Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 41 Abs. 1 Buchst, b OBG mit der Begründung verneint, die Erteilung einer Baugenehmigung stelle keine ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar (so Johlen BauR 1977, 91), setzt es sich Ein Entschädigungsanspruch nach § 41 Abs. 1 Buchst, b OBG ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - durch den damals noch geltenden § 44 OBG ausgeschlossen worden; denn die Baugenehmigung ist vom Regierungspräsidenten zurückgenom-men worden, weil sie dem geltenden Recht widersprach (§ 24 Abs. 1 Buchst, b OBG). Die Frage, ob insoweit für die Annahme eines allgemeinen Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff Raum ist, als das Ordnungsbehördengesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, stellt sich aber hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin auch auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs den von ihr geltend gemachten Aufwendungsersatz nicht beanspruchen kann. Ob § 15 Abs. 1 BauNVO in der damals geltenden Fassung eine derartige Funktion hatte und ob deshalb die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung versagt werden mußte, war umstritten, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat. Die Beantwortung dieser Frage hing davon ab, ob der in der Vorschrift genannte Begriff "Umgebung" sich nur auf das Baugebiet (Plangebiet) bezog oder ob der Bereich "Umgebung” gebiet süber schreitend von der Wirkung (Störung) des Bauvorhabens aus zu bestimmen war. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein schuldhaft unrichtiges Verhalten der Bediensteten der Stadt, die - abweichend von der später vom Regierungspräsidenten vertretenen Ansicht - das Bauvorhaben der Klägerin für zulässig erachtet haben, verneint hat.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 77/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Bernhard Gesellschaft mbH & Co. vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Bernhard AMIGmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Bernhard AM» AMM^traße M, EMM» Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt E vertreten durch den Oberstadtdirektor, Deutschlandhaus, El Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Februar 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1982 - 11 U 264/80 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.402 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 41 Abs. 1 Buchst, b OBG mit der Begründung verneint, die Erteilung einer Baugenehmigung stelle keine ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar (so Johlen BauR 1977, 91), setzt es sich allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 292, 294), die zuletzt in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. Januar 1983 (III ZR 131/81) bestätigt worden ist. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht entscheidend an. Ein Entschädigungsanspruch nach § 41 Abs. 1 Buchst, b OBG ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - durch den damals noch geltenden § 44 OBG ausgeschlossen worden; denn die Baugenehmigung ist vom Regierungspräsidenten zurückgenom-men worden, weil sie dem geltenden Recht widersprach (§ 24 Abs. 1 Buchst, b OBG). 2. Die Regelung der §§ 41 ff. OBG ist eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 82, 361, 362). Die Frage, ob insoweit für die Annahme eines allgemeinen Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff Raum ist, als das Ordnungsbehördengesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, stellt sich aber hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin auch auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs den von ihr geltend gemachten Aufwendungsersatz nicht beanspruchen kann. 3. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG verneint mit der Begründung, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der mit der Erteilung der Baugenehmigung befaßten Beamten liege nicht vor. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Vorhaben der Klägerin entsprach den Festsetzungen des Bebauungsplans nIfltstraße/PflMstraßen • Die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks als Leergutlager 2/ imd Fahrzeugabstellplatz für einen Getränkegroßhandel war mit der Ausweisung als Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Eine gebietsüberschreitende nachbarschützende Funktion kam § 8 BauNVO nicht zu. Ob § 15 Abs. 1 BauNVO in der damals geltenden Fassung eine derartige Funktion hatte und ob deshalb die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung versagt werden mußte, war umstritten, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat. Die Beantwortung dieser Frage hing davon ab, ob der in der Vorschrift genannte Begriff "Umgebung" sich nur auf das Baugebiet (Plangebiet) bezog oder ob der Bereich "Umgebung” gebiet süber schreitend von der Wirkung (Störung) des Bauvorhabens aus zu bestimmen war. Für beide Ansichten gab es gute Gründe (s. HessVGH BRS 20 Nr. 19;BVerwG DVB1. 1974, 358, 361; Emst/Zinkahn/Bielenberg BBauG §15 BauNVO Rdn. 14; Bielenberg/Dyong, Die Novellen zu dem Bundesbaugesetz usw. 3* Aufl. Rdn. 459 f.)« Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein schuldhaft unrichtiges Verhalten der Bediensteten der Stadt, die - abweichend von der später vom Regierungspräsidenten vertretenen Ansicht - das Bauvorhaben der Klägerin für zulässig erachtet haben, verneint hat. Die Rüge der Revision, der zuständige Baurat habe sich die hier erörterten Fragen nicht vorgelegt und darin sei sein vorwerfbar fehlsames Verhalten zu sehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 » WM 1981, 1087), wird durch dessen Zeugenaussage nicht gestützt. Krohn Kröner Boujong Halstenberg Werp