Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrunde lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zu dem Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der In- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 78/08 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1484/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrunde lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zu dem Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind mögliche Ansprüche des Klägers aufgrund der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der In- Solvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 158.000 € Schlick Wurm Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 -40 494/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1564/07 - Dörr