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BGH · III ZR 78/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 78/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 9. 1. Das Berufungsgericht hat den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans "B^BI^BiB-West 75/2" im Jahre 1981 mit der Begründung verneint, die Amtsträger der beklagten Gemeinde hätten nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Plangebiet mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet gewesen sei. b) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kenntnis von der früheren Nutzung des Plangebiets als Zechen- und Kokereigelände bereits für sich allein genommen Anlaß zu einer Bodenuntersuchung hätte geben müssen. Zumindest nach dem Kenntnisstand von 1981, d.h. bei der gebotenen Betrachtung "ex ante", brauchte nicht jedes ehemalige Zechen- oder Kokereigelände im Ruhrgebiet als altlastenverdächtig eingestuft zu werden. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Gemeinde nicht verpflichtet war, den Bebauungsplan wieder aufzuheben, nachdem sich später die Schadstoffbelastung herausgestellt hatte. Auch die Erteilung der Baugenehmigungen an den Bauträger Schröer stellte bereits tatbestandsmäßig keine Amtspflichtverletzung dar. Die Bauaufsichtsbehörde konnte und durfte nach den Ergebnissen der Gutachten des Hygieneinstituts vom 17. Juli 1985 davon ausgehen, daß das von Schröer zu bebauende Areal für die Bebauung nicht ungeeignet war und daß ein etwaiges Restrisiko durch die vorgeschlagene Sanierung lt. Die Erteilung der Baugenehmigung war keine rechtswidrige Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Die objektive Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, also des Behördenhandelns, zu beziehen. Denn ihr Handeln kann nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinderungsgründe für die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich waren oder sein konnten. 5. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen .

Zitierte Normen: § 97 ZPO
objektivBerufungsgerichtErteilungBaugenehmigungFallRechtswidrigkeitKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
U
BESCHLUSS
III ZR 78/91
vom 9. Juli 1992
in dem Rechtsstreit
 Eheleute Stephan und Cornelia Wilhelm~0®mB“Straße fl|, Gl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Stadt GflBIB,
vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, G,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 9. Juli 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1991 - 11 U 216/90 - wird nicht angenommen .
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	317.696,77	DM
¥
 
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,	277).
1.	Das Berufungsgericht hat den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans "B^BI^BiB-West 75/2" im Jahre 1981 mit der Begründung verneint, die Amtsträger der beklagten Gemeinde hätten nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Plangebiet mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet gewesen sei.
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem bei der Planung einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab liegen auf der Linie, die der Senat insbesondere in dem (dem Berufungsgericht noch nicht bekannten) Urteil vom 21. Februar 1991 (BGHZ 113, 367, Fall "Dinslaken") entwickelt hat. Danach unterliegt die Gemeinde nicht etwa einer Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen. Sie schuldet auch keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals gleichsam "ins Blaue hinein". Was die planende Stelle nicht "sieht" und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden (vgl. auch Krohn in Festschrift für Konrad Geizer, 1991, S. 281, 291).
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b) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kenntnis von der früheren Nutzung des Plangebiets als Zechen- und Kokereigelände bereits für sich allein genommen Anlaß zu einer Bodenuntersuchung hätte geben müssen. Das Berufungsgericht hat dies verneint und hat den wesentlichen Unterschied zu dem Altlastenfall "Dortmund-Dorstfeld" darin erblickt, daß hier - anders als dort (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 380, 386/387) - keine konkreten Anhaltspunkte für eine Bodenkontamination Vorgelegen hatten. Im Gegenteil hatten zwei gezielt auf die Erfassung von Altlasten im ehemaligen Bergbaugebiet der Stadt Gladbeck gerichtete Anfragen an das Bergamt Gelsenkirchen jeweils Fehlanzeigen gebracht. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zumindest nach dem Kenntnisstand von 1981, d.h. bei der gebotenen Betrachtung "ex ante", brauchte nicht jedes ehemalige Zechen- oder Kokereigelände im Ruhrgebiet als altlastenverdächtig eingestuft zu werden. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als hier die industrielle Nutzung schon Jahrzehnte zurücklag.
2.	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Gemeinde nicht verpflichtet war, den Bebauungsplan wieder aufzuheben, nachdem sich später die Schadstoffbelastung herausgestellt hatte. Dies gilt jedenfalls, soweit die Gesundheitsgefahren durch eine Sanierung des Gebiets und durch sachgemäße Auflagen bei den einzelnen Baugenehmigungen abgewehrt werden konnten (s. dazu im folgenden).
3.	Auch die Erteilung der Baugenehmigungen an den Bauträger Schröer stellte bereits tatbestandsmäßig keine Amtspflichtverletzung dar. Die Bauaufsichtsbehörde konnte und durfte nach den Ergebnissen der Gutachten des Hygieneinstituts vom 17. September 1984 und vom 15. Juli 1985 davon ausgehen, daß das von Schröer zu bebauende Areal für die Bebauung nicht ungeeignet war und daß ein etwaiges Restrisiko durch die vorgeschlagene Sanierung lt. Gutachten vom 15. Juli 1985 beseitigt wurde. Sie handelte daher objektiv amtspflichtgemäß, als sie die Baugenehmigung mit der entsprechenden Auflage erteilte. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Erwartung nachträglich nicht erfüllte, also sich die Auflagen als nicht geeignet erwiesen. Dieser Fehlschlag würde nichts daran ändern, daß die Behörde den von ihr in der konkreten Situation zu erwartenden Pflichten nachgekommen war und somit nicht pflichtwidrig gehandelt hatte.
4.	Auch ein Anspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst, b OBG NW besteht nicht. Die Erteilung der Baugenehmigung war keine rechtswidrige Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Die objektive Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, also des Behördenhandelns, zu beziehen. Die genannte Vorschrift enthält als spezialgesetzliche Konkretisierung des enteignungsgleichen Eingriffs einen Fall der Haftung wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns, nicht aber einen Fall der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung (Senatsurteil BGHZ 99, 249, 255 unter III. 5. a der Entscheidungsgründe). In den Altlastenfällen ist daher für die Frage der Rechtswidrigkeit ausschlaggebend, ob die aus der Bodenverseuchung resultierende Gesundheitsgefahr für die Hausbewohner der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der
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Erteilung der Baugenehmigung unter Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes erkennbar war (objektiver Sorgfaltsstandard) . Denn ihr Handeln kann nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinderungsgründe für die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich waren oder sein konnten. In den Altlastenfällen hängt die Rechtswidrigkeit eng mit der mangelnden Aufklärung, ob gesundheitsgefährdende Bodenbelastungen vorhanden sind, zusammen. Hier läßt sich die Rechtswidrigkeit nicht ohne Prüfung verhaltensbezogener Kriterien feststellen (so vor allem: Boujong, WiVerw 2/91, S. 59,	95). Da hier dieser objektive Sorg-
faltsstandard eingehalten worden ist (s.o.), Kann eine Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Maßnahme nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der gewünschte Erfolg möglicherweise nicht eingetreten ist.
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5. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen .
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm