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BGH · ui zr 78/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 78/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß weder bewiesen ist, daß der Unfallgegner des Klägers bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, noch daß dem Kläger selbst ein solches Verhalten zur Last fällt. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen mit seinen weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht in Widerspruch, wie die Revision meint. Die Aussagen der Zeugen und Hü^BBll stützten nach Auffassung des Berufungsgerichts eher die Annahme, daß der Unfallgegner des Klägers bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr; sie waren Jedoch nicht genau genug, um einen "sicheren Schluß” bzw. Die Aussage des Zeugen P^p war zu ungenau, um überhaupt Schlußfolgerungen ztfzulassen; die Zeugen M^p, P^P und A^BP, deren - offenbar für den Kläger günstige - Aussagen das Berufungsgericht nicht mitteilt, hat es nicht für glaubwürdig gehalten, weil diese Zeugen zur Zeit des Unfalls Kollegen des Klägers waren und der Zeuge MpP selbst Geschädigter ist. sung des Berufungsgerichts "nur den Schluß zu, daß der Kläger bei Rotlicht für den Linksabbiegerverkehr zu einem Zeitpunkt in die Kreuzung einfuhr, in dem der Unfallgegner grün hatte”. ten in der Tat - wenn man sie für sich allein betrachtet -die Annahme nahelegen, das Berufungsgericht habe diese Aussage für überzeugend und beweiskräftig gehalten. Damit hat das Berufungsgericht sich nicht in Widerspruch zu seiner Feststellung gesetzt, es könne nicht mehr festgestellt werden, welcher Unfallbeteiligte bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Auch die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt, wie die Revision meint. ten trägt grundsätzlich der Schädiger (BGH NJW 1978, 421); das verkennt auch die Revision nicht. Die Auffassung der Revision, der Kläger sei als Schädiger anzusehen, ist unzutreffend und entfernt sich überdies mit der Annahme einer Vorfahrtverletzung des Klägers von den Feststellungen des Berufungsgerichts.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtAussageZeugeKreuzungBerufungsgerichtsZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 78/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt K< vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus Mflf^feplatz, K<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Roland
Kl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Oktober 1983
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1983 - 10 U 263/81 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Kläger oder der Fahrer des pflichtwidrig nicht entstempelten Kraftfahrzeugs bei Rot in die Kreuzung K^BJ^straße/R^^PI^*-F^®-Straße eingefahren sei. Von der Beantwortung die-
ser Frage hängt es ab, ob der Kläger möglicherweise den Unfall, bei dem er zu Schaden gekommen ist,(zu demindest weit überwiegend), selbst verschuldet hat.
Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts kann im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß weder bewiesen ist, daß der Unfallgegner des Klägers bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, noch daß dem Kläger selbst ein solches Verhalten zur Last fällt. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen mit seinen weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht in Widerspruch, wie die Revision meint.
Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen HBIHBPP>	Hü^BpI	und	P^p	sowie	M^p,
und Ap^ ausführlich gewürdigt. Die Aussagen der Zeugen	und Hü^BBll stützten nach Auffassung
 des Berufungsgerichts eher die Annahme, daß der Unfallgegner des Klägers bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr; sie waren Jedoch nicht genau genug, um einen "sicheren Schluß” bzw. "überzeugende Schlußfolgerungen” daraus ziehen zu können. Die Aussage des Zeugen P^p war zu ungenau, um überhaupt Schlußfolgerungen ztfzulassen; die Zeugen M^p, P^P und A^BP, deren - offenbar für den Kläger günstige - Aussagen das Berufungsgericht nicht mitteilt, hat es nicht für glaubwürdig gehalten, weil diese Zeugen zur Zeit des Unfalls Kollegen des Klägers waren und der Zeuge MpP selbst Geschädigter ist.
 
yfö
 Die Aussage des Zeugen	läßt	nach Auffas-
sung des Berufungsgerichts "nur den Schluß zu, daß der Kläger bei Rotlicht für den Linksabbiegerverkehr zu einem Zeitpunkt in die Kreuzung einfuhr, in dem der Unfallgegner grün hatte”. Das Berufungsgericht führt weiter aus, es gebe ”keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Aussage des Zeugen	frei	erfunden	ist”,	und diese Aus-
sage werde auch weder durch das Gutachten des Sachverständigen	noch	durch	die	Aussagen des Zeugen
 und der übrigen neutralen Zeugen "widerlegt”.
Die Formulierungen, die das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen	verwendet,könn-
ten in der Tat - wenn man sie für sich allein betrachtet -die Annahme nahelegen, das Berufungsgericht habe diese Aussage für überzeugend und beweiskräftig gehalten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde den Ausführungen des Berufungsgerichts aber nicht gerecht. Vielmehr sind die Darlegungen zur Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich, daß das Berufungsgericht lediglich hat zu dem Ausdruck bringen wollen, die Aussage des Zeugen	könne	durch	die	anderen Zeugenaussagen
 nicht in dem Sinne als "widerlegt" angesehen werden, daß das Gegenteil ihres Inhalts festgestellt sei. Damit hat das Berufungsgericht sich nicht in Widerspruch zu seiner Feststellung gesetzt, es könne nicht mehr festgestellt werden, welcher Unfallbeteiligte bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.
2.	Auch die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt, wie die Revision meint. Die Beweislast für die Mitverursachung des Schadens durch den Geschädig-
ten trägt grundsätzlich der Schädiger (BGH NJW 1978, 421); das verkennt auch die Revision nicht. Da Streitgegenstand der dem Kläger entstandene Schaden ist, trägt die beklagte Stadtdie Beweislast dafür, daß dem Kläger ein Fehlverhalten zur Last zu legen ist, durch das der Schaden mitverursacht wurde. Die Auffassung der Revision, der Kläger sei als Schädiger anzusehen, ist unzutreffend und entfernt sich überdies mit der Annahme einer Vorfahrtverletzung des Klägers von den Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese Feststellungen sind auch, wie dargelegt, nicht unter Verletzung von § 286 ZPO zustande gekommen. Davon, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht mit Gründen versehen sei (§ 551 Nr. 7 ZPO), kann keine Rede sein.
3.	Ohne Erfolg greift die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß der Unfallgegner des Klägers die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe.
Das Berufungsgericht stützt diese Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gg|0^^.
Die Ergebnisse dieses Gutachtens stimmen zwar mit den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen Dr.^^^ nicht voll überein. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber auch mit dem letztgenannten Gutachten nicht unvereinbar. Daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen dem Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr.	den	Vorzug	gegeben	hat, ist tatrichterliche
 Würdigung und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
sfg
 
z*. Ob der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Motorrades entgegenhalten lassen muß, braucht im vorliegenden Verfahrensabschnitt nicht entschieden zu werden. Diese Frage ist im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages, über die das Landgericht aufgrund der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht zu entscheiden hat, zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 -VI ZR 13/69 = VersR 1970, 624).
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Engelhardt