Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab 1.07.1986 die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen seitens der Beklagten sowie der Versorgungs-anstalt des Bundes und der Länder bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 1.05.1982 einerseits und den Eintritt des Versicherungsfalles per 1.02.1984 andererseits zu bezahlen. Der Kläger hat jedoch im Berufungsrechtszug geltend gemacht, er hätte, wenn ihm amtspflichtgemäß von der Beklagten eine richtige Rentenauskunft erteilt worden wäre, bis zur Vollendung des 65. Er hat daher mit seinem Feststellungsantrag den Unterschied zwischen 59 % und 63 % der Gesamtversorgung begehrt; das macht monatlich einen Betrag von etwa 170 DM aus (vgl. Das ergibt nach Zusammenrechnung mit dem auf Leistung gerichteten Klageantrag zu 1) einen Beschwerdewert von insgesamt mehr als 40.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 77/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Felix S Mittlerer Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt | gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch den Präs identen, RflBstraße fAußenstelle FriBliBring 4, FreflU i. Bfl., Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Will <5/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. November 1987 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt. Gründe s Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger Amtshaftungsansprüche wegen einer fehlerhaften Rentenauskunft geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger folgende Anträge verfolgt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.555,49 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.05.1986 zu bezahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab 1.07.1986 die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen seitens der Beklagten sowie der Versorgungs-anstalt des Bundes und der Länder bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 1.05.1982 einerseits und den Eintritt des Versicherungsfalles per 1.02.1984 andererseits zu bezahlen. 3? Der Kläger hat jedoch im Berufungsrechtszug geltend gemacht, er hätte, wenn ihm amtspflichtgemäß von der Beklagten eine richtige Rentenauskunft erteilt worden wäre, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitergearbeitet und in diesem Falle eine Gesamtversorgung von 63 % erreicht. Er hat daher mit seinem Feststellungsantrag den Unterschied zwischen 59 % und 63 % der Gesamtversorgung begehrt; das macht monatlich einen Betrag von etwa 170 DM aus (vgl. das vom Kläger GA II 25 in Bezug genommene Rentengutachten K II 8 im Anlagenhefter Bl. 91), wobei offenbleiben kann, ob die der Schadensberechnung des Klägers zugrundeliegenden Erwägungen rechtlich zutreffen. Der Wert der Beschwer für den Feststellungsantrag beläuft sich dann unter Berücksichtigung des üblichen Abschlags - wenn man sich an S 9, 1. Alternat. ZPO orientiert - auf etwa 20.000 DM. Das ergibt nach Zusammenrechnung mit dem auf Leistung gerichteten Klageantrag zu 1) einen Beschwerdewert von insgesamt mehr als 40.000 DM. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp