Nach dem e Beklagte stehen gebliebene Mauern des s durch eine Baufirma niederreißen, ohne Läger davon zu verständigen, Der KLäger hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur ohne sachlichen Grund Mauern des früheren Hotelgebäudes niederreißen lassen, sondern habe auch in erheblichem Umfange Baumaterial (Steine und Eisenträger) Das Landgericht hat durch ein - zwar nicht als solches bezeichnetes - Teilund Zwischenurteil den bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen. der RevisionsVerhandlung, auf Grund deren das Urteil dss erkennenden Senats vom 29« März 1954 ergangen ist, hat der Kläger sein«: Klagebegehren dahin klargestellt, laß er mit seinem bezifferten Klageanspruch in erster Linie den ihm durch das Abreißen der Ruine entstandenes Schaden und hilfsweise den an den Kellergewölben verursachten Schaden, ferner den durch die seitens der Beklagten erfolgte Entnahme von Baumaterial und den' durch die Gestattung der Materialentnahme duroh dritte Personex entstandenen Schaden in der angegebenen Reihenfolge geltend mache. Während des weiteren Verfahrens vor dem Berufungsgericht hat der Kläger jedoch eine andere Aufgliederung des Klageantrages vorgenommen, und zwar dahin (vgl S 6 des im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftsatzes—vom-15*: Oktober 1954)v daß er mit dem bezifferten Klageanspruch in erster Linie einon Teilbetrag von 3.000 DM des durch das Hieder-reißen des Mauerwerks sowie einen Teilbetrag von 7,000 Bhf des durih die Zerstörung der Kellergewölbe verursachten Schadens gelte id macht und hilfsweise den Schaden ersetzt verlangt, der durch das Abfahren von Baumaterial durch die Beklagte selbst und ferner dadurch entstanden sei, daß die Beklagte dritten Personen die Wegnah-»rial gestattet habe. eit das Berufungsgericht das Ergebnis der dahin gewürdigt hat, es sei nicht erwiesen, daß die äuf Anordnung der Beklagten niedergelegten Mauern der Hotelruine sich in einem die Allgemeinheit gefährder den Zustand befunden hätten, hat die Revision keine ingriffe erhoben. Die Revision wendet sich jedoch - soweit es um die aus der Aiordnung zu dem Niederreißen der Mauern hergeleiteten Ansprüche geht - zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht dem für das Niederreißen der Mauern verantwortlichen Beamten eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zur Last gelegt hat. Da hier jedooh hinsichtlich des durch die Anordnung zu dem Niederreiten der Hausmauern entstandenen Schadens nach dem Sachvsrhalt die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung nicht in-Betracht kommt, kann auch die Präge dahinstehan, ob insoweit eine vorsätzliche oder lediglich fahrlässige Amtspflichtverletzung angenommen werden muß. be im ben, daß das CflHMt-Hotel an der alten Stelle nicht mehr hätle aufgebaut werden können und der Kläger bei einem Wiederaufbau die alten Mauern auf seine Kosten hätte beseitigen müssen. Verpfliohtung der beklagten Stadt zu dem Ersatz der beizt Einreißen der Hausmauern an den Kellergewölben entstiindenen Schäden hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht: Die Beklagte sei, wenn sie schon widerrechtlich Außenmauem des Hotels abriß, verpflichtet gewesen, diese Arbeiten so sorgfältig durch-Zufuhren, daß mdere Teile des Hotels nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Für die ollte, sei sie auf Veranlassung der Be-geworden, so daß diese gemäß § 831 BGB nach dieser Bestimmung mögliche Entlastung durch hinreichende Anweisung und Aufsicht habe die Beklagte nichts vorgetragen und keinen •Beweis ange- wölben entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht auf Grund des Der Vorderriciter habe, so meint die Revision, nicht beachtet, daß nehmer wie dis Baufirma Boi Beklagte für den Schaden an den Kellerge- ai reißen mindesteh ständnis Aufbau hat sich läge der Hannover Akten) v leistung^ ausgespr Djas Berufungsgericht verkennt, daß bei Tatbestän-sich als Amt spf licht ve riet Zungen im Sinne des darstellen, für eine Anwendung der §§ 823 ff sßlich § 831 BGB kein Raum ist (RGRKomm Anm 1 BGB). Auf diese Frage braucht hier jedoch nicht ingegangen zu werden, und insbesondere kann auch en, ob der Kläger sich wegen der an den Kellerentstandenen Schäden etwa bei der Firma Borchardt halten könnte und insoweit ein Schadensersatz-aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs 1 B ausgeschlossen sein würde. Die Beklagte mithin so verhalten, wie wenn sie auf der Grund-Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz vom 28. September 1945 gelten, so daß diejenige Behörde, die objektiv solche Maßnahmen trifft, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, für diese Maßnahmen und ihre Fol-gen auch dann, wenn sie eine nach dieser Verordnung wirksame Inanspruchnahme nicht ausgesprochen hat oder sie ihre Maßnahmen auf diese Verordnung gamicht stüt- Nach dsn Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei dem iüinreißen der Außenmäuern der Hotelruine des Klägers die Kellergewölbe tatsächlich beschädigt worden, Falls die Außenmäuem auf Gfcrund der Verordnung vom 28. ’September 1945 wirksam in Anspruch genommen wären,müßte deshalb für die Beschädigung der Kellergewölbe gemäß § 6 Abs 2 der Verordnung eine angemessene Entschädigung geleistet werden, da diese Beschädigung als "infolge oder gelegentlich der Inanspruchnahme der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten" entstanden anzuschen wäre.
i;ri zr 78/55 Vorkündet an 20. Dezember 19 Hoffmeister, Justi$ als Urkundsbeamter Geschäftsstelle !>6 2365 066 angestellter der Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stä'dt Emden , -vertreten durch den Rat der St; adt Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: wait Prof. Dr. gegen den Hotelbesitzer Paul in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozdßbevollmächtigter: Recht seinwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di<! mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Woiany und Dr. Hußla für Recjht erkannt« Die Revision der beklagten Stadt gegen dad Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. Februar 1955 wird zurückgewiesen. Die beklagte Stadt hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der K auf dfe Hotels’* befai fach erheblis Krieg ließ dl C^HB-HoteL vorher den K ! Läger ist Eigentümer eines Grundstücks in m sich früher das Gebäude des "Central-d> das während des letzten Krieges mehr-he Bombenschäden erlitten hat. Nach dem e Beklagte stehen gebliebene Mauern des s durch eine Baufirma niederreißen, ohne Läger davon zu verständigen, Der KLäger hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur ohne sachlichen Grund Mauern des früheren Hotelgebäudes niederreißen lassen, sondern habe auch in erheblichem Umfange Baumaterial (Steine und Eisenträger) abfahren lassen und dritten Personen die Wegnahme von » Baumaterial gestattet. Er hat Klage erhoben und verlangt Zahlung von 10.000 INI nebst Zinsen sowie die Feststellung satz auch de dens. ten hat, hat der Verpflichtung der Beklagten zu dem Er-s ihm angeblich ..weiter entstandenen Scha- Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebe- u.a. geltend gemacht$ Das Niederreißen der Mauern der Hotelruine sei auf Grund eines entsprechen- den Befehls folgt, weil der Militärregierung und auch deswegen er-die Mauern baufällig und verkehrsgefähr- dend gewesen seien. Das Landgericht hat durch ein - zwar nicht als solches bezeichnetes - Teilund Zwischenurteil den bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Levision hat der erkennende Senat des Bundes* gerichts che zur Berufungslg durch das Beklagten I:i hDfs das JBerufungsurteil aufgehoben und die Sa-afnderweiten Verhandlung und Entscheidung an das ericht zurückverwiesen. Dieses hat alsdann nunmehr angefochtene Urteil die Berufung der gegen das landgerichtliche Urteil wiederum zurückgevli esen. Mit ihrer erneuten Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit die Vorinstanzen darüber entschieden haben, weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s I. der RevisionsVerhandlung, auf Grund deren das Urteil dss erkennenden Senats vom 29« März 1954 ergangen ist, hat der Kläger sein«: Klagebegehren dahin klargestellt, laß er mit seinem bezifferten Klageanspruch in erster Linie den ihm durch das Abreißen der Ruine entstandenes Schaden und hilfsweise den an den Kellergewölben verursachten Schaden, ferner den durch die seitens der Beklagten erfolgte Entnahme von Baumaterial und den' durch die Gestattung der Materialentnahme duroh dritte Personex entstandenen Schaden in der angegebenen Reihenfolge geltend mache. Während des weiteren Verfahrens vor dem Berufungsgericht hat der Kläger jedoch eine andere Aufgliederung des Klageantrages vorgenommen, und zwar dahin (vgl S 6 des im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftsatzes—vom-15*: Oktober 1954)v daß er mit dem bezifferten Klageanspruch in erster Linie einon Teilbetrag von 3.000 DM des durch das Hieder-reißen des Mauerwerks sowie einen Teilbetrag von 7,000 Bhf des durih die Zerstörung der Kellergewölbe verursachten Schadens gelte id macht und hilfsweise den Schaden ersetzt verlangt, der durch das Abfahren von Baumaterial durch die Beklagte selbst und ferner dadurch entstanden sei, daß die Beklagte dritten Personen die Wegnah-»rial gestattet habe. Bedenken gegen diese veränderte Aufteilung des Klageanspruchs sind nicht zu erheben. 1.) Sou Bewe i saufhahme sich gegen äU wandt, daß die II. eit das Berufungsgericht das Ergebnis der dahin gewürdigt hat, es sei nicht erwiesen, daß die äuf Anordnung der Beklagten niedergelegten Mauern der Hotelruine sich in einem die Allgemeinheit gefährder den Zustand befunden hätten, hat die Revision keine ingriffe erhoben. Ebenso wenig hat sie . Auffassung des Berufungsgerichts ge-Anordnungen der Militärregierung, auf die. die Beklagte sich berufen habe, keinen bedingungslosen Befehl uum Niederreißen der Mauerreste des -Hotels, sondern lediglich einen Befehl enthalten hätten, der jedesmal mit einer Einschränkung auf die baufälligen oder gefahrbringenden Teile der Ruine oder mit einer ähnlichen Einschränkung versehen gewesen sei. Die Revision wendet sich jedoch - soweit es um die aus der Aiordnung zu dem Niederreißen der Mauern hergeleiteten Ansprüche geht - zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht dem für das Niederreißen der Mauern verantwortlichen Beamten eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zur Last gelegt hat. Es muß in der Tat äußerst zweifelhaft erscheinen, ob der festgest.ellte Sachverhalt insoweit gegenüber dem verantwortlichen Beamten den Vorwurf einer vorsätzlichen AmtspflichtVerletzung, d.h« den Vorwurf, £iich bewußt über entgegenstehende Gesetzes-oder Dienstvorschriften hinweggesetzt zu haben, rechtfertigt, 2is kommt jedoch entscheidend darauf nicht ane Die *‘rage: ob eine vorsätzliche oder lediglich fahrlässige Antspflichtverletzung vorliegt, gewinnt im Bah-men des § 839 BGB Bedeutung nur im Blick auf die Möglichkeit iinderweiter Ersatzerlangung, die im Palle lediglich fahrlässiger AmtspflichtVerletzung den Amtshaf-tungsansp:tvloTo. gemäß Abs 1 Satz 2 aaO ausschließt. Da hier jedooh hinsichtlich des durch die Anordnung zu dem Niederreiten der Hausmauern entstandenen Schadens nach dem Sachvsrhalt die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung nicht in-Betracht kommt, kann auch die Präge dahinstehan, ob insoweit eine vorsätzliche oder lediglich fahrlässige Amtspflichtverletzung angenommen werden muß. Die Revision macht weiter geltends Das Berufungsgericht hätte - notfalls durch richterliches Pragereoht ( § 139 Z|PO) - klären müssen, wie die neue Pluchtlinie Hiotel verlaufe. Es hätte sich dann erge- be im ben, daß das CflHMt-Hotel an der alten Stelle nicht mehr hätle aufgebaut werden können und der Kläger bei einem Wiederaufbau die alten Mauern auf seine Kosten hätte beseitigen müssen. Auf dieses Vorbringen kommt es jedoch iia Kähmen des Verfahrens über den Grund des Anspruchs nicht entscheidend an. Denn die Entstehung irgend eines durch das Nied<irreißen der Außenmauern verursachten Schadens ist mit oiner für den Erlaß eines Grundurteils ausreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Einmal legen die vorgelegten Zeichnungen die Annahme nahe, daß die alten Mauern wenigstens zu einem Teil bei einem Wiederaufbau hit ten Verwendung finden können, und zu dem anderen % \tfr würde aller Voraussicht nach die Entschädigung, die gegebenenfalls für die durch die Festsetzung der neuen Fluchtlinien erfolgte Entziehung oder Beschränkung des Eigentums zu leisten ist, eine höhere sein, wenn die Mauern stehen geblieben wären. Sonach sind -Bedenken gegen das Berufungsurteil, soweit es den 1; Grunde nach für gründet. 2.) Die ier zur Erörterung stehenden Anspruch dem gerechtfertigt erklärt hat, nicht be- Verpfliohtung der beklagten Stadt zu dem Ersatz der beizt Einreißen der Hausmauern an den Kellergewölben entstiindenen Schäden hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht: Die Beklagte sei, wenn sie schon widerrechtlich Außenmauem des Hotels abriß, verpflichtet gewesen, diese Arbeiten so sorgfältig durch-Zufuhren, daß mdere Teile des Hotels nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Habe sie nicht nach dieser Verpflichtung gehandelt, so müsse sie auch für den durch ihre mangelhafte Sorgfalt entstandenen Schaden Ersatz leisten. Soweit die Firma BoflHIBldie Verantwor- tung treffen s klagten tätig hafte. Für die ollte, sei sie auf Veranlassung der Be-geworden, so daß diese gemäß § 831 BGB nach dieser Bestimmung mögliche Entlastung durch hinreichende Anweisung und Aufsicht habe die Beklagte nichts vorgetragen und keinen •Beweis ange- boten. sung, daß die Demgegenüber vertritt die Revision die Auffas- wölben entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht auf Grund des Der Vorderriciter habe, so meint die Revision, nicht beachtet, daß nehmer wie dis Baufirma Boi Beklagte für den Schaden an den Kellerge- § 831 BGB haftbar gemacht werden könne diese Bestimmung auf selbständige Unter- 1 keine Anwendung fin- - 7 de. Wenn Firma Vö sen werd|e haft ge man der Beklagten wegen der Beauftragung dieser rwürfe machen wolle, dann müsse ihr nachgewie-n, daß sie bei der Auswahl dieser Firma schuld-delt habe. han Ia der Tat läßt sich das Berufungsurteil in dem hier zur Erörterung stehenden Teil mit der ihm gegebenen Begrfüiduag nicht halten* BGB den,, die § 839 einschli zu § 839 weiter e dahinsteh gewölben schadlos anspruch Satz 2 der Beklä, entstand3 aus ander 31 d3 ai reißen mindesteh ständnis Aufbau hat sich läge der Hannover Akten) v leistung^ ausgespr Djas Berufungsgericht verkennt, daß bei Tatbestän-sich als Amt spf licht ve riet Zungen im Sinne des darstellen, für eine Anwendung der §§ 823 ff sßlich § 831 BGB kein Raum ist (RGRKomm Anm 1 BGB). Auf diese Frage braucht hier jedoch nicht ingegangen zu werden, und insbesondere kann auch en, ob der Kläger sich wegen der an den Kellerentstandenen Schäden etwa bei der Firma Borchardt halten könnte und insoweit ein Schadensersatz-aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs 1 B ausgeschlossen sein würde. Die%Ersatzpflicht gten hinsichtlich der an den Kellergewölben nen Beschädigungen ergibt sich nämlich bereits en Erwägungen: Unstreitig ist das Baumaterial, das bei dem Ein-r Außenmauem der Hotelruine angefallen ist, s teilweise.auf Veranlassung oder im Einver-der Beklagten einer Wiederverwendung bei dem derer Gebäude zugeführt worden. Die Beklagte mithin so verhalten, wie wenn sie auf der Grund-Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz vom 28. September 1945 (Abschrift Bl 16 der Drgegangen wäre. Für den Bereich des Reichsgesetzes hat der erkennende Senat wiederholt Dchen, daß derjenige, der über eine Sache so ver- *** ‘ 8 fügt, wie wem sie ordnungsmäßig nach den V®*rschriften des Reichslejstungsgesetzes in Anspruch genommen wäre, ohne Rücksicht darauf, ob eine wirksame Inanspruchnahmeverfügung vorlag, mindestens in gleicher Weise Entschädigung leisten muß, wie sie im Ralle wirksamer Inanspruchnahme zu leisten wäre (NJW 1954, 1161 und dem folgend BpHZ 13, 395 /3977 u.a.)- Das Entsprechende muß für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung vom 28. September 1945 gelten, so daß diejenige Behörde, die objektiv solche Maßnahmen trifft, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, für diese Maßnahmen und ihre Fol-gen auch dann, wenn sie eine nach dieser Verordnung wirksame Inanspruchnahme nicht ausgesprochen hat oder sie ihre Maßnahmen auf diese Verordnung gamicht stüt- zen wollte, doch mindestens die Entschädigung leisten muß, die für der genannten derartige Maßnahmen und ihre Folgen nach Verordnung zu leisten ist. Nach dsn Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei dem iüinreißen der Außenmäuern der Hotelruine des Klägers die Kellergewölbe tatsächlich beschädigt worden, Falls die Außenmäuem auf Gfcrund der Verordnung vom 28. ’September 1945 wirksam in Anspruch genommen wären,müßte deshalb für die Beschädigung der Kellergewölbe gemäß § 6 Abs 2 der Verordnung eine angemessene Entschädigung geleistet werden, da diese Beschädigung als "infolge oder gelegentlich der Inanspruchnahme der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten" entstanden anzuschen wäre. Deshalb kann der Kläger auch bei dem vorliegend gegebenen Sachverhalt Entschädigung nach Maßgabe qier genannten Vorschrift verlangen. Die Entschädigung muß ihrer Höhe nach dem Klä-hkeit geben, die bei dem Einreißen der Kellergewölben entstandenen Schäden im wieder zu beseitigen (vgl BGHZ 11, 156 Daß frühere von der Besatzungsmacht ver- "angemessene" ger die Möglie Mauern an den vollen Umfang und 14, 106). t.v “s * fügte En I03 gewo teil vom geführt, war- tsjchädigungsbeSchränkungen inzwischen gegenstands« rdten sind, hat der Senat bereits in seinem Ur-Juli 1953 in dem Verfahren III ZR 337/51 aus-kn dem die beklagte Stadt ebenfalls beteiligt dem Da be bei Sprüche , 28, Sept deckt auf etwailg seih der Kläger aus der Beschädigung der Kellergewöl-Einreißen der Außenmauern weitergehende An-|äie durch die gemäß § 6 Abs 2 der Verordnung vom 1945 zu leistende Entschädigung nicht ge-würden, nicht geltend macht, braucht insoweit e weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auf Amtspflicht Verletzung nicht mehr eingegangen zu werden. ember Esch alledem erweist sich die Revision der Beklagten im Ergebnis als unbegründet. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die geklagte Stadt gemäß § 97 ZPO zu tragen. '. Br Geiger Br. Weber Br. Kreft WÖlany BR Br. Htißla ist erkrankt und deshalb verhindert$ zu unterschreiben«, Br« Geiger