Februar 1965 bei dem Landgericht Würzburg eingegangenen Klage hat der Kläger eine weitere Entschädigung von mindestens 4,20 DM je qm der enteigneten Grundstücke und eine NutzungoentSchädigung auch für die Zeit bis 31- Dezember 1964 begehrt. Hätte die Beklagte den Entschädigungsbetrag sofort nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31 - Dezember 1964 hinterlegt, so hätte er mit großer Wahrscheinlichkeit einen Bankkredit erhalten, mit der*: er den Prozeßkostenvorschuß rechtzeitig hätte zahlen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung über den Beschluß der Regierung von Unterfranken vom 31. Die Festsetzung der Höhe der Enteignungsent-schädigung ist gemäß Art» 16, 17 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung den Reichs-Zivilprozeßordnung und KonkursOrdnung vom 21. Für die gerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist mithin die Klagefrist des Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO zu beachten, Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO bestimmt, daß sowohl dem Abtretungsberechtigten als auch dem Abtretungsverpflich-teton innerhalb einer von der Bekanntgabe der festge-stcllten Beträge an laufenden Ausschlußfrist von einem Monat "die Betretung des Rechtswegs" zu dem Zwecke der richterlichen Entscheidung über den Betrag der zu leistenden Entschädigung offen steht, Bas Landgericht und das Berufungsgericht gehen davon aus, daß der Kläger die Klagefrist versäumt habe, weil die Frist mit der Zustellung des Bescheides vom Januar 1965 in Lauf gesetzt worden und die Klage zwar noch innerhalb der Monatsfrist bei dem Landgericht am 11, Februar 1965 eingegangen sei, der Beklagten aber die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist am 9» April 1965 habe zugesteilt werden können. Beide Vorinstanzen haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß durch die Einreichung der Klage die Frist gemäß § 261 b Abs.3 ZPO nicht gewahrt worden sei, da die Zustellung der Klage an die Beklagte nicht im Sinne dieser Vorschrift "demnächst" erfolgt sei. Dabei ist jedoch übersehen worden, daß die Klagefrist vor Klageerhebung noch nicht in Lauf gesetzt worden war, weil der Bescheid nicht ordnungsgemäß zuge-stcllt worden ist*<ä Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbst und von Amts wegen vorzunehmen, weil es sich bei der Y/ahrung einer Klagefrist um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in allen Rechtszügen zu beachten ist. Wenn - wie hier - das Ergebnis des VerwaltungsSchätzungs-verfahrens den Betroffenen nicht in einem besonderen Termin mündlich bekannt gegeben wird, kann nur eine förmliche Bekanntgabe im Wege der Zustellung des schriftlichen Bescheids an die Betroffenen in Betracht kommen. Das Gesetz knüpft an die Bekanntgabe so bedeutende rechtliche Folgen für und gegen die Betroffenen, daß nur die Bekanntgabe durch Zustellung eine ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Betroffenen in hinreichender Y/eise Kenntnis von dem Ergebnis des Verwaltungsschätzungsver- Gerade mit Rücksicht auf ihre weittragenden rechtlichen Folgen wird der Begiim einer vorprozessualen Ausschlußfrist allgemein von der förmlichen Zustellung des Bescheids, für den die Frist läuft, abhängig gemacht*, :Tiv4 35s ist nicht anzunehmen, daß der bayerische Gesetzgeber von diesem Grundsatz, von dem unter anderem auch Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszu-stcllungo- und Vojlstreckungsgesetzes vom 20. Soweit ersichtlich, ist deshalb nie zweifelhaft gewesen, daö die Bekanntgabe durch schriftlichen Bescheid nach Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO nur im Wege der Zustellung erfolgen kann (Henle-Habel, AG ZPO KO 2. Aus den Akten der Regierung von Untorfranken ergibt sich, dag die Behörde den Bescheid vom 31« Dezember 1964 dem damaligen Verfahrensbevollmachtigten des Klägers, die Post übermittelt hat, obwohl Rechtsanwalt Dr» M von dem Kläger mit seiner Vertretung im Verwaltungs-□chätzungovcrfahren beauftragt worden war und der Regierung von Unterfranken eine entsprechende schriftliche Vollmacht vor der Bekanntgabe des Bescheids Vorgelegen hat (Bl« 4 gelber Hefter). Die Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, daß sich der Kläger in beiden Vorinstanzen auf diesen IJangcl nicht berufen hat und Rechtsanwalt in einem Schreiben an das Autobahnamt Nürnberg vom 30. 16, Januar 1965 zugestellt worden ist; vielmehr ergeben die Akten der Regierung von Unterfranken über das Ver-waltungsschätzungsverfähren9 deren Inhalt der Beklagten bekannt ist, daß der Bescheid dem Rechtsanwalt MflHHB nur formlos bekannt gemacht worden i3t, und deshalb hat die Beklagte, wie sie selbst einrüumt, auch keine Zu-stellungourkundo dn Händen0 Damit hatte die Klagefrist bis zur Zustellung der Klage am 9» April 1965 noch nicht zu laufen begonnen, co daß die Klage rechtzeitig erhoben und nicht schon wegen Versäumung der Klagefrist des Art«, 21 Abs, 1 AG ZPO KO abzuv/eisen isto Auch sonst spricht nichts gegen die Zulässigkeit der Klage, so daß nunmehr in der Sache selbst entschieden werden muß» Da dem Rovisionsgoricht eine Sachentscheidung nicht möglich ist, ist unter Aufhebung beider Vorentscheidungen in sinngemäßer Anwendung dos § 558 Abo* 1 Nr« 2 ZPO die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurüc3czuvorweisen. Dom Landgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelaüge zu übertragen, da die Entscheidung von den Ausgang des Verfahrens abhängt„ Die Niederfjchlagung der Gerichtsgobühren und -auslagon in den aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG,
2034 059 / / JA BUNDESGERICHTSHOF III ZR 7?/66 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt an den Kläger am 25o Juli 196? an die Beklagte am 25 o Juli “?96? Schorm, Justizangestolltev. als IJrkund st earn tender Geschäitsstel]e in dem Rechtsstreit desLandwirts Karl Ri^B'veg, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die Bundesrepublik Deutschland, - Bundesstraßenvorwaltung vertreten durch den Proistaat Bayern, dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Beklagte und Revisionsbeklagte, o - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Lor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat ohne mündliche Verhandlung am 3« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundeorichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Keßler für Recht erkannt; Auf die Rechtsmittel dos Klägers v/ird das Urteil des 5« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Pebruar 1966 aufgehoben und das Urteil der 2 o Zivilkammer des Landgerichts Y/ürzburg von 14. Juli 1966 abgeändert. Bie Sache v/ird zur andervoiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverv/iesen. Bie Gerichtsgebühren und -auslagen des Berufungsverfahrens und die des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelzüge dem Landgericht überlassen. Von Rechts v/egen Tatbestand; Ber Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Bie zu seiner Besitzung gehörenden Grundstücke Flur-Hr. 4811 und 4812 der Gemarkung Y/ürzburg-Hei-dingofcld hat die Regierung von Unterfranken durch rechts- kräftigen Beschluß vom 23« Juli 1964 zugunsten dor Beklagten für den 3au der Autobahn Frankfurt-Nürnberg enteignet . Durch Beschluß von 31- Dezember 1964 hat die Regierung von Untorfranken eine Entschädigung von 3>30 DM je qm der enteignoten Grundotücksflüeho von 30.340 qm sowie eine Nutzungsent3chädigung für die Inanspruchnahme einer Teilflache in der Zeit vom 9- Februar 1961 bis 28. November 1963 festgesetzt. Dieser Beschluß ist dem Kläger an 16. Januar 1965 zugestellt worden. Am 7- April 1965 hat die Beklagte die festgesetzte Entschädigung mit Rücksicht auf die Belastungen der enteigneten Grundstücke beim Amtsgericht \7Urzburg hinterlegt. Hit der am 11. Februar 1965 bei dem Landgericht Würzburg eingegangenen Klage hat der Kläger eine weitere Entschädigung von mindestens 4,20 DM je qm der enteigneten Grundstücke und eine NutzungoentSchädigung auch für die Zeit bis 31- Dezember 1964 begehrt. Der Prozeßkostenvorschuß ist an 18. März 1965 bei der Gerichtskasse Würzburg gutgeschrieben worden, nachdem die Kostenanforderung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 1965 zugegangen wars* Die Klage wurde der Beklagten am 9- April 1965 zugestellt o Die Parteien sti’eiten in erster Linie darum, ob die Klage innerhalb der Ausschlußfrist des Art. 21 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung (AG ZPO KO) rechtzeitig erhoben ist. Der Kläger hat geltend gemacht, ihn träfe an der Verzögerung der IClagezustellung kein Verschulden. Auch handele die Beklagte rochtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die verspätete Zustellung berufe. Hätte die Beklagte den Entschädigungsbetrag sofort nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31 - Dezember 1964 hinterlegt, so hätte er mit großer Wahrscheinlichkeit einen Bankkredit erhalten, mit der*: er den Prozeßkostenvorschuß rechtzeitig hätte zahlen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung über den Beschluß der Regierung von Unterfranken vom 31. Dezember 1964 hinaus zu verurteilen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Entschädigung für 30.340 qm von 4*20 DM je qm und von 0,10 DM je qm aus einer Fläche von 24.340 qm für entgangenen Wutzen für 1964 nebst 4 Zinsen aus der jährlichen Entschädigung ab 1. Januar 1965 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich in erster Linie auf die Versäumung der Ausschlußfrist berufen . Das Landgericht hat die Klage als verspätet zurück-gewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt„ Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet» Die Festsetzung der Höhe der Enteignungsent-schädigung ist gemäß Art» 16, 17 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung den Reichs-Zivilprozeßordnung und KonkursOrdnung vom 21. Februar 1879 - BayBS III 143 -(im folgenden; AG ZPO KO) im Schätzungsverfahren erfolgt. Für die gerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist mithin die Klagefrist des Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO zu beachten, Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO bestimmt, daß sowohl dem Abtretungsberechtigten als auch dem Abtretungsverpflich-teton innerhalb einer von der Bekanntgabe der festge-stcllten Beträge an laufenden Ausschlußfrist von einem Monat "die Betretung des Rechtswegs" zu dem Zwecke der richterlichen Entscheidung über den Betrag der zu leistenden Entschädigung offen steht, Bas Landgericht und das Berufungsgericht gehen davon aus, daß der Kläger die Klagefrist versäumt habe, weil die Frist mit der Zustellung des Bescheides vom 31 • Dezember 1964 an den Kläger am 16. Januar 1965 in Lauf gesetzt worden und die Klage zwar noch innerhalb der Monatsfrist bei dem Landgericht am 11, Februar 1965 eingegangen sei, der Beklagten aber die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist am 9» April 1965 habe zugesteilt werden können. Beide Vorinstanzen haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß durch die Einreichung der Klage die Frist gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO nicht gewahrt worden sei, da die Zustellung der Klage an die Beklagte nicht im Sinne dieser Vorschrift "demnächst" erfolgt sei. Dabei ist jedoch übersehen worden, daß die Klagefrist vor Klageerhebung noch nicht in Lauf gesetzt worden war, weil der Bescheid nicht ordnungsgemäß zuge-stcllt worden ist*<ä Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbst und von Amts wegen vorzunehmen, weil es sich bei der Y/ahrung einer Klagefrist um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in allen Rechtszügen zu beachten ist. Nach Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO beginnt die einmonatige Ausschlußfrist mit der Bekanntgabe des Schätzungsbeschei-dos. Wenn - wie hier - das Ergebnis des VerwaltungsSchätzungs-verfahrens den Betroffenen nicht in einem besonderen Termin mündlich bekannt gegeben wird, kann nur eine förmliche Bekanntgabe im Wege der Zustellung des schriftlichen Bescheids an die Betroffenen in Betracht kommen. Das Gesetz knüpft an die Bekanntgabe so bedeutende rechtliche Folgen für und gegen die Betroffenen, daß nur die Bekanntgabe durch Zustellung eine ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Betroffenen in hinreichender Y/eise Kenntnis von dem Ergebnis des Verwaltungsschätzungsver- fahrons erhalten haben und ihnen die ohnehin kurz bemessene Frist für ihre Überlegungen, ob sie den Rechtsweg besehreiten v/ollen oder nicht, in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird. Gerade mit Rücksicht auf ihre weittragenden rechtlichen Folgen wird der Begiim einer vorprozessualen Ausschlußfrist allgemein von der förmlichen Zustellung des Bescheids, für den die Frist läuft, abhängig gemacht*, :Tiv4 35s ist nicht anzunehmen, daß der bayerische Gesetzgeber von diesem Grundsatz, von dem unter anderem auch Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszu-stcllungo- und Vojlstreckungsgesetzes vom 20. Mai 1961 - GV131 148 - (VorwZVG) ausgeht, seinerzeit eine Ausnahme hat machen wollen, zu demal er in § 6 Abs. 1 der am 1. September 1379 erlassenen Verwaltungsvorschriften zu dem Gesetz von 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver-waltnngsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechto-sachcn (GVB1 1014),allgemein einen amtlichen Nachweis für die Zustellung solcher Verfügungen gefordert hat, welche für die Adressaten Rechtsnachteile im Gefolge haben können. Soweit ersichtlich, ist deshalb nie zweifelhaft gewesen, daö die Bekanntgabe durch schriftlichen Bescheid nach Art. 21 Abs. 1 AG ZPO KO nur im Wege der Zustellung erfolgen kann (Henle-Habel, AG ZPO KO 2. Aufl. Art. 21 Anm. 3; Henle, Die Zwangsenteignung von Grundeigentum in Bayern, 2. Aufl. Art. 20 zu AG ZPO KO Ziff. 4 b; Fergg, Die Zwangsenteignung in Bayern zu AG ZPO KO Art. 20 N. 2; Art. 21 N. 3; Seufert, Bayerisches Enteignungsrecht (1957) Art. 21 AG ZPO KO N. 3)> und hiervon gehen auch die Parteien aus. Bio Zustellung richtet sich nach dem Bayerischen Vc-rwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (Verw-ZVG) vom 30. Mai 1961 - GVB1 148 - (Art. 1 Abs. 1 und 5 aaO). a / 8 Die hier vorgesehenen Zuotellungsformen sind nicht gewahrt . Aus den Akten der Regierung von Untorfranken ergibt sich, dag die Behörde den Bescheid vom 31« Dezember 1964 dem damaligen Verfahrensbevollmachtigten des Klägers, die Post übermittelt hat, obwohl Rechtsanwalt Dr» M von dem Kläger mit seiner Vertretung im Verwaltungs-□chätzungovcrfahren beauftragt worden war und der Regierung von Unterfranken eine entsprechende schriftliche Vollmacht vor der Bekanntgabe des Bescheids Vorgelegen hat (Bl« 4 gelber Hefter). Deshalb hätte der Bescheid nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VerwZVG dem Rechtsanwalt förmlich zugestellt werden müssen«, Nach Art. 9 Abs. 1 aaO gilt zwar ein unter Verletzung zwingender Zuotellungsvor-schriften zugogangenes Schriftstück in dem Zeitpunkt als sugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, doch gilt diese Ausnahme nach Art. 9 Abo. 2 des Gesetzes nicht, wenn wie hier &L1? der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt. Die Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, daß sich der Kläger in beiden Vorinstanzen auf diesen IJangcl nicht berufen hat und Rechtsanwalt in einem Schreiben an das Autobahnamt Nürnberg vom 30. Januar 1965 zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der Bescheid ihm am 16, Januar 1965"zugestellt’hvorden sei. Denn es handelt sich hier um einen Zustellungsmangel, auf den die Parteien nicht verzichten können. Auch erbringt das Schreiben vom 30. Januar 1965 keinen Beweis dafür, daß dem Rechtsanwalt der Beschluß am Rechtsanwalt Dr. I in Y/ürzburg, nur formlos durch 16, Januar 1965 zugestellt worden ist; vielmehr ergeben die Akten der Regierung von Unterfranken über das Ver-waltungsschätzungsverfähren9 deren Inhalt der Beklagten bekannt ist, daß der Bescheid dem Rechtsanwalt MflHHB nur formlos bekannt gemacht worden i3t, und deshalb hat die Beklagte, wie sie selbst einrüumt, auch keine Zu-stellungourkundo dn Händen0 Damit hatte die Klagefrist bis zur Zustellung der Klage am 9» April 1965 noch nicht zu laufen begonnen, co daß die Klage rechtzeitig erhoben und nicht schon wegen Versäumung der Klagefrist des Art«, 21 Abs, 1 AG ZPO KO abzuv/eisen isto Auch sonst spricht nichts gegen die Zulässigkeit der Klage, so daß nunmehr in der Sache selbst entschieden werden muß» Da dem Rovisionsgoricht eine Sachentscheidung nicht möglich ist, ist unter Aufhebung beider Vorentscheidungen in sinngemäßer Anwendung dos § 558 Abo* 1 Nr« 2 ZPO die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurüc3czuvorweisen. 10 / Dom Landgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelaüge zu übertragen, da die Entscheidung von den Ausgang des Verfahrens abhängt„ Die Niederfjchlagung der Gerichtsgobühren und -auslagon in den aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG, Uro Pagondarin Dr. Kreft Ur. Beyer Keßler Ur0 Arndt