Eechtssatzf; Bei Glatteis’ ist an verkehrswichtigen t und;;gefähnlichen Stellen auch auf dem ;tn. eine Für Sorgepflicht (§, 36 DBG) der Be-r 1 hörde auf gefahrlose Beförderung des Beamten; sie haftet für einen von dem .\raft-fahrer bei dieser.Fahrt verschuldeten Unfall' als für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen im Rechnen her ihr obliegen;!’’.! der GescEaftsherr wie der Erfüllungsgehilfe inigleielier|.Weiseleihzutreten, so stehen sie für die Ausgleichung nach :f § 426 ;BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegentiber, weil die Bestimmung cles § 278 BGB beide zu einer Haftung eir.heit für . die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-ninister für das Post- und Pernmeldewesen, dieser vertueten durch den PräsidentehlCderhöbehpostdl^ IJlar stürzte ' in Husum ein von dem Postschaffner Anil aus gesteuerter Personenkraftwag^ And Ihi wollten; dielyerunglücktend'Postbeamten aus XTJHllkftHB^ teilnelimen» Für diese' Fahrt vmrde ihnen auf;Ersuchen des 0berpostse 1 cretürs von der Fahrbereitschaft bei, der dKreisverwalt in HjjBBPfclder d Kraftwagen des ,: Er besitzt seit ilärz 1944 einen Führerschein und war als Störungssucher bei der Post fast täglich mit, einem zweisitzigen "Sräftwagen; DÖ-Iaeisterblasse -unterwegs A].s er den WTagen am 19> Dezember 1946 bei KaÄ abliolue, ließ-er sich noch die Schaltung des Wagens zeigen, An-■ schließend führte ;ver.i;die};Fahrtdn^ . Ilafenstraße einbiegen wollte, geriet der Wagen ins putschen und glitt über/dasBollv/erljin den Hafen, der damals zugefroren war, durchschlug die Eisdeche und versank. Die Häfenstraße einschließlich des Hafengeländes ist anderl^falisielle^e^S;V1Ö/m' breit, davon entfallen etwa 0,75 ei auf den Fußsteig. führt ein in das Pflaster eingelassenes Eisehbahngeleise Der 3traßenkörper der Hafenstraße :steht zu dem großten;Teil im Eigentum des Landet/ISchle swig-Hol^ senverv/altung). Das Eigentum an dem H&fengelande raid der/Fafensfräße ist im Jahre 1852 von der Stadt Husum auf den Preußischen Staat übergegangen. / Die Klägerin hat auf Grund des Beautengesetzeo der bit wo des getöteten Postschaffners vom 1 „ April September 1965 jälirlich weitere 1 »352,76 DU zu zahlen» Sie macht für diese Beträge gemäß § 139 DBG Ersatzansprüche gegen die. beklagte Stadt geltend»' Sie hat ausgeführt, die Stadt habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß sie es pflichtwidrig 1;" unterlassen ha6e7Z;an dei3'l||nfallsteile' ;.zh^ le sei als Gefahrenstelle auch nicht hinreichend gekennzeichnet gewesen» Die Streupflicht habe der Stadt abgelegen, • ; - Sie hat vorgebracht, diewHafenstraße stehe - imUiligentum des Landes Schleswig-Holstein, deshalb sei;nicht-die beklagte Stadt, sondern die Hafenbehörde;streupflichtig| dies gelte insbesondere für den feil der Straße, der zu dem Ilafenge-lÜnde gehöre und wo sich der Unfall' abgespielt habe» Lie liefenbehörde habe auch an anderen lagen das Streuen auf der Hafenstraße übernommen» Im übrigen bestehe nach der Rechtsprechung keine allgemeine Streupflicht auf Eehr-dämmen» Außerdem nabe- AnflBMB den Unfall sells ': verschuldet. Er hätte bei dieser-Glätte die fahrt gar nicht übernehmen dürfen, zu demal er mit diesem Kraftwagen nicht- vertraut gewesen sei» Seine !ahr?/eise sei auch falsch gewesen, weil er in einem zu großen Bogen in die Ilafenstras-se gefahren und dadurch -.'möglicherweise auf den Eisenbahnschienen - ins Kutschen gekommen sei. Die Post müsseda^eavsiebnum eine Dienstfahrt gehandelt haToe ,; das - Verschulden ihrer beiden Beamten vertreten» . Das Dandgericht hat deraKlage; zu ::3/4 der; eingeltlag-ten Beträge stattgegebenv in übrigen die: Klage abgewie-sen» /Auf ■. Parteien, hat das;Oberlandes-gericht die ---Berufung • der Klägerin tzurückgewiesen und *;auf die.Berufung der Beklagten der Klage nur in Höhe der Hälfte der eingeklagten Beträge stattgegeben» Die Bost, nacht Ansprüche geltend, weil sie an die '„i+Ave des Postschaffners heflBfei Unfallftlrsorge nach den; Sie vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche der KitwejfhüsJ$|;43!BÖB:/g;einäßg§ > 139; DBG' auf s:l e ubergegangen seien. Das Berufungsgericht geht von einem solchen Übergang aus, indem, es feststellt» daß die K Stadt ihre Verkehrssrä ^vernachlässigt hat:;.f; Die; beklagteAStadt; mäciitfdeia^gehübefgAüsgieichsanspriiche gegenüber der Post als Gesamtschuldner geltend, die von dem - Beruf ungsgericht^ ‘ werden» ‘: W; T» Das Oberlahdesgericht nimmt an, dai3 die beklagte Stadt durch Verletzung der ihr an der Unfallstelle und zur ünfallzeit obliegenden Streupflicht sich schädehser- Diese Pflicht sei weder durch poli z eil ich e for sehr, if ten, noch durch Observanz oder Vertrag auf die Ilaf enbehörde übergegangen« 7® für die VerliehrsSicherheit ;auf . r.e Breite von etwa 9 m„ Hürde man nun, wie die Revision tieintt:5die Gleisanlage und den südlich davon; 1 iegenden leil,des Hafengeländes nicht mehr als Verkehrsstraße an-sehen.,; so oliehe für den Vorkehr auf der Straße nur noch" eine; Eahrhahh/von® ffiüt;;^;hlir|®neite übrig.,, was den Ansprüchen von Verkehr und Gegenverkehr nicht genügen würde., v Daraus ergibt sich, daß bei der T.'iämung der Hafenstraße für den öffentlichen Verkehr auch die nach dem Hafen.au® der Straße zugetragen, rechtlich be'dedtungsiosVß Die Streupflicht der Stadt ergibt sich aber im besonderen auch aus § 1 des. b en ;.öririch^§^;etz e spörsehriiten,''Ob servänzen und : besÖh-1'h dere öffentlich-rechtliche Titel, die eine andere 'Regelet; lung vorsehen, aufrechterhalten,, Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, daß eine Obser- ■ vanz <, nach der Adie; Haf enbehöf|el:Jdie Streupflicht in der * Kafenstraße übernommen hätte, nicht vorliogt« Diese Feststellungen sind«, da es sich um eine nur örtliche Observanz handeln würde... nach §§ 562, 549 Abs ZPO für das Devisionsgeridlf^ die P, e ihigung spf 1'i: cEt/^d'ur ch ‘"Orts s tat üt: auf J di e , Ahl i eg er übe r-tragen werdenop;pie^ der 0rtssatzung über die polizeimaßdl^ f entlieh^ und Plätze' in der 1^ 9.411 auch ge- PrWEG,t alsofder der; Stadt 1 Die: Auffassung der Revision defvBehiägteh^Adaßtdurch■§ 5 dieser Polizei-verOrdnung :eineperschöpfende Regelung getroffen werden solltep und ihreISchPußfdigeruhgVfdaßideshalb ein Bestreuen des Pahrdamms nicEttfüftverkehrserforderlich gehalten worden sei, ist irrig» Ganz-abgesehen davon, daß es durchaus sinnvoll und denkbarvgewesen wäre,ü die Streupflicht für den fahrdämm bei der Stadt:zu belassen und nicht den Anliegern. aufzuerlegen, da für den Fahrdämmv mehr und zu dem Teil andere und wirksamere Streumittel erforderlich sind, ist die Frage der Streupflicht auch nicht- nach der Auffassung der Polizei, sondern nach den täthachlichen Bedürfnissen dehlFlrlehrssic ; urteiH -bteht;::(..0LG; Breslau J.Wü'1 937, 1 260!)wenn sich6derFahr-verkehr auch beidAnwendirngHderl im Verkehr erforderlicher Sorgfalt nicht selbst helfen kann (OLG Dresden HER 1936, 1328), wenn die Gefährlichkeit des Geländes die Verpflich-Itung auf erlegt auf (.demIFahrdamm zu streuen . .Gefahren su: beseitigen und zu mindern (OLG Celle EechtdlCraftp 1940, 1.55Im’’Schrifttum wird die noch \7eiiergehehde:::;Auffassuhg vertreten, daß die bisherige Zurückhaltung der Gerichte in der Bejahung der Streupflicht auf Bahndämmen den gesteigerten Verkehrs bediirfnissen nicht mehr gerecht werde (Letterer aaQ 3 83? ihrexts;; zuljeiner regelmäßigen Übung und Selhstvhrständlfchjiel^ ; auch die beklagte Stadtthelbs (gprihiäsätz nung der Streupflicht auf i-'ahrdämmen aus, da sie na.ch ihrer eigenen!' ö & e r((Beh e l'|2die' Abzwe iguhg ; üTo er s 1 eht und '( da s'Haf ehb e ck en zu'(spat7 walirhimhb;^ (ses(f(ist ihicht (hurch5; eins.v ((Die (damals (angebrach ten Warnschilder;;warehfangesichts(dieser.Gefahren eine(un zureichende Sicherung, da sie sich an einer schlecht sich baren'; Stelle befanden «hier Verkehr ist dort nicht unerheb lieh« Hinzu kommt schließlich noch, daß(nach den(festste! alle k dies e;;"Ge's:i:cht sp unit elhüsainmenVis ist, selbst wenn man rmr den Llaßstab der in dieser Präge noch zuriicl halt end en Recht sprechung anlegt, di e Unfalls t e 11 e c.ls ein besondeferJG-efahrenpmllSa dem eine Streupflichtder beklagten Stadt zu bejahen i st ob Pas Streuen hätte an einer derart gefährlichen Stelle auch in den hiolgtnsfandenM eitPunkt des, Unfalls, vorgenoiimenlfferd^ ,&i'e;';. .Die schuldhafte Unterlassurg der Stadt war auch ursächlich für;,: d e h kUhf a.il.t;bBa: chh ä e n Festst e 1 lung e nf d e s' B er uf ung s ur -teils wäre der Unfall mit an - Sicherheit 'grenzender Wahr-s che inliclfkei t verini e den worden. 2 BGB ist nicht möglich, da die Unterlassung nicht Schuld der beauftragten Arbeiter'täer Stadt war, sondern nach .den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte., dlaß die Organe derif tädh Tn/ der flafens^ 1 u Bas:;!Berufungsgericht ^geht wieidieiKlage davon aus, : daß die Ansprücheoder Witwe des: heil dem Unfall zu Tod gekommenen Postschaffners LeMM gegen dieibeklagte 'Stadt aus Verletzung: der Streupflicht::gemäß § 139 B3G auf die Post übergegangen seien, i Ein solcher ..Übergang, findet aber nur statt,: Wenn der Beamte bezw. die-se' Verletzung‘ der :;.:‘sf reübflichflauc und' dessen Hin terbliebenen gegenüber haftet. In § 124 BBG ist nämlich: bestimmt, daß "aus Anlaß eines Bienstunfalls Beamte und ihre Hinterbliebeheh^ nur Tn den Grenzen der Be- wegen: dieser Ansprüche an den für die Gewährung :.des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten haben, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat. Vf'eitergehende.Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher,, Vorschriften-können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend ■gemachtwer den-f«.wenn; Verwaltung" Ansprüche5 des -LeflMl und': seiner Angehörigen wegen § ':24 DBG nicht, sc konnten solchevAnsprüche auch nicht nach § 139 DBG auf die Bost übergegangen sein. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Drage nicht auseinandergeserzt. Rohi aber stützt die Post ihre Rüge, sin Gesamtschuldverhältnis zwischen Post«und Stadt be-stehe nicht, vorzüglich darauf, "daß § 124 DBG einen des Übergangs fähigenrAnspruch:1:des »Beamten zu dem Erlöschen gebracht habe", hält aber, wie sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung.5erklärt«hat, diese. Polgerung auf die in § 124 DBG genanntem:"anderen Öffentlichen Verwaltungen": nicht fürranwendbarwährend die:beklagte ;Stadt im Ilinbli ck«aufDiese ^Erklärungen - der.:Dost in der mündlichen Verhandlungvihre;: Revision- nunmehr gerade darauf stützt., DBG nicht .nur die Ansprüche - des Beamten- gegen «seinen - eigenen Dienstherrn, sondern gegen jede öffentliche Verwaltung erloschen seien. Diese ■■ Erweiterung- der, Revisionsrüge ist zulässig, da es sich um die Paige der Verletzung:materiellen Rechts handelt -und eine uberprüfungodes materiellen-Rechts schon mit Rücksicht auf:diejajigemeinie der Verletzung ma- lentliehe Verwaltung" ohne irgendeine Einschränkung und bestimmt,,, daß Ansprüche niewt nur gegen sie, sondern auch gegen ’’ihre Bediensteten" nicht geltend gemacht werden können,, Eine Haftung der ''Bediensteten1 gegenüber . den verletzten Beamten kann abc-r nur in Drage' kommen aus Ansprüchen außerhalb des Dienstverhältnisses, weil der verletzte Beamte..zu dem "Bediensteten" nicht in einem Di enstverhültnis. weil insoweit nach Art i 5'1 Y,*eimVerf bezw„ Art 34 GruhdG : nicht''de ri Bedierstete, sondern die öffentliehe'V erwal-J tung!iaa^te^ 2 DBG auf eine "Öffentliche Verwaltung wenn sie. mäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG, sondern wegen ATerletzin^iihrer :;Verkehrssicherungspflicht gemäß §823 £GB haftet, steht daher der Anwendung des § 124 DBG nicht entgegen« iillh' ; 1: ;.l.:h ' ' Es bedarf somit der Prüfung, ob und wieweit Ansprüche des Beamten auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschrif- äüs-■: geschlossen sind und deshalb auch gemäß § i,139 DBG nicht auf den Dienstherrn des verletzten Beamten übergehen hörmen„ Biese Rechtsfrage ist,, soweit ersichtlich, bis-' her von den; Ob ersten. Beamte und dessen Hinterbliebene aus Anlaß eines DienstUnfalls gegen den Dienstherrn, eine öffentliche Verwaltung oder einen Bediensteten eineflpf.fentSfcSeh;Verwaltung auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften regelmäßig überhaupt. amterr leibstibe zieh'e ||;nientjfafeuldarauf |s of;;;und ■ in ='we 1 -ehern; .IJmf äng Ide'r :ö f f enf licle iBi eins the rr#'': der /den ;■ Beamt en ; e h t schadi g igf ^ £ § :1- 3.9 ; DBGyRuckgriff;; gegen 1 DBG richtig'verstanden fvwerdenPSchön das Beichsgeriok-(X>R 1941 666 /ßlOj) bezweifelt., daß das Gesetz unter den "weitergellenden" Ansprüchen schlechthin jeden Scha-densorsatzanspruch versteht, der an sich neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge hergehen kann» Darin9 daß p nach Abs 1 der Verletzte mit seinen Ansprüchen nicht "über diepGrenzönkgderJppSillfürsehesliMnimgeh hinausgehen kann9p sdeihdpespeihe ppp: das Gesetz'die neben den Ansprüchen auf TJnfc 1 If ür sorge etwa c best eilenden Schaden s e rsatzansprüche nur d er Höhe p nach insoweit einschränken wollte;, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistungen hinausgehen, hit Recht weist auch A--1 34^^:Jjitä. ; Ab 's;1 die Passung hat, der Beamte be- ! 'fiertiPrageSipS^ gefunden werden, ob mit dem Ausschluß "weitergehender Ansprüche" den betroffenen Beamten alle heben der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hergehenden Ansprüche von Grund auf genoimaen oder .nur: der Höhe nach insoweit eingeichrähkt4sihhvghlstsieVüber4dielGrenzen der Unfallfürsorgeleistung hinausgehen (so auch Reuss br 1941, 671 )'n'ü|4' t:t.. daß diese Drage : im Sinne der zweiten Llöglichkeit zu beantwort en i sti, Für die Beanspruchung der Unfallfür sorge nach § 107; ff - DBG genügt es, wie.die amtliche^Begründung;ausdrücklich her-. > y oriieb t, daß d er Be amt o in ; Au sübung i od er infolge dos ;Dienstes einen Unfall erleidet, Die Gewährung der Unfair.-'’füröorge:ist,, seinen Hinterbliebenen steilen daher, soweit das Gesetz keine abweichende Regelung getroffen hat, aus demselben Anlaß unter Umständen zwei verschiedene Ansprüche zu, nämlich einmal;der auf dem Deutschen Beamsengenetz beruhende Anspruch ge,_.er den Dienstherrn auf Unfallfiirsorge , und zweitens;, e'twaf§el;au£.allgemeinen denAUnfallist, zu dem > anderen erhält, der Beamte bezv;» dessen Hinterbliebene c.uch für die Fälle, in denen für den Unfall ITaftpfiich ti.ge vorhanden sind, vom öffentlichen Bienstherrn eine zwar nach den Unfa3.1 fiirsorgebestimmungen; begrenzte, j dafür aber völlig sichere Entschädigung, ohne' daß der Beamte - wiei häufig Privatpersonen - erst langwierige und kostspielige Prozesse wegen seines Schadensersatz-anspruchs gegen den aus dem Unfall Haftpflichtigen. zu ' fuhren braucht (Brand DBG Aufl 4 .§ i 24 Anm’ 2 S 122) „ Sinn und Zweck der Gewahrung der Ünfallfürsorge geht : also dahin, den Beamten hinsichtlich des Dienstunfalles insoweit günstiger zu stellen, als er nach den all gemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen würde. ^ aus.gUnfallxürsorge und die . Vorschrift des § 139 DBG-, nach ' der solche gesetzlichen Schadensors a t s an s prüche ge£en Dritte im Umfang der ünfallfiir sorge auf den Dienstherrn ÜBergeheni "Derphesetzgeher .iedoch mit dieser Be schränhuhg'^t'dehjaiigemeinen rAnsprüphe^ weil der Dienstherr dem Beamten auch Bei Unfällen, für die eine Ila.ftung aus allgemeinen Vorschriften überhaupt. nicht, also auch nicht seitens des Dienstherrn Besteht, die Leistungen der Unf allf ür sorge gewährt 1 allerdings erscheint ves: auch insowertVwenig Begründet ? ensge Idt ver sagt;( werden, obgleich* zjpu Ausgleich der erlittenen Schmerzen dem ( Beamten keinerlei Leistungen aus Unfallfürsorge zufließen» Geradezu unbillig und ungerechtfertig11erscheint es dagegen, dem Beamten weitergehende Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung, insbesondere z»B. betrag zwischen Ruhegeha.lt aus ünfallfürsorge und dem Gehalt als? dabei wird es für unerheblich angesehen, ob auch die"den B e amt e n ve r s agt en Ansprüche gerade aus de n Mitte ln der ( öff en11 ichen Verwaltung zu zahlen wären, ( gegen "die An-sprliehe auf(UnfalifUrsorge^ unter den ihn: Gewalthaber kangesehen wird, das dem' Ge s e taget er die Berecht i gung gib t, bei Rege lung des Beämtenverhültnisses aucli in die - Beeilte dieses Beam-ten gegenüber anderen Trägern der Staatsgewalt als dem Bienstbe rrn bestimme nd einzugre if en„ Es kommt / darf n also eine Auffa,ss'ung sum Ausdruck, die nach der .Ansicht des ; e r ke nn, end eng S enat s der heutigen Anschauung mind e st ens insoweit nicht entspricht, als das Verhältnis des Beamten au seinem Bienstherrn Jedenfalls auf den Gebiete der Besoldung dem IJe rhACttnl^ ' k die sich, aus'Ideml^erbotg der! weit ergehender Ansprüche':; auf kür und -allgemeiner ’gesetzlicher Yorschriften" ergeben,;sind,)soweit der Gesetzgeber nicht als sie sich aus j eher Wechselwirkung zwisehen:Beschränkung und' Vor! Be troff enen Beamten Ansprüche aus ."allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten" von Grund auf genoramen sind.g oder deren Bedienstete nie bestanden und entstünden f äuchr:nichW Verlust; der ln spräche auf; -tTnf allf ür- ■■ liU'Cht ;.ah ge schnitten sein können, sei selbstverständlich, .zu demal hei .ihnen , der" Gesichtspuhk;t;]7; dass;; ihrei Schadenser-; sat zansprücHeTdurch Anwart schäften auf T e r s 0 r gun g ausgeschlossen gewe sen , seien, nicht ein Präge komme„ Bie gleichen Erwägungen müssen aber auch f’ir die Beamten gelten, deren Unfallfürsorgeansprüche wegen Beendigung des Beamte nverhältnis ses,^entfallen» Bie Beendigung des;Beamten-verhäitnisses- rechtfertigt zwar den Fortfall der Ansprüche; auf Unf allf ür sorge als ausgesprochene bcantenreohi-liche Ansprüche, .aber nicht -darüber hinaus den Entzug der Schadensersatzansprüche"ausTallgemeinen gesetzlichen Tor-sehriften, die YondemjBeamtenYerhältnis zunächst überhaupt nicht abhängig sind. ist in f; .124 DBG eine ausdrückliche Regelung nicht getroffene Ba jedoch trotz Pehlens einer }■■■ Deshalb -lassi }sich §}}124}:DBG.};'dahin ausiegeu,} dass': öi e ■Ansprüche}, aus allgenieinen ge setz liehen Vors ehr if ten auch., gegenüber .};einer};;}Öffehtiieh-r Verwaltung ' ■©der ihren\Bedieriste ten ""den'Be' amten' nicht von- Grund ..auf genommen,; sondern nur. derf'HÖhe nach eingeschränkt; werden Insoweit }}ste;htl dem ■■Übergang ■ der.-Ansprüche des Beamtenpbezwauf den Dienstherrn gemäß}.} A b);};Allerdings} enthält § 124 DBG die weitere Bestimmung, -dass die ''weitergellenden Ansprüche aus all-gemeinen gesetzlichen Vorschriften 'gegen eine öffentliche Verwal--tung und deren ^Bedienstete': nur geltend gemacht werden hon . neiin "wenn der Unfall1 durch, eine, .yorsatzliche. verursacht sehe Beamtenge setz sieht es zwar als billig an, daß der Beamte selbst?, da ihm die sicheren.Torteile aus der Unfallfürsorge'.', che auf grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen diese öffentliche Verwaltung geltend zu mächen und' insoweit ; zusätzlich die öffentlichen Mittel in Anspruch zu nehmen» Sagegehlzwingt^^ zwischen Beschränkung “ der Ansprüche,:“■ ausjalhg^ setz 1 ichen Vorschriften ge Bienstherr:'die Basten-der' Unfailfürsorgeleistungen .allein' zu trägen 'hätteiuyEs.:‘lst nicht., einzusehen, ' warum insoweit dieifeglichiceit:iiAhspräche ;auf Grund der allgemeinen gesetzlichen .Vor Schriften '..gegen ; eine öffentliche Verwaltung und ihre; Bediensteten geltend zu demachen» VorSchriften; und ..der Gewährung : der' Für sorge lei stung nicht... satz5 dass Ansprüchejuhter jöffentliehen Verwartungen, et-wa wie Mer austünfälhenh;nihdi: verrechnet werdenj,:-bestellt aber nicht, Sr kann auch uicM angestrebt sein, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei § 124 DBG nieht nur um Anspräehe gegen einzelne Verwaltungen einer einheitlichen öffentlich-rechtliehen Körperschaft handelü, son- i':i aern (dass § 124 Abs 2 die Geltendmachung der Ansprache ' gegenüber „jeder offentlichen Verwaltung für unzulässig erklärt, also;jauch :gegehiiber j eiherhöffentlich-rechtlichen Verwaltung, die einer völlig anderen offentlich-rechtli--^ ehen Körperschaft; als der eigentliche Dienstherr des .Bean: ten angehört,' Daesjjhudhjpüfjldem;jhierl‘lh::j'Betracht ikömmen-den Geb i'et,., de s jUnf all rechtst und 'tderj' Zahlung ■ von :tJhf allf ür-sorge ein jsölcheh:jGrundsatz ;nichhjbesteht.j;: tc in jder Ausjihung der ihm neben den.Ansprüchen aus in-fall fürsorge zuslebenden allgemeinen gesetziiehen Ansprüche 'beschränkt:-wird,'nicht jäher. übergehen,; Insoweitjverlangt die j IhteressehÄdge jgeradezu, iSafs jder -Dienstherr: diese Ansprüche auch gegen eine andere öffentliche Verwaltung geltend : machen jkann,; Sinh und!Zweck ,de si§ji24; BBGjwiidi" daher in vollem ;Unf ang' Rechnung'' ge trügen,, wenn "dem Beamten die Legitimation zur Geltendmachung nur hinsichtlich Dienetiierrn, auf den diese AnsprücheAgemäsh0 159 ; DBG, ü^ die Gelteudmachung dieser Ansprüche gegen eine andere öffen11 iche Ver waltung gestattet .wird* .flhe??;,?uA Dass der Vortlaut des § 124 DBG eine solche Auslegung zulässt jA wurde ohen bereits mit dem Bei ohsgerieht gerade auch aus?§ 124 Ah^ der Beamte sich auch.: Gerade diese leget.;.ug deutet in 7er hin dung mit der amtli eher Be-:gi iin dung ?;.dar auf - hin,,■ das sf in'.. ;des': 124 DBG dieser ' Auslegung, die/allein,dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ent-spricht a. dass Tber § 124 Acs 3 DBG auch die anderen öffentliehen Verwaltungen vöh. Beamte Ansprüche aus .Unf alffür sorge/['gegen seinen , Dienstherrn nicht, gel- tend machen;, sonderh-gsich/auf .'die',^Ansprüche ausallgemein gesetzlichen Torschriften gegen den Dritten.he-, sc lira nken würde» Diese Folgerung erscheint aber nicht unbilligV weil sie zu dem gleichen Ergebnis wie der Regelfall führt, in dem der Beamte sich in den:Grenzen der Tjnf al lf ür s orge ah Sprüche’ ah ’"s-e ine n eigene n {pi eh s the r rn, häl t » C . Post- ’als der Di ens like rr des ie|(|jiCvbef^ die" gemäss " § 159 DBG auf .;sie.„hüb;erge.gangeffi die .beklagte!! 'mann während" der mutmasslichen Däner- seines Lebens stir Gewährung des'.Unterhalts'' verpflichtet, (gewesen ‘wäre.( Wenn die Post nach der Par Stellung des ß e ruf un g h g e r i e h t s (Urteil S 39) unter Bezugnahme (auf' §;"84^' yBGB (davon: ausgeht.. es habe eine "solche Verpflichtung zufh’’GewäSrung 'von Unterhalt, "und zwar in einer Höhe r die den "versorgungsbesä ge r: gl ei chkomme"'i(be standen 1?:’ so ist((die s'^ irrig; 'dien-. Höhe der .'Ansprüche ( aus((f((^^ 'sich; nicht nach der . 'bestritten.(nas die .von der Post2;|ingeklag tatsächlich auch Van. im Sinne v;der|VV§§Al07((f^ hat (('wie sich ohne '/ ; (wie der Postschaffner ''Dem (eiii höheres (Kuhegehalti als' beiZurruhesetzung.' ;M 1 gemeinenBe0imrmngeh ' erhalt $ dieses Unfallruhegehalt kauri sich, dem zur Urifallzeit bezogenen Gehälihbis zu einem gewissen Grad ar-gleichen (§§ 111/112 DBG), 'so dass auch das Witwengeld (§ 115 DBG) entsprechend höher liegen kann, OTo die Wi. Iwe ein solches erhöhtes Wi?-' wengeld gemäss § oder nicht?r‘rst aus dem; V or trag der Pest bisher nicht ersichtlich, M&mi Pie Klärung diebesöPh^ nicht von Bedeutung» .Die Revision der Post vertritt zwar in anderem:;23isamzwar;l;|ai:-■ Prüfungfi ob der Post' eine DirSorgepflicht zur ordnungsgemässen Beförderung ge-gen'lber dem Postschaffner leMMl obgelegen hat, die An-f; sicht, "die Wahrung der Aufgaben eines Betriebsratsmit-;: 4 giieds gehöre nicht zu den Dienstgeschäften eines Be-33 triebsangehörigen1'o Earaus könnten sich Zweite], ergebe?!, ob der Unfall bei der Pahrt zur Yersamilung der Betriebsräte überhaupt..leinpDihnstunfall' dSj § ,107 PBG Torschrift];gezählt’Iwerden; in 'Höne5'desTUnterschiedsbe'-J'fi tragä^zwisehen dem^'gewöhnlichenödhd demeeiiiöhten Wit- '3-wengeld wären die Ansprüche der Witwe LeflHfe nicht; kraft Gesetzes (§ 139 PEG) auf die Post' üb er ge ganger., Jedoch kann daraus, dass die beklagte Stadt die Höhe der Klage for de rung,: 'nicht öbestrittln hat, entnommen werden, dass die ^arieieh'’’ sich Täuch^insoweitköUber; die Höhe des übe gegangenen 31 Witwengeldes;;,einig;'sindi;. De Bä su und sind auf.die Pest 'iber ge gangen . der nngän-stigen Ivetterihge die:^ ftmit 'dem Kraftwagen nicht auf ge gehe n habe. Der Postschaffner AnBBB habe als Fahrer des Unfallwagens sich in drei Richtungen unrichtig verhalten; er habe ausser auf die allgemeine Strassen glätte gegenTcer ihÄHMBI noch darauf hinwelsen missen „ dass er- dievFahrts^ Glatteis ■ nicht.,mit.;■einem ihm nicht; vertrauBen|Uägeh:ir' nämlich';'dem Unfallwagen.;.' einem, Opel-Super-6! ib'er die, Bordsteinkante;: der Haf enstrasse hinaus gefahren;und habe erst dann die Räder -’und:zwar stark - nach;'rechts eingesoblagen; endlich haue er, als er bemerktbhabe, dass der 'hager: der Senkung nicht gefolgt s e i IyFu|shremse , kräftig getreten» Die ses:;Yer— halten seiv;ftir;;:uhn^ erfahrenen Kraftfahrer als schuld haft anzusehen»; Das Berufungsgericht' sieht das schuldhafte Yerhälten H beiden; bPodt^e mit- 2 o ’) Mit Reeht:::jei'stkdi^ darauf hin, dass ein;Mitverschulde^ IcflHfe, das sich' ?des sen.Wlfwe gemäss .§ 846 BGB uno damit, auch die P0st;;äls;^ §§ 404,; 412 BGB ; .Aus dem Bechtsverhältnis zwischen der Witwe Le<^B|! 'der beklagten Stadt kann letztere also 'Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten'Ansprüche nicht ger- che der .Witwe lefHBi auf die klagende Post '.i Rieses geht davon aus, dass zwischen der klagenden |Post undpderifle eihiplesämtschuldverhältnis 1 Besteht, aus dem dj e 'beklagt e Stadt Ausglel ohsansprÜche ge gen die- Klagende Post geltend machen' könne. hältnis anzunehmen ist RJf al 1 sj beide Schuldner nicht Johne j eden ir.neren Zusammen!:angSchuldnerjigeworden sind wem auch auf der einen Seite eine r gesetzliche, auf: der an de- : ren Seite eine vertragliche Haftung bestehe,. d verhältnisses, die von der Revision'nicht angegriffen wordenpsindj^ent sprechen in; der Tat der ständigen Rechtssprechung des Reichsgg r' cuts , von derJabzuweichen ein Anlas s .;nicht| be steht Sie ■ lassen leinen Rechtsirr tum Das Berufungsgericht geht weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 128. Auf 1 § 17 KrfzG, An. C ..-Is-a 4)./,davon aus, die dem Dienstherrn obliegende.. heamtenrech111 ch ez FürSorgepflicht' sei' dann einer Schadensersatzpflicht/gleichzustellen, wenn' der Dienstherr den Unfall auf Grund -einer Yerscliuldens-oder Gfef ährdungshaf tung "zu vertreten oder mitzuve rtre-ten habe.f Begründung dieser Hechtsansicht weist das Berufungsgericht/darauf:hin, eine Verneinung der Aus-; gleichspflicht.des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis:führen,.dass 'der Dienstherr auch in Bällen, in denen seine Verwaltung die /Hauptschuld an:dem Unfall des Beamten trage, von den weniger,.schuldigen1 /Die/Revision der Post -greift/ diese 'Ausführungen;'!;i des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses 'der Part eien./-.mit verschiedenen Er--" wägungen/an0: Sie führt aus, es /zeitige - schwer - verständliche Ergebnisse, wenn bei Gesamtschuld von öffentlicher Körperschaft und Dritten aus unerlaubter Handlung dem -Dritten-zwar gegen die öffentliche .Körperschaft ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB gewährt -werde, der Poräerungsübergang-nach § 426. §:rl542 :R70l: oder dem: ebensowenig mitschuldigen;Privatversicherer : ( § 6?: VVG;) : mit-der Begründung versagt:: werde , ■ dass /§, 124 DBG einen ::des:w: jb er gangs fähi gen : Anspruch ; des ;:Be amten zu dem Erlös chanvua gebracht habe» Die vom Reichsgericht vertretene Ansicht werde aber auch .nicht .- den Besonderheiten: des Beamten-v e rhäl t ni sses gerecht* Die .Pflicht zur Zahlung von Ge - ■; halt und 7ersergungsbezagen beruhe allein auf dem Ge g® v setz und entstehe unabhängig von dritten Ereignissen 1 je-wells .beim' Vörliegen-:dgrgim^ iatbc- 1derg .eindeüti- : gen Vorschrift des § 124 BBGo Biiiigkeitsges:; ehtspunk-te /Könnten einenssoEcKengTerstöss -g das Gesetz umso weniger r o o h t f e r t i g e n , als de r G e setz gehör für den Ball der Amtshaftung sich in § 859.Abs 1 Satz 2 BGB;■ausdräek-1 ich über - so 1 che Bi 11 igkeit sge si cht spunkt e p selb st b ei . dem pienstherrn dem Beamten gegenüber keine unerlaubte handlang, sondern nur die Verletzung einer beamtenrechtlichen Für Sorgepflicht zur ..last, fälle'» Es sei ausgeschlossen, ausgesprochen beamtenrechtliohe Ansprüche einem .hhspruäh"; aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen» her 'Dienstherr müsse oft an.seine Beamten erhöhte .Anforderungen stelleni Br trage daher Ihnen und ihren /Angehörigen'' gegenüber : erhöhte VerpflichtungenfpDie .eigenartigen,;. = Die Angriffe;."der;-Revision Vorausset Zungen :Vine;sh Ge samt scliuld-verhäftnisse:s“j'i& in der Tat einen Sechtsirr bum auch V nicht erkennen lassen» Die Rügen der Revision rieilten,sic vielmehr ausschließli ch gegen die Anwendung dieser Grundsätze" auf die v hi er vorliegenden AnAprücHe1 'ASie werden V teils; aus § 124 DBG und'teils aus dem Me sen des Beamten-ve rhäl this se Scherge lei t e tAf; Si e . halb unbillig sei;, weil die ;Ansprache'; des ...verletzten Be-' amten entgegen; §{,4.261 Vie loben zu; Ziff, II bereit ausgeführt wurde, -getfenAtrotz der:;.Beschränkung des § .124 "DBG die etwa dem Beamten aus dem Unfall zustehenden An-.l Spruche aus .allgemeinenjgesetzlichen Vorschriften, und-zwar auch die Ansprüche gegen öffentliche Verv/altungen und deren Bedienstete, entgegen der Ansicht der Revision auf den Dienstherrn überl Der von;der Revision vermisste Übergang'aus § 426 Abs V'BGB findet;also statt.,. S 377) gezogene Ter gl eich mit der Bechtslage fee’: § 1542 P.VO und bei.7§;,,67 und Interesseniage bei § 124 DBG» hie offene] iehen Yer-siche rung stVägerVdeshj’Albf 2 ;KVÖ und die privaten Ter-sicherer des7)§!V67 3@®:|:)l^B^v^i'|e die Ansprüche der Verletzten Te ergehen* haben im Gegensatz zu dem hie ns therrn des Beamten nicht die Haftungstatbestände verwirk].!cht* aus denen die;AusgIe^ hergeleite t wird! Bs ist daher gerechtfertigt* dass der Dienstherr, wenn er selbst einen ausgleiehungspflichiigen Tatbestand gesetzt hat« anders als die öffentlich-rechtlichen Yer-sicherungsträger::)ode^ Versicherer behandelt wird» Aus §;.;.l542 .HYP)i^dJ;|g67.’VYG;kann;daher ebenf alls nichts gegen..,eine husgierchsve'r des. dessen'Be-; auftragte im Vall.|er Unfällhaftpflichtversicherung"“('§§ 398*; 899.: hYO); ist zwar naheliegend* aber nicht gerecht-f ertfgtf; Dort ist eine, ausdrückliche völlig eindeutige ge setzliche 3eStimmung getroffen , '''wonach der: Anspruch des Ye'rletztenlgegen den Ärbeitgeber; und dessen Bevollmächtig-' ge entfällt„1Infolgedessen kann; zwischen, dem Orittschäai-ger und diesemlTJhte.rheluiier und damit auch gegenüber. der Unfallberufsgenossenschaft, sov;eiV man; annehmen wollte * lass sie an die Stelle:des Unternehmers getreten ist, ein Gesamts.ehuidverhl.il tnis nicht'.entstehen,,' DBG noch in irgendeiner anderen Bestimmung des heamtenrechts ein ähnlicher ''Ausschluss der "Ansprüche £eS- .-verletzten Beamten aus allgemeinen gesetzlichen - Vor-schriften gegen den .."Dienstherrn ausgesprochen, vielmehr wurde-"bereits oben zu Ziff II ausgeführt, daß das Ge-; setz, derartige Ansprüche nach seiner ganzen Anlage trotz ■Gewährung-der Unfallfürsorge hat bestehen lassen» Mithin ist auch ausden-"Vorschriften der Unfallhaftpflichtversicherung nichts gegen die Zulässigkeit einer Aus-gleichungspflichtzzwischen dem Drittschädiger und dem Dienstherrn herzuleiten» vorli'egen, wenn die auf dem Unfall, b e r uh end e n 1 Ansprüche des leamtenmaus^unerlaubter. go— gegen seinen eigenen D.ienstherrn - mit Ausnahme ; der auf vorsätzlicher Handlung eines Bediensteten beruhenden -durch § 124 DBG dem,Grund nach beseitigtwären, Dann würden sich :inDer Tat»Verpflichtungen des Dienstherrn allein aus . dem “eigenen Gesetzen unterstehenden Rechtsinstitut des Beamtenverhältnisses"undrsolche aus-bestimmten Handlungen,, die wegen.: Schuldner----geworden :: seih und ein Ge samt Schuldverhältnis »zwischen ihnen« daher nach den oben inZiff-III 2 über die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Gesamt-: schuldverhältnisses«gemachten:Ausführungen nicht bestehen„ Hach dem oben zu Ziff il Ausgeführten sind aber die An- . : Sprüche des Beamter aus etwa vorliegender unerlaubter Handlung o d er Gef ähr Guhg sh af t uh g gegen;, seiner, eigener. Di er.st-i.ierrn durch § 124 DBG nicht dem Grund nach besei b 1 gt, son-derh; bestehen^^nh-j.auch ihrer Höhe nach auf die Ansprüche auslUn^..........schränktfort0;.: sieh also auch aus § 124 DBG nichts far die Unzulässigkeit einer Ausgleichungspflxcht nach §§ 84Q,:■'42;6äBG-B .herleiten., A . Soweit die Revision der Pest darauf hinweist, daoi dann, wenn der Beamte selbst (öffentlich oder privat) versichert sei , die öffentlichen oder privaten Wersicherungsträger wegen § 124 DBG keine- Ansprache gegen die offene-lieheVerwaltung'hatten, hei der der Unfall sich ereig- U net habe', so trifft dies zwar zu, ;Da.raus;kanh jedoch.nichts gegen das Vorliegen einer Ausgleichungspflicht hei .Gesamt-"' ■schul drier schaft he rge 1 e i t et werden „ Di. ese Ye r s I che rungsträger stehen mit dem Biens fcherrn hezw» den aus aJ1gernei-nen gesetzlichen Yorschrif.ten haftenden anderen öffentli-cuer. weil' die : ■GUsamfjschui^ ■ hichtlnur "als ' Rechtsnachfolger des ■■ Verletz ten Grund! seiner Amtspfiieilten; und damit auch der Staate an, Stelle;des ..Beamten nur hilfs-weise hafte , nämlich nuh: dsnnph^^ der Eerleizteikeine ; Mög- . kann"-: nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen- werdenhdh^^ ÄMlitul f Endlieil-;:kabhuderuBcW^ dä ripgefoLgt werden, das Berufungsgericht habe die vom ReichsgerichtUentwickeK danlenEubfrEdiC. Steifen pine Ausgleiclrungspflicht bei Verletzung "der BürsorgUghtt-'' licht aus,J,:|36uR3^ insoweit die gvitsoheidung offen gelassen, fie Ansicht'von VTussov? gen eine'r geriet zunglü^^ wie" die re eht sähnlichen ''Ansprüche BGB';ieinem.':'Anspruc]a. lUthin sind Bienstherr wie ersatzpflichtiger Brüter nicht ohne inneren lusccni.unhang Schuldner geworden,, Ber Umstand5 dass - der Bienstherr aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenyerhälthis>■der Britt Schuldner. Mithin Besteht 'zwischen dem Bienstherrn, oheY* Unfall— firsorge leistet, soweiter far den Unfall auch am allgemeinen gesetzlichen Vorschriften/einschließlich der Yer-letzung der-Fürsprgepflieht aus § 36 DBG haftet, eine ilus-gleichungspflicht gegehüher. 4o) Die Rentson der Post weist allerdings in anderem Zusammenhang. ^ darauf hin, dass "bei der Ausgleichung zwischen mehr als zwei Gcsamtschui dnern je’der Ausglei chungspflich~ tige grundsätzlich nur auf seinen Pfiichtanteil haftet, und-dass, keine gesamtschuldnerische Haftung des mit der Ausgleichung in Anspruch Genommenen besteht. Dieser'® satz entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und lehre (vgl Palandt 9» Auf1 §-426 Awn 2 b dd)<> Disser Grundsatz gilt aber / nur da, wo Ausgieichuhgsansprüehe aus dem GAsamtschuldverhälthis geltend gemacht werden«., . chungsaiisprü che aus § 426 BGB geltend und - kann ' daher;,von den mithaftenden Gosamtsohi-ldnern nur der auf -sie entfallenden Pflichtanteil verlangen. Die An-/, spräche des "Beamten gehen aber auch gemäss § 159 DBG ' auf, ihn über« Soweit er sie aus diesem Rechtsgrund gel-tend/mach.t,. ner .wegen seiner Ausgleiehungsarspräche, nicht aber für den .Dienstherrny der Überhaupt Deine Ausgle.i.chungsansprl- ..DieyDoS;^ äueDtunter /Berücksiehfigüng unter Zif f III 3 erör tier ten Ausgl e i chungspf 1:1 cht aus d er Stellung,; die ihr § 139 DBG gewährt, befugt, den-ganzen Anspruch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen,.; ;rl'ss § 139 DBG auf ihn übergegangenen Ansprache des Beamten oder dessen Hinterbliebene geltend macht, nur Im fege der Aufrechnung geltend:machenlOffentariill die Reyision der Pest darauf hinaus, eine solche Aufrechnung sei nicht erklärtf!und. zulasten desJ; Dienstherr^ - der .Post,nicht, vor- '-Dem kann nicht, ge folgt ....werden % , In der .hier,. daher....die : Ausgleichung : nach § 426 BGB..nicht aus formellen Erwägungen abzulehnen, sondern zuzulassen, wenn;- imlübrigen ihre Voraussetzungen gegeben sind-Iflf '-r;fAi ■ der:Post :zur Last .rollende sind die GesamtSchuldners'chaft begründende Fdr-igorgepfliclitverletzung in Sinne des; § 36 DBG darin?- dass > der -verunglückte '.Postschaffner sich bei der Fahrt • t in'Husinri" auf einer Bienst-"■fahrt befunden habe rund die Post als Dienstherr in für die'“: it; durch den Oberpostsekretär',:;Thi^J(Bi||||||P|(!LjD^ä scliu-l—■ die dur ch i’-den Fahrer de'sv.'Öhi^ . ä| Die Revison der Post stellt zur Nachprüfung? keine s f al 1 s ’''als;'; hin seht i ge interos server tre Irr. g de r d; DD: Arb ei tne hme r11 bezeichnet werden» Selbst wenn die Be trieb s-räte ; hach'dArt d;^ des, alten id Be triebsräi,e ge setzest^ 19,20....(RGBl 147-)". so des:Betriebsrats nach moderner Auffassung nicht, wie,es früher? gen aus dem Gehlet der SozialVersicherungjlJahrg 1950, Nachweise üb er zeugen, d' '.aus gef ührt; hat fglueh die; Tätigkeit als Be triebsrat in .meiner.tBeHördet dient; ^ trieb.ralstGanzemiund er- ■ streckt;, sich aiaht nur auf den("Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Be amt er,, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse aus der Rahr- - ..elnemVeigehen Kraftwagen ( oder mi t;( einem von ihm||er sö^n oder Rraftvfagor- ausfuhrt«; Entscheidend sei daher nicht, ob: eineo "Dienstfahrt" -rorgelegen habet sondern: ob eine Verpflichtung des Dienstherrn bestanden habe, den Beamten ungefährdet'zu;befördern, Die Revision rügt, das Berufungsgericht .habe das Be stehen(einer solchen Verpflichtung;;: nicht geprüft,.V; Tn der Tat 'beschränkt sich das Berufungsgericht au: raus, dass die Tätigkeit ^der Be’triebsrätsmitglieder auch im Interesse des Bleustes liege« aus' folgenden ürstl^dor hers her Kraftwagen des Sehiaehtermeiskr- KaÄ jsei durch den OberpostsekretarhT£|jB(ij||(^ habe er von der Post.';eiheh.Ent'schadigungfar, dieBenutzung‘ seines TragensrlFahrer;^ Posthof in hi ce tankt» Für die fahrt sei der " Posts chaff - der nicht' zu dem Betriebsrat gehört habe 5. habe' nach der Dars^ Postfür diesecPahrt ein Kraf t wagen "'behüt zt vwer;den:'; sollen kj Bei, dieser" Sachlage misse; davon äusgegahgen:.:werde e s t s t e Hungen ergibt esIchngedenf allsaso/ viel^v;dass die Post mit der Benutzung eines Kraftwagens für die F ahnt e in ve r s t an den -ge we sen zwar dass sie /die s e Kraftwa-genf ahr t durch lief erung z de s Be trieb s s t of f e,s.de mindestens; seine Übertretung/dm Bienst/wahrend: seiner -Abwesenheitsregelte ./■: Gerade in die sei- '.letzten Handlung .liegt-entgegen der Annahme der Revision der Post nicht nur eine Freistellung des /Fahrers Andersen vomuBienst/für/diesensTag?/vielmehr erfolgte -diese Freistellung,-um ihn:als Fahrer für die Unfalls-, fahrt; einzusetzen|\;grswurda Kraftfahrer "abgesteilx Es wer also nicht etwa in das Belieben ' desfAn®BBHP geht eilt? 'ob er diese Fahrt machen wollte oder rieht., Zu - Unrecht geht die Rev:i s:i on auch davor, aus,' es stehe nicht fest? -.vissigen die;no blichen Tätigkeit freistellte, so handelt-:öu"’ es sich bei dieser: Fahrt um ein Rechtsverhältnisdas fl die Post als Dienstherr im Verhältnis zu der. t; Zur: Begründung einer solchen Für Sorgepflicht bedarf es"entgegen der Revision der Post weder dos Abschlusses eines hier unbestritten nicht vorliegenden entge1tlichen : Bef ö r de rung sverträges, noch der Bereit ste ilung e i.r.e s di e hs 1 he rrneigenenlEraf t^ge^lne^tip’Äreni Auch di e " Ge stellung e ines Führers :fir einen fremden;, nicht dem Pi e n s the r rn ge - hörenden Wagens gerügt selbst dam: sur Begründung einer Fürsorgepflicht: des BPiedstherrn, wenn der Pienstherr den : - ■ Allerdings kann eine Fürsorgepflicht des .Bienstherrn nur insoweit eintreten, als der Dienstherr1 im Interesse der Wahrnehmung^ -Dienstobliegenheiten tätig geworden ist, denn eine Yerpflichtung, einen Wagen für diese: Fahrt zur Verfügung zu steilen, bestand aus der Für Sorgepflicht mindestens im ^vorliegenden Fäll/..worauf die ReYision der Post mit Recht;.hinweist',1 au eil mit der .■Eisenbahn, hätte erfolgen .können «sEm ..Rahmen seines Tätigwerdens haftet 'der^Dienstherr.jedoch, wenn, die EürSorgepflicht verletzt wird« odervon dem mitfahrenden; Beamten ge-: stellt worden .ist u Auch' aus • :.t at sächlichen '"Erwägungen • kann diese “Präge dahingestellt:bleibeny-: denn dasABerufungsge-rieht (Urteil/.S 58)/ sieht nicht“ alssnrwiesen any/ dass der tagen schlecht bereift' gewesen wärenundtdadu-roh:..der Un-f all mitverursachtcworden: seiy: so: dassnder.jenige , der / ihn als be triebssicher flirr diese “Pahrt:;eingesetzt hat , ni cht schuldhaft gehandelt chat„ Es ist deshalb entgegen der Revision:.der Mithin oblag der Post im vorliegenden Pali in dem UUafarg ihres eigenen Tätigwerdens bei der Pahrt :nach Husum eine P iir s o r g e p f 1 i cht gegen Mb er den m i t f an r e n d e n Be amten,. Dienstherr auch:für die durch seinen SrfüllungsgehilfenHiervor-gerufeheni(Schädigungen«: Die Möglichkeit,Tsieh von der Hai tung gemäss § 831 BGB zu befreien, besieht', für den Dienst Herrn gemäss; den auch für öffentlich-rechtliche Schuld-Verhältnisse:.' In die sei* .Eigenschaft war; ihm d:l e Erfüllung;/der derÜPost oBlieg^ : b/)' "'Ob ;di;et;t;des Berufüng gerichts' ausreichen,, um ,f estzustellenp'/'dass; die Post aue dem Oberposf sekreüar.;® wachung ,der iHri/eb].i.egenden//.Fürsorgepf 1 i chteh übertragen hat und ob .siedsich'^ Erfüllung .der ihr obliege den Fürs orgepf.lighted Kraf tvva'gen; bedeutetp dass Leben •and Gesundheit der l,Iit- ■ h fehrenden aufs Spiel gesetzt warden,, und sei daher schuldig a. - Mit v Recht -.weist -die: Reyisiohdder■ P.08^ huch darauf hin, dass .:&c;: d-n Feststellungen des Berufungsgerichts an die sera: Tage '.auf.,der Hafenstrasse in Husum5 also gerade an der Unfall "'stelle ö ein lebhafter' Kraftfahrzeugverkehr geherrscht habe. schaming ■ .der' Kraftfahrer nicht sphlephthin als so gross : angesehen?-...dass :s.i'e - die.. seinen ’Bedenken wegen der Fahrt nur "auf die ...Schwierigkeiten und die voraussichtlich lange Dauer der Fahrt" : hingewiesen hälhfS& is;wird;;durcfildie;;Aussagei" des An«Bl« von der auch das Berufungsgericht ausgehty he stätigt 5 j;AnfB(||Bfc;® 27) 5 er 'nabe wegen;'der Strassengiätte sehr grosse Bedenken gehatt, die; Fährtthach den Kolle- gen gesagt;, dass sie nicht fahren könnten 5 auch dem O'ber-Pos fcsekretär ThflMHHI habe er erklLirt; sie.- Feste Leitungen des Berufungsgerichts hat er : seit Jahren Kraftwagen gefähren*,hihd^zwar;auch verschiedene Fabrikate , nwie MW-Meisterkiassh;jlMercedeS-3enz und Adler-Juni- a or. "in der ■ Strassehlage , Federung und Schwerpunktlagei/jsowie; in -UergStärKe seiner Maschine" b vondem durch An^BBBi meist gefahrenen Magen* einen UKW-; Meisterklasse erhe'blich unterschieso würde es eine, urzulüs s i g e Jbe rsp itzung d er Scrgf a 11 s p f 1 ich ten bedeuten, schon in der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremder „agen ;; bei dem:am üufallstage herrscherden Glatteis ejn Verschulden hea\FäKr^sg:^^^lhcfengi-Ex^^IFsGhuldeh"-;wür^e^es. bei diesem Pur.ko nichtbdf^ Worhahme der Fahrt mi t di e sem dem Fahrer ;f r emden; Wägen jbe deute': s chle ch thin ein. Bur .bzfbhrung der Fahrt wiederum nicht als Verschülheh ?1 b ' angerechneto Enthält ;aber_;hie;^^ -her 'Fahrt mit dem fremden Wagen trotz;; der;Glatteisbilhung kein Verschulden, Ein Verschulden könne in o Leser Fahrweise aber nur gefunden werden, wenn der Fahrer An||| qg00A die Möglichkefblff^ einzubiegehy rechtzeitig hatte erkehhenÄköhnen und müssen? an dieser-: Fe st Stellung fehle es« ' Im Gegenteil- ergebe sich aus an- f./: deren Sengenaussagen, dass im Hinblick auf den an der uz~ fal1stelle liegenden/Schnee einem ÖrtsfremdehlFahrerknien ohne weiteres habe klar werden können, dass der Bürger- • steig an der Baf enstrassc- nur ganz schrnaI. mit: Rücksicht auf die Breite des. /Bürgersteigs nicht/eher nach: rechts eil nblegen zu können„ 11:1: uh Diese Rüge übersieht aber* dass das Berufungsgericht (Urteil S 56)) die angeführten Feststellungen über die Pahrweise ausdrücklichtunter BezugnaKmeS)äüD; die "eigene AussageM:des)Fahrers: Ah<Jfc|||fc))tr^ hat aber auf Befragen desJ-Sachverständigen Dr«, SehÄBBBB gerade angegeben (Urteil S 28) jUer seium ein Rutschen des V/a-gens zu verhindern., ich gehalten, im engen Bogen in di e Hafen Strasse e i n zubiege nDar au s ergibt sich eindeutig, dass Anflife die Lage der Bordsteinkante genau erkannt hat« Die P.e-v i s i on geht insoweit also von einem mit den .De st st eilun-:: ; ;.gen) im ängef ochtenen; ifjrtjil^^ ä,“tig*fc habe und dassedbid,Unfalli^^ er die Fuss- det, dass er die Pussbremse betätigt habe, hals er/ bemerkt/ habe, dass der lagen nicht in die von ihm einge sclilagene Richtung gefahren sei; unter Bert cksichtigur3 der unver-meid 1 i0hen psychischen 3eakti0nszeil; bedeute das, dass (er.) entf erntjlg^ diesem) Augenblick .habe ab er)'das);Br ems'enUlia cht mehr ’(vier Schie eitern kön- nen';, Sbensp ■ 3iäb%)die.)Lage))äuch durch -ändere Mässnahmen nicht verbessert'nwerden;:lcöhhen; infolgedessen fehle eine einwandfreie PestStellung der Ursächlichkeitdder Betäti- Die. Äusführungen; des/PBeruf^^ ''dass :/dieg|( B e t a t i gung id er;/Br e m s e n / h e i// e i n e m : auf1 // Slat t e i s ins sehen goieommenen Kraftwagen unsachgemäßes ist// und dags auch AikMHBmi als;/ erf|/HrenerhjSaf tf ahrer/Z sich dänacit /!/ habe verhalten missen * werden von der Revision nicht he ans tan de t j sie lassen einen Reeiitsirrtnm auch nicht erkennen., ./der Bewegungsriehtung /geführt/hahen kann/, Erkennbar ergibt' sich aus'/den./genanntenÄusführungen des B e r üf ungs ge r i ch t s;/. ohne.weitere Peststellungen über/die Stelle„ an der; abgebremst worden ist j notfalls in Anwendung der Schätzung nach § 287 ZPO,'/ die sich" auch'auf die Ursäch-li dike it / erstreckt / (Urteil des./ ^ueh insoweit kann daher die Revision der Post nicht zu dem Erfolgrfähreny zu demal auch die vom Berufungsgericht: durch^Bezugnahme tauf das - strafgerichtliche Ur-t teil festgestellte.Geschwindigkeit won etwa 20 km/std . Elit Hecht geht daher das Berufungsgericht -von eine Per schulden Bes.Pahr er ss:An#BB|BI|:aus, für den;? 9» ) Pie Revision, deruPoshwügtrferner, ::dass das Beruf ungsgeri cht nicht geprüft habe, obr;ausser - den Prozes Parteien noch^iweiterenGesamtschuldnerffür den Unfall' ha tetenj diese Prüfung .sei notwendig;, weil;“hei der Ausgle cliung unter. auf ;ihn entfallenden : Quote 9 nicht aber Tiegen: d gesamten Schuld, den Mitgesamtschuldnern gegenüber.hafte Pie Dichtigkeit dieses. Rechtsgrundsatzes wurde bereits oben zu Ziff III; 4 erörtert» 'Deshalb bedarf es in der Tat derPrüfung„wob-weitere GesamtmitSchuldner auss den Prozessparteien -vorhanden ■ sind«, und-":in welcher weise durch ihr. a) Mit Re cht weist, die Revision zwar darauf hin, dass bereits nach den Ausführungen .des. ; derFahrer/ des .Wagens;,- deiraw Unfall ."i.11versehuldc t hatHaftet er..trotz seiner ;Eigen-s chart als wahrer eines Kr a f i, f s hr z e ug s im Hinblick da-l rauf , dass.der durch den Unfall getötet«;lei dur eh das Kraftfahrzeug bef örcb wurde Ziff 1 auch nicht nach don Bes timmungen des KrfzG, so haftet er der YALtwe Le4Mfc doch gemäe ;; §§:. 844,;'BGB ^ wie sich;daraus ergibt, ..dass er';'durch seine nicht Völlig sachge'mas;se;;P|iirweise ;Le’®di;;Yerur sacht hat>:^^ ;i:i^-:':- ' ' - r'",: w ür de" o -"Die Revision der Pc st verkennt hi erb ei., das s die Haftung der* Post aus Verletzung üor Pürsorgepfi. , also Iber § 2?3 PUB zustande kommto Unrichtig und als ein Verstoss gegen §,426 BGB werde es freilich'erscheiheni,wvvievdaslHelchsgericht bereits in EGZ ..61-,ü5.6überzeugend äusgeführt .hat, wenn 7 das Berufungsgericht''deshalb, weil die Post dem Verletzten gegenüber auf.Grund dos 278 BGB für den ganzen Schaden -soweit § 124 DBG dem nicht entgegensteht - aufzukommen hat,; auch,;;im;:äihiereh Verhältnis der Parteien der Post den ganzen Schaden aufgebirdet hätte. Von einem solchen; irrigen Grundsatz ist aber im vorliegenden Pall das Berufungsgericht nichj- ausgegangon., denn es hat bei der Ausgleichung nach § 426 BGS vor die Haftung der Post für ihren Erfallüng^eliilfen gemäss §3278 BGB angenommen;, im übrigen aber-,,eine; Ausgleichung gegenüber der Haftung der beklagten Siadtty.orgenöüi^ n e s ’ ■ Ir f ül Xuhg s ge hi 1 f e h"'ein zu steh e n ■ ha t'ptwp: ■ a 1 s o7 Tür die schuldhafte undo den"'’Unfall'" mitverürsächM Handlung . BGB beidegzu eihefüHaftüngseinheit ■ für' das Uer-3 : halten des ' Erf ül lungs gehilfen verbihaet stehen sie., auch f ü r' die Aus gl e ir chuhg'’nach.:' vf §' 11 er e n Gesamts chul d nern als;'eine,-Einheit .gegenüber V( ebensoBRG- in Gruchof Bei trage 59«, :;35;Atii'lL 9 § 426 Anm .1 aE) = Das 3 gleiche gilt selbstverstan auch für die anderen Ge- Mit Recht hat daher das Befudüngsgericht bei'der; Ausgleichung zm seleh dengProzessparteien eine be sondere; Ausgleichsquote, die AnlHH^ ;vu tragen hättet nicht herd oksi chtigt * 1 dass auch der.:.::;..Oberpost fh(BBB|iHfc.:nach den Aus- ■ '.hei ihm könnten "zwar die Verhältnisse ' insofern 'anders liegen, /.als Seitdem Postschaffner weil nach dem oben zuqZifh^^I^ dahingestellt geblieben^d''St\,;po.lD':r::er Erfüllungsgehilfe der Post waro . Eine Haftung, des Th<flMHBfc aus dem Kräftfahrzeug-ge se tz; scheide t: - ganz abgesehen davon, dass es höchst : zweifelhaft ist, ob er als Halter des Unfallkraftwagens anzUsehen wäre - ^schon^lTshaihJ^si^ weih "der t er let ziehe y sen als Insasse des Kraftfahrzeugs gemäss §§ 7y;8 Ziff 1 hfrtzGkeines AhsprUcf^ denn der Halter würde gemäss § 8 Ziff 1 XrfzG-nicht in seiner Eigenschaft als Halter des; Kraftfahrzeugs d) Die Revision der Post weist schliesslich noch dar auf hin f7 e s habe geprüft werden'müssen, ob ■ etwa wegen der ungenügenden Kennzeichnung der-Gefahfenstelle ~ nur subsidiär und scheidet deshalb, da hier ändere lei-stungsfähige “iGesamtmitSchuldner vorhanden sind, bei der -usgleichung aus... ))) 2ir Be.s,ehäffuni','..Auf Stellung :undtUnterhältung der VerkehrszeiGhen|ä^ zjglhji:.-5l.Stv||'die ' Träger ' Sie und ihre Bediensteten haften daher nicht subsidiär getläss >))| 839)Ah)^3))^a^z':^;3GB, sondern schleehthin nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen«, Im vorlie- : genden 'Pall;: ihfid ^ ' . entgegen den))Aüs|üiKrung^ ^ Post));bei'))der Ausglei- 10;, ) Die RevisionhdfS Berufungsgericht sei ein Reohtsirrtum bei seiner Berechnung der, Scnadsns-verteilung unterlaufen«, Es unterstelle zwar, dass der aber nichb,'.nob ihre Ansprüche nicht etwa darüber hinausgingene Das sei aber erforderlich,', weil' entsprechend der Verteilung der gesamten Schadensersatzan-spräche die Verteilung des auf die. zwar auch dann, nwenn- die Ausgleichungs-Pflichtigen nur zu.einemeTeilrals^Gesamtschuldner, zu dem anderen aber nur einer von ihnen als Alleinschuldner hafte , °i e erläutert dasan folgendem Beispiel 2 Gesamtscha-densbeträge 1000 IM; davon Gesamtschuld des Ä und. B in Höhe won.500 DM5 iAlleinschuld-des A in Höhe der restlichen 500 DM ^valsdannv:erf olge die'Verteilung der Gesamt- ■ schuld .-.von 500 ;DM: nach:f: Kopfteilen ^gemäss - §. 426 BGB auf •Aiund Sage zur Hälftefnmithinnbestehe für-geden eine Schuld von 250 .DMcundaAlleinhaftung,de s-Anf ü-r weitere 5 00 DM 5: mi thin würden die Ge samt schulden zu . 750 DM: auf i undzu 250 .IM auf -B, also zu drei Vierteln auf A und zu einem-Viertel: auf sBrentfalleno Mache .der Gläubiger,' sei es aus .welchem Grund; auch :immer, nur 500 DM Schaden geltend,’so müsse die Schadensverteilrrg die gleichean bleiben, also A drei Viertel mit 375 DM und. B ein -Vier-' tel mit 125 DM'trageno Deshalbvhabe das,Berufungsgericht ermitteln missen, weichen: weiteren;: Schaden - der 'Unfall .. ob j ektiv herbei ge führt habe ;; es' habe;; die/'Verteilung;des;bisher geltend .gemachten Schadens, ; aüch;,we^ :.weltererj Schaden1- bisher nicht gel- und;-; etwa - wegen VerWährung -aach .nicht mehr, .geltend gemacht werden könne; entsprechend dem Ge samt schadengvorzunehmen» 'Sflü-aü;;.' Kern, als die Ansicht vertreten wird (vgl dazu mit weiteren Nachweisen Staudinger Auf 19 § 426 Anm I; la) V;; dass ^erj^Ausgleichsanspruch erst-: dann' entstehth/'wennfein ;;;G^ dem Glau- bedarf 03 j_r v or 1 i e ge na e Srcht jg^ ich dem du g cli den Biens t Unfall ^ und de- s s e n Hi n t er bl i % 1 ' der Post allein 00 stellenden Ansprüche zur AEnfshehüngg ge langt, Sel bs wenn die Stadt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften etwa auch, weit ergehend haften würde <, Hinsichtlich der die Gesamtschuld alle in begründenden Anstriche in den Grenzen dertünfalifIrsorggl^irdia^'r^vön.; der Stadt nicht nur; be-z'iglich eines Teils» sondern in dor on voller Höhe die Ausgleichung;: verlahglAfgr Aallt:! Die: vom Berüfungsgericht;; vorgenommene Berechnung der iff. ge rieht vor genommene- Ahvvagung tier ;Mitvefursachung0 Sift fuhrt dazu aus> nach..den ^Feststellungen.des Berufungsgerichts sei ;das Verbaltenldes Rahrers.;; rufuhgsgerichti wie; auch die Revision nicht beanstandet, imtfiahmen ior Ausgleichung nach l 426 BGB eluo Abvllgung ;ih^hihhgemäsaer Anwendung des § 254 BGB vor* Wenn das Beruf ur.gs ge ri cht'V das Je Ts chulden der Beamten der Post als etwas' geringer als das der Bediensteter; der : Stadt und die Verur säe hung .auf Seiten der Stadt als etwas geringer a ; die der Pos:: ansiehtf so handelt es sich dabei um Abv/ägun geh, die sich, auf -.-tatsächlichem, ..der. Nachprüfung im Revu-si onsverfahren ' entzogenem; Gebiet bewegen,, Eine 'Verkennung von'ftechtssätzen.bei;dieser Abwägung ist nicht erkennbar„ Von der unzulässigen Richtberücksichtigung einer entschul bar’e.h; kann g dass sie die Fahrt trotz Eisglätte und trotz der Benutzung eines 'dem Fahrer unbekannter: v/agene an dLesum Tage zuliessen besv;-. der noch zu hohen; Geschwindigkeit desWon AnflBi gesteuerten Yagens unmittelbar ?or dem Ein biegen in die ■ Kafenstrasse ersehet nt die vom Berufungsgericht vorgenommene Scha:'ic-:.overtei Stadt und die klagende post je die Hälfte dieser Ute-s amt.s Die..,.Rev.isiohen^beider Partelenlaind; daher: mit der.
v aas a a ans chlagewerk! ür die Amtliche Sammlung!:
Gesetz s BGB § 823 A:t&
Eechtssatzf; Bei Glatteis’ ist an verkehrswichtigen t und;;gefähnlichen Stellen auch auf dem ;tn. Fahrdam® stneueno; / ; t t
■2 c) Gesetz i; : ' ■ ■ BBG:;;::|t;;Bif: a;t.
Rechtssatz.s ;.I)er':Xnspr^ unfallverletzten Beamten
bezwA^seihertHihterb durch §
124 ,;.;I)BGt':We deK^dem;;sGrnnde.tnachabeseitigt ?
■■1.1 hoelild/vi^ ::zu dem' Beamten
;t't -bezwll&eine^^ für "
...tt';' passi^le^gitimi^Bl^arkläften- öigenentVer-’ ;':il;vi;|l ;wal.timg^ gegen 1
|.t| ge i n e;t f arjgienf TJn^^
■■ che llpder e iVervaltung gehom- ’
. . gilt m^SSm8m:[ If tlfttliSItg ■ -t if ift
3 o') ' '.Ge se iz%; ■ 11SJ''.'
Re chtssat^lliZwiaÖherl^
ll.|ll| :'Dibnstierrn lf|lower"tt'e^iur 'lieh-.Unfall;' 1 ' Cstf? auehlaus^ ■ •
tfttschrif^
. ;zuhg;td:er|;Bu^
.t^g^haftei:||t^ ' ferner
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;f ;t Ausgtgici^bfiggg^f lihh11 au^s ^ ’^4-26 BGB f
4-0 ) Gesetz?
Recntssatzg f St.elll2^®2^.Köräe einem Beamten in se :.-
fSttf lir 1 dilgjFafö^ 1
ratsverSammlung einen beamteten Kraftfahrer zu dem lenken eines vom Betriebsrat be-ith.. glschafpentiraftWägens, so entsteht damit . eine Für Sorgepflicht (§, 36 DBG) der Be-r 1 hörde auf gefahrlose Beförderung des Beamten; sie haftet für einen von dem .\raft-fahrer bei dieser.Fahrt verschuldeten Unfall' als für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen im Rechnen her ihr obliegen;!’’.! ^ c.;;,:!! derif'ifFti^ ox*ge’.pf 1 y[
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5 •> ) Gesetzt.1 ■ -fie chissatz s
Ha Der. fuff e ine. so^ Unfall mitverursacht sowohl .
der GescEaftsherr wie der Erfüllungsgehilfe inigleielier|.Weiseleihzutreten, so stehen sie für die Ausgleichung nach :f § 426 ;BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegentiber, weil die Bestimmung cles § 278 BGB beide zu einer Haftung eir.heit für . das. "/erhalten des Srflllungs-Igehilf enfgfefbi^ auch
|f uff das Verhältnis .zwlsdien Gesehäfts- ; Herrn und Verrichtungsgehilfen im Sinne
fff ||| ■
ähtenZeichens I S ■ i:| | >?P|
Ü ftefl §.e |fBGH If0imM111Hehle s^ig
IIL ZR 702-79/51
Verkündet
am 24= lpriIH’952.
Fieser, Jüstizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des 'Volkes
der Stadt III
in-dem Rechtsstreit vertreten durchvdenIMagistrat» dieser ver-
treten durch den Bürgermeister,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin,
: .vRevisionsbeklagten^und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ ■■■■■It-'
gegen . .
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-ninister für das Post- und Pernmeldewesen, dieser vertueten durch den PräsidentehlCderhöbehpostdl^
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufimgsbeklagte Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, :
- ]?roz elBbevpllfäelf igflr Ff®
das Band7S'chieswif-ifolhlein, vertreten" durch' ’den Landesmin.i.- ; s t er "s±ür’iWir t scKIf ^erkehrl||lld
als Hebeninte.rv|ni;ehten 'und. Btreithelfer' der :;Klägerin,:fdd"
- Brozeßbevoiiinäcntigler 21 'Rechtszugg ^RechtsaniwälK^1'
in
hat der III Hj2iv^sehat/cLös" Bundesgerichtshofs auf ■ diefmüiid-■liche VerhandlunilJvöm. 24Ü-Ipf ill 1952 ! unter liitwirkung/.des ; Se-natspräsidenteh|Pröf iBr^Riesefünd ;Ber:;: BundeSf ichter ; Pagendarm,I- Brliihewef erd-, pD^hBockv^ffi^ Ri ktschel /■./
für. Recht//.erk|dffi^ Ük:;v':' :;'r'. r.k/s
: Biet Hevihipnehkd^^
des Io Zivilsenats des Schleswig-IIolsteiiiischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14» Hovenber 1950 werden zurückgewiesen,, i': "
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von'Rechts wegen
i;; ; HbHHMrg^ ■ HHjdlf I
Am 19- Dezember 19^1:^ 0 und i
IJlar stürzte ' in Husum ein von dem Postschaffner Anil aus gesteuerter Personenkraftwag^
der von der Hohlen ,;Sas^^
blegen wollte in:;-äenÄ^ ■:landen ;:die' -fw’l
Insassen dee,,Wagen';pl;n|i,Ö ner ■ iei(iljj^b'v<^
Oberpost sekretär den OTod^:Vl»iS?;''de'r J Fahrer; AnÄBü
WttB :konn;t e\ gere.11'e|;bwefltn|b
::;Der';..IJnf al 1 " trü|fsichdf ölgendermäßeh "zuyd Der ■ Sei 1^1?''' bet rieb sr atd;^b.e ^ d IhpK^ijl' ;hat:f egäuf b:1
den 19:.: D e zemb e rdd’1 '9 e in e "dB e t r i e b sr ä t e vers ammluhg;:'f uigs;
den;:liordlicH ;;ies;,Kanals; gelfgenln Bezirk "der .Qbei^l^tdikv rektipn; ' dnaclldlfö^ dd’DieddTagung sollte'■;in
der, Gaststätte''.GlgU^nIn;JlerlHa^
And Ihi wollten; dielyerunglücktend'Postbeamten aus XTJHllkftHB^ teilnelimen» Für diese' Fahrt vmrde ihnen auf;Ersuchen des 0berpostse 1 cretürs von der Fahrbereitschaft
bei, der dKreisverwalt in HjjBBPfclder d Kraftwagen des ,:
3 c hl acht e rme i s t e r s KalPd. in zugewiesen. AnflHMfc
wurde von IhflMBBk beauftragt, den Wagen nach; Husum zu fahren. Er besitzt seit ilärz 1944 einen Führerschein und war als Störungssucher bei der Post fast täglich mit, einem zweisitzigen "Sräftwagen; DÖ-Iaeisterblasse -unterwegs A].s er den WTagen am 19> Dezember 1946 bei KaÄ abliolue, ließ-er sich noch die Schaltung des Wagens zeigen, An-■ schließend führte ;ver.i;die};Fahrtdn^ . Innerhalb
der Stadt fuhr er ra.it mäßiger Geschwindigkeit die Hohle Gasse> die in den Platz "Schifferbrücke" mündet, in Pachtung auf den Hafen hinunter. Als er nach rechts in die
5 rt?;.
Ilafenstraße einbiegen wollte, geriet der Wagen ins putschen und glitt über/dasBollv/erljin den Hafen, der damals zugefroren war, durchschlug die Eisdeche und versank. Hierbei ertranken die Insassen außer deni^ I’aHrer 1 Z
Die Häfenstraße einschließlich des Hafengeländes ist anderl^falisielle^e^S;V1Ö/m' breit, davon entfallen etwa 0,75 ei auf den Fußsteig. In der Kitte der Straße f! führt ein in das Pflaster eingelassenes Eisehbahngeleise Der 3traßenkörper der Hafenstraße :steht zu dem großten;Teil im Eigentum des Landet/ISchle swig-Hol^ senverv/altung). Das Eigentum an dem H&fengelande raid der/Fafensfräße ist im Jahre 1852 von der Stadt Husum auf den Preußischen Staat übergegangen. Die' Eigeiitums-grenze verläuft etwa an der haute, des Pußoteigs vor der naüsdrreihe nördlichfder; Hufehbtraßdv: dir;'Iiä¥enit.raße, ;ar/Zi!er/sic^ ist
nicht'':'be|.auto Dai'Bollwerk^■ ist:;':nidht" .IrhöHt'»'-.-''^!! Unfall-■ | age:' war ."'auch; .no c fr; K e i h/ 0 el and b r l äng el r ac frt,;/ w i eg e b // /etzt der/ ; istt/'Etwa gegenüfre^
" Schiff erb rücke " und Ider -■ Häf enstr||e/st tJnf alltage
am Sollwerk ein Kandelaber, an dem die Verkehrszeichen /Vorfahrt achten" und "Gefahrenstelle" angebracht waren, im Unfalltage war starkes 31atteis. Auf dem Fahrtarm an der Unf all et e lie iwar ,^ ge streüt//in 'dem/ansch
den; Straf■verfahrefr/wurde;;;;iiii4flH|B ;©cKt;ÖItr?fhug f feige-:lpr© cheh -J:; i* ZZ'ff :>t /Zf/ l/Zr
/ Die Klägerin hat auf Grund des Beautengesetzeo der bit wo des getöteten Postschaffners vom 1 „ April
1947 bis :31. Dezember 1949 insgesamt 2.203,51 Eli Versorgungsbezüge ’gewährt und ist; vei*pflichtetfür die Zeit
vom 1 . Januar 1950 bis 30. September 1965 jälirlich weitere 1 »352,76 DU zu zahlen» Sie macht für diese Beträge gemäß § 139 DBG Ersatzansprüche gegen die. beklagte Stadt geltend»' Sie hat ausgeführt, die Stadt habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß sie es pflichtwidrig 1;" unterlassen ha6e7Z;an dei3'l||nfallsteile' ;.zh^
Streuen sei ümspknölige^^
'&\xsge sprocheh1.gefähnlich . fie/Unfailsiei-^:'^'
le sei als Gefahrenstelle auch nicht hinreichend gekennzeichnet gewesen» Die Streupflicht habe der Stadt abgelegen, • ; -
Die Beklagte hat iSLagabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, diewHafenstraße stehe - imUiligentum des Landes Schleswig-Holstein, deshalb sei;nicht-die beklagte Stadt, sondern die Hafenbehörde;streupflichtig| dies gelte insbesondere für den feil der Straße, der zu dem Ilafenge-lÜnde gehöre und wo sich der Unfall' abgespielt habe» Lie liefenbehörde habe auch an anderen lagen das Streuen auf der Hafenstraße übernommen» Im übrigen bestehe nach der Rechtsprechung keine allgemeine Streupflicht auf Eehr-dämmen» Außerdem nabe- AnflBMB den Unfall sells ': verschuldet. Er hätte bei dieser-Glätte die fahrt gar nicht übernehmen dürfen, zu demal er mit diesem Kraftwagen nicht- vertraut gewesen sei» Seine !ahr?/eise sei auch falsch gewesen, weil er in einem zu großen Bogen in die Ilafenstras-se gefahren und dadurch -.'möglicherweise auf den Eisenbahnschienen - ins Kutschen gekommen sei. Bann habe er unsachgemäß scharfugebremst;, wodurch der Wagen noch mehr gerutscht; sei. - Aueh .der' 0 b e rp o s t s e kr e t är, 1 htfMMHl habe w schuldhaft ■ gehandelt,; v/eil -niu bei - demo-herrschenden Glätt-w eis von der Durchführung^der:: fahrt - hätte Abstand nehmen w-müssen. Die Post müsseda^eavsiebnum eine Dienstfahrt
gehandelt haToe ,; das - Verschulden ihrer beiden Beamten vertreten» . '
Das Dandgericht hat deraKlage; zu ::3/4 der; eingeltlag-ten Beträge stattgegebenv in übrigen die: Klage abgewie-sen» /Auf ■. die Berufung.-beider.. Parteien, hat das;Oberlandes-gericht die ---Berufung • der Klägerin tzurückgewiesen und *;auf die.Berufung der Beklagten der Klage nur in Höhe der Hälfte der eingeklagten Beträge stattgegeben»
/‘.Degen ;di ese st:Ur t‘1i 1 gifh; eingelegt, ■ :D ie ; Klagerin Jersf reff |Vefurte xlUng|: ^
t en "in.:; ..voll ein l®f änge yf‘di e JBeflagfe.^;;völlig^
-1äi::fin 1:‘’scli,en'S'mr#s^~rüfi^;e'gtffw:‘!
Die Bost, nacht Ansprüche geltend, weil sie an die '„i+Ave des Postschaffners heflBfei Unfallftlrsorge nach den;
|§: ■ i07 ff DBG gewährt. Sie vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche der KitwejfhüsJ$|;43!BÖB:/g;einäßg§ > 139; DBG' auf s:l e ubergegangen seien. Das Berufungsgericht geht von einem solchen Übergang aus, indem, es feststellt» daß die K Stadt ihre Verkehrssrä ^vernachlässigt hat:;.f;
Die; beklagteAStadt; mäciitfdeia^gehübefgAüsgieichsanspriiche gegenüber der Post als Gesamtschuldner geltend, die von dem - Beruf ungsgericht^ ‘ werden» ‘: W;
ggf ;;1 Ktf 1/
T» Das Oberlahdesgericht nimmt an, dai3 die beklagte Stadt durch Verletzung der ihr an der Unfallstelle und zur ünfallzeit obliegenden Streupflicht sich schädehser-
s a t z p f li o h t i g g efia. c h.t) h|b e■ -■ däz ui; i m ■' e i h z ei!|i#;i Jf;
auss . M'::, ^xbÜflf-ibciÄ
a) Die dStadt.i^
des ■Straßengel^d^sDi^äer^na^en^lraJ^|l^sei;;^X^or^i^er^®^D®
sicherüngspfifchtilfgl^^ dorD :.. er--;:;
öxinet und aufrechterhalten habe. Diese Pflicht sei weder durch poli z eil ich e for sehr, if ten, noch durch Observanz oder Vertrag auf die Ilaf enbehörde übergegangen« 7®
.. b:|f hie) ;;i. S t f hüp flicht, an • d er Jifef. a 1 Is tel i ei so if für ;.;:.:di;|'
1 eit■ des tofhllafauch . auf. dem;fStrhlendammif u'|befahehDgeff) vie senf f däfesf slc3#^ be sohdehe f 1 ef ahr ehst e 11 e;; hahd—;;;
li|f h.:.vi h dSx g
f; hl hieftlhterlaä.suiigf schuldhaft und
für den Unfall ursächlich /gewesen! hlii 'idr
*
hi: f:?;f hieihiei^^ehfgerichteten Inf iiff e ..der iRe#isiohf ' der "Beilägtfh sihä::hicht begründet
v::fa)' #'ierYefkehrssicheruhgspflieh# ^ eine Straße '..be-.
steht, grundsatzlich^f den, derddiesei’Straße; dem öffeht-
licheh.,.y^ hat, Sie begründet ’insbesondere
für hinCfpöli^^ , .die'vhxhen: Verhelir auf einer
öffentlichen Straße’^ die #erpflichtung, . für die
VerliehrsSicherheit ;auf . dieser Straße zfi sorgef. Daraus er gib#; sich auchfd^ beit: Straßenglätte (2aland
Auf 1 ''lnmi#|7 823#''RGZ:W',: '■1 21 “ 404
/4Öl71 i 47, 275 /27875 ;-1 51 6 /2f7)°iiDabeitkommt es. hicht auf :das Eigentum);ahfdem Straßengelände an, .sondern darauf^ daß taufpdemiC-ründstück .einf Verkehr eröffnet und auf recht erhalt enüwifdt7#etferer,. Die: Streupflicht fi 935 8 3). Diese Verkehr ssicherüngspf licht) istauch zu timte r--
spiieiden. .von..■ d|f;;e.ge;ffi^ spf lich t , ■-die'..;siehtvdh f f
ailem;';aü^^
. fi eh'tt;; währ S-■: von "-.de r . W e g e an!age d ie '
SicherheiYerkehrs "2um :Gegenstand..;.;, /hat (Ke ttpdeniM^f 1 v:.n":: '
Das .. Öterlani^^ festgestellt sui£ldäli(;'
die Bafenstra,M.©i.igentumsübergang£änipCeii:' " ■Staat,.'non.; derzB;ekl^^ . gewidmet^ ,.
'die:$;ötli^ujig halllt;^ gen;'; 'isi.'h'';1Md;;;;^
S t adt: :;d pn;;.pf |:|nt|;i cfLinf;f|r|^
n e VI eeh t s iff ,| u^ allein, daraus die Verkehr s si chef ungspf lichtf;^ Unfall'-;
s tel 1 e at „ Dem;;^ dad1 in ;h e i 2litre-v
t ad;, '';,:da.ß;.,..;esJ;:ni:;cn|:;|t;gi'et;d das
viill'speine;;® V
südlichen Tei|;f^ die Hafen-
straße: und dai^H|,fpige^ii^^;iSLtiE?en^piht;en ;.Sreite. als Einlieit ansieht. Die Hafenstraße iiat einschließlich des Bafengelandes^^ilgzdm® .des.Gehwegs ei-
r.e Breite von etwa 9 m„ Hürde man nun, wie die Revision tieintt:5die Gleisanlage und den südlich davon; 1 iegenden leil,des Hafengeländes nicht mehr als Verkehrsstraße an-sehen.,; so oliehe für den Vorkehr auf der Straße nur noch" eine; Eahrhahh/von® ffiüt;;^;hlir|®neite übrig.,, was den Ansprüchen von Verkehr und Gegenverkehr nicht genügen würde., v Daraus ergibt sich, daß bei der T.'iämung der Hafenstraße für den öffentlichen Verkehr auch die nach dem Hafen.au® liegende Stra.Oenhälfte mindestens Teilweise in den Verkeh einbezogen werden■ sollte,, infolgedessen ist der Einwand der Beklagten fltadtf;der Unfall hahe sich erst auf den Gleisen oder auf. der;;; nach dem Hafen zü®liegenden Hälfte
■#!§ ■-R • ■ vSMil i?'
der Straße zugetragen, rechtlich be'dedtungsiosVß
Die Streupflicht der Stadt ergibt sich aber im besonderen auch aus § 1 des. Preußischen Gesetzes über die Hei- ^ nigung öffentlicher Wege vom Juli 191 2 (GS 18?) -;iim 1: f olgendeh "PrWR'&iJbez.^ die/ Streu- ■
pf 1 icHt gründea1 z&c^ e.zu' de;ieh.; 3e sirW'pp
der 'durch rdiep'|f:1tp'l:"
5S 6 ipiWEG \eiu|ln ^ Rach 3rWRG::;3 fexi;■;;
b en ;.öririch^§^;etz e spörsehriiten,''Ob servänzen und : besÖh-1'h dere öffentlich-rechtliche Titel, die eine andere 'Regelet; lung vorsehen, aufrechterhalten,, Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, daß eine Obser- ■ vanz <, nach der Adie; Haf enbehöf|el:Jdie Streupflicht in der * Kafenstraße übernommen hätte, nicht vorliogt« Diese Feststellungen sind«, da es sich um eine nur örtliche Observanz handeln würde... nach §§ 562, 549 Abs ZPO für das Devisionsgeridlf^ die
P, e ihigung spf 1'i: cEt/^d'ur ch ‘"Orts s tat üt: auf J di e , Ahl i eg er übe r-tragen werdenop;pie^ der 0rtssatzung über die
polizeimaßdl^ f entlieh^ und
Plätze' in der 1^ 9.411 auch ge-
schehen«Doch3derpörissd^ 1 das', 'Ausmaß ; d e r::1' Re inigung ic^^d er 'Best immungt'd er 0 ft sp o 1 i s ei b e -
hörde::'überläsf en|Opri^ ebenfalls''am 3l . ■. J.auu-
ar 1941 durchleine,?;Polizei in ■ §5 .1 die Sfreupf lici
der Anlieger auffdie(Gehwege;deschränkt. 'Damit bleibt "es " füfüdenvpahrdamm;;äbeiüderl;^ründsätzli'chen; Regelung des § :1;. PrWEG,t alsofder der; Stadt 1 Die: Auffassung
der Revision defvBehiägteh^Adaßtdurch■§ 5 dieser Polizei-verOrdnung :eineperschöpfende Regelung getroffen werden solltep und ihreISchPußfdigeruhgVfdaßideshalb ein Bestreuen des Pahrdamms nicEttfüftverkehrserforderlich gehalten
:iiii
;sg:vr
Alt
worden sei, ist irrig» Ganz-abgesehen davon, daß es durchaus sinnvoll und denkbarvgewesen wäre,ü die Streupflicht für den fahrdämm bei der Stadt:zu belassen und nicht den Anliegern. aufzuerlegen, da für den Fahrdämmv mehr und zu dem Teil andere und wirksamere Streumittel erforderlich sind, ist die Frage der Streupflicht auch nicht- nach der Auffassung der Polizei, sondern nach den täthachlichen Bedürfnissen dehlFlrlehrssic ; urteiH
''■ SäB. ;5e r uf uhg sge r ich t. t:: h ch life ßl ich;. auclu. bind end
festgestelii, daß eine vertragliefie übernähme der Slreu-pflib!^ e; Haf enbehordeihi^^ hat«,
übe StreupflicMihfeiufrn^^ betrifft,
derenf’B.e iahung von. derEejisi)ön:S^. lStad||:
:;';;aÄgegriefen.; wird:iL!:!so;;;hat !^
ällerdings.:.e Streupf iicS$f^der|ö^e^d;^Baü-f ^ dem Fahr-'
dammi::grundsätziich; alf nicht' dg eg ebeh;-'ang e s elieh (HG ihr Soergel Kspr 1907? 290? JY7 i 913, 91 und 899? Verkehrs-rechtliche EündscfiaÜ!^ 53.2-,-i39.3? OLG .München
HER 1 937,; 122'! ? OLG Köln YA3 1 ofipHamm, Ver-
kehrsblatt 1950, 15) < Fs wird aber auch in diesen .und "weiterenpBntScheidungen "dielst^ für Pahrdämme
dann.'benäht, wenn;;'einpb.esönde^ hierfür;,be-
-bteht;::(..0LG; Breslau J.Wü'1 937, 1 260!)wenn sich6derFahr-verkehr auch beidAnwendirngHderl im Verkehr erforderlicher Sorgfalt nicht selbst helfen kann (OLG Dresden HER 1936,
1328), wenn die Gefährlichkeit des Geländes die Verpflich-Itung auf erlegt auf (.demIFahrdamm zu streuen . (OLG Düsseldorf, EechtdKräftP: 1 942, >127). ? • "Bei Gefahrenpunkten, um nach.:Möglichkeit;;'die .Gefahren su: beseitigen und zu mindern (OLG Celle EechtdlCraftp 1940, 1.55Im’’Schrifttum wird
die noch \7eiiergehehde:::;Auffassuhg vertreten, daß die bisherige Zurückhaltung der Gerichte in der Bejahung der Streupflicht auf Bahndämmen den gesteigerten Verkehrs bediirfnissen nicht mehr gerecht werde (Letterer aaQ 3 83? (Guelde(|Ö?e^^ $( (Zäitiroann^i^
Autorecht 1950, 295 /?98.7? Hellmuth VAE 1939, 96), In der Praxis ist deshalb, worauf Hellmuth aaO auch zutreffend hinweist;! |dls(;^ Bahndamms an verkehrswichtigen Punkt e^^ Stellen, Kurven usw0 ,
in vielen Städten aus einem. tatsächlichen Verkehrsbe-diirfnis:';heraua! ihrexts;; zuljeiner regelmäßigen Übung und Selhstvhrständlfchjiel^ ; auch die beklagte Stadtthelbs (gprihiäsätz
nung der Streupflicht auf i-'ahrdämmen aus, da sie na.ch ihrer eigenen!' Einlass®^ ander eh Orten, "
soi::auf;;:lurchgangsstrhßenh den
. kinkih ■ h.■ k ' i.f'k- i:-’ ^ ■ :.:4. \
Bahr dämm,; b e i■; ::.01at te i;:||:r^
( ■ Jas dB e rut uhgf jfer x; c Ht|(v e ft f tttö hhe’(;'l e elites irr tum La iS . Auf£aasungh'i'äah|i(s(^^
soIcheri. Gef ahrife^lihie (Stkdupf licht auf '(dem Ikhrdaim. nu: |te|§|i|n(;ast^ (Gas s e (;f ührt
hi t(((Ge,f ä 1 le.: ;■ unmi11 e Ih'IJr^hüLf (( das|laf engelande( zu. (hi t(( ' L’ehht (wird' ih'hem'Xahgefpchten'eniürtei l'f" darauf ( hingewie-: hefip: (d§fß(kl intprt. smiKuhSiger.f Bahrer’,(
ö & e r((Beh e l'|2die' Abzwe iguhg ; üTo er s 1 eht und '( da s'Haf ehb e ck en zu'(spat7 walirhimhb;^ (ses(f(ist ihicht (hurch5; eins.v
des Bollwerks gesichert, zur Zeit des Unfalls war dort v' auch kein Schuf z-geländer angebracht. ((Die (damals (angebrach ten Warnschilder;;warehfangesichts(dieser.Gefahren eine(un zureichende Sicherung, da sie sich an einer schlecht sich baren'; Stelle befanden «hier Verkehr ist dort nicht unerheb lieh« Hinzu kommt schließlich noch, daß(nach den(festste!
langen des Berufungsurt'eils der indischen verstcr cene rollz eimei st er den;;damalsk;zust^ Sächbear-.
beiter der. .Stadt . KeiPB vor": dem 'IJnfallifeusdrück-
lieh auf.'diese; G-efahreiisteile’ ahdbäi^ dort '.zu streuen,■ hiri£ewi.es enthaltet;
aßt.''' "man.' alle k dies e;;"Ge's:i:cht sp unit elhüsainmenVis ist, selbst wenn man rmr den Llaßstab der in dieser Präge noch zuriicl halt end en Recht sprechung anlegt, di e Unfalls t e 11 e c.ls ein besondeferJG-efahrenpmllSa dem eine
Streupflichtder beklagten Stadt zu bejahen i st ob
.;; c) Die beklagte Slhdt;:hat|ilre;;|St^ an die-
ser Stelle auch schuldhaft verabsäumt. Sie mußte bei An-wehdiungl'Perli^ e be-'
sender eb. Gef ahrlichkeit.;.;^^
:p'fli:W|itb.erf.enh.en||-di.es'"
SonbSer.;^ Sie hatte
■hapHa^teilun|enk^ kei-
‘nen.bhinf elPlienden;lbr uhdkz adder Annahme> ,k e s'.. y;e r de dort regelmäßig von der.Hafenbehörde gestreat. Pas Streuen hätte an einer derart gefährlichen Stelle auch in den hiolgtnsfandenM eitPunkt des, Unfalls,
vorgenoiimenlfferd^ ,&i'e;';. Stadtdgegen . ihre
lli;|;e§iein|:|barhehrssicheri^^ v
BfABU,vdas..ein ,Schutzgesetz;:imtSinne'td Abs12 BGB
1st (.IG- JY/ 1928. 104-65 RGZ p 15? 293), verstoßen. .Die schuldhafte Unterlassurg der Stadt war auch ursächlich für;,: d e h kUhf a.il.t;bBa: chh ä e n Festst e 1 lung e nf d e s' B er uf ung s ur -teils wäre der Unfall mit an - Sicherheit 'grenzender Wahr-s che inliclfkei t verini e den worden. wenn an der Unfall st el-1 e:..; gestrPut;gewesen;? wäre^;-:kiav-'-' 'lSAkS%btÄ':': /-V t ■
Sine Entlastüng der Beklagten . na ein § 851 'jAbs' l Sat?.
2 BGB ist nicht möglich, da die Unterlassung nicht Schuld der beauftragten Arbeiter'täer Stadt war, sondern nach .den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte., dlaß die Organe derif tädh Tn/ der flafens^
nichthaben streuen."lässenT" Bas",Berufungsge'richt'"Hat ■ so--rc i t mit: Sech t e ine':'z umSchadens er sat zt ve rpf li eilt ende' .Hand lung der beklagten :.1 ‘und 2 BGB ;■ te- h'
iaht itttli 1;-
\ :m: iln u-ti-ddnt
1 u Bas:;!Berufungsgericht ^geht wieidieiKlage davon aus, : daß die Ansprücheoder Witwe des: heil dem Unfall zu Tod gekommenen Postschaffners LeMM gegen dieibeklagte 'Stadt aus Verletzung: der Streupflicht::gemäß § 139 B3G auf die Post übergegangen seien, i Ein solcher ..Übergang, findet aber nur statt,: Wenn der Beamte bezw. dessen Hinterbliebene Schadensersatzansprüche gegen einen Britten -infolge des Ereignisses'haben, rdasidenTienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorguiigsbezügen verpflichtet., Tor-aus setz ung is t al so, daß LeifliBbb e zw. dessen Ilinterblic-benerkderartige' A-hsprücHej-gegeh’fdiet Stadt'lzugestanden; haben 9 t
. Ub^eich-'T^ .'wegen^erle.tzung ihrer
St.reupf 1 icht 'ausi:231.BGB / haftet‘:,'|;sd g bed.arf es d0cli im Hinblick auf § i 2'45f)BGl3e'r;; Prüfung,i:;ob^tSie.,. Stadt für . die-se' Verletzung‘ der :;.:‘sf reübflichflauc und' dessen Hin
terbliebenen gegenüber haftet. In § 124 BBG ist nämlich: bestimmt, daß "aus Anlaß eines Bienstunfalls Beamte und ihre Hinterbliebeheh^ nur Tn den Grenzen der Be-
.stimmungeh des -BeutshhshBBeai^'^ge^e^'ze's über Unfallfär-
sorge haben? und ■■■■daß sie -sich. wegen: dieser Ansprüche an den für die Gewährung :.des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten haben, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat. Vf'eitergehende.Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher,, Vorschriften-können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend ■gemachtwer den-f«.wenn; derwUnfali. durchreine vorsätzliche unerlaubte .Handlung eines .Bediensteten:,verursacht ist.» Beständen gegenüber der Stadt-als "einer öffentlichen :
Verwaltung" Ansprüche5 des -LeflMl und': seiner Angehörigen wegen § ':24 DBG nicht, sc konnten solchevAnsprüche auch nicht nach § 139 DBG auf die Bost übergegangen sein.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Drage nicht auseinandergeserzt. Rohi aber stützt die Post ihre Rüge, sin Gesamtschuldverhältnis zwischen Post«und Stadt be-stehe nicht, vorzüglich darauf, "daß § 124 DBG einen des Übergangs fähigenrAnspruch:1:des »Beamten zu dem Erlöschen gebracht habe", hält aber, wie sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung.5erklärt«hat, diese. Polgerung auf die in § 124 DBG genanntem:"anderen Öffentlichen Verwaltungen": nicht fürranwendbarwährend die:beklagte ;Stadt im Ilinbli ck«aufDiese ^Erklärungen - der.:Dost in der mündlichen Verhandlungvihre;: Revision- nunmehr gerade darauf stützt., daß durcha§p:124!> DBG nicht .nur die Ansprüche - des Beamten- gegen «seinen - eigenen Dienstherrn, sondern gegen jede öffentliche Verwaltung erloschen seien. Diese ■■ Erweiterung- der, Revisionsrüge ist zulässig, da es sich um die Paige der Verletzung:materiellen Rechts handelt -und eine uberprüfungodes materiellen-Rechts schon mit Rücksicht auf:diejajigemeinie der Verletzung ma-
teriellen Rechts; von Amts, wegen-zu erfolgen -hat .
SHI-
fj-
Der VOi\. »er. Post ..,vertr^ Iffiichf, mter.."SelSl® D
Öff entliehen Jerwaffi 2IfIf s:1' DBG; s eill'll®.;
äiejenigen öffen t 11 c|ieri^erv;£ 11eh ;lü' versteher, szu!!-denen der Beamte... hrgei^^ stand odeigVi
■Iie in;;hohe itlieheffl§e:till|pg\ler^l^ deli hätten,;.'Sahir olgt
wendet ;in_jii1 .2.|tA1^ Ausdruck ' "6f-
lentliehe Verwaltung" ohne irgendeine Einschränkung und bestimmt,,, daß Ansprüche niewt nur gegen sie, sondern auch gegen ’’ihre Bediensteten" nicht geltend gemacht werden können,, Eine Haftung der ''Bediensteten1 gegenüber . den verletzten Beamten kann abc-r nur in Drage' kommen aus Ansprüchen außerhalb des Dienstverhältnisses, weil der verletzte Beamte..zu dem "Bediensteten" nicht in einem Di enstverhültnis. steht, sowie aus AnSprüchen, die nicht 1" aus Verletzung -eineriHohe^
weil insoweit nach Art i 5'1 Y,*eimVerf bezw„ Art 34 GruhdG : nicht''de ri Bedierstete, sondern die öffentliehe'V erwal-J tung!iaa^te^ 2 DBG auf eine "Öffentliche Verwaltung wenn sie. nicht
als Dienstherr in;-hoheitiicher/Betätigung der Staats-
gewalt ' sondern in■■ Wahrnehmung,.bürgerlich rechtlicher, Interessen'^ ;;liat''i(RGiih Dil ''94"? 666 /1>637’; OLG
ilamm, ■ ' Anm 2 s 722 ?
hadler-v, ittland.i§ 2; Dahlmann in RYerwBl 1258,
.162) 0: Der. l|Hstahd?ld^ beklagte Stadt nicht ge-
mäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG, sondern wegen ATerletzin^iihrer :;Verkehrssicherungspflicht gemäß §823 £GB haftet, steht daher der Anwendung des § 124 DBG nicht entgegen« iillh' ; 1: ;.l.:h ' '
Es bedarf somit der Prüfung, ob und wieweit Ansprüche des Beamten auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschrif-
t en gegen öf fentliciie terwalt1 § 1241. DBG. äüs-■: geschlossen sind und deshalb auch gemäß § i,139 DBG nicht auf den Dienstherrn des verletzten Beamten übergehen hörmen„ Biese Rechtsfrage ist,, soweit ersichtlich, bis-' her von den; Ob ersten. ;;Gerichten vipeh ;ni y/orden» Das Beichsgeric Isie-in^M /??o7
nur aufgeworf ehjlb^ sfe;#:dprt . abe^l(ct%;"|# l2# ;DBG
auf V. den, vor fs einem;^ ten i er folgt eh;; damaligenUn-
fall überftanpt^ fähdfl’m^^
den« Hadier-fWiltla:^^
(Deutsches Beamtenrecht S 342) ? Yfussow (Hhfallliaftpflii entrecht 1 dj^ (DR 1941 «
Beamte und dessen Hinterbliebene aus Anlaß eines DienstUnfalls gegen den Dienstherrn, eine öffentliche Verwaltung oder einen Bediensteten eineflpf.fentSfcSeh;Verwaltung auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften regelmäßig überhaupt.
Iff ine'.; Ersatz ansprüch^
Vielehen RIcEtsf runden^ nur :;di e iinnen!''nach: dem ;
DäfttechenvBeämben^
für;fp rg e ^Br ai^: (Dlf:; |tuf 1 ];■$%. fl;12 4 i;£nmf2y:--S;#7 2 Rl s ■: ,■ ■
und :'ReUss;;f|l® nehmen; andaß :
;§ ,■ (nuEf^i^llenser s atz an spr lieh e] des ;;B e -:
amterr leibstibe zieh'e ||;nientjfafeuldarauf |s of;;;und ■ in ='we 1 -ehern; .IJmf äng Ide'r :ö f f enf licle iBi eins the rr#'': der /den ;■ Beamt en ; e h t schadi g igf ^ £ § :1- 3.9 ; DBGyRuckgriff;; gegen
"einen; iahet er en/ö f f ent Xi cheniDinns the r rn ; nehmen;; Bahnlv. in;
;äeäsen:; BfreichndexjScHadenfangerichtet; w o r den';’ist”■ „
:;il,; . IDur c |';£ ’4;iAbs,( B/BBö i, (s ihd;; d em i d ur chf Di enst unf al 1,
verletzfeih;Beamten und "weiterge- .
heb. de Ansprliche’Ugeg'en :;eine;'ändereiöff entliehe;;Verwaltung
;und deren iBedienstetel/abgenchnit ten, wenn; der; Unf all niciit
durcii eine, vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden ist „p.:Der 'Ausdruefew de Ansprüche" kann aber nur in’ ? Abs:
1 DBG richtig'verstanden fvwerdenPSchön das Beichsgeriok-(X>R 1941 666 /ßlOj) bezweifelt., daß das Gesetz unter
den "weitergellenden" Ansprüchen schlechthin jeden Scha-densorsatzanspruch versteht, der an sich neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge hergehen kann» Darin9 daß p nach Abs 1 der Verletzte mit seinen Ansprüchen nicht "über diepGrenzönkgderJppSillfürsehesliMnimgeh hinausgehen kann9p sdeihdpespeihe ppp:
das Gesetz'die neben den Ansprüchen auf TJnfc 1 If ür sorge etwa c best eilenden Schaden s e rsatzansprüche nur d er Höhe p nach insoweit einschränken wollte;, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistungen hinausgehen, hit Recht weist auch A--1 34^^:Jjitä. hin9 daiB § 124 ,P-
’ P’PI P.P':::f’:’P-•; :;.:v : 'pPfPl a-’i-- '• • - -; P:- ’ P:- .
; Ab 's;1 die Passung hat, der Beamte be-
sitze bei einei^ ’5"aus den C§
1 Öpu;]'] 2 :.':UgG:r:::i|iS|f| den Grenzen der ■ ■
'§,§PdJd-y9&3ilSfI® 1 V
daB;:psi:cK::::,der':iy ...den’:eigenen Dienstherrn w
zu halflh,i:“l|a|;|;|2^ Eeichsge-
richthay^ g'nic^^
Adhe s sät en^f Anspruch^ u v fe siininenp ■
ohne ^ daßPjfö notwendigerweYsed^
Schadens er safzfnspr^ ; Ba.s; Re i ch s-
f eh icht pe rwägl:9'hpbtge ra.de läUs .die’
der '.Beamte anpseindn/ei^ '.wird]:
zu. ehtnehmen'psei'pP daß |‘die semPsodann .^hüi::'dem Wege ; de s : §
.■139 : DBG . ein. ■ Ausgl e i c hfg e g e nübe r.'. de r Panda re n r ö ff ent 1 i ch e n Yerv/altung,: inpderen.: Bipnstbe^ :'geschehenPP
ser'jP habe vorhehaitenlbldibehpso amtliche Bepppip;
gründung zu: §,|d.2dtf aus pdp'pst eilt fest] pdaß ’
Sdllli
/ Ansprüche,,:aus; ''exnem^"I)ienl:f!uuaf :
Dienstherrn zu ' rieht ehrsin^ in| den .Gfen
;J.: 4B4t'ayrh; dann hälteütmil§||ent;S ':
'■BereicK ' einer anderen" öffantiich^
hat" °9 sietspricht /alsot;ait ;:keineni:;Wort. ’vonteihertBesei;ü;"
. tigung anderer Ansprüche, die neben denen aus Unfallfür-' sorge noch bestehen könnten, sondern stellt die Regelung darüber, gegen welche Behörde Ansprüche aus einem Dienst-Unfall zu richten sind,7 ih ; deh;tVÖrdergrund f tsie. erwähnt '
' ’ dip';'Jesehr ankim^ die; Grenzen;; de's.§;■;:J 2llj'hur,,: beiläu-':-
t,3fig|;:isie' -sprichtfauch bei; hertErÖrterImgtdes :§t,1 24 Als 'nur. davon, daß' p"'weitergehend|]ttAnsprüche; t
lifersatz eines '^Bediensteten!^ 'gemacht
';;ti;t|e^ abert-nicht.'davpn^rüäßt s
■‘'' |c|[Kn"au sl'.' dem': W P r tlaut de sGesetze s;;f und thus ''„der" amtlichen :;i.;:;he’||Hihdühg]‘'aÖ völlig eindeutige Beantwortung
! 'fiertiPrageSipS^ gefunden werden, ob mit dem Ausschluß "weitergehender Ansprüche" den betroffenen Beamten alle heben der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hergehenden Ansprüche von Grund auf genoimaen oder .nur: der Höhe nach insoweit eingeichrähkt4sihhvghlstsieVüber4dielGrenzen der Unfallfürsorgeleistung hinausgehen (so auch Reuss br 1941, 671 )'n'ü|4' t:t.. h4:;l|
Dagegen ergibt sich aus der Ge samtregelung der Uh-fallfürsorge im Deutschen Beamtengesetz.,, daß diese Drage : im Sinne der zweiten Llöglichkeit zu beantwort en i sti, Für die Beanspruchung der Unfallfür sorge nach § 107; ff - DBG genügt es, wie.die amtliche^Begründung;ausdrücklich her-. > y oriieb t, daß d er Be amt o in ; Au sübung i od er infolge dos ;Dienstes einen Unfall erleidet, Die Gewährung der Unfair.-'’füröorge:ist,, daher.,unabhängig 4ob" dem Beamten besv;,
dessen Ilinterbliebeneii nach allgemeinen gesetzlichen 7er-
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scferif^en .(unerlaubte .Handlung, Haftung nachf.:Kraft-fahrzeuggehetz ,to der;.nach.I:den .Haf tpf llchlgesötzen, ' Verletzung der^iKirsorgepflicht) Schadensersatz che gegen -den Dienstlierrn oder irgendeine andere Stelle sustelien. Dem verletzten Beamten bezwi;. seinen Hinterbliebenen steilen daher, soweit das Gesetz keine abweichende Regelung getroffen hat, aus demselben Anlaß unter Umständen zwei verschiedene Ansprüche zu, nämlich einmal;der auf dem Deutschen Beamsengenetz beruhende Anspruch ge,_.er den Dienstherrn auf Unfallfiirsorge , und zweitens;, e'twaf§el;au£.allgemeinen ,gesetzlicfien BestinDUungen:;:;,;beruhehde; Schadehsersatzänsprüche'.:;. (Hadler Wif 11 4 Anmhf;°es:11941 , ■ 2344^5 Beide . Anspruch gleichen;.;^ dem;Ersatzt.des
Vermögenssphad .; demJv erletzien Beamten bezw,». t,
dessen, Ilinterbliebeheh ■ aurclr den:':':I)iehstujiifalltfent stah-
:;.;z png-PÄihhh ' '. . ■ ,pßM -At':.'
d:en';,ib.t;;»;.\>|).iI::'f:Ähsprüc^ sind.; dem: Beamt en : einmal;;;“'f'Ürhdiee , in: denen ein für p
denAUnfallist, zu dem > anderen erhält, der Beamte bezv;» dessen Hinterbliebene c.uch für die Fälle, in denen für den Unfall ITaftpfiich ti.ge vorhanden sind, vom öffentlichen Bienstherrn eine zwar nach den Unfa3.1 fiirsorgebestimmungen; begrenzte, j dafür aber völlig sichere Entschädigung, ohne' daß der Beamte - wiei häufig Privatpersonen - erst langwierige und kostspielige Prozesse wegen seines Schadensersatz-anspruchs gegen den aus dem Unfall Haftpflichtigen. zu ' fuhren braucht (Brand DBG Aufl 4 .§ i 24 Anm’ 2 S 122) „ Sinn und Zweck der Gewahrung der Ünfallfürsorge geht : also dahin, den Beamten hinsichtlich des Dienstunfalles insoweit günstiger zu stellen, als er nach den all gemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen würde. l.;>
VürdenüaBer.die ^ aus.gUnfallxürsorge und die .
Ansprüche, .aus' ali^eme.in|SJg'esetzlicKeup^ neben-
einander"' erfüll't,t::;g of wären die/; herechtigten^eairrt'ön^te-. reichert, Dem Begegnet die. Vorschrift des § 139 DBG-, nach ' der solche gesetzlichen Schadensors a t s an s prüche ge£en Dritte im Umfang der ünfallfiir sorge auf den Dienstherrn ÜBergeheni "Derphesetzgeher .iedoch mit dieser
Be schränhuhg'^t'dehjaiigemeinen rAnsprüphe^
Begnügt„ Da. BrgdemeVe^^ .;hezwiF
nen unaBhängigJ^^ Diegehider^ Schadenser.^
satzanpprücHeüh^ ,Dhiallfürsorge :;gegeB en '. .,1
haitihb^ hiöht;iiÄ|rlheh :rganseh
einen großeh feil desselben deckt, und der vor allem ei-nen sicheren Betrag darstellt, mit dem der Beamte Bes?;, seine Hinterbliebenen fest rechnen können,, während die Duhchse12ih^^enJjLhlgemeinen;; SchadensersahzansBrüche hüu-
fi'g;..jinsichergistiJhai'ÜdepiÖese^
ünd1;;Billig: ilhjfuhdeh’i^ it"'
''d;xBgh-ilS®^l^.A^hnäprücheldes Beamten ■ "gbghh^ liehe . Verwali.uhg..:^ ihrehBediehsteten’ilim :
diehhurchj^lhf- Uhfailfurs Vorteile|einzu-'’ü '
■ ITun kann aber, diese Regelung entgegehgder ■;V e rtung.des
Gesetzgebers nicht als "angemessen;imdrbiliig'LBezeichnet . wer den sich; vielleicht
gang en r e cht fertig en 1 ass en, dem. Beamten "we it erg ehend e " Ansprüche ■■■gegen ; seinenipiehstherrh "de s^ ,
weil der Dienstherr dem Beamten auch Bei Unfällen, für die eine Ila.ftung aus allgemeinen Vorschriften überhaupt. nicht, also auch nicht seitens des Dienstherrn Besteht, die Leistungen der Unf allf ür sorge gewährt 1 allerdings erscheint ves: auch insowertVwenig Begründet ? wenn dem Beam-
tan trotz Verschuldenshäftung des eigenen Lieristherrn Aj prüche auf Sclimer.z ensge Idt ver sagt;( werden, obgleich* zjpu Ausgleich der erlittenen Schmerzen dem ( Beamten keinerlei Leistungen aus Unfallfürsorge zufließen» Geradezu unbillig und ungerechtfertig11erscheint es dagegen, dem Beamten weitergehende Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung, insbesondere z»B. Ansprüche auf ■ 2ntSchädigung des '"vollen^^
betrag zwischen Ruhegeha.lt aus ünfallfürsorge und dem Gehalt als? aktiver|Behm|er )i ScHmerzhns^
rer sagen, gdehngdiehe ^ ge-
währt dem Beamt en keinerlei Leistungen aus Unfal lfür so r-~ ge (vgl Bahlmann BVerwBl 1938., 162)» Während. im Verhältnis zu dem eigenen Lxenstherratd
derjenigen der Unfallhaftpflichtversicherung der Reichs-v e r s i che rung so r dnung 1 entlpr i ch t|j|Jfö Je benfall s dera rti ge e Ansprüche gegen den eigenen Arbeitgeber aüsgeschlos^ehfJ ■ sind (§ 828 HV0j|(Jp3t!'dil |(|ersaftfflglderflnlpruche; gegen ' eine andere •. öffen(t 1 lohe (JJerwaitt zu" e.rkiä-iS
ren, daß d i e;((: den(:ü3 e amfehj in(;'ihr b r|JG es am t he it.z uf 1 i e ß e h-/'
den' Vorteile ';.'äus(t(der'(jG|whh'run^^^ vj
L e i s t ung en der .. "pf f ent'li chShjjfe^ Ge samt h e i t (gegen-
Übergestellt. werden» ((Jl(per'den( :Eecnt'e(
aus allgemeinen ( geset zliche® st irpüngeff . der:.::
öffentlichen:1 (Hand .im((H'ihb 1ickPdaraü|(iveri'ägt;, ( daß„(die .(if ünfallfür sorge (aus Jöffentiichen((5itt elnjauf gebracht,'-.wird also schlechthin aus Mitteln der "öffentlichen Ilgr.d"? dabei wird es für unerheblich angesehen, ob auch die"den B e amt e n ve r s agt en Ansprüche gerade aus de n Mitte ln der ( öff en11 ichen Verwaltung zu zahlen wären, ( gegen "die An-sprliehe auf(UnfalifUrsorge^
ruht ersichtllch(.,daraui;f; (daß,,[das:. Verhältnis:( des ((Beamt en, zu seinem Bienstherrn(^ eines(( Gewaltunt erv/örf eheh.
unter den ihn: Gewalthaber kangesehen wird,
das dem' Ge s e taget er die Berecht i gung gib t, bei Rege lung des Beämtenverhültnisses aucli in die - Beeilte dieses Beam-ten gegenüber anderen Trägern der Staatsgewalt als dem Bienstbe rrn bestimme nd einzugre if en„ Es kommt / darf n also eine Auffa,ss'ung sum Ausdruck, die nach der .Ansicht des ; e r ke nn, end eng S enat s der heutigen Anschauung mind e st ens insoweit nicht entspricht, als das Verhältnis des Beamten au seinem Bienstherrn Jedenfalls auf den Gebiete der Besoldung dem IJe rhACttnl^ ' k
dem' den)Anbeitg^ , anzugleichen ist
sow ei t -:das2mi t/;<ie^ Treue- ;/:
■'pfEicht itineinban|dblllSI|iSlu^ inn
dbhen/öffititlicHe sich aus allgemeinen
;ge set zlicSentf o£sch^ ; di ejenigen :
'B <eämf en oft |iä|k au sgd er gTJÄ ,IJnf all ts'f lbiSl:;|c|iüi dhäf ikmiiverursl^
;wt;td'/,/t r otzkihr f|J;Hi tver 's cfiuldens s or ge';; g ev/ähr t.
;üenn:/:sie:;^ 'ali-)hic^ oder grob' b
;fahrlälslg?::he’rbeigefühftg/haben ; (§|/.1 22 Abs/ 1.1 DBG)> Sind ;s o' b e Be i:t s ■dilkd e m|B e.am't^ :■ §gl:2 4' :DB G g auf e;r 1 egt en Be-,
* sehranfcungehbfeu) seinert|nSprüche nur, mit
/EinschranKuSgk|ü:/'bec'|0ie Hinblick,
'nuf'-igreff echt. /InfelfitbarIfAnner ekRe ' sog eng ' '/
'■aus zül eg enfg wilke s.'|ArgenAgmögiiW
:v gtg:.SuftIuskfiIIWi%§c^
küngt; der';; al.lgeme ihen)fln sprechet de s f' Be amt en; /undg Gewährung der w.eitergehenden’ /ünf allfürsorge /'kann: daher/'§:/;,'i'24-DBG ..richtig / verstanden’kindfau denkkDie))Be'schränkun-
gen, . die sich, aus'Ideml^erbotg der! Geltendmachung.;11 weit ergehender Ansprüche':; auf kür und -allgemeiner ’gesetzlicher Yorschriften" ergeben,;sind,)soweit der Gesetzgeber nicht
2'2
■-1.
klar ets/as anderes gewollt ?
als sie sich aus j eher Wechselwirkung zwisehen:Beschränkung und' Vor! eil sge währungü^ ■
a) Unter Berücksichtigung dieser Auslegiingsgruni-satze ist zunächstkzh^ § 1 24 BBG- den '
Be troff enen Beamten Ansprüche aus ."allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten" von Grund auf genoramen sind.g Waren sie ihnen in dieser Weise genommen, so würden sie mangels '/eiheW'aUsdiüc^ nicht
wieder . auf lehen, fwehnfSl^^ b ehehW 'spät er idie:/'Ani|i^
1 Ö..7 ff'./I)BG,^aus':::':allgemliheh'..'beamfeh
wieder verlieren würden, z«B» durch Ausscheiden, ausffff
des. BeamtenverhältniSp Aberkennung des Iiuhegehalts'füi|f: Verzicht auf Ruhegehalt usw5 Biese Folgerung ziehen in der.. .Tat ^Nahl'er^ 5) • .' sie 'führen' :
aus5 BrsatzanspfUche 'solcher B^ nach' allgemeinen' ;■ Bestimmuhgen.; haften "gegen Wi^ Verwaltung - v
oder deren Bedienstete nie bestanden und entstünden f äuchr:nichW Verlust; der ln spräche auf; -tTnf allf ür- ■■
shrge-|:: diesen- Beamten Jeonnie^::nur ;im Rahmen''desi|': 12g ■ BBG Bnfallfürsorge- nach Brnessen bewilligt werden* einen'.; Re phtshnspruch hi er a.uf oder gauf 'Schadensersatz/- nach a 11g erne inehf g^e setz 1 1 ch e ii; In sprüchen; h§, 1t en /; s i e' / dag egen nicht * W fSWfcee■ ::: Wlf ffvf1';/l;;11;v; ä;; s
glhcDem^lcahh' im^Hinblxcktaul’/diefd^ die Re- .
gelung dos § 124 B3G gebende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der;allgemeinen gesetzlichen Insprüche und.'":. Gewähr img .der IJnfallfiirsorge' nicht gefolgt werden» Entfallen die Vorteile der / Bhf all für sorge/ so" entfällt auch
die Berechtigung zur Beschränkung der • allgemeinen Ansprüche-,, Die' Beamten sollten d^ der Unfallfür
sorge in, §§ '1107 . ff lin e^^ gestellt werffT
den,- als. sie nach der. allgemeinen gesetzlicher. Torschrif-h ten standen;1 gewisse Besoliränlg^ des § 124
DB Gr.. werden; Ahnen. nur ,;5:unte r V;d^d^iraus s e t zung d er C ev;äh--runghder Torteile der*' Unfall Bas er- hu
kennen auchNadler'^Wittland; (|. 12£:'2BG Anm 17) in den Pal 1 en" an? : in den:en.;;fe's; sich:,um'. unf allyerletzte Beamtedhandel d i e; na chVd e n d all g e meine n) b e am teure cht 1 i chen Tors ehr 1 f t e n üherha^ auf Ruhegeiiadt hatten, die
als did e ih Be e n d i giing di Er e s B e am t e nwe rhäl fcn.is ses ei ne s oi-c3de".‘'Ahwä^ verlieren konnten, Bass dio-
s er; Beamtengrujipel wegen -Bienstühf ällsg^ all ge-
meinen gesei zlichen'Vorschriften zustehenden Schadenser-s at z an Spruche;^ Be e ndigung ,afrrealBe^
liU'Cht ;.ah ge schnitten sein können, sei selbstverständlich, .zu demal hei .ihnen , der" Gesichtspuhk;t;]7; dass;; ihrei Schadenser-; sat zansprücHeTdurch Anwart schäften auf T e r s 0 r gun g ausgeschlossen gewe sen , seien, nicht ein Präge komme„ Bie gleichen Erwägungen müssen aber auch f’ir die Beamten gelten, deren Unfallfürsorgeansprüche wegen Beendigung des Beamte nverhältnis ses,^entfallen» Bie Beendigung des;Beamten-verhäitnisses- rechtfertigt zwar den Fortfall der Ansprüche; auf Unf allf ür sorge als ausgesprochene bcantenreohi-liche Ansprüche, .aber nicht -darüber hinaus den Entzug der Schadensersatzansprüche"ausTallgemeinen gesetzlichen Tor-sehriften, die YondemjBeamtenYerhältnis zunächst überhaupt nicht abhängig sind. TT TTüv;
; Barüber, ob ein. solcher; Portfall der Beschränkung der allgemeinen.Ansprüche bei. Portfall der ünfallflrsorge eintritt, oder nicht, . ist in f; .124 DBG eine ausdrückliche Regelung nicht getroffene Ba jedoch trotz Pehlens einer
■«Ul
V<r
solchen ausdrücklichen Regelung auzunehmeu iat, dass der Gesetzgeber eine gerechte Regelung '.treffen wollte., muss der Gesetzgeber,,:davonfausge § 124 DBG lasse ;
auch in der vorliegenden };}.Eörm}':^
Folgen aus ;j enemg|^ s’"zvischefr'Be sehrä^cüng
der allgemeinen;;AnsprÜcH^ der Vorteile aus
Unf allf ursergethelei^ tu.}}Eine.}} solche Ausie'gung ist}'"atieh durchaus; mögllcH^ Ansprüche';} de s; Be ein-.,
ten und} seiner}:};^ ..die}}};4n}spruche
"aus ", Unf allf ürso^ } werden, . sohdeDhldem Beamten, teil.' seinen:}^ }:',ih}.}denlGrehzen der
Unf allf :;ir sorge. ;Le'i etungen;}}t|u^ ' 'sollend }}Pljr. die se}}} Aus-1
legung spricht■ auch;}di}|f^ dässhesfernliegend wä-
re , } we hn’ „da s}; }De ut sc h.e|}:B,eai| e n'g e s et z::: di eff | e li äde h s er s a t z an-spr Üche eine s }}}Beain'ten'geg^ öf'ierrtli che Verwaltung 1
oder ihre Bedienstete beseitigt hätte*. 1
ob glei eh; die se|}An spräche }}k^ Beamt eure cht } darstelleh},}2A'ondernM angehöjb
rsn> ais©\,überhaupt;}ni}c^ deplBeamtenreclrts • zu■
regeln . wären., , ;;:if}}^
}■■■ Deshalb -lassi }sich §}}124}:DBG.};'dahin ausiegeu,} dass': öi e ■Ansprüche}, aus allgenieinen ge setz liehen Vors ehr if ten auch., gegenüber .};einer};;}Öffehtiieh-r Verwaltung '
■©der ihren\Bedieriste ten ""den'Be' amten' nicht von- Grund ..auf genommen,; sondern nur. derf'HÖhe nach eingeschränkt; werden Insoweit }}ste;htl dem ■■Übergang ■ der.-Ansprüche
des Beamtenpbezwauf den Dienstherrn gemäß}.} §.};l39:}.DBG;}}hi.chtl
A b);};Allerdings} enthält § 124 DBG die weitere Bestimmung, -dass die ''weitergellenden Ansprüche aus all-gemeinen gesetzlichen Vorschriften 'gegen eine öffentliche Verwal--tung und deren ^Bedienstete': nur geltend gemacht werden hon
. neiin "wenn der Unfall1 durch, eine, .yorsatzliche. unerlaubte'
;. Handlung eines . Bediensteten.; verursacht sehe Beamtenge setz sieht es zwar als billig an, daß der Beamte selbst?, da ihm die sicheren.Torteile aus der Unfallfürsorge'.', von seinem pienstiiierrn na6h .|§gl„Q7 ff .DBG-, also aus . öffentlichen Mitteln, izufließfeh?.. ’ais^Ausgleich dafür gehindert wird., in allen Palled, in denen der Unfall nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines off ent liehen ■...Bed.iens't e^eniver^ .
also eine ‘öffentliche'; Pahrlassigkeit
. oder "sogar hur ve-gen.isGm Gefährdung haftet, Ansprü.
che auf grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen diese öffentliche Verwaltung geltend zu mächen und' insoweit ; zusätzlich die öffentlichen Mittel in Anspruch zu nehmen» Sagegehlzwingt^^ zwischen Beschränkung “ der Ansprüche,:“■ ausjalhg^ setz 1 ichen Vorschriften
... und . Vorteilehiduruh. .Gewährun^lde^|Unfallfürsorge ■ nicht ‘
*haz.ü?; ‘die Bestimmung des ■ §:Vl;2mipB&ldahin^ zu"verstehens . daß . aucih.i der verschiedenen ..öff entlichen
Verwaltungen,. in "deren ;Bereich,,;:.sich der .Unfall ereignet ' hat , nur der'hfür . did'd Ruhegehalts) zuständi-
ge Bienstherr:'die Basten-der' Unfailfürsorgeleistungen .allein' zu trägen 'hätteiuyEs.:‘lst nicht., einzusehen, ' warum insoweit dieifeglichiceit:iiAhspräche ;auf Grund der allgemeinen gesetzlichen .Vor Schriften '..gegen ; eine öffentliche Verwaltung und ihre; Bediensteten geltend zu demachen»
" ausgeschlossen werden sollte., mir: .solcher' Ausschluß un-:;rterlden..i..beteiiigten:'. off entliehen. Verwaltungen „kann mit der- We chselwirimng .Zwischen' Be Schränkung ;der Ansprüche paus . ailgemeihehUgese^zlicheh . VorSchriften; und ..der Gewährung : der' Für sorge lei stung nicht... gerechtfertigt' "werden., isohdern .könnte .höchstens . mit., .der Ersparung 'überflüssiger ■ 'wechselseitiger. Verre'chnungsansprüche unter ■■ öff e.ntlichen
II. %
yerwaitungen Gerade ein : solcher Grund-;
satz5 dass Ansprüchejuhter jöffentliehen Verwartungen, et-wa wie Mer austünfälhenh;nihdi: verrechnet werdenj,:-bestellt aber nicht, Sr kann auch uicM angestrebt sein, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei § 124 DBG nieht nur um Anspräehe gegen einzelne Verwaltungen einer einheitlichen öffentlich-rechtliehen Körperschaft handelü, son- i':i aern (dass § 124 Abs 2 die Geltendmachung der Ansprache ' gegenüber „jeder offentlichen Verwaltung für unzulässig erklärt, also;jauch :gegehiiber j eiherhöffentlich-rechtlichen Verwaltung, die einer völlig anderen offentlich-rechtli--^ ehen Körperschaft; als der eigentliche Dienstherr des .Bean: ten angehört,' Daesjjhudhjpüfjldem;jhierl‘lh::j'Betracht ikömmen-den Geb i'et,., de s jUnf all rechtst und 'tderj' Zahlung ■ von :tJhf allf ür-sorge ein jsölcheh:jGrundsatz ;nichhjbesteht.j;: ergibtjsich! jt: aus . dem' Erlasa;s:.„des ;Reichsfinanzministers ivom j2iojj Oktober 1937 j(Rei chshausliaits-' 'und... Be soldungsblatt 1937 j- 3.Ö2:) j lind aus der'j| aj DV©jjzu demjtDBG vom" 12 n November 1941 zu § 124 Ziff J|j:7 j
.7^ithin;iverlahgt7diegdeh'j' §:r124 jDBG beherrschende V/ech'd s e lwirlmngjjzwi.|chenj Be sehr änkungt der .jallgeme inen An spräche ' und:s;;:Gowäh^ ,Bnf allfürsorge nur / ...dass,, jder, Be amte j'gegehjjei he pp ff ent IfcheijVe^ und der en 'Bedienst e-
tc in jder Ausjihung der ihm neben den.Ansprüchen aus in-fall fürsorge zuslebenden allgemeinen gesetziiehen Ansprüche 'beschränkt:-wird,'nicht jäher. 1 die^Rehör'dejj auf: die j'die-se.jAnsprüchej gemäss :. § 139.:' DBG.: übergehen,; Insoweitjverlangt die j IhteressehÄdge jgeradezu, iSafs jder -Dienstherr: diese Ansprüche auch gegen eine andere öffentliche Verwaltung geltend : machen jkann,; Sinh und!Zweck ,de si§ji24; BBGjwiidi" daher in vollem ;Unf ang' Rechnung'' ge trügen,, wenn "dem Beamten die Legitimation zur Geltendmachung nur hinsichtlich
der Ansprüche aus TJnfallfürsorge./.'beigelegt'und, ihm hinsichtlich der .Ansprüche" aus allgemeine^ ■
Schriften die.; Geltendmachung^- miffeiAinAbs'^lhi;.
• DSGr- gemacht eh Ausnahme ;j&e± -.vor sMt zll q'he'm Verhalten eines Bediensteten - versagt wird, während seinem. Dienetiierrn, auf den diese AnsprücheAgemäsh0 159 ; DBG, ü^ die Gelteudmachung dieser Ansprüche gegen eine andere öffen11 iche Ver waltung gestattet .wird* .flhe??;,?uA
Dass der Vortlaut des § 124 DBG eine solche Auslegung zulässt jA wurde ohen bereits mit dem Bei ohsgerieht gerade auch aus?§ 124 Ah^ der
Beamte sich auch.: dann an seinen eigenen Dienstlierrn zu halten hat„ wenn der Unfair; sieh im Dienstbereich einer ar. deren öffentlichen Verwaliung ereignet hat., Gerade diese leget.;.ug deutet in 7er hin dung mit der amtli eher Be-:gi iin dung ?;.dar auf - hin,,■ das sf in'.. §i;12 A??DBG / .in soweit nur oe-zweeiet wird A .den; Adressaten f ür^’die;^nsprücHeh des ;Beam-t en : zu ,hest.immen.9 undr/da ss’. damitrdem?:eig e'n e n:,Dienstherrn de s'.feamten ein; Ausgleich? gegenübpf? der ■'anderen öffent- • •liehen ; Verwaltung':“uher^||i5.9; ,DBG|AprhehalteA ist o
Steht aider der /Wortlaut? ;des': 124 DBG dieser ' Auslegung,
die/allein,dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ent-spricht a. nicht entgegen;, so muss §. 124 DBG in diesem Sin-, he ausgelegt ?werdehA?/?::/',?t|tf^f;^S^^^^^3v??:;:?:'''
A?:?;Die se;Beurteilung//fuhrifailefd^ /Srgehni s y
dass Tber § 124 Acs 3 DBG auch die anderen öffentliehen Verwaltungen vöh. einem/ dri?tten/?Schädigeriim A,ege der Ausgleichung eiher?/:Gesamtschuldv??soweit;:.eine"; solche . in den Grenzen: der .Unfallf ür sorgeansprüche/.Bestehen sollte in Anspruch genommeh?:;.Wefdeh; können^ / fallst/der. Beamte Ansprüche aus .Unf alffür sorge/['gegen seinen , Dienstherrn nicht, gel-
tend machen;, sonderh-gsich/auf .'die',^Ansprüche ausallgemein gesetzlichen Torschriften gegen den Dritten.he-, sc lira nken würde» Diese Folgerung erscheint aber nicht unbilligV weil sie zu dem gleichen Ergebnis wie der Regelfall führt, in dem der Beamte sich in den:Grenzen der Tjnf al lf ür s orge ah Sprüche’ ah ’"s-e ine n eigene n {pi eh s the r rn, häl t » C . ■:l':;."'l."
Der - ■ ■ A-h.' s.'^ Js fe.f ;ä e siuhf alive rleh^ seiner:jilinterhhiefe §yl24!DBG weder
dem Grund ’■ nach,iterneint^ . der" imlWerhaltnis zu dem
Beamten! bezw.«; jheinen/M allein; für passivle-
gi timbert herklärfeh!^^ hJerm der ,
Rückgriff ;ige gen;: di e-'f;^ ;
■andere...öff eh11 iche,! T.erp/altung. ;gehemmenApf/p! ’’!;! :-
td^fteh , Hint ettlieb ehe hide'sPo sie chhffh^ kön-f
n e n ’. d ah e r „aus id emlRnf a 11! hh^ e:, (d i e!" 's i e”"; 'selbst fr e i -
1 i ch , ni cirfcp gelt e hdl ma c h e n; ko nh enj , ■;|g e ge n;; d i e: be kl egt e ’; !
Stadt zustehen,: .„auch. „wenn"3k?eD,IS®hi ens t e t e hur’ fahrt Rasig ■ gehand:eli!:haT3eh^ Post- ’als der Di ens like rr des ie|(|jiCvbef^ die" gemäss " § 159
DBG auf .;sie.„hüb;erge.gangeffi die .beklagte!!
Stadt geltehdhzu’ machinilhbg^
ne' offentliehe!VerwaJfu^ e !;yh'ti!:
2 o ) Estbsdarf :hweiterhde^ Ansprüche die"!
Witwe’geii';^'d±etpD’elclag"he.y’Shadhl.üa.hund in welcher : Höhe ■■■diese {Ansprüche;^ sind ! kll. ■' /;:
. fee! Stadt 'hat. !gemässp|';8 2/BGB.der Witwe, Lei»!'
durch Entrichtung!einer Geldrente insoweit Schadens- ’
'mann während" der mutmasslichen Däner- seines Lebens stir Gewährung des'.Unterhalts'' verpflichtet, (gewesen ‘wäre.( Wenn die Post nach der Par Stellung des ß e ruf un g h g e r i e h t s (Urteil S 39) unter Bezugnahme (auf' §;"84^' yBGB (davon: ausgeht.. es habe eine "solche Verpflichtung zufh’’GewäSrung 'von Unterhalt, "und zwar in einer Höhe r die den "versorgungsbesä ge r: gl ei chkomme"'i(be standen 1?:’ so ist((die s'^ irrig; 'dien-. Höhe der .'Ansprüche ( aus((f((^^ 'sich; nicht nach
der . Höhe ; äer; YersÖrgühgsbezugeltSie((;j^ al- v
lein davon ab;, »wie hoch das Gehalt des verstorbenen She-mannes(geyy'esen.' ist Teil 'de(sselh'eh('auf seine;
Bhefrau( während ; seiner(('he§enszeit 'enff a^ her fehlen j egli che'J^hgSbenU';;JedÖch’'';l;ä§st2^s- Vorbringen der Po st si ch dahin verstehen., dass sie :i n tat sächlicher Beziehung behaupten ' willst;'diC^HöheJ
n a c h ' § 84 4 BG3 zu stehenden.(Beträge komme den v011 der (;(
P,o 's t '.'"'ge z ah'lt enäVe'r h or'gung sb 'efUgenh^
Ai(l'((''U:. ” (((('■■ 1 .■■1ÄII;-.
.hhl(;('hDi-e.se(;. Ari'spr:^che|;uer.lWit^ ; aber:.;:naeh(((('(
§ I3.9 PBG^nurvim'lyr^ahl^. dur((K de s'('('
: Deut sehen i:Be atit enges ethe s ; zustehehdehUUer sorguhgsbe .
ge 'auf.' die'l Po(s t V über|fSun;'''.'iah(;;:zwar,"nicht 'bestritten.(nas die .von der Post2;|ingeklag tatsächlich auch
Van. (die Witwe (Levseri^ kommt aber (
nach dem .; Ge set.z'vfii cKt;((d^ ('( wel che(; Be träge... der
Dienstherr;, zahlt; h(.sö^ .welche'“ Betrage' dem Versor-
gung s b e r ech t i g t enih a ch(; S e m (Deut sehe n Beamte n g e s e t z ; z u-s t ehen o Die : Höhe'f.die ser An sprichs kann : aber abhängig " davon sein., ob der getötete Beamte einen "DI.enstanfall" im Sinne v;der|VV§§Al07((f^ hat (('wie sich ohne '/ ;
weiteres dar aus Vergibt'dass bei ' einem Dienstunfall ge-ra.de . ein ‘'jühgereriBeämter ? (wie der Postschaffner ''Dem (eiii höheres (Kuhegehalti als' beiZurruhesetzung.' nach
;M 1 gemeinenBe0imrmngeh ' erhalt $ dieses Unfallruhegehalt kauri sich, dem zur Urifallzeit bezogenen Gehälihbis zu einem gewissen Grad ar-gleichen (§§ 111/112 DBG), 'so dass auch das Witwengeld (§ 115 DBG) entsprechend höher liegen kann, OTo die Wi. Iwe ein solches erhöhtes Wi?-'
wengeld gemäss § oder nicht?r‘rst aus dem;
V or trag der Pest bisher nicht ersichtlich, M&mi
Pie Klärung diebesöPh^ nicht von Bedeutung» .Die Revision der Post vertritt zwar in anderem:;23isamzwar;l;|ai:-■ Prüfungfi ob der Post' eine DirSorgepflicht zur ordnungsgemässen Beförderung ge-gen'lber dem Postschaffner leMMl obgelegen hat, die An-f; sicht, "die Wahrung der Aufgaben eines Betriebsratsmit-;: 4 giieds gehöre nicht zu den Dienstgeschäften eines Be-33 triebsangehörigen1'o Earaus könnten sich Zweite], ergebe?!, ob der Unfall bei der Pahrt zur Yersamilung der Betriebsräte überhaupt..leinpDihnstunfall' dSj § ,107 PBG
gewesen ,,isi33w^ wurde\das3er-?
höhte . Witwengeld :ausj§. 115, DBG nicht .kraft gesetzlicher. Torschrift];gezählt’Iwerden; in 'Höne5'desTUnterschiedsbe'-J'fi tragä^zwisehen dem^'gewöhnlichenödhd demeeiiiöhten Wit- '3-wengeld wären die Ansprüche der Witwe LeflHfe nicht; kraft Gesetzes (§ 139 PEG) auf die Post' üb er ge ganger., Dieser ;; erstand wäre in '--erliegenden Prozess gegen die' beklagte -Stadt auch■zu beachten'(NadlefbWittland DBG'§,139. Anm 15, 16;, 22'^ DBggAuf.1;- D'§5l3|:||^ f ;Branci
DBG; /Auf £ ?3§1 13 ?;: J;: 771;) .'?3 'g : 3.33 3.§ik:
Jedoch kann daraus, dass die beklagte Stadt die Höhe der Klage for de rung,: 'nicht öbestrittln hat, entnommen werden, dass die ^arieieh'’’ sich Täuch^insoweitköUber; die Höhe des übe gegangenen 31 Witwengeldes;;,einig;'sindi;. Diese Dinigung bin-
del; den Senat „ • ft jyS.ft; t!j 'ft; ftftiftA su,;.,.
'Die geltend gemachten -Beträge standen lauer derftit-.w’e.:. De Bä su und sind auf. die Pest 'iber ge gangen . l
' ~ • 7 g. i:-' ^
pas: B§rftfu|gfft|ft^ bli eld auf,, 'diel Auiglprch^ wegen 7
eines Ali.tverschuldens der . Post an dem Unf al 1: dieser 7nur‘"77 nur Hälfte zugesprochen. lie Revision der Post greift d.1 eftusf ahrungeghftd^
dem FftrshhnldenJ|S:^ -ijllSiJ:t-11-’ 1.-1-
1. ) Das ; Berufnngsgericht hat zu diesen Prägen ausgeftift-1"7 i Ihrt s Ein ;■ Terschulden des Postschaffners LeiBB an -d e s s e n ' Wftw e';7::d'|: e|pe sft 'pP,l n s i o n 1. z ahl t,'.:: 'de re nt wegen" sie -■" JtaekgriF:f ' auB|;|i’e':'“; Stadf^ ■ yiprj(Urte'ifv.
S..,5:Sr) o;"Page|en|;:;hahe|kderl''ph .als
"'d;er j enige ? ;.d:;er|::dlellBet'eiligung7;der“:Postfteaxaten ' aus. HBF Bl an.persBe.lr^^JraJöversaiftnlu^ leiten
sollen; schuldhaft gehandelt9 weil er trotz der Erklärung des PostscBaffners AnBBBv des Fahrers des Unfallwagens , , wege^ nicht fahren zu kön-
renund trotz seiner eigenen Kenntnis vcr. der nngän-stigen Ivetterihge die:^ ftmit 'dem Kraftwagen nicht auf ge gehe n habe. Der Postschaffner AnBBB habe als Fahrer des Unfallwagens sich in drei Richtungen unrichtig verhalten; er habe ausser auf die allgemeine Strassen glätte gegenTcer ihÄHMBI noch darauf hinwelsen missen „ dass er- dievFahrts^ Glatteis ■ nicht.,mit.;■einem
ihm nicht; vertrauBen|Uägeh:ir' nämlich';'dem Unfallwagen.;.' einem, Opel-Super-6! -lausfahren könne ; ausserdem haoe "er die . Biegung .in dieftHafehstrasset nicht in einem sanften
aushouehdeh Bogen' nach rechts; genommen, sondern sei etwa zwei 'Meter.' ib'er die, Bordsteinkante;: der Haf enstrasse hinaus gefahren;und habe erst dann die Räder -’und:zwar stark - nach;'rechts eingesoblagen; endlich haue er, als er bemerktbhabe, dass der 'hager: der Senkung nicht gefolgt s e i IyFu|shremse , kräftig getreten» Die ses:;Yer— halten seiv;ftir;;:uhn^ erfahrenen Kraftfahrer als schuld haft anzusehen»; Das Berufungsgericht' sieht das schuldhafte Yerhälten H beiden; bPodt^e mit-
ur s ä c h 1 i sh't'l'f :ir .';:;de h Unf all.... an»: -; tibi- , f p.: ■ .ih; ; .*■
''In'bhbe;^ ;Bezielnung ge£t biläsb;;^
da von;;aus ? -'dal:?*die,^Po's J bfpu das Verhalten ihrer Beamten einzusfehenb:''häf):eiund^ ,p
e in Ges amt s cäuldv erhält nisbumb.^ 421 BGB b e sie -
heb ; dieses ;’b:egra^ § 2p
BGB eins Auegleichungspflicht unter den Prozesnparteiei±<
,;'n Dä"S. Berufungs^ uhrfldannjweiter; äuf 4''
Seiten der 31udt 'Me rw'i ege das .Versohulden, aiif Se Ltet. der::■ P,ösä'bdie Verursachung um ein geringesbhpSs habe ';dos-halb den Schäden aes den der Höhe nach unstreitigen Peu-sionszahlhngen:der Post beiden Parteien je zur Hälfte. 2
2 o ’) Mit Reeht:::jei'stkdi^ darauf hin,
dass ein;Mitverschulde^ IcflHfe, das
sich' ?des sen.Wlfwe gemäss .§ 846 BGB uno damit, auch die P0st;;äls;^ §§ 404,; 412 BGB
entge:genhaiten;,;1 as'sen misste'vom; Berufungsgericht aus-Brieflich verneint ;wird;b(Urteil; S 58)» Dio . ÄusfMhrur;gen zu dem fehlenden;Mitierschuldeh;;def ;le®||P5äie'im Revisions-.'' rechtszügbnicht, angegriffen worden sind,; lassen einen
33 A-J-SSv . -:-
lie chtsirrtum' auch nicht,::erkennen „g Klagansprüche der Witwe Lsflft würden daher lair,sichtlich der von der Post gel-t e na. .gemachten': Be träge der Uni sllfürsorge le i Ortungen :-t ml t Ausnahme .der der Witwe LeflMi gemäss § 124 BBC fehlender. Klagcbefugnis - in 7ollem Umfang Begründet sein,
; .Aus dem Bechtsverhältnis zwischen der Witwe Le<^B|! tunä. 'der beklagten Stadt kann letztere also 'Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten'Ansprüche nicht ger-
■ Heben„ Es':kommt: alsojallein°h an dieser:■" Recht slage dadur ch g etw^sjfge an de nti® s diese Ansprü-
che der .Witwe lefHBi auf die klagende Post '.i her ge gar. gen 'sind o.. Pie he" iErage stellürig^ on der "Rost
an s d r ü e k 11 c n t|i i n w e i s 1J ^&3^eSJ^iid^ptaFiierüfüngsgericht
:::,nibht,::terRanRiif®^^
Rieses geht davon aus, dass zwischen der klagenden |Post undpderifle eihiplesämtschuldverhältnis
1 Besteht, aus dem dj e 'beklagt e Stadt Ausglel ohsansprÜche ge gen die- Klagende Post geltend machen' könne. Zur Regr an-dung e:lnes soleher Gesamtschuldverhältnisses geht das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung„des Eeichsgericdit^ 84 p 415/743t0)j: davon l
aus, dass.;be^ Leistung ein Ge samt schulive r-
hältnis anzunehmen ist RJf al 1 sj beide Schuldner nicht Johne j eden ir.neren Zusammen!:angSchuldnerjigeworden sind wem auch auf der einen Seite eine r gesetzliche, auf: der an de- : ren Seite eine vertragliche Haftung bestehe,. Diese grund-sützlj eben Ausführungen Iber die Voraussetzung eines Ge-
■ samt 3chi.ü d verhältnisses, die von der Revision'nicht angegriffen wordenpsindj^ent sprechen in; der Tat der ständigen Rechtssprechung des Reichsgg r' cuts , von derJabzuweichen ein Anlas s .;nicht| be steht Sie ■ lassen leinen Rechtsirr tum
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Das Berufungsgericht geht weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 128. ff) und auf die zustimmende.Stellungnahme im Schrifttum (Bezold, JT7 1931? 871 j. Müller, Strassenverkehrsrecht, 15. Auf 1 § 17 KrfzG, Anm. C ..-Is-a 4)./,davon aus, die dem Dienstherrn obliegende.. heamtenrech111 ch ez FürSorgepflicht' sei' dann einer Schadensersatzpflicht/gleichzustellen, wenn' der Dienstherr den Unfall auf Grund -einer Yerscliuldens-oder Gfef ährdungshaf tung "zu vertreten oder mitzuve rtre-ten habe.f zur. Begründung dieser Hechtsansicht weist das Berufungsgericht/darauf:hin, eine Verneinung der Aus-; gleichspflicht.des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis:führen,.dass 'der Dienstherr auch in Bällen, in denen seine Verwaltung die /Hauptschuld an:dem Unfall des Beamten trage, von den weniger,.schuldigen1 Mitver-m ■ Ursache rn,; d e n :■ 'Betrag... seiner Yers o r gun gsleistung .» in vo 1 -lern Umfang ersetzt verlangen könnte»
/Die/Revision der Post -greift/ diese 'Ausführungen;'!;i des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses 'der Part eien./-.mit verschiedenen Er--" wägungen/an0: Sie führt aus, es /zeitige - schwer - verständliche Ergebnisse, wenn bei Gesamtschuld von öffentlicher Körperschaft und Dritten aus unerlaubter Handlung dem -Dritten-zwar gegen die öffentliche .Körperschaft ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB gewährt -werde, der Poräerungsübergang-nach § 426. Abs 2/BGB, der als mittel zur Durchf ührung de s zuerst genannten - Ausglei chsanspruc-n s gedacht sei, aber :■ ausgeschlossen .werde„ Es sei erst recht nicht einzusehen, warum der an der unerlaubten Handlung mitschuldige . Dritte der /.öffentliehen;,Körperschaft gegen-
über einen Ausgleichsanspfueh haben seile, der dennann-der unerlaubten Handlung: unbeteiligten öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern;:.( §:rl542 :R70l: oder dem: ebensowenig mitschuldigen;Privatversicherer : ( § 6?: VVG;) : mit-der Begründung versagt:: werde , ■ dass /§, 124 DBG einen ::des:w: jb er gangs fähi gen : Anspruch ; des ;:Be amten zu dem Erlös chanvua gebracht habe» Die vom Reichsgericht vertretene Ansicht werde aber auch .nicht .- den Besonderheiten: des Beamten-v e rhäl t ni sses gerecht* Die .Pflicht zur Zahlung von Ge - ■; halt und 7ersergungsbezagen beruhe allein auf dem Ge g® v setz und entstehe unabhängig von dritten Ereignissen 1 je-wells .beim' Vörliegen-:dgrgim^ iatbc-
standsmerimaieg;: SondersteJ lung des Staates auch'-
d r it1 e nil 3 cHä di| e r Q r sei daher durch au s :fveigA4g .
t r e;tbar|g^e'ffivSf^Sibns therr auf dem liege über: h § § 84'd,
426/ BGB von 'deh^B^xen 'Schädigern zu?? Ausgleichung l|e ränge zogen l.w.erlä^sSwi der spre che Idas. 1derg .eindeüti- : gen Vorschrift des § 124 BBGo Biiiigkeitsges:; ehtspunk-te /Könnten einenssoEcKengTerstöss -g das Gesetz umso
weniger r o o h t f e r t i g e n , als de r G e setz gehör für den Ball der Amtshaftung sich in § 859.Abs 1 Satz 2 BGB;■ausdräek-1 ich über - so 1 che Bi 11 igkeit sge si cht spunkt e p selb st b ei . grober E ahrlas slgk' e. i Kv des.;; B e'a ml; e n un d.. 1 e 1 c h t e s t e r E e hr --lässigkeit desgmi|b§cm Dritt.eh;flh habe„
pa s s v o n me hr e r e nf: Mi/t; S c hui d lg e nder/S chul dl g s t e . f r e i . au s -gehe und der Mitschuldige, Aden nur der Vorwurf leichteste gahriässigkeit treffe, alles zahlen'müsse, sei: praktisch ■Überaus häufig» Keinesfalls könne feine. .Gleichstellung der Tjnfallfürsorgeanspräche;’aus:i§§-1071 ff mit Ansprüchen aus unerlaubter händlungVlrt.. dengBällengerf plgen,/ wenn'.' dem pienstherrn dem Beamten gegenüber keine unerlaubte handlang, sondern nur die Verletzung einer beamtenrechtlichen Für Sorgepflicht zur ..last, fälle'» Es sei ausgeschlossen,
All®
ausgesprochen beamtenrechtliohe Ansprüche einem .hhspruäh"; aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen» her 'Dienstherr müsse oft an.seine Beamten erhöhte .Anforderungen stelleni Br trage daher Ihnen und ihren /Angehörigen'' gegenüber : erhöhte VerpflichtungenfpDie .eigenartigen,;. auf diesem wechselseitigen TreueTerhälfnis.heruhenden Rechte und Pflichten mit Verpflichtungen hdritW ^unerlaubter'
Handlung ' zu" ver Hui;ekeh,;.;;;seiiunhQi^^
= Die Angriffe;."der;-Revision . rich;ieA;..si^
' V]°,en.. zup Zif f
die' V,Öm;' Bnruf^ en^:grunAsStz.lihhen"
Ausf ührungeh^über' die. ;. Vorausset Zungen :Vine;sh Ge samt scliuld-verhäftnisse:s“j'i& in der Tat einen Sechtsirr bum auch V nicht erkennen lassen» Die Rügen der Revision rieilten,sic vielmehr ausschließli ch gegen die Anwendung dieser Grundsätze" auf die v hi er vorliegenden AnAprücHe1 'ASie werden V teils; aus § 124 DBG und'teils aus dem Me sen des Beamten-ve rhäl this se Scherge lei t e tAf; Si e . sind:: AeSo eh:, uhb e gründe t
:: VDeh';Hinwei-späer |R.evisiörVAarau¥'|f"da'si;‘:;;'''die Zulassung' einer ’ Ausgleichspf Irclit; gegen des-
halb unbillig sei;, weil die ;Ansprache'; des ...verletzten Be-' amten entgegen; §{,4.261 Abs;; 2|5BGB.;;nichtläüf V'äeh Dienstherrn übergehen;, greift nicht durch. Vie loben zu; Ziff, II bereit ausgeführt wurde, -getfenAtrotz der:;.Beschränkung des § .124 "DBG die etwa dem Beamten aus dem Unfall zustehenden An-.l Spruche aus .allgemeinenjgesetzlichen Vorschriften, und-zwar auch die Ansprüche gegen öffentliche Verv/altungen und deren Bedienstete, entgegen der Ansicht der Revision auf den Dienstherrn überl Der von;der Revision vermisste Übergang'aus § 426 Abs V'BGB findet;also statt.,. so dass insoweit Bedenken gegenldie/ Gewährung einer ’Ausgleichungs
Pflicht auch 'gegentiBfer 'Sem Dienstherrn aus § i?c 3GT; ni cht hergeloite t ' werh^^
Derauch;:voh Wujss '
S 377) gezogene Ter gl eich mit der Bechtslage fee’: § 1542 P.VO und bei.7§;,,67 Y^^ di® unterschiedliche Hechts-'
und Interesseniage bei § 124 DBG» hie offene] iehen Yer-siche rung stVägerVdeshj’Albf 2 ;KVÖ und die privaten Ter-sicherer des7)§!V67 3@®:|:)l^B^v^i'|e die Ansprüche der Verletzten Te ergehen* haben im Gegensatz zu dem hie ns therrn des Beamten nicht die Haftungstatbestände verwirk].!cht* aus denen die;AusgIe^ hergeleite t wird! Bs
ist daher gerechtfertigt* dass der Dienstherr, wenn er selbst einen ausgleiehungspflichiigen Tatbestand gesetzt hat« anders als die öffentlich-rechtlichen Yer-sicherungsträger::)ode^ Versicherer behandelt
wird» Aus §;.;.l542 .HYP)i^dJ;|g67.’VYG;kann;daher ebenf alls nichts gegen..,eine husgierchsve'r des. Dienstherrn
hergeleitet'., wer de n GIB i n f (vo n. d er’ V e vt s ioh. allerdings in i ch t gezogener), 7ergle ich, .toi-Indem. Aus Schluß von. Er.satzan sprachen des;Yerretztenpgegehpden Arbeitgebertund . dessen'Be-; auftragte im Vall.|er Unfällhaftpflichtversicherung"“('§§ 398*; 899.: hYO); ist zwar naheliegend* aber nicht gerecht-f ertfgtf; Dort ist eine, ausdrückliche völlig eindeutige ge setzliche 3eStimmung getroffen , '''wonach der: Anspruch des Ye'rletztenlgegen den Ärbeitgeber; und dessen Bevollmächtig-' ge entfällt„1Infolgedessen kann; zwischen, dem Orittschäai-ger und diesemlTJhte.rheluiier und damit auch gegenüber. der Unfallberufsgenossenschaft, sov;eiV man; annehmen wollte * lass sie an die Stelle:des Unternehmers getreten ist, ein Gesamts.ehuidverhl.il tnis nicht'.entstehen,,' Dagegen ist weder in.§,124. DBG noch in irgendeiner anderen Bestimmung des heamtenrechts ein ähnlicher ''Ausschluss der "Ansprüche
£eS- .-verletzten Beamten aus allgemeinen gesetzlichen - Vor-schriften gegen den .."Dienstherrn ausgesprochen, vielmehr wurde-"bereits oben zu Ziff II ausgeführt, daß das Ge-; setz, derartige Ansprüche nach seiner ganzen Anlage trotz ■Gewährung-der Unfallfürsorge hat bestehen lassen» Mithin ist auch ausden-"Vorschriften der Unfallhaftpflichtversicherung nichts gegen die Zulässigkeit einer Aus-gleichungspflichtzzwischen dem Drittschädiger und dem Dienstherrn herzuleiten»
Der ■T.©nc.deiP*:’jE'eivr-isi,0n;''rder Post in .der Zulassung der Ausgleichungspflieht.»gesehene«Widerspruch:zu § 124 DBG würde nur. vorli'egen, wenn die auf dem Unfall, b e r uh end e n 1 Ansprüche des leamtenmaus^unerlaubter. Handlung usw. go— gegen seinen eigenen D.ienstherrn - mit Ausnahme ; der auf vorsätzlicher Handlung eines Bediensteten beruhenden -durch § 124 DBG dem,Grund nach beseitigtwären, Dann würden sich :inDer Tat»Verpflichtungen des Dienstherrn allein aus . dem “eigenen Gesetzen unterstehenden Rechtsinstitut des Beamtenverhältnisses"undrsolche aus-bestimmten Handlungen,, die wegen.: Yerschuldens: oder -Gefährdung haftbar ma- v dien,gegenüberstehen^rrEscwürden dann der Dienstherr und der...Ersatzpflichtiges.Dritte allerdings ohne inneren Zu-
sammenhang:. Schuldner----geworden :: seih und ein Ge samt Schuldverhältnis »zwischen ihnen« daher nach den oben inZiff-III 2 über die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Gesamt-: schuldverhältnisses«gemachten:Ausführungen nicht bestehen„ Hach dem oben zu Ziff il Ausgeführten sind aber die An- . : Sprüche des Beamter aus etwa vorliegender unerlaubter Handlung o d er Gef ähr Guhg sh af t uh g gegen;, seiner, eigener. Di er.st-i.ierrn durch § 124 DBG nicht dem Grund nach besei b 1 gt, son-derh; bestehen^^nh-j.auch ihrer Höhe nach auf die Ansprüche auslUn^..........schränktfort0;.: Insoweit«iä,ßi
sieh also auch aus § 124 DBG nichts far die Unzulässigkeit einer Ausgleichungspflxcht nach §§ 84Q,:■'42;6äBG-B .herleiten., A . A
Soweit die Revision der Pest darauf hinweist, daoi dann, wenn der Beamte selbst (öffentlich oder privat) versichert sei , die öffentlichen oder privaten Wersicherungsträger wegen § 124 DBG keine- Ansprache gegen die offene-lieheVerwaltung'hatten, hei der der Unfall sich ereig- U net habe', so trifft dies zwar zu, ;Da.raus;kanh jedoch.nichts gegen das Vorliegen einer Ausgleichungspflicht hei .Gesamt-"' ■schul drier schaft he rge 1 e i t et werden „ Di. ese Ye r s I che rungsträger stehen mit dem Biens fcherrn hezw» den aus aJ1gernei-nen gesetzlichen Yorschrif.ten haftenden anderen öffentli-cuer. "rerwaltungen nicht ihA einem. GesämtschuDUverhältnis; sie stehen. dieser, stellen daher nur als Rechtsnaohfc]ger de s' Beamten1 gegenube.r und können- deshalb :keinedweiterge-fienden -AnspruGh^als'. ihre Rechts Vorgänger , nämlich die . Be amten ," '■haheni||®^.'’i-s:t'; daher gauch j hi cht ’-'ersichtlich , -wa-; rum' sie- befugtäsein sollten , ;d'ie.. ah sieh ,Uestehenden An-:';sprüche d'ie.;;&er ->Be amte"; j e do qhg'se 1h st ;nicEtge 11e nd machen .darfp.Ageitend zuAmachenW Ge sämt|eliui:dhern
('mehrere . Sehädiger:)iihtabaridie^ anders ?. weil' die : ■GUsamfjschui^ ■ hichtlnur "als ' Rechtsnachfolger des ■■ Verletz ten Grund! ihr er; Aus-
gleichungspflieht ge^genabersteSen :;AYon- einer; Unbilligkeit' ■ zu..' spre chenV..-wenn .AVer Jichepun^ Gesamt scbuld-
zierg ent spre chend..ed;erAv,öllig unterschie dli chen (Re cht släge ■unter schiedlich,;,,behandelt-werden! -ist 'unbegründet ,}■'ä:
ADer Hinweis der’; Revision',AdieABe jahung: 1 Ausgleichungspflicht (verstiesse /gegen d^ in" § . 8q9 Abs 1 Satz 2 BGB .ausdrücklich erklärten Wüllen des Gesetzgebers, dass
'aer Beamte fur Yerletzung . seiner Amtspfiieilten; und damit auch der Staate an, Stelle;des ..Beamten nur hilfs-weise hafte , nämlich nuh: dsnnph^^ der Eerleizteikeine ; Mög- . tiiehkeit hake sichvein anäerer Stelle- schadlos, zu halten, geht ebenfalls fehl. Wie der Senat oereias im Urteil vom 13r Kärz 1952 - 111 21? 61/50 - ausgefihrt hat, gilt dieser Grundsatz der ersatzweisen Haftung ausschileß-lieh für Ansptfiche;^auslAnitspflichtyerletzung;; er . kann"-: nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen- werdenhdh^^ ÄMlitul
f Endlieil-;:kabhuderuBcW^ dä
ripgefoLgt werden, das Berufungsgericht habe die vom ReichsgerichtUentwickeK danlenEubfrEdiC. Ausgleichungs
pf Ü cht, deshtMfa|ff ür,sprget;za^ zu Ihre cht über;t& htiUlMfnen eine f
Haftung ausVerschuldet pGefährdungife auf i(,äl -
pe aus gedehnt plit nur -'einer ■•Für-
sorge p f1ichtfe rletzung im Sinne d e st §uf3 6 DB C- sc hui dig ge-^veht habe. Richtig ist allerdings, dass in .den beiden re."-"5ffentlichten einschlägigen Enfsoheidungen de s Rei clis-gerichts efnfffer-r
sCxauldens- -bezwo Gef ähr dungshaf tung' des Bienstherrn aus rlaubter Handlung beswo Kraftfahrseugge s e t z in®
P rs cJit ,kam * Das Reichsgericht hat ab er,, an beider. Steifen pine Ausgleiclrungspflicht bei Verletzung "der BürsorgUghtt-'' licht aus,J,:|36uR3^ insoweit die
gvitsoheidung offen gelassen, fie Ansicht'von VTussov? (üu-f al Ihaf t p f 1 i cht re cht:ÄuflWkj S 377 Anm HL 5)'? das Reiohsge h richt habe in der angeführten späteren Entscheidung sei-n& in der frühereniEhtscheudiingfvertretene Ansicht über ßas Bestehen cht eingeschränkt, -. triff
til_ cht zu,-; denn *£xe§zvieite :Ent scheidung" entnimmt. ‘ ihre; ,Bef
grIndung ..gerade:; der;"ersten; ;wenn; sieHrzu einem'1 anderen ir-gebnis. kommtb'3' sl'-'nair 3deshalb/fnweii^liKaem^zwii^en -Fall d e r 3 ;Bi e n s t h e r "r. nur J3 aus’ Amt s pt 1 i c h t y e r Ae 1 z ung A af t e t e. und dSiier : gemäss'' .'§ 3 83Alis.; 1 ' Satz.,;';2 3: BGB:.dle,:Sübs i d i ar i t ät dieser 3 Br sa t z an s p r ü chbfH ztir ;. Te r n e i niin g ■ d e rlAus gl e i chung f ih r ■-fei Y uftY■
3,.PT ’':;Aie Aüif ühr.üi|AAlA^ unmög- 3
3'll.eh s,- i'die...'AnspräeK^:3:e|'.s3;3fB!''am|;'!eri eBi'.ensiAerrn we-
gen eine'r geriet zunglü^^ wie" die
re eht sähnlichen ''Ansprüche BGB';ieinem.':'Anspruc]a.
. aus. „iiner 1 aubier g a^ zehlTyerkebnen;. di e.
T0raussetzungen ;eine'af: Ge'saöitscHuidverh allhis s e s ; We sent-..
. 1 iches: :Merkmai; eine'sTG-esafni sc^ ses 1st die
’.Identita bis der3 Aeis t9E®i.tABienstherr.‘und’ Brittschuleiner dem' BeamtenAAeiAefA^ haf-
ten 5 ist; diese 3:iiA§BltA§tAiIt ieAsAung gegebeno Gerade sber die Ansprüche aus3;F3irsprgepflichtyerletzung gemäss § 36 3B3(h sind wie die An spr'icke aus § 618 BGB ihrem Besen nach An-spreche aus verschulden,, Beide Ansprüche send. damit auch durch das ünfallereignis bedingt,. lUthin sind Bienstherr wie ersatzpflichtiger Brüter nicht ohne inneren lusccni.unhang Schuldner geworden,, Ber Umstand5 dass - der Bienstherr aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenyerhälthis>■der Britt Schuldner. ,’aUs 3'unerlaubter.'.' Handlung', oder Gefährdung ■.hattet 5, .-.steht'Aeiiiem.rGesamtschuldYerhältnis nicht entgegen, Tie oben bereits unter,'Ziff III32; ausgexührt : wurde , ist für ein Gesamtschuldyerhältnis"keineswegs ein gerneinSchaft—
. Ai eher Yerpf 11 chtuhgs- .oderABnt stehungsgrund ; erforderlich!, ■ so dass der' eine : 'Schuldner3''Au'v3'der}.Leistung vertraglich .. der ändere aber infolge Heinerlunerlaubteh Handlung oder
— .42 :-A.
Mithin Besteht 'zwischen dem Bienstherrn, oheY* Unfall— firsorge leistet, soweiter far den Unfall auch am allgemeinen gesetzlichen Vorschriften/einschließlich der Yer-letzung der-Fürsprgepflieht aus § 36 DBG haftet, eine ilus-gleichungspflicht gegehüher. allen fir den Unfall haftenden Dritten0 2: 442vi:Y.i;:gg':4;a;4n'-pa|äi
4o) Die Rentson der Post weist allerdings in anderem Zusammenhang. ^ darauf hin, dass "bei der Ausgleichung zwischen mehr als zwei Gcsamtschui dnern je’der Ausglei chungspflich~ tige grundsätzlich nur auf seinen Pfiichtanteil haftet, und-dass, keine gesamtschuldnerische Haftung des mit der Ausgleichung in Anspruch Genommenen besteht. Dieser'® satz entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und lehre (vgl Palandt 9» Auf1 §-426 Awn 2 b dd)<> Disser Grundsatz gilt aber / nur da, wo Ausgieichuhgsansprüehe aus dem GAsamtschuldverhälthis geltend gemacht werden«., . Der auch’ /aus _ .„all gerne inen .gese tzlicBen "Yorschrif tenr-®äf- G t ende.;./Dienstherr.. wird . ah.e®’:äüs ’ zweithnder’en, Gründen;; ■ Gläubiger .. ,’der. - Ahspril che;',’de s'!Be amteh o Soweit er mit we iteren' Personen als Ge samt schul dne r/’äiis'' allgemeinen ge-s e t z li ehe n; Yo r sehr if t eh' haf t e' t.'^" geh t'/’di e’ Ford efung : d e s ■Beamten .;.gemäss;/|;.426 -/Abs.',2. .BGB/ auf: / 'ihnüb e r „ Hachi/' er 'diesen. Anspruc^;tgelt|^^|s®^pKt} erlallerdings 'selbst/ , Ausgle i. chungsaiisprü che aus § 426 BGB geltend und - kann ' daher;,von den mithaftenden Gosamtsohi-ldnern nur der auf -sie entfallenden Pflichtanteil verlangen. Die An-/, spräche des "Beamten gehen aber auch gemäss § 159 DBG ' auf, ihn über« Soweit er sie aus diesem Rechtsgrund gel-tend/mach.t,. wiejdasgfm®orliegehdeh:;Prpzess’ der:Pal1’i s t,: ma.cht er keine .;®sg®:ichungsansp^ geltend,;’'.. Erst- ihm 'gegen® ;im’Anspruch genommene
Schuldner aus. .allgemeinen’igesetzlicheh; YorSchriften 'Aus- •
gleichungsansprüehe:;^ BGB {geltend o: ;Hier gilt
.der ölen ausgesjprQ.^ nurlfür den Drittschuld-
ner .wegen seiner Ausgleiehungsarspräche, nicht aber für den .Dienstherrny der Überhaupt Deine Ausgle.i.chungsansprl-
' ehe"'; geltend ',machi:i';'/i:::tilg'vs tilth KP* ■■ -A \
..DieyDoS;^ äueDtunter /Berücksiehfigüng
unter Zif f III 3 erör tier ten Ausgl e i chungspf 1:1 cht aus d er Stellung,; die ihr § 139 DBG gewährt, befugt, den-ganzen Anspruch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen,.; soweit die Stadt aus allgemeinen gesetzlichen Vorschritten \ fürden. Üirfall||ha|iet otlttr itr : '‘1 ^::;
; ';5-;i|lV;i)i,^i- Revi:sipni'l'erjj e Auffassung, der
:;aus;; aiDgemeinen - ge se|zlioHen haftende ‘ Schuld-
hef i .hiert'dierhehlligtel; S'tadf];.;,^
:■ ehe - ge gen "d^ dieser, wie'"Hier, die' ge-
;rl'ss § 139 DBG auf ihn übergegangenen Ansprache des Beamten oder dessen Hinterbliebene geltend macht, nur Im fege der Aufrechnung geltend:machenlOffentariill die Reyision der Pest darauf hinaus, eine solche Aufrechnung sei nicht erklärtf!und. deshaibySönnelh^
zulasten desJ; Dienstherr^ - der .Post,nicht, vor-
ig e n o mme n.... w e r d e ir
'-Dem kann nicht, ge folgt ....werden % , In der .hier,. erfolgt e n leite ndmacirung der lusgleicnungsansorlche im Prozess ist alles das zu finden, was zu ihrer Berücksichtigung auch.
im Verhältnis zu} dem aüsi|ri39.;iDBG klagenden. Dienstherrn
■hilligerweisel her langt’, werden! kanho Entgegen der Auffassung der Revision ;der.;.Post ' 1st . daher....die : Ausgleichung : nach § 426 BGB..nicht aus formellen Erwägungen abzulehnen, sondern zuzulassen, wenn;- imlübrigen ihre Voraussetzungen gegeben sind-Iflf '-r;fAi ■
AUL
4S
?a /Das Berufungsgericht.. erblickt, die. der:Post :zur Last .rollende sind die GesamtSchuldners'chaft begründende Fdr-igorgepfliclitverletzung in Sinne des; § 36 DBG darin?- dass > der -verunglückte '.Postschaffner sich bei der Fahrt •
. Hi *
;I Mr Betrieb.sratezusammenkunf t in'Husinri" auf einer Bienst-"■fahrt befunden habe rund die Post als Dienstherr in für die'“: it; durch den Oberpostsekretär',:;Thi^J(Bi||||||P|(!LjD^ä scliu-l—■
d, ;de te schle chted Leitung"fdi.e.ser' • Dienstfahr t '"und' fur.: die dur ch i’-den Fahrer de'sv.'Öhi^
f ahr 1 äs sig’.' ver schulde te'' .schDe eilte‘-;Ausf ühf ung''.''der ■ ;Pahrt;.ö .
:f e inzustehenhabe;|i;weiL;;.,:;sie dsichibeide:rtPersohend .
i. Brf-üllungsgehiIf endhedientLEahl ;d: r;
. ä| Die Revison der Post stellt zur Nachprüfung? ob die 7/ahrung der’IÄufgäben „jeinelsfBe'trieb'srats des* zu
den Diens'tgeschäfteh’hfihe'.s'5jp gehöre„
d" |htg?gefisi'3l0J^us|‘|ihr.u^ r P ö's t'‘|;|S
kann.. die 'Tätigke'itfderöSetriebsrä ITr 22
keine s f al 1 s ’''als;'; hin seht i ge interos server tre Irr. g de r d; DD: Arb ei tne hme r11 bezeichnet werden» Selbst wenn die Be trieb s-räte ; hach'dArt d;^ des, alten id
Be triebsräi,e ge setzest^ 19,20....(RGBl 147-)". aufddi
die. reine InterefWe’hvli’tretung "dert.Bels^ ■des."Depöddii
t r i e b s hesehrähkt¥|ini^ f all der‘dAufgab e der TJnter 1'
Stützung des; Arbe.i;tgiherWhin derd;p]rfullung der Betriebs- ; zwecke " ) ? so des:Betriebsrats nach
moderner Auffassung nicht, wie,es früher? als der Gedanke derDBetriepsW^ gewesen 'seih dg
mag? einseitig der Wahrnehmung der Belange der GefolgtL-d; Schaft?asondernidem ' einerdGepiLiDh
me ins chäf 11 ..von .Arte iinehmerndund'dArbei tgebern ?' wie 'das;' .,.dd' Baye r i s che"Lahdes ver si che rungsamt in": seinem Ent s ehe! d FAD
:f ■ RR
vom >o März i:||0 (Breithaupt Sammlungen von Sntseheidun- . gen aus dem Gehlet der SozialVersicherungjlJahrg 1950,
736 ,ff) im Hinhlieh auf '.|((; 541(;'RVO( unter Anführung weiterer,. Nachweise üb er zeugen, d' '.aus gef ührt; hat fglueh die; Tätigkeit als Be triebsrat in .meiner.tBeHördet dient; ^ trieb.ralstGanzemiund : i^lei.he tTatigkeil;,! •
" (i nf o 1 ge des Diens(te s '(..('ausgeübjtitir dl Satit;sihd ■ ader_ be.~; reits die Voraussetzungen inert Fürs orgepf 11 36
DBG gegeben, denn . diese Für Sorgepflicht des § 55 DBG.. er- ■ streckt;, sich aiaht nur auf den("Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Be amt er,, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse aus der Rahr- -
. nehmung' der Dienstverrichtungen ergeben, so z*B. sogar darauf;,; cl i.e Dienstwohnung des:( Beamter, in einen gesund-he i 11 i ch : zutr äglipHenp^ef ähr ld sen^iZus tänd zu (ue r set sen uhtizu ;(erlialtj3- |911 21/1
, land',;''§f|l|^ BTg^j; :
.;.b.) '(Die .((.Re f'i si pif ^der( Pos t R'f UKft ■ we (it; er"!:(ausR:: ''der r Vom' .Berufungsgericht "Dienstfahr(t"(( sei
kein "'R'e'ch.tsfregrif^ 'zu dem Iwebke der Dr~ o
füllung dienstlicHi^ eine'
; Bür sorgepfl(i;(.cht.ode^^ „nv'daM
■der' Be amte( (die se iRahrtlmit der(((::;Bi(senbäßn , ? Bus s ,/ mit
einem .(eigenen .Dahrr:äd.s((((.(;mit ..elnemVeigehen Kraftwagen ( oder mi t;( einem von ihm||er sö^n oder
Rraftvfagor- ausfuhrt«; Entscheidend sei daher nicht, ob: eineo "Dienstfahrt" -rorgelegen habet sondern: ob eine Verpflichtung des Dienstherrn bestanden habe, den Beamten ungefährdet'zu;befördern, Die Revision rügt, das Berufungsgericht .habe das Be stehen(einer solchen Verpflichtung;;: nicht geprüft,.V; ■ VoRV.' ou
4-6
L ^
Tn der Tat 'beschränkt sich das Berufungsgericht au:
*n ■'*' . U.XJL
ob cire "Bienstfahrt" Vorgelegen habe
±eiTeo
das .forliegen einer solchen ’Dienstfahrt ausser ■da-
raus, dass die Tätigkeit ^der Be’triebsrätsmitglieder auch im Interesse des Bleustes liege« aus' folgenden ürstl^dor hers her Kraftwagen des Sehiaehtermeiskr- KaÄ jsei durch den OberpostsekretarhT£|jB(ij||(^
f ir die Po s t angef or de r 173oräeh^ Käj||gse lb s t habe '.di e Pos t-verwal tung alhgseine ;;huf tr aggebe^ sehen * " aus se r dem"'
habe er von der Post.';eiheh.Ent'schadigungfar, dieBenutzung‘ seines TragensrlFahrer;^
Posthof in hi
ce tankt» Für die fahrt sei der " Posts chaff -
ner AnflHMB? der nicht' zu dem Betriebsrat gehört habe 5. als '1 Kraft fahr er abgestellt worden; seine Vertretung' sei dienst
lieh geregel t worden; d e r Oberp os t s ekr e tär Thj
ha-
den Postschaffner Ani
■beauftragt.. den Kraftwagen"
zu fIhfeni er habe auch angeordnet» dass Ari
die'Pahrr
dur chf übrehrmüs'se'g art 11:abe 5; -wegen^dldh":i
Glatteises:"hienh afire^ .Post'h
Ph&MHHMi. ..sei^n^hthdsfe Dien st vor ge setzte des Kraftfahrer; ^nÄBBM''gewesenjf^ ThfHBHHHV" als Vor-'
ge se tztehkleslAnri"z:ulspt^.’©cBlen'|:;.de rin auch: wenn" 1 hm":: . der PostschaffherrÄn im sonstigen Dienstbetrieb ni'ch;
;:-n,erstanden habe., so sei Th
doch der Beamte Sen,• der die'Beteiligung der i-I■■■■■■► Postbeamter, an PetriebsratsVersammlung i n Husum habe leiten seller:
se\
habe' nach der Dars^ Postfür diesecPahrt ein
Kraf t wagen "'behüt zt vwer;den:'; sollen kj Bei, dieser" Sachlage misse; davon äusgegahgen:.:werde 5 idass',' ermächtigt ge-
wesen. sei ): In'lBHBpSals' 'Fahrer. einzusetzen und ihm.. die ■ er-forderlichenhAnweisungen zu geben;» Im übrigen misse der -Dienststellenleiter des;kleinen Postamts'in nach
der Lage der Dinge' auch Iber die Fahrt der vier Beamter.
unterrichtet gewesen/seinund ihr ■ zugestimmt ./habe». - -Schliesslich habe auch der Zeuge. Oherpcstsekretär Po(^ davon gesprochen/ dass : es sichbei,:.der Teilnahme an der Tagung der Betriebsräte um/PBienst 1/gehandelt habe o Ausserdem habe:die Post selbstzim vorprozessualen Schriftwechsel über Regressforderungen die/Pahrt mehrfach als "Dienstfahrtn bezeichnet?
Aus den in diesen Ausführungen enthaltenen Tatsachen! e s t s t e Hungen ergibt esIchngedenf allsaso/ viel^v;dass die Post mit der Benutzung eines Kraftwagens für die F ahnt e in ve r s t an den -ge we sen zwar dass sie /die s e Kraftwa-genf ahr t durch lief erung z de s Be trieb s s t of f e,s.de s Posthof s .erleichterteoun d-/d ass::: sie z vor//allem/den:-Fahrer f ürdiese Pahrt st eilte ■?-indem / sie s? mindestens; seine Übertretung/dm Bienst/wahrend: seiner -Abwesenheitsregelte ./■: Gerade in die sei- '.letzten Handlung .liegt-entgegen der Annahme der Revision der Post nicht nur eine Freistellung des /Fahrers Andersen vomuBienst/für/diesensTag?/vielmehr erfolgte -diese Freistellung,-um ihn:als Fahrer für die Unfalls-, fahrt; einzusetzen|\;grswurda Kraftfahrer "abgesteilx
Es wer also nicht etwa in das Belieben ' desfAn®BBHP geht eilt? 'ob er diese Fahrt machen wollte oder rieht., Zu - Unrecht geht die Rev:i s:i on auch davor, aus,' es stehe nicht fest? ob dieseV;®s^^^ngAvön^ demAzustandigen Behörden-v o r s t and ge ne hmi g t / ge we sen ’ s e 1'■Ohne Ve rle t zu ng d er Pt-; f ahrungssätze. und der’fenkgesetghFstellt /das Berufungsgericht nämli chA'f e s t;' (Urtei;^
letter des: kleinen Postamtsiihf^ hach Lage
..der Binge . über die Fahrt./der/yi e r RB e am t e n ■ unterrichtet . gewesen sein und ihr . f ügestimmt:: habena'AWenn/die Post aber damit einverstandenIwarV^Vasseeine. Fahrt zu einer mit den. Bientverrichtungen' in .Yerbindung stehenden Tä-
- • c-iteit mittels ICraf twagen //stattfand:, nihd -wenn sie einen -prer Beamten alslFalrer Pür/die^ seinen regel--
-.vissigen die;no blichen Tätigkeit freistellte, so handelt-:öu"’ es sich bei dieser: Fahrt um ein Rechtsverhältnisdas fl die Post als Dienstherr im Verhältnis zu der. an der Fahrt als Betriebsratsmitglieder tei 1 nehmendon Beamter in imi t--: telbarem Zusammenhang mit deriWahrnehmung1der Bienstver-> ri chtungen e i n ge gange n i s tDie Firscrgopf jricht der Post erst re ckt s icht/lahe:®
t; Zur: Begründung einer solchen Für Sorgepflicht bedarf es"entgegen der Revision der Post weder dos Abschlusses eines hier unbestritten nicht vorliegenden entge1tlichen : Bef ö r de rung sverträges, noch der Bereit ste ilung e i.r.e s di e hs 1 he rrneigenenlEraf t^ge^lne^tip’Äreni Auch di e " Ge stellung e ines Führers :fir einen fremden;, nicht dem Pi e n s the r rn ge -
-V': :. V.'-t ' '.- ' ■■■ 1 hl •
hörenden Wagens gerügt selbst dam: sur Begründung einer Fürsorgepflicht: des BPiedstherrn, wenn der Pienstherr den : -
fremden/WagenÜ/hichF er vor;
den iriitfährenden..Beamten^ wird,.. denn"die Gesfei- ,
lung des Fahrers 'erfolgtelf zu einerBetriebs-
rat s Versammlung , p mithin; im:;; Inter esse leachgemässer Wahrnehmung der ;Pienstobliegenheiten:der ganzen 'Beamtenschaft., der' .Jeweiligen- Behörlift'^/§H ■ 1.1;;
■ Allerdings kann eine Fürsorgepflicht des .Bienstherrn nur insoweit eintreten, als der Dienstherr1 im Interesse der Wahrnehmung^ -Dienstobliegenheiten tätig geworden ist, denn eine Yerpflichtung, einen Wagen für diese: Fahrt zur Verfügung zu steilen, bestand aus der Für Sorgepflicht mindestens im ^vorliegenden Fäll/..worauf die ReYision der Post mit Recht;.hinweist',1 schon-.:deshalb/nichtp weil die Re i se zu dem: Tagungsort:: der; Be trieb sr atsmi t gli e der notfalls 1
au eil mit der .■Eisenbahn, hätte erfolgen .können «sEm ..Rahmen seines Tätigwerdens haftet 'der^Dienstherr.jedoch, wenn, die EürSorgepflicht verletzt wird«
. “. Bei ■ dieser Re ehtslage ! kann:>;es:; entgegen der; Ansicht der Revision der: Post dahingestellt .bleiben, • obader v/a-gen von der Post . odervon dem mitfahrenden; Beamten ge-: stellt worden .ist u Auch' aus • :.t at sächlichen '"Erwägungen • kann diese “Präge dahingestellt:bleibeny-: denn dasABerufungsge-rieht (Urteil/.S 58)/ sieht nicht“ alssnrwiesen any/ dass der tagen schlecht bereift' gewesen wärenundtdadu-roh:..der Un-f all mitverursachtcworden: seiy: so: dassnder.jenige , der / ihn als be triebssicher flirr diese “Pahrt:;eingesetzt hat , ni cht schuldhaft gehandelt chat„ Es ist deshalb entgegen der Revision:.der : Postzauch/unerheblfchy ob der Oberpostsekretär“ XhflHBHA-oder,-herzheiterndes^Postamts in
auf Grund.der ihre/Befugnis regelnden .Verwaltungs-
i
rerSchriften die Befugnis zur Anmietung einesvAagens hatten oder nicht,.
Mithin oblag der Post im vorliegenden Pali in dem UUafarg ihres eigenen Tätigwerdens bei der Pahrt :nach Husum eine P iir s o r g e p f 1 i cht gegen Mb er den m i t f an r e n d e n Be amten,. v fflllllMl:-cSo't '■ A;
. Im Rahmen dieser..PiirSorgepflicht haftet der. Dienstherr auch:für die durch seinen SrfüllungsgehilfenHiervor-gerufeheni(Schädigungen«: Die Möglichkeit,Tsieh von der Hai tung gemäss § 831 BGB zu befreien, besieht', für den Dienst Herrn gemäss; den auch für öffentlich-rechtliche Schuld-Verhältnisse:.' als allgemeine Rechtsregel geltenden"Grundsätze s /de s § 273 3GB ni cht (RGZ 102", 6 ff: ’TZj-i385 ff;; Brandt: DBG Auf 1 4 § 23 Anm 3B 31 ladler-hittländ 36
a) Eie Eltge der Revision de:.’ Post,. der Po st schaff;-.
- ner Andersen,; der Fahrer/de sfKraftwagensg■ sei de shälb;;;. nicht der Erflllungsgehilfe der Post gewesen, weil;; eit;;; nach der unter Beweis gestellten Behaup'luiig der Post durch den OberpostSekretär den Leiter der
Fahrt, ur.befugt zur Lenkung des Wagena veranlasst worden sei, greift' schon deshalb nicht durch, weil, nach den oben/, zu Ziff III 6b erörterten Fatsachenfeststellüh-gen Andersen'; mj3'2u§ll^
Post amt s/ in: hi^i||||j|gu.. stellt” worden ist-. In die sei* .Eigenschaft war; ihm d:l e Erfüllung;/der derÜPost oBlieg^ :
Insassen.;des :Wagens sicher zu der Betriebsratsmitglieder
Versammlung und zurück zu befördern, übertragen worden-,
--vCilPilU
Eer ünfall;/hat dieser. 7errieiltung;ereignete.: Mi;t:/Eechi^ den Postschaf
ner AnM||||Mi daller.: alsjErfüllungsgehiS Post angesehen»; " ICUrf////..'. V
... b/)' "'Ob ;di;et;t;des Berufüng gerichts' ausreichen,, um ,f estzustellenp'/'dass; die Post aue dem Oberposf sekreüar.;® Üieü/Erflillung oder Über-
wachung ,der iHri/eb].i.egenden//.Fürsorgepf 1 i chteh übertragen hat und ob .siedsich'^ Erfüllung .der ihr obliege
den Fürs orgepf.lighted , kann/dahingestellt'.bleiben, da 9b tauägeführt wird, ; ei
Verschulden; nich| ;triff't;|J§|; ' Ü 8
8, ) Die Revision/'derVPpsthgreift die’; Ausführungen / de s .
Be ruf ung sge r i ch t st zu dem/Ve r schulden de s Fahre rs, AnflBBHi
öli
fhngsgerlchts ? dkeid-hen aim Unfall;^ - I
eisbilduhgen hao'g :die Ausfüwr^g^der:i?a]^ i ' a
Kraf tvva'gen; bedeutetp dass Leben •and Gesundheit der l,Iit- ■ h fehrenden aufs Spiel gesetzt warden,, und sei daher schuldig a. ft v führe zu einer unerträglichen Beschränkung des Kraft-f a hr z eugverkehrs* die mit■den Erfordernissen des prakti- vi sehen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei«, fiesen |
Au sfdhrungen der Revision kann jedenfalls bei der Art Id der .f ir'|diesenifl}a.g festgestellten G-latteish 11 düngen zu-ge stimmt werden,, Das gilt umso mehr* als das 3erufrngs- ;:
' ge riejit; selhsein^r ^nicirf% als ausreichenden Grund fir die Bejahung eines Verschal- .. de ns des Kraftfahrers AnflBHMl wegen Uiehtunie r la s s ens -i f:e rs' f afir td ansi e|it;|l|DIllBe rufungs^
: ^ AusfUif-d
’ r ung;;::d e % ?Dahr|l[0f £lhla!dd3^
p©^bsfkref;arsdr@^
’es ''%a:vohihus.ggKSSiflallfdersendh;^
. Tir :.s e äiri e; "s ,a ^ S © P-'. ' dii±>—: V:
: f e ri p. ■: d .e s s ehdAnw ei junge n d e r ; e f ölge n ge h ab tjf 'hat -1
tej' l nae'te'::;:demigä atimenhf n||Jwii@^
dämitönicHt...' atfedrüakenödtdasädÄ^
sich-' wegieny^de'h^Stras&ehgiätte '^her-dd :: lauöie..':'fDahridiinternehmeh;'ddurftajt"esd.willd.d&mit : offensicht-' lieh zu demdl^ dl'daßsddieöStrassenglät nicht -
so gross war, dass jeder in eigener Verantwortlichkeit/ haridelndedf'ähier dwoM'de^ einer Fahrt mit
einem Kraftwagen an. diesen! Tage habe absehen müssen,. - Mit v Recht -.weist -die: Reyisiohdder■ P.08^ huch darauf hin, dass .:&c;: d-n Feststellungen des Berufungsgerichts an die sera: Tage '.auf.,der Hafenstrasse in Husum5 also gerade an der Unfall "'stelle ö ein lebhafter' Kraftfahrzeugverkehr geherrscht habe.
Die Strassenglattje.;^ allgemeiner ' AnA';;;
schaming ■ .der' Kraftfahrer nicht sphlephthin als so gross : angesehen?-...dass :s.i'e - die.. Einstellung jeglichen. Krai tf ahr- ■ zeugverkehr s. an diesem. Tage erf ordert „'hätte;,/
' DeshalhVerhli.Ökt daslBeru|unghgerichf ¥erschul- : eien des Kraftfahrers AnÄBBM ..auch 'mehrf därin. dass.' er: die; Fahrt nicht deshalhlahlehnteg; Weil;. erhsie:; trotz., der. Stras--senglätte. mit. ,demj;:ihm .fremden. Wagenp lnämlich dem Opel-Super-6 des...Schlächtermeisters.'Ka|j||j ausführen sollte ,ferner. darin;h? dass ;'er.l.:deh; ..Oherpostselretär ITli .1
die dur6h /diej'i'Be'hutzung "eine'sgfr dingte' Er-'
höhung der GefäHr";heii Glattei's ;hicht"lnph :
.sen hat! Die rRehlsionh^ die. 'An-
sicht.;' dass selhstibei :.hchhierigen^Witterungsverhältnis-' sen die Fahrt einem idem /Fahreh Wagen j glicht
unzulässig'1 seii^;:;Esi:erscheint:'"zwarihede ,1 diesen G-rund-
s atz;: in: ’ dieser Allgemei nhe.Lt auf zu s teilen o J cdcch weist die ■ Revisionfdarauf^^ An(BHM
mit. seinen ’Bedenken wegen der Fahrt nur "auf die ...Schwierigkeiten und die voraussichtlich lange Dauer der Fahrt" : hingewiesen hälhfS& is;wird;;durcfildie;;Aussagei"
des An«Bl« von der auch das Berufungsgericht ausgehty he stätigt 5 j;AnfB(||Bfc;® 27) 5 er 'nabe
wegen;'der Strassengiätte sehr grosse Bedenken gehatt, die; Fährtthach den Kolle-
gen gesagt;, dass sie nicht fahren könnten 5 auch dem O'ber-Pos fcsekretär ThflMHHI habe er erklLirt; sie.- konnten; nicht ; fahren; '{Kabal^rwidert^Aerj müsse... unter allen- üm-r.
ständen;;:nahh;Jhhsum;fahr^n Ger;--ihm geantwortet.,,;
dann müsstenAsifeoahe faHren'; -'damit , sei ,ThVBHBMP
.einverstandeh'ggeWe.sehtjHi'hzu': kommtpldass der. Kraftfahrer An^BOfc . keintunerf ahf enerl;Fahrer. gewesen ist 1 nach den.
Feste Leitungen des Berufungsgerichts hat er : seit Jahren Kraftwagen gefähren*,hihd^zwar;auch verschiedene Fabrikate , nwie MW-Meisterkiassh;jlMercedeS-3enz und Adler-Juni- a or. Er hatte den Führerschein seit März i9445hiidvzwar den der - Klasse li|ber;^ waih^iSllTer::;Zwischenzeit im Rahmen seiner läti^Khiiflals-’ Störungssucher mit ;.aem Fahren:: von Kraftwägehbhh^ gewesentV Aüch'L^
das Berufungsgericht; fectsteilt, der am Unfall stag c e-.-nutzte ;Opel-.Super-6;:';släli- "in der ■ Strassehlage , Federung und Schwerpunktlagei/jsowie; in -UergStärKe seiner Maschine" b vondem durch An^BBBi meist gefahrenen Magen* einen UKW-; Meisterklasse erhe'blich unterschieso würde es eine, urzulüs s i g e Jbe rsp itzung d er Scrgf a 11 s p f 1 ich ten bedeuten, schon in der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremder „agen ;; bei dem:am üufallstage herrscherden Glatteis ejn Verschulden hea\FäKr^sg:^^^lhcfengi-Ex^^IFsGhuldeh"-;wür^e^es. rvih'lmehrhhurbhedeüteh':'i',v wenn ■ AnflHHbari diesem’ Glatteis-
$ pp;: |iy;;og:y).■ : ,p;* ■
t'age,:.' mitbieinembhe sonderehFährlbenni^ ;
Spezi all a hr z e hg ,: di e|; F ahr ||un tern o mine n L; h ä tie;, , Aus der ; We n-dung . im ongef o cht enen,;. urt e i 1,.g." de'r■;Fahr er. ;Ah<■■■■1 hätte hd ie;;:Fahrt’; im : Hinß 11'cItbauf Midie:;;|Benutzung'b’de's;; f remden . ; Wagens’ ablehnen' denbOberpostsekre’tär TbNHHMi .j eden-i alls;noch auf hies.esbweitere Bedenken ,hinweisen’.müssen" , .ergibt .sich g ; dass;' das|;Berufuhgsge'r . bei
diesem Pur.ko nichtbdf^ Worhahme der Fahrt
mi t di e sem dem Fahrer ;f r emden; Wägen jbe deute': s chle ch thin ein. Yerschulden denn offensichtlich hätte en, wenn. bn-her sen den; ThtfMMBk a,uch bahf die senbüms tand' hingewiesen ' haben würde:?;::;Th|||!||BB|!tI der ; .
Fahrt Gestanden nabe, dem Fahrer InMB selbst hieb;
Bur .bzfbhrung der Fahrt wiederum nicht als Verschülheh ?1 b ' angerechneto Enthält ;aber_;hie;^^ -her 'Fahrt mit dem
fremden Wagen trotz;; der;Glatteisbilhung kein Verschulden,
'so- bestand'vaueffi^keiriev Verpflichtung des' /Fahrers:,. die / Tjitfährenden auf /l,B.edenkeh,,. aus/der. Benutzung" eines gem Fahrer ■fremden 'Wagens' Kinzuweisenir"Wenh\ j00ji. tr.pt2demi'äüf Bedenken ' wegen '.des.e&laiieisös hinge-wiesen: hat.,/ so : ergibt//sich/auch/ ausVdiese^
.hang ' framer.. /deut li eher ,: das s Be i/fall t. e ■ diir oh ,
die. Schvvierigkeiteh..'infqige /;deki/.Glattei^
de lange'.'; Bauer' .der^ahr iinü
In;sdvveit.;;isd^:ar|o ,;ent^
■Be/ihifungsgeri;Ghi^^^ zu, verne inehl/Blbh^^^
: h:'.)‘ Bie /Keyxsiong^ os/t ira Berufungsgericht habe "dar'in?:W^ Biegung '"
an der Ecke Schiffshruefeeg^ in ejynem
s anft e n, au sholendengBogeninachirechts ge nomineh:habe |w s oh dern/etwa:" Meter/liberBdi^ Hafen- /'
s trasa.se hinausgefahren sei, zu Unrecht ein Verschulden des Fahrers erblickt. Ein Verschulden könne in o Leser Fahrweise aber nur gefunden werden, wenn der Fahrer An||| qg00A die Möglichkefblff^ einzubiegehy
rechtzeitig hatte erkehhenÄköhnen und müssen? an dieser-: Fe st Stellung fehle es« ' Im Gegenteil- ergebe sich aus an- f./: deren Sengenaussagen, dass im Hinblick auf den an der uz~ fal1stelle liegenden/Schnee einem ÖrtsfremdehlFahrerknien ohne weiteres habe klar werden können, dass der Bürger- • steig an der Baf enstrassc- nur ganz schrnaI. sei , so dass:: i e s nahe oliege,^dass der Fahrer angenommen habe ,
mit: Rücksicht auf die Breite des. /Bürgersteigs nicht/eher nach: rechts eil nblegen zu können„ 11:1: uh
Diese Rüge übersieht aber* dass das Berufungsgericht (Urteil S 56)) die angeführten Feststellungen über die Pahrweise ausdrücklichtunter BezugnaKmeS)äüD; die "eigene AussageM:des)Fahrers: Ah<Jfc|||fc))tr^ hat aber
auf Befragen desJ-Sachverständigen Dr«, SehÄBBBB gerade angegeben (Urteil S 28) jUer seium ein Rutschen des V/a-gens zu verhindern., nicht in einem engen Bogen um die icke gefahren ? sondern habe etvias weiter ausgeholt 5 er habe es fix* ge fühl’! ich gehalten, im engen Bogen in di e Hafen Strasse e i n zubiege nDar au s ergibt sich eindeutig, dass Anflife die Lage der Bordsteinkante genau erkannt hat« Die P.e-v i s i on geht insoweit also von einem mit den .De st st eilun-:: ; ;.gen) im ängef ochtenen; ifjrtjil^^
bestand aus und. kann daher zu diesem Punkt keinen Erfolg tid'd
die Ausfdihrun-
geh: ües.dBeruf;ungfgerdtelfsVi'dasIhräf tigeV(freten der ■ Puss-: :br erase..)seievmi:|ur’sächli" Unf alltgewe sen „ Sie.. ;e
führt ausftls)^ , in welchem.. Zeit^unht; jft.ri|l|||j|(||||Ä ä,“tig*fc habe und
dassedbid,Unfalli^^ er die Fuss-
bremse nicht )bet^aiigtihätte 1 selbst habe bekun-
det, dass er die Pussbremse betätigt habe, hals er/ bemerkt/ habe, dass der lagen nicht in die von ihm einge sclilagene Richtung gefahren sei; unter Bert cksichtigur3 der unver-meid 1 i0hen psychischen 3eakti0nszeil; bedeute das, dass (er.) dietBreinsei;frunestens ;'zto der Kaimauer. entf erntjlg^ diesem) Augenblick .habe
ab er)'das);Br ems'enUlia cht mehr ’(vier Schie eitern kön-
nen';, Sbensp ■ 3iäb%)die.)Lage))äuch durch -ändere Mässnahmen nicht verbessert'nwerden;:lcöhhen; infolgedessen fehle eine einwandfreie PestStellung der Ursächlichkeitdder Betäti-
Die. Äusführungen; des/PBeruf^^ ''dass :/dieg|(
B e t a t i gung id er;/Br e m s e n / h e i// e i n e m : auf1 // Slat t e i s ins sehen goieommenen Kraftwagen unsachgemäßes ist// und dags auch AikMHBmi als;/ erf|/HrenerhjSaf tf ahrer/Z sich dänacit /!/ habe verhalten missen * werden von der Revision nicht he ans tan de t j sie lassen einen Reeiitsirrtnm auch nicht erkennen., Das Berufungsgericht folgert den Ursachenzusairi-menhang zwischen diesem schuJ.diiaft unrichtigen Abbremse und dem zu späten und su scharfer Einbiegen einerseits und dem Unfall andererseits/daraus, d^ fahrzeuge vorher denselben Weg genommen hätten, ohne su verunglücken1'(Urtf;jü S 59) •> Es trif:.'t in der Tat also Iceine näheren Peststeliungen darüber, wo der lagen siob im'' i'ugehhliGk/de s /Abbremsehs /inherHälh der Strasnenbre.i t e, :;b e f und e n..;. hat o Bi nwandf re i e//Pe st's te 1 lunge n zu /dies em Puhfcf werden/ aller dings/ auch/rkaumlgetroffen/werden nen,/iwei 1' ■ das unsachgemäs se '/Einhiegeh 'nicht-/"eirr vo 111-ge s/ /§^ ■' in . seiner/Zursprtinglichen /fahrt-
ri ehtung,.://a|so; sehkre'cht; auf j'fdiefKaimauer'/hin , zhr ;Polge gehabt haben muss,/. sondern auch/) zu dem;/Teil zu einer' Yer-änder.ung ./der Bewegungsriehtung /geführt/hahen kann/, Erkennbar ergibt' sich aus'/den./genanntenÄusführungen des B e r üf ungs ge r i ch t s;/. je do ch, dass, durch ; das// ün s ach ge masse Abbremsen das Rutschen sauf /die ; Kaimauer; .hin weiter hegt. stigj//hQrdeh ist„/ D’as:jateht/Zauch/m Lebenserfahrun
in Eihklang„ ■ De shalb ..könnte'./das /Berufungsge ri cht .zulässiger weise". ohne.weitere Peststellungen über/die Stelle„ an der; abgebremst worden ist j notfalls in Anwendung der Schätzung nach § 287 ZPO,'/ die sich" auch'auf die Ursäch-li dike it / erstreckt / (Urteil des./ Senats1 vom 19 „ 4 „1951 -
Ill ZE 186/50;in Lindenmaier-Mohringp lachschlagewerk:a § 287 ZPO Ur 5 Arim)??■ wonoder: Ur sachlichkeit dieses un-saehgemässen Bremsens fürtden Unfall ausgehen» ;; %a:;:
^ueh insoweit kann daher die Revision der Post nicht zu dem Erfolgrfähreny zu demal auch die vom Berufungsgericht: durch^Bezugnahme tauf das - strafgerichtliche Ur-t teil festgestellte.Geschwindigkeit won etwa 20 km/std . unmittelbar ror .dem-Binbiegen :in dieiHaf enstrasse:i bei der Glätte und der: Benutzung eines :dem: Pahrer- AndMHB fremden Wagens als zu hoch erscheint»
Elit Hecht geht daher das Berufungsgericht -von eine Per schulden Bes.Pahr er ss:An#BB|BI|:aus, für den;? die Post als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen hat»
9» ) Pie Revision, deruPoshwügtrferner, ::dass das Beruf ungsgeri cht nicht geprüft habe, obr;ausser - den Prozes Parteien noch^iweiterenGesamtschuldnerffür den Unfall' ha tetenj diese Prüfung .sei notwendig;, weil;“hei der Ausgle cliung unter. Gesamtschuldnern jeder-.Schuldner - nur hinsic lieh der. auf ;ihn entfallenden : Quote 9 nicht aber Tiegen: d gesamten Schuld, den Mitgesamtschuldnern gegenüber.hafte
Pie Dichtigkeit dieses. Rechtsgrundsatzes wurde bereits oben zu Ziff III; 4 erörtert» 'Deshalb bedarf es in der Tat derPrüfung„wob-weitere GesamtmitSchuldner auss den Prozessparteien -vorhanden ■ sind«, und-":in welcher weise durch ihr. Vorhandensein; die . Ausgleichung unter den Proz Parteien beeinflusst wird»
a) Mit Re cht weist, die Revision zwar darauf hin, dass bereits nach den Ausführungen .des. Berufungsgericht-
iin
der ?ou l'schaffr.er ; derFahrer/ des .Wagens;,- deiraw
Unfall ."i.11versehuldc t hatHaftet er..trotz seiner ;Eigen-s chart als wahrer eines Kr a f i, f s hr z e ug s im Hinblick da-l
rauf , dass.der durch den Unfall getötet«;lei
dur eh
das Kraftfahrzeug bef örcb
wurde
, gemäss
§§ 1.8, 7 5 - 3
Ziff 1 auch nicht nach don Bes timmungen des KrfzG, so haftet er der YALtwe Le4Mfc doch gemäe ;; §§:. 822.,^ 844,;'BGB ^ wie sich;daraus ergibt, ..dass er';'durch seine nicht Völlig sachge'mas;se;;P|iirweise ;Le’®di;;Yerur sacht
hat>:^^ ;i:i^-:':- ' ' - r'",:
;; Zu. Unrecht ..'zieht... ab er, hi epRe vi |i ohVdefAp der Haftung.des AnflHi;heh;^Sc|iKss',;.';e^
Post und Stadt;, alsiaintweitere^
b e i ., .3eme s sung l-de r . 7e r t e i lung s q uo t e J; d er j .Ue samt schul d; b e -r ü cksi cht i gtwer denp; J3 o ...das s... 'hiBtlLhe. 1'; |u|r.uhdeie guhg: der Ausgleichung nach Kopf teilen ( §;;426;;;.'Ab sll ,;Satz7l;--B®^;l'. nur ein Drittel . das ,'äesamtschade Pest entfal-
le r. w ür de" o -"Die Revision der Pc st verkennt hi erb ei., das s die Haftung der* Post aus Verletzung üor Pürsorgepfi. i.olii, und damit das;;öesämt'schuldverhälthisDzwisehen ..Post und Stadt allein durch das Mittelglied des Verschuldens des
Kraftwagenfahrers. An
, also Iber § 2?3 PUB zustande kommto Unrichtig und als ein Verstoss gegen §,426 BGB werde es freilich'erscheiheni,wvvievdaslHelchsgericht bereits in EGZ ..61-,ü5.6überzeugend äusgeführt .hat, wenn 7 das Berufungsgericht''deshalb, weil die Post dem Verletzten gegenüber auf. Grund dos 278 BGB für den ganzen Schaden -soweit § 124 DBG dem nicht entgegensteht - aufzukommen hat,; auch,;;im;:äihiereh Verhältnis der Parteien der Post den ganzen Schaden aufgebirdet hätte. Von einem solchen; irrigen Grundsatz ist aber im vorliegenden Pall das Berufungsgericht nichj- ausgegangon., denn es hat bei der Ausgleichung nach § 426 BGS vor die Haftung der Post für
ihren Erfallüng^eliilfen gemäss §3278 BGB angenommen;, im übrigen aber-,,eine; Ausgleichung gegenüber der Haftung der beklagten Siadtty.orgenöüi^ wo
der.: Geschäftshbr^ Ümf aryg^f ^ sei-
n e s ’ ■ Ir f ül Xuhg s ge hi 1 f e h"'ein zu steh e n ■ ha t'ptwp: ■ a 1 s o7 Tür die schuldhafte undo den"'’Unfall'" mitverürsächM Handlung . sowohl der Geschäftsherr ::wie.';.''der ■Srlullu^ gleicher . Weis,e: einzusi'elien',häben|i Stimmung des
§ ■■•278;.. BGB beidegzu eihefüHaftüngseinheit ■ für' das Uer-3 : halten des ' Erf ül lungs gehilfen verbihaet stehen sie., auch f ü r' die Aus gl e ir chuhg'’nach.:' 4 2 6 :;B.GB.i vf §' 11 er e n Gesamts chul d nern als;'eine,-Einheit .gegenüber V( ebensoBRG- in Gruchof Bei trage 59«, :;35;Atii'lL 9 § 426 Anm .1 aE) = Das 3 gleiche gilt selbstverstan auch für die anderen Ge-
samtmitSchuldner,^ wie^e:Wa;die' beklagte. Stadt
für das; Veischulden'.ih^ Erfüllungsgehilfen gemäss ...§ . 27,8: BGB' ■eihzustehen^ auch für
:|:.3 9.:9:üh;:'
' d l e: Haf tung hinsi chtlihh;' ihrer,■■ Ve frimt'Ungs gehilf en. gemäs s §7831 3GB ? i.däs,dieri7of schrif tenüdesV § ^ 2 und; 3 3GB
.entgegen /derAnsicht^ nicht auf. das. Verhältnis zu. anderen ;Ersaf z|)f ;.ausgedehnt vverden', können
-■(#gz. 5 ä’ g': o;;; 7:;tv/ioi :
Mit Recht hat daher das Befudüngsgericht bei'der; Ausgleichung zm seleh dengProzessparteien eine be sondere; Ausgleichsquote, die AnlHH^ ;vu tragen hättet nicht herd oksi chtigt * 1
:9.9.9'''b'^hBie Herwig f erner. darauf hing'
dass auch der.:.::;..Oberpost fh(BBB|iHfc.:nach den Aus- ■
führungen des"Berufungsgericht den Unfall’mitverant-
wortlich, sei .uhäpderdaher ', ebenfalls aus §| o235; 844 BGB hafte« ilf.b u
60 -
'.hei ihm könnten "zwar die Verhältnisse ' insofern 'anders liegen, /.als Seitdem Postschaffner weil
nach dem oben zuqZifh^^I^ dahingestellt
geblieben^d''St\,;po.lD':r::er Erfüllungsgehilfe der Post waro . Hinsichtlich des. PhflHl|lB|^ braucht, daher; 'nicht' die Haftungse.inhe.it'. wie . zwischen^ 'und der;;; Post zu;:'
be stehen =, Eine'. Ge samtmithaf tungg^ daher.
mogii.cherw.eise die auf.diet:.Pö..st.'^ntfallehde:Ausgleichs-quofe' mindern s:. hlitlSh®'gh; hgg'Hlthi
Aus. den bereits"to ten.;; zu t Zi f fhl1j;8.h:;hins ich11 ihh ,;d er Schuld., des An4|IIHPi.erörterteh sinngemäss
..auch auf Tht^BBB^tahfuw® entgegen ähr"
3e urtei lung dur chtä.as.-";BerüfuhgsgerIchtgein hVer schulden des Th n± cHfhd.au?'±n;9.dass. er ■ Atr oJ z d e s Gl a11 e i s e s,
..trotz Hinweises,;,:d.es'n.Än.<iflH|||||^ auft.die' Schwierigkeiten der
Uwit'.ov’'■' : % Pahrhtund', hroi|:;j mit einem fäh .
■den ' Fahrer'1 AhflBBI(BB'‘::fremde^ werden sollte., ;die. twägen;: durchfähren liess„ Eine
Versehuldenshafthng^'des scheidet daher- aus«
Eine Haftung, des Th<flMHBfc aus dem Kräftfahrzeug-ge se tz; scheide t: - ganz abgesehen davon, dass es höchst : zweifelhaft ist, ob er als Halter des Unfallkraftwagens anzUsehen wäre - ^schon^lTshaihJ^si^ weih "der t er let ziehe y sen als Insasse des Kraftfahrzeugs gemäss §§ 7y;8 Ziff 1 hfrtzGkeines AhsprUcf^
. Thormählen. scheidet, 'daher."als^.Gesamtschuldner aus;,
'tt't: h:)l; Ebenf alls :imfBihblick auf o §t.8 - Ziffy ;!- KrfzG scheidet auch ■ e'i'hei:..'Halterha des Eigentümers' de s Kraftwa-
gens , des MetzgermeistersiKaJP, aus, fal1st'dieser äber-
9
häüpt für äiei.Uhfaiifährii^
lien werden konnfelf: bY:;fü ■ .h,:;.
fAus 'demgleffiieniGf*undekbedarf'keiner Prüfung j wer bei' derfUnf allfahrt' Half er des Wagens gewesen istp. denn der Halter würde gemäss § 8 Ziff 1 XrfzG-nicht in seiner Eigenschaft als Halter des; Kraftfahrzeugs
■:;haf :;lf11bY;hifb:ß
jSine :;HaftungfdesjKaÄ'.äus.lU^ Handlung
s cheidet aus ,■. weiIfKaJIfr /an; demj-ünf all. se1bst nichi:;;;he- ; t ei 1 i g t war'»u f fib'':. bibllf' ■
b Audi einefHaf tungbwegen]Gesf e 1 lung 1 eines b ni ch t b b e -: . ■' .triebssiehereSl^agensb Sciuef det. /aus 1 ,weil._. das Beruiungs-ge rieht 'nicht "Hat ;^f^
.reifurig des Unfallwagens übermässig abgefahren gewesen fvare - (UrteilfSf58)li;3s ;iedäfffdahef A;keiner '.Prüfung, ob im IILnbliek auf die 'Be;p:rderüng des Xa:MflBMptL Wagens durch das Stfassenverkehrsa,^! eine^Haftung fir : solche Mange 1 den Ei gentümer 1 desb;Wägens|;|den Ketzgermeister Kaj#, ÜberhaupttreffenfwürdefÄ^ Ab '
d) Die Revision der Post weist schliesslich noch dar auf hin f7 e s habe geprüft werden'müssen, ob ■ etwa wegen der ungenügenden Kennzeichnung der-Gefahfenstelle ~
(unri chtige AnbfingingA'und AUnkenh11 ichke i t A de r Ae rke hr s-' zeichen) . einet'Haftungfweif erer Gesamfmitschuldner sich; ergäbe!. fpS|¥g|i'■ A 1||§ A ffAif ■
:. . ;iDie Pflicht.^ welche ..Verkehrs-,
Zeichen aufzustei^ .4 StYÖ
den Arerkehrspo.lizeibehördeno Pie■Polizeibehörden Iben
damit ein staatliches Hoheitsrecht .aus (Müller, Strassen- •. -erkehrsrecht15 Amn 3 ,iStrassenverkehrsordnung)§ 3 Anm 23).c .'Ihre' und: ihrer Beamten Haftung für. Verletzung ) dieserTflieht .isi'.:.; ;839 )Abs,.l Satz 2 BGB
nur subsidiär und scheidet deshalb, da hier ändere lei-stungsfähige “iGesamtmitSchuldner vorhanden sind, bei der -usgleichung aus... .;)h .)Grf);.)£));)); )
))) 2ir Be.s,ehäffuni','..Auf Stellung :undtUnterhältung der VerkehrszeiGhen|ä^ zjglhji:.-5l.Stv||'die ' Träger '
der;; Strassenbäulasigi^ lichteili;Sie^egVerpf-Lichtung ' haben)'sie nicht in Ausübung 'hohei)tlidh son-
dern aus Vier iBroff h^ s Verkehrs auf den Strasse n*
Sie und ihre Bediensteten haften daher nicht subsidiär getläss >))| 839)Ah)^3))^a^z':^;3GB, sondern schleehthin nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen«, Im vorlie- : genden 'Pall;: ihfid ^ ' .
sietden);Anbrdnungen|(ie über Beschaffung und ))
Auf st e 1lung.; "derd^erkehr sz e'lcne n'.)ni chi);)naeKgekomüjen hh£i ■ seien oder. dass "sie;'Jüiu'forh |.hdeneri) VerAehfsze;:Lchen .n'ioht sorgfältig unterhalt^ unabhängig von
d eil;) § chn ee w e ;T't'|r)) ni' effl|)'|u: sr'ei ch e h'd'|'erlcelihbar;‘'''''gew Sine) Haf tung :..;)de's, W §'gehauunterhaltuhgs £> f T ichtigen äls);"§e'--) samtmit schul|n)§^ )nach|)|em))Vortrag de r ;Par-
teien/und ;,d.eh;.;Pe)s^ :Bei)ufüngsgerichts nicht«,.
_ ■vu), )§f:t;,§ie eh|^ . entgegen
den))Aüs|üiKrung^ ^ Post));bei'))der Ausglei-
ehüng: der ' Irtschrte zwei Gesamtschuldnern, näin-
lieh den ceideic. Prozessparte:! en, aus ge ganger.,. v\'
10;, ) Die RevisionhdfS Berufungsgericht
sei ein Reohtsirrtum bei seiner Berechnung der, Scnadsns-verteilung unterlaufen«, Es unterstelle zwar, dass der
w'itv/e Ansprüche in Hohe des Klaganspruchs aus § 844
BG-3 zuständen,. ..prüfe. aber nichb,'.nob ihre Ansprüche nicht etwa darüber hinausgingene Das sei aber erforderlich,', weil' entsprechend der Verteilung der gesamten Schadensersatzan-spräche die Verteilung des auf die. Ausgleichungspflic-hti-gen als Gesamtschuldner .entfallenden Schadensteils■zu erfolgen habe , 'und . zwar auch dann, nwenn- die Ausgleichungs-Pflichtigen nur zu.einemeTeilrals^Gesamtschuldner, zu dem anderen aber nur einer von ihnen als Alleinschuldner hafte , °i e erläutert dasan folgendem Beispiel 2 Gesamtscha-densbeträge 1000 IM; davon Gesamtschuld des Ä und. B in Höhe won.500 DM5 iAlleinschuld-des A in Höhe der restlichen 500 DM ^valsdannv:erf olge die'Verteilung der Gesamt- ■ schuld .-.von 500 ;DM: nach:f: Kopfteilen ^gemäss - §. 426 BGB auf •Aiund Sage zur Hälftefnmithinnbestehe für-geden eine Schuld von 250 .DMcundaAlleinhaftung,de s-Anf ü-r weitere 5 00 DM 5: mi thin würden die Ge samt schulden zu . 750 DM: auf i undzu 250 .IM auf -B, also zu drei Vierteln auf A und zu einem-Viertel: auf sBrentfalleno Mache .der Gläubiger,' sei es aus .welchem Grund; auch :immer, nur 500 DM Schaden geltend,’so müsse die Schadensverteilrrg die gleichean bleiben, also A drei Viertel mit 375 DM und. B ein -Vier-' tel mit 125 DM'trageno
Deshalbvhabe das,Berufungsgericht ermitteln missen, weichen: weiteren;: Schaden - der 'Unfall .. ob j ektiv herbei ge führt habe ;; es' habe;; die/'Verteilung;des;bisher geltend .gemachten Schadens, ; aüch;,we^ :.weltererj Schaden1- bisher nicht gel-
tend;gemacht;;wor:den.gsei; und;-; etwa - wegen VerWährung -aach .nicht mehr, .geltend gemacht werden könne; entsprechend dem Ge samt schadengvorzunehmen» 'Sflü-aü;;.'
-Diese Ausführungen sind• unhaltbar; sie enthalten je-
doch insofern einen richtiger. Kern, als die Ansicht vertreten wird (vgl dazu mit weiteren Nachweisen Staudinger Auf 19 § 426 Anm I; la) V;; dass ^erj^Ausgleichsanspruch erst-: dann' entstehth/'wennfein ;;;G^ dem Glau-
biger.‘ mehrge 1 ei St e t that1fSrals|'die ;;.aufgihn en •^usglei clisquote. betfagtt^^Awegig 'ist Jaberfdie Ansicht gl' dass'».eine - -über A Ihinausgeiiende Binzel-l
haftung' eines-: dert'Ge samlJ Schuldner Af if Ahie Quote . hei;Ausgleihh'.JdAAgGesam^
sein könnte * Litt der weitergehenden Sinzeihaftung eines der Gesamtschuldner bat der andere Gesamtschuldner Aber- ' liaup.t nichts zuftgthh im Rahmen der Gesanithaf4'^
tung aus gl ei chungs pf 1 |Qdi Af||AA: W:-9iSMWi
. : Einer AEntsbheifluhggherA^^
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ihn ■;entfallende: Ausgieiehungsquote beträgt? bedarf 03 j_r v or 1 i e ge na e Srcht jg^ ich dem du g cli
den Biens t Unfall ^ und de- s s e n Hi n t er bl i % 1
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sorge " | 'est-eht- im vorliegender. Jail hidhll:l:®lher|:i:s der* ?cst
mit. :der Stadl|j|^2!^^e^^enzeht'dxese^:gegenüber ' der Post allein 00 stellenden Ansprüche zur AEnfshehüngg ge langt, Sel bs wenn die Stadt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften etwa auch, weit ergehend haften würde <, Hinsichtlich der die Gesamtschuld alle in begründenden Anstriche in den Grenzen dertünfalifIrsorggl^irdia^'r^vön.; der Stadt nicht nur; be-z'iglich eines Teils» sondern in dor on voller Höhe die Ausgleichung;: verlahglAfgr Aallt:!
Die: vom Berüfungsgericht;; vorgenommene Berechnung der
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S oll ad e n sve rt e i-lung läs s^haher • Annahme; t der
Revision der. Post einen Jftchtft .'nichts■'erkenne^Ri,.
lit ) Endlich -rügt • die Reyisio^ Berufungs:
ge rieht vor genommene- Ahvvagung tier ;Mitvefursachung0 Sift fuhrt dazu aus> nach..den ^Feststellungen.des Berufungsgerichts sei ;das Verbaltenldes Rahrers.;; AnflBM bis" zunOftu--' Augenbl.i oft: de s Einbiegdns ’ inldiö ftaf ens tjasse hi cht. zut b e an standen: ge/we sen 5- . das.;; Warnz ei cfien;;^ ari der Tun-
f al 1s t el 1 e' Iselb s 11 ." hi chtt in ’■ angeme ssehern "Abstand vorher ': ängeb'hacht:;::.und üb er die st sehwerftrkft^
nunmehr ge in s e t z endenilia s snahment des:''Bahr er s; .
seien;dft^ aes leisten Augenblicks gewesen,
die .'Keihehf al-ls das : Gericht'' habenikönnten ?wie; die Unterlas suhgj^ ftnvdieseft^
S t e li eId a s :|d e r b e kl agt eh: • 81 a ätthnhuÄiht; f all etft-ft
hge s e Rüge Ri s t unb e gründe ft "Mi t - Re eilt.:;: nimmt - das 3e-
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rufuhgsgerichti wie; auch die Revision nicht beanstandet, imtfiahmen ior Ausgleichung nach l 426 BGB eluo Abvllgung ;ih^hihhgemäsaer Anwendung des § 254 BGB vor* Wenn das Beruf ur.gs ge ri cht'V das Je Ts chulden der Beamten der Post als etwas' geringer als das der Bediensteter; der : Stadt und die Verur säe hung .auf Seiten der Stadt als etwas geringer a ; die der Pos:: ansiehtf so handelt es sich dabei um Abv/ägun geh, die sich, auf -.-tatsächlichem, ..der. Nachprüfung im Revu-si onsverfahren ' entzogenem; Gebiet bewegen,, Eine 'Verkennung von'ftechtssätzen.bei;dieser Abwägung ist nicht erkennbar„ Von der unzulässigen Richtberücksichtigung einer entschul bar’e.h; Erregung; des Postfahrers - darauf scheint die Revi-, sion mit' dem Ausdruck "Massnahmen des:letzten Augenblicks .abzuzielen - kann hach ' dentatsächlichen'•■Pe'ststellungen des Berufungsgerichts nicht die; Rede sein? weilder Post-
faürer 'dis G-efahrensituatlon erst durch sein schuldhaft zv- spätes.Einbiegen in die Hafenstrasse seihst herbeige-' f ährt hat j und zwar zu. einer Zeit als ; keine : Situation -be st an adie ihn erregen und zu falschen lassnaEmen veranlassen; Icc nnt e uil 1l; 1 11 ■ ■ 1
Yerursachuug und Yerschulden auf Seiten der Pest können;nieht . deshalb jgeringer; bewertet iwerden ^fweii' der Post ibezwc ihren Erf'illurgsgehilf en kein Ycrv.urf gemacht we r de n. kann g dass sie die Fahrt trotz Eisglätte und trotz der Benutzung eines 'dem Fahrer unbekannter: v/agene an dLesum Tage zuliessen besv;-. Vornahmen., Unter Berä.clsichti-jur.g der noch zu hohen; Geschwindigkeit desWon AnflBi gesteuerten Yagens unmittelbar ?or dem Ein biegen in die ■ Kafenstrasse ersehet nt die vom Berufungsgericht vorgenommene Scha:'ic-:.overtei 1 ung gerechtfertigt, wonach die beklagte..,. Stadt und die klagende post je die Hälfte dieser Ute-s amt.s chuld. ;.:.tr äg.ehHi,lf 111;!;!. 11
Die..,.Rev.isiohen^beider Partelenlaind; daher: mit der.
Ho st erfolge;' aus;J.il.97iZPO 'zuruckziiweisehl
DriV;Eiesel;:vHoil;! Dr, Bock
ßundesrichter Dr. Kleinewofers Rietschel
’ist infolge Kranicheitsuriaucs und OrtsabWesenheit '’ander Un-1 111 1
terschriftlverhihäert1
Dr, Riese