Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 17. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Vorinstanzen haben den Beklagten ohne Rechtsirrtum zur Zahlung des Kontokorrentsaldos von 281.928,53 DM nebst - von der Revision unbeanstandeten - Zinsen verurteilt. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Kreditverhältnis getrennt von dem mit dem Voreigentümer geschlossenen Grundstückskaufvertrag beurteilt und Gegenansprüche des Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung ihr ihm gegenüber obliegender Pflichten verneint hat. Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 77/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-Ing. Klaus NflHBHBetraße 0, BrMHBr Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Volksbank BnflHHHHfe eG/ vertreten durch den Vorstand Günter Claus und Rüdiger ReflHHB, HMHBHi #, SiM, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang II. Instanz: B] Will 2 XT Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. März 1986 - 3 U 240/84 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 281.928,53 DM. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Vorinstanzen haben den Beklagten ohne Rechtsirrtum zur Zahlung des Kontokorrentsaldos von 281.928,53 DM nebst - von der Revision unbeanstandeten - Zinsen verurteilt. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Kreditverhältnis getrennt von dem mit dem Voreigentümer geschlossenen Grundstückskaufvertrag beurteilt und Gegenansprüche des Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung ihr ihm gegenüber obliegender Pflichten verneint hat. Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Kroner Krohn Halstenberg Werp Boujong