Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen lassen. b) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist vollständig und rechtlich möglich; sie verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Juli 1979 enthält keine Angaben über die Höhe der zu erwartenden Rente nach Betrag oder Prozentsatz des bisherigen Einkommens. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF /? Ill ZR 77/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch deren Präsidenten, StraßeBAußenstelle cingfl^ i. Br., Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WIII 2 si Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. Mai 1988 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. März 1987 - 13 U 29/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 47.555 DM. Gründe s Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des S 554 b Abs. 1 ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den dem Kläger obliegenden Nachweis, daß die amtspflichtwidrig erteilte Falschauskunft über seine Rentenanwartschaft für seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand und damit für seine Einkommensminderung ursächlich war, als nicht erbracht angesehen. Diese Beweiswürdigung kann in der Revisionsinstanz nur in eingeschränktem umfange überprüft werden. Hiernach beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor. 2. a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen lassen. Rechtlich zutreffend hat es die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises abgelehnt, da es hier um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses in einer atypischen Situation ging (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 46. Aufl. Anh. § 286 Anm. 3 Bb m. w. Nachw.). b) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist vollständig und rechtlich möglich; sie verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit allen denkbaren Gesichtspunkten ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGH Urt. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86 - BGHR ZPO S 550 / Beweiswürdigung 1). Die Schlüsse, die es aus den Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau zieht, sind möglich. Das von der Revision herangezogene Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1979 enthält keine Angaben über die Höhe der zu erwartenden Rente nach Betrag oder Prozentsatz des bisherigen Einkommens. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne