latbestands Der Kläger ist Eigentümer eines 72 ha großen Bauernhofes in D^^p, Kreis St^ppppp* Auf dem Hof befinden sieh drei Schweineställe* Den größten derselben, der neu errichtet« noch nicht benutzt und durch Einziehen von Zwischenwänden für Y/ohnung 3 zwecke benutzbar gemacht worden’war, stellte der Kläger schon 1943 freiwillig, aber widerruflich für aus-gebombte Flüchtlinge zur Verfügung* Später waren darin russische Kriegsgefangene untergebrachto Hach der Kapitulation wohnte dort eine Familie Sch^P, die im Dezember 1945 aus-zogo Anschließend zog dort die Familie B^PHHP eine 4HP hatte vorher eine ihm zugewiesene Wohnung bei dem Bauern V®, die er freiwillig einer Familie KoflflflP zur Verfügung stellte« Außerdem wurde eine Familie die in das Wohnhaus des Klägers eingewiesen worden war, von diesem im Bodenraum über dem Stallgebäude üntergebracht« Diese Familie zog im Dezember 1949 wieder aus* für die Freimachung des Stalles zu sorgen« da dieses als Unterkunft "menschenunwürdig** gewesen sei und der Kläger den Stall als gewerblichen Kaum benötigt habe« Durch die schuldhafte Untätigkeit des heklagten Amtes sei es dem Kläger unmöglich gewesen, seihe Schweinezucht gleich nach der Währungsreform wieder aufzunehmen$ dadurch sei ihm ein Schaden von etwa 30o000 DM entstanden? Der, Kläger hätte überdies selbst erst mit einer-Räumungsklage Vorgehen können und müssen« Außerdem habe sich'das Amt auch um eine andere Unterbringung für BIBBS»bemüht, Dieser habe aber die in Frage kommen-den Bäume abgelehnt« Es sei auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, eine dem BflHBl passende Unterkunft (mit Stallung für 2 Fferde) zu finden« I« Der auf die angebliche Untätigkeit des beklagten Amtes gestützte Klageanspruch setzt voraus, daß das Amt ver pflichtet war, tätig zu werden, d«ho für eine anderweitige Unterbringung der in dem Stallgebäude untergebrachten Familien zu sorgen und daß es dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist« Das hat das Berufungsgericht verneint und ist aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage-gekommen« Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet« * * 20 Das Berufungsgericht stellt fest, daß eine behördliche Einweisung der Familien G^HBIPund B0HHV in den Stall nicht Vorgelegen habe§ diese seien vielmehr von dem Kläger ohne Wissen und Zutun des Amtes dort einquartiert worden« Das wird yon der Revision auch nicht angegriffen« . daß es damit eine Hinweisung der beiden Familien in das Stallgebäude vornehmen wollte» Insbesondere ist es auch nicht so und wird vom Kläger auch nicht behauptet«, daß er mit der Aufnahme und einer drohenden Einweisung durch das beklagte Amt nurzzuvorgekommen ist; denn dieses hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Auszug der Familie Sch^H nicht mehr die Absicht gehabt, eine Erfassung des Stalles auszusprechen und in diesen eine Familie einzuweisen® Es ist daher davon auszugehen? b) Die Frage, ob abgesehen davon die Wohnungsbehörden verpflichtet sind, sich um die Freimachung gewerblicher Bäume zu bemühen, die von dem Eigentümer ohne ihr Zutun belegt worden sind, glaubt das Berufungsgericht allgemein verneinen zu müssen, da eine« derartige Verpflichtung zu dem Tätigwerden das Vorhandensein einer öffentlichrechtlichen Beziehung zwischen dem Berechtigten und der verpflichteten Verwaltung voraussetzt, an der.es aber fehle, wenn der Kläger, wie hier, aus eigenem freiwilligem Entschluß Personen in gewerbliche Räume auf genommen hat» Ob dem in dieser All-gemeinheit zugestimmt werden kann, mag allerdings zweifelhaft sein, kann aber auf sich beruhen^ denn der Klageanspruch müßte selbst dann, wenn eine Pflicht des beklagten Amtes zu dem Tätigwerden bejaht werden sollte, aus folgenden Gründen scheitern* aa) Soweit er auf AmtspflichtVerletzung gestützt wird, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Beamten des beklagten Amtes fehlen» Bas Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Amtes,' für die Räumung des Stalles tätig zu werden, verneint» Bann kann es aber den Beamten des beklagten Amtes nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn sie die gleiche Auffassung vertreten, denn es kann von ihnen bei dieser immerhin nicht ganz zweifelsfreien Rechtslage nicht verlangt werden, eine bessere Einsicht zu haben als ein Kollegialgericht o mutbar gewesen* Dem muß aber entgegengehalten werden, daß weder der Kläger noch BflHBl in den beiden Fällen sich gegen die Zuweisung dieser Bäume beschwert haben, sich im Gegenteil -sogar noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit einverstanden erklärt haben, daß BflHBHi bis zu dem Freiwerden einer Wohnung im Hause des Klägers im Stallgebäude ‘wohnen bleiben sollen, Wehn das Wohnungsamt sich unter diesen Umständen nicht noch weiterhin bemüht hat, der Familie B^IBfl^einen Ersatzraum' zu verschaffen, so kann seinen Beamten daraus kein Vorwurf gemacht und es kann diese Untätigkeit ihnen dann nicht als Schikane ausgelegt werden©
Ill ZR 78/54 Verkündet 11a Protokoll am 21«November 1955 Vogt 5Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 2 \y U des Bauern Johann Hinrich F in Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers* s - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br gegen das Amt H vertreten durch den Amtsausschuß, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 » November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Beiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Rietschel, Br« Beyer und Br» Hußla für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18» Bezember 1955 wird zurückgewiesen» Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen —' 2 —■ latbestands Der Kläger ist Eigentümer eines 72 ha großen Bauernhofes in D^^p, Kreis St^ppppp* Auf dem Hof befinden sieh drei Schweineställe* Den größten derselben, der neu errichtet« noch nicht benutzt und durch Einziehen von Zwischenwänden für Y/ohnung 3 zwecke benutzbar gemacht worden’war, stellte der Kläger schon 1943 freiwillig, aber widerruflich für aus-gebombte Flüchtlinge zur Verfügung* Später waren darin russische Kriegsgefangene untergebrachto Hach der Kapitulation wohnte dort eine Familie Sch^P, die im Dezember 1945 aus-zogo Anschließend zog dort die Familie B^PHHP eine 4HP hatte vorher eine ihm zugewiesene Wohnung bei dem Bauern V®, die er freiwillig einer Familie KoflflflP zur Verfügung stellte« Außerdem wurde eine Familie die in das Wohnhaus des Klägers eingewiesen worden war, von diesem im Bodenraum über dem Stallgebäude üntergebracht« Diese Familie zog im Dezember 1949 wieder aus* Nach der Währungsreform bemühte sich der Kläger, eine Umquartierung der Familien B^PPPP und aus dem Stallgebäude zu erreichen« da er dieses zur Schweinezucht benötigte* -Errrichtete 'einen entsprechenden schriftlichen Antrag am 4o September 1948 an das Kreislandwirtschaftsamt * das den Antrag an das "beklagte Amt weitergab * A^f Grund einer Besichtigung im Sommer 1949 erhielt der Kläger am 15* Juli 1949 vom Kreiswohnungsamt die Mitteilung, -daß seinem Antrag im iugust 1949 entsprochen werden solle* Als hierauf keine ,\ Änderung eintrat, stellte der Kläger am 8* Oktober 1949 einen weiteren intrag an das Landesministerium für Vertriebene % dieser intrag wurde an das Kreiswohnungsamt weitergeleitet* Auf Grund weiterer Besichtigungen wurde BPPPPP zuerst eine Wohnung auf dem Hof des Klägers, dann eine Wohnung (bei Kgp) in 3 km Entfernung vom Hof des Klägers zu- gewiesen * Zu einem Umzug kam es aber nichts weil die erstgenannte Wohnung vom Kläger mit einem seiner Melker belegt wurde« die letztere den Bedürfnissen des der die Milchabfuhr für den Kläger übernommen hatte und dem die Voh-nung deshalb zu-weit entfernt vom Hof des Klägers lag? angeblich nicht entsprach,, Am 24« und 30« November 1950 erklärten sich der Kläger und BBHIB schriftlich bereit« es bei der Unterbringung des im Stallgebäude zu belassen? bis eine Wohnung im Hause des Klägers frei werde» Der Umzug der Familie BflBHP in das Haus des Klägers erfolg te im Juli 1951« Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag? das beklagte Amt zur.Zahlung von 3°00Q.DM nebst Zinsen zu verurteilen» T3r hat vorgetragen? das.Amt sei seit der Währungsreform verpflichtet gewesen? die .Familien und umzu- quartieren» Diese Familien seien seinerzeit mündlich in das Stallgebäude des Klägers eingewiesen worden« Aber auch wenn eine Hinweisung nicht stattgefunden habe? so sei das Amt verpflichtet gewesen? für die Freimachung des Stalles zu sorgen« da dieses als Unterkunft "menschenunwürdig** gewesen sei und der Kläger den Stall als gewerblichen Kaum benötigt habe« Durch die schuldhafte Untätigkeit des heklagten Amtes sei es dem Kläger unmöglich gewesen, seihe Schweinezucht gleich nach der Währungsreform wieder aufzunehmen$ dadurch sei ihm ein Schaden von etwa 30o000 DM entstanden? von dem die Klagesumme als Teilbetrag.geltend gemacht werde«v Das beklagte Amt hat die Abweisung der Klage beantragt« Hs hat vorgetragen? die Familien BBHRB'üttä GBHIB seien nicht von ihm eingewiesen? sondern von dem Kläger freiwillig in das Stallgebäude umquartiert worden« Deshalb habe für das Amt auch keine Pflicht bestanden, diese Familien anderweitig unterzubringen«. Der, Kläger hätte überdies selbst erst mit einer-Räumungsklage Vorgehen können und müssen« Außerdem habe sich'das Amt auch um eine andere Unterbringung für BIBBS»bemüht, Dieser habe aber die in Frage kommen-den Bäume abgelehnt« Es sei auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, eine dem BflHBl passende Unterkunft (mit Stallung für 2 Fferde) zu finden« Das ländgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Amtes die Klage abgewiesen« Die Revision wurde zugelassen« -- ’Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Das beklagte Amt' beantragt die Zurückweisung der Revision« Entseheidungsgründes I« Der auf die angebliche Untätigkeit des beklagten Amtes gestützte Klageanspruch setzt voraus, daß das Amt ver pflichtet war, tätig zu werden, d«ho für eine anderweitige Unterbringung der in dem Stallgebäude untergebrachten Familien zu sorgen und daß es dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist« Das hat das Berufungsgericht verneint und ist aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage-gekommen« Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet« * * 20 Das Berufungsgericht stellt fest, daß eine behördliche Einweisung der Familien G^HBIPund B0HHV in den Stall nicht Vorgelegen habe§ diese seien vielmehr von dem Kläger ohne Wissen und Zutun des Amtes dort einquartiert worden« Das wird yon der Revision auch nicht angegriffen« . Die Division will aber darin eine Einweisung sehen, daß das Amt dieser Umquartierung nicht widersprochen, sondern sie geduldet habe» Das geht fehl«. Dös passive Verhalten des Antes läßt nicht den eindeutigen Schluß zu? daß es damit eine Hinweisung der beiden Familien in das Stallgebäude vornehmen wollte» Insbesondere ist es auch nicht so und wird vom Kläger auch nicht behauptet«, daß er mit der Aufnahme und einer drohenden Einweisung durch das beklagte Amt nurzzuvorgekommen ist; denn dieses hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Auszug der Familie Sch^H nicht mehr die Absicht gehabt, eine Erfassung des Stalles auszusprechen und in diesen eine Familie einzuweisen® Es ist daher davon auszugehen? daß die Umquartierung der beiden Familien in das Stallgebäude auf privatrechtlicher Grundlage erfolgte und.daß die dadurch geschaffenen privatrechtliehen Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den von ihm in ihrem Einverständnis Einquartierten noch nicht deshalb den Charakter einer behördlichen Einweisung angenommen oder öffentlichrechtliche Beziehungen begründet haben, weil die Wohnungsbehörden dem nicht widersprochen haben» Es fragt sich also nur noch, ob eine Verpflichtung des beklagten Amtes zur Freimachung des Stalles aus anderen Gründen zu bejahen wäre» a) Ob das Wohnungsamt verpflichtet gewesen wäre, die Bewohner des Stallgebäudes anderweitig unterzubringen, weil ihre Unterkunft unzureichend gewesen ist, kann dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Unterkunft nicht ^menschenunwürdig1* gewesen ist und die Leute dort auch gerne gewohnt haben» b) Die Frage, ob abgesehen davon die Wohnungsbehörden verpflichtet sind, sich um die Freimachung gewerblicher Bäume zu bemühen, die von dem Eigentümer ohne ihr Zutun belegt worden sind, glaubt das Berufungsgericht allgemein verneinen zu müssen, da eine« derartige Verpflichtung zu dem Tätigwerden das Vorhandensein einer öffentlichrechtlichen Beziehung zwischen dem Berechtigten und der verpflichteten Verwaltung voraussetzt, an der.es aber fehle, wenn der Kläger, wie hier, aus eigenem freiwilligem Entschluß Personen in gewerbliche Räume auf genommen hat» Ob dem in dieser All-gemeinheit zugestimmt werden kann, mag allerdings zweifelhaft sein, kann aber auf sich beruhen^ denn der Klageanspruch müßte selbst dann, wenn eine Pflicht des beklagten Amtes zu dem Tätigwerden bejaht werden sollte, aus folgenden Gründen scheitern* aa) Soweit er auf AmtspflichtVerletzung gestützt wird, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Beamten des beklagten Amtes fehlen» Bas Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Amtes,' für die Räumung des Stalles tätig zu werden, verneint» Bann kann es aber den Beamten des beklagten Amtes nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn sie die gleiche Auffassung vertreten, denn es kann von ihnen bei dieser immerhin nicht ganz zweifelsfreien Rechtslage nicht verlangt werden, eine bessere Einsicht zu haben als ein Kollegialgericht o Ber Kläger führt weiter aus, die Beamten des beklagten Amtes seien ihm nicht wohlgesonnen gewesen und seien deshalb lediglich aus Schikane nicht tätig geworden» Bagegen spricht schon, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beamten des beklagten Amtes durchaus nicht völlig untätig geblieben sind, sondern der Familie zweimal eine Ersatzwohnung angeboten haben, einmal eine Werkwohnung im Hause des Klägers, dann eine Wohnung im Hause Der Kläger trägt zwar vor, die Werkwohnung habe er für einen neuen Melker benötigt und die Wohnung sei zu weit von seinem Hof gelegen, so daß BflHHIlK nicht mehr die Milchabfuhr für ihn hätte übernehmen können, auch sei diese Wohnung im übrigen ungeeignet und dem nicht zu- mutbar gewesen* Dem muß aber entgegengehalten werden, daß weder der Kläger noch BflHBl in den beiden Fällen sich gegen die Zuweisung dieser Bäume beschwert haben, sich im Gegenteil -sogar noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit einverstanden erklärt haben, daß BflHBHi bis zu dem Freiwerden einer Wohnung im Hause des Klägers im Stallgebäude ‘wohnen bleiben sollen, Wehn das Wohnungsamt sich unter diesen Umständen nicht noch weiterhin bemüht hat, der Familie B^IBfl^einen Ersatzraum' zu verschaffen, so kann seinen Beamten daraus kein Vorwurf gemacht und es kann diese Untätigkeit ihnen dann nicht als Schikane ausgelegt werden© bb) Soweit der Kläger eine Entschädigung aus enteignungs gleichem Eingriff begehrt, ist sein Anspruch schon deshalb unbegründet, weil der Kläger hier nicht mehr als die Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Pflicht behauptet hat; das allein stellt aber in der Regel noch keinen "Eingriff" in-das Eigentum dar* Die Bechtsfigur einer "Enteignung durch Unterlassen" kann, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 52 /567) bereits entschieden hat, nieht anerkannt werden* 3o Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzu-weisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr «.Geiger Dr oPagendarm Rietschel DroBeyer DroHuJtla I ^ f> V