Er verlangt mit der beim Landgericht Berlin eingereichten und am l.Juni 1962 zugestellten Klage von seinem Menstherrn die Zahlung von noch 8,63 nebst Zinsen als Teil seines Ruhegehalts für Januar 1962, Januar 1963 (GVB1 8,93) hat der Bundesgerichtshof die Parteien dazu gehört, ob etv/a das Verfahren mit Wirkung vom 1. Der Kläger hatte vorsorglich bei dem Bundesverwaltungsgericht nochmals Revision eingelegt- Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Revision durch Beschluß vom 16. Februar 1964 als unzulässig verworfen, weil das Verfahren weder nach dem Deutschen Richtergesetz noch nach dem Berliner Richtergesetz auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sei und auch sonst keine gesetzliche Bestimmung gegeben sei, v/onach gegen Urteile der ordentlichen Gerichte in dieser Sache Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegeben sei. T'ie Klage ist bei dem damals zuständigen ordentlichen Gericht erhoben, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die ordentlichen Gerichte nach § 9 GVG auch nach Erlaß des Beamtenrechtsrahmengesetzes weiterhin für Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche der Richter zuständig geblieben (BGH, T>RiZ I960, 400). Mangels entsprechender Überleitungsbestimmungen hatte das Richtergesetz aber auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das vorher eingeleitete Verfahren des Klägers keinen Einfluß (§ 263 Abs.2 Nr.2 ZPO; siehe dazu Baumbach-Lauterbaoh ZPO 26. Nach § 117 ^RiG geht allerdings ein Verfahren, das einen Richter im ^Bundesgebiet" betrifft und bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, auf das nunmehr zuständige Gericht in der Lage über, in der es sich bei Inkrafttreten des Richtorgesetzos befindet, ^iese Vorschrift enthält aber, wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 16. derartig klaren Redaktionsversehen muß die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, daß sie nur auf Richter und Staatsanwälte "im Bundesdienst" anwendbar ist (so auch Schmidt-Räntzseh § 117 Nr.l; Gerner-Decker-Kauffmann § 117 Anm.l). Nach § 74 des Berliner Richtergesetzes vom 18» Januar 1963 gehen jedoch alle Gerichtsverfahren, die einen Richter betreffen und bei einem Gericht anhängig sind, das nach dem Berliner Richtergesetz nicht mehr zuständig ist, in der jeweiligen Lage auf das nunmehr zuständige Gericht über. Das Verfahren ist also bei einem Gericht anhängig, das nach dem Berliner Richtergesetz(in Verbindung mit dem Berliner Beamtenrecht) nicht mehr zuständig ist. ^ie amtliche Begründung zu dem Berliner Richtergesetz (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin III 1298) bemerkt zwar zu dem damaligen § 72, daß nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung alle Verfahren, die bei den Verwaltungsgerichten oder den Richterdienststrafgerichten anhängig sind, auf die nunmehr zuständigen Richterdienstgerichte übergehen. ‘'Uc Begründung hat dabei aber nicht beachtet oder nicht anerkennen wollen, daß damals noch Klagen eines Richters auf Zahlung seiner Bezüge bei den ordentlichen Gerichten anhängig sein konnten, und zwar nach der Rechtsprechung dieser Gerichte durchaus mit Recht. anderen Gericht anhängig waren, für die jetzt das Verwaltungsgericht zuständig wurde, ^er Gesetzgeber hat dabei den Gesetzestext anders als die Begründung gefaßt, nämlich vorsorglich - der üblichen Gesetzgebungstechnik entsprechend - eine allgemein gehaltene Fassung gewählt, die auch andere, in der Begründung nicht ausdrücklich behandelte Fälle umfaßt, 'niese Fassung ist maßgebend, deshalb gilt auch für den vorliegenden Rechtsstreit jetzt § 74 des Berliner Richtergesetzes, der nach seinem Wortlaut alle gerichtlichen Verfahren betrifft, insbesondere auch Zivilprozesse. 7>er Bundesgerichtshof ist an diese - zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene - Entscheidung gebunden, ^er Beschluß steht aber der Möglichkeit einer Verweisung nicht entgegen, ^iese förmliche Verweisung wird dem Sinn und Zweck des § 74 des Berliner Richtergesetzes gerecht; sie ist mit seinem Wortlaut auch vereinbar, da die Bestikdmmg Verfahren jeder Art vor den verschiedenen Gerichten erfassen soll, ohne die Einzelheiten zu regeln, ^ie Zivilprozeßordnung sieht für die Abgabe eines Verfahrens von einem Gericht an da andere Regelmäßig eine förmliche Verv/eisung vor.
Il'J.Z?. 78/62 2177 072 Be s c h 1 u ß In Sachen dos Rechtsanwaltes Klaus K SflHH|^B-Bad, K3flHB|platz Klägers uni! Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^r. gegen 3 vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt "Hr T>er III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschließt in der Sitzung vom 30. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ur. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter ^r. Arndt, Ur. Beyer, Gähtgens und Kessler: ^er Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Revision des Klägers vom 8. April 1963 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 1963 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. ^ie im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die beim Bundesverwaltungsgericht erwachsen. Gründe: ■^er Kläger war Richter im Landesdienst von Berlin. Er verlangt mit der beim Landgericht Berlin eingereichten und am l.Juni 1962 zugestellten Klage von seinem Menstherrn die Zahlung von noch 8,63 nebst Zinsen als Teil seines Ruhegehalts für Januar 1962, 2 weil der beklagte Dienstherr in dieser Höhe Kirchensteuer angeblich zu Unrecht einbehalten habe. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch das am 8. Februar 1963 verkündete Urteil zurückgewiesen. Gegen dieses am 26. März 1963 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. April 1963 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene und am 26. April 1963 schriftlich begründete Revision des Klägers, die damit frist-und formgerecht eingelegt ist. Mit Rücksicht auf das in der Zwischenzeit am l.März 1963 in Kraft getretene Berliner Richtergesetz vom 18. Januar 1963 (GVB1 8,93) hat der Bundesgerichtshof die Parteien dazu gehört, ob etv/a das Verfahren mit Wirkung vom 1. März 1963 ohne Verweisung auf das Bundesverwaltungsgericht tibergegangen sei oder ob sie damit einverstanden seien, daß der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird. Die Parteien haben sich mit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung an das Bundesverwaltungsgericht einverstanden erklärt. Der Kläger hatte vorsorglich bei dem Bundesverwaltungsgericht nochmals Revision eingelegt- Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Revision durch Beschluß vom 16. Februar 1964 als unzulässig verworfen, weil das Verfahren weder nach dem Deutschen Richtergesetz noch nach dem Berliner Richtergesetz auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sei und auch sonst keine gesetzliche Bestimmung gegeben sei, v/onach gegen Urteile der ordentlichen Gerichte in dieser Sache Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegeben sei. ■nas jetzt noch beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren zur Entscheidung Uber die am 8. April 1963 eingelegte Revision ist aus folgenden Gründen an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen: T'ie Klage ist bei dem damals zuständigen ordentlichen Gericht erhoben, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die ordentlichen Gerichte nach § 9 GVG auch nach Erlaß des Beamtenrechtsrahmengesetzes weiterhin für Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche der Richter zuständig geblieben (BGH, T>RiZ I960, 400). Seit dem Inkrafttreten des deutschen Richtergesetzes (?>RiG) am l.Juli 1962 sind die Verwaltungsgeriohte zuständig, nachdem § 9 GVG aufgehoben ist (§§ 71, 85 ^RiG). Mangels entsprechender Überleitungsbestimmungen hatte das Richtergesetz aber auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das vorher eingeleitete Verfahren des Klägers keinen Einfluß (§ 263 Abs.2 Nr.2 ZPO; siehe dazu Baumbach-Lauterbaoh ZPO 26. Aufl, § 263 Anm.5) ♦ Nach § 117 ^RiG geht allerdings ein Verfahren, das einen Richter im ^Bundesgebiet" betrifft und bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, auf das nunmehr zuständige Gericht in der Lage über, in der es sich bei Inkrafttreten des Richtorgesetzos befindet, ^iese Vorschrift enthält aber, wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Pebruar 1964 (^RiZ 1964, 143) - ohne nähere Be-gründung - ausgeführt hat, einen Redaktionsfehler; sie betrifft nur Richter "im Bundesdienst" und nicht Richter uira Bundesgebiet11, 'nie Regierungsvorlage zu dem 'neutschen Richtergesetz (Bundestagsdrucksache III Hr. 516 § 112) enthielt die Worte "Richter im Bundesdienst” . ^er Begriff "Richter im Bundesgebiet" ist dem Gesetz sonst völlig fremd, das regelmäßig nur zwischen Richtern im Bundesdienst und im Landesdienst unterscheidet. Für die Überleitung von Verfahren auch der Richter im Landesdienst fehlte dem Bundesgesetzgeber im Zweifel die Kompetenz, weil der Bund für die Richter im Landesdienst nach Art. 98 Abs.3 GG nur Rahmenvorschriften erlassen darf und eine Überleitung aller Verfahren von Richtern im Landesdienst diese Grenze möglicherweise überschreiten würde (vgl. dazu Schmidt-Räntzsch “PRiZ § 71 Anm.2). "Per Rechtsausschuß des Bundestages hat bei der Beratung des Gesetzes keine Beschlüsse dahin gefaßt, in § 112 bzw. später § 117 das Wort "Bundosdienst” durch "Bundesgebiet" zu ersetzen. "Pie Zusammenfassung der Beschlüsse des Rechtsausschusses am Ende seiner ersten Lesung im Oktober I960 (Ausschußdrucksachen Hr.65) führte die Bestimmung noch unverändert nach dem Regierungsentwurf auf. *Pie zweite Lesung im Reohtsausschuß in der Sitzung vom 26. Januar 1961 (Protckoll S.17) brachte insoweit keine Veränderung. Auch der Abschlußbericht des Rechtsausschusses vom 9* Juni 1961 (Bundestagsdrucksachen III Nr#2785) bemerkte lediglich, daß neben den Richtern in dieser Bestimmung die Staatsanwälte erwähnt werden müßten. Hier allerdings findet sich dann bei der Gegenüberstellung der Beschlüsse des Rechtsausschusses im Vergleich zu der Fassung des Regierungsentwurfs plötzlich das Wort "Bundesgebiet”, ohne daß entsprechende Beschlüsse im Rechtsausschuß vorher gefaßt waren, ^iese danach offensichtlich auf einem Redaktionsfehler beruhende Fassung wurde insoweit ohne weitere Erörterung in der Sitzung des Bundestages vom 14. Juni 1961 zu dem Gesetz erhoben (Bundestagsprotokolle S. 9371 und 9379)* Bei einem derartig klaren Redaktionsversehen muß die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, daß sie nur auf Richter und Staatsanwälte "im Bundesdienst" anwendbar ist (so auch Schmidt-Räntzseh § 117 Nr.l; Gerner-Decker-Kauffmann § 117 Anm.l). Sie betraf also das vorliegende Verfahren nicht, weil der Kläger Richter im Landesdienst war. Nach § 74 des Berliner Richtergesetzes vom 18» Januar 1963 gehen jedoch alle Gerichtsverfahren, die einen Richter betreffen und bei einem Gericht anhängig sind, das nach dem Berliner Richtergesetz nicht mehr zuständig ist, in der jeweiligen Lage auf das nunmehr zuständige Gericht über. Nach der oben erv/ähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Verwaltungsgerichte erst nach Beginn der Rechtshängigkeit dieser Sache für vermögens-rechtliche Ansprüche der Richter zuständig geworden. Das Verfahren ist also bei einem Gericht anhängig, das nach dem Berliner Richtergesetz(in Verbindung mit dem Berliner Beamtenrecht) nicht mehr zuständig ist. ^ie amtliche Begründung zu dem Berliner Richtergesetz (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin III 1298) bemerkt zwar zu dem damaligen § 72, daß nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung alle Verfahren, die bei den Verwaltungsgerichten oder den Richterdienststrafgerichten anhängig sind, auf die nunmehr zuständigen Richterdienstgerichte übergehen. ‘'Uc Begründung hat dabei aber nicht beachtet oder nicht anerkennen wollen, daß damals noch Klagen eines Richters auf Zahlung seiner Bezüge bei den ordentlichen Gerichten anhängig sein konnten, und zwar nach der Rechtsprechung dieser Gerichte durchaus mit Recht. Es konnte also Verfahren geben, die "einen Richter betrafen", aber weder beim Verwaltungsgericht noch beim Richterdienststrafgericht, sondern bei einem anderen Gericht anhängig waren, für die jetzt das Verwaltungsgericht zuständig wurde, ^er Gesetzgeber hat dabei den Gesetzestext anders als die Begründung gefaßt, nämlich vorsorglich - der üblichen Gesetzgebungstechnik entsprechend - eine allgemein gehaltene Fassung gewählt, die auch andere, in der Begründung nicht ausdrücklich behandelte Fälle umfaßt, 'niese Fassung ist maßgebend, deshalb gilt auch für den vorliegenden Rechtsstreit jetzt § 74 des Berliner Richtergesetzes, der nach seinem Wortlaut alle gerichtlichen Verfahren betrifft, insbesondere auch Zivilprozesse. ■nie Fassung von § 74 des Berliner Richtergesetzes läßt allerdings Zweifel aufkommen, ob etwa das Revisionsverfahren bereits kraft Gesetzes auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. ^as Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage durch seinen Beschluß vom 12. Februar 1964 verneint. 7>er Bundesgerichtshof ist an diese - zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene - Entscheidung gebunden, ^er Beschluß steht aber der Möglichkeit einer Verweisung nicht entgegen, ^iese förmliche Verweisung wird dem Sinn und Zweck des § 74 des Berliner Richtergesetzes gerecht; sie ist mit seinem Wortlaut auch vereinbar, da die Bestikdmmg Verfahren jeder Art vor den verschiedenen Gerichten erfassen soll, ohne die Einzelheiten zu regeln, ^ie Zivilprozeßordnung sieht für die Abgabe eines Verfahrens von einem Gericht an da andere Regelmäßig eine förmliche Verv/eisung vor. *neshalb spricht der Senat die Verv/eisung hiermit aus, die der Kläger vorsorglich auch beantragt hat. In rechtsähnlicher Anwendung der für ähnliche Fälle vorgesehenen Regel des § 17 Absatz 4 GVG ergeht diese Entscheidung durch Beschluß, und zv/ar ohne mündliche Verhandlung, nachdem beide Parteien sich gemäß § 128 Abs.2 ZPO mit der Entscheidung über die Möglichkeit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. *nr. Pagendarm *nr. Arndt Bundesrichter ^r,Beyer ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. ^r.Pagendarm Gähtgens Keßler