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BGH

Gericht: BGH

Hie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Sin wegen dieses Unfalls gegen B®®P und Frau eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt Die Klägerin hat behauptet, bei dem plötzlich nach links aus scher enden ,,Unimogu habe es sich um ein auf einer Dienstfahrt befindliches Bundeswehrfahrzeug gehandelt; Bs habe das polizeiliche Kennzeichen ® - |® 4® getragen und sei von dem Gefreiten R®H® gesteuert worden. nannten Soldaten auf Schadensersatz in Anspruch und hat geltend gemacht, daß sie von dritter Seite keinen Ersatz verlangen, insbesondere nicht nachweisen könne, daß auch Frau OflBBP der Vorwurf eines schuldhaften schadensursächlichen Verhaltens treffe. Uie Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, daß es sich bei dem "Unimog11 um ein Bundeswehrf ahrzeug gehandelt habe, und hat weiter geltend gemacht, daß die Klägerin von dritter Beite (Frau Fahrzeughalter Ernatz erlangen Indes trage der Senat Bedenken, den zur Haftung der Beklagten erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Fahrweise des Bundeswehrfahi-zeuges und dem Aufprall des Mercedes-PKW auf das fankfahrzeug mit letzter Sicherheit zu bejahen« Unter Berücksichtigung der* Geschwindigkeiten, mit denen die beteiligten Fahrzeuge gefahren seien, und der Abstände, die sie im Zeitpunkt des Aus scher ens des "Uniraog11 auf die Üb erhol fahr bahn voneinander gehabt hätten, habe der Fahrerin CflHB ein Gesamt-Anhalteweg von über 560 m zur Verfügung gestanden, der zu einer gefahrlosen Berab-minderung der Geschwindigkeit auf das nach der Sachlage erforderliche Maß völlig ausgereicht habe. Pas Berufungsgericht ist bei Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fahrweise des von RBHB gesteuerten uUnimogM und dem Unfall von folgenden tatsächlichen Umständen ausgegangen: Pie Fahrgeschwindigkeit des von Frau CflBP gesteuerten Fahrzeuges habe bis zu dem Beginn ihres Bremsvorganges 110 km/h, die des Kaufmanns SchflP etwa 120 km/h betragen. Per Abstand der Frau OBB von dem vor ihr fahrenden BMW - PKW des Kaufmanns SchflBB» über den die Schätzungen der im Strafverfahren gehörten Zeugen zwar erheblich auseinandergingen, sei entsprechend der eigenen Bekundung der Frau CBBV mit 100 m anzunehmen. könne bis zu dem Ausscheren keine größere Geschwindigkeit als eine solche von -20 km/h gehabt haben, die er während des Überhol Vorganges auf mindestens 30 km/h gesteigert haben müsse, um sie anschließend noch erheblich zu erhöhen. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben, wie der Revision zugestanden werden muß, keine ausreichende Grundlage: Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen ausschließlich auf die Bekundungen der Beteiligten im Strafverfahren gestützt, ohne den anderweiten Vortrag der Parteien im gegenwärtigen Rechtsstreit und die abweichenden Feststellungen zu berücksichtigen, die das Landgericht in diesem Verfahren und die Strafkammer im Strafverfahren in ihrem Urteil vom 30. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift vorgetragen, daß Frau CflBB von dem "Unimog", als dieser aus scherte, noch 11 etwa 150 bis 180 ra" entfernt gewesen sei. März 1967), daß SchflHP im Zeitpunkt des Ausseherens des Unimog etwa 100 m hinter diesem gefahren und Frau in diesem Augenblick etwa 180 bis 200 m von dein Unimog entfernt gewesen sei und daß sie mit ihrem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 120 km/h gehabt habe. Zwar hatten beide Parteien um Bei Ziehung der Strafakten gebeten0 Pie Klägerin hatte sich jedoch zu dem Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen über den tlnfallher“* gang auf das Zeugnis des Kraftfahrers das Kaufmanns ScbflB und der Frau CflHP berufen, Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht von dem Sachvortrag der Klägerin - und dem der Beklagten - abweichende Feststellungen nicht allein auf Grund der Strafakten treffen dürfen, sondern hätte selbst die für die Richtigkeit ihrär Sachdarstellung von der Klägerin benannten Zeugen vernehmen müssen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht nicht bei der Frage des Abstandes zwischen dem SchflBif sehen Fahrzeug und dem ,,Unimog,, im Augenblick des Ausscherens allein mit Rücksicht auf die Beweislast der Klägerin von der höchsten von einem Zeugen - - angegebenen Ent- in Rede stehende Entfernung zuletzt mit 100 bis 120 m angegeben hat, den "Unimog” vor sich hatte und daß deshalb die Annahme naheliegt, daß seine Schätzung zuverlässiger war, zu demal auch die Strafkammer insoweit seinen Angaben gefolgt ist. Da die tatsächlichen Feststellungen über die Geschwin-digkeiten der beteiligten Fahrzeuge und ihre Abstände voneinander, zu denen das Berufungsgericht gelangt ist, nicht prozeßordnungsgemäß getroffen worden sind, kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Denn die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin gegen andere an dem Unfall beteiligte Personen besteht, läßt sich erst beurteilen, wenn abschließende Feststellungen über den Unfallhergang getroffen worden sind.

Zitierte Normen: § 859 BGB § 565 ZPO
FeststellungFahrzeugmBerufungsgericht®UnimogKlägeringesteuert

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IXI_2R_ 77/68	URTEIL	Verküadet	am
6, Februar 1969 Schorin,
 justi2angeatellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtastreit
 der Witwe Lydia
'r &
j
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Progeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
die Bundesrepublik Deutschland durch den Bundesminister für Verteidigung, durch die Wehrbereicheverwaltung in Wi«
vertreten vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Proiseßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
2
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Her III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Januar 1968 aufgehoben*
Hie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Hie Klägerin leitet Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik daraus her, daß ihr Ehemann bei einem Verkehrsunfall am W 1964 tödlich verletzt worden ist. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
An dem genannten Tage fuhren die Klägerin, ihr Ehemann, Frau	geborene	und	der	Kaufmann	BflHP	in
 einem dem letztgenannten gehörenden und von Frau	ge-
steuerten Personenkraftwagen - PKW - {Mercedes 22Ö BE) auf
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der Überholspur der Autobahn Kö® - Fr|®^|® in Richtung L®®®. Vor diesen Wagen fuhr der Angestellte Georg Sch®® in einen BMW-PKW. Die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge he tri Uber 100 km/h. Vor den BMW-Wagon fuhr in gleicher Richtung, und zwar zunächst auf der rechten Fahrbahnhälfte, in einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h ein Mercedes-Benz-^'Uniinog", Dieser scherte, obwohl er sich in diesen Zeitpunkt auf einei Gefällstrecke innerhalb einei deutlich markierten Überholverbotszone befand, plötzlich nach links aus, um einen vor ihm herfahrenden und von dem Kraftfahrer H®|P gesteuerten Tankzug zu überholen. Um ein Auffahren zu vermeiden, bremst« daraufhin Sch®® seinen Wagen ab und brachte ihn einige Meter hinter dem weiterfahrenden Unimog zu dem Stehen. Frau Cfl®® bremste ebenfalls, geriet dabei jedoch ins Schleudert und prallte schließlich mit der linken Seite ihres Fahrzeuge gegen die linke Hinterseite des Tankzuges. Dabei erlitt der Ehemann der Klägerin tödliche Verletzungen.
Sin wegen dieses Unfalls gegen B®®P und Frau eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt
 Die Klägerin hat behauptet, bei dem plötzlich nach links aus scher enden ,,Unimogu habe es sich um ein auf einer Dienstfahrt befindliches Bundeswehrfahrzeug gehandelt; Bs habe das polizeiliche Kennzeichen ® - |® 4® getragen und sei von dem Gefreiten R®H® gesteuert worden. Dieser ist auch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässige Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden (5 Ms 120/65 LG Limburg/Lahn). Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Aratspflichtverletzung des ge-
 
nannten Soldaten auf Schadensersatz in Anspruch und hat geltend gemacht, daß sie von dritter Seite keinen Ersatz verlangen, insbesondere nicht nachweisen könne, daß auch Frau OflBBP der Vorwurf eines schuldhaften schadensursächlichen Verhaltens treffe.
Zur Höhe ihres Schadens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihr durch den Unfalltod ihres Ehemannes Unkosten im Gesamtbeträge von 7.500 UM entstanden seien und sie außerdem die Unterhaltsansprüche verloren habe, die ihr gegen ihren Ehemann zugestanden haben würden. Sie hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 7.500 UM mit Zinsen sowie für die Zeit vom 1. Juli .1964 /nicht 1. Januar 1964, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt/bis 31/ Uezember 1965 eine monatliche Rente von 700 UM und ab 1. Januar 1966 eine solche von 500 UM zu bezahlen.
Uie Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, daß es sich bei dem "Unimog11 um ein Bundeswehrf ahrzeug gehandelt habe, und hat weiter geltend gemacht, daß die Klägerin von dritter Beite (Frau	Fahrzeughalter	Ernatz	erlangen
'könne.	••
Uas Landgericht hat den bezifferten Klageähsprueh und den Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hingegen hat das Oberländea^^icdit auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
 
Mit ihrer' Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsche idunfcsgr Und e x •I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Es sei davon auszugehen, daß an dem Unfall ein von dem Gefreiten	gesteuertes	Bunde	sw	ehr f ahrzeug
~ “Unimog" - beteiligt gewesen sei. Indes trage der Senat Bedenken, den zur Haftung der Beklagten erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Fahrweise des Bundeswehrfahi-zeuges und dem Aufprall des Mercedes-PKW auf das fankfahrzeug mit letzter Sicherheit zu bejahen« Unter Berücksichtigung der* Geschwindigkeiten, mit denen die beteiligten Fahrzeuge gefahren seien, und der Abstände, die sie im Zeitpunkt des Aus scher ens des "Uniraog11 auf die Üb erhol fahr bahn voneinander gehabt hätten, habe der Fahrerin CflHB ein Gesamt-Anhalteweg von über 560 m zur Verfügung gestanden, der zu einer gefahrlosen Berab-minderung der Geschwindigkeit auf das nach der Sachlage erforderliche Maß völlig ausgereicht habe. Aber selbst ohne Rücksicht auf diese Bedenken hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Denn die Beklagte hafte für die Folgen des Unfalls gemäß § 859 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GrundG nur, soweit die Klägerin nicht anderweit Ersatz erlangen könne bzw. die Möglichkeit anderweiter Ersatzer-
 
langung schuldlos ungenutzt gelassen habe. Per Senat aber sei nicht überzeugt, daß der Klägerin die Möglichkeit einer erfolgreichen Inanspruchnahme der Frau CBBA verschlossen seiV Wehn der Anspxuch gegen Frau C^HB^ inzwischen verjährt sein sollte, dann müsse der Klägerin der Vorwurf gemacht werden, daß sie Frau CflB) nicht rechtzeitig in Anspruch genommen habe.
II .
Pie Revision muß Erfolg haben.
Pas Berufungsgericht ist bei Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fahrweise des von RBHB gesteuerten uUnimogM und dem Unfall von folgenden tatsächlichen Umständen ausgegangen: Pie Fahrgeschwindigkeit des von Frau CflBP gesteuerten Fahrzeuges habe bis zu dem Beginn ihres Bremsvorganges 110 km/h, die des Kaufmanns SchflP etwa 120 km/h betragen. Per Abstand der Frau OBB von dem vor ihr fahrenden BMW - PKW des Kaufmanns SchflBB» über den die Schätzungen der im Strafverfahren gehörten Zeugen zwar erheblich auseinandergingen, sei entsprechend der eigenen Bekundung der Frau CBBV mit 100 m anzunehmen. Was die Entfernung angehe, die im Augenblick des Aus-scherens des nUnimogu zwischen diesem und dem Fahrzeug des Kaufmanns SchBHB bestanden habe, so wichen auch hier die Schätzungen der Zeugen voneinander ab. Per Fahrer des •fankzuges - HUB - habe diese Entfernung auf 150 bis 180 m geschätzt, v/ähr end SchfllB sie zunächst mit 110 m, später mit 150 m und alsdann wieder mit 100 bis 120 m angegeben
 
habe. Da jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die Veranlassung geben könnten, eine Schätzung als die nach Lage der Dinge wahrscheinlichste zu bezeichnen, könne zu dem Nachteil der für die Voraussetzungen der Adäquanz beweispflichtigen Klägerin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß Schmidt in der $at noch 180 m entfernt gewesen sei, als der "Unimog" nach links ausgeschert sei.	könne	bis zu dem Ausscheren keine größere
 Geschwindigkeit als eine solche von -20 km/h gehabt haben, die er während des Überhol Vorganges auf mindestens 30 km/h gesteigert haben müsse, um sie anschließend noch erheblich zu erhöhen.
Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben, wie der Revision zugestanden werden muß, keine ausreichende Grundlage: Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen ausschließlich auf die Bekundungen der Beteiligten im Strafverfahren gestützt, ohne den anderweiten Vortrag der Parteien im gegenwärtigen Rechtsstreit und die abweichenden Feststellungen zu berücksichtigen, die das Landgericht in diesem Verfahren und die Strafkammer im Strafverfahren in ihrem Urteil vom 30. August 1966 getroffen haben. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift vorgetragen, daß Frau CflBB von dem "Unimog", als dieser aus scherte, noch 11 etwa 150 bis 180 ra" entfernt gewesen sei. Die Beklagte hatte ihrerseits vorgetragen (Schriftsatz vom 1. März 1967), daß SchflHP im Zeitpunkt des Ausseherens des Unimog etwa 100 m hinter diesem gefahren und Frau	in diesem
 Augenblick etwa 180 bis 200 m von dein Unimog entfernt gewesen sei und daß sie mit ihrem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 120 km/h gehabt habe. Die Strafkammer hat festgestellt: Im Augenblick des Ausseherens des "Unimog"
hätten sieh auf 3er Überholspur von hinten "mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 bis 130 km/h zwei PKW* su genähert . Per Abstand zwischen dem ,,Unimogu und dem von SchflHP gesteuerten BMW - PKW habe in diesem'Zeitpunkt etwa 100 bis 120 m betragen, während der Abstand dieses Fahrzeuges zu dem dahinterfahrenden Mercedes-PKW etwa 50 bis 100 m ausgemacht habe. Pas Landgericht ist in dem vorliegenden Verfahren auf Grund der Zeugenaussagen im Strafverfahren von einer 100 bis 120 m betragenden Entfernung des von SchH^B gesteuerten PKWf s zu dem "Unimog" im Augenblick des Auoscherens ausgegangen.
Zwar hatten beide Parteien um Bei Ziehung der Strafakten gebeten0 Pie Klägerin hatte sich jedoch zu dem Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen über den tlnfallher“* gang auf das Zeugnis des Kraftfahrers	das	Kaufmanns
 ScbflB und der Frau CflHP berufen, Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht von dem Sachvortrag der Klägerin - und dem der Beklagten - abweichende Feststellungen nicht allein auf Grund der Strafakten treffen dürfen, sondern hätte selbst die für die Richtigkeit ihrär Sachdarstellung von der Klägerin benannten Zeugen vernehmen müssen. Pas gilt um so mehr, als die Strafkammer auf Grund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme andere tatsächliche Feststellungen getroffen hat, als sie das Berufungsgericht allein auf Grund des Inhalts der Strafakten angenommen hat. Insbesondere durfte das Berufungsgericht nicht bei der Frage des Abstandes zwischen dem SchflBif sehen Fahrzeug und dem ,,Unimog,, im Augenblick des Ausscherens allein mit Rücksicht auf die Beweislast der Klägerin von der höchsten von einem Zeugen -	- angegebenen Ent-
 
fernung, nämlich 180- m ausgehen. Auf die Beweislast hätte das Berufungsgericht erst abstellen dürfen* wenn eine and et weite Feststellung nach Erschöpfung der angehotenen Beweis-mittel nicht zu treffen gewesen1 wäre. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Zeuge	die	hinter
 ihm fahrenden Fahrzeuge'lediglich im Rückspiegel gesehen hat, während Sch^BP, der hei seinen eidlichen Yerneh-mungen die. in Rede stehende Entfernung zuletzt mit 100 bis 120 m angegeben hat, den "Unimog” vor sich hatte und daß deshalb die Annahme naheliegt, daß seine Schätzung zuverlässiger war, zu demal auch die Strafkammer insoweit seinen Angaben gefolgt ist.
Da die tatsächlichen Feststellungen über die Geschwin-digkeiten der beteiligten Fahrzeuge und ihre Abstände voneinander, zu denen das Berufungsgericht gelangt ist, nicht prozeßordnungsgemäß getroffen worden sind, kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob nicht auch die Auf fas sung des Berufungsgerichts zur Frage des Ursachenzusamme hangs selbst dann Bedenken begegnen müßte, wenn man die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde legen würde, und ob nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin hätten Anwendung finden müssen.
Mit einer anderen Begründung läßt sich das Berufungsurteil ebenfalls nicht halten. Denn die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin gegen andere an dem Unfall beteiligte Personen besteht, läßt sich erst beurteilen, wenn abschließende Feststellungen über den Unfallhergang getroffen worden sind. Dazu sei jetzt lediglich bemerkt:
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Y/enn es darauf ankommen sollte, ob ein etwa gegen Prau CflBP begründeter Schadensersatzanspruch verjährt ist, wird für die Präge, oh die Klägerin diesen Anspruch schuldhafterweise hat verjähren lassen oder nicht, auch berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin nicht nur das Armenrecht für eine Klage gegen Prau CflBP vergeblich beantragt hat, sie vielmehr auch gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Prau CflHB erfolglos Beschwerde beim zuständigen GeneralStaatsanwalt eingelegt hat o
Nach alledem muß das Berufungsurteil aufgehoben und die fache zur anderweiten Verhandlung und Int Scheidung zurückverwiesen werden. Dabei erscheint es dem erkennenden Senat angebracht, die Zurückverweisung gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts vorzunehnen«:
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Die Entscheidung liber die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts überlassene
 Dr. Pagendarm	Dr. Kraft	Br.	Arndt
 Gähtgens	Keßler