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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm ab Dezember 1950 das volle Ruhegehalt und für die Zeit von April 1949 bis zu dem November 1950 ein Ruhegehalt in Höhe von 70 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen sei. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 108,60 DM als eines Monatsdifferenzbetrages für die Zeit von April bis August 1951 verurteilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung der Klage-summe für die beiden Monate April 1949 und Dezember 1950 weiter. Die Revision des Klägers, mit der er Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 193,06 DM verlangt, ist in vollem Umfang zulässig, obwohl ihm das Oberlandesgericht bereits 108,60 DM zugesprochen hat, Denn* diese Verurteilung des beklagten Landes bezieht sich, wie die Urteilsgründe einwandfrei ergeben, nur auf einen Monat aus der Zeit von April bis August 1951, enthält also die Zuerkennung eines Anspruchs, den der Kläger gar nicht geltend gemacht hat, während die wirklich rechtshängig gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Differenzbetrages von 84,46 DM für den Monat April 1949 und von 108,60 DM für den Monat Dezember 1950 vom Berufungsgericht mit näherer Begründung als ungerechtfertigt angesehen worden sind. Der Ausspruch des angefochtenen Urteils, daß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werde, soweit nicht eine Verurteilung erfolgt sei, ergreift mithin die vom Kläger von Anfang an und auch jetzt in der Revisionsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche, so daß er tatsächlich in Höhe von 193,06 DM durch das angefochtene Urteil beschwert ist, auch wenn ihm für einen nicht im Streit begriffenen Zeitraum ein Betrag zugesprochen worden isto - folgende Maßnahmen angeordnet werden* "Bei Vorliegen der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Arbeitsunfähigkeit Versetzung in den Ruhestand mit vollem oder herabgesetztem Ruhegehalt", Der Begriff "Ruhegehalt" wird hier also klar in dem allgemeinen Sinn der besonderen Versorgung für nicht mehr im aktiven Bienst stehende Beamte verwendet, die sich nach den hierfür geltenden allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften berechnet. Eine Auslegung im Sinn des Klägers muß vor allem auch deshalb als abwegig bezeichnet werden, weil im Entnazifizierungenverfahren gar nicht geprüft worden ist, welcher Prozentsatz der aktiven Bienstbezüge ihm als Ruhegehalt nach den allgemeinen Regeln zustehen würde; die Berechnung der ruhegehaltfähigen Bienstzeit, von der dieser Prozentsatz abhängt, ist nicht Bemgemäß heißt es auch in dem Bescheid nicht "mit einem Ruhegehalt von 70 # der ruhegehaltfähigen Bienstbezüge", sondern die Kürzung wird allein im Hinblick auf die eine Rechnungsgröße "Ruhegehalt" vorgenommen. 2, Ebenso unbegründet ist der Hachzahlungsanspruch für den Monat Dezember 1950, Die Überführung des Klägers in die Kategorie V geht zurück auf §. 2 der Verordnung über die Aufhebung der erneuten Überprüfung der Entnazifizierungsentscheidungen vom 30, Juni 1949 (GVB1 Nds S 132), Sie erfolgte nur nach Maßgabe des § 4 dieser Verordnung, der folgendes bestimmt: "Soweit durch die Einreihung in die Kategorie III oder IV ein Verlust von Ansprüchen eingetreten war, leben diese nach Außerkrafttreten der Bescheide nicht wieder' auf11. Juni 1949 wurde diese Rechtsschmälerung auch für die Zeit nach der Überführung in die Kategorie V auf Grund der gesetzlichen Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen aufrechterhalten; daß sich die Bestimmung,aberkannte Ansprüche "leben nicht wieder auf", auf die Zukunft bezieht, ergibt sich aus der Erwägung, daß, solange der Kläger in die Kategorie IV eingestuft war, an der Wirksamkeit der verhängten Sühnemaßnahmen keine Zweifel bestehen konnten.« Denn der Kläger, der unstreitig zu den* unter Art 131 GrundG fallenden Beamten zu zählen ist,* könnte nach § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG Ai-sprüche gegen das beklagte Land nur dann geltend machen, wenn eine Regelung bestehen würde, die ihm solche Ansprüche wie den hier in Frage stehenden Anspruch auf das volle Ruhegehalt für den Monat Dezember 1950 besonders gewähren würde (vgl § 63 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG). Selbst wenn mit der Revision anzunehmen wäre, daß der Kläger mit der Überführung in die Kätegorie V keinen Beschränkungen mehr unterlegen hätte, würde sich daraus noch nicht ergeben, daß er damit auch einen Anspruch auf die vollen Bezüge, die den Beamten nach dem Versorgungsrecht zustehen, erworben hätte. Juni 1949 in die Kategorie V Uberführten Beamten für die Zeit vor dem 1» April 1951 keine weiteren Ansprüche zugebilligt, so daß die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Bachzahlungsanspruchs für den Monat Dezember 1950 verneint und die ebenso lautende Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend bezeichnet werden muß«

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
RuhegehaltBeamteZeitvollAnspruchMonatKlägerKategorieRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 9»Dezember 1954 WKKBf Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
25:4
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Lehrers i,R. August berg®
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklagers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungsprä sidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Kreft, Dr. Uolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt8
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. Februar 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Der im Jahre 1884 geborene Kläger stand seit 1908 als Volksschullehrer im öffentlichen Dienst, Er gehörte seit 1933 der NSDAP an und war zeitweilig kommissarischer Ortsgruppenleiter. Deshalb wurde er 1945 inhaftiert und im Anschluß daran 1946 aus dem Schuldienst entlassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er am 22. Dezember 1948 in die Gruppe IV eingereiht; es wurden hierbei folgende Maßnahmen gegen ihn angeordnet$ ,r1.) Ihm wird die Wählbarkeit abgesprochen. 2.) Er wird in den Buhestand mit einem Ruhegehalt von 70 # versetzt*1. Mit Wirkung vom 1, April 1949 versetzte ihn der Regierungspräsident auf seinen Antrag hin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Es wurden ihm 70 # des gesetzlichen Ruhegehalts von 75 ^ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gezahlt. Am 9» November 1950 wurde der Entnazifizierungsbescheid dahin berichtigt, daß der Kläger in die Kategorie V übergeführt sei.. Auch danach wurden ihm aber in den nächsten Monaten keine erhöhten Versorgungsbezüge gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm ab Dezember 1950 das volle Ruhegehalt und für die Zeit von April 1949 bis zu dem November 1950 ein Ruhegehalt in Höhe von 70 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen sei. Er hat mit Schreiben vom 8. Dezember 1950 beim Regierungspräsidenten beantragt, die Zahlung der erhöhten Bezüge zu veranlassen; sein Antrag wurde aber abgelehnt. Mit der Klage verlangt der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 84*46 DM für den Monat April 1949 und in Höhe von 108,60 DM für den Monat Dezember 1950. Er hat beantragt, das beklagte-Land zur Zahlung von 193,06 DM zu verurteilen.
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Dieses hat um Klagabweisung gebetet. Es bestreitet die Berechtigung der Nachzahlungsforderungen des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 108,60 DM als eines Monatsdifferenzbetrages für die Zeit von April bis August 1951 verurteilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung der Klage-summe für die beiden Monate April 1949 und Dezember 1950 weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
I.
Die Revision des Klägers, mit der er Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 193,06 DM verlangt, ist in vollem Umfang zulässig, obwohl ihm das Oberlandesgericht bereits 108,60 DM zugesprochen hat, Denn* diese Verurteilung des beklagten Landes bezieht sich, wie die Urteilsgründe einwandfrei ergeben, nur auf einen Monat aus der Zeit von April bis August 1951, enthält also die Zuerkennung eines Anspruchs, den der Kläger gar nicht geltend gemacht hat, während die wirklich rechtshängig gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Differenzbetrages von 84,46 DM für den Monat April 1949 und von 108,60 DM für den Monat Dezember 1950 vom Berufungsgericht mit näherer Begründung als ungerechtfertigt angesehen worden sind. Der Ausspruch des angefochtenen Urteils, daß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werde, soweit nicht eine Verurteilung erfolgt sei, ergreift mithin
 die vom Kläger von Anfang an und auch jetzt in der Revisionsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche, so daß er tatsächlich in Höhe von 193,06 DM durch das angefochtene Urteil beschwert ist, auch wenn ihm für einen nicht im Streit begriffenen Zeitraum ein Betrag zugesprochen worden isto
II»
Die Revisiön des Klägers ist aber unbegründet.
1. Gegen die Zulässigkeit einer «Entnazifizierungs-maßnahme" für die Zeit, da er in Kategorie IV eingereiht war, erhebt der Kläger selbst keine Bedenken. Der Streit geht nur darum, wie die Anordnung, daß er ,fmit einem Ruhegehalt von 70 in den Ruhestand versetzt werde, auszulegen sei.
Der Revision kann nicht zugestimmt werden, wenn sie ausführt, der Wortlaut decke nicht die von dem beklagten Land dem Spruch beigelegte Bedeutung, daß dem Kläger von seinem nach den allgemeinen Regeln errechneten Ruhegehalt 30 i> vorenthalten werden sollten, sondern könne nur dahin verstanden werden, daß dem Kläger 70 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zustehen sollten. Auszugehen ist bei der Auslegung von der Norm, wie sie § 133 BGB zu dem Ausdruck bringt: von dem in dem Bescheid erklärten wirklichen Willen der Entnazifizierungsbehörde. Um diesen zu ermitteln, muß in erster Linie auf die gesetzliche Grundlage der gegen den Kläger angeordneten Maßnahme zurückgegangen werden, die auch der Bescheid selbst als maßgeblich anführt, nämlich auf § 8 b Ziff 4 der Verord-
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nung über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im lande Niedersachsen vom 3. Juli 1948 (GVB1 Nds S 68). In dieser Vorschrift heißt es, gegen Beamte könnten - u.a. - folgende Maßnahmen angeordnet werden* "Bei Vorliegen der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Arbeitsunfähigkeit Versetzung in den Ruhestand mit vollem oder herabgesetztem Ruhegehalt", Der Begriff "Ruhegehalt" wird hier also klar in dem allgemeinen Sinn der besonderen Versorgung für nicht mehr im aktiven Bienst stehende Beamte verwendet, die sich nach den hierfür geltenden allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften berechnet. Bas "herabgesetzte" Ruhegehalt kann nichts anderes sein als ein Teil des "vollen" Ruhegehalts, In diesem Sinn muß auch der Ausspruch im Entnazifizierungsbescheid verstanden werden. Eine Auslegung im Sinn des Klägers muß vor allem auch deshalb als abwegig bezeichnet werden, weil im Entnazifizierungenverfahren gar nicht geprüft worden ist, welcher Prozentsatz der aktiven Bienstbezüge ihm als Ruhegehalt nach den allgemeinen Regeln zustehen würde; die Berechnung der ruhegehaltfähigen
 Bienstzeit, von der dieser Prozentsatz abhängt, ist nicht
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von den Entnazifizierungsbehörden vorgenommen worden; diese beschränkten sich vielmehr darauf, das Ausmaß der Sühnemaßnahmen, d.h» die Verschlechterung der Rechtstellung. der betroffenen Beamten im Vergleich zu ihren vollen Rechten zu bestimmen. Bemgemäß heißt es auch in dem Bescheid nicht "mit einem Ruhegehalt von 70 # der ruhegehaltfähigen Bienstbezüge", sondern die Kürzung wird allein im Hinblick auf die eine Rechnungsgröße "Ruhegehalt" vorgenommen.
Bie Revision beruft sich auch zu Unrecht auf den "Grundsatz, daß Unklarheiten zu Lasten der Behörde" zu gehen hätten. Es ist nicht etwa so, daß behördliche Akte
 
überhaupt keiner Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen zugänglich mären« Der von der Revision angeführte Grundsatz könnte vielmehr bestenfalls erst dann zu dem Zuge kommen, wenn auch die Auslegung zu keiner klaren Entscheidung führen würde, was hier aber nicht zutrifft.
Der Nachzahlungsanspruch für den* Monat April 1949 ist nach alledem unbegründet,
2, Ebenso unbegründet ist der Hachzahlungsanspruch für den Monat Dezember 1950, Die Überführung des Klägers in die Kategorie V geht zurück auf §. 2 der Verordnung über die Aufhebung der erneuten Überprüfung der Entnazifizierungsentscheidungen vom 30, Juni 1949 (GVB1 Nds S 132), Sie erfolgte nur nach Maßgabe des § 4 dieser Verordnung, der folgendes bestimmt: "Soweit durch die Einreihung in die Kategorie III oder IV ein Verlust von Ansprüchen eingetreten war, leben diese nach Außerkrafttreten der Bescheide nicht wieder' auf11. Den Anspruch auf das volle Ruhegehalt, das er für den Monat Dezember 1950 begehrt, hatte der Kläger durch die KUrzungsanordnung in dem Entnazifi-ziex’ungsbescheid vom 22, Dezember 1948 verloren; denn die gegen ihn verhängte Sühnemaßnahme bezog sich unbefristet auf die ganze Zeit seines Ruhestandes, Durch die Vorschrift des § 4 der Verordnung vom 30. Juni 1949 wurde diese Rechtsschmälerung auch für die Zeit nach der Überführung in die Kategorie V auf Grund der gesetzlichen Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen aufrechterhalten; daß sich die Bestimmung,aberkannte Ansprüche "leben nicht wieder auf", auf die Zukunft bezieht, ergibt sich aus der Erwägung, daß, solange der Kläger in die Kategorie IV eingestuft war, an der Wirksamkeit der verhängten Sühnemaßnahmen keine Zweifel bestehen konnten.«
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weil die Überführung in die Kategarie V nicht mit rückwirkender Kraft vom Gesetz angeordnet würde, sowie aus dein später dem § 4 der Verordnung vom 30. Juni 1949 hinzugefügten Absatz 2, der die obersten Dienstbehörden ermächtigte, Versorgungsbezüge, die durch Entscheidung eines Entnazifizierungsausschlusses in Verbindung mit der Einrei hung in die Kategorie IV gekürzt waren, "für die Zukunft janz oder teilweise wieder zuzuerkennenM (vgl Art I der Verordnung vom 8. Juni 1951 - GVB1 Käs S 139 -).
Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob es zulässig gewesen sei, bei Personen, die in die Kategorie V überführt wurden, überhaupt noch irgendwelche* Sühnemaßnahmen aufrechtzuerhalten, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn der Kläger, der unstreitig zu den* unter Art 131 GrundG fallenden Beamten zu zählen ist,* könnte nach § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG Ai-sprüche gegen das beklagte Land nur dann geltend machen, wenn eine Regelung bestehen würde, die ihm solche Ansprüche wie den hier in Frage stehenden Anspruch auf das volle Ruhegehalt für den Monat Dezember 1950 besonders gewähren würde (vgl § 63 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG). Daran fehlt es aber. Selbst wenn mit der Revision anzunehmen wäre, daß der Kläger mit der Überführung in die Kätegorie V keinen Beschränkungen mehr unterlegen hätte, würde sich daraus noch nicht ergeben, daß er damit auch einen Anspruch auf die vollen Bezüge, die den Beamten nach dem Versorgungsrecht zustehen, erworben hätte. Auch der unmittelbar im Entnazifizierungs-Verfahren in die Kategorie V eingestufte Beamte erwarb nicht hierdurch Ansprüche auf Gehalt oder Ruhegehalt, sondern erst auf Grund besonderer diesbezüglicher Vorschriften oder Maßnahmen. Bas hier in Betracht kommende
A?
 
Landesrecht hat aber den auf Grund der Verordnung vom 30. Juni 1949 in die Kategorie V Uberführten Beamten für die Zeit vor dem 1» April 1951 keine weiteren Ansprüche zugebilligt, so daß die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Bachzahlungsanspruchs für den Monat Dezember 1950 verneint und die ebenso lautende Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend bezeichnet werden muß«
Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit der Revision, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr„ Geiger	Rietschel	Dr.	Kreft
 Wolany	Dr.	Hußla