während die Staatsstraße selbst in einem Bogen von etwa ■ 120 Grad nach rechts in Richtung BoflHHB weiterführt9 wobei sie von der Gabelung an ein Gefälle von etwa 6# hat« Beide Straßen weisen nach der Gabelung etwa gleiche Breite und gleiche Oberflächenbeschaffenheit auf« In der Fahrt' riehtung des Klägers war auf der Staatsstraße ab und zu einmal das die Vorfahrt begründende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO angebracht, zuletzt etwa 400 m vor der «abelung. Der Kläger verlangt den ihm angeblich entstandenen Sachschaden in Hohe von 1*194*75 DM nebst Zinsen ersetzt and hat vorgeti’agen: Er habe angesichts der mäßigen Geschwindigkeit, mit der der Lastkraftwagen herangekommen sei, angenommen und auch annehmen dürfen, der Fahrer desselben werde ihm die Vorfahrt lassen* Ler Unfall habe sich nur ereignet, weil die Verkehrszeichen irreführend gewesen .seien«, Für den Lastkraftwagen sei die Straße als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet gewesen, aber auch für ihn, den Kläger selbst» &s hätte entweder ein zusätzliches Hinweisschild angebracht sein müssen, daß es sich um eine sogenannte ‘'abknickende Vorfahrt“ handle, oder es hätte auf der rechten Seite der Staatsstraße - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - kurz vor dem Zusammentreffen mit der Kreisstraße das Verkehrszeichen "Vorfahrt- achten" nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung vorhanden sein müssen« Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, daß die Verkehrsverhältnisse an der Unfallstelle weder für einen aus der Richtung noch für einen aus der Richtung sich nähernden Verkehrsteilnehmer irreführend gewiesen seien* Die Regelung an der Unfallstelle sollte nach dem Willen der Straßen* Verkehrsbehörde dahin gehen, daß dem Verkehr auf der Staatsstraße gegenüber dem auf der Kreisstraße von Bad SflHB kommenden und auch gegenüber dem auf der Staatsstraße von kommenden und gradeäus auf die Kreisstraße in Richtung Bad SfliB sich bewegenden Verkehr die Vorfahrt zustehen sollte* Eine derartige Regelung konnte zwar - wie die VorInstanzen mit Recht entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Auffassung ausgeführt haben - damals noch nicht in der *'eise getroffen werden,, wie sie nunmehr durch § 13 Abs» 2 Satz 3 StVO (eingefügt durch VO vom 29« Dezember I960 - BGBl 1961 I So 8) ermöglicht worden ist, daß nämlich zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende ötraßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch Vorfahrt regelnde Zeichen mit Zusatztafeln (Bild 52 a der Anlage zur StVO) zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt werden (sog* abknickende Vorfahrt)* Denn weit erfahren wollte, durch das vor der Einmündung stehende Verkehrszeichen (Bild 30) eindeutig und.klar erkennbar gemacht, daß er die ^erfahrt des auf der Staatsstraße sich bewegendcnVerkehrs zu achten habe» Ebenso war dem aus Richtung üoHB kommenden Verkehrsteilnehmer durch das Verkehrszeichen nach Bild 52 eindeutig die Vorfahrt gevfährt, und zwar nicht nur gegenüber dem von rechts aus Richtung Bad herankommenden Verkehrsteilnehmer, sondern auch gegenüber dem von links aus Dichtung Gl sich nähernden und geradeaus in Richtung Bad Sf weiter fahrenden Verkehrsteilnehmer„ Indes war für den Letztgenannten - nämlich den, der, wie der Kläger;, aus Richtung GB^HHi^kam un^ Richtung Bad wei- ter fahren wollte- bei der gegebenen Verkehrslage keineswegs, wie das -Berufungsgericht meint, ohne weiteres und rechtzeitig erkennbar, daß ihm gegenüber der von rechts auf der Staatsstraße aus Richtung Bo^BIHftkommende Verkehrsteilnehmer vorfahrt sbosüchtigtwar: In der Entscheidung des VIo Zivilsenats vom 290 Juni I960 (MJY/ I960, 2097 = LM § 13 StVO Sr« 18) ist dies wsr ausdrücklich nur für ßundesstraßen ausgesprochen worden«, Die Begründung dieser Entscheidung aber läßt keinen Zweifel daran, daß das Gesagte für alle "Vorfahrtstraßen” gelten solle Vorfahrt straßen aber sind gemäß § 13 Abs* 2 StVO nicht allein die als .Bundesstraßen gemäß dem Nummernschild nach Bild 44, sondern auch alle durch das Zeichen für VorfahrtStraßen y nach Bild 52 gekönnzeichneten.Straßene Es ist kein innerer Grund vorhanden, der insoweit eine unterschiedliche Beurteilung bei Bundesstraßen einerseits und bei den durch Bild 52 gekennzeichneten Vorfahrtstraßen andererseits recht-fertigen könnte«, Davon, daß außerhalb geschlossener Ortschaften eine nur hin und wieder erfolgte Kennzeichnung einer Straße als Vorfahrtstraße durch ein Verkehrszeichen nach Bild 52 genügt$ um ihr auch an nicht besonders gekennzeichneten Kreuzungen und Einmündungen den Charakter als Vorfahrtstraße zu verleihen, mußte die Sträßenverkehrsbe-hörde insbesondere deswegen ausgehen, weil dies in der von ihr zu beachtenden Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter III Abs» 5 ausdrücklich hervorgehoben war«, Hiervon ausgehend war die Verkehrslage an der Unfallstelle keineswegs eindeutig und klar in dem Sinne, wie der Beklagte meinte Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war auf der Staatsstraße ab '»eroldsgrün "ab und zu einmal das die Vorfahrt begründende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht, zuletzt etwa 400 m vor der Gabelung”o Die vom Kläger bexahrene Straße war mithin ab hin und wieder gekennzeichnet, so daß nach den genannten Grundsätzen dem auf ihr sich bewegenden Verkehr die vorfahrt grundsätzlich auch an solchen Kreuzungen und Einmündungen zustand, die nicht besonders gekennzeichnet warer>® Mithin konnte der von kommende Ver- Babel sei hier mit Rücksicht darauf, daß die Ausführungen auf Seite 8/9 des Berufungsurteils die Annahme naheiegen, das Berufungsgericht gehe insoweit von einer unzutreffenden Auffassung aus, bemerkt: Der Umstand, daß es hier nicht die Staatsstraße ist, die in der bisherigen Richtung nach Bad weit erführt, diese vielmehr nach rechts in Richtung "abknickt", ist in dem zur Erörterung stehenden Zusammenhang nicht tntscheidungser-heblicho Denn für den Verkehr kommt der Einstufung der Straßen (Staats-Kreis-Orts-Verbandstraßenj usv/i keine unmittelbare Bedeutung zu, und selbst Bundesstraßen sind nicht ohne weiteres Vorfahrtstraßen, sondern nur dann« wenn sie durch ein Bundesstraßennummernschild (Bild 44) der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) als solche besonders gekennzeichnet sind» Es kommt vielmehr ganz unabhängig von der Einstufung der Straßen entscheidend allein auf die verkehrsmäßige Situation an, wie sie sich dem Verkehrsteilnehmer darbieteto Angesichts dessen, daß Ito Tatbestand des Berufungsurteils Staats- und Kreisstraße "etwa gleich . der Kreisstraße sich der "Gabelung" nähernden Verkehr durch entsprechendes Verkehrszeichen eingeräumt wars für den von weiteres erkennbar und die Beschilderung insgesamt insoweit irreführende Die Verkehrsbehörde aber hat - wie der Senat wiederholt betont hat (vgl«, u.a« das oben in anderem Zusammenhang bereits erwähnte Urteil vom 18«Oktober 1962 in VcrsR 1963? Nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (III AbSo5) ist bei einer ^orfahx'tsregglung^^ durch Verkehrszeichen an Einmündungen von Sti’aßen/für die Benutzer der einmündenden Straße - und nicht für die Gera-deausfahrer - die «art epflicht anzuordnen, Hier bot sich nach der örtlichen Situation, insbesondere nach der Straßenbeschaffenheit , für den Verkehrsteilnehmer der abknickende Teil der Staatsstraße als "Einmündung" in die - an der ün~ fallstelle gerade verlaufende - Straße - Bad dar, so daß es der in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellten Hegel entsprochen hätte, wenn nicht für die von GflHHHB sondern für den von tlo^BP kommenden Verkehrsteilnehmer die Wartepflicht angeordnet wor-den wäre« Es muß nach alledem eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der ötraßenvei'kehrsbehorde darin gesehen werden, daß sie durch entsprechende Beschilderung dem von BoflBB» der ünfallstelle sich nähernden Verkehr die Vorfahrt eingeräumt haben, ohne gleichzeitig auch dem von links von auf der Staatsstraße herankormnenden Geradeausfahrer (in Eichtung Bad SflHM die Vorfahrt zu nehmeno Y/o an einzelnen Kreuzungen oder Einmündungen von Vorfahrtstreßen mit nicht bevorrechtigten Straßen darüber? Andererseits ist auch eine abschließende Entscheidung im Sinne der Klage noch nicht möglich, und zwar steht dem nicht nur ebenfalls die Ungeklärtheit der Frage anderweiter Ersatzmöglichkeiten«, sondern ferner noch entgegen«, daß der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine abechlies-* sende Entscheidung in der i'rage der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger zuläßt« Zur Frage der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger sei für den Fall daß es darauf für die Künftige Entscheidung des Berufungsgerichts ankommen sollte, bereits ;jetzt bemerkt* daß ein Verschulden u„a* in folgender Hinsicht in BetiQchb zu ziehen ist; Wenn es auch* wie oben dargelegt, außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Vorfahrtstraße als solche nur hin und wieder zu kennzeichnen, so sind doch an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, die nach ihrer äußeren -beschaffenheit der Vorfahrtstraße auch nur in etwa gleichen, erfahrungsgemäß Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen vorhandene Dem Kläger hätte deshalb das fehlen eines besonderen Verkehrszeichens auf der Staatsstraße vor der Unfallstelle auffallen müssen und er hätte nicht einfach auf sein vermeintliches Vorfahrtorecht vertrauen dürfen, sondern die Fahrweise des von ihm rechtzeitig wahrgenommenen Lastkraftwagens aufmerksam beobachten müssen, um selbst für den Fall,, daß dieser ihm nicht die Vorfahrt einräumen würde, Herr der Situation zu bleiben und einen Zusammenstoß zu ver-meideno Dr<> Pagendarm Dr* Kraft Br <> Arndt Dr» Beyer Keßler
2222 038
III ZR 77/62
Verkündet am 2?3 Juni 1963 Scheibl,
J ustizobersekretär als Urkundsbeamteider Geschält5stelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Automobilhändlers und Pahrlerers Gustav in Sch^BHBBIIP/WflPs P^^platz,
Klägers und Revision©Klägers
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
den P
vertreten durch die P(
m «V!
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» -
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2?» Juni 1963 unter Mitwirkung des benat©Präsidenten Ir* Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«, Kreft, ^r. Arndt, Br» Beyer und Keßler für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12» Januar 1962 aufgehoben»
Die Sache v;ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Bei einem Verkehrsunfall am 7« November I960 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Personenwagen des Klägers und einem Lastkraftwagen, wobei es Sachschaden gabo Ler Kläger fuhrt denUhCall auf mangelhafte Beschilderung der Ünfallstelle zurück und verlangt aus dem Gesichts« punkt der Amtspflicht Verletzung von dem beklagten Schadensersatz« Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Ler Kläger befuhr am Vormittag des Unfalltages mit seinem Personenkraitwagen die Staatsstraße Nr. von GfHH
4HP her und wollte nach Sflpo Einige Kilometer hinter der Ortschaft gabelt sich die Straße« In
der bisherigen Richtung der Staatsstraße führt die Krois-straßc Nr« ff nach Bed S|K sie stellt die gerade 'Verlängerung der von kommenden Staatsstraße dar';
während die Staatsstraße selbst in einem Bogen von etwa ■ 120 Grad nach rechts in Richtung BoflHHB weiterführt9 wobei sie von der Gabelung an ein Gefälle von etwa 6# hat« Beide Straßen weisen nach der Gabelung etwa gleiche Breite und gleiche Oberflächenbeschaffenheit auf« In der Fahrt' riehtung des Klägers war auf der Staatsstraße ab und zu einmal das die Vorfahrt begründende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO angebracht, zuletzt etwa 400 m vor der «abelung. Von BobengzUn her gesehen befand sich auf der Staatsstraße etwa 20 m vox* dem Zusammentreffen mit der Kreisstraße oin Verkehrszeichen nach Bild 52* während auf der von Bad SflBP kommenden Kreisstraße ein Verkehrszeichen nach Bild 50 ('Vorfahrt achten“} angebracht war«
Als sich der Kläger der Abzweigung näherte, kam auf der Staatsstraße von rechts, von Bobengrün her, ein Lastkraftwagen, der nach links in Richtung weiterfah-
ren wollte« Beide Fahrzeuge stießen zusammen«
Der Kläger verlangt den ihm angeblich entstandenen Sachschaden in Hohe von 1*194*75 DM nebst Zinsen ersetzt and hat vorgeti’agen: Er habe angesichts der mäßigen Geschwindigkeit, mit der der Lastkraftwagen herangekommen sei, angenommen und auch annehmen dürfen, der Fahrer desselben werde ihm die Vorfahrt lassen* Ler Unfall habe sich nur ereignet, weil die Verkehrszeichen irreführend gewesen .seien«, Für den Lastkraftwagen sei die Straße als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet gewesen, aber auch für ihn, den Kläger selbst» &s hätte entweder ein zusätzliches Hinweisschild angebracht sein müssen, daß es sich um eine sogenannte ‘'abknickende Vorfahrt“ handle, oder es hätte auf der rechten Seite der Staatsstraße - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - kurz vor dem Zusammentreffen mit der Kreisstraße das Verkehrszeichen "Vorfahrt- achten" nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung vorhanden sein müssen«
Demgegenüber hat der beklagte Freistaat, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Kläger hätte den Grundsatz "rechts vor links” beachten müssen und sei auch nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn gefahren« Bie angeblich mangelhafte Beschilderung sei fUr den Unfall nicht ursächlich gewesen«
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurtoils und die Zurückverweisung der Bache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung»
Entscheidungsgründe:
Bas Oberlandesgericht hat den vom Kläger zur Klagebegründung vorgetragenen bachverhalt unter dem Uesichtspunkt der Acitopflichtverletzung der zuständigen ötraßenverkehrsbehör-de in r-ahraen der ihr gemäß § 3 Abo« 4 StVO obliegenden Vor-
pilichtungen gewürdigt* Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend (vgl* außer der vom Berufungsgericht bereits angezogenen Entscheidung des Senats in RJ’W 1952,
1214 auch die Entscheidungen vom 5* Februar 1962 III ZR 173/60 in NJW 1962, 791 und vom 18*0ktober 1962 III ZR 66/61 in Vers«>E 1963,42)* Ebenso ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für ^mtspflichtverletZungen der otraßenverkehrsbehörden (hier Kreisverwaltung in Eaila,
§ 2 Abs* 3 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit ten auf dem Gebiete des Verkehrswesens vom 17* Oktober 1952 -BeyES IV So 257) der beklagte Freistaat einzustehen hat (Arto 35 Aba» 3, 37 -^bs. 5 der Bayerischen Landkreisordnung vom 16* iebruar 1952 - Bay BS I So 515)»
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, daß die Verkehrsverhältnisse an der Unfallstelle weder für einen aus der Richtung noch für einen aus der Richtung sich nähernden
Verkehrsteilnehmer irreführend gewiesen seien* Die Regelung an der Unfallstelle sollte nach dem Willen der Straßen* Verkehrsbehörde dahin gehen, daß dem Verkehr auf der Staatsstraße gegenüber dem auf der Kreisstraße von Bad SflHB kommenden und auch gegenüber dem auf der Staatsstraße von kommenden und gradeäus auf die Kreisstraße in Richtung Bad SfliB sich bewegenden Verkehr die Vorfahrt zustehen sollte* Eine derartige Regelung konnte zwar - wie die VorInstanzen mit Recht entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Auffassung ausgeführt haben - damals noch nicht in der *'eise getroffen werden,, wie sie nunmehr durch § 13 Abs» 2 Satz 3 StVO (eingefügt durch VO vom 29« Dezember I960 - BGBl 1961 I So 8) ermöglicht worden ist, daß nämlich zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende ötraßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch Vorfahrt regelnde Zeichen mit Zusatztafeln (Bild 52 a der Anlage zur StVO) zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt werden (sog* abknickende Vorfahrt)* Denn
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für die Zeit vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung vom 29o lezember I960 war eine derartige Regelung noch nicht zulässig (BGHSt 14, 360 = NJW 1960« 1824/5), so daß eine Amtspflichtverletzung der ^traßenverkehrsbe-horde nicht darin gefunden werden kann, daß zur Unfallzeit eine Regelung der gedachten Art nicht getroffen worden war«, Indes war die Unfallstelle auch gemessen an dem, was zur Unfallzeit zulässig war, nicht so eindeutig und klar beschildert, wie es im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs geboten und auch möglich wars Zwar war für den auf der Kreisstraße von Bad kommenden Ver-
kehrsteilnehmer, der auf der Staatsstraße entweder grade-aus nach oder links abbiegend in Richtung Bo-
weit erfahren wollte, durch das vor der Einmündung stehende Verkehrszeichen (Bild 30) eindeutig und.klar erkennbar gemacht, daß er die ^erfahrt des auf der Staatsstraße sich bewegendcnVerkehrs zu achten habe» Ebenso war dem aus Richtung üoHB kommenden Verkehrsteilnehmer durch das Verkehrszeichen nach Bild 52 eindeutig die Vorfahrt gevfährt, und zwar nicht nur gegenüber dem von rechts aus Richtung Bad herankommenden Verkehrsteilnehmer,
sondern auch gegenüber dem von links aus Dichtung Gl sich nähernden und geradeaus in Richtung Bad Sf weiter fahrenden Verkehrsteilnehmer„ Indes war für den Letztgenannten - nämlich den, der, wie der Kläger;, aus Richtung GB^HHi^kam un^ Richtung Bad wei-
ter fahren wollte- bei der gegebenen Verkehrslage keineswegs, wie das -Berufungsgericht meint, ohne weiteres und rechtzeitig erkennbar, daß ihm gegenüber der von rechts auf der Staatsstraße aus Richtung Bo^BIHftkommende Verkehrsteilnehmer vorfahrt sbosüchtigtwar:
Während innerhalb geschlossener Ortschaften an ;jeder Kreuzung oder Einmündung eine besondere Kennzeichnung der bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Straßo erforderlich ist, wenn von dem Grundsatz “rechts vor links“
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des § 13 Abs«, 1 StVO abgewichen werden soll 13 Abs« 3 StVO), ist es außerhalb geschlossener Ortschaften genügend, wenn die ^orfahrtsstraße nur hin und wieder an Kreuzungen und Einmündungen als solche gekennzeichnet ist«. In der Entscheidung des VIo Zivilsenats vom 290 Juni I960 (MJY/ I960, 2097 = LM § 13 StVO Sr« 18) ist dies wsr ausdrücklich nur für ßundesstraßen ausgesprochen worden«, Die Begründung dieser Entscheidung aber läßt keinen Zweifel daran, daß das Gesagte für alle "Vorfahrtstraßen” gelten solle Vorfahrt straßen aber sind gemäß § 13 Abs* 2 StVO nicht allein die als .Bundesstraßen gemäß dem Nummernschild nach Bild 44, sondern auch alle durch das Zeichen für VorfahrtStraßen y nach Bild 52 gekönnzeichneten.Straßene Es ist kein innerer Grund vorhanden, der insoweit eine unterschiedliche Beurteilung bei Bundesstraßen einerseits und bei den durch Bild 52 gekennzeichneten Vorfahrtstraßen andererseits recht-fertigen könnte«, Davon, daß außerhalb geschlossener Ortschaften eine nur hin und wieder erfolgte Kennzeichnung einer Straße als Vorfahrtstraße durch ein Verkehrszeichen nach Bild 52 genügt$ um ihr auch an nicht besonders gekennzeichneten Kreuzungen und Einmündungen den Charakter als Vorfahrtstraße zu verleihen, mußte die Sträßenverkehrsbe-hörde insbesondere deswegen ausgehen, weil dies in der von ihr zu beachtenden Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter III Abs» 5 ausdrücklich hervorgehoben war«, Hiervon ausgehend war die Verkehrslage an der Unfallstelle keineswegs eindeutig und klar in dem Sinne, wie der Beklagte meinte Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war auf der Staatsstraße ab '»eroldsgrün "ab und zu einmal das die Vorfahrt begründende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht, zuletzt etwa 400 m vor der Gabelung”o Die vom Kläger bexahrene Straße war mithin ab hin und wieder gekennzeichnet, so daß nach
den genannten Grundsätzen dem auf ihr sich bewegenden Verkehr die vorfahrt grundsätzlich auch an solchen Kreuzungen und Einmündungen zustand, die nicht besonders gekennzeichnet
warer>® Mithin konnte der von kommende Ver-
kehrst orlnehiac*?/’ auch hei fehlen eines entsprechenden Verkehrszeichens vor der "Gabelung” durchaus der Meinung sein, daß dem Geradeausfahrer die Vorfahrt vor einem von rechts aus Richtung kommenden Verkehrsteil-
nehmer zustehe«
Babel sei hier mit Rücksicht darauf, daß die Ausführungen auf Seite 8/9 des Berufungsurteils die Annahme naheiegen, das Berufungsgericht gehe insoweit von einer unzutreffenden Auffassung aus, bemerkt: Der Umstand, daß es hier nicht die Staatsstraße ist, die in der bisherigen Richtung nach Bad weit erführt, diese vielmehr nach
rechts in Richtung "abknickt", ist in dem zur
Erörterung stehenden Zusammenhang nicht tntscheidungser-heblicho Denn für den Verkehr kommt der Einstufung der Straßen (Staats-Kreis-Orts-Verbandstraßenj usv/i keine unmittelbare Bedeutung zu, und selbst Bundesstraßen sind nicht ohne weiteres Vorfahrtstraßen, sondern nur dann« wenn sie durch ein Bundesstraßennummernschild (Bild 44) der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) als solche besonders gekennzeichnet sind» Es kommt vielmehr ganz unabhängig von der Einstufung der Straßen entscheidend allein auf die verkehrsmäßige Situation an, wie sie sich dem Verkehrsteilnehmer darbieteto Angesichts dessen, daß Ito Tatbestand des Berufungsurteils Staats- und Kreisstraße "etwa gleich . breit und auch von gleicher Oberflächenbeschaffenheit" waren, ist mithin für die Beurteilung der Verkehrslage und der verkehrsrechtlichen Situation die Tatsache, daß die Staatsstraße,,abknickteM und die in der bisherigen Richtung der Staatsstraße von her weiterführende Straße
eine Kreisstraße war, ohne entscheidungserhebliche Jöedeu» fcungo Die äußere Situation war für den von Geroldsgrün kommenden Verkehrsteilnehmer die, daß in die von ihm befahrene und hin und wieder als Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße von rechts eine andere Straße "einmündeteM und daß "seine" (Vorfahrt-) Straße geradeaus weiterführtea
kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt vor dem ge-
der Kreisstraße sich der "Gabelung" nähernden Verkehr durch entsprechendes Verkehrszeichen eingeräumt wars für den von
weiteres erkennbar und die Beschilderung insgesamt insoweit irreführende Die Verkehrsbehörde aber hat - wie der Senat wiederholt betont hat (vgl«, u.a« das oben in anderem Zusammenhang bereits erwähnte Urteil vom 18«Oktober 1962 in VcrsR 1963? 42? 44) die Amtspflicht? zur Vermeidung von Verkehrsgefahren die Regelungen und Einrichtungen für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr so zu treffen und zu gestalten? daß sie für 3eden Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmeik samkeit "deutlich erkennbar" sind?, und daß desba&b Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weder irreführend noch undeutlich sein dürfen« Deshalb hätte hier dem von kommenden Verkehrsteilnehmer«
wenn er gegenüber dem von rechts von herankom-
menden Verkehr wartepflichtig sein sollte? seine' Warte« Pflicht durch* entsprechende Beschilderung (z«Bo durch Verkehrzeichen nach Bild 30) eindeutig klargemacht werden müssen« Wenn die Aufstellung eines derartigen Verkehrszeichens auch zur Folge gehabt hätte? daß der von
kommende und nach Bad SflHfe weiterfahrende Verkehrsteilnehmer auch gegenüber dem von Bad kommenden und
nach Bo^BIB Fahrenden und ebenso in gleicher Weise dieser gegenüber dem Erstgenannten als wartepflichtig bezeichnet wäre, so hätte das hingenommen werden können? weil dadurch eine besondere Gefahr nicht begründet wurde« Vielmehr hätten sich dann beide Verkehrsteilnehmer verständigen müssen (und können)? wer vor dem anderen dessen Fahrbahn kreuzen dürfe (vgl« BGH in VersR 1958? 287)«
Ein Hinweis auf die Wartepflichfcdes von G
samten auf der Staatsstraße von G
her und auf
G
horankommenden Verkehrsteilnehmer nicht ohne
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kommenden Verkehrsteilnehmers war überdies auch aus folgenden ^runden geboten? Nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (III AbSo5) ist bei einer ^orfahx'tsregglung^^ durch Verkehrszeichen an Einmündungen von Sti’aßen/für die Benutzer der einmündenden Straße - und nicht für die Gera-deausfahrer - die «art epflicht anzuordnen, Hier bot sich nach der örtlichen Situation, insbesondere nach der Straßenbeschaffenheit , für den Verkehrsteilnehmer der abknickende Teil der Staatsstraße als "Einmündung" in die - an der ün~ fallstelle gerade verlaufende - Straße - Bad
dar, so daß es der in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellten Hegel entsprochen hätte, wenn nicht für die von GflHHHB sondern für den von tlo^BP kommenden Verkehrsteilnehmer die Wartepflicht angeordnet wor-den wäre«
Es muß nach alledem eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der ötraßenvei'kehrsbehorde darin gesehen werden, daß sie durch entsprechende Beschilderung dem von BoflBB» der ünfallstelle sich nähernden Verkehr die Vorfahrt eingeräumt haben, ohne gleichzeitig auch dem von links von auf der Staatsstraße herankormnenden
Geradeausfahrer (in Eichtung Bad SflHM die Vorfahrt zu nehmeno Y/o an einzelnen Kreuzungen oder Einmündungen von Vorfahrtstreßen mit nicht bevorrechtigten Straßen darüber? welche Straße bevorrechtigt ist, auch nur Zweifel entstehen können - und das war hier der *all - ist nach den Bestimmungen in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aaö "durch ausreichende Kennzeichnung iur die schnelle Orientierung der verkehrsteilnehmer über die bestehende Verkehrsregelung zu sorgen", ^as haben die verantwort liehen Beamten der ötraßenverkehrsbehörae versäumt. Insoweit muß auch ein Verschulden auf ihrer beite angenommen werden? da -h gemessen an dem wa3 von einem pflichtgetreuen Durchschnitts-beamten in ihrer Stellung zu verlangen i3t - von ihnen erwartet werden mußte, daß sie sich der Notwendigkeit einer
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weiteren Kennzeichnung der Verkehrsregelung bewußt wurden« Von der Ursächlichkeit der ^intspflichtverlebzung für den Unfall wird nach der gegebenen Sachlage ausgegangen werden können«, da ein Anhalt dafür nicht vorhanden ist« daß der Kläger ein etwa vorhanden gewesenes Verkehrszeichen - etwa nach Bild 50 ("Vorfahrt achten") - nicht beachtet haben würde«
Sonach kann das die Klage abweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werdeno Es kann auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden« Insbesondere kann die Klage nicht mit Rücksicht auf anderweit vorhandene Ersatzmöglichkeiten (§ 859 Abs« 1 Satz 2 BGB) abgewiesen werden, da das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprü-t hat und es bisher insoweit noch an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt«
Andererseits ist auch eine abschließende Entscheidung im Sinne der Klage noch nicht möglich, und zwar steht dem nicht nur ebenfalls die Ungeklärtheit der Frage anderweiter Ersatzmöglichkeiten«, sondern ferner noch entgegen«, daß der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine abechlies-* sende Entscheidung in der i'rage der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger zuläßt«
Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten *ei'handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Diesem bleibt auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens überla ssen«
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben« ob und in welchem Umfang dem Kläger etwa aus-einer Kasko« Versicherung Ansprüche 2uatehen oder (und) ob für ihn - zu demindest teilweise - ein Ersatzanspruch gegen Halter und Führer des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens gegeben ist oder gegeben war und von ihm * schuldhafterwei-
se - nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (vgl„
BGB HGRK 110 Aufi0 § 859 Anm*. 96}.
Zur Frage der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger sei für den Fall daß es darauf für die Künftige Entscheidung des Berufungsgerichts ankommen sollte, bereits ;jetzt bemerkt* daß ein Verschulden u„a* in folgender Hinsicht in BetiQchb zu ziehen ist; Wenn es auch* wie oben dargelegt, außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Vorfahrtstraße als solche nur hin und wieder zu kennzeichnen, so sind doch an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, die nach ihrer äußeren -beschaffenheit der Vorfahrtstraße auch nur in etwa gleichen, erfahrungsgemäß Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen vorhandene
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Dem Kläger hätte deshalb das fehlen eines besonderen Verkehrszeichens auf der Staatsstraße vor der Unfallstelle auffallen müssen und er hätte nicht einfach auf sein vermeintliches Vorfahrtorecht vertrauen dürfen, sondern die Fahrweise des von ihm rechtzeitig wahrgenommenen Lastkraftwagens aufmerksam beobachten müssen, um selbst für den Fall,, daß dieser ihm nicht die Vorfahrt einräumen würde, Herr der Situation zu bleiben und einen Zusammenstoß zu ver-meideno
Dr<> Pagendarm Dr* Kraft Br <> Arndt
Dr» Beyer
Keßler