mindestens . "infolge des Dienstes” ausgeäbt wird. Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst” oder auf "dienstliche Tätigkeit” des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der 7/ahr-nehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienstwohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 ^/?467; 91, 21 ff ; Nadler-\7itt land, DBG *§ 36 Anm 10; Brand, DBG Aufr 4 § 23 Anm B I 4b S 251).
*
b) Die Revision der Post führt weiter aus, der vor-Berufungsgericht verwendete Begriff der "Dienstfahrt" sei kein Rechtsbegriff. Nicht jede Fahrt zu dem Zwecke der Erfüllung dienstlich übertragener Aufgaben begründe eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, z.B. dann nicht, wenn der Beamte diese Fahrt mit der Eisenbahn, zu Fuss, mit einem eigenen Fahrrad, mit einem eigenen Kraftwagen oder mit einem von ihm persönlich gemieteten Fahrrad oder Kraftwagen ausfühftoj Entscheidend sei daher nicht, ob eine "Dienstfahrt” Vorgelegen habe, sondern ob eine Verpflichtung des Dienstherrn bestanden habe, den Beamten ungefährdet zu befördern. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer solchen Verpflichtung ni cht geprüft. *
In der Tat beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung, ob eine "DienstfahrtH Vorgelegen habe, 3s leitet das Vorliegen einer solchen Dienstfahrt ausser daraus, dass die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder auch im Interesse des Dienstes liege, aus folgenden Umständen her* Der Kraftwagen des Schlächtermeisters Xa4B sei durch den Oberpostsekretär Über die Fahrbereitschaft
für die Post angefordert worden. Xa9 selbst habe die Postverwaltung als seine Auftraggeberin angesehen; ausserdem habe er von der Post eine Entschädigung für die Benutzung seines Wagens erhalten. Der Fahrer habe vor der Fahrt im Posthof in getankt. Für die Fahrt sei der Post schaff
ner der nicht'zu dem Betriebsrat gehört habe, als
Kraftfahrer abgestellt worden; seine Vertretung sei dienstlich geregelt worden; .der Oberpostsekretär TflflHHfe habe den Postschaffner beauftragt, den Kraftwagen
zu f-ihrenf er habe auch angeordnet, dass die Fahrt
durchführen müsse, obwohl dieser erklärt habe, v/egen deö Glatteises nicht fahren zu können. Zwar behaupte die Post, sei nicht der Dienstvorgesetzte de3 Kraftfahrers gewesen. Es liege aber näher, als Vor-
gesetzten des anzusprechen; denn auch wenr. ihn
der Postschaffner im sonstigen Dienstbetrieb nicht
unterstanden habe, so sei doch der Beamte gewesen, der die Beteiligung der Postbeamten an der
Be tri ebsratsver Sammlung in Hfll^habe leiten sollen, Auen habe nach der Darstellung der Post für diese Fahrt ein Kraftwagen benutzt werden sollen. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden,, dass T^UHto ermächtigt gewesen sei, Fahrer einzusetzen und ihm die er-
forderlichen Anweisungen zu geben. Im übrigen müsse der Dienststellenleiter des kleinen Postamts in nach
der Lage der Dinge auch über die Fahrt der vier Beamten
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unterrichtet gewesen sein und.ihr zugestimmt haben« Schliesslich habe auch der Zeuge Oberpo.stsekretär P^p davon gesprochen, dass es sich bei der Teilnahme an der Tagung der Betriebsräte um ,,Dienst,, gehandelt habe« Ausserdem habe die Post selbst im vorprozessualen Schriftwechsel über Regressforderungen die Fahrt mehrfach als "Dienstfahrt" bezeichnet«
Aus den in diesen Ausführungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen ergibt sich jedenfalls so viel, dass die Post mit der Benutzung eines Kraftwagens für die Fahrt einverstanden gewesen war, dass sie diese Xraftwa-genfahrt durch Lieferung des Betriebsstoffes des Posthofs erleichterte und dass sie vor allem.den Fahrer für diese Fahrt stellte, indem sie mindestens seine Vertretung im Dienst während seiner Abwesenheit regelte. Gerade in dieser letzten Handlung liegt entgegen der Annahme der Revision der Post nicht nur eine Freistellung des Fahrers vom Dienst für diesen Tag, vielmehr erfolgte diese Freistellung, um ihn als Fahrer für die Unfallsfahrt einzusetzens er wurde als Kraftfahrer "abgestellt'*« Es war also nicht etwa in das Belieben des ge-
stellt, ob er diese Fahrt machen wollte oder nicht. Za Unrecht geht die Revision auch davon aus, es stehe nicht fest, ob diese Abstellung von dem zuständigen Behördenvorstand genehmigt gewesen sei« Ohne Verletzung der Sr-
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fahrungssätze und der RSnkge setz» stellt das Berufungsgericht nämlich fest (Urteil S 53/54) # der Dienststellen— leiter des kleinen Postamts .in NflMRp m*SS€ nach Lage der Dinge über die Fahrt der vier Beamten-unterrichtet gewesen sein und ihr zugestimmt haben. Wenn die Post aber damit einverstanden war, dass eine Fahrt zu*einer mit den DientVerrichtungen in Verbindung stehenden Tä-
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tigkeit mittels Kraftwagen stattfand., und wenn sie einen ihrer Beamten als Fahrer für diese Fahrt von seiner regelmässigen dienstlichen Tätigkeit freistellte, so handelt es sich bei dieser Fahrt um ein Rechtsverhältnis, das die Post als Dienstherr im Verhältnis zu den an der Fahrt als Betriebsratsmitglieder teilnehmenden Beamten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eingegangen ist.. Die Fürsorgepflicht der Post erstreckt sich daher auch auf diese Fahrt»
Zur Begründung einer solchen Für Sorgepflicht bedarf
es entgegen der Revision der Post weder des Abschlusses
eines hier unbestritten nicht vorliegenden entgeltlichen
Beförderungsvertrages, noch der Bereitstellung eines dienst
herrneigenen Kraftwagens nebst Fahrer» Auch die Gestellung
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eines Fahrers für einen fremden, nicht dem Dienstherrn gehörenden Wagens genügt selbst dann zur Begr'inäung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Dienstherr den fremden Wagen nicht ebenfalls stellt, sondern wenn er voxi den mitfahrenden Beamten gestellt wird, denn die Gestellung des Fahrers erfolgte far die Fahrt zu einer Betriebsrats Versammlung, mithin im Interesse sachgemässer Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten der ganzen Beamtenschaft der jeweiligen Behörde»
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Allerdings kann eine Fürsorgepflicht des Dienstherr^ nur insoweit eintreten, als der Dienstherr im Interesse der Wahrnehmung von Dienstobliegenheiten tätig geworden ist, denn eine Verpflichtung, einen Wagen für diese Fahrt zur Verfügung zu stellen, bestand aus der Fürsorgepflicht, mindestens im vorliegenden Fäll, worauf die Revision Cer Post mit Recht hinweist, schon deshalb nicht, weil die Reise zu dem Tagungsort der Betriebsratsmitglieder notfalls
auch mit der Eisenbahn hätte erfolgen können» Im Rahmen seines Tätigwerdens haftet der Dienstherr jedoch, wenn die Fürsorgepflicht verletzt wird,
3ei dieser Rechtslage kann es entgegen der Ansicht der Revision der Post dahingestellt bleiben, ob der V/a-gen von der Post oder von dem mitfahrenden Beamten gestellt worden ist. Auch aus tatsächlichen Erwägungen kann diese Präge dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht (Urteil S 58) sieht nicht als erwiesen an, dass der Y.agen schlecht bereift gewesen wäre und dadurch der Unfall mitverursacht worden sei, so dass derjenige, der ihn als betriebssicher für diese Fahrt eingesetzt hat, nicht schuldhaft gehandelt hat. Es ist deshalb entgegen der Revision der Post auch unerheblich, ob der Oberpostsekretär oder der Leiter des Postamts in 3®~
fl||9 auf Grund der ihre Befugnis regelnden Verwaltungsvorschriften die Befugnis zur Anmietung eines Wagens hatten oder nicht,
Mithin oblag der Post im vorliegenden Fall in dem Umfang ihres eigenen Tätigwerdens bei der Fahrt nach EflB eine Fürsorgepflicht gegenüber den mitfahrenden Beamten,
7«) Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht haftet der Dienstherr auch für die durch seinen Erfüllungsgehilfen hervorgerufenen Schädigungen, Die Möglichkeit, sich von der Haftung gemäss § 831 BGB zu befreien, besteht“ für den Dienstherrn gemäss, des auch für öffentlich-rechtliche Sohuld-•verhältnisse als allgemeine Rechtsregel geltenden Grundsatzes des § 278 BGB nicht (RGZ 102, 6 ffj 141, 385 ffj Brand, DBG Aufl 4 § 23 Anm B I'5| Nadler-\?itt*land § 36
DBG Anm 18)
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a) Die Rüge der Revision der Post, der Postschaffner der Fahrer des Kraftwagens, sei deshalb
nicht der Erfüllungsgehilfe der Post gewesen, weil er nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Post durch den Oberpostsekretär den Leiter der
Fahrt, unbefugt zur Lenkung des Wagens veranlasst worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil nach den oben zu Ziff III 6b erörterten Tatsachenfeststellungen Andersen mit Zustimmung des zuständigen Leiters des Postamts in zu dieser Fahrt als Fahrer "abge-
stelltM worden ist« In dieser Eigenschaft war ihm die Erfüllung der der Post obliegenden Fürsorgepflicht, die Insassen des Wagens sicher zu der Betriebsratsmitglieder-versaxmlung und zurück zu befördern, übertragen worden*
Der Unfall hat sich in Ausführung dieser Verrichtung ereignet« Hit Recht hat das Berufungsgericht den Postschaffner Andersen daher als Erfüllungsgehilfen der Post angesehen*
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b) Ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufiv-gs-
gerichts ausreichen, um festzustellen, dass die Post auch dem Oberpost Sekretär die Erfüllung oder Über-
wachung der ihr obliegenden Fürsorgepflichten übertragen hat und ob sie 'sich seiner zur Erfüllung der ihr oblieger— den Fürsorgepflichten bediente, kann dahingestellt bleiben, da üfMHK wie unter III 9b ausgeführt wird, ein Verschulden nicht trifft«
8.) Die Revision der Post greift die Ausführungen des
Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Fahrers
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a) Die Revision führt aus, die Ansicht des Berufungsgerichts, bei den am Unfalltage herrschenden Glatteisbildungen habe die Ausführung der Fahrt mit einem Kraftwagen bedeutet, dass Leben lind Gesundheit der Mit-fahrenden aufs Spiel gesetzt würden, und sei daher schuld-
haft, führe zu einer unerträglichen Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs, die mit*den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei. Diesen Ausführungen der Revision kann jedenfalls bei der Art der für diesen Tag festgestellten Glatteisbildungen zugestimmt werden. Das gilt ujnso mehr, als das Berufungsgericht selbst die Strassenglätte allein offenbar nicht als ausreichenden Grund für die Bejahung eines Verschuldens des Kraftfahrers A^HfePK wegen Nichtunterlassens der Fahrt ansieht. Das Berufungsgericht scheint (Urteil S 54) den Kraftfahrer A^HHl hinsichtlich der Ausführung der Fahrt offenbar durch die Anordnung des Oberpostsekretärs als gedeckt anzusehen, indem
es davon ausgeht, Andersen habe den OberpostSekretär
zu demindest für seinen Vorgesetzten halten dürfen, dessen Anweisungen er an sich zu befolgen gehabt hätte; nach dem ganzen Zusammenhang will das Berufungsgericht damit nicht ausdrücken, dass A4MHftau:? Anordnung des die an sich wegen der Strassenglätte 't^ier-laubte Fahrt unternehmen durfte; es will damit offensichtlich zu dem Ausdruck bringen, dass die Strassenglätte nicht so gross war, dass jeder in eigener Verantwortlichkeit handelnde Fahrer von der Durchführung einer Fahrt mit einem Kraftwagen an diesem Tage habe absehen müssen, Hit Recht weist die Revision der Post auch darauf hin, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an diesem4Tage auf der Hafenstrasse in HMM, also gerade an der Unfrll-stelle, ein lebhafter Kraftfahrzeugverkehr geherrscht habe.
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Die Strassengl ttte wurde aiso nach allgemeiner Anschauung der Kraftfahrer nicht schlechthin als so gross angesehen, dass sie die Einstellung jeglichen ICraftfshr-zeugverkehrs an diesem Tage erfordert hätte*
Deshalb erblickt das Berufungsgericht das Verschulden des Kraftfahrers A^HHMP auch mehr darin, dass er die Fahrt nicht deshalb ablehnte, weil er sie trotz der Stras-senglätte mit dem ihm fremden Wagen, nämlich dem Opel-Su-per-6 des Schlächtermeisters Kaflfe ausführen sollte,ferner darin, dass er den Oberpost Sekretär auf
die durch die Benutzung eines fremden Wagens bedingte Erhöhung der Gefahr bei Glatteis nicht nochmals hingewie-sen hat* Die Revision der Post vertritt insöweit die Ansicht, dass selbst bei schwierigen WitterungsVerhältnissen die Fahrt auch mit einem dem Fahrer fremden Wagen nicht unzulässig seio Es erscheint zwar bedenklich, diesen Grundsatz in dieser Allgemeinheit aufzustellen. Jedoch weist die Revision darauf hin, dass der Kraftfahrer A(H|^ mit seinen Bedenken wegen der Fahrt nur "auf die Schwierigkeiten und die voraussichtlich lange Dauer der Fahrt" hingewiesen habe. Dieser Hinweis wird durch die Aussage des von der auch das Berufungsgericht ausgeht,
bestätigt; AB0HHP hat bekundet. (Urteil S 27)» er habe wegen der Strassenglätte sehr grosse Bedenken gehabt, die Fahrt nach HBHB.auszufihren; er habe gleich zu den Kollegen gesagt, dass sie nicht fahren könnten; auch dem Oberpostsekretär TBMHHH)) habe er erklärt, sie könnten nicht fahren; habe erwidert, er müsse unter allen Um-
ständen nach Hf^H) fahren; darauf habe er'ihm geantwortet, dann missten sie aber* langsam fahren; damit sei einverstanden gewesen. Hinzu kommt, dass der Kraftfahrer kein unerfahrener Fahrer gewesen ist: hach den
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Feststellungen des Berufungsgerichts hat er seit Jahren Kraftwagen gefahren, und zwar auch verschiedene Fcbrika-te, wie DK\7-Meisterklasse, Mercedes-Benz und Adler-Junior* Er hatte den Führerschein seit März 1944,urld zwar den der Klasse II; er war in der Zwischenzeit auch dauernd im Kähmen seiner Tätigkeit als Störungssucher mit dem Fahren von Kraftwagen betraut gewesen* Auch wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, der am Unfallsteg benutzte Opel-Super-6 sich "in der S.trassenlage, Federung
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und Schwerpunktlage sowie in der Stärke seiner Maschine” von dem durch Andersen meist gefahrenen Y/agen, einen BKY/-Meisterklasse, erheblich unterschied, so würde es eine unzulässige Überspitzung der Sorgfaltspflichten bedeuten, schon in der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremden Vagen bei dem am Unfallstage herrschenden Glatteis ein Verschulden des Fahrers zu erblicken* Ein Verschulden würde es vielmehr nur bedeuten, wenn an diesem Glatteis-
tage mit einem besondere Fahrkenntnisse voraussetzenden Spezialfahrzeug die Fahrt unternommen hätte. Aus der Wendung im angefochtenen Urteil, "der Fahrer hät-
te die Fahrt im Hinblick auf die Benutzung des fremden TTagens ablehnen, den Oberpostsekretär TdlHHHl jedenfalls noch auf dieses weitere Bedenken hinweisen müssen1*, ergibt sich, dass das Berufungsgericht offenbar auch bei diesem Punkt nicht davon ausgeht, die Vornahme der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremden Wagen bedeute schlechthin ein Verschulden, denn offensichtlich hätte es, wenn Anders en den auch auf diesen Umstand hingewiesen
haben v-nrde,. TflflpBNfc aber auf der Durchführung der Fahrt bestanden habe, dem Fahrer AflÄtiP selbst die. Durchführung der Fahrt wiederum nicht als.Verschulden1 angerechnet* Enthält aber die Vornahme der Fahrt' mit dem fremden Wagen trotz der Glatteisbildung kein Verschulden,
so bestand auch keine Verpflichtung des Fahrers, die LIitfehrenden auf "Bedenken" aus der Benutzung eines den Fahrer fremden Wagens hinzuweisen« Wenn flP trotzdem auf Bedenken wegen des Glatteises hingewiesen hat, so ergibt sich auch aus diesem Zusammenhang immer deutlicher, dass er damit nur auf die durch die Schwierigkeiten infolge des Glatteises zu erwartende lange Bauer der Fahrt hinweisen wollte«
Insoweit ist also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Verschulden des Fahrers zu verneinen«
b) Bie Revision der Bost rügt weiter,- das Berufungsgericht habe darin, dass der Fahrer die Biegung
an der Ecke Schiffsbrücke und Hafenstrasse nicht in einem sanften, ausholenden Bogen nach rechts genommen habe, sondern etwa zwei Meter über die Bordsteinkante der Hafen-strassse hinausgefahren sei, zu Unrecht ein Verschulden des Fahrers erblickt. Ein Verschulden könne in dieser Fahrweise aber nur gefunden werden, wenn der Fahrer A#-■H die Möglichkeit, früher nach rechts einzubiegen, rechtzeitig hätte erkennen können und müssen; an dieser Feststellung fehle es. Im Gegenteil ergebe sich aus anderen Zeugenaussagen, dass im Hinblick auf den an der ün-fallstelle liegenden Schnee einem ortsfremden Fahrer nicht ohne weiteres habe klar werden können, dass der Bürgersteig an der Hafenstrasse nur ganz schmal sei, so dass es nahe liege, dass der Fahrer A^MMP angenommen habe, mit Rücksicht auf die Breite des Bürgersteigs nicht eher nach rechts einbiegen zu können«
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Diese Rüge ‘ibersieht aber, dass das Berufungsgericht (Urteil S 56) die angeführten Feststellungen Iber die Fahrweise ausdrücklich unter Bezugnahme auf die "eigene Aussage" des Fahrers trifft» A%HUB hat aber
auf Befragen des Sachverständigen Dr. gerade
angegeben (Urteil S 28), er sei, um ein Rutschen des 7/a-gens zu verhindern, nicht in einem engen Bogen um die Ecke gefahren, sondern habe etwas weiter ausgeholt; er habe es für gefährlich gehalten, im engen Bogen in die Hafenstrasse einzubiegen» Daraus ergibt sich eindeutig, dass Andersen die Lage der Bordsteinkante genau erkannt hat* Die Revision geht insoweit also von einem mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht übereinstimmenden Tatbestand aus und kann daher zu diesem Funkt keinen Erfolg haben«
c) Die Revision der Post rügt weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, das kräftige Treten der Fuss-bremse sei mitursächlich für den Unfall gewesen* Sie führt aus, es fehle eine Feststellung darüber, in welchem Zeitpunkt die Fussbremse betätigt habe und
dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn er die Fussbremse nicht betätigt hätte. Andersen selbst habe bekundet, dass er die Fussbremse betätigt habe, als er. bemerkt habe, dass der Y/agen nicht in die von ihm eingesclilagene Richtung gefahren sei; unter Berücksichtigung der unvermeidlichen psychischen Reaktionszeit bedeute das, dass er die Bremse frühestens zwei bis drei Keter von der Kai-
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mauer entfernt getreten habe* In diesem Augenblick habe aber das Bremsen die Lage nicht mehr verschlechtern können* Ebenso habe die Lage auch durch andere Massnahmen nicht verbessert werden können; infolgedessen fehle eine einwandfreie Feststellung der Ursächlichkeit der Betäti-
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gung der Bremsen für den Unfall»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Betätigung der Bremsen bei einem auf Glatteis ins Rutschen gekommenen Kraftwagen unsachgemäss ist, und dass auch als erfahrener Kraftfahrer sich danach
habe verhalten müssen, werden von der Revision nicht beanstandet; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen« Das Berufungsgericht folgert den Ursachenzusam-menhang zwischen diesem schuldhaft unrichtigen Abbremsen und dem zu späten und zu scharfen Einbiegen einerseits und dem Unfall andererseits daraus, dass. "andere Kraftfahrzeuge vorher denselben Weg genommen hätten, ohne zu verunglücken11 (Urteil S 59)« Es trifft in der Tat also keine näheren Feststellungen darüber, wo der Vagen sich im Augenblick des Abbremse’ns innerhalb der Strassenbrei-te befunden hat« Einwandfreie Feststellungen zu diesem Punkt werden allerdings auch kaum getroffen werden können, weil das unsacligemässe Einbiegen nicht ein völliges Rutschen des Wagens in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung, also senkrecht auf die Kaimauer hin zur Folge gehabt haben muss, sondern auch zu dem Teil zu einer Veränderung der Bewegungsrichtung geffihrt haben kann« Erkennbar ergibt sich aus den genannten Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch, dass durch das unsachgemässe Abbremsen das Rutschen auf die Kaimauer hin weiter beg Infi tigt worden ist» Das steht auch mit der Lebenserfahrung in Einklang» Deshalb konnte das Berufungsgericht zulässigerweise ohne weitere Feststellungen Über die Stelle? an der abgebremst worden ist, notfalls in Anwendung der Schätzung nach § 287 ZPO, die sich auch auf die Ursächlichkeit erstreckt (Urteil des.Senats vom 19.4.1951 -
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III ZR 186/50 in Lindenmaier-MÖhring, Nachschlagewerk § 287 ZPO Nr 3 Arim), von der Ursächlichkeit dieses un-sachgemässen Bremsens für den Unfall ausgehen,
Auch insoweit kann daher die Revision der Post nicht zu dem Erfolg fahren, zu demal auch die vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das strafgerichtliche Urteil festgestellte Geschwindigkeit von etwa 20 km/std unmittelbar vor dem Einbiegen in die Hafenstrasse bei der Glätte und der Benutzung eines dem Fahrer Andersen fremden Wagens als zu hoch erscheint,
mit Recht geht daher das Berufungsgericht von einem Verschulden des Fahrers aus, für den die Post
als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen hat,
9.) Bie Revision der Post rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob ausser den Prozessparteien noch weitere Gesamtschuldner fir den Unfall hafteten; diese Prüfung sei notwendig, weil bei der Ausgleichung unter Gesamtschuldnern jeder Schuldner nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden Quote, nicht aber wegen der gesamten Schuld den MitgesamtSchuldnern gegenüber hafte«
Die Richtigkeit dieses Rechtsgrundsatzes wurde bereits oben zu Ziff III 4 erörtert. Deshalb bedarf es in der Tat der Prüfung, ob weitere GesamtmitSchuldner ausser den Prozessparteien vorhanden sind^und in welcher i.eise durch ihr Vorhandensein die Ausgleichung unter den ProzeB-
parteien beeinflusst wird,
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a) Mit Recht weist die Revision zwar darauf hin, dass bereits nach den Ausführungen des Berufungsgerichts
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der Postschaffner AflflHBfc’ der Fahrer des .vagens, den Unfell mitverschuldet hat. Haftet er trotz seiner Eigenschaft als Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Hinblick darauf, dass der durch den Unfall getötete durch
das Kraftfahrzeug befördert wurde, gemäss 5§ 18, 7, 8 Ziff 1 auch nicht nach den Bestimmungen des KrfzG, so haftet er der Uitwe doch gemäss §§ 823, 844 BGB,
wie sich daraus ergibt, dass er durch seine nicht völlig sachgemässe Fahrweise den Tod des LeH^ verursacht hat«
Zu Unrecht zieht aber die Revision der Post aus der Haftung des den Schluss, er misse neben
Post und Stadt als ein weiterer Ausgleichungspflichtiger bei Bemessung der Verteilungsquote der Gesamtschuld.berücksichtigt werden, so dass z.B. bei Zugrundelegung der Ausgleichung nach Kopfteilen (§ 426 Abs 1 Satz 1 BGB) nur ein Drittel des GesamtSchadens auf die Post entfallen würde. Die Revision der Post verkennt hierbei, dass die Haftung der Post aus Verletzung der Fürsorgepfli clifc und damit das Gesamtschuldverhältnis, zwischen Post und Stadt allein durch das Mittelglied des Verschuldens des Kraftwagenfahrers also über § 273 BGB zustan-
de kommt« Unrichtig und als ein Verstoss gegen § 426 BGB würde es freilich erscheinen, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 61, 56 überzeugend ausgeführt hat, wenn . das Berufungsgericht deshalb, weil die Post dem Verletzten gegenüber auf Grund des § 278 BGB für den ganzen Schaden - soweit § 124 DBG dem nicht entgegensteht - aufzu-koxmen hat, auch im inneren Verhältnis der Parteien der Post den ganzen Schaden aufgebardet hätte. Von einem solchen irrigen Grundsatz ist aber im vorliegenden Fall das Berufungsgericht nicht ausgegang3n-, denn es hat bei der Ausgleichung nach § 426 BGB nur die Haftung der Post für
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ihren Erfüllungsgehilfen gemäss § 278 BGB angenommen, im ihrigen aber eine Ausgleichung gegenüber der Haftung der beklagten Stadt vorgenommen• In einem Pall wie hier, v;o der Geschäftsherr in vollem Umfang für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wo also für die schuldhafte und den Unfall mitverursuchende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Weise einzustehen haben, wo also die Bestimmung des § 278 BGB beide zu einer Haftungseinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet, stehen sie auch für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber (ebenso RG in Gruchot Bei-trä"e 59, 554 /?567; RGRK Aufl 9 § 426 Anm 1 aü). Das gleiche gilt selbstverständlich auch für die anderen Ge-samtmitSchuldner, soweit sie, wie etwa die beklagte Stadt, für das Verschulden ihrer etwaigen Erfüllungsgehilfen gemäss § 278 BGB einzustehen haben; dasselbe gilt auch für die Haftung hinsichtlich ihrer Veirichtungsgehilfen gemäss § 831 "‘•GB, da die Vorschriften des § 840 Abs 2 und 3 BGB eiitgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen ausgedehnt werden können (RGZ 58, 337)o
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Ausgleichung zwischen den Prozessparteien eine besondere Ausgleichsquote, die zu tragen hätte, nicht
berücksichtigt«
b) Die Revision der Post ./eist ferner darauf hin, dass auch der Oberpostsekretär nach den Aus-
führungen des Berufungsgerichts für den Unfall mitverantwortlich sei und der Witwe daher ebenfalls aus
§§ S23, 844 BGB hafte«
Bei ihm könnten zwar die Verhältnisse insofern anders liegen, als hei dem Postschaffner weil
nach dem oben zu Ziff III 7h Ausgefährten dahingestellt gehliehen ist, oh er Erfüllungsgehilfe der Post war* Hinsichtlich des braucht daher nicht die
Haftungseinheit wie zwischen Andersen und der Post zu bestehen« Eine Gesamtmithaftung würde daher
möglicherweise die auf die Post entfallende Ausgleichsquote mindern*
Aus den bereits oben zu Ziff 1*311 8a hinsichtlich der Schuld des A^^HBl erörterten Grinden, die sinngemäss auch auf anzuwenden sind, liegt entgegen der
Beurteilung durch das Berufungsgericht ein Verschulden des nicht darin, dass er trotz des Glatteises,
trotz Hinweises des auf die Schwierigkeiten der
Fahrt und trotz Kenntnis, dass die Fahrt mit einem f'ir den Fahrer fremden Wagen ausgefährt werden soll-
te, die Fahrt mit dem Kraftwagen durchführen liess« üine Verschuldenshaftung des TmHHP scheidet daher aus.
Eine Haftung des aus dem Kraftfahrzeug-
gesetz scheidet - ganz abgesehen davon, dass es höchst-zweifelhaft ist, ob er als Halter des Unfallkraftv^agens anzusehen wäre - schon deshalb aus, weil der verletzte levsen als Insasse des Kraftfahrzeugs gemäss 5§ 7> 8 Ziff 1 KrfzG keine Ansprüche nach dem KrfzG hat«
Thormählen scheidet daher als Gesamtschuldner aus«.
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c) Ebenfalls im Hinblick auf § 8 Ziff 1 KrfzG scheidet auch eine Halterhaftung des Eigentümers des Kraftwagens, des Metzgermeisters Kafll, aus, falls dieser über-
haupt fir die Unfallfahrt als Walter des Wagens angesehen werden könnte.
Aus dem gleichen Grunde bedarf es Oberhaupt keiner Prüfung, wer bei der Unfallfahrt Halter des Wagens gewesen ist, denn der Halter würde gemäss § 8 Ziff 1 XrfzG nicht in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftfahrzeugs haften.
Eine Haftung des Ka® aus unerlaubter Handlung scheidet aus, weil Ka^P an dem Unfall selbst nicht beteiligt war.
Auch eine Haftung wegen Gestellung eines nicht betriebssicheren Wagens scheidet aus, weil das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, dass etwa die Bereifung des Unfallwagens übermässig abgefahren gewesen wäre (Urteil S 58). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob im Hinblick auf die Beorderung des Ka®^ sehen Wagens durch das Strassenverkehrsamt eine Haftung f'lr scltuie Mängel den Eigentümer des Wagens, den Metzgermeister ICa®, überhaupt treffen würde.
d) Die Revision der Post weist schliesslich noch darauf hin, es habe geprüft werden müssen, ob etwa wegen der ungenügenden Kennzeichnung der Gefahrenstelle (unrichtige Anbringung und Unkenntlichkeit der Verkehrszeichen) eine Haftung weiterer GesamtmitSchuldner sich ergäbe.
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Die Pflicht zu bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, obliegt nach § 5 Abs 4. StVO den Verkehrspolizeibehörden.* Bie Polizeibehörden Üben
damit ein staatliches Hoheitsrecht aus (Hüller, Strassen-verkehrsrecht, Aufl 15 Anm 3> Strassenverkehrsordnung ,§ 3 Anm 23). Ihre und ihrer Beamten Haftung f*ir Verletzung dieser Pflicht ist daher gemäss § 839 Ahs 1 Satz 2 BGB nur subsidiär und scheidet deshalb, da hier andere leistungsfähige Gesamtmitschuldner vorhanden sind, bei der Ausgleichung aus.
Zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen sind gemäss § 3 Abs 3 StVO die Träger der Strassenbäulast verpflichtet. Biese Verpflichtung haben sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern aus der Eröffnung des Verkehrs auf den Strassen.
Sie und ihre Bediensteten haften daher nicht subsidiär gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB, sondern schlechthin nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen. Im vorliegenden Pall ist jedoch in keiner Weise behauptet, dass sie den Anordnungen der Polizei über Beschaffung und Aufstellung der Verkehrszeichen nicht nachgekommen seien oder dass sie die vorhandenen Verkehrszeichen nicht sorgfältig unterhalten hätten, so dass sie unabhängig von dem Schneewetter nicht ausreichend erkennbar, gewesen seien» Hi ne Haftung des Wegebauunterhaltungspflichtigen als Gesamtmitschuldner besteht daher nach dem Vortrag der Parteien lind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Hit Hecht ist das Berufungsgericht daher entgegen den Ausführungen der Revision der Post bei der Ausgleichung der Mitschuld nur von zwei Gesamtschuldnern, nämlich den beiden. Prozessparteien,.ausgegangen.
10.) Die Revision der Post meint, dem Berufungsgericht sei ein Rechtsirrtum bei seiner Berechnung der Schadensverteilung unterlaufen. Es unterstelle zwar, dass der
Vitv/e Ansprüche in Höhe des Klaganspruchs aus § 844.
BG3 zustanden, prüfe aber nicht, ob ihre Ansprüche nicht etwa darüber hinausgingen, Pas sei aber erforderlich, weil entsprechend der Verteilung der gesamten Schadensersatzan-sjrüehe die Verteilung des auf die Ausgleichungspflichti-gen als Gesamtschuldner entfallenden Schadensteils zu erfolgen habe, und zwar auch dann, wenn die Ausgleichungspflichtigen nur zu einem Teil als Gesamtschuldner, zu dem anderen aber nur einer von ihnen als Alleinschuldner hafte, ^ie erläutert das an folgendem Beispiels Gesamtschade nsbe trage 1000 IM; ’davon Ge samt schuld des A und B in Höhe von 500 IM; Alleinschuld des A in Höhe der restlichen 500 M; alsdann erfolge die Verteilung der Gesamt-schuld von 500 DM nach Kopfteilen gemäss § 426 BGB auf A und B je zur Hälfte; mithin bestehe für jeden eine Schuld von 250 DM und Alleinhaftung des A für weitere 500 DM; mithin würden die Gesamtschulden zu 750 KI auf A und zu 250 DM auf-B, also zu drei Vierteln auf A und zu einem Viertel auf B entfallen. Mache der Gläubiger, sei es aus welchem Grund auch immer, nur 500 III Schadei. geltend, so müsse die Schadensverteilung die gleiche bleiben, also A drei Viertel mit 375 IM und B ein Viertel mit 125 US tragen.
Deshalb habe das Berufungsgericht ermitteln müssen, welchen weiteren Schaden der Unfall objektiv herbeigeführt habe; es habe die Verteilung des bisher geltend gemachten Schadens, auch wenn ein weiterer Schaden*bisher nicht geltend gemacht worden sei und r etwa wegen Verjährung - auch nicht mehr geltend gemacht werden könne, entsprechend de:« Gesamtschaden vorsunehmen*
Diese Ausführungen sind unhaltbar; sie enthalten je-
doch insofern einen richtigen Xern, als die Ansicht vertreten wird (vgl dazu mit weiteren Nachweisen Staudinger Aufl 9 § 426 Anm I la), dass der Ausgleichsanspruch erst dann entsteht, wenn ein Gesamtschuldner dem Gläubiger mehr geleistet hat, als die auf ihn entfallende
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^usgleichsquote beträgt* Abwegig ist aber die Ansicht, dass eine über die Gesamthaftung hinausgehende 3inzel-haftung eines der Gesamtschuldner für die Bemessung der Quote bei Ausgleich der Gesamthaftung von Bedeutung sein könnte* Kit der. weitergehenden Binzeihaftung eines der Gesamtschuldner, hat der andere Gesamtschuldner überhaupt nichts zu tun; er ist nur. im Rahmen der Gesamthaftung ausgleichungspflichtig.
Einer Entscheidung der soeben erwähnten Präge, ob ein Gesamtschuldner nur dann Ausgleichungsansprüche geltend machen kann,, wenn er mehr geleistet hat als die auf ihn entfallende Ausgleichungsquote beträgt, bedarf es im vorliegenden Pall nicht. Die Post haftet nämlich dem durch den Dienstunfall verletzten Beamten und dessen Hinterbliebenen gemäss § 124 DBG nur "in den Grenzen der Unfallfür-sorge"; eine weitergehende Haftung besteht im vorliegenden Pall nicht* Daher ist auch eine Gesamthaftung der Post mit der Stadt nur in den Grenzen dieser gegenüber der Post allein bestehenden Ansprüche zur Entstehung gelangt, selbst wenn die Stadt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften etwa auch weitergehend haften würde. Hinsichtlich der die Gesamtschuld allein begründenden Ansprüche in den Grenzer, der Unfallfürsorge wird aber von der Stadt nicht nur bezüglich eines Teils, sondern in deren voller Hohe die Ausgleichung verlangt.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der
Schadensverteilung lässt daher entgegen der Annahme der Revision der Post einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
11«) Endlich r'igt die Revision der Post die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der UitVerursachung« Sie fährt dazu aus, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei das Verhalten des Fahrers AflH^ bis zu dem Augenblick des Einbiegens in die Hafenstrasse nicht zu beanstanden gewesen; das Warnzeichen sei erst an der Unfallstelle selbst, nicht in angemessenem Abstand vorher angebracht und überdies schwer erkennbar gewesen« Die nunmehr einsetzenden Massnahmen des Fahrers seien daher Massnahmen des letzten Augenblicks gewesen, die keinesfalls das Gewicht haben könnten,wie die Unter-lassung des Streuens an dieser ungewöhnlich gefährlichen Stelle, das der beklagten Stadt zur Last falle.
Diese Rüge ist unbegründet. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht beanstandet, im Rahmen der Ausgleichung nach § 426 BGB eine Abwägung in sinngemässer Anwendung des § 254 BGB vor. Wenn das Berufungsgericht das Verschulden der Beamten der Post als etwas geringer als das der Bediensteten der Stadt und die Verursachung auf Seiten der Stadt als etwas geringer als die der Post ansieht, so Handelt es sich dabei um Abv/ä-un-
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gen, die sich auf tatsächlichem, der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogenem Gebiet bewegen. Sine Verkennung von RechtsSätzen bei dieser Abwägung ist nicht erkennbar. Von der unzulässigen Nichtberücksichtigung einer entschuldbaren Erregung des Postfahrers - darauf scheint die Revision mit dem Ausdruck "Massnahmen des letzten Augenblicks» abzuzielen - kann nach den tatsächlichen Feststellungen 'des Berufungsgerichts nicht die Rede sein, weil der Pose-
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f&hrer die Gefahrensituation erst durch sein schuldhaft zu spätes Einbiegen in die Hafenstrasse selbst herbeigeführt hat, und zv/ar zu einer Zeit, als keine Situation bestand, die ihn erregen und zu falschen Hassnahmen veranlassen konnte.
Verursachung und Verschulden auf Seiten der Post können nicht deshalb geringer bewertet werden, weil der Post bezwc ihren Erfüllungsgehilfen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Fahrt trotz Eisglätte und trotz der Benutzung eines dem Fahrer unbekannten Wagens an diesem Tage zuliessen bezw. Vornahmen. Unter Berücksichtigung der noch zu hohen Geschwindigkeit des von A|BHB gesteuerten Y/agens unmittelbar vor dem Einbiegen in die Kafenstrasse erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung gerechtfertigt, wonach die beklagte Stadt und die klagende Post je die Hälfte dieser Gesamt schuld tragen.
Die Revisionen beider Parteien sind daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
t)r. Riese Br. Pagendarm Dr.. Bock
Bundesrichter Dr. ICleinewefers Rietschel ist infolge Krankheitsurlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
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