Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das ‘Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zutreffend die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte verneint.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 78/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Otto - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und Dr. - gegen die Spar- und Darlehenskasse e.G., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Herren H——, BrfliM, SB und Fi Lf^fctraße 9, Df - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das ‘Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. April 1980 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 950.000,— DM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. von § 55^ b Abs. 1 ZPO. Die Frage der Beratungsund Aufklärungspflicht einer darlehensgewährenden Bank, und zwar auch für den Fall des VorÜiegens eines Eigeninteresses der Bank, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt. 3 Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zutreffend die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte verneint. Nach dem von ihm fehlerfrei festgestellten Sachverhalt fehlte es an Umständen, die die Beklagte redlicherweise zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet hätte; sie konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger das besondere wirtschaftliche Risiko seines Vorhabens selbst erkannt hat. Sie brauchte ihn auch nicht darauf hinzuweisen, daß mit seiner Kommanditeinlage auch ihr, der Beklagten, gegenüber bestehende Wechselverbindlichkeiten eingelöst werden sollten. Sie durfte aufgrund der gegebenen Sachlage vielmehr annehmen, daß der Kläger sich bei entsprechendem Interesse selbst, und zwar vor allem unmittelbar bei der Kommanditgesellschaft, nach den Verwendungsabsichten für das eingebrachte Kapital erkundigen würde. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe