Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 25/26 und das beklagte Land 1/26 zu tragen (BGHZ 80, 146). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 45 BadEnteigG angebracht worden ist. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Entschädigung sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht im Ergebnis den vom Senat entwickelten Grundsätzen und hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens.
BUNDESGERICHTSHOF J* in zr 78/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Straße 28, Kläger, Anschlußrevisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Baden-Württemberg vertreten durch das Regierungspräsidium 1-3, Ki , Beklagter, Anschlußrevisionskläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Recht sanwälte und 2 jyf Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 1981 - 12 U 174/78 - wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 25/26 und das beklagte Land 1/26 zu tragen (BGHZ 80, 146). Streitwert: 53.896 DM (51.896 DM + 2.000 DM). Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 45 BadEnteigG angebracht worden ist. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Entschädigung sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht im Ergebnis den vom Senat entwickelten Grundsätzen und hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Die Anwendung der Ertragswertmethode ist im Streitfall nicht rechtsfehlerhaft. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine (weite-re) Entschädigung für sog. Folgekosten und Verkehrsimmissionen abgelehnt. Nüßgens Krohn Tidow Kröner Halstenberg